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290. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 290. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit

vom 19. November 1965

Auf Grund des Artikels. 35 Absatz 1 des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und

der Sozialistischen Föderativen Republik Jugo-

slawien über Soziale Sicherheit vom 19. November

1965 — im folgenden als Abkommen bezeichnet —

haben die zuständigen Behörden der beiden

Vertragsstaaten, und zwar

für die Republik Österreich

das Bundesministerium für soziale Verwaltung,

vertreten durch Herrn Sektionschef Dr. Ernst

Willas,

das Bundesministerium für Finanzen,

vertreten durch Herrn Ministerialrat Dr. Johann Tramer,

für die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien

das Bundessekretariat für Arbeit,

vertreten durch Herrn Dr. Svetozar Popović,

Vortragender Rat in der Bundesanstalt für

Sozialversicherung,

zur Durchführung des Abkommens die nachstehenden

Bestimmungen vereinbart

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Verbindungsstellen im Sinne des Artikels 35

Absatz 1 des Abkommens sind

1. in Österreich

der Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger — Verbindungsstelle

für zwischenstaatliche Sozialversicherung in Wien,

2. in Jugoslawien

die Bundesanstalt für Sozialversicherung

(Savezni zavod za socijalno osiguranje) in

Belgrad.

Artikel 2

(1) In dieser Vereinbarung werden die im Artikel

1 des Abkommens angeführten Ausdrücke

in der dort festgelegten Bedeutung verwendet.

(2) In dieser Vereinbarung umfaßt der Ausdruck

„Dienstnehmer" auch die diesen gleichgestellten Personen.

(3) In dieser Vereinbarung werden die in den

Artikeln 15 und 24 des Abkommens genannten

Versicherungsträger des Aufenthaltsortes als „aushelfender

Versicherungsträger" bezeichnet.

Artikel 3

(1) Dienstnehmer, auf die Artikel 8 Buchstabe a

des Abkommens Anwendung findet, legen den in

Betracht kommenden Stellen des Vertragsstaates,

in dessen Gebiet sie entsendet werden, eine Be-

scheinigung vor, wonach, auf sie während ihrer

vorübergehenden Beschäftigung weiterhin die

Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates Anwendung

finden.

(2) Die Bescheinigung wird ausgestellt

in Österreich

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,

wenn aber die Beschäftigung nicht

der Krankenversicherung unterliegt, von der

österreichischen Verbindungsstelle,

in Jugoslawien

von der zuständigen Kommunalen Sozialversicherungsanstalt.

(3) Die Weiteranwendung der bisherigen

Rechtsvorschriften im Sinne des Artikels 8 Buchstabe

a des Abkommens ist bei der zuständigen

Behörde oder der von ihr bestimmten Stelle des

Vertragsstaates zu beantragen, nach dessen Rechtsvorschriften

die Versicherung durchgeführt wird.

Diese Behörde (die von ihr bestimmte Stelle)

äußert sich zu dem Antrag und leitet ihn unverzüglich

an die zuständige Behörde (die von ihr

bestimmte Stelle) des anderen Vertragsstaates

weiter, die über den Antrag entscheidet und den

Antragsteller, den zuständigen Versicherungsträger

sowie die zuständige Behörde (die von ihr

bestimmte Stelle) des Vertragsstaates, nach dessen

Rechtsvorschriften die Versicherung durchgeführt

wird, von ihrer Entscheidung benachrichtigt.

ABSCHNITT II

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel. 1

Krankenversicherung

Artikel 4

(1) In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 des

Abkommens legt der Dienstnehmer dem in Betracht

kommenden Versicherungsträger eine Bescheinigung

über die Versicherungszeiten vor, die

er nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates

zurückgelegt hat; für Dienstnehmer, die

sich im Rahmen des in Artikel 1 Ziffer 2 des

Abkommens bezeichneten Übereinkommens in

den anderen Vertragsstaat begeben, ist eine besondere

Bescheinigung vorgesehen.

