290. Bundesgesetz: Auslandsrenten-Übernahmegesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I.
Gemeinsame Bestimmungen.
Sachlicher Geltungsbereich.
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt unbeschadet
zwischenstaatlicher Vereinbarungen, ob und inwieweit
zu berücksichtigen sind
1. in der österreichischen Pensions (Renten)versicherung
a) Rentenansprüche und Versicherungszeiten,
die vor dem 1. Jänner 1961 in Rentenversicherungen
anderer Staaten (§ 1 Abs. 3)
nach dem Recht dieser Staaten erworben
worden sind,
b) nicht als Versicherungszeiten nach lit. a
geltende Zeiten einer Beschäftigung, die
vor dem 1. Jänner 1961 in Gebieten anderer
Staaten (§ 1 Abs. 3) zurückgelegt worden
sind, und vor diesem Zeitpunkt zurückgelegte
sonstige Zeiten;
2. in der österreichischen Unfallversicherung
Leistungsansprüche aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten),
die vor dem 1. Jänner 1961 in
Gebieten anderer Staaten (§ 1 Abs. 3) eingetreten
sind.
(2) Rentenansprüche und Zeiten nach Abs. 1
Z. 1 sowie Leistungsansprüche aus Arbeitsunfällen
(Berufskrankheiten) nach Abs. 1 Z. 2
sind in der österreichischen Pensions (Renten)versicherung
beziehungsweise in der österreichischen
Unfallversicherung nur insoweit zu berücksichtigen,
als sie nicht von Versicherungsträgern in
der Bundesrepublik Deutschland zu übernehmen
sind.
(3) Als Gebiete anderer Staaten nach Abs. 1
gelten Gebiete, die am 31. Dezember 1937 zum
Territorium der nachstehenden Staaten gehört
haben: Albanien, Bulgarien, Freie Stadt Danzig,
Deutsches Reich, Estland, Jugoslawien, Lettland,
Litauen, Polen, Rumänien, Tschechoslowakei,
Ungarn, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
(4) Als Zeiten nach Abs. 1 Z. 1 lit. a gelten auch
Zeiten, die im Zusammenhang mit einer Beschäftigung
in einem Gebiet im Sinne des Abs. 3,
aber außerhalb dieses Gebietes zurückgelegt
worden sind, wenn die Beschäftigung einer
Rentenversicherung unterlegen ist.
(5) Als Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) nach
Abs. 1 Z. 2 gelten auch Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten),
die im Zusammenhang mit einer
Beschäftigung in einem Gebiet im Sinne des
Abs. 3 außerhalb dieses Gebietes eingetreten sind,
wenn die Beschäftigung einer Unfallversicherung
unterlegen ist.
Persönlicher Geltungsbereich.
§ 2. (1) Die Regelung nach § 1 gilt, soweit
nichts anderes bestimmt ist, für Personen,
a) die sich am 11. Juli 1953 oder am 1. Jänner
1961 im Gebiete der Republik Österreich
nicht nur vorübergehend aufgehalten haben
und an diesen Tagen entweder österreichische
oder deutsche Staatsangehörige waren
öder als Volksdeutsche (Personen deutscher
Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind
oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt
ist) anzusehen sind,
b) die als deutsche Staatsangehörige oder
Volksdeutsche im Sinne der lit. a anzusehen
sind, wenn ihnen die Einreise nach Österreich
bis zum 1. Jänner 1961 bewilligt wurde
und die nachweislich ohne ihr Verschulden
erst später in das Gebiet der Republik
Österreich einreisen konnten,
c) die als österreichische Staatsangehörige nachweislich
ohne ihr Verschulden ihren Wohnsitz
erst nach dem 1. Jänner 1961 in das
Gebiet der Republik Österreich verlegen
konnten,
d) die als österreichische oder deutsche Staatsangehörige
oder als Volksdeutsche im Sinne
der lit. a nach dem 1. Jänner 1961 aus der
Kriegsgefangenschaft oder Zivilinternierung
in die Republik Österreich entlassen wurden.
Eine nur vorübergehende Unterbrechung des
Inlandsaufenthaltes bis zur Dauer von neun
Monaten hat außer Betracht zu bleiben.
(2) Bei der Anwendung der Bestimmungen des
Abs. 1 sind Bestimmungen in zwischenstaatlichen
Vereinbarungen der Republik Österreich
über die Behandlung als österreichischer Staatsbürger
nicht zu berücksichtigen.
