290. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit
Gesetzestext (1 Artikel)
vom 19. November 1965
Auf Grund des Artikels. 35 Absatz 1 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugo-
slawien über Soziale Sicherheit vom 19. November
1965 — im folgenden als Abkommen bezeichnet —
haben die zuständigen Behörden der beiden
Vertragsstaaten, und zwar
für die Republik Österreich
das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
vertreten durch Herrn Sektionschef Dr. Ernst
Willas,
das Bundesministerium für Finanzen,
vertreten durch Herrn Ministerialrat Dr. Johann Tramer,
für die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien
das Bundessekretariat für Arbeit,
vertreten durch Herrn Dr. Svetozar Popović,
Vortragender Rat in der Bundesanstalt für
Sozialversicherung,
zur Durchführung des Abkommens die nachstehenden
Bestimmungen vereinbart
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Verbindungsstellen im Sinne des Artikels 35
Absatz 1 des Abkommens sind
1. in Österreich
der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger — Verbindungsstelle
für zwischenstaatliche Sozialversicherung in Wien,
2. in Jugoslawien
die Bundesanstalt für Sozialversicherung
(Savezni zavod za socijalno osiguranje) in
Belgrad.
Artikel 2
(1) In dieser Vereinbarung werden die im Artikel
1 des Abkommens angeführten Ausdrücke
in der dort festgelegten Bedeutung verwendet.
(2) In dieser Vereinbarung umfaßt der Ausdruck
„Dienstnehmer" auch die diesen gleichgestellten Personen.
(3) In dieser Vereinbarung werden die in den
Artikeln 15 und 24 des Abkommens genannten
Versicherungsträger des Aufenthaltsortes als „aushelfender
Versicherungsträger" bezeichnet.
Artikel 3
(1) Dienstnehmer, auf die Artikel 8 Buchstabe a
des Abkommens Anwendung findet, legen den in
Betracht kommenden Stellen des Vertragsstaates,
in dessen Gebiet sie entsendet werden, eine Be-
scheinigung vor, wonach, auf sie während ihrer
vorübergehenden Beschäftigung weiterhin die
Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates Anwendung
finden.
(2) Die Bescheinigung wird ausgestellt
in Österreich
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,
wenn aber die Beschäftigung nicht
der Krankenversicherung unterliegt, von der
österreichischen Verbindungsstelle,
in Jugoslawien
von der zuständigen Kommunalen Sozialversicherungsanstalt.
(3) Die Weiteranwendung der bisherigen
Rechtsvorschriften im Sinne des Artikels 8 Buchstabe
a des Abkommens ist bei der zuständigen
Behörde oder der von ihr bestimmten Stelle des
Vertragsstaates zu beantragen, nach dessen Rechtsvorschriften
die Versicherung durchgeführt wird.
Diese Behörde (die von ihr bestimmte Stelle)
äußert sich zu dem Antrag und leitet ihn unverzüglich
an die zuständige Behörde (die von ihr
bestimmte Stelle) des anderen Vertragsstaates
weiter, die über den Antrag entscheidet und den
Antragsteller, den zuständigen Versicherungsträger
sowie die zuständige Behörde (die von ihr
bestimmte Stelle) des Vertragsstaates, nach dessen
Rechtsvorschriften die Versicherung durchgeführt
wird, von ihrer Entscheidung benachrichtigt.
ABSCHNITT II
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel. 1
Krankenversicherung
Artikel 4
(1) In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 des
Abkommens legt der Dienstnehmer dem in Betracht
kommenden Versicherungsträger eine Bescheinigung
über die Versicherungszeiten vor, die
er nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates
zurückgelegt hat; für Dienstnehmer, die
sich im Rahmen des in Artikel 1 Ziffer 2 des
Abkommens bezeichneten Übereinkommens in
den anderen Vertragsstaat begeben, ist eine besondere
Bescheinigung vorgesehen.