(2) Die Bescheinigung wird auf Antrag des

Dienstnehmers von dem Versicherungsträger ausgestellt,

bei dem die Versicherung vor der Ausreise

zuletzt bestanden hat. War der Dienstnehmer

innerhalb der letzten zwei Jahre bei mehreren

Versicherungsträgern versichert, so hat er

erforderlichenfalls die Ausstellung der Bescheinigung

bei allen in Betracht kommenden Versicherungsträgern

zu beantragen.

(3) Legt der Dienstnehmer die Bescheinigung

nicht vor, so kann der nach Absatz 1 in Betracht

kommende Versicherungsträger den in Absatz 2

bezeichneten Versicherungsträger um Ausstellung

und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.

Artikel 5

(1) In den Fällen des Artikels 1.1 Absatz 2 und

des Artikels 12 Absätze 1 und 2 des Abkommens

legt der Dienstnehmer dem aushelfenden Versicherungsträger

zum Nachweis des Anspruches

eine Bescheinigung des zuständigen Versicherungsträgers

vor. Diese Bescheinigung gibt insbesondere

die Zeitdauer an, für die Leistungen gewährt

werden dürfen. Sind Geldleistungen zu gewähren,

so gibt die Bescheinigung überdies die Höhe der

auszuzahlenden Beträge an. Legt der Dienstnehmer

die Bescheinigung nicht vor, so kann der aushelfende

Versicherungsträger den zuständigen

Versicherungsträger um Ausstellung und Übersendung

der Bescheinigung ersuchen.

(2) Tritt der Versicherungsfall im Gebiete des

anderen Vertragsstaates ein, so ist der Anspruch

auf Geldleistungen beim aushelfenden Versicherungsträger

geltend zu machen, der den Antrag

unter Beischluß eines vertrauensärztlichen Berichtes,

aus dem die voraussichtliche Dauer der

Arbeitsunfähigkeit hervorgeht, unverzüglich an

den zuständigen Versicherungsträger weiterleitet.

Absatz 1 findet sinngemäß Anwendung.

(3) Der aushelfende Versicherungsträger unterstellt

den Leistungsempfänger der Krankenkontrolle,

als handle es sich um einen eigenen Versicherten.

(4) Leistungen im Sinne des Artikels 12 Absatz

4 des Abkommens sind insbesondere

1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate

und Stützapparate einschließlich gewebebespannter

orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen,

Zubehör und Werkzeugen;

2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit

dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);

3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;

4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen

Körperteile), die benützt werden, um

die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände

richtig anzupassen;

5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen

und Fernrohrbrillen;

6. Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische

Geräte;

7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer)

und Verschlußprothesen der Mundhöhle;

8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere

mechanische Fortbewegungsmittel, Blindenführhunde;

9. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8

genannten Gegenstände;

10. Instandsetzung der unter den Ziffern 1

bis 8 genannten Gegenstände, sofern die Instandsetzungskosten

voraussichtlich 10 vom Hundert

der unter Ziffer 11 genannten Kosten übersteigen;

11. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und

ähnliches, deren Anschaffungskosten in Österreich

Schilling 1000'—, in Jugoslawien Dinar

48.000'— übersteigen.

Sind derartige Leistungen bei unbedingter Dringlichkeit

im Sinne des Artikels 12 Absatz 4

des Abkommens ohne Zustimmung des zuständigen

Versicherungsträgers gewährt worden, so teilt

der aushelfende Versicherungsträger dies unverzüglich

dem zuständigen Versicherungsträger mit.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf die Familienangehörigen,

die sich vorübergehend im Gebiete

des anderen Vertragsstaates aufhalten, entsprechend

Anwendung.

