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290. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Luftverkehrsregeln (1. LVR-Novelle).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 290. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Luftverkehrsregeln (1. LVR-Novelle).

Auf Grund des § 21 Abs. 1, des § 124 und

des § 131 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl.

Nr. 253/1957, wird — hinsichtlich des Artikels I

2. 3, 5, 6, 26 und 46 sowie des Artikels II — im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Landesverteidigung verordnet

Die Luftverkehrsregeln, BGBl. Nr. 198/1959,

werden abgeändert und ergänzt wie folgt

Artikel I.

1. Der § 9 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Freigabe ist die dem verantwortlichen

Piloten von der Flugverkehrskontrollstelle erteilte

Bewilligung, mit seinem Luftfahrzeug zu

fliegen oder zu rollen. Die Freigabe ist insoweit

mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen, als

dies mit Rücksicht auf die Sicherheit des Luftverkehrs

erforderlich ist."

2. Dem § 11 Abs. 3 wird ein zweiter Satz angefügt,

der wie folgt zu lauten hat

„Fallschirmspringer haben jedoch stets die erforderliche

Wetterberatung einzuholen."

3. Im § 13 Abs. 3 hat die Zitierung zu lauten

„§ 12 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2".

4. Der § 14 Abs. 1 hat zu lauten

„(0 Der Flugplan hat folgende Angaben zu

enthalten

a) die Art des Fluges,

b) das Luftfahrzeugkennzeichen, das allfällige

Funkrufzeichen oder die allfällige vom

Luftbeförderungsunternehmen für den Flug

festgesetzte Bezeichnung (Flugkennummer),

c) die Bezeichnung der Luftfahrzeugtype,

d) die Abflugzeit,

e) den Abflugplatz, die Flugstrecke und den

Zielflugplatz sowie die wahre Eigengeschwindigkeit,

die Flughöhe, die während

eines wesentlichen Teiles des Fluges eingehalten

wird (Reiseflughöhe) und die voraussichtliche

Flugdauer für jede Teilflugstrecke,

f) den Ausweichflugplatz,

g) die voraussichtliche Gesamtflugdauer bis

zur ersten Landung,

h) die vorhandene Betriebsstoffmenge, ausgedrückt

in möglicher Flugdauer (Höchstflugdauer),

i) allfällige sonstige Angaben,

j) die Funksendefrequenzen,

k) die vorhandenen Bordgeräte für Navigation

und Anflug (Navigation®- und Anflughilfen),

l) die Gesamtzahl der Personen an Bord,

m) den Namen des verantwortlichen Piloten,

n) die Bezeichnung des Luftfahrzeughalters,

soweit hiefür eine im internationalen Luftverkehr

verwendete Abkürzung besteht

und diese nicht aus einer anderen Angabe

im Flugplan hervorgeht,

o) die Frequenz eines allenfalls vorhandenen

tragbaren Funkgerätes,

p) die Art der allenfalls vorhandenen Notausrüstung

(Polar-, Wüsten-, See-, Dschungelausrüstung)

sowie genaue Angaben über

die im Luftfahrzeug mitgeführten

Schwimmwesten, Schlauchboote usw."

5. Im § 14 Abs. 2 und 3 hat die Zitierung zu

lauten

„§ 12 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2".

6. Im § 18 Abs. 1 hat die Klammerzitierung zu

lauten

„(§ 14 Abs. 1 lit. i)".

7. Im § 23 Abs. 1 hat die Klammerzitierung zu

lauten

„(§§ 25, 26, 27, 29 und 85 a)".

8. Am Schluß des § 24 wird der Punkt durch

einen Beistrich ersetzt. Nach diesem Beistrich

werden folgende Worte angefügt

„wenn die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht."

9. Der § 25 hat zu lauten

„§ 25. Einander kreuzende Kurse.

(1) Wenn die Kurse zweier Luftfahrzeuge einander

in ungefähr derselben Höhe kreuzen, so

hat der verantwortliche Pilot des von rechts

kommenden Luftfahrzeuges den Vorrang.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des

Absatzes 1 gelten im Fluge folgende Ausweichregeln

a) mit Motorluftfahrzeugen schwerer als Luft

ist Luftschiffen, Segelflugzeugen und Ballonen

auszuweichen,

b) mit Luftschiffen ist Segelflugzeugen und

Ballonen auszuweichen,

c) mit Segelflugzeugen ist Ballonen auszuweichen,

d) mit Motorluftfahrzeugen ist anderen Luftfahrzeugen

auszuweichen, die als Schleppluftfahrzeuge

erkennbar sind,

e) mit Motorluftfahrzeugen, die sich einem

Flugplatz nähern, ist den im Platzrundenverkehr

befindlichen Luftfahrzeugen auszuweichen,

f) Fallschirmen ist mit allen anderen Luftfahrzeugen

auszuweichen."