Sonderbestimmungen für Umsiedler und
gleichgestellte Personen aus Italien.
§ 3. Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 gelten
auch für Personen, die
a) unter das Abkommen vom 21. Oktober
1939 zwischen dem Deutschen Reich und
Italien über die wirtschaftliche Durchführung
der Umsiedlung von Volksdeutschen
und deutschen Reichsangehörigen
aus Italien in das Deutsche Reich
gefallen sind, oder
b) aus Gründen, die sich aus ihrer nichtitalienischen
Sprachzugehörigkeit ergeben
haben, aus Italien abgewandert sind,
soweit „es sich um Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten
oder sonstige Zeiten handelt,
die in einem Gebiet zurückgelegt worden sind,
das am 31. Dezember 1937 zum Territorium von
Italien gehört hat.
Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit,
Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit.
§ 4. (1) Es entspricht
a) der österreichischen Pensions (Renten)versicherung
der Angestellten die Rentenversicherung
des anderen Staates (§ 1
Abs. 3, § 3), für die Fälle der Berufsunfähigkeit
(Invalidität), des Alters oder des Todes,
die im wesentlichen nur Angestellte erfaßte,
b) der österreichischen knappschaftlichen Pensions
(Renten)versicherung die Rentenversicherung
des anderen Staates (§ 1 Abs. 3,
§ 3) für die Fälle der Invalidität (Berufsunfähigkeit,
Dienstunfähigkeit), des Alters
oder des Todes, die im wesentlichen nur
Beschäftigte im Bergbau erfaßte,
c) der österreichischen Pensions (Renten)versicherung
der Arbeiter die Rentenversicherung
des anderen Staates (§ 1 Abs. 3, § 3)
für die Fälle der Invalidität, des Alters
oder des Todes, die nicht unter lit. a und b
fällt,
d) der österreichischen Unfallversicherung die
Versicherung des anderen Staates (§ 1
Abs. 3, § 3) gegen Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten).
(2) Erfaßt eine Rentenversicherung des anderen
Staates (§ 1 Abs. 3, § 3) für die Fälle der Invalidität
(Berufsunfähigkeit), des Alters oder des
Todes gemeinsam Arbeiter und Angestellte,
sieht sie jedoch für die Angestellten eine besondere
Versicherungsgruppe vor, so entspricht die
Versicherung in dieser Gruppe der österreichischen
Pensions (Renten)versicherung der Angestellten.
(3) Für die Feststellung der Versicherungs(Leistungs)
zuständigkeit ist, wenn dies nicht schon
aus der Art der Versicherung (Abs. 1) hervorgeht,
die Beschäftigung so zu berücksichtigen,
als ob sie im Gebiet der Republik Österreich
ausgeübt worden wäre. Dies gilt entsprechend
auch für Zeiten eines Rentenbezuges aus dem
Versicherungsfall des Alters oder einem Versicherungsfall
der geminderten Arbeitsfähigkeit
aus der Rentenversicherung anderer Staaten
(§ 1 Abs. 3, § 3).
(4) Läßt sich die Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit
nach Abs. 3 hinsichtlich der Art der
maßgebenden Beschäftigung für einen bestimmten
Zeitraum nicht mehr feststellen, so werden
die auf dieser Beschäftigung beruhenden Zeiten
so berücksichtigt, als ob sie auf einem Versicherungsverhältnis
beruht hätten, für das die
Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter zuständig
gewesen wäre.
ABSCHNITT II.
Pensionsversicherung.
Berücksichtigung von Rentenansprüchen.
§ 5. (1) Ein Rentenanspruch im Sinne des
Abschnittes I ist in der österreichischen Pensions
(Renten)versicherung zu berücksichtigen,
wenn vor dem 1. Jänner 1961 die Rente aus der
Versicherung in dem anderen Staate (§ 1 Abs. 3,
§ 3) zuerkannt war
a) auf Grund des Versicherungsfalles des
Alters, jedoch erst von dem Tage an, an
dem das Anfallsalter für eine Altersrente
aus der österreichischen Pensions (Rentenversicherung
vollendet ist,
b) auf Grund eines Versicherungsfalles der .
geminderten Arbeitsfähigkeit, wenn . diese
geminderte Arbeitsfähigkeit bis zur Einbringung
des Antrages auf Feststellung der
auf Grund dieses Leistungsanspruches aus
der österreichischen Versicherung zu gewährenden
Rente oder bis zu dem vor der
Antragstellung eingetretenen Tod des Versicherten
gedauert hat,
c) auf Grund des Versicherungsfalles des
Todes, wenn anspruchsberechtigte Hinterbliebene
nach den Bestimmungen der österreichischen
Pensionsversicherung vorhanden
sind.
