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290_1957 AT

290. Kundmachung: Annahme des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds und des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung durch weitere Staaten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 290. Kundmachung: Annahme des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds und des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung durch weitere Staaten.

Nach Mitteilungen der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika haben folgende

weitere Staaten das Abkommen über den Internationalen

Währungsfonds und das Abkommen

über die Internationale Bank für Wiederaufbau

und Wirtschaftsförderung, BGBl. Nr. 105/1949,

durch Unterzeichnung und durch Hinterlegung

der in Art. XX Abs. 2 lit. a beziehungsweise in

Art. XI Abs. 2 lit. a vorgesehenen Urkunden angenommen

Polen ist mit Wirkung vom 14. März 1950

und die Tschechoslowakei mit Wirkung vom

31. Dezember 1954 aus den beiden Abkommen

ausgeschieden.

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