10. Im § 26 Abs. 4 werden die Worte „der

gegenseitigen Position der beiden Luftfahrzeuge"

durch die Worte „der Positionen der beiden

Luftfahrzeuge zueinander" ersetzt.

11. Der § 27 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wenn zwei oder mehrere Luftfahrzeuge

schwerer als Luft einen Flugplatz zur Landung

anfliegen, so hat der verantwortliche Pilot des

höher fliegenden Luftfahrzeuges mit seinem Luftfahrzeug

dem tiefer fliegenden Luftfahrzeug auszuweichen."

12. Der § 27 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3

finden auf Segelflieger insoweit keine Anwendung,

als mit Motorluftfahrzeugen schwerer als Luft

auch während des Landevorganges Segelflugzeugen

auszuweichen ist."

13. Die Überschrift zu § 32 hat zu lauten

„Einander kreuzende Kurse auf

Wasserfläche n."

Das Wort „sich" im § 32 hat zu entfallen.

Zwischen den Worten „auf dem Wasser" und

dem Wort „kreuzen" ist das Wort „einander"

einzufügen.

14. Am Schluß des § 36 Abs. 3 wird der Punkt

durch einen Beistrich ersetzt; nach diesem Beistrich

werden folgende Worte angefügt

„soweit die Bauart des Luftfahrzeuges dessen

Unterbringung und Verwendung gestattet."

15. Im § 38 Abs. 2 wird in der zweiten Zeile

zwischen den Worten „mit" und „Lichtern" das

Wort „zusätzlichen" eingeschaltet.

16. Im § 38 Abs. 3 werden die Worte „dem

Rollfeld" durch die Worte „der Bewegungsfläche"

und das Wort „dessen" durch das Wort „deren"

ersetzt.

17. Im § 46 Abs. 3 werden die Worte „die Insassen"

durch die Worte „den verantwortlichen

Piloten" ersetzt.

18. Der § 47 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Ist ein Luftfahrzeug zur Notlandung gezwungen,

ohne jedoch sofortige Hilfe zu benötigen,

so hat dies der verantwortliche Pilot durch

folgende, einzeln oder gleichzeitig zu gebende

Signale anzuzeigen, wenn dies aus Gründen der

Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist

a) eine Folge von weißen Feuerwerkskörpern,

b) ein wiederholtes Ein- und Ausschalten der

Landescheinwerfer oder der Positionslichter.

Diese Signale müssen sich deutlich von den

im § 39 Abs. 1 lit. a und b bezeichneten

Blinklichtern unterscheiden."

Der bisherige § 47 Abs. 2 hat zu entfallen.

Der bisherige § 47 Abs. 3 wird zum § 47

Abs. 2.

19. Im § 50 Abs. 2 werden die Worte „jedes

andere vorausgegangene Lichtsignal nach Absatz

1" durch die Worte „jede andere vorausgegangene

Freigabe oder Anordnung" ersetzt.

20. Im § 55 wird der bisherige Text als

„Abs. 1" bezeichnet. Diesem Absatz 1 wird ein

neuer Absatz 2 angefügt, der wie folgt zu lauten

hat

„(2) Unter Rollfeld im Sinne dieser Verordnung

ist jener Teil eines Flugplatzes zu verstehen, der

für Abflug und Landung sowie für die damit verbundenen

Bewegungen von Luftfahrzeugen bestimmt

ist."

21. Nach § 57 wird ein neuer § 57 a eingeschaltet,

der wie folgt zu lauten hat

„§ 57 a. Landeerlaubniszeichen.

Ein am Boden ausgelegtes, kreisförmiges, gelbes

Zeichen, das von einem weißen Kreisring umschlossen

wird, zeigt an, daß keine optischen

Signale für die Landefreigabe abgegeben werden

und daß Landungen ohne solche Signale erlaubt

sind.

22. Die Überschrift zu § 59 hat zu lauten

„Einwinksignale und Einwinkzeichen

für Luftfahrzeuge auf

Bewegungsfläche n."

