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290. Bundesgesetz: Technische Studienrichtungen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 290. Bundesgesetz: Technische Studienrichtungen

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Grundsätze und Ziele

Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen

Studienrichtungen sind im Sinne der Grundsätze

und Ziele des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, zur Entwicklung

der technischen Wissenschaften, zum Zwecke

der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses,

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

und darüber hinaus der Weiterentwicklung der

Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher

und konstruktiver Arbeit auf dem Gebiet der

technischen Wissenschaften zu gestalten.

§ 2. Akademische Grade

(1) An die Absolventen der Diplomstudien

der in § 4 angeführten Studienrichtungen wird

der akademische Grad „Diplom-Ingenieur", abgekürzt

„Djpl.-Ing.", verliehen.

(2) An die Absolventen der Doktoratsstudien

(§ 11) wird der akademische Grad „Doktor der

technischen Wissenschaften", lateinische Bezeichnung

„Doctor technicae", abgekürzt „Dr. techn.",

verliehen.

II. ABSCHNITT

Diplomstudien

§ 3. Studiendauer und Studienabschnitte

(1) Das Studium zur Erwerbung des im § 2

Abs. 1 genannten Diplomgrades besteht aus zwei

Studienabschnitten und erfordert, einschließlich

der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen

Zeit, die Inskription von 10 Semestern.

(2) Der erste Studienabschnitt umfaßt vier

Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt

sechs Semester; die Studienabschnitte der Studienrichtung

„Technische Chemie" umfassen je fünf

Semester.

(3) Die zuständige akademische Behörde hat

auf Antrag des Studierenden die Inskription von

einem Semester, höchstens aber von zwei Semestern

zu erlassen, wenn der Studierende die

vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der

verkürzten Studiendauer inskribiert (§ 10 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz) und den ersten

Teil der zweiten Diplomprüfung (§ 10 Abs. 1

zweiter Saw) abgelegt! hat.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

§ 4. Studienrichtungen und

Studienzweige

(1) Folgernde Studienrichtungen sind einzurichten

a) Bauingenieurwesen;

b) Wirtschaftsingenieurwesen — Bauwesen;

c) Architektur;

d) Raumplanung und Raumordnung;

e) Maschinenbau;

f) Wirtschaftsingenieurwesen — Maschinenbau;

g) Elektrotechnik;

h) Verfahrenstechnik;

i) Technische Mathematik;

j) Technische Chemie;

k) Technische Physik;

l) Vermessungswesen;

m) Informatik.

(2) Werden innerhalb einer Studienrichtung

Gruppen von Fächern zur Wahl gestellt, die nur

gemeinsam gewählt werden dürfen, so sind

solche Wahlfächergruppen als Studienzweige zu

bezeichnen.

§ 5. Erste Diplomprüfung

(1) Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung

setzt die Erfüllung der im § 27 Abs. 2 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten

Bedingungen voraus.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a) entweder in der Form von Teilprüfungen

von Einzelprüfern,

b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei

Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten

aa) Der erste Teil der kommissionellen

Prüfung umfaßt mindestens zwei,

höchstens aber drei vom Kandidaten

anzugebende Prüfungsfächer der ersten

Diplomprüfung. Die übrigen Prüfungsfächer

der ersten Diplomprüfung sind

im zweiten Teil der kommissionellen

Prüfung zu prüfen;

bb) meldet sich der Kandidat nach dem

ersten Studienjahr zum ersten Teil der

kommissionellen Prüfung, so umfaßt

sie diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen

Prüfungsteile derselben, die

den im ersten Studienjahr inskribierten

Lehrveranstaltungen entsprechen. Der

zweite Teil der kommissionellen Prüfung

umfaßt die übrigen Prüfungsfächer

bzw, Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)

zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von

mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von

Repetitorien, so zerfällt diese Teilprüfung in so

viele Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet

sind. Teilprüfungen und Prüfungsteile

von solchen können frühestens nach. Abschluß

der ihren Stoff betreffenden Lehrveranstaltungen

abgelegt werden.

(5) Die Studienpläne können vor Ablegung

bestimmter Teilprüfungen oder Prüfungsteile die

erfolgreiche Ablegung einzelner, die notwendigen

Vorkenntnisse nachweisenden Teilprüfungen

oder Prüfungsteile vorsehen. Für das Erlöschen

der Wirksamkeit von Prüfungsteilen

sind die Bestimmungen des § 31 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.

(6) Zerfällt eine Teilprüfung in mehrere

Prüfungsteile, so sind bei der Wiederholung dieser

Prüfungsteile die Bestimmungen des § 30 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.

Hat der Studierende mehr als einen Prüfungsteil

zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist

die letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser

Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle

Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der

Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden

Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus

einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären

zu bestehen.

(7) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren

Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit

Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest

mit der Note „genügend" beurteilt wurde

(§ 29 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

(8) Für die Wiederholung von Vorprüfungen

sind die Bestimmungen der Abs. 6 und 7 sinngemäß

anzuwenden.

