290. Verordnung: Anwendung der Notstandsbestimmung des Wasserbautenförderungsgesetzes in Gebieten von Kärnten, Osttirol und Salzburg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 des Wasserbautenförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 34/1948, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 295/1958, 310/1964
und 170/1965, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates verordnet
Bei der Gewährung von Bundesbeiträgen nach
dem Wasserbautenförderungsgesetz zur Behebung
des außergewöhnlichen Notstandes, der durch die
Hochwasserkatastrophe vom 1. bis 4. September
1965 im Gailtal, Drautal, Iseltal zwischen Huben
und Lienz, Villgratental, Defreggental, Kaisertal,
Mölltal und Felbertal eingetreten ist und dessen
dringliche Beseitigung im allgemeinen Interesse
liegt, ist für die Durchführung der notwendigen
Sofortmaßnahmen zu Gunsten der geschädigten
örtlichen Interessenten (§ 3 Abs. 4) ausnahmsweise
von den Bestimmungen des § 2 über die
formalen Voraussetzungen der Förderung und
der §§ 4, 6, 7 und 8 über die Beitragsleistungen
der örtlichen Interessenten abzusehen.