(2) Die Bescheinigung wird auf Antrag des
Dienstnehmers von dem Versicherungsträger ausgestellt,
bei dem die Versicherung vor der Ausreise
zuletzt bestanden hat. War der Dienstnehmer
innerhalb der letzten zwei Jahre bei mehreren
Versicherungsträgern versichert, so hat er
erforderlichenfalls die Ausstellung der Bescheinigung
bei allen in Betracht kommenden Versicherungsträgern
zu beantragen.
(3) Legt der Dienstnehmer die Bescheinigung
nicht vor, so kann der nach Absatz 1 in Betracht
kommende Versicherungsträger den in Absatz 2
bezeichneten Versicherungsträger um Ausstellung
und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.
Artikel 5
(1) In den Fällen des Artikels 1.1 Absatz 2 und
des Artikels 12 Absätze 1 und 2 des Abkommens
legt der Dienstnehmer dem aushelfenden Versicherungsträger
zum Nachweis des Anspruches
eine Bescheinigung des zuständigen Versicherungsträgers
vor. Diese Bescheinigung gibt insbesondere
die Zeitdauer an, für die Leistungen gewährt
werden dürfen. Sind Geldleistungen zu gewähren,
so gibt die Bescheinigung überdies die Höhe der
auszuzahlenden Beträge an. Legt der Dienstnehmer
die Bescheinigung nicht vor, so kann der aushelfende
Versicherungsträger den zuständigen
Versicherungsträger um Ausstellung und Übersendung
der Bescheinigung ersuchen.
(2) Tritt der Versicherungsfall im Gebiete des
anderen Vertragsstaates ein, so ist der Anspruch
auf Geldleistungen beim aushelfenden Versicherungsträger
geltend zu machen, der den Antrag
unter Beischluß eines vertrauensärztlichen Berichtes,
aus dem die voraussichtliche Dauer der
Arbeitsunfähigkeit hervorgeht, unverzüglich an
den zuständigen Versicherungsträger weiterleitet.
Absatz 1 findet sinngemäß Anwendung.
(3) Der aushelfende Versicherungsträger unterstellt
den Leistungsempfänger der Krankenkontrolle,
als handle es sich um einen eigenen Versicherten.
(4) Leistungen im Sinne des Artikels 12 Absatz
4 des Abkommens sind insbesondere
1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate
und Stützapparate einschließlich gewebebespannter
orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen,
Zubehör und Werkzeugen;
2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit
dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);
3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen
Körperteile), die benützt werden, um
die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände
richtig anzupassen;
5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen
und Fernrohrbrillen;
6. Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische
Geräte;
7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer)
und Verschlußprothesen der Mundhöhle;
8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere
mechanische Fortbewegungsmittel, Blindenführhunde;
9. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8
genannten Gegenstände;
10. Instandsetzung der unter den Ziffern 1
bis 8 genannten Gegenstände, sofern die Instandsetzungskosten
voraussichtlich 10 vom Hundert
der unter Ziffer 11 genannten Kosten übersteigen;
11. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und
ähnliches, deren Anschaffungskosten in Österreich
Schilling 1000'—, in Jugoslawien Dinar
48.000'— übersteigen.
Sind derartige Leistungen bei unbedingter Dringlichkeit
im Sinne des Artikels 12 Absatz 4
des Abkommens ohne Zustimmung des zuständigen
Versicherungsträgers gewährt worden, so teilt
der aushelfende Versicherungsträger dies unverzüglich
dem zuständigen Versicherungsträger mit.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf die Familienangehörigen,
die sich vorübergehend im Gebiete
des anderen Vertragsstaates aufhalten, entsprechend
Anwendung.
