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290. Bundesgesetz: Auslandsrenten-Übernahmegesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 290. Bundesgesetz: Auslandsrenten-Übernahmegesetz — ARÜG.

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I.

Gemeinsame Bestimmungen.

Sachlicher Geltungsbereich.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt unbeschadet

zwischenstaatlicher Vereinbarungen, ob und inwieweit

zu berücksichtigen sind

1. in der österreichischen Pensions (Renten)versicherung

a) Rentenansprüche und Versicherungszeiten,

die vor dem 1. Jänner 1961 in Rentenversicherungen

anderer Staaten (§ 1 Abs. 3)

nach dem Recht dieser Staaten erworben

worden sind,

b) nicht als Versicherungszeiten nach lit. a

geltende Zeiten einer Beschäftigung, die

vor dem 1. Jänner 1961 in Gebieten anderer

Staaten (§ 1 Abs. 3) zurückgelegt worden

sind, und vor diesem Zeitpunkt zurückgelegte

sonstige Zeiten;

2. in der österreichischen Unfallversicherung

Leistungsansprüche aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten),

die vor dem 1. Jänner 1961 in

Gebieten anderer Staaten (§ 1 Abs. 3) eingetreten

sind.

(2) Rentenansprüche und Zeiten nach Abs. 1

Z. 1 sowie Leistungsansprüche aus Arbeitsunfällen

(Berufskrankheiten) nach Abs. 1 Z. 2

sind in der österreichischen Pensions (Renten)versicherung

beziehungsweise in der österreichischen

Unfallversicherung nur insoweit zu berücksichtigen,

als sie nicht von Versicherungsträgern in

der Bundesrepublik Deutschland zu übernehmen

sind.

(3) Als Gebiete anderer Staaten nach Abs. 1

gelten Gebiete, die am 31. Dezember 1937 zum

Territorium der nachstehenden Staaten gehört

haben: Albanien, Bulgarien, Freie Stadt Danzig,

Deutsches Reich, Estland, Jugoslawien, Lettland,

Litauen, Polen, Rumänien, Tschechoslowakei,

Ungarn, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.

(4) Als Zeiten nach Abs. 1 Z. 1 lit. a gelten auch

Zeiten, die im Zusammenhang mit einer Beschäftigung

in einem Gebiet im Sinne des Abs. 3,

aber außerhalb dieses Gebietes zurückgelegt

worden sind, wenn die Beschäftigung einer

Rentenversicherung unterlegen ist.

(5) Als Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) nach

Abs. 1 Z. 2 gelten auch Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten),

die im Zusammenhang mit einer

Beschäftigung in einem Gebiet im Sinne des

Abs. 3 außerhalb dieses Gebietes eingetreten sind,

wenn die Beschäftigung einer Unfallversicherung

unterlegen ist.

Persönlicher Geltungsbereich.

§ 2. (1) Die Regelung nach § 1 gilt, soweit

nichts anderes bestimmt ist, für Personen,

a) die sich am 11. Juli 1953 oder am 1. Jänner

1961 im Gebiete der Republik Österreich

nicht nur vorübergehend aufgehalten haben

und an diesen Tagen entweder österreichische

oder deutsche Staatsangehörige waren

öder als Volksdeutsche (Personen deutscher

Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind

oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt

ist) anzusehen sind,

b) die als deutsche Staatsangehörige oder

Volksdeutsche im Sinne der lit. a anzusehen

sind, wenn ihnen die Einreise nach Österreich

bis zum 1. Jänner 1961 bewilligt wurde

und die nachweislich ohne ihr Verschulden

erst später in das Gebiet der Republik

Österreich einreisen konnten,

c) die als österreichische Staatsangehörige nachweislich

ohne ihr Verschulden ihren Wohnsitz

erst nach dem 1. Jänner 1961 in das

Gebiet der Republik Österreich verlegen

konnten,

d) die als österreichische oder deutsche Staatsangehörige

oder als Volksdeutsche im Sinne

der lit. a nach dem 1. Jänner 1961 aus der

Kriegsgefangenschaft oder Zivilinternierung

in die Republik Österreich entlassen wurden.

