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290_1971 AT

290. Bundesgesetz: Änderung des Dorotheums-Bedienstetengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 290. Bundesgesetz: Änderung des Dorotheums-Bedienstetengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Dorotheums-Bedienstetengesetz, BGBl.

Nr. 194/1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetz

BGBl. Nr. 185/1970, wird wie folgt

geändert

1. Die Tabelle im § 6 Abs. 2 hat zu lauten

2. § 6 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Für die Bediensteten des Betriebsdienstes

der Dienststufen 6 bis 11 erhöht sich das nach

Abs. 2 für die Dienststufe 5 vorgesehene Gehalt

um

3. Die Tabelle im § 7 Abs. 2 hat zu lauten

4. § 7 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Für die Bediensteten des Schätztechnischen

Dienstes der Dienststufen 5 bis 7 erhöht sich das

nach Abs. 2 für die Dienststufe 4 vorgesehene

Gehalt um

5. Die Tabelle im § 8 Abs. 3 hat zu lauten

6. Die Tabelle im § 9 Abs. 2 hat zu lauten

7. Die Tabelle im § 10 Abs. 2 hat zu lauten

Artikel II

(1) Mit den neuen Bezugsansätzen gemäß

Art. I sind Ansprüche der Bediensteten des

Dorotheums auf Teuerungszulagen für die Zeit

nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

abgegolten.

(2) Abs. 1 gilt auch für Personen, die gegenüber

dem Dorotheum Anspruch auf Pensionsversorgung

haben.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1971

in Kraft.

(2) Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/

1970 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1971 außer

Kraft.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Inneres betraut.

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