Artikel 6

(1) In den Fällen des Artikels 13 Absatz 1 des

Abkommens ist wie folgt vorzugehen

a) Der Versicherte legt dem zuständigen Versicherungsträger

eine Mitteilung des aushelfenden

Versicherungsträgers in dreifacher

Ausfertigung über die Familienangehörigen

vor, die im Gebiete des anderen Vertragsstaates

wohnen. In der Bescheinigung dürfen

keine Familienangehörigen angeführt

werden, die auf Grund eigener Versicherung

Anspruch auf Leistungen haben.

b) Der zuständige Versicherungsträger bescheinigt

auf zwei Ausfertigungen dieser Mitteilung,

welche der angeführten Personen

Familienangehörige nach den für ihn maßgebenden

Rechtsvorschriften sind.

c) Je eine Ausfertigung der Bescheinigung ist

der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates

und dem aushelfenden Versicherungsträger

unverzüglich zu übermitteln.

(2) Der Dienstnehmer und seine Familienangehörigen

haben den aushelfenden Versicherungsträger

von jeder Änderung in ihren Verhältnissen

zu unterrichten, die den Anspruch der Familienangehörigen

auf die Sachleistungen berühren

könnte, insbesondere von jeder Beendigung oder

jedem Wechsel der Beschäftigung oder von jedem

Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsortes des

Dienstnehmers oder eines Familienangehörigen.

(3) Der Verlust der Angehörigeneigenschaft ist

vom zuständigen Versicherungsträger der Verbindungsstelle

des anderen Vertragsstaates und

dem aushelfenden Versicherungsträger unverzüglich

anzuzeigen.

(4) In den Fällen des Artikels 13 Absatz 2 des

Abkommens wird der aushelfende Versicherungsträger

über Ersuchen des zuständigen Versicherungsträgers

für jeden Familienangehörigen Art,

Umfang und Dauer der vor dem Wohnortwechsel

gewährten Leistungen mitteilen.

Artikel 7

(1) In den Fällen des Artikels 14 Absatz 2 des

Abkommens legt der Pensions- oder Rentenberechtigte

dem aushelfenden Versicherungsträger

eine Bescheinigung vor, in welcher der Versicherungsträger,

der die Pension oder Rente schuldet,

bestätigt, daß der Berechtigte für sich und allfällige

Familienangehörige Anspruch auf Sachleistungen

nach den Rechtsvorschriften hat, nach

denen die Pension oder Rente geschuldet wird.

Der Versicherungsträger, der die Bescheinigung

ausstellt, sendet Zweitschriften davon an die Verbindungsstellen

der Vertragsstaaten. Artikel 6

Absätze 1 und 2 ist entsprechend mit der Maßgabe

anzuwenden, daß in Österreich an die Stelle

des zuständigen Versicherungsträgers die Verbindungsstelle

tritt.

(2) Der Versicherungsträger, der die Bescheinigung

ausgestellt hat, teilt unverzüglich der Verbindungsstelle

des anderen Vertragsstaates in

zweifacher Ausfertigung das Erlöschen des Anspruches

auf Sachleistungen des Berechtigten mit.

Die Verbindungsstelle hat hievon den aushelfenden

Versicherungsträger unverzüglich in Kenntnis

zu setzen. In gleicher Weise ist die Verbindungsstelle

des Vertragsstaates zu verständigen,

in dem der Versicherungsträger, der die Bescheinigung

ausgestellt hat, seinen Sitz hat.

Artikel 8

(1) Geldleistungen, die auf Grund einer Bescheinigung

nach Artikel 5 gebühren, werden

vom aushelfenden Versicherungsträger in der

Währung des Staates, in dem er seinen Sitz hat,

für Rechnung des zuständigen Versicherungsträgers

ausgezahlt. Die Umrechnung erfolgt zum

Wechselkurs des Tages der Auszahlung. Falls in

einem Vertragsstaat die Währung des anderen

Vertragsstaates nicht offiziell notiert, so ist die

Umrechnung über die am Tag der Auszahlung

in beiden Vertragsstaaten maßgebenden Kurse des

US-Dollar (Devise New York) vorzunehmen.