Eine nur vorübergehende Unterbrechung des

Inlandsaufenthaltes bis zur Dauer von neun

Monaten hat außer Betracht zu bleiben.

(2) Bei der Anwendung der Bestimmungen des

Abs. 1 sind Bestimmungen in zwischenstaatlichen

Vereinbarungen der Republik Österreich

über die Behandlung als österreichischer Staatsbürger

nicht zu berücksichtigen.

Sonderbestimmungen für Umsiedler und

gleichgestellte Personen aus Italien.

§ 3. Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 gelten

auch für Personen, die

a) unter das Abkommen vom 21. Oktober

1939 zwischen dem Deutschen Reich und

Italien über die wirtschaftliche Durchführung

der Umsiedlung von Volksdeutschen

und deutschen Reichsangehörigen

aus Italien in das Deutsche Reich

gefallen sind, oder

b) aus Gründen, die sich aus ihrer nichtitalienischen

Sprachzugehörigkeit ergeben

haben, aus Italien abgewandert sind,

soweit „es sich um Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten

oder sonstige Zeiten handelt,

die in einem Gebiet zurückgelegt worden sind,

das am 31. Dezember 1937 zum Territorium von

Italien gehört hat.

Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit,

Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit.

§ 4. (1) Es entspricht

a) der österreichischen Pensions (Renten)versicherung

der Angestellten die Rentenversicherung

des anderen Staates (§ 1

Abs. 3, § 3), für die Fälle der Berufsunfähigkeit

(Invalidität), des Alters oder des Todes,

die im wesentlichen nur Angestellte erfaßte,

b) der österreichischen knappschaftlichen Pensions

(Renten)versicherung die Rentenversicherung

des anderen Staates (§ 1 Abs. 3,

§ 3) für die Fälle der Invalidität (Berufsunfähigkeit,

Dienstunfähigkeit), des Alters

oder des Todes, die im wesentlichen nur

Beschäftigte im Bergbau erfaßte,

c) der österreichischen Pensions (Renten)versicherung

der Arbeiter die Rentenversicherung

des anderen Staates (§ 1 Abs. 3, § 3)

für die Fälle der Invalidität, des Alters

oder des Todes, die nicht unter lit. a und b

fällt,

d) der österreichischen Unfallversicherung die

Versicherung des anderen Staates (§ 1

Abs. 3, § 3) gegen Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten).

(2) Erfaßt eine Rentenversicherung des anderen

Staates (§ 1 Abs. 3, § 3) für die Fälle der Invalidität

(Berufsunfähigkeit), des Alters oder des

Todes gemeinsam Arbeiter und Angestellte,

sieht sie jedoch für die Angestellten eine besondere

Versicherungsgruppe vor, so entspricht die

Versicherung in dieser Gruppe der österreichischen

Pensions (Renten)versicherung der Angestellten.

(3) Für die Feststellung der Versicherungs(Leistungs)

zuständigkeit ist, wenn dies nicht schon

aus der Art der Versicherung (Abs. 1) hervorgeht,

die Beschäftigung so zu berücksichtigen,

als ob sie im Gebiet der Republik Österreich

ausgeübt worden wäre. Dies gilt entsprechend

auch für Zeiten eines Rentenbezuges aus dem

Versicherungsfall des Alters oder einem Versicherungsfall

der geminderten Arbeitsfähigkeit

aus der Rentenversicherung anderer Staaten

(§ 1 Abs. 3, § 3).

