290_1955
AT
290. Verordnung: 6. Beförderungssteuer-Durchführungsverordnung.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 290. Verordnung: 6. Beförderungssteuer-Durchführungsverordnung.
Auf Grund des Beförderungssteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 22, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
und dem Bundesministerium für Verkehr
und verstaatlichte Betriebe verordnet
§ 1. In der Zeit bis zum 31. Dezember 1957,
ausgenommen im Güterfernverkehr (§ 3 Abs. 2
des Gesetzes), durchgeführte gewerbsmäßige, entgeltliche
Beförderungen nachstehender Güter
unterliegen nicht der Beförderungssteuer, wenn
für die Beförderungsleistung nicht mehr als
94 v. H. des normalen tarifmäßigen Beförderungsentgeltes
berechnet werden
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1956 in Kraft.