§ 6. Prüfungsfächer der ersten

Diplomprüfung

Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind

a) In der Studienrichtung „Bauingenieurwesen"

1. Mathematik;

2. Darstellende Geometrie;

3. Mechanik;

4. Physik.

b) In der Studienrichtung „Wirtschaftsingenieurwesen

— Bauwesen"

1. Mathematik;

2. Darstellende Geometrie;

3. Mechanik;

4. Physik.

c) In der Studienrichtung „Architektur"

1. Hochbau;

2. Baustofflehre;

3. Tragwerkslehre;

4. Baukunst.

d) In der Studienrichtung „Raumplanung und

Raumordnung": Nach Wahl des Studierenden

die Prüfungsfächer der Studienrichtung

„Bauingenieurwesen", „Wirtschaftsingenieurwesen

—Bauwesen", „Architektur"

oder der Studienrichtung „Vermessungswesen".

e) In der Studienrichtung „Maschinenbau"

1. Mathematik;

2. Darstellende Geometrie;

3. Mechanik;

4. Physik.

f) In der Studienrichtung „Wirtschaftsingenieurwesen

— Maschinenbau"

1. Mathematik;

2. Darstellende Geometrie;

3. Mechanik;

4. Physik.

g) In der Studienrichtung „Elektrotechnik"

1. Mathematik;

2. Mechanik;

3. Physik;

4. Einführung in die Elektrotechnik.

h) In der Studienrichtung „Verfahrenstechnik"

1. Mathematik;

2. Darstellende Geometrie;

3. Mechanik;

4. Physik.

i) In der Studienrichtung „Technische Mathematik"

1. Analysis;

2. Algebra;.

3. Geometrie;

4. nach Wahl des Kandidaten eines der

beiden folgenden Fächer

aa) Wenn im zweiten Studienabschnitt der

Studienzweig „Mathematik naturwissenschaftlicher

Richtung" gewählt

wird

Mechanik;

Physik.

bb) Wenn im zweiten Studienabschnitt der

Studienzweig „Wirtschafts- und Planungsmathematik"

gewählt wird

Volkswirtschaftstheorie;

Betriebswirtschaftstheorie.

cc) Wenn im zweiten Studienabschnitt der

Studienzweig „Informations- und

Datenverarbeitung" gewählt wird

Systemtheorie;

Programmierung.

j) In der Studienrichtung „Technische

Chemie"

1. Analytische Chemie;

2. Anorganische Chemie;

3. Organische Chemie;

4. Physikalische Chemie;

5. Physik.

k) In der Studienrichtung „Technische Physik"

1. Physik;

2. Mechanik;

3. Mathematik;

4. Chemie.

l) In der Studienrichtung „Vermessungswesen"

1. Mathematik;

2. Darstellende Geometrie;

3. Physik;

4. Geodätisches Rechnen;

5. Vermessungskunde.

m) In der Studienrichtung „Informatik"

1. Algebra;

2. Analysis;

3. Physikalische und elektronische Grundlagen

der Informatik;

4. Grundzüge der Informatik.

§ 7. Zulassung zur zweiten

Diplomprüfung

(1) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

setzt die Erfüllung der im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten

Bedingungen voraus.

(2) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt

die Studienrichtung oder in der Studienrichtung

Technische Mathematik den Studienzweig

wechseln, haben bis zur Anmeldung zur

zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien

durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in

den für die neue Studienrichtung (Studienzweig)

fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.

(3) Zum zweiten Studienabschnitt der Studienrichtung

„Raumplanung und Raumordnung"

sind ordentliche Hörer zuzulassen, welche die

erste Diplomprüfung der Studienrichtung „Bauingenieurwesen",

„Wirtschaftsingenieurwesen —

Bauwesen", „Architektur" oder „Vermessungswesen"

abgelegt haben; ferner sind Studierende

zuzulassen, welche die erste Diplomprüfung

des Studiums der Architektur an der Akademie

für angewandte Kunst oder alle Einzelprüfungen

über die in den ersten zwei Jahren im Rahmen

des Studiums der Architektur an der Akademie

der bildenden Künste zu inskribierenden Lehrveranstaltungen

abgelegt haben; ebenso sind

Studierende zuzulassen, welche die erste Diplomprüfung

der Studienrichtung „Landwirtschaft",

„Forst- und Holzwirtschaft", „Kulturtechnik und

Wasserwirtschaft", der soziologischen, sozialwirtschaftlichen,

sozial- und wirtschaftsstatistischen,

volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen,

handelswissenschaftlichen oder geographischen

Studienrichtung abgelegt haben.

(4) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 und 5

sind sinngemäß anzuwenden.

§ 8. Diplomarbeit

(1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem

der gewählten Studienrichtung zugehörigen Fach

zu entnehmen.

(2) Der ordentliche Hochschulprofessor, außerordentliche

Hochschulprofessor, emeritierte

Hochschulprofessor, Honorarprofessor oder

Hochschuldozent, der den Kandidaten bei der

Ausarbeitung der Diplomarbeit betreut und die

Begutachtung der Diplomarbeit übernimmt, hat

nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen

mit dem Präses der Prüfungskommission zur

Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen,

ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit

oder als Hausarbeit durchzuführen ist.

(3) Die zuständige akademische Behörde hat

dafür zu sorgen, daß eine genügende Zahl von

Themen für Diplomarbeiten vorgeschlagen wird

(§ 5 Abs. 2 lit. f und § 25 Abs. 1 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz).