Für die Feststellung der Rente gelten die allgemeinen
Voraussetzungen für die entsprechenden
Renten der österreichischen Pensionsversicherung
als erfüllt.
(2) Für die Bemessung der Rente sind die Zeiten
nach § 6 zu berücksichtigen. Erreichen diese
Zeiten nicht das Ausmaß der für die Rente in
der österreichischen Pensions (Renten)versicherung
erforderlichen Wartezeit, so sind der Rentenbemessung
Zeiten in diesem Ausmaß zugrunde
zu legen.
Berücksichtigung von Zeiten als Versicherungszeiten.
§ 6. (1) Versicherungszeiten im Sinne des § 1
Abs. 1 Z. 1 lit. a und Abs. 4 sind bei der Feststellung
der Rente in der österreichischen Pensions
(Renten)versicherung als Beitragszeiten im
Sinne der jeweiligen österreichischen Vorschriften
zu übernehmen. In der Pensionsversicherung
der Arbeiter gelten jedoch solche Versicherungszeiten,
wenn sie vor dem 1. Jänner 1939 erworben
worden sind, als Ersatzzeiten (Vordienstzeiten)
nach Maßgabe der österreichischen Vorschriften.
(2) Zeiten im Sinne des.§ 1 Abs. 1 Z. 1 lit. b
sind, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt
wird, bei der Feststellung der Rente in der
österreichischen Pensions (Renten)versicherung
nach den jeweiligen österreichischen Vorschriften
in der gleichen Weise zu berücksichtigen wie auf
österreichischem Gebiet zurückgelegte Zeiten
im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 lit. b, für die nach den
jeweils in Geltung gestandenen österreichischen
Vorschriften keine Pensions (Renten)versicherung
bestanden hat.
(3) Zeiten nach Abs. 2, für welche die Versicherungspflicht
in der Rentenversicherung des
anderen Staates (§ 1 Abs. 3, § 3) nur aus dem
Grunde nicht bestanden hat, weil durch eine
dienstrechtliche Versorgungseinrichtung für die
Versicherungsfälle der Invalidität (Berufsunfähigkeit),
des Alters und des Todes bereits vorgesorgt
war, gelten bei der Feststellung der Rentenansprüche
in der österreichischen Pensions (Renten)
versicherung als Zeiten im Sinne des Abs. 1.
(4) Zeiten nach Abs. 1 bis 3 sind in der österreichischen
Pensions (Renten)versicherung so weit
nicht zu berücksichtigen, als sie
a) von einer österreichischen Gebietskörperschaft,
einem anderen österreichischen öffentlich-
rechtlichen Dienstgeber oder von
solchen verwalteten Anstalten, Betrieben,
Stiftungen oder Fonds beitragsfrei für die
Bemessung eines Ruhe(Versorgungs)genusses
angerechnet oder bei der Bemessung
eines Ruhe(Versorgungs)genusses berücksichtigt
werden, oder
b) von einem Träger der Sozialversicherung
oder einer anderen Stelle eines Staates berücksichtigt
werden, mit dem die Republik
Österreich eine zwischenstaatliche Vereinbarung
über Pensions (Renten)versicherung
abgeschlossen hat.
Berücksichtigung von Zeiten als neutrale
Zeiten.
§ 7. Bei der Feststellung der Anrechenbarkeit
von Versicherungszeiten in der österreichischen
Pensions (Rentenversicherung sind folgende
Zeiten als neutrale Zeiten anzusehen
a) die nach anderen österreichischen Vorschriften
als neutrale Zeiten geltenden
Zeiten, auch wenn sie im anderen Staat
(§ 1 Abs. 3, § 3) zurückgelegt wurden,
b) Zeiten, die nach dem vollendeten 65. Lebensjahr
des Versicherten, bei Frauen nach
dem vollendeten 60. Lebensjahr, liegen,
c) Zeiten, während welcher eine Invalidität
(Berufsunfähigkeit) vorlag,
d) Zeiten des Aufenthaltes außerhalb des
Gebietes der Republik Österreich, während
welcher der Versicherte durch behördliche
Anordnung von der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses
ausgeschlossen
war,
e) nach dem 31. Dezember 1938 zurückgelegte
Zeiten einer Beschäftigung als Dienstnehmer
in einem im § 1 Abs. 3 und § 3
bezeichneten Gebiete, für die nach den
Vorschriften des in Betracht kommenden
Staates in der Rentenversicherung keine
Pflichtversicherung bestanden hat, aber bei
Zurücklegung im Gebiete der Republik
Österreich nach den jeweiligen österreichi- .
schen Vorschriften eine Pflichtversicherung
in der Pensions (Renten)versicherung bestanden
hätte.
