290. Verordnung: Ermächtigung der Finanzlandesdirektionen zur Ausübung des Gnadenrechtes in Finanzstrafsachen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 187 in Verbindung mit § 265
Abs. 2 und 5 des Finanzstrafgesetzes, BGBl.
Nr. 129/1958, wird verordnet
§ 1. Die Finanzlandesdirektionen werden ermächtigt,
die dem Bundesministerium für Finanzen
gemäß § 187 des Finanzstrafgesetzes zustehenden
Befugnisse im nachstehenden Umfang
auszuüben
Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände
können die Finanzlandesdirektionen über
Ansuchen des Bestraften durch die Finanzstrafbehörden
auferlegte Geldstrafen und Wertersätze
bis zum Gesamtbetrag von 30.000 S nachsehen.
Außerdem können sie unter denselben Voraussetzungen
verfallene Gegenstände und Beförderungsmittel
bis zum Gesamtschätzwert von
30.000 S dem früheren Eigentümer ohne Entgelt
oder gegen Leistung eines Geldbetrages
freigeben.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1959
in Kraft.