290. Bundesgesetz: Technische Studienrichtungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Grundsätze und Ziele
Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Studienrichtungen sind im Sinne der Grundsätze
und Ziele des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, zur Entwicklung
der technischen Wissenschaften, zum Zwecke
der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
und darüber hinaus der Weiterentwicklung der
Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher
und konstruktiver Arbeit auf dem Gebiet der
technischen Wissenschaften zu gestalten.
§ 2. Akademische Grade
(1) An die Absolventen der Diplomstudien
der in § 4 angeführten Studienrichtungen wird
der akademische Grad „Diplom-Ingenieur", abgekürzt
„Djpl.-Ing.", verliehen.
(2) An die Absolventen der Doktoratsstudien
(§ 11) wird der akademische Grad „Doktor der
technischen Wissenschaften", lateinische Bezeichnung
„Doctor technicae", abgekürzt „Dr. techn.",
verliehen.
II. ABSCHNITT
Diplomstudien
§ 3. Studiendauer und Studienabschnitte
(1) Das Studium zur Erwerbung des im § 2
Abs. 1 genannten Diplomgrades besteht aus zwei
Studienabschnitten und erfordert, einschließlich
der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen
Zeit, die Inskription von 10 Semestern.
(2) Der erste Studienabschnitt umfaßt vier
Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt
sechs Semester; die Studienabschnitte der Studienrichtung
„Technische Chemie" umfassen je fünf
Semester.
(3) Die zuständige akademische Behörde hat
auf Antrag des Studierenden die Inskription von
einem Semester, höchstens aber von zwei Semestern
zu erlassen, wenn der Studierende die
vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der
verkürzten Studiendauer inskribiert (§ 10 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz) und den ersten
Teil der zweiten Diplomprüfung (§ 10 Abs. 1
zweiter Saw) abgelegt! hat.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
§ 4. Studienrichtungen und
Studienzweige
(1) Folgernde Studienrichtungen sind einzurichten
a) Bauingenieurwesen;
b) Wirtschaftsingenieurwesen — Bauwesen;
c) Architektur;
d) Raumplanung und Raumordnung;
e) Maschinenbau;
f) Wirtschaftsingenieurwesen — Maschinenbau;
g) Elektrotechnik;
h) Verfahrenstechnik;
i) Technische Mathematik;
j) Technische Chemie;
k) Technische Physik;
l) Vermessungswesen;
m) Informatik.
(2) Werden innerhalb einer Studienrichtung
Gruppen von Fächern zur Wahl gestellt, die nur
gemeinsam gewählt werden dürfen, so sind
solche Wahlfächergruppen als Studienzweige zu
bezeichnen.
§ 5. Erste Diplomprüfung
(1) Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung
setzt die Erfüllung der im § 27 Abs. 2 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten
Bedingungen voraus.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie ist nach Wahl des Kandidaten
a) entweder in der Form von Teilprüfungen
von Einzelprüfern,
b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei
Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten
aa) Der erste Teil der kommissionellen
Prüfung umfaßt mindestens zwei,
höchstens aber drei vom Kandidaten
anzugebende Prüfungsfächer der ersten
Diplomprüfung. Die übrigen Prüfungsfächer
der ersten Diplomprüfung sind
im zweiten Teil der kommissionellen
Prüfung zu prüfen;
bb) meldet sich der Kandidat nach dem
ersten Studienjahr zum ersten Teil der
kommissionellen Prüfung, so umfaßt
sie diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen
Prüfungsteile derselben, die
den im ersten Studienjahr inskribierten
Lehrveranstaltungen entsprechen. Der
zweite Teil der kommissionellen Prüfung
umfaßt die übrigen Prüfungsfächer
bzw, Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)
zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von
mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von
Repetitorien, so zerfällt diese Teilprüfung in so
viele Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet
sind. Teilprüfungen und Prüfungsteile
von solchen können frühestens nach. Abschluß
der ihren Stoff betreffenden Lehrveranstaltungen
abgelegt werden.
(5) Die Studienpläne können vor Ablegung
bestimmter Teilprüfungen oder Prüfungsteile die
erfolgreiche Ablegung einzelner, die notwendigen
Vorkenntnisse nachweisenden Teilprüfungen
oder Prüfungsteile vorsehen. Für das Erlöschen
der Wirksamkeit von Prüfungsteilen
sind die Bestimmungen des § 31 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.
(6) Zerfällt eine Teilprüfung in mehrere
Prüfungsteile, so sind bei der Wiederholung dieser
Prüfungsteile die Bestimmungen des § 30 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.
Hat der Studierende mehr als einen Prüfungsteil
zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist
die letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser
Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle
Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der
Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden
Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus
einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären
zu bestehen.
(7) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren
Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit
Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest
mit der Note „genügend" beurteilt wurde
(§ 29 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
(8) Für die Wiederholung von Vorprüfungen
sind die Bestimmungen der Abs. 6 und 7 sinngemäß
anzuwenden.
