290. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Luftverkehrsregeln (1. LVR-Novelle).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 Abs. 1, des § 124 und
des § 131 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl.
Nr. 253/1957, wird — hinsichtlich des Artikels I
2. 3, 5, 6, 26 und 46 sowie des Artikels II — im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Landesverteidigung verordnet
Die Luftverkehrsregeln, BGBl. Nr. 198/1959,
werden abgeändert und ergänzt wie folgt
Artikel I.
1. Der § 9 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Freigabe ist die dem verantwortlichen
Piloten von der Flugverkehrskontrollstelle erteilte
Bewilligung, mit seinem Luftfahrzeug zu
fliegen oder zu rollen. Die Freigabe ist insoweit
mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen, als
dies mit Rücksicht auf die Sicherheit des Luftverkehrs
erforderlich ist."
2. Dem § 11 Abs. 3 wird ein zweiter Satz angefügt,
der wie folgt zu lauten hat
„Fallschirmspringer haben jedoch stets die erforderliche
Wetterberatung einzuholen."
3. Im § 13 Abs. 3 hat die Zitierung zu lauten
„§ 12 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2".
4. Der § 14 Abs. 1 hat zu lauten
„(0 Der Flugplan hat folgende Angaben zu
enthalten
a) die Art des Fluges,
b) das Luftfahrzeugkennzeichen, das allfällige
Funkrufzeichen oder die allfällige vom
Luftbeförderungsunternehmen für den Flug
festgesetzte Bezeichnung (Flugkennummer),
c) die Bezeichnung der Luftfahrzeugtype,
d) die Abflugzeit,
e) den Abflugplatz, die Flugstrecke und den
Zielflugplatz sowie die wahre Eigengeschwindigkeit,
die Flughöhe, die während
eines wesentlichen Teiles des Fluges eingehalten
wird (Reiseflughöhe) und die voraussichtliche
Flugdauer für jede Teilflugstrecke,
f) den Ausweichflugplatz,
g) die voraussichtliche Gesamtflugdauer bis
zur ersten Landung,
h) die vorhandene Betriebsstoffmenge, ausgedrückt
in möglicher Flugdauer (Höchstflugdauer),
i) allfällige sonstige Angaben,
j) die Funksendefrequenzen,
k) die vorhandenen Bordgeräte für Navigation
und Anflug (Navigation®- und Anflughilfen),
l) die Gesamtzahl der Personen an Bord,
m) den Namen des verantwortlichen Piloten,
n) die Bezeichnung des Luftfahrzeughalters,
soweit hiefür eine im internationalen Luftverkehr
verwendete Abkürzung besteht
und diese nicht aus einer anderen Angabe
im Flugplan hervorgeht,
o) die Frequenz eines allenfalls vorhandenen
tragbaren Funkgerätes,
p) die Art der allenfalls vorhandenen Notausrüstung
(Polar-, Wüsten-, See-, Dschungelausrüstung)
sowie genaue Angaben über
die im Luftfahrzeug mitgeführten
Schwimmwesten, Schlauchboote usw."
5. Im § 14 Abs. 2 und 3 hat die Zitierung zu
lauten
„§ 12 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2".
6. Im § 18 Abs. 1 hat die Klammerzitierung zu
lauten
„(§ 14 Abs. 1 lit. i)".
7. Im § 23 Abs. 1 hat die Klammerzitierung zu
lauten
„(§§ 25, 26, 27, 29 und 85 a)".
8. Am Schluß des § 24 wird der Punkt durch
einen Beistrich ersetzt. Nach diesem Beistrich
werden folgende Worte angefügt
„wenn die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht."
9. Der § 25 hat zu lauten
„§ 25. Einander kreuzende Kurse.
(1) Wenn die Kurse zweier Luftfahrzeuge einander
in ungefähr derselben Höhe kreuzen, so
hat der verantwortliche Pilot des von rechts
kommenden Luftfahrzeuges den Vorrang.
(2) Abweichend von den Bestimmungen des
Absatzes 1 gelten im Fluge folgende Ausweichregeln
a) mit Motorluftfahrzeugen schwerer als Luft
ist Luftschiffen, Segelflugzeugen und Ballonen
auszuweichen,
b) mit Luftschiffen ist Segelflugzeugen und
Ballonen auszuweichen,
c) mit Segelflugzeugen ist Ballonen auszuweichen,
d) mit Motorluftfahrzeugen ist anderen Luftfahrzeugen
auszuweichen, die als Schleppluftfahrzeuge
erkennbar sind,
e) mit Motorluftfahrzeugen, die sich einem
Flugplatz nähern, ist den im Platzrundenverkehr
befindlichen Luftfahrzeugen auszuweichen,
f) Fallschirmen ist mit allen anderen Luftfahrzeugen
auszuweichen."
