290. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls über Straßenverkehrszeichen
Gesetzestext (1 Artikel)
Vom Generalsekretär der Vereinten Nationen
sind folgende Mitteilungen betreffend den Geltungsbereich
des Protokolls über Straßenverkehrszeichen
(BGBl. Nr. 222/1955, in der Fassung
BGBl. Nr. 52/1969, letzte Kundmachung
betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 65/
1961) eingelangt
Nachstehende Staaten haben das genannte
Protokoll ratifiziert oder sind diesem beigetreten
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
Bulgarien 13. Feber 1963
Ecuador 26. September 1962
Niger 5. März 1968
San Marino 19. März 1962
Senegal 13. Juli 1962
Thailand 15. August 1962
Uganda 15. April 1965
Sowjetunion 17. August 1959
Vereinigtes Königreich 16. Mai 1966
Ungarn 30. Juli 1962
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten
folgende Vorbehalte erklärt
Bulgarien
Zu Artikel 62 des Protokolls über die Straßenverkehrszeichen,
in welchem vorgesehen ist,
daß jede Streitfrage über die Auslegung oder die
Anwendung dieses Protokolls zwischen zwei
oder mehreren vertragschließenden Parteien, die
nicht durch Verhandlungen oder auf andere
Weise beigelegt werden können, dem Internationalen
Gerichtshof unterbreitet werden können.
Sowjetunion
Die Regierung der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken betrachtet sich durch die Bestimmungen
des Artikels 62 des Protokolls über
Straßenverkehrszeichen nicht gebunden, in denen
bestimmt wird, daß Meinungsverschiedenheiten
zwischen den vertragschließenden Staaten, die die
Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls
betreffen, dem Internationalen Gerichtshof auf
Antrag jedes beteiligten Staates unterbreitet werden
können und erklärt, daß in jedem besonderen
Falle zur Vorlage irgendeiner Meinungsverschiedenheit
an den Internationalen Gerichtshof
die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten
Staaten erforderlich ist.
Ungarn
Die Volksrepublik Ungarn betrachtet sich
weder durch die Bestimmung des Artikels 15
Absatz 5 des Protokolls, in welchem bestimmt
wird, daß Bahnübergänge mit Schranken nicht
mit einem Zeichen in der Form des Andreaskreuzes
versehen werden dürfen, noch durch
die Bestimmungen des Artikels 62 des genannten
Protokolls gebunden.
Ferner hat Rwanda am 5. August 1964 erklärt,
sich an das Protokoll gebunden zu erachten,
dessen Anwendung bereits vor Erlangung
der Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates
ausgedehnt worden war.