290. Bundesgesetz: Änderung des Dorotheums-Bedienstetengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Dorotheums-Bedienstetengesetz, BGBl.
Nr. 194/1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetz
BGBl. Nr. 185/1970, wird wie folgt
geändert
1. Die Tabelle im § 6 Abs. 2 hat zu lauten
2. § 6 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Für die Bediensteten des Betriebsdienstes
der Dienststufen 6 bis 11 erhöht sich das nach
Abs. 2 für die Dienststufe 5 vorgesehene Gehalt
um
3. Die Tabelle im § 7 Abs. 2 hat zu lauten
4. § 7 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Für die Bediensteten des Schätztechnischen
Dienstes der Dienststufen 5 bis 7 erhöht sich das
nach Abs. 2 für die Dienststufe 4 vorgesehene
Gehalt um
5. Die Tabelle im § 8 Abs. 3 hat zu lauten
6. Die Tabelle im § 9 Abs. 2 hat zu lauten
7. Die Tabelle im § 10 Abs. 2 hat zu lauten
Artikel II
(1) Mit den neuen Bezugsansätzen gemäß
Art. I sind Ansprüche der Bediensteten des
Dorotheums auf Teuerungszulagen für die Zeit
nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
abgegolten.
(2) Abs. 1 gilt auch für Personen, die gegenüber
dem Dorotheum Anspruch auf Pensionsversorgung
haben.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1971
in Kraft.
(2) Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/
1970 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1971 außer
Kraft.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Inneres betraut.