§ 6. Prüfungsfächer der ersten
Diplomprüfung
Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind
a) In der Studienrichtung „Bauingenieurwesen"
1. Mathematik;
2. Darstellende Geometrie;
3. Mechanik;
4. Physik.
b) In der Studienrichtung „Wirtschaftsingenieurwesen
— Bauwesen"
1. Mathematik;
2. Darstellende Geometrie;
3. Mechanik;
4. Physik.
c) In der Studienrichtung „Architektur"
1. Hochbau;
2. Baustofflehre;
3. Tragwerkslehre;
4. Baukunst.
d) In der Studienrichtung „Raumplanung und
Raumordnung": Nach Wahl des Studierenden
die Prüfungsfächer der Studienrichtung
„Bauingenieurwesen", „Wirtschaftsingenieurwesen
—Bauwesen", „Architektur"
oder der Studienrichtung „Vermessungswesen".
e) In der Studienrichtung „Maschinenbau"
1. Mathematik;
2. Darstellende Geometrie;
3. Mechanik;
4. Physik.
f) In der Studienrichtung „Wirtschaftsingenieurwesen
— Maschinenbau"
1. Mathematik;
2. Darstellende Geometrie;
3. Mechanik;
4. Physik.
g) In der Studienrichtung „Elektrotechnik"
1. Mathematik;
2. Mechanik;
3. Physik;
4. Einführung in die Elektrotechnik.
h) In der Studienrichtung „Verfahrenstechnik"
1. Mathematik;
2. Darstellende Geometrie;
3. Mechanik;
4. Physik.
i) In der Studienrichtung „Technische Mathematik"
1. Analysis;
2. Algebra;.
3. Geometrie;
4. nach Wahl des Kandidaten eines der
beiden folgenden Fächer
aa) Wenn im zweiten Studienabschnitt der
Studienzweig „Mathematik naturwissenschaftlicher
Richtung" gewählt
wird
Mechanik;
Physik.
bb) Wenn im zweiten Studienabschnitt der
Studienzweig „Wirtschafts- und Planungsmathematik"
gewählt wird
Volkswirtschaftstheorie;
Betriebswirtschaftstheorie.
cc) Wenn im zweiten Studienabschnitt der
Studienzweig „Informations- und
Datenverarbeitung" gewählt wird
Systemtheorie;
Programmierung.
j) In der Studienrichtung „Technische
Chemie"
1. Analytische Chemie;
2. Anorganische Chemie;
3. Organische Chemie;
4. Physikalische Chemie;
5. Physik.
k) In der Studienrichtung „Technische Physik"
1. Physik;
2. Mechanik;
3. Mathematik;
4. Chemie.
l) In der Studienrichtung „Vermessungswesen"
1. Mathematik;
2. Darstellende Geometrie;
3. Physik;
4. Geodätisches Rechnen;
5. Vermessungskunde.
m) In der Studienrichtung „Informatik"
1. Algebra;
2. Analysis;
3. Physikalische und elektronische Grundlagen
der Informatik;
4. Grundzüge der Informatik.
§ 7. Zulassung zur zweiten
Diplomprüfung
(1) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
setzt die Erfüllung der im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten
Bedingungen voraus.
(2) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt
die Studienrichtung oder in der Studienrichtung
Technische Mathematik den Studienzweig
wechseln, haben bis zur Anmeldung zur
zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien
durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in
den für die neue Studienrichtung (Studienzweig)
fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.
(3) Zum zweiten Studienabschnitt der Studienrichtung
„Raumplanung und Raumordnung"
sind ordentliche Hörer zuzulassen, welche die
erste Diplomprüfung der Studienrichtung „Bauingenieurwesen",
„Wirtschaftsingenieurwesen —
Bauwesen", „Architektur" oder „Vermessungswesen"
abgelegt haben; ferner sind Studierende
zuzulassen, welche die erste Diplomprüfung
des Studiums der Architektur an der Akademie
für angewandte Kunst oder alle Einzelprüfungen
über die in den ersten zwei Jahren im Rahmen
des Studiums der Architektur an der Akademie
der bildenden Künste zu inskribierenden Lehrveranstaltungen
abgelegt haben; ebenso sind
Studierende zuzulassen, welche die erste Diplomprüfung
der Studienrichtung „Landwirtschaft",
„Forst- und Holzwirtschaft", „Kulturtechnik und
Wasserwirtschaft", der soziologischen, sozialwirtschaftlichen,
sozial- und wirtschaftsstatistischen,
volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen,
handelswissenschaftlichen oder geographischen
Studienrichtung abgelegt haben.
(4) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 und 5
sind sinngemäß anzuwenden.
§ 8. Diplomarbeit
(1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem
der gewählten Studienrichtung zugehörigen Fach
zu entnehmen.
(2) Der ordentliche Hochschulprofessor, außerordentliche
Hochschulprofessor, emeritierte
Hochschulprofessor, Honorarprofessor oder
Hochschuldozent, der den Kandidaten bei der
Ausarbeitung der Diplomarbeit betreut und die
Begutachtung der Diplomarbeit übernimmt, hat
nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen
mit dem Präses der Prüfungskommission zur
Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen,
ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit
oder als Hausarbeit durchzuführen ist.
(3) Die zuständige akademische Behörde hat
dafür zu sorgen, daß eine genügende Zahl von
Themen für Diplomarbeiten vorgeschlagen wird
(§ 5 Abs. 2 lit. f und § 25 Abs. 1 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz).