(4) Läßt sich die Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit

nach Abs. 3 hinsichtlich der Art der

maßgebenden Beschäftigung für einen bestimmten

Zeitraum nicht mehr feststellen, so werden

die auf dieser Beschäftigung beruhenden Zeiten

so berücksichtigt, als ob sie auf einem Versicherungsverhältnis

beruht hätten, für das die

Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter zuständig

gewesen wäre.

ABSCHNITT II.

Pensionsversicherung.

Berücksichtigung von Rentenansprüchen.

§ 5. (1) Ein Rentenanspruch im Sinne des

Abschnittes I ist in der österreichischen Pensions

(Renten)versicherung zu berücksichtigen,

wenn vor dem 1. Jänner 1961 die Rente aus der

Versicherung in dem anderen Staate (§ 1 Abs. 3,

§ 3) zuerkannt war

a) auf Grund des Versicherungsfalles des

Alters, jedoch erst von dem Tage an, an

dem das Anfallsalter für eine Altersrente

aus der österreichischen Pensions (Rentenversicherung

vollendet ist,

b) auf Grund eines Versicherungsfalles der .

geminderten Arbeitsfähigkeit, wenn . diese

geminderte Arbeitsfähigkeit bis zur Einbringung

des Antrages auf Feststellung der

auf Grund dieses Leistungsanspruches aus

der österreichischen Versicherung zu gewährenden

Rente oder bis zu dem vor der

Antragstellung eingetretenen Tod des Versicherten

gedauert hat,

c) auf Grund des Versicherungsfalles des

Todes, wenn anspruchsberechtigte Hinterbliebene

nach den Bestimmungen der österreichischen

Pensionsversicherung vorhanden

sind.

Für die Feststellung der Rente gelten die allgemeinen

Voraussetzungen für die entsprechenden

Renten der österreichischen Pensionsversicherung

als erfüllt.

(2) Für die Bemessung der Rente sind die Zeiten

nach § 6 zu berücksichtigen. Erreichen diese

Zeiten nicht das Ausmaß der für die Rente in

der österreichischen Pensions (Renten)versicherung

erforderlichen Wartezeit, so sind der Rentenbemessung

Zeiten in diesem Ausmaß zugrunde

zu legen.

Berücksichtigung von Zeiten als Versicherungszeiten.

§ 6. (1) Versicherungszeiten im Sinne des § 1

Abs. 1 Z. 1 lit. a und Abs. 4 sind bei der Feststellung

der Rente in der österreichischen Pensions

(Renten)versicherung als Beitragszeiten im

Sinne der jeweiligen österreichischen Vorschriften

zu übernehmen. In der Pensionsversicherung

der Arbeiter gelten jedoch solche Versicherungszeiten,

wenn sie vor dem 1. Jänner 1939 erworben

worden sind, als Ersatzzeiten (Vordienstzeiten)

nach Maßgabe der österreichischen Vorschriften.

(2) Zeiten im Sinne des.§ 1 Abs. 1 Z. 1 lit. b

sind, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt

wird, bei der Feststellung der Rente in der

österreichischen Pensions (Renten)versicherung

nach den jeweiligen österreichischen Vorschriften

in der gleichen Weise zu berücksichtigen wie auf

österreichischem Gebiet zurückgelegte Zeiten

im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 lit. b, für die nach den

jeweils in Geltung gestandenen österreichischen

Vorschriften keine Pensions (Renten)versicherung

bestanden hat.

(3) Zeiten nach Abs. 2, für welche die Versicherungspflicht

in der Rentenversicherung des

anderen Staates (§ 1 Abs. 3, § 3) nur aus dem

Grunde nicht bestanden hat, weil durch eine

dienstrechtliche Versorgungseinrichtung für die

Versicherungsfälle der Invalidität (Berufsunfähigkeit),

des Alters und des Todes bereits vorgesorgt

war, gelten bei der Feststellung der Rentenansprüche

in der österreichischen Pensions (Renten)

versicherung als Zeiten im Sinne des Abs. 1.