§ 9. Prüfungsfächer der zweiten

Diplomprüfung

(1) Auf Antrag des Kandidaten hat der Präses

der Prüfungskommission zur Abhaltung der

zweiten Diplomprüfung zu bewilligen, daß die

gemäß Abs. 3 vorgesehenen Prüfungsfächer (oder

Teilgebiete derselben) zum Teil gegen Prüfungsfächer

anderer Studienrichtungen oder Stadienzweige,

die an der betreffenden Hochschule oder

an einer anderen Hochschule durchgeführt werden,

ausgetauscht werden, wenn die Wahl im

Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge

oder eine Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsausbildung

sinnvoll erscheint. Die gemäß

dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer

dürfen die Hälfte des Prüfungsstoffes der zweiten

Diplomprüfung, gemessen an der Stundenzahl

der für sie auf Grund des Studienplanes zu

inskribierenden Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen.

Aus den gewählten Prüfungsfächern sind

Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen

für die weggefallenen Prüfungsfächer

(Prüfungsteile) zu inskribieren.

(2) Sofern die im Abs. 3 genannten Prüfungsfächer

eine Wandlung in ihrer Bedeutung und

ihrem Inhalt erfahren, kann in den Studienordnungen

angeordnet werden, einzelnen dieser

Prüfungsfächer einschließlich der Wahlfächer eine

andere Bezeichnung zu geben, sie zusammenzufassen

oder zu teilen.

(3) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind unter Bedachtnahme auf Abs. 1

a) In der Studienrichtung „Bauingenieurwesen"

I. Die folgenden Prüfungsfächer

aa) Baustatik;

bb) Konstruktiver Ingenieurbau;

cc) Grundbau und Bodenmechanik;

dd) Verkehrswesen;

ee) Wasserbau;

ff) Baubetrieb und Bauwirtschaft.

Die Studienordnung hat Gruppen von

Wahlfächern aus Teilgebieten der Prüfungsfächer

festzusetzen, von denen der

Kandidat eine oder mehrere Gruppen zu

wählen hat.

II. Die Prüfungsfächer einer der folgenden

Studienzweige

1. „Konstruktiver Ingenieurbau"

aa) Baustatik;

bb) Konstruktiver Ingenieurbau;

cc) Verkehrswesen;

dd) Grundbau und Bodenmechanik;

ee) Wasserwirtschaft und Wasserbau;

ff) Baubetrieb und Bauwirtschaft.

2. „Verkehrswesen und Verkehrswirtschaft"

aa) Baustatik;

bb) Konstruktiver Ingenieurbau;

cc) Grundbau und Bodenmechanik;

dd) Verkehrswesen;

ee) Verkehrswirtschaft;

ff) Wasserwirtschaft und Wasserbau;

gg) Raumplanung und Raumordnung.

3. „Wasserwirtschaft und Wasserbau"

aa) Baustatik;

bb) Konstruktiver Ingenieurbau;

cc) Grundbau und Bodenmechanik;

dd) Verkehrswesen;

ee) Wasserwirtschaft und Wasserbau;

ff) Baubetrieb und Bauwirtschaft.

4. „Baubetrieb und Bauwirtschaft"

aa) Baustatik;

bb) Konstruktiver Ingenieurbau;

cc) Grundbau und Bodenmechanik;

dd) Verkehrswesen;

ee) Wasserbau;

ff) Wasserwirtschaft;

gg) Baubetrieb und Bauwirtschaft.

b) In der Studienrichtung „Wirtschaftsingenieurwesen

— Bauwesen" die folgenden

Prüfungsfächer

aa) Baustatik;

bb) Konstruktiver Ingenieurbau;

cc) Grundbau und Bodenmechanik;

dd) Verkehrswesen;

ee) Wasserbau;

ff) Baubetrieb und Bauwirtschaft;

gg) Wirtschaftswissenschaften.

Die Studienordnung hat Gruppen von

Wahlfächern aus Teilgebieten der Prüfungsfächer

festzusetzen, von denen der

Kandidat eine oder mehrere Gruppen zu

wählen hat.

c) In der Studienrichtung „Architektur" die

folgenden Prüfungsfächer

aa) Hochbau;

bb) Innenraumgestaltung;

cc) Gebäudelehre;

dd) Siedlungswesen und Städtebau;

ee) Wohnbau.

Die Studienordnung hat Gruppen von

Wahlfächern aus Teilgebieten der Prüfungsfächer

festzusetzen, von denen der Kandidat

eine oder mehrere Gruppen zu wählen hat

d) In der Studienrichtung „Raumplanung und

Raumordnung" die folgenden Prüfungsfächer

aa) wissenschaftliche Grundlagen der

Raumplanung unter besonderer Berücksichtigung

jener Teilgebiete, über

die der Kandidat während des von

ihm gemäß § 7 Abs. 3 zurückgelegten

ersten Studienabschnittes nicht geprüft

wurde;

bb) Städtebau und Gemeindeplanung;

cc) Regional- und Landesplanung;

dd) Landschaftspflege und Grünraumgestaltung.

e) In der Studienrichtung „Maschinenbau"

I. Die folgenden Prüfungsfächer

aa) Theoretische Maschinenlehre;

bb) Technologie;

cc) Maschinenbau.

Die Studienordnung hat Gruppen von

Wahlfächern aus Teilgebieten der Prüfungsfächer

festzusetzen, von denen der

Kandidat eine oder mehrere Gruppen zu

wählen hat.

II. Die Prüfungsfächer eines der folgenden

Studienzweige

1. „Maschinenbau"

aa) Theoretische Maschinenlehre;

bb) Technologie;

cc) Maschinenbau.

2. „Verfahrensingenieurwesen"

aa) Theoretische Maschinenlehre;

bb) Technologie;

cc) Maschinenbau;

dd) Verfahrensingenieurwesen.