§ 9. Prüfungsfächer der zweiten
Diplomprüfung
(1) Auf Antrag des Kandidaten hat der Präses
der Prüfungskommission zur Abhaltung der
zweiten Diplomprüfung zu bewilligen, daß die
gemäß Abs. 3 vorgesehenen Prüfungsfächer (oder
Teilgebiete derselben) zum Teil gegen Prüfungsfächer
anderer Studienrichtungen oder Stadienzweige,
die an der betreffenden Hochschule oder
an einer anderen Hochschule durchgeführt werden,
ausgetauscht werden, wenn die Wahl im
Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge
oder eine Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsausbildung
sinnvoll erscheint. Die gemäß
dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer
dürfen die Hälfte des Prüfungsstoffes der zweiten
Diplomprüfung, gemessen an der Stundenzahl
der für sie auf Grund des Studienplanes zu
inskribierenden Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen.
Aus den gewählten Prüfungsfächern sind
Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen
für die weggefallenen Prüfungsfächer
(Prüfungsteile) zu inskribieren.
(2) Sofern die im Abs. 3 genannten Prüfungsfächer
eine Wandlung in ihrer Bedeutung und
ihrem Inhalt erfahren, kann in den Studienordnungen
angeordnet werden, einzelnen dieser
Prüfungsfächer einschließlich der Wahlfächer eine
andere Bezeichnung zu geben, sie zusammenzufassen
oder zu teilen.
(3) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind unter Bedachtnahme auf Abs. 1
a) In der Studienrichtung „Bauingenieurwesen"
I. Die folgenden Prüfungsfächer
aa) Baustatik;
bb) Konstruktiver Ingenieurbau;
cc) Grundbau und Bodenmechanik;
dd) Verkehrswesen;
ee) Wasserbau;
ff) Baubetrieb und Bauwirtschaft.
Die Studienordnung hat Gruppen von
Wahlfächern aus Teilgebieten der Prüfungsfächer
festzusetzen, von denen der
Kandidat eine oder mehrere Gruppen zu
wählen hat.
II. Die Prüfungsfächer einer der folgenden
Studienzweige
1. „Konstruktiver Ingenieurbau"
aa) Baustatik;
bb) Konstruktiver Ingenieurbau;
cc) Verkehrswesen;
dd) Grundbau und Bodenmechanik;
ee) Wasserwirtschaft und Wasserbau;
ff) Baubetrieb und Bauwirtschaft.
2. „Verkehrswesen und Verkehrswirtschaft"
aa) Baustatik;
bb) Konstruktiver Ingenieurbau;
cc) Grundbau und Bodenmechanik;
dd) Verkehrswesen;
ee) Verkehrswirtschaft;
ff) Wasserwirtschaft und Wasserbau;
gg) Raumplanung und Raumordnung.
3. „Wasserwirtschaft und Wasserbau"
aa) Baustatik;
bb) Konstruktiver Ingenieurbau;
cc) Grundbau und Bodenmechanik;
dd) Verkehrswesen;
ee) Wasserwirtschaft und Wasserbau;
ff) Baubetrieb und Bauwirtschaft.
4. „Baubetrieb und Bauwirtschaft"
aa) Baustatik;
bb) Konstruktiver Ingenieurbau;
cc) Grundbau und Bodenmechanik;
dd) Verkehrswesen;
ee) Wasserbau;
ff) Wasserwirtschaft;
gg) Baubetrieb und Bauwirtschaft.
b) In der Studienrichtung „Wirtschaftsingenieurwesen
— Bauwesen" die folgenden
Prüfungsfächer
aa) Baustatik;
bb) Konstruktiver Ingenieurbau;
cc) Grundbau und Bodenmechanik;
dd) Verkehrswesen;
ee) Wasserbau;
ff) Baubetrieb und Bauwirtschaft;
gg) Wirtschaftswissenschaften.
Die Studienordnung hat Gruppen von
Wahlfächern aus Teilgebieten der Prüfungsfächer
festzusetzen, von denen der
Kandidat eine oder mehrere Gruppen zu
wählen hat.
c) In der Studienrichtung „Architektur" die
folgenden Prüfungsfächer
aa) Hochbau;
bb) Innenraumgestaltung;
cc) Gebäudelehre;
dd) Siedlungswesen und Städtebau;
ee) Wohnbau.
Die Studienordnung hat Gruppen von
Wahlfächern aus Teilgebieten der Prüfungsfächer
festzusetzen, von denen der Kandidat
eine oder mehrere Gruppen zu wählen hat
d) In der Studienrichtung „Raumplanung und
Raumordnung" die folgenden Prüfungsfächer
aa) wissenschaftliche Grundlagen der
Raumplanung unter besonderer Berücksichtigung
jener Teilgebiete, über
die der Kandidat während des von
ihm gemäß § 7 Abs. 3 zurückgelegten
ersten Studienabschnittes nicht geprüft
wurde;
bb) Städtebau und Gemeindeplanung;
cc) Regional- und Landesplanung;
dd) Landschaftspflege und Grünraumgestaltung.
e) In der Studienrichtung „Maschinenbau"
I. Die folgenden Prüfungsfächer
aa) Theoretische Maschinenlehre;
bb) Technologie;
cc) Maschinenbau.
Die Studienordnung hat Gruppen von
Wahlfächern aus Teilgebieten der Prüfungsfächer
festzusetzen, von denen der
Kandidat eine oder mehrere Gruppen zu
wählen hat.
II. Die Prüfungsfächer eines der folgenden
Studienzweige
1. „Maschinenbau"
aa) Theoretische Maschinenlehre;
bb) Technologie;
cc) Maschinenbau.
2. „Verfahrensingenieurwesen"
aa) Theoretische Maschinenlehre;
bb) Technologie;
cc) Maschinenbau;
dd) Verfahrensingenieurwesen.
