290. Verordnung: Neufestsetzung des Eigenanteiles der Bundesbeamten gemäß § 20 b des Gehaltsgesetzes 1956
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 20 b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der
24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972,
wird verordnet
§ 1. Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte
selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt für die
Zeit ab dem 1. März 1975 S 185'— monatlich,
jedenfalls aber die Kosten eines vom Beamten
zu benützenden innerstädtischen Massenbeförderungsmittels
im Dienstort; müssen vom Beamten
im Dienstort mehrere innerstädtische Massenbeförderungsmittel
benützt werden, die nicht miteinander
in Tarifgemeinschaft stehen, so ist für
die Berechnung der Kosten des innerstädtischen
Massenbeförderungsmittels jenes Massenbeförderungsmittel
heranzuziehen, dessen monatliche Kosten
den Betrag von S 185'— am weitesten übersteigen.
§ 2. Die Verordnung der Bundesregierung vom
17. Dezember 1974, BGBl. Nr. 803, mit der der
Eigenanteil der Bundesbeamten gemäß § 20 b des
Gehaltsgesetzes 1956 neu festgesetzt wird, ist für
Zeiträume, die nach dem 28. Feber 1975 liegen,
nicht mehr anzuwenden.