3. „Betriebswissenschaften"

aa) Theoretische Maschinenlehre;

bb) Technologie;

cc) Maschinenbau;

dd) Betriebswissenschaften.

4. „Verkehrstechnik und Verkehrsmittel"

aa) Theoretische Maschinenlehre;

bb) Technologie;

cc) Maschinenbau;

dd) Verkehrstechnik und Verkehrsmittel.

5. „Schiffstechnik"

aa) Theoretische Maschinenlehre;

bb) Maschinenbau;

cc) Schiffstechnik.

f) In der Studienrichtung „Wirtschaftsingenieurwesen

— Maschinenbau" die folgenden

Prüfungsfächer

aa) Technologie;

bb) Theoretische Maschinenlehre;

cc) Maschinenbau;

dd) Wirtschaftswissenschaften.

Die Studienordnung hat Gruppen von

Wahlfächern aus Teilgebieten der Prüfungsfächer

festzusetzen, von denen der

Kandidat eine oder mehrere Gruppen zu

wählen hat.

g) In der Studienrichtung „Elektrotechnik"

I. Die folgenden Prüfungsfächer

aa) Grundlagen und Theorie der

Elektrotechnik;

bb) Elektrische Maschinen;

cc) Elektrische Anlagen;

dd) Nachrichten- und Hochfrequenztechnik;

ee) Elektronik;

ff) nach Wahl des Kandidaten ein Fach

der speziellen Elektrotechnik.

Die Studienordnung hat Gruppen von

Wahlfächern aus Teilgebieten der Prüfungsfächer

festzusetzen, von denen der

Kandidat eine oder mehrere Gruppen zu

wählen hat.

II Die Prüfungsfächer eines der folgenden

Studienzweige

1. „Elektrische Energietechnik"

aa) Theoretische und Allgemeine Elektrotechnik;

bb) Energieumformung;

cc) Energieverteilung.

2. „Industrielle Elektronik und Regelungstechnik"

aa) Theoretische und Allgemeine Elektrotechnik;

bb) Elektronik und Energiesteuerung;

cc) Meß-, Regelungs- und Informationstechnik.

3. „Nachrichtentechnik"

aa) Theoretische und Allgemeine Elektrotechnik;

bb) Elektronik und Hochfrequenztechnik;

cc) Nachrichtenübertragung und Informationsverarbeitung.

h) In der Studienrichtung „Verfahrenstechnik"

die folgenden Prüfungsfächer

aa) Theoretische Maschinenlehre;

bb) Maschinenbau;

cc) Verfahrenstechnik;

dd) Apparate und Anlagenbau.

Die Studienordnung hat Gruppen von

Wahlfächern aus Teilgebieten der Prüfungsfächer

festzusetzen, von denen der

Kandidat eine oder mehrere Gruppen zu

wählen hat.

i) In der Studienrichtung „Technische Mathematik"

die Prüfungsfächer eines der folgenden

Studienzweige

1. „Mathematik naturwissenschaftlicher

Richtung"

aa) Analysis;

bb) Wahrscheinlichkeitstheorie und

Mathematische Statistik;

cc) Numerische Mathematik;

dd) Angewandte Mathematik.

2. „Wirtschafts- und Planungsmathematik"

aa) Analysis;

bb) Wahrscheinlichkeitstheorie und

Mathematische Statistik;

cc) Numerische Mathematik;

dd) Unternehmensforschung;

ee) Ökonometrie.

3. „Informations- und Datenverarbeitung"

aa) Analysis;

bb) Wahrscheinlichkeitstheorie und

Mathematische Statistik;

cc) Numerische Mathematik;

dd) Mathematische Logik and Grundlagen

der Mathematik;

ee) Computerwissenschaft.

j) In der Studienrichtung „Technische

Chemie"

I. Die folgenden Prüfungsfächer

aa) Anorganische Chemie und Chemische

Technologie anorganischer

Stoffe;

bb) Organische Chemie und Chemische

Technologie organischer Stoffe;

cc) Biochemie und Biochemische Technologie;

dd) Physikalische Chemie;

ee) Radiochemie oder Verfahrenstechnik.

Die Studienordnung hat Gruppen von

Wahlfädhern aus Teilgebieten der Prüfungsfächer

festzusetzen, von denen der

Kandidat eine oder mehrere Gruppen zu

wählen hat.

II. Die Prüfungsfächer eines der folgenden

Studienzweige

1. „Anorganische Chemie"

aa) Anorganische Chemie und Chemische

Technologie anorganischer

Stoffe;

bb) Analytische Chemie;

cc) Physikalische Chemie;

dd) Verfahrenstechnik.

2. „Organische Chemie"

aa) Organische Chemie und Chemische

Technologie organischer Stoffe;

bb) Biochemie und Biochemische Technologie;

cc) Analytische Chemie;

dd) Physikalische Chemie.

3. „Biochemie und Lebensmittelchemie"

aa) Biochemie und Biochemische Technologie;

bb) Organische Chemie und Chemische

Technologie organischer Stoffe;

cc) Analytische Chemie;

dd) Physikalische Chemie.

4. „Chemieingenieurwesen"

aa) Verfahrenstechnik und Chemisches

Apparatewesen;

bb) Physikalische Chemie;

cc) Chemische Technologie anorganischer

Stoffe;

dd) Chemische Technologie organischer

Stoffe.

k) In der Studienrichtung „Technische Physik"

die folgenden Prüfungsfächer

aa) Experimentalphysik;

bb) Angewandte Physik;

cc) Theoretische Physik.