Sonderregelung für die Bemessung der
Renten, auf welche die Bestimmungen des
Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
nicht anzuwenden
sind.
§ 8. Bei der Bemessung der Renten, auf welche
die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden
sind, sind die jeweils in Geltung gestandenen
oder in Geltung stehenden österreichischen
Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden,
daß als jährlicher Steigerungsbetrag
nach dem Stand der Rechtsvorschriften vom
31. Dezember 1946 gilt
a) bei der Invalidenrente für jede anrechenbare
Woche bei Männern 40 g, bei Frauen 25 g,
b) für das Ruhegeld bei Männern 2∙70 S,
bei Frauen 1∙90 S für jeden anrechenbaren
Monat,
c) für die Knappschaftsvollrente bei Männern
4∙60 S, bei Frauen 3 S für jeden anrechenbaren
Monat,
d) für die Knappschaftsrente bei Männern
2∙90 S und bei Frauen 1∙90 S für jeden
anrechenbaren Monat.
Die Sätze der Steigerungsbeträge erhöhen sich
für anrechenbare Wochen über 1560 Wochen
und für anrechenbare Monate über 360 Monate
um 50 v. H.
Sonderregelung für die Bemessung der
Renten, auf welche die Bestimmungen des
Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
anzuwenden sind.
§ 9. (1) Bei der Bemessung der Renten, auf
welche die Bestimmungen des Vierten Teiles
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden
sind, gelten für Zeiten, die nach § 6
zu übernehmen oder zu berücksichtigen sind,
die nachstehenden Beitragsgrundlagen
(2) Bei der Ermittlung der gemäß § 238 Abs. 2
ASVG. für die Bemessungszeit in Betracht
kommenden Versicherungsmonate sind Monate
der freiwilligen Versicherung, die nach § 6 Abs. 1
als Beitragszeiten zu übernehmen sind, nicht zu
berücksichtigen.
(3) Bei der Anwendung der Aufwertungsfaktoren
gemäß § 242 Abs. 3 ASVG. (Anlage 5)
sind die Beitragsgrundlagen nach Abs. 1 ungeachtet
ihrer zeitlichen Lagerung mit dem für
das Jahr 1946 geltenden Faktor aufzuwerten.
Die aufgewertete Beitragsgrundlage darf jedoch
für die Zeit ab 1. Jänner 1939 nicht höher sein
als die jeweils in Geltung gestandene gemäß
§ 242 Abs. 3 ASVG. ihrer zeitlichen Lagerung
entsprechend aufgewertete Höchstbeitragsgrundlage.
(4) Sind nach § 6 Zeiten zu übernehmen oder
zu berücksichtigen, für welche im Abs. 1 verschiedene
Beitragsgrundlagen festgesetzt sind,
so ist für diese Zeiten bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage anzusetzen,
welche für die innerhalb der Bemessungszeit
nach der angeführten Bestimmung überwiegende
Zeit gilt.
Zusammentreffen von Zeiten.
§ 10. Fallen nach § 6 zu übernehmende beziehungsweise
zu berücksichtigende Zeiten mit
Versicherungszeiten der österreichischen Pensions
(Renten)versicherung zusammen, so sind
nur die Zeiten zu berücksichtigen, die in der
österreichischen Versicherung erworben worden
sind.
Besondere Leistungsansprüche.
§ 11. Für den Ausstattungsbeitrag, die Abfindung,
den Leistungszuschlag, das Bergmannstreuegeld
und den Überweisungsbetrag in der
österreichischen Pensions (Renten) Versicherung
sind Zeiten im Sinne des § 6 nicht zu berücksichtigen.
Zwischenstaatliche Vereinbarungen.
