290_1957
AT
290. Kundmachung: Annahme des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds und des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung durch weitere Staaten.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 290. Kundmachung: Annahme des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds und des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung durch weitere Staaten.
1957_290_0 290. Kundmachung: Annahme des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds und des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung durch weitere Staaten.
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Nach Mitteilungen der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika haben folgende
weitere Staaten das Abkommen über den Internationalen
Währungsfonds und das Abkommen
über die Internationale Bank für Wiederaufbau
und Wirtschaftsförderung, BGBl. Nr. 105/1949,
durch Unterzeichnung und durch Hinterlegung
der in Art. XX Abs. 2 lit. a beziehungsweise in
Art. XI Abs. 2 lit. a vorgesehenen Urkunden angenommen
Polen ist mit Wirkung vom 14. März 1950
und die Tschechoslowakei mit Wirkung vom
31. Dezember 1954 aus den beiden Abkommen
ausgeschieden.