Die Studienordnung hat Gruppen von

Wahlfächern aus Teilgebieten der Prüfungsfächer

festzusetzen, von denen der

Kandidat eine oder mehrere Gruppen zu

wählen hat.

l) In der Studienrichtung „Vermessungswesen"

I. Die folgenden Prüfungsfächer

aa) Geodäsie;

bb) Photogrammetrie;

cc) Landesvermessung;

dd) Erdmessung;

ee) Geophysik.

Die Studienordnung hat Gruppen von

Wahlfächern aus Teilgebieten der Prüfungsfächer

festzusetzen, von denen der.

Kandidat eine oder mehrere Gruppen zu

wählen hat.

II. Die Prüfungsfächer eines der folgenden

Studienzweige

1. „Landesvermessung und Ingenieurgeodäsie"

aa) Allgemeine Geodäsie;

bb) Photogrammetrie;

cc) Landesvermessung einschließlich der

rechtlichen Grundlagen des Vermessungswesens;

dd) nach Wahl des Kandidaten

Raumplanung und Raumordnung

oder Erdmessung.

2. „Photogrammetrie und Kartographie"

aa) Allgemeine Geodäsie;

bb) Photogrammetrie;

cc) Kartographie;

dd) nach Wahl des Kandidaten

Landesvermessung einschließlich der

rechtlichen Grundlagen des Vermessungswesens

oder

Raumplanung und Raumordnung.

3. „Erdmessung und Geophysik"

aa) Allgemeine Geodäsie;

bb) Landesvermessung einschließlich der

rechtlichen Grundlagen des Vermessungswesens;

cc) Erdmessung;

dd) Geophysik.

m) In der Studienrichtung „Informatik" die

folgenden Prüfungsfächer

aa) Mathematische Grundlagen der Informatik;

bb) Logische Grundlagen der Informatik;

cc) Entwurf von Datenverarbeitungssystemen;

dd) Organisation und Betrieb von Datenverarbeitungssystemen;

ee) Programmierung.

§ 10. Durchführung der zweiten

Diplomprüfung

(1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in zwei Teilen abzulegen ist. Der

erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der

Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder

als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern

gemäß § 9 abzulegen. Der zweite Teil

ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung vom

gesamten Prüfungssenat abzuhaken und besteht

aus zwei Prüfungsfächern

a) dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das

Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;

b) einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das als

Schwerpunkt der Studienrichtung (des

Studienzweiges) anzusehen ist. Es ist unter

Berücksichtigung der Prüfung gemäß lit. a

vom Präses der Prüfungskommission zur

Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

nach Anhörung des Kandidaten zu bestimmen.

Der Kandidat ist berechtigt, einen

Vorschlag zu machen.

(2) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

erst nach Ablegung einer oder mehrerer

Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.

(3) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich abzuhalten. Die Bestimmungen

des § 5 Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.

III. ABSCHNITT

Doktoratsstudien

§ 11. Doktorat der technischen

Wissenschaften

(1) Voraussetzung für die Erwerbung des

Doktorates der technischen Wissenschaften ist

die Ablegung der zweiten Diplomprüfung einer

der in diesem Bundesgesetz geregelten Studienrichtungen

oder die Ablegung der abschließenden

Diplomprüfung einer gleichwertigen (§ 21 Abs. 5

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), an einer

anderen in- oder ausländischen Hochschule absolvierten

Studienrichtung oder die Ablegung der

Lehramtsprüfung aus einem an einer Technischen

Hochschule vertretenen Fach.

(2) Eine Inskription ist abweichend von den

Bestimmungen des § 14 Abs. 7 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes nicht zu fordern.

Gemäß § 21 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes notwendige ergänzende Studien

und Prüfungen sind bis zur Vorlage der Dissertation

nachzutragen. § 21 Abs. 3 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes gilt sinngemäß.

(3) Das Thema der Dissertation ist den auf

Grund dieses Bundesgesetzes eingerichteten

Studien der technischen Wissenschaften zu entnehmen,

sofern das Fach, dem die Dissertation

zuzurechnen ist, an der betreffenden Hochschule

durch einen Hochschulprofessor, nach Maßgabe

der Bestimmungen des § 25 Abs. 2 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes auch durch

einen emeritierten Hochschulprofessor, Honorarprofessor

oder Hochschuldozenten vertreten ist.

(4) Prüfungsfächer des Rigorosums sind

a) das Teilgebiet des Faches, dem das Thema

der Dissertation zuzuordnen ist;

b) ein Teilgebiet eines Faches, das vom Präses

der zuständigen Prüfungskommission nach

Anhörung des Kandidaten und der Begutachtung

der Dissertation auf Grund des

thematischen Zusammenhanges mit der

Dissertation zu bestimmen ist. Der Kandidat

ist berechtigt, einen Vorschlag zu

machen.

(5) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung,

die in der Form einer kommissionellen Prüfung

vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten ist.

IV. ABSCHNITT

Kurzstudien

§ 12. Versicherungsmathematik

(1) Das Studium der Versicherungsmathematik

umfaßt sechs Semester und wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Das Studium der Versicherungsmathematik

ist so einzurichten, daß es auch neben einem

anderen ordentlichen Studium betrieben werden

kann.