(4) Zeiten nach Abs. 1 bis 3 sind in der österreichischen

Pensions (Renten)versicherung so weit

nicht zu berücksichtigen, als sie

a) von einer österreichischen Gebietskörperschaft,

einem anderen österreichischen öffentlich-

rechtlichen Dienstgeber oder von

solchen verwalteten Anstalten, Betrieben,

Stiftungen oder Fonds beitragsfrei für die

Bemessung eines Ruhe(Versorgungs)genusses

angerechnet oder bei der Bemessung

eines Ruhe(Versorgungs)genusses berücksichtigt

werden, oder

b) von einem Träger der Sozialversicherung

oder einer anderen Stelle eines Staates berücksichtigt

werden, mit dem die Republik

Österreich eine zwischenstaatliche Vereinbarung

über Pensions (Renten)versicherung

abgeschlossen hat.

Berücksichtigung von Zeiten als neutrale

Zeiten.

§ 7. Bei der Feststellung der Anrechenbarkeit

von Versicherungszeiten in der österreichischen

Pensions (Rentenversicherung sind folgende

Zeiten als neutrale Zeiten anzusehen

a) die nach anderen österreichischen Vorschriften

als neutrale Zeiten geltenden

Zeiten, auch wenn sie im anderen Staat

(§ 1 Abs. 3, § 3) zurückgelegt wurden,

b) Zeiten, die nach dem vollendeten 65. Lebensjahr

des Versicherten, bei Frauen nach

dem vollendeten 60. Lebensjahr, liegen,

c) Zeiten, während welcher eine Invalidität

(Berufsunfähigkeit) vorlag,

d) Zeiten des Aufenthaltes außerhalb des

Gebietes der Republik Österreich, während

welcher der Versicherte durch behördliche

Anordnung von der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses

ausgeschlossen

war,

e) nach dem 31. Dezember 1938 zurückgelegte

Zeiten einer Beschäftigung als Dienstnehmer

in einem im § 1 Abs. 3 und § 3

bezeichneten Gebiete, für die nach den

Vorschriften des in Betracht kommenden

Staates in der Rentenversicherung keine

Pflichtversicherung bestanden hat, aber bei

Zurücklegung im Gebiete der Republik

Österreich nach den jeweiligen österreichi- .

schen Vorschriften eine Pflichtversicherung

in der Pensions (Renten)versicherung bestanden

hätte.

Sonderregelung für die Bemessung der

Renten, auf welche die Bestimmungen des

Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

nicht anzuwenden

sind.

§ 8. Bei der Bemessung der Renten, auf welche

die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden

sind, sind die jeweils in Geltung gestandenen

oder in Geltung stehenden österreichischen

Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden,

daß als jährlicher Steigerungsbetrag

nach dem Stand der Rechtsvorschriften vom

31. Dezember 1946 gilt

a) bei der Invalidenrente für jede anrechenbare

Woche bei Männern 40 g, bei Frauen 25 g,

b) für das Ruhegeld bei Männern 2∙70 S,

bei Frauen 1∙90 S für jeden anrechenbaren

Monat,

c) für die Knappschaftsvollrente bei Männern

4∙60 S, bei Frauen 3 S für jeden anrechenbaren

Monat,

d) für die Knappschaftsrente bei Männern

2∙90 S und bei Frauen 1∙90 S für jeden

anrechenbaren Monat.

Die Sätze der Steigerungsbeträge erhöhen sich

für anrechenbare Wochen über 1560 Wochen

und für anrechenbare Monate über 360 Monate

um 50 v. H.

Sonderregelung für die Bemessung der

Renten, auf welche die Bestimmungen des

Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

anzuwenden sind.

