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290_1972 AT

290. Bundesgesetz: Änderung des Privatschulgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 290. Bundesgesetz: Änderung des Privatschulgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Das Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962,

wird wie folgt geändert

1. § 18 hat zu lauten

„§ 18. Ausmaß der Subventionen

(1) Als Subvention sind den gesetzlich anerkannten

Kirchen und Religionsgesellschaften für

die konfessionellen Schulen jene Lehrerdienstposten

zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung

des Lehrplanes der betreffenden Schule

erforderlich sind (einschließlich des Schulleiters

und der von den Lehrern an vergleichbaren

öffentlichen Schulen zu erbringenden Nebenleistungen),

soweit das Verhältnis zwischen der

Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der

betreffenden konfessionellen Schule im wesentlichen

jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder

vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher

Lage entspricht.

(2) Die gemäß Abs. 1 den einzelnen konfessionellen

Schulen zukommenden Lehrerdienstposten

hat die zuständige Schulbehörde auf Antrag der

für die Schule entsprechend dem § 17 Abs. 2

in Betracht kommenden Kirche oder Religionsgesellschaft

festzustellen.

(3) Die gesetzlich anerkannte Kirche oder

Religionsgesellschaft hat Umstände, die eine Auswirkung

auf die Anzahl der einer konfessionellen

Schule zukommenden Lehrerdienstposten zur

Folge haben können, unverzüglich der zuständigen

Schulbehörde zu melden.

(4) Die zuständige Schulbehörde hat bei

Änderung der Voraussetzungen nach Abs. 1 die

Anzahl der der Schule zukommenden Lehrerdienstposten

neu festzustellen.

(5) Wenn für eine konfessionelle Schule

a) erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht

wurde oder

b) im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht

verliehen und nicht gemäß

§ 16 Abs. 1 entzogen worden ist sowie für

das laufende Schuljahr um die Verleihung

des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,

ist sie hinsichtlich der Subventionierung auf Antrag

der betreffenden gesetzlich anerkannten

Kirche oder Religionsgesellschaft so zu behandeln,

als ob ihr das Öffentlichkeitsrecht bereits

verliehen worden wäre. Wird das Öffentlichkeitsrecht

jedoch nicht verliehen, so hat die

gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft

dem Bund den durch die Subventionierung

entstandenen Aufwand zu ersetzen.

(6) Die Feststellung der den einzelnen konfessionellen

Schulen zukommenden Lehrerdienstposten

wird mit Beginn des auf die Einbringung

des Antrages gemäß Abs. 2 und die Änderung

der maßgeblichen Voraussetzungen folgenden

Monatsersten wirksam, sofern der Antrag jedoch

für ein bevorstehendes Schuljahr oder einen

bevorstehenden Teil eines Schuljahres vorgelegt

wird, frühestens mit Beginn des Schuljahres

beziehungsweise des Teiles des Schuljahres."

2. Im § 19 haben an die Stelle der Abs. 3

und 4 folgende Abs. 3 bis 5 zu treten

„(3) Ist die Zuweisung eines Lehrers nach

Abs. 1 nicht möglich, so hat der Bund für den

unterrichtenden Lehrer eine Vergütung in der

Höhe der Entlohnung zu leisten, die diesem

Lehrer zustehen würde, wenn er entsprechend der

Art der betreffenden Schule entweder Bundes- oder

Landesvertragslehrer wäre. Erfüllt dieser

Lehrer die Anstellungserfordernisse nicht, ist die

Vergütung in der Höhe der Entlohnung festzusetzen,

die in gleichartigen Fällen in der Regel

Bundes(Landes)vertragslehrern gegeben wird.

Der Bund hat auch die für einen solchen Lehrer

für den Dienstgeber auf Grund gesetzlicher

Vorschriften anfallenden Leistungen bis zu der

der Vergütung entsprechenden Höhe zu ersetzen.

Durch die Zahlung der Vergütung wird ein

Dienstverhältnis zum Bund nicht begründet.

(4) Die Vergütung gemäß Abs. 3 ist an den

unterrichtenden Lehrer auszuzahlen. Sofern der

Lehrer jedoch Angehöriger eines Ordens oder

einer Kongregation der katholischen Kirche ist

und die Schule, an der er unterrichtet, von diesem

Orden oder dieser Kongregation erhalten wird,

ist die Vergütung an den Schulerhalter zu zahlen.

(5) Wird einer konfessionellen Schule das

Öffentlichkeitsrecht rückwirkend verliehen und

wurde kein Antrag gemäß § 18 Abs. 5 gestellt,

ist der in Betracht kommenden gesetzlich anerkannten

Kirche oder Religionsgesellschaft für

diese Schule der Lehrerpersonalaufwand! zu ersetzen,

den der Schulerhalter für die dort unterrichtenden

Lehrer geleistet hat, höchstens jedoch

im Ausmaß des Betrages, der bei Anwendung

der Abs. 3 und 4 bezahlt worden wäre."

3. § 23 Abs. 2 lit. c hat zu lauten

„c) für die Subventionierung von Privatschulen

gemäß § 21 mit Ausnahme der nach Abs. 5

zu beurteilenden Zuständigkeiten für die

einzelne Zuweisung von Lehrern."

4. § 23 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Bei privaten Volks-, Haupt- und Sonderschulen

und Polytechnischen Lehrgängen sowie

bei privaten Schülerheimen, soweit sie ausschließlich

oder vorwiegend von Schülern derartiger

öffentlicher oder privater Schulen besucht werden,

sind die nach diesem Bundesgesetz in Betracht

kommenden Anzeigen und Ansuchen

(ausgenommen in Angelegenheiten der Subventionierung

von konfessionellen Privatschulen)

beim örtlich zuständigen Bezirksschulrat einzubringen,

welcher sie mit seiner Stellungnahme

dem Landesschulrat vorzulegen hat. Für diese

Schulen ist der örtlich zuständige Bezirksschulrat

zuständige Schulbehörde im Sinne des § 16

Abs. 2 zweiter Satz."

ARTIKEL II

Die in den §§ 18 und 19 des Privatschulgesetzes

in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes

vorgesehenen Leistungen, die über die in den

§§ 18 und 19 des Privatschulgesetzes in seiner

ursprünglichen Fassung hinausgehen, sind für den

Zeitraum vom 1. September 1971 bis zum

31. August 1972

a) für die katholischen Privatschulen gemäß

dem Protokoll vom 25. April 1972 zum

Zusatzvertrag zwischen dem Heiligen Stuhl

und der Republik Österreich zum Vertrag

zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik

Österreich zur Regelung von mit dem

Schulwesen zusammenhängenden Fragen

vom 9. Juli 1962, BGBl. Nr. 289/1972,

und

b) für die evangelischen Privatschulen durch

die Bezahlung eines Betrages von

S 3,100.000•— am 1. Juli 1972 an die Evangelische

Kirche Augsburgischen und Helvetischen

Bekenntnisses in Österreich zuhanden

des Evangelischen Oberkirchenrates

Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses

in Wien

abzugelten.

ARTIKEL III

(1) Die Bestimmungen der Art. I und II treten

mit 1. September 1971 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst

betraut.

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