Artikel 6
(1) In den Fällen des Artikels 13 Absatz 1 des
Abkommens ist wie folgt vorzugehen
a) Der Versicherte legt dem zuständigen Versicherungsträger
eine Mitteilung des aushelfenden
Versicherungsträgers in dreifacher
Ausfertigung über die Familienangehörigen
vor, die im Gebiete des anderen Vertragsstaates
wohnen. In der Bescheinigung dürfen
keine Familienangehörigen angeführt
werden, die auf Grund eigener Versicherung
Anspruch auf Leistungen haben.
b) Der zuständige Versicherungsträger bescheinigt
auf zwei Ausfertigungen dieser Mitteilung,
welche der angeführten Personen
Familienangehörige nach den für ihn maßgebenden
Rechtsvorschriften sind.
c) Je eine Ausfertigung der Bescheinigung ist
der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates
und dem aushelfenden Versicherungsträger
unverzüglich zu übermitteln.
(2) Der Dienstnehmer und seine Familienangehörigen
haben den aushelfenden Versicherungsträger
von jeder Änderung in ihren Verhältnissen
zu unterrichten, die den Anspruch der Familienangehörigen
auf die Sachleistungen berühren
könnte, insbesondere von jeder Beendigung oder
jedem Wechsel der Beschäftigung oder von jedem
Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsortes des
Dienstnehmers oder eines Familienangehörigen.
(3) Der Verlust der Angehörigeneigenschaft ist
vom zuständigen Versicherungsträger der Verbindungsstelle
des anderen Vertragsstaates und
dem aushelfenden Versicherungsträger unverzüglich
anzuzeigen.
(4) In den Fällen des Artikels 13 Absatz 2 des
Abkommens wird der aushelfende Versicherungsträger
über Ersuchen des zuständigen Versicherungsträgers
für jeden Familienangehörigen Art,
Umfang und Dauer der vor dem Wohnortwechsel
gewährten Leistungen mitteilen.
Artikel 7
(1) In den Fällen des Artikels 14 Absatz 2 des
Abkommens legt der Pensions- oder Rentenberechtigte
dem aushelfenden Versicherungsträger
eine Bescheinigung vor, in welcher der Versicherungsträger,
der die Pension oder Rente schuldet,
bestätigt, daß der Berechtigte für sich und allfällige
Familienangehörige Anspruch auf Sachleistungen
nach den Rechtsvorschriften hat, nach
denen die Pension oder Rente geschuldet wird.
Der Versicherungsträger, der die Bescheinigung
ausstellt, sendet Zweitschriften davon an die Verbindungsstellen
der Vertragsstaaten. Artikel 6
Absätze 1 und 2 ist entsprechend mit der Maßgabe
anzuwenden, daß in Österreich an die Stelle
des zuständigen Versicherungsträgers die Verbindungsstelle
tritt.
(2) Der Versicherungsträger, der die Bescheinigung
ausgestellt hat, teilt unverzüglich der Verbindungsstelle
des anderen Vertragsstaates in
zweifacher Ausfertigung das Erlöschen des Anspruches
auf Sachleistungen des Berechtigten mit.
Die Verbindungsstelle hat hievon den aushelfenden
Versicherungsträger unverzüglich in Kenntnis
zu setzen. In gleicher Weise ist die Verbindungsstelle
des Vertragsstaates zu verständigen,
in dem der Versicherungsträger, der die Bescheinigung
ausgestellt hat, seinen Sitz hat.
Artikel 8
(1) Geldleistungen, die auf Grund einer Bescheinigung
nach Artikel 5 gebühren, werden
vom aushelfenden Versicherungsträger in der
Währung des Staates, in dem er seinen Sitz hat,
für Rechnung des zuständigen Versicherungsträgers
ausgezahlt. Die Umrechnung erfolgt zum
Wechselkurs des Tages der Auszahlung. Falls in
einem Vertragsstaat die Währung des anderen
Vertragsstaates nicht offiziell notiert, so ist die
Umrechnung über die am Tag der Auszahlung
in beiden Vertragsstaaten maßgebenden Kurse des
US-Dollar (Devise New York) vorzunehmen.