§ 9. (1) Bei der Bemessung der Renten, auf

welche die Bestimmungen des Vierten Teiles

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden

sind, gelten für Zeiten, die nach § 6

zu übernehmen oder zu berücksichtigen sind,

die nachstehenden Beitragsgrundlagen

(2) Bei der Ermittlung der gemäß § 238 Abs. 2

ASVG. für die Bemessungszeit in Betracht

kommenden Versicherungsmonate sind Monate

der freiwilligen Versicherung, die nach § 6 Abs. 1

als Beitragszeiten zu übernehmen sind, nicht zu

berücksichtigen.

(3) Bei der Anwendung der Aufwertungsfaktoren

gemäß § 242 Abs. 3 ASVG. (Anlage 5)

sind die Beitragsgrundlagen nach Abs. 1 ungeachtet

ihrer zeitlichen Lagerung mit dem für

das Jahr 1946 geltenden Faktor aufzuwerten.

Die aufgewertete Beitragsgrundlage darf jedoch

für die Zeit ab 1. Jänner 1939 nicht höher sein

als die jeweils in Geltung gestandene gemäß

§ 242 Abs. 3 ASVG. ihrer zeitlichen Lagerung

entsprechend aufgewertete Höchstbeitragsgrundlage.

(4) Sind nach § 6 Zeiten zu übernehmen oder

zu berücksichtigen, für welche im Abs. 1 verschiedene

Beitragsgrundlagen festgesetzt sind,

so ist für diese Zeiten bei der Ermittlung der

Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage anzusetzen,

welche für die innerhalb der Bemessungszeit

nach der angeführten Bestimmung überwiegende

Zeit gilt.

Zusammentreffen von Zeiten.

§ 10. Fallen nach § 6 zu übernehmende beziehungsweise

zu berücksichtigende Zeiten mit

Versicherungszeiten der österreichischen Pensions

(Renten)versicherung zusammen, so sind

nur die Zeiten zu berücksichtigen, die in der

österreichischen Versicherung erworben worden

sind.

Besondere Leistungsansprüche.

§ 11. Für den Ausstattungsbeitrag, die Abfindung,

den Leistungszuschlag, das Bergmannstreuegeld

und den Überweisungsbetrag in der

österreichischen Pensions (Renten) Versicherung

sind Zeiten im Sinne des § 6 nicht zu berücksichtigen.

Zwischenstaatliche Vereinbarungen.

§ 12. Die in der österreichischen Pensions (Renten)

versicherung nach diesem Abschnitt berücksichtigten

Rentenansprüche und Zeiten in anderen

Staaten (§ 1 Abs. 3, § 3) gelten als solche der

österreichischen Pensions(Renten)versicherung

auch für zwischenstaatliche Vereinbarungen der

Republik Österreich, soweit solche Vereinbarungen

sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen

enthalten und in den Vereinbarungen

nichts anderes bestimmt ist.

ABSCHNITT III.

Unfallversicherung.

Anwendung von österreichischen Rechtsvorschriften.

§ 13. (1) Auf die Feststellung von Leistungsansprüchen

aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten)

im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 5

finden, unbeschadet der Bestimmungen des § 14

über die Bemessungsgrundlagen, die jeweiligen

österreichischen Vorschriften Anwendung. Die

Vorschriften über die Gewährung von Zuschlägen

zu Leistungen sowie die §§ 4 und 5

Abs. 2 der Verordnung vom 9. November 1944

(Deutsches Reichsgesetzblatt I S. 324) und die zu

deren Durchführung und Ergänzung erlassenen

Vorschriften sind nicht anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt auch für Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten)

im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 und

Abs. 5, die einen Entschädigungsanspruch nach

den jeweiligen Vorschriften der österreichischen

Unfallversicherung begründen würden, wenn sie

im Gebiete der Republik Österreich entstanden

wären.

Sonderregelung über die Bemessungsgrundlagen.

