290. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.
Nr. 376, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 302/1968, BGBl. Nr. 195/1969, BGBl. Nr. 10/
1970, BGBl. Nr. 415/1970, BGBl. Nr. 116/1971,
BGBl. Nr. 229/1971, BGBl. Nr. 284/1972, BGBl.
Nr. 23/1973, BGBl. Nr. 385/1973, BGBl. Nr. 29/
1974 und BGBl. Nr. 418/1974 wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein
Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung
eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben,
wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb
der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung
notwendigerweise am Ort oder in der Nähe
des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft
bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder
Gebrechens nicht nur vorübergehend in
Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu
den Kosten des Unterhalts mindestens in
Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind
beiträgt; handelt es sich um ein erheblich
behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag
um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich
behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig,
wenn diese einen gemeinsamen
Haushalt führen, dem das Kind angehört. Ein
Kind, das mit seinen Eltern (mit einem Elternteil)
und den Großeltern (einem Großelternteil) im
selben Wohnungsverband zusammenlebt, gilt als
zum Haushalt seiner Eltern (seines Elternteiles)
gehörig."
2. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
für Kinder, für die Anspruch auf eine
gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung
einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2)
wird dadurch nicht ausgeschlossen."
3. § 6 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen
des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und
wenn sie
a) das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und für einen Beruf ausgebildet oder
in einem erlernten Beruf in einer Fachschule
fortgebildet werden, sofern ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes
nicht möglich ist, oder
b) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres
oder während einer späteren Berufsausbildung,
jedoch spätestens vor Vollendung
des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
und sich in keiner Anstaltspflege befinden."
4. § 8 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Familienbeihilfe beträgt
für ein Kind monatlich 420 S,
für zwei Kinder monatlich 880 S,
für drei Kinder monatlich 1440 S,
für vier Kinder monatlich 1920 S,
für jedes weitere Kind monatlich .. 510 S."
5. § 8 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Familienbeihilfe einer Vollwaise (§ 6)
beträgt monatlich 420 S."
6. § 8 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Für jedes Kind, das erheblich behindert
ist, erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich
um das Doppelte der Familienbeihilfe, die für ein
Kind gewährt wird."
7. § 11 hat zu lauten:"
§ 11. (1) Begehren für dasselbe Kind zwei
oder mehr Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen
erfüllen, die Familienbeihilfe, so ist die
Familienbeihilfe dem Antragsteller zu gewähren,
bei dem das Kind haushaltszugehörig ist; gehört
das Kind zum gemeinsamen Haushalt der Antragsteller,
so ist die Familienbeihilfe dem Antragsteller
zu gewähren, der das Kind überwiegend
pflegt. Eine rückwirkende Gewährung
der Familienbeihilfe (§ 10 Abs. 3) ist nur für
Zeiträume zulässig, für die die Familienbeihilfe
für das Kind noch von keinem Anspruchsberechtigten
bezogen worden ist.
(2) Ein Anspruchsberechtigter kann zugunsten
eines anderen Anspruchsberechtigten auf die
Familienbeihilfe verzichten, wenn dieser die Familienbeihilfe
für dasselbe Kind begehrt; der Verzicht
kann widerrufen werden."
8. § 12 hat zu lauten
„§ 12. (1) Das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht
hat eine geeignete Person zu ermächtigen,
die Familienbeihilfe an Stelle des Anspruchsberechtigten
in Empfang zu nehmen,
wenn dieser zum Unterhalt oder zur Pflege des
minderjährigen Kindes, für welches ihm die Familienbeihilfe
gewährt wird, nicht angemessen beiträgt.
Das Gericht hat von Amts wegen zu entscheiden,
wenn es Kenntnis dieser Voraussetzungen
erlangt.
(2) Das Gericht hat den Beschluß nach Abs. 1
nach Eintritt der Rechtskraft dem Wohnsitzfinanzamt
des Anspruchsberechtigten (§ 13
Abs. 1) zuzuleiten. Das Finanzamt hat sodann
die Auszahlung der Familienbeihilfe an die durch
das Gericht ermächtigte Person zu verfügen.
(3) Erstreckt sich die Auszahlungsverfügung
gemäß Abs. 2 nicht auf die gesamte dem Anspruchsberechtigten
zustehende Familienbeihilfe,
sondern nur auf die Familienbeihilfe für einzelne
Kinder, so ist der auf ein Kind entfallende Anteil
derart zu ermitteln, daß der dem Anspruchsberechtigten
zustehende Gesamtbetrag an Familienbeihilfe
durch die Anzahl der Kinder, für die
ihm Familienbeihilfe gewährt wird, geteilt wird.
§ 204 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/
1961, ist sinngemäß anzuwenden. Die gemäß § 8
Abs. 4 für ein erheblich behindertes Kind gewährte
Erhöhung ist vor der Teilung auszuscheiden
und zur Gänze der Person auszuzahlen, der
die Familienbeihilfe für dieses Kind auszuzahlen
ist.