§ 12. Die in der österreichischen Pensions (Renten)
versicherung nach diesem Abschnitt berücksichtigten
Rentenansprüche und Zeiten in anderen
Staaten (§ 1 Abs. 3, § 3) gelten als solche der
österreichischen Pensions(Renten)versicherung
auch für zwischenstaatliche Vereinbarungen der
Republik Österreich, soweit solche Vereinbarungen
sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen
enthalten und in den Vereinbarungen
nichts anderes bestimmt ist.
ABSCHNITT III.
Unfallversicherung.
Anwendung von österreichischen Rechtsvorschriften.
§ 13. (1) Auf die Feststellung von Leistungsansprüchen
aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten)
im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 5
finden, unbeschadet der Bestimmungen des § 14
über die Bemessungsgrundlagen, die jeweiligen
österreichischen Vorschriften Anwendung. Die
Vorschriften über die Gewährung von Zuschlägen
zu Leistungen sowie die §§ 4 und 5
Abs. 2 der Verordnung vom 9. November 1944
(Deutsches Reichsgesetzblatt I S. 324) und die zu
deren Durchführung und Ergänzung erlassenen
Vorschriften sind nicht anzuwenden.
(2) Abs. 1 gilt auch für Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten)
im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 und
Abs. 5, die einen Entschädigungsanspruch nach
den jeweiligen Vorschriften der österreichischen
Unfallversicherung begründen würden, wenn sie
im Gebiete der Republik Österreich entstanden
wären.
Sonderregelung über die Bemessungsgrundlagen.
§ 14. (1) Als Bemessungsgrundlagen gelten,
sofern nach der Art der Beschäftigung im Zeitpunkt
des Unfalles der Versicherte
a) zur Pensions (Renten)versicherung der Arbeiter
zugehörig gewesen wäre, 19.080 S,
bei Frauen und bei Beschäftigung als
Arbeiter in der Landwirtschaft 12.402 S,
b) zur Pensions (Renten)versicherung der Angestellten
zugehörig gewesen wäre, 28.620 S,
bei Frauen 19.080 S,
c) zur knappschaftlichen Pensions (Renten)versicherung
zugehörig gewesen wäre, 23.850 S,
bei Frauen 16.218 S.
(2) Bei selbständiger Erwerbstätigkeit in der
Landwirtschaft oder in der Forstwirtschaft im
Zeitpunkt des Unfalles gelten als Bemessungsgrundlage
7200 S, bei sonstiger selbständiger
Erwerbstätigkeit in diesem Zeitpunkt 9000 S.
Zwischenstaatliche Vereinbarungen.
§ 15. Die in der österreichischen Unfallversicherung
nach diesem Abschnitt berücksichtigten
Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) in
anderen Staaten (§ 1 Abs. 3) sowie die Leistungsansprüche
aus solchen Unfällen gelten als solche
der österreichischen Unfallversicherung auch für
zwischenstaatliche Vereinbarungen der Republik
Österreich, soweit solche Vereinbarungen sozialversicherungsrechtliche
Bestimmungen enthalten
und in den Vereinbarungen nichts anderes bestimmt
ist.
ABSCHNITT IV.
Sonstige Bestimmungen.
Ruhen von Leistungen.
§ 16. (1) Leistungen der Pensionsversicherung,
die unter Berücksichtigung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes gewährt werden, ruhen
mit dem Betrag, der von einem Träger der
Sozialversicherung oder einer anderen Stelle
außerhalb des Gebietes der Republik Österreich
an den Leistungsberechtigten gezahlt wird, vorausgesetzt,
daß es sich um denselben die Leistung
bewirkenden Grund handelt und daß die Leistung
nicht auf Grund einer mit der Republik Österreich
abgeschlossenen zwischenstaatlichen Vereinbarung
über Pensions (Renten)versicherung erbracht
wird; hiebei sind die Fälle der geminderten
Arbeitsfähigkeit den Fällen des Alters gleichzusetzen.
(2) Leistungen der Unfallversicherung nach
diesem Bundesgesetz ruhen mit dem Betrag, der
von einem Träger der Sozialversicherung oder
einer anderen Stelle außerhalb des Gebietes der
Republik Österreich oder von einer im § 6
Abs. 4 lit. a genannten Stelle wegen eines Arbeitsunfalles
oder einer Berufskrankheit an den
Leistungsberechtigten gezahlt wird, vorausgesetzt,
daß es sich um denselben die Leistung bewirkenden
Grund handelt.