10. Im § 26 Abs. 4 werden die Worte „der
gegenseitigen Position der beiden Luftfahrzeuge"
durch die Worte „der Positionen der beiden
Luftfahrzeuge zueinander" ersetzt.
11. Der § 27 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wenn zwei oder mehrere Luftfahrzeuge
schwerer als Luft einen Flugplatz zur Landung
anfliegen, so hat der verantwortliche Pilot des
höher fliegenden Luftfahrzeuges mit seinem Luftfahrzeug
dem tiefer fliegenden Luftfahrzeug auszuweichen."
12. Der § 27 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3
finden auf Segelflieger insoweit keine Anwendung,
als mit Motorluftfahrzeugen schwerer als Luft
auch während des Landevorganges Segelflugzeugen
auszuweichen ist."
13. Die Überschrift zu § 32 hat zu lauten
„Einander kreuzende Kurse auf
Wasserfläche n."
Das Wort „sich" im § 32 hat zu entfallen.
Zwischen den Worten „auf dem Wasser" und
dem Wort „kreuzen" ist das Wort „einander"
einzufügen.
14. Am Schluß des § 36 Abs. 3 wird der Punkt
durch einen Beistrich ersetzt; nach diesem Beistrich
werden folgende Worte angefügt
„soweit die Bauart des Luftfahrzeuges dessen
Unterbringung und Verwendung gestattet."
15. Im § 38 Abs. 2 wird in der zweiten Zeile
zwischen den Worten „mit" und „Lichtern" das
Wort „zusätzlichen" eingeschaltet.
16. Im § 38 Abs. 3 werden die Worte „dem
Rollfeld" durch die Worte „der Bewegungsfläche"
und das Wort „dessen" durch das Wort „deren"
ersetzt.
17. Im § 46 Abs. 3 werden die Worte „die Insassen"
durch die Worte „den verantwortlichen
Piloten" ersetzt.
18. Der § 47 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Ist ein Luftfahrzeug zur Notlandung gezwungen,
ohne jedoch sofortige Hilfe zu benötigen,
so hat dies der verantwortliche Pilot durch
folgende, einzeln oder gleichzeitig zu gebende
Signale anzuzeigen, wenn dies aus Gründen der
Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist
a) eine Folge von weißen Feuerwerkskörpern,
b) ein wiederholtes Ein- und Ausschalten der
Landescheinwerfer oder der Positionslichter.
Diese Signale müssen sich deutlich von den
im § 39 Abs. 1 lit. a und b bezeichneten
Blinklichtern unterscheiden."
Der bisherige § 47 Abs. 2 hat zu entfallen.
Der bisherige § 47 Abs. 3 wird zum § 47
Abs. 2.
19. Im § 50 Abs. 2 werden die Worte „jedes
andere vorausgegangene Lichtsignal nach Absatz
1" durch die Worte „jede andere vorausgegangene
Freigabe oder Anordnung" ersetzt.
20. Im § 55 wird der bisherige Text als
„Abs. 1" bezeichnet. Diesem Absatz 1 wird ein
neuer Absatz 2 angefügt, der wie folgt zu lauten
hat
„(2) Unter Rollfeld im Sinne dieser Verordnung
ist jener Teil eines Flugplatzes zu verstehen, der
für Abflug und Landung sowie für die damit verbundenen
Bewegungen von Luftfahrzeugen bestimmt
ist."
21. Nach § 57 wird ein neuer § 57 a eingeschaltet,
der wie folgt zu lauten hat
„§ 57 a. Landeerlaubniszeichen.
Ein am Boden ausgelegtes, kreisförmiges, gelbes
Zeichen, das von einem weißen Kreisring umschlossen
wird, zeigt an, daß keine optischen
Signale für die Landefreigabe abgegeben werden
und daß Landungen ohne solche Signale erlaubt
sind.
22. Die Überschrift zu § 59 hat zu lauten
„Einwinksignale und Einwinkzeichen
für Luftfahrzeuge auf
Bewegungsfläche n."
