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290. Bundesgesetz: 5. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 290. Bundesgesetz: 5. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/

1957, BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 293/1958 und BGBl. Nr. 65/1959 wird

abgeändert und ergänzt wie folgt

Artikel I.

1. Im § 89 Abs. 3 ist als Z. 2 einzufügen

„2. hinsichtlich der Ansprüche aus der Krankenversicherung,

wenn der Versicherungsträger

dem Anspruchsberechtigten oder seinem Angehörigen,

für den die Leistung gewährt wird, die

Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt;".

Die bisherige Z. 2 erhält die Bezeichnung Z. 3,

2. Im § 168 ist der Ausdruck „40 v. H." durch

den Ausdruck „50 v. H." zu ersetzen.

3. § 263 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Ist der Rentenberechtigte derart hilflos,

daß er ständig der Wartung und Hilfe bedarf,

so gebührt ihm zu der Rente ein Hilflosenzuschuß

im halben Ausmaß der Rente, jedoch mindestens

300 S und höchstens 600 S monatlich.

Bei der Bemessung des Hilflosenzuschusses bleiben

Kinderzuschüsse außer Betracht. Zu einer

Waisenrente wird Hilflosenzuschuß frühestens ab

dem Zeitpunkt gewährt, in dem die Waise das

14. Lebensjahr vollendet hat."

4. § 265 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Im Falle der Wiederverheiratung wird die

Witwenrente mit dem fünffachen Jahresbetrag

der Rente einschließlich eines im Zeitpunkt ihres

Erlöschens gebührenden Hilflosenzuschusses abgefertigt."

5. Dem § 266 ist folgender Satz anzufügen

„Ein zur Witwen(Witwer)rente gebührender

Hilflosenzuschuß bleibt hiebei außer Ansatz."

6. § 267 erster Satz hat zu lauten

„Alle Hinterbliebenenrenten zusammen dürfen

nicht höher sein als die Invaliditätsrente, auf die

der Versicherte bei seinem Ableben Anspruch gehabt

hat oder gehabt hätte, samt den jeweils

in Betracht kommenden Kinderzuschüssen; allfällige

Hilflosenzuschüsse haben hiebei außer Ansatz

zu bleiben."

7. § 287 hat zu lauten

„Hilflosenzuschuß.

§ 287. Für den Hilflosenzuschuß zur Knappschafts

(alters)vollrente und zu Hinterbliebenenrenten

gilt § 263 mit der Maßgabe, daß der Leistungszuschlag

bei der Bemessung des Hilflosenzuschusses

außer Betracht bleibt."

8. Im § 292 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß

der lit. i durch einen Strichpunkt zu ersetzen und

als lit. k anzufügen

„k) die sich aus § 522 e ergebende Rentenerhöhung."

9. Nach § 319a ist ein § 319 b folgenden Wortlautes

einzufügen

„Ersatzanspruch der Landwirtschaftskrankenkassen.

§ 319 b. Zu den gemäß §§ 315 Abs. 1 und 317

ermittelten Ersatzansprüchen der Landwirtschaftskrankenkassen

gegenüber der Land- und

Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt

gebührt ein Zuschlag in der Höhe dieses Ersatzanspruches."

10. § 522 Abs. 5 Z. 1 lit. c und der folgende

Satzteil haben zu lauten

„c) bei Waisenrenten der Betrag von 48 S monatlich,

in allen Fällen zuzüglich des Betrages der sich

nach den §§ 522 a, 522 b, 522 c und 522 e ergebenden

Rentenerhöhung;".

11. Nach § 522 d ist ein § 522 e folgenden

Wortlautes einzufügen

„Umrechnung von Altrenten.

