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290. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 290. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.

Nr. 376, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 302/1968, BGBl. Nr. 195/1969, BGBl. Nr. 10/

1970, BGBl. Nr. 415/1970, BGBl. Nr. 116/1971,

BGBl. Nr. 229/1971, BGBl. Nr. 284/1972, BGBl.

Nr. 23/1973, BGBl. Nr. 385/1973, BGBl. Nr. 29/

1974 und BGBl. Nr. 418/1974 wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein

Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung

eine Wohnung mit dieser Person teilt.

Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben,

wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb

der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung

notwendigerweise am Ort oder in der Nähe

des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft

bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder

Gebrechens nicht nur vorübergehend in

Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu

den Kosten des Unterhalts mindestens in

Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind

beiträgt; handelt es sich um ein erheblich

behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag

um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich

behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig,

wenn diese einen gemeinsamen

Haushalt führen, dem das Kind angehört. Ein

Kind, das mit seinen Eltern (mit einem Elternteil)

und den Großeltern (einem Großelternteil) im

selben Wohnungsverband zusammenlebt, gilt als

zum Haushalt seiner Eltern (seines Elternteiles)

gehörig."

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

für Kinder, für die Anspruch auf eine

gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung

einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2)

wird dadurch nicht ausgeschlossen."

3. § 6 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch

auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen

des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und

wenn sie

a) das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet

haben und für einen Beruf ausgebildet oder

in einem erlernten Beruf in einer Fachschule

fortgebildet werden, sofern ihnen durch den

Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes

nicht möglich ist, oder

b) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres

oder während einer späteren Berufsausbildung,

jedoch spätestens vor Vollendung

des 27. Lebensjahres, eingetretenen

körperlichen oder geistigen Behinderung

voraussichtlich dauernd außerstande sind,

sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

und sich in keiner Anstaltspflege befinden."

4. § 8 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Familienbeihilfe beträgt

für ein Kind monatlich 420 S,

für zwei Kinder monatlich 880 S,

für drei Kinder monatlich 1440 S,

für vier Kinder monatlich 1920 S,

für jedes weitere Kind monatlich .. 510 S."

5. § 8 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Familienbeihilfe einer Vollwaise (§ 6)

beträgt monatlich 420 S."

6. § 8 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Für jedes Kind, das erheblich behindert

ist, erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich

um das Doppelte der Familienbeihilfe, die für ein

Kind gewährt wird."

7. § 11 hat zu lauten:"

§ 11. (1) Begehren für dasselbe Kind zwei

oder mehr Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen

erfüllen, die Familienbeihilfe, so ist die

Familienbeihilfe dem Antragsteller zu gewähren,

bei dem das Kind haushaltszugehörig ist; gehört

das Kind zum gemeinsamen Haushalt der Antragsteller,

so ist die Familienbeihilfe dem Antragsteller

zu gewähren, der das Kind überwiegend

pflegt. Eine rückwirkende Gewährung

der Familienbeihilfe (§ 10 Abs. 3) ist nur für

Zeiträume zulässig, für die die Familienbeihilfe

für das Kind noch von keinem Anspruchsberechtigten

bezogen worden ist.

(2) Ein Anspruchsberechtigter kann zugunsten

eines anderen Anspruchsberechtigten auf die

Familienbeihilfe verzichten, wenn dieser die Familienbeihilfe

für dasselbe Kind begehrt; der Verzicht

kann widerrufen werden."

8. § 12 hat zu lauten

„§ 12. (1) Das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht

hat eine geeignete Person zu ermächtigen,

die Familienbeihilfe an Stelle des Anspruchsberechtigten

in Empfang zu nehmen,

wenn dieser zum Unterhalt oder zur Pflege des

minderjährigen Kindes, für welches ihm die Familienbeihilfe

gewährt wird, nicht angemessen beiträgt.

Das Gericht hat von Amts wegen zu entscheiden,

wenn es Kenntnis dieser Voraussetzungen

erlangt.

(2) Das Gericht hat den Beschluß nach Abs. 1

nach Eintritt der Rechtskraft dem Wohnsitzfinanzamt

des Anspruchsberechtigten (§ 13

Abs. 1) zuzuleiten. Das Finanzamt hat sodann

die Auszahlung der Familienbeihilfe an die durch

das Gericht ermächtigte Person zu verfügen.

(3) Erstreckt sich die Auszahlungsverfügung

gemäß Abs. 2 nicht auf die gesamte dem Anspruchsberechtigten

zustehende Familienbeihilfe,

sondern nur auf die Familienbeihilfe für einzelne

Kinder, so ist der auf ein Kind entfallende Anteil

derart zu ermitteln, daß der dem Anspruchsberechtigten

zustehende Gesamtbetrag an Familienbeihilfe

durch die Anzahl der Kinder, für die

ihm Familienbeihilfe gewährt wird, geteilt wird.