(4) Das Gericht hat die Ermächtigung gemäß
Abs. 1 zu widerrufen oder abzuändern, wenn
sich die Voraussetzungen geändert haben; sind die
Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe
überhaupt weggefallen, verliert der
Beschluß seine Wirksamkeit."
9. § 13 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 13. (1) Über Anträge auf Gewährung der
Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder
dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers
zuständige Finanzamt zu entscheiden. In den Fällen
des § 11 ist zu einer für alle Parteien des jeweiligen
Verwaltungsverfahrens gemeinsamen
Entscheidung das Wohnsitzfinanzamt jener Person
zuständig, zu deren Haushalt das Kind gehört.
Wird der Anspruch auf Familienbeihilfe auf
§ 3 Abs. 1 gestützt, entscheidet das Finanzamt
mit allgemeinem Aufgabenkreis (§ 3 Abs. 1 des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 18/1975), in dessen Amtsbereich der Antragsteller
wohnt oder, sofern er nicht im Bundesgebiet
wohnt, in dessen Amtsbereich die Betriebsstätte
(§ 81 des Einkommensteuergesetzes 1972)
gelegen ist, bei der der Antragsteller beschäftigt
ist."
10. § 16 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Familienbeihilfenkarte ist dem Finanzamt
zu überlassen, wenn die Familienbeihilfe gemäß
§ 12 einer anderen Person als dem Anspruchsberechtigten
auszuzahlen ist."
11. Im § 17 Abs. 2 zweiter Satz ist das Wort
„militärischen" zu streichen.
12. Im § 17 Abs. 3 letzter Satz ist die Zitierung
„§ 12 Abs. 4" zu ersetzen durch „§ 12
Abs. 3".
13. § 26 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht
bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet
auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem
Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die
Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen
worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt
hat."
14. § 26 Abs. 3 in der bisherigen Fassung erhält
die Bezeichnung „Abs. 4".
15. § 32 hat zu lauten
„§ 32. (1) Aus Anlaß der Geburt eines Kindes
wird eine Geburtenbeihilfe gewährt.
(2) Die Geburtenbeihilfe beträgt für jedes
lebend- oder totgeborene Kind 2000 S. Die Geburtenbeihilfe
beträgt jedoch 8000 S für jedes
Kind, wenn sich die Mutter während der Schwangerschaft
bestimmten ärztlichen Untersuchungen
unterzogen hat, und das Kind die erste Lebenswoche
vollendet hat und ärztlich untersucht
wurde.
(3) Die Geburtenbeihilfe erhöht sich um
8000 S, wenn das Kind das erste Lebensjahr
vollendet hat und bestimmten ärztlichen Untersuchungen
unterzogen wurde.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz hat im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen durch Verordnung
die Anzahl, den Zeitpunkt und den Umfang der
ärztlichen Untersuchungen, die nach Abs. 2 und 3
vorgesehen sind, zu bestimmen und einen
Mutter-Kind-Paß aufzulegen, in dem die vorgesehenen
Untersuchungen festgehalten sind. Bei
der Bestimmung der Untersuchungen ist auf den
jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse
zur Sicherung der Gesundheit von Mutter und
Kind Bedacht zu nehmen, wobei höchstens vier
Untersuchungen während der Schwangerschaft
und eine Untersuchung des Kindes für den ersten
Teil der Geburtenbeihilfe (Abs. 2) und höchstens
vier weitere Untersuchungen des Kindes für den
zweiten Teil der Geburtenbeihilfe (Abs. 3) vorzusehen
sind. Für den Nachweis der ärztlichen
Untersuchungen hat der Mutter-Kind-Paß entsprechende
Vordrucke für die ärztliche Bestätigung
der vorgenommenen Untersuchungen zu
enthalten."
16. § 33 hat zu lauten
„§ 33. (1) Anspruch auf den ersten Teil der Geburtenbeihilfe
(§ 32 Abs. 2) hat die Mutter, wenn
sie im Bundesgebiet einen Wohnsitz und den
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat oder zu
den im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, genannten Personen gehört.
Das Kind selbst hat Anspruch auf den ersten
Teil der Geburtenbeihilfe, wenn die Mutter die
in ihrer Person gelegenen Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt hat, jedoch vor der Antragstellung
gestorben ist, und wenn sich das Kind im Inland
aufhält oder zu den im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung
genannten Personen gehört.
(2) Anspruch auf den zweiten Teil der Geburtenbeihilfe
(§ 32 Abs. 3) haben
a) die Mutter,
b) die Wahlmutter,
c) die Pflegemutter,
d) eine sonstige Person, bei der sich das Kind
ständig in unentgeltlicher Pflege befindet,
e) das Kind.
Der Anspruch einer in der obigen Aufzählung genannten
Person schließt den Anspruch der nachfolgenden
Personen aus.
