28. Bundesgesetz: Erlassung eines Bundesgesetzes über eine pauschalierte Abgabe von Dienstgebern geringfügig beschäftigter Personen und Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Bundesgesetz über eine pauschalierte Abgabe von Dienstgebern geringfügig beschäftigter
Personen (Dienstgeberabgabegesetz – DAG)
Dienstgeberabgabe
§ 1. (1) Die Dienstgeber haben für alle bei ihnen nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
(ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, beschäftigten Personen eine pauschalierte Abgabe in der
Höhe von 16,4% der Beitragsgrundlage nach Abs. 3 zu entrichten (Dienstgeberabgabe), sofern die Summe
der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (Entgelt ohne Sonderzahlungen) dieser Personen das
Eineinhalbfache des Betrages nach § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt.
(2) Die Dienstgeberabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe, die von den Krankenversicherungsträgern
im übertragenen Wirkungsbereich einzuheben ist. Diese haben dabei die für Verwaltungssachen
geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG (Siebenter Teil) anzuwenden.
(3) Grundlage für die Bemessung der Dienstgeberabgabe ist die Summe der Entgelte (einschließlich
der Sonderzahlungen) nach § 49 ASVG, die der Dienstgeber jeweils in einem Kalendermonat an die im
Abs. 1 genannten Personen zu zahlen hat.
Entrichtung
§ 2. (1) Die Dienstgeberabgabe ist jeweils für ein Kalenderjahr im Nachhinein bis zum 15. Jänner
des Folgejahres zu entrichten. Auf die Entrichtung sind die §§ 58, 59 und 64 bis 69 ASVG so anzuwenden,
dass an die Stelle der Beiträge die Dienstgeberabgabe und an die Stelle des Beitragsschuldners der
Dienstgeberabgabepflichtige tritt.
(2) Die Dienstgeberabgabe ist an jenen Krankenversicherungsträger zu entrichten, bei dem die Meldung
der in der Unfallversicherung pflichtversicherten geringfügig Beschäftigten nach § 33 Abs. 2 ASVG
zu erstatten ist.
(3) Dienstgeberabgabepflichtigen, die den Meldepflichten nach § 33 Abs. 2 ASVG nicht rechtzeitig
nachkommen, kann der Krankenversicherungsträger einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Dienstgeberabgabe
auferlegen (Verspätungszuschlag), wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.
Zweckwidmung
§ 3. 23,5% der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Krankenversicherung
der geringfügig beschäftigten Personen und sind vom einhebenden Krankenversicherungsträger an den
Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a ASVG) zu überweisen; 76,5% der Erträge aus
der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Pensionsversicherung und sind vom einhebenden
Krankenversicherungsträger an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g ASVG) zu
überweisen.
Verweisungen
§ 4. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des ASVG verwiesen wird, sind diese in der
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
betraut.
In-Kraft-Treten
§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 2003 in Kraft.
Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 8/2003, wird wie folgt geändert
1. § 53a Abs. 1 lautet
„(1) Der Dienstgeber hat für alle bei ihm nach § 5 Abs. 2 beschäftigten Personen einen Beitrag zur
Unfallversicherung in der Höhe von 1,4% der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten.“
2. Im § 54 Abs. 5 wird der Ausdruck „die Pauschalbeiträge“ durch den Ausdruck „der Pauschalbeitrag“
ersetzt.
3. Im § 447g Abs. 2 lit. a wird der Ausdruck „aus den auf die Pensionsversicherung entfallenden Pauschalbeiträgen“
durch den Ausdruck „aus dem auf die Pensionsversicherung entfallenden Pauschalbeitrag“
ersetzt.
4. Nach § 604 wird folgender § 605 samt Überschrift angefügt
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2003
§ 605. Die §§ 53a Abs. 1, 54 Abs. 5 und 447g Abs. 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 28/2003 treten mit 1. Juni 2003 in Kraft.“
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks
der Bäcker (§ 94 Z 3 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Meisterschule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich
Bäckerei liegt, und
b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung
gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und
c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
4. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bäcker oder in einem mindestens
zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen
berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung die für das Handwerk
spezifischen Qualifikationen vermittelt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
5. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger oder
6. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bäcker oder in einem mindestens
zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen
berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung die für das Handwerk
spezifischen Qualifikationen vermittelt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).