(2) Die Erstattung der ausgezahlten Beträge

ist vom aushelfenden Versicherungsträger nach

Abschluß des Leistungsfalles, spätestens jedoch

vierteljährlich durch Vermittlung der Verbindungsstellen

beim zuständigen Versicherungsträger

geltend zu machen. Die zu erstattenden

Beträge sind binnen einem Monat der Verbindungsstelle

des anderen Vertragsstaates zu überweisen.

Eventuelle Berichtigungen können binnen

zwei Monaten nach der Zahlung vorgenommen

werden.

Artikel 9

Der zuständige Versicherungsträger erstattet

dem aushelfenden Versicherungsträger, der nach

Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absätze 1, 2

und 6, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz

2 des Abkommens Sachleistungen gewährt

hat, die dadurch entstandenen tatsächlichen Aufwendungen,

die sich aus der Rechnungsführung

dieses Versicherungsträgers ergeben beziehungsweise

die nach Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens

vereinbarten Pauschalbeträge. Die Bestimmungen

des Artikels 8 Absatz 1 zweiter und

dritter Satz und Absatz 2 finden entsprechend

Anwendung.

Kapitel 2

Pensionsversicherung

Titel 1

Feststellung der Leistungen

Artikel 10

(1) Anträge auf Leistungen nach den Bestimmungen

des Abschnittes II Kapitel 2 des Abkommens

sollen beim zuständigen Versicherungsträger

nach den jeweils maßgebenden Rechtsvorschriften

eingereicht werden. Wurde der Antrag bei einer

anderen zu seiner Entgegennahme berechtigten

Stelle eingebracht, so wird ihn diese Stelle unverzüglich

an den zuständigen Versicherungsträger

weiterleiten.

(2) Beansprucht ein Dienstnehmer oder ein

Hinterbliebener, der nicht in Jugoslawien oder

in Österreich wohnt, eine Leistung nach den Bestimmungen

des Abschnittes II Kapitel 2 des Abkommens,

so soll der Antrag bei der Verbindungsstelle

des Vertragsstaates eingebracht werden,

nach dessen Rechtsvorschriften der Dienstnehmer

zuletzt versichert war.

(3) Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung

mittels eines Formblattes zu stellen.

(4) Die Bestimmung des Absatzes 2 gilt entsprechend

für Antragsteller, die im Gebiet eines

Vertragsstaates wohnen und Leistungen ausschließlich

nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates beanspruchen.

(5) Die Richtigkeit der Angaben zur Person

des Antragstellers beziehungsweise Versicherten

ist von der den Antrag entgegennehmenden

Stelle zu bestätigen. Die Übersendung des Antrages

ersetzt, soweit die Angaben bestätigt sind,

die Übersendung der Beweisstücke, Versicherungsnachweise

sind im Original vorzulegen.

(6) Der zuständige Versicherungsträger des

Wohnortstaates leitet eine Ausfertigung des Antrages

unverzüglich, erforderlichenfalls durch Vermittlung

der Verbindungsstellen, an den zuständigen

Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates.

Artikel 11

(1) Der zuständige Versicherungsträger des

Wohnortstaates trägt alle zur Leistungsfeststellung

erforderlichen Angaben in ein Formblatt

(dreifach) ein.

(2) Der zuständige Versicherungsträger des

anderen Vertragsstaates verfährt nach Erhalt der

Antragsausfertigung ebenfalls nach Absatz 1.

(3) Sobald einer der zuständigen Versicherungsträger

im Formblatt die nach den für ihn geltenden

Rechtsvorschriften erworbenen Versicherungszeiten

eingetragen hat, übersendet er zwei

Ausfertigungen des Formblattes dem zuständigen

Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates

entweder unmittelbar oder durch Vermittlung

der Verbindungsstelle des letzteren Staates. Falls

Leistungen wegen geminderter Erwerbsfähigkeit

(Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit)

beansprucht wurden und der zuständige

Versicherungsträger des Wohnortstaates eine

ärztliche Untersuchung durchgeführt hat, ist eine

Ausfertigung des Gutachtens anzuschließen.

(4) Das weitere Verfahren wickelt sich zwischen

den zuständigen Versicherungsträgern unmittelbar

ab.