(2) Die Erstattung der ausgezahlten Beträge
ist vom aushelfenden Versicherungsträger nach
Abschluß des Leistungsfalles, spätestens jedoch
vierteljährlich durch Vermittlung der Verbindungsstellen
beim zuständigen Versicherungsträger
geltend zu machen. Die zu erstattenden
Beträge sind binnen einem Monat der Verbindungsstelle
des anderen Vertragsstaates zu überweisen.
Eventuelle Berichtigungen können binnen
zwei Monaten nach der Zahlung vorgenommen
werden.
Artikel 9
Der zuständige Versicherungsträger erstattet
dem aushelfenden Versicherungsträger, der nach
Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absätze 1, 2
und 6, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz
2 des Abkommens Sachleistungen gewährt
hat, die dadurch entstandenen tatsächlichen Aufwendungen,
die sich aus der Rechnungsführung
dieses Versicherungsträgers ergeben beziehungsweise
die nach Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens
vereinbarten Pauschalbeträge. Die Bestimmungen
des Artikels 8 Absatz 1 zweiter und
dritter Satz und Absatz 2 finden entsprechend
Anwendung.
Kapitel 2
Pensionsversicherung
Titel 1
Feststellung der Leistungen
Artikel 10
(1) Anträge auf Leistungen nach den Bestimmungen
des Abschnittes II Kapitel 2 des Abkommens
sollen beim zuständigen Versicherungsträger
nach den jeweils maßgebenden Rechtsvorschriften
eingereicht werden. Wurde der Antrag bei einer
anderen zu seiner Entgegennahme berechtigten
Stelle eingebracht, so wird ihn diese Stelle unverzüglich
an den zuständigen Versicherungsträger
weiterleiten.
(2) Beansprucht ein Dienstnehmer oder ein
Hinterbliebener, der nicht in Jugoslawien oder
in Österreich wohnt, eine Leistung nach den Bestimmungen
des Abschnittes II Kapitel 2 des Abkommens,
so soll der Antrag bei der Verbindungsstelle
des Vertragsstaates eingebracht werden,
nach dessen Rechtsvorschriften der Dienstnehmer
zuletzt versichert war.
(3) Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung
mittels eines Formblattes zu stellen.
(4) Die Bestimmung des Absatzes 2 gilt entsprechend
für Antragsteller, die im Gebiet eines
Vertragsstaates wohnen und Leistungen ausschließlich
nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates beanspruchen.
(5) Die Richtigkeit der Angaben zur Person
des Antragstellers beziehungsweise Versicherten
ist von der den Antrag entgegennehmenden
Stelle zu bestätigen. Die Übersendung des Antrages
ersetzt, soweit die Angaben bestätigt sind,
die Übersendung der Beweisstücke, Versicherungsnachweise
sind im Original vorzulegen.
(6) Der zuständige Versicherungsträger des
Wohnortstaates leitet eine Ausfertigung des Antrages
unverzüglich, erforderlichenfalls durch Vermittlung
der Verbindungsstellen, an den zuständigen
Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates.
Artikel 11
(1) Der zuständige Versicherungsträger des
Wohnortstaates trägt alle zur Leistungsfeststellung
erforderlichen Angaben in ein Formblatt
(dreifach) ein.
(2) Der zuständige Versicherungsträger des
anderen Vertragsstaates verfährt nach Erhalt der
Antragsausfertigung ebenfalls nach Absatz 1.
(3) Sobald einer der zuständigen Versicherungsträger
im Formblatt die nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften erworbenen Versicherungszeiten
eingetragen hat, übersendet er zwei
Ausfertigungen des Formblattes dem zuständigen
Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates
entweder unmittelbar oder durch Vermittlung
der Verbindungsstelle des letzteren Staates. Falls
Leistungen wegen geminderter Erwerbsfähigkeit
(Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit)
beansprucht wurden und der zuständige
Versicherungsträger des Wohnortstaates eine
ärztliche Untersuchung durchgeführt hat, ist eine
Ausfertigung des Gutachtens anzuschließen.
(4) Das weitere Verfahren wickelt sich zwischen
den zuständigen Versicherungsträgern unmittelbar
ab.