3. „Betriebswissenschaften"
aa) Theoretische Maschinenlehre;
bb) Technologie;
cc) Maschinenbau;
dd) Betriebswissenschaften.
4. „Verkehrstechnik und Verkehrsmittel"
aa) Theoretische Maschinenlehre;
bb) Technologie;
cc) Maschinenbau;
dd) Verkehrstechnik und Verkehrsmittel.
5. „Schiffstechnik"
aa) Theoretische Maschinenlehre;
bb) Maschinenbau;
cc) Schiffstechnik.
f) In der Studienrichtung „Wirtschaftsingenieurwesen
— Maschinenbau" die folgenden
Prüfungsfächer
aa) Technologie;
bb) Theoretische Maschinenlehre;
cc) Maschinenbau;
dd) Wirtschaftswissenschaften.
Die Studienordnung hat Gruppen von
Wahlfächern aus Teilgebieten der Prüfungsfächer
festzusetzen, von denen der
Kandidat eine oder mehrere Gruppen zu
wählen hat.
g) In der Studienrichtung „Elektrotechnik"
I. Die folgenden Prüfungsfächer
aa) Grundlagen und Theorie der
Elektrotechnik;
bb) Elektrische Maschinen;
cc) Elektrische Anlagen;
dd) Nachrichten- und Hochfrequenztechnik;
ee) Elektronik;
ff) nach Wahl des Kandidaten ein Fach
der speziellen Elektrotechnik.
Die Studienordnung hat Gruppen von
Wahlfächern aus Teilgebieten der Prüfungsfächer
festzusetzen, von denen der
Kandidat eine oder mehrere Gruppen zu
wählen hat.
II Die Prüfungsfächer eines der folgenden
Studienzweige
1. „Elektrische Energietechnik"
aa) Theoretische und Allgemeine Elektrotechnik;
bb) Energieumformung;
cc) Energieverteilung.
2. „Industrielle Elektronik und Regelungstechnik"
aa) Theoretische und Allgemeine Elektrotechnik;
bb) Elektronik und Energiesteuerung;
cc) Meß-, Regelungs- und Informationstechnik.
3. „Nachrichtentechnik"
aa) Theoretische und Allgemeine Elektrotechnik;
bb) Elektronik und Hochfrequenztechnik;
cc) Nachrichtenübertragung und Informationsverarbeitung.
h) In der Studienrichtung „Verfahrenstechnik"
die folgenden Prüfungsfächer
aa) Theoretische Maschinenlehre;
bb) Maschinenbau;
cc) Verfahrenstechnik;
dd) Apparate und Anlagenbau.
Die Studienordnung hat Gruppen von
Wahlfächern aus Teilgebieten der Prüfungsfächer
festzusetzen, von denen der
Kandidat eine oder mehrere Gruppen zu
wählen hat.
i) In der Studienrichtung „Technische Mathematik"
die Prüfungsfächer eines der folgenden
Studienzweige
1. „Mathematik naturwissenschaftlicher
Richtung"
aa) Analysis;
bb) Wahrscheinlichkeitstheorie und
Mathematische Statistik;
cc) Numerische Mathematik;
dd) Angewandte Mathematik.
2. „Wirtschafts- und Planungsmathematik"
aa) Analysis;
bb) Wahrscheinlichkeitstheorie und
Mathematische Statistik;
cc) Numerische Mathematik;
dd) Unternehmensforschung;
ee) Ökonometrie.
3. „Informations- und Datenverarbeitung"
aa) Analysis;
bb) Wahrscheinlichkeitstheorie und
Mathematische Statistik;
cc) Numerische Mathematik;
dd) Mathematische Logik and Grundlagen
der Mathematik;
ee) Computerwissenschaft.
j) In der Studienrichtung „Technische
Chemie"
I. Die folgenden Prüfungsfächer
aa) Anorganische Chemie und Chemische
Technologie anorganischer
Stoffe;
bb) Organische Chemie und Chemische
Technologie organischer Stoffe;
cc) Biochemie und Biochemische Technologie;
dd) Physikalische Chemie;
ee) Radiochemie oder Verfahrenstechnik.
Die Studienordnung hat Gruppen von
Wahlfädhern aus Teilgebieten der Prüfungsfächer
festzusetzen, von denen der
Kandidat eine oder mehrere Gruppen zu
wählen hat.
II. Die Prüfungsfächer eines der folgenden
Studienzweige
1. „Anorganische Chemie"
aa) Anorganische Chemie und Chemische
Technologie anorganischer
Stoffe;
bb) Analytische Chemie;
cc) Physikalische Chemie;
dd) Verfahrenstechnik.
2. „Organische Chemie"
aa) Organische Chemie und Chemische
Technologie organischer Stoffe;
bb) Biochemie und Biochemische Technologie;
cc) Analytische Chemie;
dd) Physikalische Chemie.
3. „Biochemie und Lebensmittelchemie"
aa) Biochemie und Biochemische Technologie;
bb) Organische Chemie und Chemische
Technologie organischer Stoffe;
cc) Analytische Chemie;
dd) Physikalische Chemie.
4. „Chemieingenieurwesen"
aa) Verfahrenstechnik und Chemisches
Apparatewesen;
bb) Physikalische Chemie;
cc) Chemische Technologie anorganischer
Stoffe;
dd) Chemische Technologie organischer
Stoffe.
k) In der Studienrichtung „Technische Physik"
die folgenden Prüfungsfächer
aa) Experimentalphysik;
bb) Angewandte Physik;
cc) Theoretische Physik.