23. § 59 Abs. 3 Z. 2 hat zu lauten
„2. Die leicht seitwärts gerichteten Arme, mit
den Handflächen nach hinten, werden wiederholt
von Schulterhöhe nach aufwärts und rückwärts
bewegt (Abbildung 26)
24. § 59 Abs. 3 Z. 10 hat zu lauten
„10. Die an den Seiten nach unten ausgestreckten
Arme mit den Handflächen nach vorne werden
wiederholt nach vorwärts und aufwärts bis
zur Schulterhöhe bewegt (Abbildung 36)
Rückwärts rollen!
Abbildung 36".
25. Im § 62 Abs. 1 wird die bisher als lit. b
bezeichnete Bestimmung als lit. c bezeichnet. Vor
der nunmehr als lit. c. bezeichneten Bestimmung
wird eine neue Bestimmung eingeschaltet, die als
lit. b bezeichnet wird und wie folgt zu lauten
hat
„b) in Kontrollzonen (§ 16 der Verordung, betreffend
überwachte Lufträume, BGBl.
Nr. 199/1959), wenn zusätzlich zu den in
lit. a bezeichneten Voraussetzungen
aa) die von der Flugsicherungsstelle festgestellte
Bodensicht mindestens 8 km
beträgt und
bb) die Hauptwolkenuntergrenze (§ 66
Abs. 3) nicht unter 450 m über Grund
lieg,"
26. Im § 63 Abs. 3 werden die bisher als lit. b
und c bezeichneten Bestimmungen als lit. d und e
bezeichnet. Nach der lit. a werden neue Bestimmungen
eingeschaltet, die als lit. b und c bezeichnet
werden und wie folgt zu lauten haben
„b) bei Instrumentenübungsflügen und Erprobungsflügen
für Anflüge ohne nachfolgende
Landung,
c) bei Schleppflügen zum Zwecke der Aufnahme
oder des Abwerfens von Schleppgegenständen
auf Flugplätzen oder in Flugplatznähe,"
27. Im § 63 Abs. 3 lit. d wird das Wort „Flugzeughalters"
durch das Wort „Luftfahrzeughalters"
ersetzt; der letzte Satz hat zu lauten
„Eine solche Ausnahmebewilligung darf nur erteilt
werden, wenn zu erwarten ist, daß dadurch
weder das Luftfahrzeug oder seine Insassen noch
Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet
werden."
28. § 64 hat zu lauten
„§ 64. Sonderbestimmungen für
Sichtflugpläne.
(1) Wird ein Sichtflugplan vor Beginn des
Fluges eingereicht, so hat er die in § 14 Abs. 1
lit. a bis einschließlich m bezeichneten Angaben
zu enthalten. Die Angaben über Flugstrecke und
Reiseflughöhe (§ 14 Abs. 1 lit. e) können durch
die Bezeichnung ,Sichtflug' ersetzt werden. Ein
Ausweichflugplatz (§ 14 Abs. 1 lit. f) muß nur
dann eingetragen werden, wenn am Zielflugplatz
Sichtflug-Wetterbedingungen (§ 62 Abs. 1 beziehungsweise
2) nicht gegeben sind. Auf dem
Ausweichflugplatz müssen Sichtflug-Wetterbedingungen
gegeben sein und er muß unter Berücksichtigung
der verfügbaren Betriebsstoffmenge
im Sichtflug erreicht werden können.
(2) Wenn der verantwortliche Pilot einen Sichtflugplan
während des Fluges im Funkwege einreicht,
so kann er ebenfalls die Angabe über
Flugstrecke und Reiseflughöhe (§ 14 Abs. 1 lit. e)
durch die Bezeichnung ,Sichtflug' ersetzen. Die
im § 14 Abs. 1 lit. i bis n bezeichneten Angaben
können hiebei entfallen."
29. Der § 65 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Änderungen des bewilligten Sichtflugplanes
vor dem Abflug bedürfen der Zustimmung der
Flugverkehrskontrollstelle."
30. Am Schluß des § 65 Abs. 2 wird der Punkt
durch einen Beistrich ersetzt. Nach diesem Beistrich
werden folgende Worte angefügt: „oder
wenn sie aus zwingenden Gründen (zum Beispiel
wegen Schlechtwetters) erforderlich sind,"
31. Im § 66 Abs. 1 wird die Klammerzitierung
„(§ 62 Abs. 1)" durch die Worte „gemäß § 62
Abs. 1 lit. b" ersetzt.
32. Im § 66 Abs. 2 wird das Wort „zuläßt"
durch die Worte „und die Sicherheit im allgemeinen
zulassen." ersetzt.
33. Im § 66 Abs. 3 werden zwischen den Worten
„die" und „Untergrenze" die Worte „über
Grund gemessene" eingefügt.
