290_1977
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290. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 119 Greiner Straße im Bereich der Gemeinden Pertenschlag-Melon und Arbesbach
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 290. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 119 Greiner Straße im Bereich der Gemeinden Pertenschlag-Melon und Arbesbach
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975
wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 119 Greiner Straße
wird im Bereich der Gemeinden Pertenschlag-
Melon und Arbesbach wie folgt bestimmt
Die B 119 Greiner Straße wird im Bereich zwischen
km 46,300 und km 52,970 auf die bereits
fertiggestellte und verkehrsübergebene Straßentrasse
umgelegt.
Die durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr
entbehrlich gewordenen Straßenteile
werden als Bundesstraße aufgelassen.