(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 8

sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Prüfungsfächer der Diplomprüfung sind

a) Versicherungsmathematik;

b) Statistik einschließlich Wahrscheinlichkeitstheorie;

c) Privatversicherungsrecht.

(5) Die Prüfung aus den im Abs. 4 unter lit. a

und b genannten Fächern besteht aus je einer

Prüfungsarbeit und einer mündlichen Prüfung.

Das im Abs. 4 unter lit. c genannte Fach wird

nur mündlich geprüft.

(6) An die Absolventen des Studiums der

Versicherungsmathematik wird im Sinne des § 14

Abs. 6 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

die Berufsbezeichnung „Geprüfter Versicherungsmathematiker"

verliehen.

(7) Die Diplomprüfung ist nach Ablegung einer

Ergänzungsprüfung aus Mathematik als erste

Diplomprüfung des Studienzweiges „Wirtschafts- und

Planungsmathematik" anzuerkennen. Bei der

Anerkennung als erste Diplomprüfung anderer

Studienrichtungen sind die Bestimmungen des

§ 21 Abs. 1 und 5 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes sinngemäß anzuwenden.

§ 13. Rechentechnik

(1) Das Studium der Rechentechnik umfaßt

vier Semester und wird mit einer Diplomprüfung

abgeschlossen.

(2) Das Studium der Rechentechnik ist so

einzurichten, daß es auch neben einem anderen

ordentlichen Studium betrieben werden kann.

(3) Prüfungsfächer der Diplomprüfung sind

a) Mathematik;

b) Numerische Mathematik;

c) Statistik;

d) Wirtschaftswissenschaften und Wirtschaftsmathematik;

e) Programmieren und Gerätetechnik;

f) Datenverarbeitung und Computersysteme.

(4) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 8

sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Falls die Diplomprüfung als kommissionelle

Gesamtprüfung abgehalten wird, besteht sie aus

den im Abs. 3 unter lit. a und b genannten

Fächern aus je einer Prüfungsarbeit und einer

mündlichen Prüfung; die in Abs. 3 lit. c, d, e

und f genannten Fächer werden nur mündlich

geprüft

(6) An die Absolventen des Studiums der

Rechentechnik wird im Sinne des § 14 Abs. 6

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes die

Berufsbezeichnung „Geprüfter Rechentechniker"

verliehen.

(7) Die Diplomprüfung ist nach Ablegung einer

Ergänzungsprüfung aus Mathematik als erste

Diplomprüfung der Studienzweige „Informations-

und Datenverarbeitung" sowie „Planungs- und

Wirtschaftsmathematik" anzuerkennen. Bei

der Anerkennung als erste Diplomprüfung

anderer Studienrichtungen (Studienzweige) sind

die Bestimmungen des § 21 Abs. 1 und 5 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sinngemäß

anzuwenden.

V. ABSCHNITT

Studium der Architektur an der Akademie der

bildenden Künste und an der Akademie für

angewandte Kunst

§ 14. Studium der Architektur an

der Akademie der bildenden

Künste

(1) Das Studium der Architektur an der

Akademie der bildenden Künste erfordert, einschließlich

der für die Anfertigung der Diplomarbeit

vorgesehenen Zeit, die Inskription von

acht Semestern. Abweichend von den Bestimmungen

des § 14 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes ist es nicht in Studienabschnitte

gegliedert.

(2) Die Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste Teil

ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von

Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle

Prüfung abzulegen. Die Bestimmungen

des § 5 Abs. 2 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf die Anfertigung der Diplomarbeit

sind die Bestimmungen des § 8 sinngemäß anzuwenden.

(4) Der erste Teil der Diplomprüfung umfaßt

folgende Prüfungsfächer

a) Geschichte der Baukonstruktion;

b) Kunstgeschichte;

c) Perspektive und Darstellende Geometrie;

d) Statik und Festigkeitslehre;

e) Konstruktiver Ingenieurbau;

f) Entwerfen (Meisterklasse);

g) Gebäudelehre;

h) Städtebau;

i) Wohnungswesen und Siedlungsbau;

j) Landesplanung.

(5) Der zweite Teil der Diplomprüfung ist als

kommissionelle Prüfung vor dem Professorenkollegium

der Akademie der bildenden Künste

abzulegen. Er umfaßt die Verteidigung der

Diplomarbeit in allen ihren Teilen.

§ 15. Studium der Architektur an

der Akademie für angewandte

Kunst

(1) Das Studium der Architektur an der

Akademie für angewandte Kunst besteht aus

zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich

der für die Anfertigung der Diplomarbeit

vorgesehenen Zeit die Inskription von zehn

Semestern.

(2) Der erste Studienabschnitt umfaßt vier

Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt

sechs Semester. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 3

und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung

setzt die erfolgreiche Teilnahme an der „Einführung

in das Studium der Architektur"

(Grundstudium) in den beiden ersten Semestern

des ersten Studienabschnittes voraus.

(4) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Mathematik;

b) Darstellende Geometrie;

c) Bauphysik;

d) Vermessungswesen;

e) Baustofflehre;

f) Hochbau;

g) Statik und Festigkeitslehre;

h) Gebäudelehre;

i) Holz- und Stahlbau.

Im übrigen sind die Bestimmungen des § 5

sinngemäß anzuwenden.

(5) Auf die Anfertigung der Diplomarbeit sind

die Bestimmungen des § 8 sinngemäß anzuwenden.