34. Am Schluß des § 66 Abs. 4 wird der Punkt
durch einen Beistrich ersetzt; nach diesem Beistrich
werden folgende Worte angefügt: „soweit
nicht im § 97 Abs. 5 und 6 etwas anderes bestimmt
wird."
35. Im § 69 Abs. 3 hat die lit. a zu lauten
„a) die in § 62 Abs. 1 lit. a beziehungsweise
lit. b bezeichneten Bedingungen und die
Erdsicht gemäß § 62 Abs. 1 lit. c sublit. aa
2. 3 gegeben sein und,".
36. Im § 69 Abs. 4 lit. f hat der letzte Satz zu
lauten
„Hiebei ist in der Spalte ,Art des Fluges'
(§ 14 Abs. 1 lit. a) die Bezeichnung ,Nachtsicht-
Flug' einzutragen."
37. Im § 71 Abs. 2 hat die Klammerzitierung
unter lit. b zu lauten
„(§ 62 Abs. 1 lit. c sublit. aa Z. 3)".
Die Zitierungen in der lit. c werden derart
geändert, daß die lit. c lautet
„c) innerhalb überwachter Lufträume (§ 3 des
Luftfahrtgesetzes) die in § 62 Abs. 1 lit. a
beziehungsweise lit. b bezeichneten und
außerhalb überwachter Lufträume die in
§ 62 Abs. 1 lit. c sublit. bb bezeichneten
Bedingungen gegeben sein."
38. Der § 73 hat zu lauten
„§ 73. Freigabe für Instrumentenflüge.
Die Freigabe für einen Instrumentenflug hat
zu enthalten
a) das Luftfahrzeugkennzeichen, das Funkrufzeichen
oder die Flugkennummer (§ 14
Abs. 1 lit. b),
b) den Punkt, bis zu dem die Freigabe erteilt
wird (Freigabegrenze),
c) die Flugstrecke,
d) die Flughöhe beziehungsweise die Flughöhen
für die gesamte Flugstrecke oder
einen Teil derselben sowie allfällige Änderungen
der Flughöhe,
e) allfällig erforderliche Anordnungen oder
Informationen bezüglich Anflug- und Abflugverfahren,
Fernmeldeverkehr und Zeit
des Erlöschens der Freigabe."
39. Im § 76 Abs. 2 wird nach dem Wort
„Reiseflughöhen" die Zitierung „(§ 14 Abs. 1
lit. e)" eingeschaltet.
Der § 76 Abs. 3 hat zu entfallen.
40. Der § 77 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Standortmeldung hat zu enthalten
a) das Funkrufzeichen des Luftfahrzeuges,
b) die Bezeichnung des Meldepunktes,
c) die Zeit des Überfluges,
d) die Flughöhe,
e) die Angabe des Zeitpunktes, in dem der
nächste Meldepunkt voraussichtlich überflogen
werden wird."
41. Im § 78 Abs. 2 werden die Zitierungen
derart geändert, daß er lautet
„(2) Wenn ein verantwortlicher Pilot einen
Instrumentenflugplan während des Fluges einreicht,
so sind die gemäß § 14 Abs. 1 lit. e erforderlichen
Angaben auf jenen Teil des Fluges
zu beschränken, der nach Instrumentenflugregeln
geflogen werden soll. Die im § 14 Abs. 1 lit. i
bis p bezeichneten. Angaben können entfallen."
42. Der § 79 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ein Abweichen vom Instrumentenflugplan
im Notfalle hat der verantwortliche Pilot mit
genauer Bezeichnung der von ihm getroffenen
Maßnahmen so bald als möglich der Flugverkehrskontrollstelle
im Funkwege zu melden und hinsichtlich
der durch die Notmaßnahmen erfolgten
Änderungen des Instrumentenflugplanes eine
Freigabe zu beantragen."
43. Im § 82 Abs. 2 werden die bisherigen als
lit. b bis d bezeichneten Bestimmungen als lit. c
bis e bezeichnet.
Nach der lit. a wird eine neue Bestimmung
eingeschaltet, die als lit. b bezeichnet wird und
wie folgt zu lauten hat
„b) der Flug ist so einzurichten, daß die tatsächliche
Ankunftszeit möglichst mit der
errechneten voraussichtlichen Ankunftszeit
übereinstimmt."
44. Im § 82 Abs. 5 hat die Zitierung statt
„Abs. 2 lit. d" zu lauten
„Abs. 2 lit. e".