(5) Sollten die von den zuständigen Versicherungsträgern

nach Absatz 3 ausgefertigten Formblätter

bei einem dieser Versicherungsträger zusammentreffen

oder sich bei ihrer Übersendung

kreuzen, so ist für das weitere Verfahren nur

mehr das vom zuständigen Versicherungsträger

des Wohnortstaates ausgefertigte Formblatt zu

verwenden.

Artikel 12

(1) Der zuständige Versicherungsträger des

Nichtwohnortstaates übermittelt nach Abschluß

des Verfahrens dem zuständigen Versicherungsträger

des Wohnortstaates unter Beischluß des

ergänzten Formblattes (zweifach) zwei Ausfertigungen

seiner auf Grund der Angaben im Formblatt

getroffenen Entscheidung.

(2) Der zuständige Versicherungsträger des

Wohnortstaates trifft sodann seine Entscheidung

und stellt diese zusammen mit der Entscheidung

des zuständigen Versicherungsträgers des Nichtwohnortstaates

dem Antragsteller zu.

(3) Der zuständige Versicherungsträger des

Wohnortstaates verständigt den zuständigen Versicherungsträger

des Nichtwohnortstaates von

der Zustellung seiner Entscheidung durch Übersendung

einer entsprechend ergänzten Ausfertigung

des Formblattes, der eine Ausfertigung

seiner Entscheidung beizufügen ist.

(4) Die zuständigen Versicherungsträger haben

je eine Ausfertigung ihrer Entscheidung der Verbindungsstelle

des Wohnortstaates zu übermitteln.

Artikel 13

(1) Stellt einer der zuständigen Versicherungsträger

fest, daß ein Anspruch auf eine Leistung

nach Artikel 21 des Abkommens besteht, so setzt

er den Betrag der Leistung fest und benachrichtigt

den zuständigen Versicherungsträger des

anderen Vertragsstaates.

(2) Bei Anwendung des Artikels 21 des Abkommens

werden die in verschiedenen Währungen

ausgedrückten Beträge nach dem Wechselkurs

des Tages umgerechnet, an dem die Pension errechnet

ist; falls in einem Vertragsstaat die Währung

des anderen Vertragsstaates nicht offiziell

notiert, so ist die Umrechnung über die an diesem

Tag in beiden Vertragsstaaten maßgebenden

Kurse des US-Dollar (Devise New York) vorzunehmen.

Titel 2

Zahlung der Leistungen der

Pensionsversicherung

Artikel 14

(1) Die Leistungen werden an Berechtigte, die

im anderen Vertragsstaat wohnen, für Rechnung

des zuständigen Versicherungsträgers im Auftrage

der Verbindungsstelle des Vertragsstaates,

in dem der zuständige Versicherungsträger seinen

Sitz hat, von der Verbindungsstelle des

Vertragsstaates, in dem der Berechtigte wohnt,

ausgezahlt.

(2) Die Verbindungsstelle des Wohnortstaates

zahlt die Leistungen in gleicher Weise an die

Berechtigten aus, wie sie für die Auszahlung der

Leistungen der Pensionsversicherung dieses

Staates üblich ist. Die Fälligkeit der Leistungen

richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die für

den zuständigen Versicherungsträger gelten.

Keinesfalls dürfen die Leistungen vor ihrer

Fälligkeit ausgezahlt werden.

Artikel 15

(1) Die zuständigen Versicherungsträger beider

Vertragsstaaten fassen die Zahlungen monatlich

in Zahlungslisten zusammen, die für ihre Rechnung

an die Leistungsberechtigten durchzuführen

sind, die im anderen Vertragsstaat

wohnen. Die Zahlungslisten enthalten die folgenden

Daten

Vor- und Zuname und Anschrift der Leistungsberechtigten

und Leistungsempfänger.

