290. Bundesgesetz: 5. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/
1957, BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958,
BGBl. Nr. 293/1958 und BGBl. Nr. 65/1959 wird
abgeändert und ergänzt wie folgt
Artikel I.
1. Im § 89 Abs. 3 ist als Z. 2 einzufügen
„2. hinsichtlich der Ansprüche aus der Krankenversicherung,
wenn der Versicherungsträger
dem Anspruchsberechtigten oder seinem Angehörigen,
für den die Leistung gewährt wird, die
Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt;".
Die bisherige Z. 2 erhält die Bezeichnung Z. 3,
2. Im § 168 ist der Ausdruck „40 v. H." durch
den Ausdruck „50 v. H." zu ersetzen.
3. § 263 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Ist der Rentenberechtigte derart hilflos,
daß er ständig der Wartung und Hilfe bedarf,
so gebührt ihm zu der Rente ein Hilflosenzuschuß
im halben Ausmaß der Rente, jedoch mindestens
300 S und höchstens 600 S monatlich.
Bei der Bemessung des Hilflosenzuschusses bleiben
Kinderzuschüsse außer Betracht. Zu einer
Waisenrente wird Hilflosenzuschuß frühestens ab
dem Zeitpunkt gewährt, in dem die Waise das
14. Lebensjahr vollendet hat."
4. § 265 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Im Falle der Wiederverheiratung wird die
Witwenrente mit dem fünffachen Jahresbetrag
der Rente einschließlich eines im Zeitpunkt ihres
Erlöschens gebührenden Hilflosenzuschusses abgefertigt."
5. Dem § 266 ist folgender Satz anzufügen
„Ein zur Witwen(Witwer)rente gebührender
Hilflosenzuschuß bleibt hiebei außer Ansatz."
6. § 267 erster Satz hat zu lauten
„Alle Hinterbliebenenrenten zusammen dürfen
nicht höher sein als die Invaliditätsrente, auf die
der Versicherte bei seinem Ableben Anspruch gehabt
hat oder gehabt hätte, samt den jeweils
in Betracht kommenden Kinderzuschüssen; allfällige
Hilflosenzuschüsse haben hiebei außer Ansatz
zu bleiben."
7. § 287 hat zu lauten
„Hilflosenzuschuß.
§ 287. Für den Hilflosenzuschuß zur Knappschafts
(alters)vollrente und zu Hinterbliebenenrenten
gilt § 263 mit der Maßgabe, daß der Leistungszuschlag
bei der Bemessung des Hilflosenzuschusses
außer Betracht bleibt."
8. Im § 292 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß
der lit. i durch einen Strichpunkt zu ersetzen und
als lit. k anzufügen
„k) die sich aus § 522 e ergebende Rentenerhöhung."
9. Nach § 319a ist ein § 319 b folgenden Wortlautes
einzufügen
„Ersatzanspruch der Landwirtschaftskrankenkassen.
§ 319 b. Zu den gemäß §§ 315 Abs. 1 und 317
ermittelten Ersatzansprüchen der Landwirtschaftskrankenkassen
gegenüber der Land- und
Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt
gebührt ein Zuschlag in der Höhe dieses Ersatzanspruches."
10. § 522 Abs. 5 Z. 1 lit. c und der folgende
Satzteil haben zu lauten
„c) bei Waisenrenten der Betrag von 48 S monatlich,
in allen Fällen zuzüglich des Betrages der sich
nach den §§ 522 a, 522 b, 522 c und 522 e ergebenden
Rentenerhöhung;".
11. Nach § 522 d ist ein § 522 e folgenden
Wortlautes einzufügen
„Umrechnung von Altrenten.