23. § 59 Abs. 3 Z. 2 hat zu lauten

„2. Die leicht seitwärts gerichteten Arme, mit

den Handflächen nach hinten, werden wiederholt

von Schulterhöhe nach aufwärts und rückwärts

bewegt (Abbildung 26)

24. § 59 Abs. 3 Z. 10 hat zu lauten

„10. Die an den Seiten nach unten ausgestreckten

Arme mit den Handflächen nach vorne werden

wiederholt nach vorwärts und aufwärts bis

zur Schulterhöhe bewegt (Abbildung 36)

Rückwärts rollen!

Abbildung 36".

25. Im § 62 Abs. 1 wird die bisher als lit. b

bezeichnete Bestimmung als lit. c bezeichnet. Vor

der nunmehr als lit. c. bezeichneten Bestimmung

wird eine neue Bestimmung eingeschaltet, die als

lit. b bezeichnet wird und wie folgt zu lauten

hat

„b) in Kontrollzonen (§ 16 der Verordung, betreffend

überwachte Lufträume, BGBl.

Nr. 199/1959), wenn zusätzlich zu den in

lit. a bezeichneten Voraussetzungen

aa) die von der Flugsicherungsstelle festgestellte

Bodensicht mindestens 8 km

beträgt und

bb) die Hauptwolkenuntergrenze (§ 66

Abs. 3) nicht unter 450 m über Grund

lieg,"

26. Im § 63 Abs. 3 werden die bisher als lit. b

und c bezeichneten Bestimmungen als lit. d und e

bezeichnet. Nach der lit. a werden neue Bestimmungen

eingeschaltet, die als lit. b und c bezeichnet

werden und wie folgt zu lauten haben

„b) bei Instrumentenübungsflügen und Erprobungsflügen

für Anflüge ohne nachfolgende

Landung,

c) bei Schleppflügen zum Zwecke der Aufnahme

oder des Abwerfens von Schleppgegenständen

auf Flugplätzen oder in Flugplatznähe,"

27. Im § 63 Abs. 3 lit. d wird das Wort „Flugzeughalters"

durch das Wort „Luftfahrzeughalters"

ersetzt; der letzte Satz hat zu lauten

„Eine solche Ausnahmebewilligung darf nur erteilt

werden, wenn zu erwarten ist, daß dadurch

weder das Luftfahrzeug oder seine Insassen noch

Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet

werden."

28. § 64 hat zu lauten

„§ 64. Sonderbestimmungen für

Sichtflugpläne.

(1) Wird ein Sichtflugplan vor Beginn des

Fluges eingereicht, so hat er die in § 14 Abs. 1

lit. a bis einschließlich m bezeichneten Angaben

zu enthalten. Die Angaben über Flugstrecke und

Reiseflughöhe (§ 14 Abs. 1 lit. e) können durch

die Bezeichnung ,Sichtflug' ersetzt werden. Ein

Ausweichflugplatz (§ 14 Abs. 1 lit. f) muß nur

dann eingetragen werden, wenn am Zielflugplatz

Sichtflug-Wetterbedingungen (§ 62 Abs. 1 beziehungsweise

2) nicht gegeben sind. Auf dem

Ausweichflugplatz müssen Sichtflug-Wetterbedingungen

gegeben sein und er muß unter Berücksichtigung

der verfügbaren Betriebsstoffmenge

im Sichtflug erreicht werden können.

(2) Wenn der verantwortliche Pilot einen Sichtflugplan

während des Fluges im Funkwege einreicht,

so kann er ebenfalls die Angabe über

Flugstrecke und Reiseflughöhe (§ 14 Abs. 1 lit. e)

durch die Bezeichnung ,Sichtflug' ersetzen. Die

im § 14 Abs. 1 lit. i bis n bezeichneten Angaben

können hiebei entfallen."

29. Der § 65 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Änderungen des bewilligten Sichtflugplanes

vor dem Abflug bedürfen der Zustimmung der

Flugverkehrskontrollstelle."

30. Am Schluß des § 65 Abs. 2 wird der Punkt

durch einen Beistrich ersetzt. Nach diesem Beistrich

werden folgende Worte angefügt: „oder

wenn sie aus zwingenden Gründen (zum Beispiel

wegen Schlechtwetters) erforderlich sind,"

31. Im § 66 Abs. 1 wird die Klammerzitierung

„(§ 62 Abs. 1)" durch die Worte „gemäß § 62

Abs. 1 lit. b" ersetzt.

32. Im § 66 Abs. 2 wird das Wort „zuläßt"

durch die Worte „und die Sicherheit im allgemeinen

zulassen." ersetzt.

33. Im § 66 Abs. 3 werden zwischen den Worten

„die" und „Untergrenze" die Worte „über

Grund gemessene" eingefügt.