Art der Leistung, Zeitraum, auf den sich die

Zahlung bezieht, und Betrag der Leistung

(2) Die Zahlungslisten sind von den zuständigen

Versicherungsträgern des Nichtwohnortstaates

der Verbindungsstelle dieses Staates zu

übermitteln. Gleichzeitig sind dieser Verbindungsstelle

auch die Endbeträge der Zahlungslisten

zu überweisen.

(3) Die Verbindungsstelle des Nichtwohnortstaates

übersendet die Zahlungslisten gesammelt

spätestens 20 Tage vor Fälligkeit der Leistungen

an die Verbindungsstelle des Wohnortstaates,

welche die Zahlungen durchzuführen hat.

(4) Die zur Auszahlung der Leistungen erforderlichen

Beträge sind der Verbindungsstelle des

Wohnortstaates so zu überweisen, daß sie spätestens

14 Tage vor Fälligkeit der Leistungen bei

dieser Verbindungsstelle einlangen. Die Verbindungsstellen

können Näheres hinsichtlich der

Überweisungen vereinbaren. Darüber hinaus

kann auch die Verrechnung der wechselseitig

zu zahlenden Beträge vereinbart werden.

Artikel 16

(1) Die Leistungen werden von der Verbindungsstelle

des Wohnortstaates ohne Abzug von

Verwaltungs- und Überweisungskosten zu dem

Kurs ausgezahlt, zu dem ihr der von der Verbindungsstelle

des anderen Vertragsstaates nach

Artikel 15 Absatz 4 überwiesene Gesamtbetrag

gutgeschrieben wurde.

(2) Erhält die Verbindungsstelle des Wohnortstaates

von einem Umstand Kenntnis, der das

Ruhen oder den Wegfall der Leistung zur Folge

hat, so stellt sie die Zahlung ein. Das gleiche

gilt, wenn der Berechtigte seinen Wohnort in

einen dritten Staat verlegt. Die Verbindungsstelle

des Wohnortstaates teilt der Verbindungsstelle

des anderen Vertragsstaates unverzüglich

jeden Grund für die Einstellung der Zahlung

sowie gegebenenfalls den Tag mit, an dem der

Berechtigte verstorben ist oder eine Witwe oder

ein Witwer sich wieder verheiratet hat. Nicht

ausgezahlte Beträge werden so bald wie möglich,

jedoch wenigstens einmal monatlich gesammelt

zurücküberwiesen.

Kapitel 3

Unfallversicherung

Artikel 17

(1) Anträge auf Rente oder Sterbegeld aus der

Unfallversicherung des anderen Vertragsstaates

sollen bei der Verbindungsstelle des

Wohnortstaates mittels eines Formblattes gestellt

werden; der Antrag ist unverzüglich an die

Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates zur

Weiterleitung an den zuständigen Versicherungsträger

zu übermitteln.

(2) Für die Zahlung der Renten und des

Sterbegeldes aus der Unfallversicherung eines

Vertragsstaates gelten die Vorschriften des Kapitels

2 Titel 2 entsprechend.

Artikel 18

In den Fällen des Artikels 22 des Abkommens

hat der Antragsteller dem zuständigen Versiche-

rungsträger die erforderlichen Daten über die

früher eingetretenen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

mitzuteilen, auf die die Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates anwendbar

sind, und zwar ohne Rücksicht auf den Grad

der Erwerbsunfähigkeit, die durch diese Fälle

verursacht worden ist. Hält dieser Versicherungsträger

es für erforderlich, kann er die Versicherungsträger,

die für die früher eingetretenen

Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zuständig

waren, um die zweckmäßigen Unterlagen ersuchen.

Artikel 19

In den Fällen des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe

b des Abkommens hat der Versicherte dem

zuständigen Versicherungsträger des Vertragsstaates,

nach dessen Rechtsvorschriften er

Leistungsansprüche wegen der Verschlimmerung

der Berufskrankheit geltend macht, die erforderlichen

Auskünfte über die Leistungen zu erteilen,

die früher als Entschädigung für die betreffende

Berufskrankheit festgestellt worden sind. Hält

dieser Versicherungsträger es für erforderlich,

kann er entweder unmittelbar oder durch Vermittlung

der Verbindungsstellen den Versicherungsträger,

welcher der betreffenden Person

früher Leistungen gewährt hat, um Unterlagen

über diese Leistungen ersuchen.

