290. Bundesgesetz: Änderung des Privatschulgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Das Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962,
wird wie folgt geändert
1. § 18 hat zu lauten
„§ 18. Ausmaß der Subventionen
(1) Als Subvention sind den gesetzlich anerkannten
Kirchen und Religionsgesellschaften für
die konfessionellen Schulen jene Lehrerdienstposten
zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung
des Lehrplanes der betreffenden Schule
erforderlich sind (einschließlich des Schulleiters
und der von den Lehrern an vergleichbaren
öffentlichen Schulen zu erbringenden Nebenleistungen),
soweit das Verhältnis zwischen der
Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der
betreffenden konfessionellen Schule im wesentlichen
jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder
vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher
Lage entspricht.
(2) Die gemäß Abs. 1 den einzelnen konfessionellen
Schulen zukommenden Lehrerdienstposten
hat die zuständige Schulbehörde auf Antrag der
für die Schule entsprechend dem § 17 Abs. 2
in Betracht kommenden Kirche oder Religionsgesellschaft
festzustellen.
(3) Die gesetzlich anerkannte Kirche oder
Religionsgesellschaft hat Umstände, die eine Auswirkung
auf die Anzahl der einer konfessionellen
Schule zukommenden Lehrerdienstposten zur
Folge haben können, unverzüglich der zuständigen
Schulbehörde zu melden.
(4) Die zuständige Schulbehörde hat bei
Änderung der Voraussetzungen nach Abs. 1 die
Anzahl der der Schule zukommenden Lehrerdienstposten
neu festzustellen.
(5) Wenn für eine konfessionelle Schule
a) erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht
wurde oder
b) im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht
verliehen und nicht gemäß
§ 16 Abs. 1 entzogen worden ist sowie für
das laufende Schuljahr um die Verleihung
des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,
ist sie hinsichtlich der Subventionierung auf Antrag
der betreffenden gesetzlich anerkannten
Kirche oder Religionsgesellschaft so zu behandeln,
als ob ihr das Öffentlichkeitsrecht bereits
verliehen worden wäre. Wird das Öffentlichkeitsrecht
jedoch nicht verliehen, so hat die
gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft
dem Bund den durch die Subventionierung
entstandenen Aufwand zu ersetzen.
(6) Die Feststellung der den einzelnen konfessionellen
Schulen zukommenden Lehrerdienstposten
wird mit Beginn des auf die Einbringung
des Antrages gemäß Abs. 2 und die Änderung
der maßgeblichen Voraussetzungen folgenden
Monatsersten wirksam, sofern der Antrag jedoch
für ein bevorstehendes Schuljahr oder einen
bevorstehenden Teil eines Schuljahres vorgelegt
wird, frühestens mit Beginn des Schuljahres
beziehungsweise des Teiles des Schuljahres."
2. Im § 19 haben an die Stelle der Abs. 3
und 4 folgende Abs. 3 bis 5 zu treten
„(3) Ist die Zuweisung eines Lehrers nach
Abs. 1 nicht möglich, so hat der Bund für den
unterrichtenden Lehrer eine Vergütung in der
Höhe der Entlohnung zu leisten, die diesem
Lehrer zustehen würde, wenn er entsprechend der
Art der betreffenden Schule entweder Bundes- oder
Landesvertragslehrer wäre. Erfüllt dieser
Lehrer die Anstellungserfordernisse nicht, ist die
Vergütung in der Höhe der Entlohnung festzusetzen,
die in gleichartigen Fällen in der Regel
Bundes(Landes)vertragslehrern gegeben wird.
Der Bund hat auch die für einen solchen Lehrer
für den Dienstgeber auf Grund gesetzlicher
Vorschriften anfallenden Leistungen bis zu der
der Vergütung entsprechenden Höhe zu ersetzen.
Durch die Zahlung der Vergütung wird ein
Dienstverhältnis zum Bund nicht begründet.
(4) Die Vergütung gemäß Abs. 3 ist an den
unterrichtenden Lehrer auszuzahlen. Sofern der
Lehrer jedoch Angehöriger eines Ordens oder
einer Kongregation der katholischen Kirche ist
und die Schule, an der er unterrichtet, von diesem
Orden oder dieser Kongregation erhalten wird,
ist die Vergütung an den Schulerhalter zu zahlen.
(5) Wird einer konfessionellen Schule das
Öffentlichkeitsrecht rückwirkend verliehen und
wurde kein Antrag gemäß § 18 Abs. 5 gestellt,
ist der in Betracht kommenden gesetzlich anerkannten
Kirche oder Religionsgesellschaft für
diese Schule der Lehrerpersonalaufwand! zu ersetzen,
den der Schulerhalter für die dort unterrichtenden
Lehrer geleistet hat, höchstens jedoch
im Ausmaß des Betrages, der bei Anwendung
der Abs. 3 und 4 bezahlt worden wäre."
3. § 23 Abs. 2 lit. c hat zu lauten
„c) für die Subventionierung von Privatschulen
gemäß § 21 mit Ausnahme der nach Abs. 5
zu beurteilenden Zuständigkeiten für die
einzelne Zuweisung von Lehrern."
4. § 23 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Bei privaten Volks-, Haupt- und Sonderschulen
und Polytechnischen Lehrgängen sowie
bei privaten Schülerheimen, soweit sie ausschließlich
oder vorwiegend von Schülern derartiger
öffentlicher oder privater Schulen besucht werden,
sind die nach diesem Bundesgesetz in Betracht
kommenden Anzeigen und Ansuchen
(ausgenommen in Angelegenheiten der Subventionierung
von konfessionellen Privatschulen)
beim örtlich zuständigen Bezirksschulrat einzubringen,
welcher sie mit seiner Stellungnahme
dem Landesschulrat vorzulegen hat. Für diese
Schulen ist der örtlich zuständige Bezirksschulrat
zuständige Schulbehörde im Sinne des § 16
Abs. 2 zweiter Satz."
ARTIKEL II
Die in den §§ 18 und 19 des Privatschulgesetzes
in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes
vorgesehenen Leistungen, die über die in den
§§ 18 und 19 des Privatschulgesetzes in seiner
ursprünglichen Fassung hinausgehen, sind für den
Zeitraum vom 1. September 1971 bis zum
31. August 1972
a) für die katholischen Privatschulen gemäß
dem Protokoll vom 25. April 1972 zum
Zusatzvertrag zwischen dem Heiligen Stuhl
und der Republik Österreich zum Vertrag
zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik
Österreich zur Regelung von mit dem
Schulwesen zusammenhängenden Fragen
vom 9. Juli 1962, BGBl. Nr. 289/1972,
und
b) für die evangelischen Privatschulen durch
die Bezahlung eines Betrages von
S 3,100.000•— am 1. Juli 1972 an die Evangelische
Kirche Augsburgischen und Helvetischen
Bekenntnisses in Österreich zuhanden
des Evangelischen Oberkirchenrates
Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses
in Wien
abzugelten.
ARTIKEL III
(1) Die Bestimmungen der Art. I und II treten
mit 1. September 1971 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst
betraut.