§ 14. (1) Als Bemessungsgrundlagen gelten,

sofern nach der Art der Beschäftigung im Zeitpunkt

des Unfalles der Versicherte

a) zur Pensions (Renten)versicherung der Arbeiter

zugehörig gewesen wäre, 19.080 S,

bei Frauen und bei Beschäftigung als

Arbeiter in der Landwirtschaft 12.402 S,

b) zur Pensions (Renten)versicherung der Angestellten

zugehörig gewesen wäre, 28.620 S,

bei Frauen 19.080 S,

c) zur knappschaftlichen Pensions (Renten)versicherung

zugehörig gewesen wäre, 23.850 S,

bei Frauen 16.218 S.

(2) Bei selbständiger Erwerbstätigkeit in der

Landwirtschaft oder in der Forstwirtschaft im

Zeitpunkt des Unfalles gelten als Bemessungsgrundlage

7200 S, bei sonstiger selbständiger

Erwerbstätigkeit in diesem Zeitpunkt 9000 S.

Zwischenstaatliche Vereinbarungen.

§ 15. Die in der österreichischen Unfallversicherung

nach diesem Abschnitt berücksichtigten

Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) in

anderen Staaten (§ 1 Abs. 3) sowie die Leistungsansprüche

aus solchen Unfällen gelten als solche

der österreichischen Unfallversicherung auch für

zwischenstaatliche Vereinbarungen der Republik

Österreich, soweit solche Vereinbarungen sozialversicherungsrechtliche

Bestimmungen enthalten

und in den Vereinbarungen nichts anderes bestimmt

ist.

ABSCHNITT IV.

Sonstige Bestimmungen.

Ruhen von Leistungen.

§ 16. (1) Leistungen der Pensionsversicherung,

die unter Berücksichtigung der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes gewährt werden, ruhen

mit dem Betrag, der von einem Träger der

Sozialversicherung oder einer anderen Stelle

außerhalb des Gebietes der Republik Österreich

an den Leistungsberechtigten gezahlt wird, vorausgesetzt,

daß es sich um denselben die Leistung

bewirkenden Grund handelt und daß die Leistung

nicht auf Grund einer mit der Republik Österreich

abgeschlossenen zwischenstaatlichen Vereinbarung

über Pensions (Renten)versicherung erbracht

wird; hiebei sind die Fälle der geminderten

Arbeitsfähigkeit den Fällen des Alters gleichzusetzen.

(2) Leistungen der Unfallversicherung nach

diesem Bundesgesetz ruhen mit dem Betrag, der

von einem Träger der Sozialversicherung oder

einer anderen Stelle außerhalb des Gebietes der

Republik Österreich oder von einer im § 6

Abs. 4 lit. a genannten Stelle wegen eines Arbeitsunfalles

oder einer Berufskrankheit an den

Leistungsberechtigten gezahlt wird, vorausgesetzt,

daß es sich um denselben die Leistung bewirkenden

Grund handelt.

(3) Der Anspruchsberechtigte hat dem die

Leistung nach diesem Bundesgesetz erbringenden

Versicherungsträger die Gewährung einer Leistung

von einer anderen Stelle im Sinne der

Abs. 1 und 2 zu melden.

Neufeststellung von Ansprüchen.

§ 17. Werden Zeiten nach § 6 Abs. 1 bis 3,

die bereits einer Leistung der Pensionsversicherung

zugrunde gelegt sind, bei der Feststellung

eines Ruhe(Versorgungs)genusses durch eine der

im § 6 Abs. 4 lit. a genannten Stellen beitragsfrei

angerechnet oder sonst berücksichtigt, so ist der

Anspruch aus der Pensionsversicherung unter

Außerachtlassung der im Ruhe(Versorgungs)genuß

berücksichtigten Zeiten neu festzustellen.

Die Neufeststellung wird mit Ablauf des zweiten

auf die Zustellung des Bescheides folgenden

Kalendermonates wirksam.

Vorschüsse auf Rentenansprüche aus einer

Rentenversicherung und auf Leistungsansprüche

aus einer Unfallversicherung.