§ 204 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/

1961, ist sinngemäß anzuwenden. Die gemäß § 8

Abs. 4 für ein erheblich behindertes Kind gewährte

Erhöhung ist vor der Teilung auszuscheiden

und zur Gänze der Person auszuzahlen, der

die Familienbeihilfe für dieses Kind auszuzahlen

ist.

(4) Das Gericht hat die Ermächtigung gemäß

Abs. 1 zu widerrufen oder abzuändern, wenn

sich die Voraussetzungen geändert haben; sind die

Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe

überhaupt weggefallen, verliert der

Beschluß seine Wirksamkeit."

9. § 13 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 13. (1) Über Anträge auf Gewährung der

Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder

dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers

zuständige Finanzamt zu entscheiden. In den Fällen

des § 11 ist zu einer für alle Parteien des jeweiligen

Verwaltungsverfahrens gemeinsamen

Entscheidung das Wohnsitzfinanzamt jener Person

zuständig, zu deren Haushalt das Kind gehört.

Wird der Anspruch auf Familienbeihilfe auf

§ 3 Abs. 1 gestützt, entscheidet das Finanzamt

mit allgemeinem Aufgabenkreis (§ 3 Abs. 1 des

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 18/1975), in dessen Amtsbereich der Antragsteller

wohnt oder, sofern er nicht im Bundesgebiet

wohnt, in dessen Amtsbereich die Betriebsstätte

(§ 81 des Einkommensteuergesetzes 1972)

gelegen ist, bei der der Antragsteller beschäftigt

ist."

10. § 16 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Familienbeihilfenkarte ist dem Finanzamt

zu überlassen, wenn die Familienbeihilfe gemäß

§ 12 einer anderen Person als dem Anspruchsberechtigten

auszuzahlen ist."

11. Im § 17 Abs. 2 zweiter Satz ist das Wort

„militärischen" zu streichen.

12. Im § 17 Abs. 3 letzter Satz ist die Zitierung

„§ 12 Abs. 4" zu ersetzen durch „§ 12

Abs. 3".

13. § 26 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht

bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet

auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem

Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die

Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen

worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt

hat."

14. § 26 Abs. 3 in der bisherigen Fassung erhält

die Bezeichnung „Abs. 4".

15. § 32 hat zu lauten

„§ 32. (1) Aus Anlaß der Geburt eines Kindes

wird eine Geburtenbeihilfe gewährt.

(2) Die Geburtenbeihilfe beträgt für jedes

lebend- oder totgeborene Kind 2000 S. Die Geburtenbeihilfe

beträgt jedoch 8000 S für jedes

Kind, wenn sich die Mutter während der Schwangerschaft

bestimmten ärztlichen Untersuchungen

unterzogen hat, und das Kind die erste Lebenswoche

vollendet hat und ärztlich untersucht

wurde.

(3) Die Geburtenbeihilfe erhöht sich um

8000 S, wenn das Kind das erste Lebensjahr

vollendet hat und bestimmten ärztlichen Untersuchungen

unterzogen wurde.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz hat im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen durch Verordnung

die Anzahl, den Zeitpunkt und den Umfang der

ärztlichen Untersuchungen, die nach Abs. 2 und 3

vorgesehen sind, zu bestimmen und einen

Mutter-Kind-Paß aufzulegen, in dem die vorgesehenen

Untersuchungen festgehalten sind. Bei

der Bestimmung der Untersuchungen ist auf den

jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse

zur Sicherung der Gesundheit von Mutter und

Kind Bedacht zu nehmen, wobei höchstens vier

Untersuchungen während der Schwangerschaft

und eine Untersuchung des Kindes für den ersten

Teil der Geburtenbeihilfe (Abs. 2) und höchstens

vier weitere Untersuchungen des Kindes für den

zweiten Teil der Geburtenbeihilfe (Abs. 3) vorzusehen

sind. Für den Nachweis der ärztlichen

Untersuchungen hat der Mutter-Kind-Paß entsprechende

Vordrucke für die ärztliche Bestätigung

der vorgenommenen Untersuchungen zu

enthalten."

16. § 33 hat zu lauten

„§ 33. (1) Anspruch auf den ersten Teil der Geburtenbeihilfe

(§ 32 Abs. 2) hat die Mutter, wenn

sie im Bundesgebiet einen Wohnsitz und den

Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat oder zu

den im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, genannten Personen gehört.

Das Kind selbst hat Anspruch auf den ersten

Teil der Geburtenbeihilfe, wenn die Mutter die

in ihrer Person gelegenen Anspruchsvoraussetzungen

erfüllt hat, jedoch vor der Antragstellung

gestorben ist, und wenn sich das Kind im Inland

aufhält oder zu den im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung

genannten Personen gehört.

(2) Anspruch auf den zweiten Teil der Geburtenbeihilfe

(§ 32 Abs. 3) haben

a) die Mutter,

b) die Wahlmutter,

c) die Pflegemutter,

d) eine sonstige Person, bei der sich das Kind

ständig in unentgeltlicher Pflege befindet,

e) das Kind.

