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290_1958 AT

290. Verordnung: Ermächtigung der Finanzlandesdirektionen zur Ausübung des Gnadenrechtes in Finanzstrafsachen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 290. Verordnung: Ermächtigung der Finanzlandesdirektionen zur Ausübung des Gnadenrechtes in Finanzstrafsachen.

Auf Grund des § 187 in Verbindung mit § 265

Abs. 2 und 5 des Finanzstrafgesetzes, BGBl.

Nr. 129/1958, wird verordnet

§ 1. Die Finanzlandesdirektionen werden ermächtigt,

die dem Bundesministerium für Finanzen

gemäß § 187 des Finanzstrafgesetzes zustehenden

Befugnisse im nachstehenden Umfang

auszuüben

Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände

können die Finanzlandesdirektionen über

Ansuchen des Bestraften durch die Finanzstrafbehörden

auferlegte Geldstrafen und Wertersätze

bis zum Gesamtbetrag von 30.000 S nachsehen.

Außerdem können sie unter denselben Voraussetzungen

verfallene Gegenstände und Beförderungsmittel

bis zum Gesamtschätzwert von

30.000 S dem früheren Eigentümer ohne Entgelt

oder gegen Leistung eines Geldbetrages

freigeben.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1959

in Kraft.

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