§ 522 e. (1) Die Altrenten aus der Pensionsversicherung
(§ 522 a Abs. 1) sind nach Maßgabe
der Abs. 2 und 3 unter weiterer Anwendung der
für sie jeweils in Geltung gestandenen Bemessungsbestimmungen
umzurechnen. Ergibt die
Umrechnung einen höheren Rentenbetrag als
bisher, so ist dieser höhere Rentenbetrag mit
Wirkung ab 1. Jänner 1960 zu zahlen; anderenfalls
ist bei sonst ungeändertem Tatbestand der
bisherige Rentenbetrag weiter auszuzahlen.
(2) Bei der Umrechnung von Altrenten, die
ganz oder teilweise auf Anwartschaften aus der
Angestelltenversicherung auf Grund von am
31. Dezember 1938 in Geltung gestandenen Bestimmungen
beruhen, sind außer Betracht zu
lassen
a) bei den Renten, für die der Versicherungsfall
vor dem 1. April 1935 eingetreten ist,
die Bestimmungen der §§ 343 Abs. 4 und
347 Abs. 2 dritter bis letzter Satz des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes
1938, BGBl. Nr. 1,
b) bei den Renten, für die der Versicherungsfall
zwischen dem 31. März 1935 und dem
1. April 1952 eingetreten ist oder bei
denen der Stichtag nach dem 31. März
1952 liegt, bezüglich des Ausmaßes der
Leistung die Bestimmungen des § 254 Abs.
1 erster bis dritter Satz, des § 258 Abs. 3,
des § 343 Abs. 4 und des § 346 Abs. 1
Z. 2 lit. b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
1938, BGBl. Nr. 1; an Stelle
dieser Bestimmungen sind bezüglich des
Ausmaßes der Leistung § 28 Abs. 1 erster
Halbsatz, § 33 Abs. 3 und § 127 Abs. 1
Z. 3 und 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes
1928, BGBl. Nr. 232, anzuwenden.
(3) Bei der Umrechnung der im Abs. 2 bezeichneten
Renten und bei der Umrechnung sonstiger
nach Abs. 1 in Betracht kommender Altrenten
aus der Pensionsversicherung haben an die Stelle
der im § 1 Abs. 1 des Rentenbemessungsgesetzes,
BGBl. Nr. 151/1954, genannten Beträge von
1800 S (Versichertenrente), 900 S (Hinterbliebenenrente)
und 1080 S (Witwenvollrente aus
der knappschaftlichen Rentenversicherung) die
Beträge von 2200 S (Versichertenrente) beziehungsweise
1100 S (Hinterbliebenenrente) und
1320 S (Witwenvollrente aus der knappschaftlichen
Rentenversicherung) zu treten.
(4) In Fällen der Wanderversicherung sind die
von der Umrechnung nach Abs. 1 und 2 nicht
erfaßten Teilleistungen in der bisherigen Höhe
weiter zu gewähren. In der Zuständigkeit für
die Feststellung und Zahlung der Leistungen tritt
keine Änderung ein.
(5) Die nach § 1 der Zweiten Verordnung über
Leistungsverbesserungen in der Rentenversicherung
vom 12. Oktober 1943, Deutsches RGBl. I
S. 565, und nach dem Bundesgesetz über die
Gewährung von Zusatzrenten zu Renten aus
der Angestelltenversicherung (Zusatzrentengesetz)
vom 19. Mai 1949, BGBl. Nr. 115, gewährten
Rententeile dürfen durch die Umrechnung nach
Abs. 1 und 2 nicht geändert werden.
(6) Die Umrechnung ist von Amts wegen vorzunehmen.
Über die Umrechnung ist ein schriftlicher
Bescheid nur zu erteilen, wenn der Berechtigte
dies bis 31. Dezember 1961 beantragt."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1960
in Kraft.
(2) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch
auf Hilflosenzuschuß zu Hinterbliebenenrenten
aus der Pensionsversicherung am 1. Jänner 1960
erfüllt, so gebührt der Hilflosenzuschuß ab diesem
Tage, wenn der Antrag bis zum 30. Juni
1960 gestellt wird.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.