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290. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls über Straßenverkehrszeichen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 290. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls über Straßenverkehrszeichen

Vom Generalsekretär der Vereinten Nationen

sind folgende Mitteilungen betreffend den Geltungsbereich

des Protokolls über Straßenverkehrszeichen

(BGBl. Nr. 222/1955, in der Fassung

BGBl. Nr. 52/1969, letzte Kundmachung

betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 65/

1961) eingelangt

Nachstehende Staaten haben das genannte

Protokoll ratifiziert oder sind diesem beigetreten

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

Bulgarien 13. Feber 1963

Ecuador 26. September 1962

Niger 5. März 1968

San Marino 19. März 1962

Senegal 13. Juli 1962

Thailand 15. August 1962

Uganda 15. April 1965

Sowjetunion 17. August 1959

Vereinigtes Königreich 16. Mai 1966

Ungarn 30. Juli 1962

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten

folgende Vorbehalte erklärt

Bulgarien

Zu Artikel 62 des Protokolls über die Straßenverkehrszeichen,

in welchem vorgesehen ist,

daß jede Streitfrage über die Auslegung oder die

Anwendung dieses Protokolls zwischen zwei

oder mehreren vertragschließenden Parteien, die

nicht durch Verhandlungen oder auf andere

Weise beigelegt werden können, dem Internationalen

Gerichtshof unterbreitet werden können.

Sowjetunion

Die Regierung der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken betrachtet sich durch die Bestimmungen

des Artikels 62 des Protokolls über

Straßenverkehrszeichen nicht gebunden, in denen

bestimmt wird, daß Meinungsverschiedenheiten

zwischen den vertragschließenden Staaten, die die

Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls

betreffen, dem Internationalen Gerichtshof auf

Antrag jedes beteiligten Staates unterbreitet werden

können und erklärt, daß in jedem besonderen

Falle zur Vorlage irgendeiner Meinungsverschiedenheit

an den Internationalen Gerichtshof

die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten

Staaten erforderlich ist.

Ungarn

Die Volksrepublik Ungarn betrachtet sich

weder durch die Bestimmung des Artikels 15

Absatz 5 des Protokolls, in welchem bestimmt

wird, daß Bahnübergänge mit Schranken nicht

mit einem Zeichen in der Form des Andreaskreuzes

versehen werden dürfen, noch durch

die Bestimmungen des Artikels 62 des genannten

Protokolls gebunden.

Ferner hat Rwanda am 5. August 1964 erklärt,

sich an das Protokoll gebunden zu erachten,

dessen Anwendung bereits vor Erlangung

der Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates

ausgedehnt worden war.

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