(5) Sollten die von den zuständigen Versicherungsträgern
nach Absatz 3 ausgefertigten Formblätter
bei einem dieser Versicherungsträger zusammentreffen
oder sich bei ihrer Übersendung
kreuzen, so ist für das weitere Verfahren nur
mehr das vom zuständigen Versicherungsträger
des Wohnortstaates ausgefertigte Formblatt zu
verwenden.
Artikel 12
(1) Der zuständige Versicherungsträger des
Nichtwohnortstaates übermittelt nach Abschluß
des Verfahrens dem zuständigen Versicherungsträger
des Wohnortstaates unter Beischluß des
ergänzten Formblattes (zweifach) zwei Ausfertigungen
seiner auf Grund der Angaben im Formblatt
getroffenen Entscheidung.
(2) Der zuständige Versicherungsträger des
Wohnortstaates trifft sodann seine Entscheidung
und stellt diese zusammen mit der Entscheidung
des zuständigen Versicherungsträgers des Nichtwohnortstaates
dem Antragsteller zu.
(3) Der zuständige Versicherungsträger des
Wohnortstaates verständigt den zuständigen Versicherungsträger
des Nichtwohnortstaates von
der Zustellung seiner Entscheidung durch Übersendung
einer entsprechend ergänzten Ausfertigung
des Formblattes, der eine Ausfertigung
seiner Entscheidung beizufügen ist.
(4) Die zuständigen Versicherungsträger haben
je eine Ausfertigung ihrer Entscheidung der Verbindungsstelle
des Wohnortstaates zu übermitteln.
Artikel 13
(1) Stellt einer der zuständigen Versicherungsträger
fest, daß ein Anspruch auf eine Leistung
nach Artikel 21 des Abkommens besteht, so setzt
er den Betrag der Leistung fest und benachrichtigt
den zuständigen Versicherungsträger des
anderen Vertragsstaates.
(2) Bei Anwendung des Artikels 21 des Abkommens
werden die in verschiedenen Währungen
ausgedrückten Beträge nach dem Wechselkurs
des Tages umgerechnet, an dem die Pension errechnet
ist; falls in einem Vertragsstaat die Währung
des anderen Vertragsstaates nicht offiziell
notiert, so ist die Umrechnung über die an diesem
Tag in beiden Vertragsstaaten maßgebenden
Kurse des US-Dollar (Devise New York) vorzunehmen.
Titel 2
Zahlung der Leistungen der
Pensionsversicherung
Artikel 14
(1) Die Leistungen werden an Berechtigte, die
im anderen Vertragsstaat wohnen, für Rechnung
des zuständigen Versicherungsträgers im Auftrage
der Verbindungsstelle des Vertragsstaates,
in dem der zuständige Versicherungsträger seinen
Sitz hat, von der Verbindungsstelle des
Vertragsstaates, in dem der Berechtigte wohnt,
ausgezahlt.
(2) Die Verbindungsstelle des Wohnortstaates
zahlt die Leistungen in gleicher Weise an die
Berechtigten aus, wie sie für die Auszahlung der
Leistungen der Pensionsversicherung dieses
Staates üblich ist. Die Fälligkeit der Leistungen
richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die für
den zuständigen Versicherungsträger gelten.
Keinesfalls dürfen die Leistungen vor ihrer
Fälligkeit ausgezahlt werden.
Artikel 15
(1) Die zuständigen Versicherungsträger beider
Vertragsstaaten fassen die Zahlungen monatlich
in Zahlungslisten zusammen, die für ihre Rechnung
an die Leistungsberechtigten durchzuführen
sind, die im anderen Vertragsstaat
wohnen. Die Zahlungslisten enthalten die folgenden
Daten
Vor- und Zuname und Anschrift der Leistungsberechtigten
und Leistungsempfänger.