Die Studienordnung hat Gruppen von
Wahlfächern aus Teilgebieten der Prüfungsfächer
festzusetzen, von denen der
Kandidat eine oder mehrere Gruppen zu
wählen hat.
l) In der Studienrichtung „Vermessungswesen"
I. Die folgenden Prüfungsfächer
aa) Geodäsie;
bb) Photogrammetrie;
cc) Landesvermessung;
dd) Erdmessung;
ee) Geophysik.
Die Studienordnung hat Gruppen von
Wahlfächern aus Teilgebieten der Prüfungsfächer
festzusetzen, von denen der.
Kandidat eine oder mehrere Gruppen zu
wählen hat.
II. Die Prüfungsfächer eines der folgenden
Studienzweige
1. „Landesvermessung und Ingenieurgeodäsie"
aa) Allgemeine Geodäsie;
bb) Photogrammetrie;
cc) Landesvermessung einschließlich der
rechtlichen Grundlagen des Vermessungswesens;
dd) nach Wahl des Kandidaten
Raumplanung und Raumordnung
oder Erdmessung.
2. „Photogrammetrie und Kartographie"
aa) Allgemeine Geodäsie;
bb) Photogrammetrie;
cc) Kartographie;
dd) nach Wahl des Kandidaten
Landesvermessung einschließlich der
rechtlichen Grundlagen des Vermessungswesens
oder
Raumplanung und Raumordnung.
3. „Erdmessung und Geophysik"
aa) Allgemeine Geodäsie;
bb) Landesvermessung einschließlich der
rechtlichen Grundlagen des Vermessungswesens;
cc) Erdmessung;
dd) Geophysik.
m) In der Studienrichtung „Informatik" die
folgenden Prüfungsfächer
aa) Mathematische Grundlagen der Informatik;
bb) Logische Grundlagen der Informatik;
cc) Entwurf von Datenverarbeitungssystemen;
dd) Organisation und Betrieb von Datenverarbeitungssystemen;
ee) Programmierung.
§ 10. Durchführung der zweiten
Diplomprüfung
(1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in zwei Teilen abzulegen ist. Der
erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der
Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder
als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern
gemäß § 9 abzulegen. Der zweite Teil
ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung vom
gesamten Prüfungssenat abzuhaken und besteht
aus zwei Prüfungsfächern
a) dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das
Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
b) einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das als
Schwerpunkt der Studienrichtung (des
Studienzweiges) anzusehen ist. Es ist unter
Berücksichtigung der Prüfung gemäß lit. a
vom Präses der Prüfungskommission zur
Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
nach Anhörung des Kandidaten zu bestimmen.
Der Kandidat ist berechtigt, einen
Vorschlag zu machen.
(2) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
erst nach Ablegung einer oder mehrerer
Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.
(3) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich abzuhalten. Die Bestimmungen
des § 5 Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
III. ABSCHNITT
Doktoratsstudien
§ 11. Doktorat der technischen
Wissenschaften
(1) Voraussetzung für die Erwerbung des
Doktorates der technischen Wissenschaften ist
die Ablegung der zweiten Diplomprüfung einer
der in diesem Bundesgesetz geregelten Studienrichtungen
oder die Ablegung der abschließenden
Diplomprüfung einer gleichwertigen (§ 21 Abs. 5
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), an einer
anderen in- oder ausländischen Hochschule absolvierten
Studienrichtung oder die Ablegung der
Lehramtsprüfung aus einem an einer Technischen
Hochschule vertretenen Fach.
(2) Eine Inskription ist abweichend von den
Bestimmungen des § 14 Abs. 7 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes nicht zu fordern.
Gemäß § 21 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes notwendige ergänzende Studien
und Prüfungen sind bis zur Vorlage der Dissertation
nachzutragen. § 21 Abs. 3 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes gilt sinngemäß.
(3) Das Thema der Dissertation ist den auf
Grund dieses Bundesgesetzes eingerichteten
Studien der technischen Wissenschaften zu entnehmen,
sofern das Fach, dem die Dissertation
zuzurechnen ist, an der betreffenden Hochschule
durch einen Hochschulprofessor, nach Maßgabe
der Bestimmungen des § 25 Abs. 2 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes auch durch
einen emeritierten Hochschulprofessor, Honorarprofessor
oder Hochschuldozenten vertreten ist.
(4) Prüfungsfächer des Rigorosums sind
a) das Teilgebiet des Faches, dem das Thema
der Dissertation zuzuordnen ist;
b) ein Teilgebiet eines Faches, das vom Präses
der zuständigen Prüfungskommission nach
Anhörung des Kandidaten und der Begutachtung
der Dissertation auf Grund des
thematischen Zusammenhanges mit der
Dissertation zu bestimmen ist. Der Kandidat
ist berechtigt, einen Vorschlag zu
machen.
(5) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung,
die in der Form einer kommissionellen Prüfung
vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten ist.
IV. ABSCHNITT
Kurzstudien
§ 12. Versicherungsmathematik
(1) Das Studium der Versicherungsmathematik
umfaßt sechs Semester und wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
(2) Das Studium der Versicherungsmathematik
ist so einzurichten, daß es auch neben einem
anderen ordentlichen Studium betrieben werden
kann.
