290. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 70 Packer Straße im Bereich der Gemeinde Köflach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 70
Packer Straße wird im Bereich der Gemeinde Köflach
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei
km 38,0 von der bestehenden Straßentrasse ab,
führt nördlich von dieser entlang der Anlagen
der Bahnstrecke Graz—Köflach der Steiermärkischen
Landesbahnen und bindet bei Plan-
km 39,2 in die bestehende Straßentrasse wieder
ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
und bei der Gemeinde Köflach aufliegenden
Planunterlagen (Maßstab 1 :2500) zu
ersehen.
§ 15 BStG 1971 findet auf vorangeführten
Straßenteil Anwendung. Der in dessen Abs. 2 angeführte
Geländestreifen beträgt 25 m beiderseits
der Straßenachse.