(3) Der Anspruchsberechtigte hat dem die
Leistung nach diesem Bundesgesetz erbringenden
Versicherungsträger die Gewährung einer Leistung
von einer anderen Stelle im Sinne der
Abs. 1 und 2 zu melden.
Neufeststellung von Ansprüchen.
§ 17. Werden Zeiten nach § 6 Abs. 1 bis 3,
die bereits einer Leistung der Pensionsversicherung
zugrunde gelegt sind, bei der Feststellung
eines Ruhe(Versorgungs)genusses durch eine der
im § 6 Abs. 4 lit. a genannten Stellen beitragsfrei
angerechnet oder sonst berücksichtigt, so ist der
Anspruch aus der Pensionsversicherung unter
Außerachtlassung der im Ruhe(Versorgungs)genuß
berücksichtigten Zeiten neu festzustellen.
Die Neufeststellung wird mit Ablauf des zweiten
auf die Zustellung des Bescheides folgenden
Kalendermonates wirksam.
Vorschüsse auf Rentenansprüche aus einer
Rentenversicherung und auf Leistungsansprüche
aus einer Unfallversicherung.
§ 18. (1) Auf Rentenansprüche aus einer
ausländischen Rentenversicherung und auf Leistungsansprüche
aus einer ausländischen Unfallversicherung
können die Versicherungsträger an
österreichische Staatsbürger in Fällen einer besonderen
sozialen Berücksichtigungswürdigkeit
Vorschüsse gewähren, wenn der Berechtigte
im Falle seines Wohnsitzes im Gebiete des
betreffenden Staates Anspruch auf eine solche
Leistung hätte, die Leistung aber mit Rücksicht
auf den Wohnsitz des Berechtigten in der Republik
Österreich nicht gewährt wird und sich
aus der Anwendung dieses Bundesgesetzes kein
Leistungsanspruch ergibt.
(2) Vorschüsse nach Abs. 1 dürfen den Betrag
nicht überschreiten, der im einzelnen Fall bei
Anwendung der Vorschriften über die Gewährung
von Ausgleichszulagen als Richtsatz
gelten würde.
(3) Die Empfänger von Vorschüssen nach
Abs. 1 auf Rentenansprüche aus einer Rentenversicherung
im Ausland unterliegen den Bestimmungen
über die Krankenversicherung der
Rentner; die Empfänger von Vorschüssen auf
Rentenansprüche aus einer Unfallversicherung
im Ausland unterliegen den Bestimmungen über
die Krankenversicherung von Beziehern einer
Rente aus der Unfallversicherung.
(4) Die Gewährung von Vorschüssen nach
Abs. 1 bedarf der vorherigen Zustimmung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen.
(5) Der Aufwand an Vorschüssen gemäß Abs. 1
und der die Pensions- und die Unfallversicherungsträger
belastende Aufwand für die Krankenversicherung
der Vorschußempfänger gemäß,
Abs. 3 ist den Versicherungsträgern vom Bund
zu ersetzen.
ABSCHNITT V.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Sonderbestimmungen
über Beitragsgrundlagen.
§ 19. Bei Bemessung von Renten für die
Zeit vor dem 1. Jänner 1961, auf welche die
Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden
sind, gilt als Beitragsgrundlage für die nach
Art. 10 des Zweiten Abkommens zwischen der
Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über Sozialversicherung, BGBl.
Nr. 250/1954, vorgemerkten Versicherungszeiten
das Sechsfache der im § 9 angeführten Beitragsgrundlagen.
Wahrung von Leistungsansprüchen.
§ 20. (1) Ist der Anspruch, der sich aus der
Anwendung dieses Bundesgesetzes ergeben
würde, geringer als der, welcher am 31. Dezember
1960 gegeben ist, so gilt der Anspruch
an dem genannten Tage als Anspruch nach diesem
Bundesgesetz.
(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
der sich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
ergebende Anspruch niedriger ist als
die bisher gewährte vorläufige Leistung.
Überleitung von Leistungen in Vorschüsse
nach § 18.
§ 21. Sind Leistungen für einen vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelegenen
Zeitraum von den Trägern der Pensionsversicherung
und der Unfallversicherung tatsächlich
erbracht worden und steht ihnen nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kein Anspruch
gegenüber, so können auch in solchen
Fällen Vorschüsse gemäß § 18 gewährt werden.
Bis zur Entscheidung über die Gewährung
eines Vorschusses gemäß § 18 ist die bisherige
Leistung weiterzugewähren.