Art der Leistung, Zeitraum, auf den sich die
Zahlung bezieht, und Betrag der Leistung
(2) Die Zahlungslisten sind von den zuständigen
Versicherungsträgern des Nichtwohnortstaates
der Verbindungsstelle dieses Staates zu
übermitteln. Gleichzeitig sind dieser Verbindungsstelle
auch die Endbeträge der Zahlungslisten
zu überweisen.
(3) Die Verbindungsstelle des Nichtwohnortstaates
übersendet die Zahlungslisten gesammelt
spätestens 20 Tage vor Fälligkeit der Leistungen
an die Verbindungsstelle des Wohnortstaates,
welche die Zahlungen durchzuführen hat.
(4) Die zur Auszahlung der Leistungen erforderlichen
Beträge sind der Verbindungsstelle des
Wohnortstaates so zu überweisen, daß sie spätestens
14 Tage vor Fälligkeit der Leistungen bei
dieser Verbindungsstelle einlangen. Die Verbindungsstellen
können Näheres hinsichtlich der
Überweisungen vereinbaren. Darüber hinaus
kann auch die Verrechnung der wechselseitig
zu zahlenden Beträge vereinbart werden.
Artikel 16
(1) Die Leistungen werden von der Verbindungsstelle
des Wohnortstaates ohne Abzug von
Verwaltungs- und Überweisungskosten zu dem
Kurs ausgezahlt, zu dem ihr der von der Verbindungsstelle
des anderen Vertragsstaates nach
Artikel 15 Absatz 4 überwiesene Gesamtbetrag
gutgeschrieben wurde.
(2) Erhält die Verbindungsstelle des Wohnortstaates
von einem Umstand Kenntnis, der das
Ruhen oder den Wegfall der Leistung zur Folge
hat, so stellt sie die Zahlung ein. Das gleiche
gilt, wenn der Berechtigte seinen Wohnort in
einen dritten Staat verlegt. Die Verbindungsstelle
des Wohnortstaates teilt der Verbindungsstelle
des anderen Vertragsstaates unverzüglich
jeden Grund für die Einstellung der Zahlung
sowie gegebenenfalls den Tag mit, an dem der
Berechtigte verstorben ist oder eine Witwe oder
ein Witwer sich wieder verheiratet hat. Nicht
ausgezahlte Beträge werden so bald wie möglich,
jedoch wenigstens einmal monatlich gesammelt
zurücküberwiesen.
Kapitel 3
Unfallversicherung
Artikel 17
(1) Anträge auf Rente oder Sterbegeld aus der
Unfallversicherung des anderen Vertragsstaates
sollen bei der Verbindungsstelle des
Wohnortstaates mittels eines Formblattes gestellt
werden; der Antrag ist unverzüglich an die
Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates zur
Weiterleitung an den zuständigen Versicherungsträger
zu übermitteln.
(2) Für die Zahlung der Renten und des
Sterbegeldes aus der Unfallversicherung eines
Vertragsstaates gelten die Vorschriften des Kapitels
2 Titel 2 entsprechend.
Artikel 18
In den Fällen des Artikels 22 des Abkommens
hat der Antragsteller dem zuständigen Versiche-
rungsträger die erforderlichen Daten über die
früher eingetretenen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
mitzuteilen, auf die die Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates anwendbar
sind, und zwar ohne Rücksicht auf den Grad
der Erwerbsunfähigkeit, die durch diese Fälle
verursacht worden ist. Hält dieser Versicherungsträger
es für erforderlich, kann er die Versicherungsträger,
die für die früher eingetretenen
Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zuständig
waren, um die zweckmäßigen Unterlagen ersuchen.
Artikel 19
In den Fällen des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe
b des Abkommens hat der Versicherte dem
zuständigen Versicherungsträger des Vertragsstaates,
nach dessen Rechtsvorschriften er
Leistungsansprüche wegen der Verschlimmerung
der Berufskrankheit geltend macht, die erforderlichen
Auskünfte über die Leistungen zu erteilen,
die früher als Entschädigung für die betreffende
Berufskrankheit festgestellt worden sind. Hält
dieser Versicherungsträger es für erforderlich,
kann er entweder unmittelbar oder durch Vermittlung
der Verbindungsstellen den Versicherungsträger,
welcher der betreffenden Person
früher Leistungen gewährt hat, um Unterlagen
über diese Leistungen ersuchen.
