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290_1977 AT

290. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 119 Greiner Straße im Bereich der Gemeinden Pertenschlag-Melon und Arbesbach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 290. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 119 Greiner Straße im Bereich der Gemeinden Pertenschlag-Melon und Arbesbach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975

wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 119 Greiner Straße

wird im Bereich der Gemeinden Pertenschlag-

Melon und Arbesbach wie folgt bestimmt

Die B 119 Greiner Straße wird im Bereich zwischen

km 46,300 und km 52,970 auf die bereits

fertiggestellte und verkehrsübergebene Straßentrasse

umgelegt.

Die durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr

entbehrlich gewordenen Straßenteile

werden als Bundesstraße aufgelassen.

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