290. Verordnung: Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 lit. b des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1971
wird vom Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hinsichtlich der in der Anlage B 1
des Außenhandelsgesetzes 1968 angeführten
Waren und vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft hinsichtlich der in der Anlage B 2
des Außenhandelsgesetzes 1968 angeführten Waren,
jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen, verordnet
§ 1. Die Zollämter werden ermächtigt, für
bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,
die die Einfuhr von Waren zum Gegenstand
haben, die in der nachstehenden Liste genannt
sind und aus Ländern eingeführt werden,
die weder in der Anlage I zur Verordnung des
Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und
Industrie vom 9. Dezember 1968, BGBl. Nr. 436,
zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.
Nr. 287/1973, noch in der Anlage zur Verordnung
des Bundesministers für Handel, Gewerbe
und Industrie und des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft vom 27. November 1970,
BGBl. Nr. 380, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 288/1973, enthalten sind,
anläßlich der Abfertigung zum freien Verkehr
oder zum Vormerkverkehr zum Ungewissen Verkauf
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
über Antrag Bewilligungen in vereinfachter Form
zu erteilen.
§ 2. Die Bewilligungen dürfen nur erteilt werden,
wenn das Lieferland im Sinne des § 9 Abs. 1
des Außenhandelsgesetzes 1968 zugleich das Ursprungsland
im Sinne des § 4 Abs. 3 des Zollgesetzes
1955, BGBl. Nr. 129, ist.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1973
in Kraft und verliert ihre Gültigkeit mit Ablauf
des 31. Dezember 1973.