§ 18. (1) Auf Rentenansprüche aus einer

ausländischen Rentenversicherung und auf Leistungsansprüche

aus einer ausländischen Unfallversicherung

können die Versicherungsträger an

österreichische Staatsbürger in Fällen einer besonderen

sozialen Berücksichtigungswürdigkeit

Vorschüsse gewähren, wenn der Berechtigte

im Falle seines Wohnsitzes im Gebiete des

betreffenden Staates Anspruch auf eine solche

Leistung hätte, die Leistung aber mit Rücksicht

auf den Wohnsitz des Berechtigten in der Republik

Österreich nicht gewährt wird und sich

aus der Anwendung dieses Bundesgesetzes kein

Leistungsanspruch ergibt.

(2) Vorschüsse nach Abs. 1 dürfen den Betrag

nicht überschreiten, der im einzelnen Fall bei

Anwendung der Vorschriften über die Gewährung

von Ausgleichszulagen als Richtsatz

gelten würde.

(3) Die Empfänger von Vorschüssen nach

Abs. 1 auf Rentenansprüche aus einer Rentenversicherung

im Ausland unterliegen den Bestimmungen

über die Krankenversicherung der

Rentner; die Empfänger von Vorschüssen auf

Rentenansprüche aus einer Unfallversicherung

im Ausland unterliegen den Bestimmungen über

die Krankenversicherung von Beziehern einer

Rente aus der Unfallversicherung.

(4) Die Gewährung von Vorschüssen nach

Abs. 1 bedarf der vorherigen Zustimmung des

Bundesministeriums für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen.

(5) Der Aufwand an Vorschüssen gemäß Abs. 1

und der die Pensions- und die Unfallversicherungsträger

belastende Aufwand für die Krankenversicherung

der Vorschußempfänger gemäß,

Abs. 3 ist den Versicherungsträgern vom Bund

zu ersetzen.

ABSCHNITT V.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Sonderbestimmungen

über Beitragsgrundlagen.

§ 19. Bei Bemessung von Renten für die

Zeit vor dem 1. Jänner 1961, auf welche die

Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden

sind, gilt als Beitragsgrundlage für die nach

Art. 10 des Zweiten Abkommens zwischen der

Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland über Sozialversicherung, BGBl.

Nr. 250/1954, vorgemerkten Versicherungszeiten

das Sechsfache der im § 9 angeführten Beitragsgrundlagen.

Wahrung von Leistungsansprüchen.

§ 20. (1) Ist der Anspruch, der sich aus der

Anwendung dieses Bundesgesetzes ergeben

würde, geringer als der, welcher am 31. Dezember

1960 gegeben ist, so gilt der Anspruch

an dem genannten Tage als Anspruch nach diesem

Bundesgesetz.

(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

der sich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

ergebende Anspruch niedriger ist als

die bisher gewährte vorläufige Leistung.

Überleitung von Leistungen in Vorschüsse

nach § 18.

§ 21. Sind Leistungen für einen vor dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelegenen

Zeitraum von den Trägern der Pensionsversicherung

und der Unfallversicherung tatsächlich

erbracht worden und steht ihnen nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kein Anspruch

gegenüber, so können auch in solchen

Fällen Vorschüsse gemäß § 18 gewährt werden.

Bis zur Entscheidung über die Gewährung

eines Vorschusses gemäß § 18 ist die bisherige

Leistung weiterzugewähren.

Gewährung, Feststellung und Neufeststellung

von Leistungen.

§ 22. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten auch für Versicherungsfälle, die

vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind.

