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290_1965 AT

290. Verordnung: Anwendung der Notstandsbestimmung des Wasserbautenförderungsgesetzes in Gebieten von Kärnten, Osttirol und Salzburg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 290. Verordnung: Anwendung der Notstandsbestimmung des Wasserbautenförderungsgesetzes in Gebieten von Kärnten, Osttirol und Salzburg

Auf Grund des § 15 des Wasserbautenförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 34/1948, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 295/1958, 310/1964

und 170/1965, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates verordnet

Bei der Gewährung von Bundesbeiträgen nach

dem Wasserbautenförderungsgesetz zur Behebung

des außergewöhnlichen Notstandes, der durch die

Hochwasserkatastrophe vom 1. bis 4. September

1965 im Gailtal, Drautal, Iseltal zwischen Huben

und Lienz, Villgratental, Defreggental, Kaisertal,

Mölltal und Felbertal eingetreten ist und dessen

dringliche Beseitigung im allgemeinen Interesse

liegt, ist für die Durchführung der notwendigen

Sofortmaßnahmen zu Gunsten der geschädigten

örtlichen Interessenten (§ 3 Abs. 4) ausnahmsweise

von den Bestimmungen des § 2 über die

formalen Voraussetzungen der Förderung und

der §§ 4, 6, 7 und 8 über die Beitragsleistungen

der örtlichen Interessenten abzusehen.

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