(6) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

a) Kunstgeschichte;

b) Städtebau;

c) Stahlbetonbau;

d) Gebäudelehre;

e) Entwerfen (Meisterklasse);

f) Bauwirtschaft;

g) Gartengestaltung;

h) Rechtslehre;

i) Soziologie.

Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 7

und 9 sinngemäß anzuwenden.

§ 16. Anwendung von

Bestimmungen für die wissenschaftlichen

Hochschulen

(1) Soweit dieses Bundesgesetz keine besonderen

Bestimmungen über das Studium der

Architektur an der Akademie der bildenden

Künste und an der Akademie für angewandte

Kunst enthält, sind die Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes und des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes sinngemäß anzuwenden.

(2) Auf Studierende der Studienrichtung Architektur

an der Akademie der bildenden Künste

und an der Akademie für angewandte Kunst

sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 lit. c und d

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch

hinsichtlich der Inskription von Lehrveranstaltungen

an wissenschaftlichen Hochschulen anzuwenden.

Diese Bestimmung ist auf Studierende

der Architektur an wissenschaftlichen Hochschulen

auch hinsichtlich der Inskription von

Lehrveranstaltungen an der Akademie der bildenden

Künste und an der Akademie für angewandte

Kunst anzuwenden.

(3) Auf Studierende der Studienrichtung Architektur

an der Akademie der bildenden Künste

und an der Akademie für angewandte Kunst

sind die Bestimmungen der §§ 20 Abs. 4,

21 Abs. 2, 4 und 7 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes bei der Fortsetzung des Studiums

der Architektur an einer wissenschaftlichen

Hochschule anzuwenden. Diese Bestimmung ist

auf Studierende der Architektur an wissenschaftlichen

Hochschulen auch bei der Fortsetzung

dieses Studiums an der Akademie der bildenden

Künste oder an der Akademie für angewandte

Kunst anzuwenden.

§ 17. Akademische Grade

(1) An die Absolventen des Diplomstudiums

der Architektur an der Akademie der bildenden

Künste und an der Akademie für angewandte

Kunst wird der akademische Grad „Magister der

Architektur", lateinische Bezeichnung „Magister

architecturae", lateinische Abkürzung „Mag.arch."

verliehen.

(2) Absolventen der Studienrichtung Architektur

an der Akademie der bildenden Künste und

an der Akademie für angewandte Kunst sind

zur Erlangung des Doktorates der technischen

Wissenschaften gemäß den Bestimmungen des

§ 21 Abs. 4 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

zuzulassen.

VI. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen, Durchführungsbestimmungen

und Vollziehung

§ 18. Studienkommissionen

(1) Für die Dauer der Studienjahre 1969/70

und 1970/71 ist an den Hochschulen, denen

gemäß § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes die Einrichtung der in diesem

Bundesgesetz geregelten Studien obliegt, für jede

Studienrichtung eine Studienkommission einzusetzen.

(2) Die Studienkommissionen sind zuständige

akademische Behörde zur Erlassung der Studienpläne

gemäß § 17 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes. Abweichend von den Bestimmungen

des § 9 dieses Bundesgesetzes obliegen

ihnen während des im Abs. 1 genannten Zeitraumes

Bewilligungen gemäß § 9 Abs. 1 dieses

Bundesgesetzes. Weiters gehören in ihren Aufgabenbereich

die Ausarbeitung von Empfehlungen

über die Gestaltung von Lehrveranstaltungen und

Prüfungen sowie die Befassung mit den Ursachen

von Studienverzögerungen und die Ausarbeitung

von Empfehlungen zu ihrer Beseitigung.

(3) Jeder Studienkommission haben in gleicher

Zahl, mindestens aber drei Vertreter folgender

drei Gruppen anzugehören

a) Hochschulprofessoren;

b) Hochschulassistenten, Hochschuldozenten,

Lektoren, Lehrbeauftragte, Beamte und

Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen

Dienstes, Bundeslehrer und Vertragslehrer,

Vertragsassistenten ;

c) Studenten.

Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

Die Vertreter der Hochschulprofessoren

sind von der zuständigen akademischen Behörde,

die Vertreter der Hochschulassistenten (sowie der

anderen unter lit. b erwähnten Personengruppen)

sind von einer vom Vorsitzenden des Dienststellenausschusses

für Hochschullehrer einzuberufenden

Versammlung, die Vertreter der Studenten

sind vom zuständigen Fachschaftsausschuß der

Österreichischen Hochschülerschaft zu entsenden.

(4) Die Studienkommissionen sind erstmalig

vom Rektor einzuberufen. Sie haben in ihrer

ersten Sitzung einen Vorsitzenden aus dem Kreise

der Hochschulprofessoren zu wählen. Die Bestimmungen

des § 27 des Hochschul-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 154/1955, sind sinngemäß

anzuwenden.

(5) Zu einem Beschluß der Studienkommission

ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte

der Mitglieder erforderlich. Ein Antrag gilt als

angenommen, wenn mehr als die Hälfte der in

der Sitzung anwesenden Mitglieder für den

Antrag gestimmt hat. Der Vorsitzende stimmt

mit. Ein Beschluß kommt jedoch nicht zustande,

wenn alle Mitglieder einer der im Abs. 3 genannten

Gruppen geschlossen gegen den Antrag gestimmt

haben. Im übrigen sind auf die Geschäftsführung

der Studienkommission die Bestimmungen

des § 25 des Hochschul-Organisationsgesetzes

sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Bestimmungen des § 5 des Hochschul-

Organisationsgesetzes gelten sinngemäß.