Der Anspruch einer in der obigen Aufzählung genannten

Person schließt den Anspruch der nachfolgenden

Personen aus.

(3) Eine im Abs. 2 lit. a bis d genannte Person

hat nur dann Anspruch auf den zweiten Teil der

Geburtenbeihilfe, wenn das Kind im Zeitpunkt

der Vollendung des ersten Lebensjahres bei ihr

haushaltszugehörig (§ 2 Abs. 5) ist, und wenn sie

im Bundesgebiet einen Wohnsitz und den Mittelpunkt

ihrer Lebensinteressen hat oder zu den

im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung genannten

Personen gehört. Das Kind selbst hat

nur dann Anspruch auf den zweiten Teil der

Geburtenbeihilfe, wenn die Mutter die in ihrer

Person gelegenen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt

hat, jedoch noch vor Antragstellung gestorben

ist, und wenn sich das Kind im Inland aufhält

oder zu den im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung

genannten Personen gehört; ist

die Mutter vor Vollendung des ersten Lebensjahres

des Kindes gestorben, so müssen die in der

Person der Mutter gelegenen Anspruchsvoraussetzungen

am Todestag erfüllt gewesen sein."

17. § 34 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Nachzuweisen sind

a) die Geburt des Kindes durch die Geburtsurkunde;

b) die Totgeburt durch die Sterbeurkunde;

c) die Vornahme der ärztlichen Untersuchungen

durch eine ärztliche Bestätigung."

18. Im § 34 a ist jeweils an die Stelle der Zitierung

„§ 33 Abs. 2" zu setzen „§ 32".

19. Dem § 34 a ist nachfolgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Die Kosten für den Mutter-Kind-Paß (§ 32

Abs. 4) sind vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

zu tragen."

20. Dem § 39 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

sind die nach dem Unterhaltsvorschußgesetz,

BGBl. Nr. 250/1976, zu lei-

stenden Vorschüsse auf den gesetzlichen Unterhalt

zu zahlen. Die Rückzahlungen für die Vorschüsse

fließen dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,

Sektion B, zu."

Artikel II

(1) Beschlüsse der Vormundschafts- oder Pflegschaftsgerichte

gemäß § 12 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967 in der bisherigen

Fassung gehen weiter als Beschlüsse gemäß § 12

Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

in der Fassung des Art. I Z. 8 dieses Bundesgesetzes.

(2) Allszahlungsverfügungen gemäß § 12 Abs. 1

des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der

bisherigen Fassung treten außer Kraft. Müttern,

denen gemäß § 12 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967 in der bisherigen Fassung

Familienbeihilfe an Stelle des Anspruchsberechtigten

ausgezahlt wird, ist bei Zutreffen der sonstigen

Voraussetzungen die Familienbeihilfe gemäß

§ 11 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

in der Fassung des Art I Z. 7 dieses Bundesgesetzes

zu gewähren.

(3) Anspruch auf Geburtenbeihilfe gemäß § 33

Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967 in der Fassung des Art. I Z. 16 dieses Bundesgesetzes

besteht für Kinder, die nach dem

31. Dezember 1974 das erste Lebensjahr vollendet

haben, sofern nicht bereits für dieses Kind Geburtenbeihilfe

gemäß § 33 Abs. 2 zweiter Satz

des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der

bisherigen Fassung gewährt worden ist. Für Kinder,

die im Jahre 1975 das erste Lebensjahr vollendet

haben, tritt an die Stelle der im § 32

Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen eine

ärztliche Untersuchung, die nach Vollendung des

neunten Lebensmonats vorgenommen worden

sein muß. Die Antragsfrist endet in diesen Fällen

am 31. Dezember 1976.

Artikel III

(1) Die Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsvorschußgesetz

sind von den Oberlandesgerichten

zu Lasten der Bestandsverrechnung anzuweisen

und beim Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

jeweils innerhalb eines Monats nach

erfolgter Zahlung zum Ersatz anzusprechen

(Art. I Z. 20). Die Rückzahlungen für Vorschüsse

sind von den Oberlandesgerichten in der Bestandsverrechnung

zu erfassen und an den Ausgleichsfonds

für Familienbeihilfen monatlich abzuführen.

(2) Für die Ausgaben und Einnahmen gemäß

Abs. 1 sind im Bundesvoranschlag 1976 die Ansätze

„1/56079 AB 22, Sektion B; Unterhaltsvorschüsse"

und „2/56072 AB 22, Sektion B;

Rückgezahlte Unterhaltsvorschüsse" zu eröffnen.

Artikel IV

(1) Art. I Z. 4, 5 und 6 dieses Bundesgesetzes

treten mit 1. Juli 1976 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung sind betraut

a) hinsichtlich des § 12 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967 in der Fassung

des Art. I Z. 8 dieses Bundesgesetzes und

hinsichtlich des Art. III Abs. 1 der Bundesminister

für Justiz,

b) hinsichtlich des § 32 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967 in der Fassung

des Art. I Z. 15 dieses Bundesgesetzes

der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen,

c) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes der Bundesminister für

Finanzen.

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