34. Am Schluß des § 66 Abs. 4 wird der Punkt

durch einen Beistrich ersetzt; nach diesem Beistrich

werden folgende Worte angefügt: „soweit

nicht im § 97 Abs. 5 und 6 etwas anderes bestimmt

wird."

35. Im § 69 Abs. 3 hat die lit. a zu lauten

„a) die in § 62 Abs. 1 lit. a beziehungsweise

lit. b bezeichneten Bedingungen und die

Erdsicht gemäß § 62 Abs. 1 lit. c sublit. aa

2. 3 gegeben sein und,".

36. Im § 69 Abs. 4 lit. f hat der letzte Satz zu

lauten

„Hiebei ist in der Spalte ,Art des Fluges'

(§ 14 Abs. 1 lit. a) die Bezeichnung ,Nachtsicht-

Flug' einzutragen."

37. Im § 71 Abs. 2 hat die Klammerzitierung

unter lit. b zu lauten

„(§ 62 Abs. 1 lit. c sublit. aa Z. 3)".

Die Zitierungen in der lit. c werden derart

geändert, daß die lit. c lautet

„c) innerhalb überwachter Lufträume (§ 3 des

Luftfahrtgesetzes) die in § 62 Abs. 1 lit. a

beziehungsweise lit. b bezeichneten und

außerhalb überwachter Lufträume die in

§ 62 Abs. 1 lit. c sublit. bb bezeichneten

Bedingungen gegeben sein."

38. Der § 73 hat zu lauten

„§ 73. Freigabe für Instrumentenflüge.

Die Freigabe für einen Instrumentenflug hat

zu enthalten

a) das Luftfahrzeugkennzeichen, das Funkrufzeichen

oder die Flugkennummer (§ 14

Abs. 1 lit. b),

b) den Punkt, bis zu dem die Freigabe erteilt

wird (Freigabegrenze),

c) die Flugstrecke,

d) die Flughöhe beziehungsweise die Flughöhen

für die gesamte Flugstrecke oder

einen Teil derselben sowie allfällige Änderungen

der Flughöhe,

e) allfällig erforderliche Anordnungen oder

Informationen bezüglich Anflug- und Abflugverfahren,

Fernmeldeverkehr und Zeit

des Erlöschens der Freigabe."

39. Im § 76 Abs. 2 wird nach dem Wort

„Reiseflughöhen" die Zitierung „(§ 14 Abs. 1

lit. e)" eingeschaltet.

Der § 76 Abs. 3 hat zu entfallen.

40. Der § 77 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Standortmeldung hat zu enthalten

a) das Funkrufzeichen des Luftfahrzeuges,

b) die Bezeichnung des Meldepunktes,

c) die Zeit des Überfluges,

d) die Flughöhe,

e) die Angabe des Zeitpunktes, in dem der

nächste Meldepunkt voraussichtlich überflogen

werden wird."

41. Im § 78 Abs. 2 werden die Zitierungen

derart geändert, daß er lautet

„(2) Wenn ein verantwortlicher Pilot einen

Instrumentenflugplan während des Fluges einreicht,

so sind die gemäß § 14 Abs. 1 lit. e erforderlichen

Angaben auf jenen Teil des Fluges

zu beschränken, der nach Instrumentenflugregeln

geflogen werden soll. Die im § 14 Abs. 1 lit. i

bis p bezeichneten. Angaben können entfallen."

42. Der § 79 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ein Abweichen vom Instrumentenflugplan

im Notfalle hat der verantwortliche Pilot mit

genauer Bezeichnung der von ihm getroffenen

Maßnahmen so bald als möglich der Flugverkehrskontrollstelle

im Funkwege zu melden und hinsichtlich

der durch die Notmaßnahmen erfolgten

Änderungen des Instrumentenflugplanes eine

Freigabe zu beantragen."

43. Im § 82 Abs. 2 werden die bisherigen als

lit. b bis d bezeichneten Bestimmungen als lit. c

bis e bezeichnet.

Nach der lit. a wird eine neue Bestimmung

eingeschaltet, die als lit. b bezeichnet wird und

wie folgt zu lauten hat

„b) der Flug ist so einzurichten, daß die tatsächliche

Ankunftszeit möglichst mit der

errechneten voraussichtlichen Ankunftszeit

übereinstimmt."

44. Im § 82 Abs. 5 hat die Zitierung statt

„Abs. 2 lit. d" zu lauten

„Abs. 2 lit. e".