Artikel 20
(1) Die zu gewährenden Geldleistungen, die
nicht Rente oder Sterbegeld sind, werden über
Ersuchen und auf Rechnung des zuständigen Versicherungsträgers
an Berechtigte im anderen Vertragsstaat
vom aushelfenden Versicherungsträger
gezahlt. Das Ersuchen ist auf einem Formblatt
entweder unmittelbar oder durch Vermittlung
der Verbindungsstelle des Wohnortstaates dem
aushelfenden Versicherungsträger zu übersenden.
Die Bestimmungen des Artikels 5 Absätze 1 bis 3
sind entsprechend anzuwenden.
(2) Für die Erstattung der ausgezahlten Beträge
gilt Artikel 8.
Artikel 21
(1) Die nach Artikel 24 des Abkommens gebührenden
Sachleistungen werden an Berechtigte
im anderen Vertragsstaat vom aushelfenden Versicherungsträger
zu Lasten des zuständigen Versicherungsträgers
auf Antrag gewährt. Der Antrag
ist in zweifacher Ausfertigung auf einem
Formblatt zu stellen.
(2) Der Antragsteller muß nachweisen oder
glaubhaft machen, daß die Sachleistungen wegen
der Folgen eines vom zuständigen Versicherungsträger
anerkannten oder zu entschädigenden
Arbeitsunfalles (Berufskrankheit) beansprucht
werden. In diesen Fällen kann die beantragte
Leistung auch vor Erteilung der Zustimmung
durch den zuständigen Versicherungsträger gewährt
werden.
(3) Der aushelfende Versicherungsträger übermittelt
eine Ausfertigung des Antrages unverzüglich
entweder unmittelbar oder durch Vermittlung
der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates
dem zuständigen Versicherungsträger.
Dieser teilt dem aushelfenden Versicherungsträger
unverzüglich mit, ob die Voraussetzungen für
die Gewährung von Sachleistungen gegeben sind
oder nicht.
(4) Für die Geltendmachung und Erstattung
der für Sachleistungen aufgewendeten Kosten gilt
Artikel 9 entsprechend.
Kapitel 4
Arbeitslosenversicherung
Artikel 22
(1) In den Fällen des Artikels 25 des Abkommens
legt der Betreffende der in Betracht kommenden
Stelle eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten
vor, die er nach den Rechtsvorschriften
des Herkunftsstaates zurückgelegt hat.
(2) Die Bescheinigung wird auf Antrag des Betreffenden
von der in Artikel 3 Absatz 2 bezeichneten
Stelle des Herkunftsstaates ausgestellt.
(3) Hat der Betreffende eine Bescheinigung
nach Artikel 4 bereits vorgelegt, so hat die in
Betracht kommende Stelle den Versicherungsträger,
dem diese Bescheinigung vorgelegt wurde,
um Bekanntgabe der dort nachgewiesenen Versicherungszeiten
zu ersuchen.
(4) Legt der Betreffende die Bescheinigung nach
Absatz 1 nicht vor, so kann die in Betracht
kommende Stelle des einen Vertragsstaates den
zuständigen Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates
um Ausstellung und Übersendung
der Bescheinigung ersuchen.
Kapitel 5
Leistungen für Kinder
Artikel 23
(1) Zur Erlangung der in den Artikeln 29
und 30 des Abkommens vorgesehenen Leistungen
für Kinder werden die zuständigen Behörden
Bescheinigungen ausstellen, aus denen hervorgeht
a) die persönlichen Daten des Dienstnehmers,
b) Vor- und Familienname der Kinder, für die
Kinderbeihilfe beziehungsweise Kinderzulage
beansprucht wird,
c) die Geburtsdaten der Kinder,
d) der Familienstand der Kinder,
e) in welchem Kindschaftsverhältnis die Kinder
zum Dienstnehmer stehen (eheliches
Kind, uneheliches Kind, Stiefkind, Adoptivkind,
Pflegekind),
f) ob die Kinder, wenn sie nicht zum Haushalt
des Dienstnehmers gehören, von ihm
überwiegend erhalten werden,
g) und, sofern die Kinder ein eigenes Einkommen
haben, die Höhe dieses Einkommens
in Landeswährung.
