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290_1955 AT

290. Verordnung: 6. Beförderungssteuer-Durchführungsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 290. Verordnung: 6. Beförderungssteuer-Durchführungsverordnung.

Auf Grund des Beförderungssteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 22, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

und dem Bundesministerium für Verkehr

und verstaatlichte Betriebe verordnet

§ 1. In der Zeit bis zum 31. Dezember 1957,

ausgenommen im Güterfernverkehr (§ 3 Abs. 2

des Gesetzes), durchgeführte gewerbsmäßige, entgeltliche

Beförderungen nachstehender Güter

unterliegen nicht der Beförderungssteuer, wenn

für die Beförderungsleistung nicht mehr als

94 v. H. des normalen tarifmäßigen Beförderungsentgeltes

berechnet werden

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1956 in Kraft.

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