Gewährung, Feststellung und Neufeststellung
von Leistungen.
§ 22. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten auch für Versicherungsfälle, die
vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind.
(2) Leistungen, die am Tage des Inkrafttretens
des im § 23 bezeichneten Finanz- und Ausgleichsvertrages
bereits beantragt, aber noch nicht
festgestellt sind, sind nach Maßgabe dieses
Bundesgesetzes von dem Zeitpunkt an, in dem
die Voraussetzungen erfüllt sind, jedoch frühestens
vom 1. Jänner 1961 an, soweit aber Leistungen
auf Grund der Bestimmungen des § 19 festzustellen
sind, jedenfalls von dem Zeitpunkt
an, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, zu
gewähren. Leistungen, die am Tage des Inkrafttretens
des Finanz- und Ausgleichsvertrages
bereits festgestellt sind, sind nach Maßgabe dieses
Bundesgesetzes auf Antrag neu festzustellen;
sie können auch von Amts wegen neu festgestellt
werden. Wird der Antrag auf Neufeststellung
binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten des
Finanz- und Ausgleichsvertrages gestellt, so ist
die Leistung ab dem Tage, an dem die Voraussetzungen
erfüllt sind, frühestens ab 1. Jänner
1961 zu gewähren. Wird der Antrag auf Neufeststellung
erst nach Ablauf dieser Frist gestellt,
so ist die Leistung mit Wirksamkeit von dem der
Antragstellung folgenden Monatsersten an neu
festzustellen. Im Falle der Neufeststellung von
Amts wegen gilt der Tag, an dem der Versicherungsträger
das Verfahren einleitet, als Tag
der Antragstellung.
(3) Werden Leistungen binnen einem Jahr nach
dem Inkrafttreten des Finanz- und Ausgleichsvertrages
beantragt, so werden sie ab dem
Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen erfüllt
sind, frühestens vom 1. Jänner 1961 an, gewährt,
es sei denn, daß ein Anspruch auf die Leistung
schon nach den bisherigen Bestimmungen gegeben
gewesen wäre.
(4) Der Anwendung der Abs. 2 und 3 sowie des
§ 17 steht die Rechtskraft früherer Entscheidungen
nicht entgegen.
(5) Bei der Durchführung der Abs. 1 bis 4
kann der Ablauf von Verjährungs- oder Ausschlußfristen
nicht geltend gemacht werden,
wenn die erforderlichen Anträge innerhalb einer
Frist von einem Jahr nach dem Inkrafttreten
des Finanz- und Ausgleichsvertrages gestellt
werden.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten
in der Unfallversicherung nur für Renten.
(7) Der Mehrbetrag, der sich in der Pensionsversicherung
aus der Anwendung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes gegenüber der
Leistung am 31. Dezember 1960 ergibt, jedoch
mit Ausnahme des Mehrbetrages aus der Anwendung
der Bestimmung des § 19, gebührt
zu einem Drittel ab 1. Jänner 1961, zu zwei
Dritteln ab 1. Jänner 1962 und ab 1. Jänner 1963
in voller Höhe. Rentenberechtigten der Geburtsjahrgänge
1876 und früher gebührt jedoch schon
ab 1. Jänner 1961, Rentenberechtigten des
Geburtsjahrganges 1877 ab 1. Jänner 1962 der
volle Mehrbetrag. Rentenberechtigten, die vor
dem 1. Jänner 1961 noch keine Leistung erhielten,
ist die nach diesem Bundesgesetz gebührende
Leistung ab 1. Jänner 1961 in voller Höhe
auszuzahlen.
Wirksamkeitsbeginn.
§ 23. Dieses Bundesgesetz tritt am Tage des
Inkrafttretens des Finanz- und Ausgleichsvertrages
zwischen der Republik Österreich und
der Bundesrepublik Deutschland rückwirkend in
Kraft, und zwar hinsichtlich
a) der Bestimmung des § 19 mit 1. Jänner
1956,
b) der übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner
1961.
Vorläufige Leistungen.
§ 24. Die Versicherungsträger können schon
ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
in Fällen einer besonderen sozialen
Berücksichtigungswürdigkeit vorläufige Leistungen
bis zur Höhe der Leistung gewähren, die
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gebühren würde. Diese vorläufigen Leistungen
sind auf die gebührenden Leistungen anzurechnen.
Vollziehung.
§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 18 und 21
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen betraut.