§ 522 e. (1) Die Altrenten aus der Pensionsversicherung

(§ 522 a Abs. 1) sind nach Maßgabe

der Abs. 2 und 3 unter weiterer Anwendung der

für sie jeweils in Geltung gestandenen Bemessungsbestimmungen

umzurechnen. Ergibt die

Umrechnung einen höheren Rentenbetrag als

bisher, so ist dieser höhere Rentenbetrag mit

Wirkung ab 1. Jänner 1960 zu zahlen; anderenfalls

ist bei sonst ungeändertem Tatbestand der

bisherige Rentenbetrag weiter auszuzahlen.

(2) Bei der Umrechnung von Altrenten, die

ganz oder teilweise auf Anwartschaften aus der

Angestelltenversicherung auf Grund von am

31. Dezember 1938 in Geltung gestandenen Bestimmungen

beruhen, sind außer Betracht zu

lassen

a) bei den Renten, für die der Versicherungsfall

vor dem 1. April 1935 eingetreten ist,

die Bestimmungen der §§ 343 Abs. 4 und

347 Abs. 2 dritter bis letzter Satz des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes

1938, BGBl. Nr. 1,

b) bei den Renten, für die der Versicherungsfall

zwischen dem 31. März 1935 und dem

1. April 1952 eingetreten ist oder bei

denen der Stichtag nach dem 31. März

1952 liegt, bezüglich des Ausmaßes der

Leistung die Bestimmungen des § 254 Abs.

1 erster bis dritter Satz, des § 258 Abs. 3,

des § 343 Abs. 4 und des § 346 Abs. 1

Z. 2 lit. b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

1938, BGBl. Nr. 1; an Stelle

dieser Bestimmungen sind bezüglich des

Ausmaßes der Leistung § 28 Abs. 1 erster

Halbsatz, § 33 Abs. 3 und § 127 Abs. 1

Z. 3 und 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes

1928, BGBl. Nr. 232, anzuwenden.

(3) Bei der Umrechnung der im Abs. 2 bezeichneten

Renten und bei der Umrechnung sonstiger

nach Abs. 1 in Betracht kommender Altrenten

aus der Pensionsversicherung haben an die Stelle

der im § 1 Abs. 1 des Rentenbemessungsgesetzes,

BGBl. Nr. 151/1954, genannten Beträge von

1800 S (Versichertenrente), 900 S (Hinterbliebenenrente)

und 1080 S (Witwenvollrente aus

der knappschaftlichen Rentenversicherung) die

Beträge von 2200 S (Versichertenrente) beziehungsweise

1100 S (Hinterbliebenenrente) und

1320 S (Witwenvollrente aus der knappschaftlichen

Rentenversicherung) zu treten.

(4) In Fällen der Wanderversicherung sind die

von der Umrechnung nach Abs. 1 und 2 nicht

erfaßten Teilleistungen in der bisherigen Höhe

weiter zu gewähren. In der Zuständigkeit für

die Feststellung und Zahlung der Leistungen tritt

keine Änderung ein.

(5) Die nach § 1 der Zweiten Verordnung über

Leistungsverbesserungen in der Rentenversicherung

vom 12. Oktober 1943, Deutsches RGBl. I

S. 565, und nach dem Bundesgesetz über die

Gewährung von Zusatzrenten zu Renten aus

der Angestelltenversicherung (Zusatzrentengesetz)

vom 19. Mai 1949, BGBl. Nr. 115, gewährten

Rententeile dürfen durch die Umrechnung nach

Abs. 1 und 2 nicht geändert werden.

(6) Die Umrechnung ist von Amts wegen vorzunehmen.

Über die Umrechnung ist ein schriftlicher

Bescheid nur zu erteilen, wenn der Berechtigte

dies bis 31. Dezember 1961 beantragt."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1960

in Kraft.

(2) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch

auf Hilflosenzuschuß zu Hinterbliebenenrenten

aus der Pensionsversicherung am 1. Jänner 1960

erfüllt, so gebührt der Hilflosenzuschuß ab diesem

Tage, wenn der Antrag bis zum 30. Juni

1960 gestellt wird.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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