§ 19. Übergangsbestimmungen

(1) Das Studienjahr 1968/69 ist ordentlichen

Hörern, die sich gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes den auf Grund

dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Studienvorschriften

unterworfen und im Studienjahr 1968/

69 Lehrveranstaltungen einer der durch dieses

Bundesgesetz geschaffenen Studienrichtung inskribiert

haben, in die gemäß § 3 festgesetzte

Semesterzahl einzurechnen. Dies gilt bei Studien

der Studienrichtungen „Architektur" und „Technische

Mathematik" auch für die Studienjahre

1966/67 und 1967/68.

(2) Im Studienjahr 1968/69 inskribierte Lehrveranstaltungen

gelten auch dann als ordnungsgemäß

inskribiert, wenn sie nach dem Studienplan

erst in einem der folgenden Semester zu

inskribieren wären.

(3) Lehrveranstaltungen, die nach den zu erlassenden

Studienplänen (§ 17 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz) schon zu einem früheren

Zeitpunkt hätten inskribiert werden sollen, sind

bis zum Antreten zur nächsten Diplomprüfung

nachzuholen.

(4) Bisher als außerordentliche Hörer der

Rechentechnik inskribierte Semester sind in die

vorgeschriebene Studienzeit dieser Studienrichtung

einzurechnen. Bisher abgelegte Prüfungen

sind anzuerkennen. Studierende, welche die

Staatsprüfung aus Versicherungsmathematik abgelegt

oder das Abschlußzeugnis des Hochschulkurses

aus Rechentechnik erworben haben, sind

berechtigt, die Berufsbezeichnung „Geprüfter

Versicherungsmathematiker" bzw. „Geprüfter

Rechentechniker" zu führen.

(5) Abweichend von den Bestimmungen des

§ 8 Abs. 2 ist die Anfertigung der Diplomarbeit

als Klausurarbeit an denjenigen Hochschulinstituten

zulässig, an denen die vorhandenen

Einrichtungen oder das vorhandene Personal

zur Betreuung von Institutsarbeiten oder

Hausarbeiten nicht ausreichen. Das Bundesministerium

für Unterricht hat festzustellen, auf

welche Studienrichtungen, Studienzweige und

Hochschulinstitute dies zutrifft.

(6) Für ordentliche Hörer, die ihr Studium vor

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen

haben und sich den neuen Studienvorschriften

nicht gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes unterwerfen, gelten folgende

Bestimmungen

a) Die Bestimmungen des § 30 Abs. 3 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind

anzuwenden;

b) die neuerliche Inskription von Lehrveranstaltungen

ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 30 Abs. 3 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes erforderlich;

c) das Zeugnis über die I. Staatsprüfung ist

auszustellen, wenn aus allen Prüfungsgegenständen

der I. Staatsprüfung Einzelprüfungen

mit Erfolg abgelegt wurden.

(7) Personen, die an einer österreichischen

Technischen Hochschule die zweite Staatsprüfung

abgelegt haben, sind zur Führung des akademischen

Grades „Diplom-Ingenieur" (§ 2 Abs. 1)

berechtigt. Auf Studierende, die im Sinne des

§ 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

ihr Studium nach den bisher geltenden

Studienvorschriften vollenden, sind die Bestimmungen

des § 2 Abs. 1 anzuwenden.

(8) Absolventen der Studienrichtung Architektur

an der Akademie der bildenden Künste und

an der Akademie für angewandte Kunst, die

ihr Studium vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

abgeschlossen haben, erhalten das Recht

zur Führung des im § 17 Abs. 1 genannten

akademischen Grades. Auf Studierende, die im

Sinne des § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes ihr Studium nach den bisher

geltenden. Studienvorschriften vollenden, sind die

Bestimmungen des § 17 Abs. 1 anzuwenden.

§ 20. Durchführungsbestimmungen

(1) Die Studienordnung für die im § 4 Abs. 1

aufgezählten Studienrichtungen, für das Studium

der Architektur an der Akademie der bildenden

Künste und an der Akademie für angewandte

Kunst sowie die Studienordnung zur Erwerbung

des Doktorates der technischen Wissenschaften

sind auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

in Verbindung mit den Bestimmungen

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zu erlassen.

(2) Die Durchführung der in diesem Bundesgesetz

geregelten Studien ist durch geeignete.

Lehr- und Forschungseinrichtungen auf dem

Gebiete der technischen Wissenschaften zu

sichern. Diese Lehr- und Forschungseinrichtungen

(§§ 58 bis 62 Hochschul-Organisationsgesetz,

BGBl. Nr. 154/1955) sowie die von ihnen durchgeführten

Forschungsprogramme haben den im

§ 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

festgelegten Zielen zu dienen.

§ 21. Inkrafttreten und Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober

1969 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz betreffend

die Verleihung des akademischen Grades

„Doktor der technischen Wissenschaften"

(„Dr. techn.") an Technischen Hochschulen, BGBl.

Nr. 170/1948, sowie die Verordnung des Bundesministeriums

für Unterricht über die Staatsprüfungs-

und Rigorosenordnung an den Techni-

schen Hochschulen, BGBl. Nr. 201/1949, außer

Kraft. Die Bestimmungen des § 45 Abs. 7 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleiben

unberührt.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Unterricht betraut.

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