45. Nach § 85 wird ein neuer § 85 a eingeschaltet,
der wie folgt zu lauten hat
„§ 85 a. Besondere Ausweichregeln
für Segelflugzeuge.
Für Segelflugzeuge in Hangaufwindgebieten
oder thermischen Aufwindgebieten gelten abweichend
von den Bestimmungen der §§ 19 ff.
folgende Ausweichregeln
1. Alle verantwortlichen Piloten von Segelflugzeugen,
die sich im gleichen Aufwindgebiet
befinden, müssen einander so weit beobachten,
daß sie die Positionen aller Segelflugzeuge im
gleichen Aufwindgebiet kennen.
2. Verliert ein Segelflieger die Kenntnis der
Position eines im gleichen Aufwindgebiet befindlichen
Segelflugzeuges, von dem angenommen
werden kann, daß es sich in unmittelbarer Nähe
befindet, so hat er dieses Aufwindgebiet sofort
und möglichst ohne plötzliche Richtungsänderung
zu verlassen.
3. Fliegt ein Segelflugzeug in ein thermisches
Aufwindgebiet ein, in dem sich bereits ein oder
mehrere Segelflugzeuge befinden, so ist mit dem
einfliegenden Segelflugzeug in derselben Richtung
zu kreisen, wie mit den bereits in diesem Gebiet
befindlichen Segelflugzeugen gekreist wird.
4. Nähern sich in einem Hangaufwindgebiet
Segelflugzeuge mit entgegengesetztem oder ungefähr
entgegengesetztem Kurs einander, so hat
derjenige verantwortliche Pilot den Kurs seines
Segelflugzeuges nach rechts zu ändern, der den
Hang zur Linken hat.
46. Im § 89 werden zwischen den Worten
„Militärluftfahrzeuge" und „innerhalb" die
Worte „und Militärfesselballone" eingefügt.
47. In § 97 Abs. 1 hat der Schluß des ersten
Satzes zu lauten
„soweit nicht in den Abs. 4 bis 6 und im
§ 71 Abs. 4 etwas anderes bestimmt wird."
48. Im § 97 Abs. 3 lit. a wird das Wort „sich"
durch das Wort „einander" ersetzt.
49. Im § 97 Abs. 4 hat die Zitierung statt
„§ 62 Abs. 1 lit. a" zu lauten
„§ 62 Abs. 1 lit. a beziehungsweise lit. b".
50. Dem § 97 werden als neue Absätze folgende
Absätze 5 und 6 angefügt
„(5) Die gemäß Abs. 1 für Sonder-Sichtflüge
(§ 66) vorgeschriebene Staffelung ist nicht erforderlich
für Platzflüge (§ 11 Abs. 3) und Lokalflüge
(§ 67 Abs. 2), die von beziehungsweise nach
einem Flugplatz ausgeführt werden, für den eine
Kontrollzone festgelegt ist, solange nicht Abflüge
oder Anflüge nach Instrumentenflugregeln stattfinden
und wenn außerdem folgende Voraussetzungen
vorliegen
a) bei Platzflügen
aa) die Platzflüge müssen im Sichtbereich
des Flugverkehrskontrollors (§ 96)
stattfinden oder die Sichtverhältnisse
müssen gewährleisten, daß die verantwortlichen
Piloten die erforderlichen
Sicherheitsabstände von anderen
im Platzflug befindlichen Luftfahrzeugen
einhalten können,
bb) die von der Flugsicherungsstelle festgestellte
Bodensicht muß mindestens
1'5 km betragen, und
cc) die Platzflüge müssen jederzeit von der
Flugverkehrskontrollstelle abgebrochen
werden können, wenn es die
Sicherheit des Luftverkehrs erfordert;
b) bei Lokalflügen
die von der Flugsicherungsstelle festgestellte
Bodensicht muß mindestens 5 km betragen.
(6) Finden auf einem Flugplatz, für den eine
Kontrollzone festgelegt worden ist, Abflüge und
Anflüge nach Instrumentenflugregeln statt, so
sind auf anderen Flugplätzen innerhalb dieser
Kontrollzone Platzflüge bis zu einer Höhe von
300 m über Grund nach Maßgabe der Verkehrslage
ohne Staffelung (Abs. 1 bis 3) dieser
Flüge untereinander zulässig, wenn
a) die von der Flugsicherungsstelle festgestellte
Bodensicht mindestens 3 km beträgt und
b) die Platzflüge von der Flugverkehrskontrollstelle
jederzeit abgebrochen werden
können, wenn es die Sicherheit des Luftverkehrs
erfordert."
Artikel II.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1961 in
Kraft.