(3) Eine im Abs. 2 lit. a bis d genannte Person
hat nur dann Anspruch auf den zweiten Teil der
Geburtenbeihilfe, wenn das Kind im Zeitpunkt
der Vollendung des ersten Lebensjahres bei ihr
haushaltszugehörig (§ 2 Abs. 5) ist, und wenn sie
im Bundesgebiet einen Wohnsitz und den Mittelpunkt
ihrer Lebensinteressen hat oder zu den
im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung genannten
Personen gehört. Das Kind selbst hat
nur dann Anspruch auf den zweiten Teil der
Geburtenbeihilfe, wenn die Mutter die in ihrer
Person gelegenen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
hat, jedoch noch vor Antragstellung gestorben
ist, und wenn sich das Kind im Inland aufhält
oder zu den im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung
genannten Personen gehört; ist
die Mutter vor Vollendung des ersten Lebensjahres
des Kindes gestorben, so müssen die in der
Person der Mutter gelegenen Anspruchsvoraussetzungen
am Todestag erfüllt gewesen sein."
17. § 34 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Nachzuweisen sind
a) die Geburt des Kindes durch die Geburtsurkunde;
b) die Totgeburt durch die Sterbeurkunde;
c) die Vornahme der ärztlichen Untersuchungen
durch eine ärztliche Bestätigung."
18. Im § 34 a ist jeweils an die Stelle der Zitierung
„§ 33 Abs. 2" zu setzen „§ 32".
19. Dem § 34 a ist nachfolgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Die Kosten für den Mutter-Kind-Paß (§ 32
Abs. 4) sind vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
zu tragen."
20. Dem § 39 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
sind die nach dem Unterhaltsvorschußgesetz,
BGBl. Nr. 250/1976, zu lei-
stenden Vorschüsse auf den gesetzlichen Unterhalt
zu zahlen. Die Rückzahlungen für die Vorschüsse
fließen dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,
Sektion B, zu."
Artikel II
(1) Beschlüsse der Vormundschafts- oder Pflegschaftsgerichte
gemäß § 12 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 in der bisherigen
Fassung gehen weiter als Beschlüsse gemäß § 12
Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
in der Fassung des Art. I Z. 8 dieses Bundesgesetzes.
(2) Allszahlungsverfügungen gemäß § 12 Abs. 1
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der
bisherigen Fassung treten außer Kraft. Müttern,
denen gemäß § 12 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 in der bisherigen Fassung
Familienbeihilfe an Stelle des Anspruchsberechtigten
ausgezahlt wird, ist bei Zutreffen der sonstigen
Voraussetzungen die Familienbeihilfe gemäß
§ 11 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
in der Fassung des Art I Z. 7 dieses Bundesgesetzes
zu gewähren.
(3) Anspruch auf Geburtenbeihilfe gemäß § 33
Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 in der Fassung des Art. I Z. 16 dieses Bundesgesetzes
besteht für Kinder, die nach dem
31. Dezember 1974 das erste Lebensjahr vollendet
haben, sofern nicht bereits für dieses Kind Geburtenbeihilfe
gemäß § 33 Abs. 2 zweiter Satz
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der
bisherigen Fassung gewährt worden ist. Für Kinder,
die im Jahre 1975 das erste Lebensjahr vollendet
haben, tritt an die Stelle der im § 32
Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen eine
ärztliche Untersuchung, die nach Vollendung des
neunten Lebensmonats vorgenommen worden
sein muß. Die Antragsfrist endet in diesen Fällen
am 31. Dezember 1976.
Artikel III
(1) Die Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsvorschußgesetz
sind von den Oberlandesgerichten
zu Lasten der Bestandsverrechnung anzuweisen
und beim Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
jeweils innerhalb eines Monats nach
erfolgter Zahlung zum Ersatz anzusprechen
(Art. I Z. 20). Die Rückzahlungen für Vorschüsse
sind von den Oberlandesgerichten in der Bestandsverrechnung
zu erfassen und an den Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen monatlich abzuführen.
(2) Für die Ausgaben und Einnahmen gemäß
Abs. 1 sind im Bundesvoranschlag 1976 die Ansätze
„1/56079 AB 22, Sektion B; Unterhaltsvorschüsse"
und „2/56072 AB 22, Sektion B;
Rückgezahlte Unterhaltsvorschüsse" zu eröffnen.
Artikel IV
(1) Art. I Z. 4, 5 und 6 dieses Bundesgesetzes
treten mit 1. Juli 1976 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung sind betraut
a) hinsichtlich des § 12 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 in der Fassung
des Art. I Z. 8 dieses Bundesgesetzes und
hinsichtlich des Art. III Abs. 1 der Bundesminister
für Justiz,
b) hinsichtlich des § 32 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 in der Fassung
des Art. I Z. 15 dieses Bundesgesetzes
der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen,
c) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes der Bundesminister für
Finanzen.