(2) Die zuständigen Behörden sind in bezug
auf österreichische Dienstnehmer die Finanzämter
und in bezug auf jugoslawische Dienstnehmer
die Gemeindetage.
(3) Die Geltungsdauer der Bescheinigungen ist
mit einem Jahr ab Ausstellungsdatum zu begrenzen.
(4) In den Fällen des Artikels 30 Absatz 2 des
Abkommens ist Artikel 22 entsprechend anzuwenden.
ABSCHNITT III
Regelungen betreffend die Versicherungslasten
Artikel 24
In den Fällen des Artikels 33 des Abkommens
bestätigen die Versicherungsträger in Jugoslawien
auf Anfrage des zur Übernahme zuständigen
Versicherungsträgers in Österreich sämtliche bis
31. Dezember 1955 in der jugoslawischen Sozialversicherung
zurückgelegten Versicherungszeiten
(Beitrags- und gleichgestellte Zeiten) und geben
auch bekannt, ob am 31. Dezember 1955 ein
Leistungsanspruch nach den jugoslawischen
Rechtsvorschriften zuerkannt war.
Artikel 25
In den Fällen des Artikels 34 des Abkommens
bestätigen die österreichischen Versicherungsträger
auf Anfrage des zur Übernahme zuständigen
Versicherungsträgers in Jugoslawien sämtliche
bis 31. Dezember 1955 in der österreichischen
Sozialversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten
(Beitrags- und gleichgestellte
Zeiten) und geben auch bekannt, ob am 31. Dezember
1955 ein Leistungsanspruch nach den
österreichischen Rechtsvorschriften zuerkannt
war.
ABSCHNITT IV
Schlußbestimmungen
Artikel 26
(1) Die Verwaltungshilfe nach Artikel 35 Absatz
3 und in den Fällen der Artikel 36 und 37
des Abkommens wird durch Vermittlung der
Verbindungsstellen geleistet. Die Verwaltungsbehörden
und Versicherungsträger können auch
unmittelbar miteinander verkehren; zur Klärung
staatsbürgerschaftsrechtlicher Fragen in Durchführung
des Artikels 33 werden die österreichischen
Versicherungsträger unmittelbar an die
Bundesanstalt für Sozialversicherung in Belgrad
herantreten.
(2) Die Kosten für ärztliche Untersuchungen,
Befunde und Gutachten einschließlich der Kosten
der Unterbringung zu Beobachtungszwecken sowie
notwendige Reisekosten, die in Durchführung
des Artikels 35 des Abkommens angefallen
sind, werden gegen Vorlage einer Kostenaufstellung
durch Vermittlung der Verbindungsstelle erstattet.
(3) Die Kosten nach Absatz 2 werden nicht
erstattet, wenn die Maßnahmen im Einzelfall
nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten erforderlich sind.
Artikel 27
Die Verbindungsstellen können mit Zustimmung
der zuständigen Behörden Vordrucke für
die Bescheinigungen, Formblätter und sonstigen
Schriftstücke vereinbaren, die zur Anwendung
des Abkommens und dieser Vereinbarung notwendig sind.
Artikel 28
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem
Abkommen in Kraft.
Gefertigt in Wien, am 17. Dezember 1965, in
doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer
Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Für das Bundesministerium für soziale Verwaltung
Willas m. p.
Für das Bundesministerium für Finanzen
Tramer m. p.
Für das Bundessekretariat für Arbeit
Popović m. p.
Die vorliegende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 28 am 1. Jänner 1967 in Kraft.