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290_1973 AT

290. Verordnung: Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 290. Verordnung: Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 1 lit. b des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1971

wird vom Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hinsichtlich der in der Anlage B 1

des Außenhandelsgesetzes 1968 angeführten

Waren und vom Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft hinsichtlich der in der Anlage B 2

des Außenhandelsgesetzes 1968 angeführten Waren,

jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen, verordnet

§ 1. Die Zollämter werden ermächtigt, für

bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,

die die Einfuhr von Waren zum Gegenstand

haben, die in der nachstehenden Liste genannt

sind und aus Ländern eingeführt werden,

die weder in der Anlage I zur Verordnung des

Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und

Industrie vom 9. Dezember 1968, BGBl. Nr. 436,

zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.

Nr. 287/1973, noch in der Anlage zur Verordnung

des Bundesministers für Handel, Gewerbe

und Industrie und des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft vom 27. November 1970,

BGBl. Nr. 380, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 288/1973, enthalten sind,

anläßlich der Abfertigung zum freien Verkehr

oder zum Vormerkverkehr zum Ungewissen Verkauf

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

über Antrag Bewilligungen in vereinfachter Form

zu erteilen.

§ 2. Die Bewilligungen dürfen nur erteilt werden,

wenn das Lieferland im Sinne des § 9 Abs. 1

des Außenhandelsgesetzes 1968 zugleich das Ursprungsland

im Sinne des § 4 Abs. 3 des Zollgesetzes

1955, BGBl. Nr. 129, ist.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1973

in Kraft und verliert ihre Gültigkeit mit Ablauf

des 31. Dezember 1973.

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