Artikel 20

(1) Die zu gewährenden Geldleistungen, die

nicht Rente oder Sterbegeld sind, werden über

Ersuchen und auf Rechnung des zuständigen Versicherungsträgers

an Berechtigte im anderen Vertragsstaat

vom aushelfenden Versicherungsträger

gezahlt. Das Ersuchen ist auf einem Formblatt

entweder unmittelbar oder durch Vermittlung

der Verbindungsstelle des Wohnortstaates dem

aushelfenden Versicherungsträger zu übersenden.

Die Bestimmungen des Artikels 5 Absätze 1 bis 3

sind entsprechend anzuwenden.

(2) Für die Erstattung der ausgezahlten Beträge

gilt Artikel 8.

Artikel 21

(1) Die nach Artikel 24 des Abkommens gebührenden

Sachleistungen werden an Berechtigte

im anderen Vertragsstaat vom aushelfenden Versicherungsträger

zu Lasten des zuständigen Versicherungsträgers

auf Antrag gewährt. Der Antrag

ist in zweifacher Ausfertigung auf einem

Formblatt zu stellen.

(2) Der Antragsteller muß nachweisen oder

glaubhaft machen, daß die Sachleistungen wegen

der Folgen eines vom zuständigen Versicherungsträger

anerkannten oder zu entschädigenden

Arbeitsunfalles (Berufskrankheit) beansprucht

werden. In diesen Fällen kann die beantragte

Leistung auch vor Erteilung der Zustimmung

durch den zuständigen Versicherungsträger gewährt

werden.

(3) Der aushelfende Versicherungsträger übermittelt

eine Ausfertigung des Antrages unverzüglich

entweder unmittelbar oder durch Vermittlung

der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates

dem zuständigen Versicherungsträger.

Dieser teilt dem aushelfenden Versicherungsträger

unverzüglich mit, ob die Voraussetzungen für

die Gewährung von Sachleistungen gegeben sind

oder nicht.

(4) Für die Geltendmachung und Erstattung

der für Sachleistungen aufgewendeten Kosten gilt

Artikel 9 entsprechend.

Kapitel 4

Arbeitslosenversicherung

Artikel 22

(1) In den Fällen des Artikels 25 des Abkommens

legt der Betreffende der in Betracht kommenden

Stelle eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten

vor, die er nach den Rechtsvorschriften

des Herkunftsstaates zurückgelegt hat.

(2) Die Bescheinigung wird auf Antrag des Betreffenden

von der in Artikel 3 Absatz 2 bezeichneten

Stelle des Herkunftsstaates ausgestellt.

(3) Hat der Betreffende eine Bescheinigung

nach Artikel 4 bereits vorgelegt, so hat die in

Betracht kommende Stelle den Versicherungsträger,

dem diese Bescheinigung vorgelegt wurde,

um Bekanntgabe der dort nachgewiesenen Versicherungszeiten

zu ersuchen.

(4) Legt der Betreffende die Bescheinigung nach

Absatz 1 nicht vor, so kann die in Betracht

kommende Stelle des einen Vertragsstaates den

zuständigen Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates

um Ausstellung und Übersendung

der Bescheinigung ersuchen.

Kapitel 5

Leistungen für Kinder

Artikel 23

(1) Zur Erlangung der in den Artikeln 29

und 30 des Abkommens vorgesehenen Leistungen

für Kinder werden die zuständigen Behörden

Bescheinigungen ausstellen, aus denen hervorgeht

a) die persönlichen Daten des Dienstnehmers,

b) Vor- und Familienname der Kinder, für die

Kinderbeihilfe beziehungsweise Kinderzulage

beansprucht wird,

c) die Geburtsdaten der Kinder,

d) der Familienstand der Kinder,

e) in welchem Kindschaftsverhältnis die Kinder

zum Dienstnehmer stehen (eheliches

Kind, uneheliches Kind, Stiefkind, Adoptivkind,

Pflegekind),

f) ob die Kinder, wenn sie nicht zum Haushalt

des Dienstnehmers gehören, von ihm

überwiegend erhalten werden,

g) und, sofern die Kinder ein eigenes Einkommen

haben, die Höhe dieses Einkommens

in Landeswährung.