(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 8
sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Prüfungsfächer der Diplomprüfung sind
a) Versicherungsmathematik;
b) Statistik einschließlich Wahrscheinlichkeitstheorie;
c) Privatversicherungsrecht.
(5) Die Prüfung aus den im Abs. 4 unter lit. a
und b genannten Fächern besteht aus je einer
Prüfungsarbeit und einer mündlichen Prüfung.
Das im Abs. 4 unter lit. c genannte Fach wird
nur mündlich geprüft.
(6) An die Absolventen des Studiums der
Versicherungsmathematik wird im Sinne des § 14
Abs. 6 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
die Berufsbezeichnung „Geprüfter Versicherungsmathematiker"
verliehen.
(7) Die Diplomprüfung ist nach Ablegung einer
Ergänzungsprüfung aus Mathematik als erste
Diplomprüfung des Studienzweiges „Wirtschafts- und
Planungsmathematik" anzuerkennen. Bei der
Anerkennung als erste Diplomprüfung anderer
Studienrichtungen sind die Bestimmungen des
§ 21 Abs. 1 und 5 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes sinngemäß anzuwenden.
§ 13. Rechentechnik
(1) Das Studium der Rechentechnik umfaßt
vier Semester und wird mit einer Diplomprüfung
abgeschlossen.
(2) Das Studium der Rechentechnik ist so
einzurichten, daß es auch neben einem anderen
ordentlichen Studium betrieben werden kann.
(3) Prüfungsfächer der Diplomprüfung sind
a) Mathematik;
b) Numerische Mathematik;
c) Statistik;
d) Wirtschaftswissenschaften und Wirtschaftsmathematik;
e) Programmieren und Gerätetechnik;
f) Datenverarbeitung und Computersysteme.
(4) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 8
sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Falls die Diplomprüfung als kommissionelle
Gesamtprüfung abgehalten wird, besteht sie aus
den im Abs. 3 unter lit. a und b genannten
Fächern aus je einer Prüfungsarbeit und einer
mündlichen Prüfung; die in Abs. 3 lit. c, d, e
und f genannten Fächer werden nur mündlich
geprüft
(6) An die Absolventen des Studiums der
Rechentechnik wird im Sinne des § 14 Abs. 6
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes die
Berufsbezeichnung „Geprüfter Rechentechniker"
verliehen.
(7) Die Diplomprüfung ist nach Ablegung einer
Ergänzungsprüfung aus Mathematik als erste
Diplomprüfung der Studienzweige „Informations-
und Datenverarbeitung" sowie „Planungs- und
Wirtschaftsmathematik" anzuerkennen. Bei
der Anerkennung als erste Diplomprüfung
anderer Studienrichtungen (Studienzweige) sind
die Bestimmungen des § 21 Abs. 1 und 5 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sinngemäß
anzuwenden.
V. ABSCHNITT
Studium der Architektur an der Akademie der
bildenden Künste und an der Akademie für
angewandte Kunst
§ 14. Studium der Architektur an
der Akademie der bildenden
Künste
(1) Das Studium der Architektur an der
Akademie der bildenden Künste erfordert, einschließlich
der für die Anfertigung der Diplomarbeit
vorgesehenen Zeit, die Inskription von
acht Semestern. Abweichend von den Bestimmungen
des § 14 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes ist es nicht in Studienabschnitte
gegliedert.
(2) Die Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste Teil
ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von
Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle
Prüfung abzulegen. Die Bestimmungen
des § 5 Abs. 2 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Auf die Anfertigung der Diplomarbeit
sind die Bestimmungen des § 8 sinngemäß anzuwenden.
(4) Der erste Teil der Diplomprüfung umfaßt
folgende Prüfungsfächer
a) Geschichte der Baukonstruktion;
b) Kunstgeschichte;
c) Perspektive und Darstellende Geometrie;
d) Statik und Festigkeitslehre;
e) Konstruktiver Ingenieurbau;
f) Entwerfen (Meisterklasse);
g) Gebäudelehre;
h) Städtebau;
i) Wohnungswesen und Siedlungsbau;
j) Landesplanung.
(5) Der zweite Teil der Diplomprüfung ist als
kommissionelle Prüfung vor dem Professorenkollegium
der Akademie der bildenden Künste
abzulegen. Er umfaßt die Verteidigung der
Diplomarbeit in allen ihren Teilen.
§ 15. Studium der Architektur an
der Akademie für angewandte
Kunst
(1) Das Studium der Architektur an der
Akademie für angewandte Kunst besteht aus
zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich
der für die Anfertigung der Diplomarbeit
vorgesehenen Zeit die Inskription von zehn
Semestern.
(2) Der erste Studienabschnitt umfaßt vier
Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt
sechs Semester. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 3
und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung
setzt die erfolgreiche Teilnahme an der „Einführung
in das Studium der Architektur"
(Grundstudium) in den beiden ersten Semestern
des ersten Studienabschnittes voraus.
(4) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Mathematik;
b) Darstellende Geometrie;
c) Bauphysik;
d) Vermessungswesen;
e) Baustofflehre;
f) Hochbau;
g) Statik und Festigkeitslehre;
h) Gebäudelehre;
i) Holz- und Stahlbau.
Im übrigen sind die Bestimmungen des § 5
sinngemäß anzuwenden.
(5) Auf die Anfertigung der Diplomarbeit sind
die Bestimmungen des § 8 sinngemäß anzuwenden.
