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290_1975 AT

290. Verordnung: Neufestsetzung des Eigenanteiles der Bundesbeamten gemäß § 20 b des Gehaltsgesetzes 1956

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 290. Verordnung: Neufestsetzung des Eigenanteiles der Bundesbeamten gemäß § 20 b des Gehaltsgesetzes 1956

Auf Grund des § 20 b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der

24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972,

wird verordnet

§ 1. Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte

selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt für die

Zeit ab dem 1. März 1975 S 185'— monatlich,

jedenfalls aber die Kosten eines vom Beamten

zu benützenden innerstädtischen Massenbeförderungsmittels

im Dienstort; müssen vom Beamten

im Dienstort mehrere innerstädtische Massenbeförderungsmittel

benützt werden, die nicht miteinander

in Tarifgemeinschaft stehen, so ist für

die Berechnung der Kosten des innerstädtischen

Massenbeförderungsmittels jenes Massenbeförderungsmittel

heranzuziehen, dessen monatliche Kosten

den Betrag von S 185'— am weitesten übersteigen.

§ 2. Die Verordnung der Bundesregierung vom

17. Dezember 1974, BGBl. Nr. 803, mit der der

Eigenanteil der Bundesbeamten gemäß § 20 b des

Gehaltsgesetzes 1956 neu festgesetzt wird, ist für

Zeiträume, die nach dem 28. Feber 1975 liegen,

nicht mehr anzuwenden.

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