(2) Die zuständigen Behörden sind in bezug

auf österreichische Dienstnehmer die Finanzämter

und in bezug auf jugoslawische Dienstnehmer

die Gemeindetage.

(3) Die Geltungsdauer der Bescheinigungen ist

mit einem Jahr ab Ausstellungsdatum zu begrenzen.

(4) In den Fällen des Artikels 30 Absatz 2 des

Abkommens ist Artikel 22 entsprechend anzuwenden.

ABSCHNITT III

Regelungen betreffend die Versicherungslasten

Artikel 24

In den Fällen des Artikels 33 des Abkommens

bestätigen die Versicherungsträger in Jugoslawien

auf Anfrage des zur Übernahme zuständigen

Versicherungsträgers in Österreich sämtliche bis

31. Dezember 1955 in der jugoslawischen Sozialversicherung

zurückgelegten Versicherungszeiten

(Beitrags- und gleichgestellte Zeiten) und geben

auch bekannt, ob am 31. Dezember 1955 ein

Leistungsanspruch nach den jugoslawischen

Rechtsvorschriften zuerkannt war.

Artikel 25

In den Fällen des Artikels 34 des Abkommens

bestätigen die österreichischen Versicherungsträger

auf Anfrage des zur Übernahme zuständigen

Versicherungsträgers in Jugoslawien sämtliche

bis 31. Dezember 1955 in der österreichischen

Sozialversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten

(Beitrags- und gleichgestellte

Zeiten) und geben auch bekannt, ob am 31. Dezember

1955 ein Leistungsanspruch nach den

österreichischen Rechtsvorschriften zuerkannt

war.

ABSCHNITT IV

Schlußbestimmungen

Artikel 26

(1) Die Verwaltungshilfe nach Artikel 35 Absatz

3 und in den Fällen der Artikel 36 und 37

des Abkommens wird durch Vermittlung der

Verbindungsstellen geleistet. Die Verwaltungsbehörden

und Versicherungsträger können auch

unmittelbar miteinander verkehren; zur Klärung

staatsbürgerschaftsrechtlicher Fragen in Durchführung

des Artikels 33 werden die österreichischen

Versicherungsträger unmittelbar an die

Bundesanstalt für Sozialversicherung in Belgrad

herantreten.

(2) Die Kosten für ärztliche Untersuchungen,

Befunde und Gutachten einschließlich der Kosten

der Unterbringung zu Beobachtungszwecken sowie

notwendige Reisekosten, die in Durchführung

des Artikels 35 des Abkommens angefallen

sind, werden gegen Vorlage einer Kostenaufstellung

durch Vermittlung der Verbindungsstelle erstattet.

(3) Die Kosten nach Absatz 2 werden nicht

erstattet, wenn die Maßnahmen im Einzelfall

nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten erforderlich sind.

Artikel 27

Die Verbindungsstellen können mit Zustimmung

der zuständigen Behörden Vordrucke für

die Bescheinigungen, Formblätter und sonstigen

Schriftstücke vereinbaren, die zur Anwendung

des Abkommens und dieser Vereinbarung notwendig sind.

Artikel 28

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem

Abkommen in Kraft.

Gefertigt in Wien, am 17. Dezember 1965, in

doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer

Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Für das Bundesministerium für soziale Verwaltung

Willas m. p.

Für das Bundesministerium für Finanzen

Tramer m. p.

Für das Bundessekretariat für Arbeit

Popović m. p.

Die vorliegende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 28 am 1. Jänner 1967 in Kraft.

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