(6) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
a) Kunstgeschichte;
b) Städtebau;
c) Stahlbetonbau;
d) Gebäudelehre;
e) Entwerfen (Meisterklasse);
f) Bauwirtschaft;
g) Gartengestaltung;
h) Rechtslehre;
i) Soziologie.
Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 7
und 9 sinngemäß anzuwenden.
§ 16. Anwendung von
Bestimmungen für die wissenschaftlichen
Hochschulen
(1) Soweit dieses Bundesgesetz keine besonderen
Bestimmungen über das Studium der
Architektur an der Akademie der bildenden
Künste und an der Akademie für angewandte
Kunst enthält, sind die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes und des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes sinngemäß anzuwenden.
(2) Auf Studierende der Studienrichtung Architektur
an der Akademie der bildenden Künste
und an der Akademie für angewandte Kunst
sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 lit. c und d
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch
hinsichtlich der Inskription von Lehrveranstaltungen
an wissenschaftlichen Hochschulen anzuwenden.
Diese Bestimmung ist auf Studierende
der Architektur an wissenschaftlichen Hochschulen
auch hinsichtlich der Inskription von
Lehrveranstaltungen an der Akademie der bildenden
Künste und an der Akademie für angewandte
Kunst anzuwenden.
(3) Auf Studierende der Studienrichtung Architektur
an der Akademie der bildenden Künste
und an der Akademie für angewandte Kunst
sind die Bestimmungen der §§ 20 Abs. 4,
21 Abs. 2, 4 und 7 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes bei der Fortsetzung des Studiums
der Architektur an einer wissenschaftlichen
Hochschule anzuwenden. Diese Bestimmung ist
auf Studierende der Architektur an wissenschaftlichen
Hochschulen auch bei der Fortsetzung
dieses Studiums an der Akademie der bildenden
Künste oder an der Akademie für angewandte
Kunst anzuwenden.
§ 17. Akademische Grade
(1) An die Absolventen des Diplomstudiums
der Architektur an der Akademie der bildenden
Künste und an der Akademie für angewandte
Kunst wird der akademische Grad „Magister der
Architektur", lateinische Bezeichnung „Magister
architecturae", lateinische Abkürzung „Mag.arch."
verliehen.
(2) Absolventen der Studienrichtung Architektur
an der Akademie der bildenden Künste und
an der Akademie für angewandte Kunst sind
zur Erlangung des Doktorates der technischen
Wissenschaften gemäß den Bestimmungen des
§ 21 Abs. 4 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
zuzulassen.
VI. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen, Durchführungsbestimmungen
und Vollziehung
§ 18. Studienkommissionen
(1) Für die Dauer der Studienjahre 1969/70
und 1970/71 ist an den Hochschulen, denen
gemäß § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes die Einrichtung der in diesem
Bundesgesetz geregelten Studien obliegt, für jede
Studienrichtung eine Studienkommission einzusetzen.
(2) Die Studienkommissionen sind zuständige
akademische Behörde zur Erlassung der Studienpläne
gemäß § 17 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes. Abweichend von den Bestimmungen
des § 9 dieses Bundesgesetzes obliegen
ihnen während des im Abs. 1 genannten Zeitraumes
Bewilligungen gemäß § 9 Abs. 1 dieses
Bundesgesetzes. Weiters gehören in ihren Aufgabenbereich
die Ausarbeitung von Empfehlungen
über die Gestaltung von Lehrveranstaltungen und
Prüfungen sowie die Befassung mit den Ursachen
von Studienverzögerungen und die Ausarbeitung
von Empfehlungen zu ihrer Beseitigung.
(3) Jeder Studienkommission haben in gleicher
Zahl, mindestens aber drei Vertreter folgender
drei Gruppen anzugehören
a) Hochschulprofessoren;
b) Hochschulassistenten, Hochschuldozenten,
Lektoren, Lehrbeauftragte, Beamte und
Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen
Dienstes, Bundeslehrer und Vertragslehrer,
Vertragsassistenten ;
c) Studenten.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
Die Vertreter der Hochschulprofessoren
sind von der zuständigen akademischen Behörde,
die Vertreter der Hochschulassistenten (sowie der
anderen unter lit. b erwähnten Personengruppen)
sind von einer vom Vorsitzenden des Dienststellenausschusses
für Hochschullehrer einzuberufenden
Versammlung, die Vertreter der Studenten
sind vom zuständigen Fachschaftsausschuß der
Österreichischen Hochschülerschaft zu entsenden.
(4) Die Studienkommissionen sind erstmalig
vom Rektor einzuberufen. Sie haben in ihrer
ersten Sitzung einen Vorsitzenden aus dem Kreise
der Hochschulprofessoren zu wählen. Die Bestimmungen
des § 27 des Hochschul-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 154/1955, sind sinngemäß
anzuwenden.
(5) Zu einem Beschluß der Studienkommission
ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte
der Mitglieder erforderlich. Ein Antrag gilt als
angenommen, wenn mehr als die Hälfte der in
der Sitzung anwesenden Mitglieder für den
Antrag gestimmt hat. Der Vorsitzende stimmt
mit. Ein Beschluß kommt jedoch nicht zustande,
wenn alle Mitglieder einer der im Abs. 3 genannten
Gruppen geschlossen gegen den Antrag gestimmt
haben. Im übrigen sind auf die Geschäftsführung
der Studienkommission die Bestimmungen
des § 25 des Hochschul-Organisationsgesetzes
sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Bestimmungen des § 5 des Hochschul-
Organisationsgesetzes gelten sinngemäß.