(2) Leistungen, die am Tage des Inkrafttretens

des im § 23 bezeichneten Finanz- und Ausgleichsvertrages

bereits beantragt, aber noch nicht

festgestellt sind, sind nach Maßgabe dieses

Bundesgesetzes von dem Zeitpunkt an, in dem

die Voraussetzungen erfüllt sind, jedoch frühestens

vom 1. Jänner 1961 an, soweit aber Leistungen

auf Grund der Bestimmungen des § 19 festzustellen

sind, jedenfalls von dem Zeitpunkt

an, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, zu

gewähren. Leistungen, die am Tage des Inkrafttretens

des Finanz- und Ausgleichsvertrages

bereits festgestellt sind, sind nach Maßgabe dieses

Bundesgesetzes auf Antrag neu festzustellen;

sie können auch von Amts wegen neu festgestellt

werden. Wird der Antrag auf Neufeststellung

binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten des

Finanz- und Ausgleichsvertrages gestellt, so ist

die Leistung ab dem Tage, an dem die Voraussetzungen

erfüllt sind, frühestens ab 1. Jänner

1961 zu gewähren. Wird der Antrag auf Neufeststellung

erst nach Ablauf dieser Frist gestellt,

so ist die Leistung mit Wirksamkeit von dem der

Antragstellung folgenden Monatsersten an neu

festzustellen. Im Falle der Neufeststellung von

Amts wegen gilt der Tag, an dem der Versicherungsträger

das Verfahren einleitet, als Tag

der Antragstellung.

(3) Werden Leistungen binnen einem Jahr nach

dem Inkrafttreten des Finanz- und Ausgleichsvertrages

beantragt, so werden sie ab dem

Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen erfüllt

sind, frühestens vom 1. Jänner 1961 an, gewährt,

es sei denn, daß ein Anspruch auf die Leistung

schon nach den bisherigen Bestimmungen gegeben

gewesen wäre.

(4) Der Anwendung der Abs. 2 und 3 sowie des

§ 17 steht die Rechtskraft früherer Entscheidungen

nicht entgegen.

(5) Bei der Durchführung der Abs. 1 bis 4

kann der Ablauf von Verjährungs- oder Ausschlußfristen

nicht geltend gemacht werden,

wenn die erforderlichen Anträge innerhalb einer

Frist von einem Jahr nach dem Inkrafttreten

des Finanz- und Ausgleichsvertrages gestellt

werden.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten

in der Unfallversicherung nur für Renten.

(7) Der Mehrbetrag, der sich in der Pensionsversicherung

aus der Anwendung der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes gegenüber der

Leistung am 31. Dezember 1960 ergibt, jedoch

mit Ausnahme des Mehrbetrages aus der Anwendung

der Bestimmung des § 19, gebührt

zu einem Drittel ab 1. Jänner 1961, zu zwei

Dritteln ab 1. Jänner 1962 und ab 1. Jänner 1963

in voller Höhe. Rentenberechtigten der Geburtsjahrgänge

1876 und früher gebührt jedoch schon

ab 1. Jänner 1961, Rentenberechtigten des

Geburtsjahrganges 1877 ab 1. Jänner 1962 der

volle Mehrbetrag. Rentenberechtigten, die vor

dem 1. Jänner 1961 noch keine Leistung erhielten,

ist die nach diesem Bundesgesetz gebührende

Leistung ab 1. Jänner 1961 in voller Höhe

auszuzahlen.

Wirksamkeitsbeginn.

§ 23. Dieses Bundesgesetz tritt am Tage des

Inkrafttretens des Finanz- und Ausgleichsvertrages

zwischen der Republik Österreich und

der Bundesrepublik Deutschland rückwirkend in

Kraft, und zwar hinsichtlich

a) der Bestimmung des § 19 mit 1. Jänner

1956,

b) der übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner

1961.

Vorläufige Leistungen.

§ 24. Die Versicherungsträger können schon

ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

in Fällen einer besonderen sozialen

Berücksichtigungswürdigkeit vorläufige Leistungen

bis zur Höhe der Leistung gewähren, die

nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gebühren würde. Diese vorläufigen Leistungen

sind auf die gebührenden Leistungen anzurechnen.

Vollziehung.

§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung,

hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 18 und 21

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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