45. Nach § 85 wird ein neuer § 85 a eingeschaltet,

der wie folgt zu lauten hat

„§ 85 a. Besondere Ausweichregeln

für Segelflugzeuge.

Für Segelflugzeuge in Hangaufwindgebieten

oder thermischen Aufwindgebieten gelten abweichend

von den Bestimmungen der §§ 19 ff.

folgende Ausweichregeln

1. Alle verantwortlichen Piloten von Segelflugzeugen,

die sich im gleichen Aufwindgebiet

befinden, müssen einander so weit beobachten,

daß sie die Positionen aller Segelflugzeuge im

gleichen Aufwindgebiet kennen.

2. Verliert ein Segelflieger die Kenntnis der

Position eines im gleichen Aufwindgebiet befindlichen

Segelflugzeuges, von dem angenommen

werden kann, daß es sich in unmittelbarer Nähe

befindet, so hat er dieses Aufwindgebiet sofort

und möglichst ohne plötzliche Richtungsänderung

zu verlassen.

3. Fliegt ein Segelflugzeug in ein thermisches

Aufwindgebiet ein, in dem sich bereits ein oder

mehrere Segelflugzeuge befinden, so ist mit dem

einfliegenden Segelflugzeug in derselben Richtung

zu kreisen, wie mit den bereits in diesem Gebiet

befindlichen Segelflugzeugen gekreist wird.

4. Nähern sich in einem Hangaufwindgebiet

Segelflugzeuge mit entgegengesetztem oder ungefähr

entgegengesetztem Kurs einander, so hat

derjenige verantwortliche Pilot den Kurs seines

Segelflugzeuges nach rechts zu ändern, der den

Hang zur Linken hat.

46. Im § 89 werden zwischen den Worten

„Militärluftfahrzeuge" und „innerhalb" die

Worte „und Militärfesselballone" eingefügt.

47. In § 97 Abs. 1 hat der Schluß des ersten

Satzes zu lauten

„soweit nicht in den Abs. 4 bis 6 und im

§ 71 Abs. 4 etwas anderes bestimmt wird."

48. Im § 97 Abs. 3 lit. a wird das Wort „sich"

durch das Wort „einander" ersetzt.

49. Im § 97 Abs. 4 hat die Zitierung statt

„§ 62 Abs. 1 lit. a" zu lauten

„§ 62 Abs. 1 lit. a beziehungsweise lit. b".

50. Dem § 97 werden als neue Absätze folgende

Absätze 5 und 6 angefügt

„(5) Die gemäß Abs. 1 für Sonder-Sichtflüge

(§ 66) vorgeschriebene Staffelung ist nicht erforderlich

für Platzflüge (§ 11 Abs. 3) und Lokalflüge

(§ 67 Abs. 2), die von beziehungsweise nach

einem Flugplatz ausgeführt werden, für den eine

Kontrollzone festgelegt ist, solange nicht Abflüge

oder Anflüge nach Instrumentenflugregeln stattfinden

und wenn außerdem folgende Voraussetzungen

vorliegen

a) bei Platzflügen

aa) die Platzflüge müssen im Sichtbereich

des Flugverkehrskontrollors (§ 96)

stattfinden oder die Sichtverhältnisse

müssen gewährleisten, daß die verantwortlichen

Piloten die erforderlichen

Sicherheitsabstände von anderen

im Platzflug befindlichen Luftfahrzeugen

einhalten können,

bb) die von der Flugsicherungsstelle festgestellte

Bodensicht muß mindestens

1'5 km betragen, und

cc) die Platzflüge müssen jederzeit von der

Flugverkehrskontrollstelle abgebrochen

werden können, wenn es die

Sicherheit des Luftverkehrs erfordert;

b) bei Lokalflügen

die von der Flugsicherungsstelle festgestellte

Bodensicht muß mindestens 5 km betragen.

(6) Finden auf einem Flugplatz, für den eine

Kontrollzone festgelegt worden ist, Abflüge und

Anflüge nach Instrumentenflugregeln statt, so

sind auf anderen Flugplätzen innerhalb dieser

Kontrollzone Platzflüge bis zu einer Höhe von

300 m über Grund nach Maßgabe der Verkehrslage

ohne Staffelung (Abs. 1 bis 3) dieser

Flüge untereinander zulässig, wenn

a) die von der Flugsicherungsstelle festgestellte

Bodensicht mindestens 3 km beträgt und

b) die Platzflüge von der Flugverkehrskontrollstelle

jederzeit abgebrochen werden

können, wenn es die Sicherheit des Luftverkehrs

erfordert."

Artikel II.

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1961 in

Kraft.

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