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290_1974 AT

290. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 70 Packer Straße im Bereich der Gemeinde Köflach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 290. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 70 Packer Straße im Bereich der Gemeinde Köflach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 70

Packer Straße wird im Bereich der Gemeinde Köflach

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei

km 38,0 von der bestehenden Straßentrasse ab,

führt nördlich von dieser entlang der Anlagen

der Bahnstrecke Graz—Köflach der Steiermärkischen

Landesbahnen und bindet bei Plan-

km 39,2 in die bestehende Straßentrasse wieder

ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

und bei der Gemeinde Köflach aufliegenden

Planunterlagen (Maßstab 1 :2500) zu

ersehen.

§ 15 BStG 1971 findet auf vorangeführten

Straßenteil Anwendung. Der in dessen Abs. 2 angeführte

Geländestreifen beträgt 25 m beiderseits

der Straßenachse.

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