§ 19. Übergangsbestimmungen
(1) Das Studienjahr 1968/69 ist ordentlichen
Hörern, die sich gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes den auf Grund
dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Studienvorschriften
unterworfen und im Studienjahr 1968/
69 Lehrveranstaltungen einer der durch dieses
Bundesgesetz geschaffenen Studienrichtung inskribiert
haben, in die gemäß § 3 festgesetzte
Semesterzahl einzurechnen. Dies gilt bei Studien
der Studienrichtungen „Architektur" und „Technische
Mathematik" auch für die Studienjahre
1966/67 und 1967/68.
(2) Im Studienjahr 1968/69 inskribierte Lehrveranstaltungen
gelten auch dann als ordnungsgemäß
inskribiert, wenn sie nach dem Studienplan
erst in einem der folgenden Semester zu
inskribieren wären.
(3) Lehrveranstaltungen, die nach den zu erlassenden
Studienplänen (§ 17 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz) schon zu einem früheren
Zeitpunkt hätten inskribiert werden sollen, sind
bis zum Antreten zur nächsten Diplomprüfung
nachzuholen.
(4) Bisher als außerordentliche Hörer der
Rechentechnik inskribierte Semester sind in die
vorgeschriebene Studienzeit dieser Studienrichtung
einzurechnen. Bisher abgelegte Prüfungen
sind anzuerkennen. Studierende, welche die
Staatsprüfung aus Versicherungsmathematik abgelegt
oder das Abschlußzeugnis des Hochschulkurses
aus Rechentechnik erworben haben, sind
berechtigt, die Berufsbezeichnung „Geprüfter
Versicherungsmathematiker" bzw. „Geprüfter
Rechentechniker" zu führen.
(5) Abweichend von den Bestimmungen des
§ 8 Abs. 2 ist die Anfertigung der Diplomarbeit
als Klausurarbeit an denjenigen Hochschulinstituten
zulässig, an denen die vorhandenen
Einrichtungen oder das vorhandene Personal
zur Betreuung von Institutsarbeiten oder
Hausarbeiten nicht ausreichen. Das Bundesministerium
für Unterricht hat festzustellen, auf
welche Studienrichtungen, Studienzweige und
Hochschulinstitute dies zutrifft.
(6) Für ordentliche Hörer, die ihr Studium vor
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen
haben und sich den neuen Studienvorschriften
nicht gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes unterwerfen, gelten folgende
Bestimmungen
a) Die Bestimmungen des § 30 Abs. 3 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind
anzuwenden;
b) die neuerliche Inskription von Lehrveranstaltungen
ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 30 Abs. 3 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes erforderlich;
c) das Zeugnis über die I. Staatsprüfung ist
auszustellen, wenn aus allen Prüfungsgegenständen
der I. Staatsprüfung Einzelprüfungen
mit Erfolg abgelegt wurden.
(7) Personen, die an einer österreichischen
Technischen Hochschule die zweite Staatsprüfung
abgelegt haben, sind zur Führung des akademischen
Grades „Diplom-Ingenieur" (§ 2 Abs. 1)
berechtigt. Auf Studierende, die im Sinne des
§ 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
ihr Studium nach den bisher geltenden
Studienvorschriften vollenden, sind die Bestimmungen
des § 2 Abs. 1 anzuwenden.
(8) Absolventen der Studienrichtung Architektur
an der Akademie der bildenden Künste und
an der Akademie für angewandte Kunst, die
ihr Studium vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
abgeschlossen haben, erhalten das Recht
zur Führung des im § 17 Abs. 1 genannten
akademischen Grades. Auf Studierende, die im
Sinne des § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes ihr Studium nach den bisher
geltenden. Studienvorschriften vollenden, sind die
Bestimmungen des § 17 Abs. 1 anzuwenden.
§ 20. Durchführungsbestimmungen
(1) Die Studienordnung für die im § 4 Abs. 1
aufgezählten Studienrichtungen, für das Studium
der Architektur an der Akademie der bildenden
Künste und an der Akademie für angewandte
Kunst sowie die Studienordnung zur Erwerbung
des Doktorates der technischen Wissenschaften
sind auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
in Verbindung mit den Bestimmungen
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zu erlassen.
(2) Die Durchführung der in diesem Bundesgesetz
geregelten Studien ist durch geeignete.
Lehr- und Forschungseinrichtungen auf dem
Gebiete der technischen Wissenschaften zu
sichern. Diese Lehr- und Forschungseinrichtungen
(§§ 58 bis 62 Hochschul-Organisationsgesetz,
BGBl. Nr. 154/1955) sowie die von ihnen durchgeführten
Forschungsprogramme haben den im
§ 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
festgelegten Zielen zu dienen.
§ 21. Inkrafttreten und Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober
1969 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz betreffend
die Verleihung des akademischen Grades
„Doktor der technischen Wissenschaften"
(„Dr. techn.") an Technischen Hochschulen, BGBl.
Nr. 170/1948, sowie die Verordnung des Bundesministeriums
für Unterricht über die Staatsprüfungs-
und Rigorosenordnung an den Techni-
schen Hochschulen, BGBl. Nr. 201/1949, außer
Kraft. Die Bestimmungen des § 45 Abs. 7 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleiben
unberührt.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Unterricht betraut.