28. Bundesgesetz: Erlassung des Tierarzneimittelkontrollgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Tierarzneimittelkontrollgesetz – TAKG
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Einfuhr, das In-Verkehr-Bringen, die Anwendung, das
Bereithalten zur Anwendung und das Lagern von Tierarzneimitteln (einschließlich Reinsubstanzen).
(2) Tierarzneimittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung an
solchen Tieren bestimmt sind, die zur Gewinnung von Lebensmitteln oder von anderen zur Anwendung
am oder im Menschen dienenden Produkten vorgesehen sind.
(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes werden gemäß § 12 Abs. 1 Tierseuchengesetz bewilligte
Impfstoffe und gemäß dem Arzneiwareneinfuhrgesetz, BGBl. Nr. 179/1970, zur Einfuhr zulässige
Arzneimittel den zugelassenen Arzneispezialitäten (§ 11 Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983)
gleichgehalten.
(4) Die Begriffsbestimmungen des Arzneimittelgesetzes, des Arzneiwareneinfuhrgesetzes und des
Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, gelten auch als Begriffsbestimmungen im Sinne dieses
Bundesgesetzes.
Einfuhr
§ 2. Die Einfuhr von Tierarzneimitteln als Arzneiwaren im Sinne des Arzneiwareneinfuhrgesetzes
aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Österreich und das Verbringen aus
einer anderen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes entgegen den Bestimmungen des
Arzneiwareneinfuhrgesetzes ist verboten, es sei denn, es sind die Voraussetzungen des § 4a des
Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, oder des § 12 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909,
erfüllt.
2. Abschnitt
Verkehr mit Tierarzneimitteln und deren Anwendung
In-Verkehr-Bringen
§ 3. Das In-Verkehr-Bringen von
1. Tierarzneimitteln als Arzneispezialitäten im Sinne des Arzneimittelgesetzes entgegen den
Bestimmungen des § 11 des Arzneimittelgesetzes und
2. Tierarzneimitteln gemäß § 11 Abs. 7 des Arzneimittelgesetzes, die nicht in einer Apotheke oder
nicht auf Grund der Herstellungsanweisung eines zur selbständigen Berufsausübung im Inland
berechtigten Tierarztes hergestellt wurden, ist verboten, es sei denn, es sind die Voraussetzungen
des § 4a des Tierärztegesetzes erfüllt oder es handelt sich um ein In-Verkehr-Bringen im
Zusammenhang mit einer Anwendung gemäß § 4 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes.
Anwendung
§ 4. (1) Als Tierarzneimittel dürfen – abgesehen von § 4a des Tierärztegesetzes – nur in Österreich
zugelassene Arzneispezialitäten angewendet werden. Die Fachinformation (Summary of Product
Characteristics) ist für den Tierarzt verbindlich und er darf nur bei Vorliegen eines Therapienotstandes
davon abweichen. „Therapienotstand“ ist eine Situation, die sich dadurch auszeichnet, dass es für die
Behandlung einer Tierkrankheit kein in Österreich zugelassenes oder lieferbares Tierarzneimittel gibt.
(2) Für den Fall, dass in Österreich keine Arzneispezialität für die Behandlung einer bestimmten
Erkrankung zugelassen und verfügbar ist, darf von einem Tierarzt oder unter der direkten persönlichen
Verantwortung eines Tierarztes angewendet werden
1. ein im Ausland für die jeweilige Tierart und Krankheit zugelassenes Tierarzneimittel im Sinne
des § 1 Abs. 3 oder
2. wenn ein Arzneimittel nach Z 1 nicht verfügbar ist, ein Tierarzneimittel, das in Österreich für
eine andere Tierart oder für dieselbe Tierart, aber für eine andere Krankheit zugelassen ist, oder
3. wenn ein Arzneimittel nach Z 2 nicht zugelassen oder verfügbar ist, ein Arzneimittel, das für die
Anwendung am Menschen zugelassen ist und dessen Wirkstoff in den Anhängen I bis III der
Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates (ABl. Nr. L 224 vom 18. August 1990) angeführt ist,
oder
4. wenn ein Arzneimittel nach Z 1, 2 und 3 nicht zugelassen oder verfügbar ist, ein Tierarzneimittel,
das in einer Apotheke auf Grund der Herstellungsanweisung eines zur selbständigen Berufsausübung
im Inland berechtigten Tierarztes hergestellt wird.
Die Z 2 und 3 gelten nicht für Tierimpfstoffe. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
kann durch Verordnung von diesem Verbot für Tierimpfstoffe Ausnahmen festlegen, wenn und soweit
dies für die Tiergesundheit notwendig ist und dagegen weder veterinärpolizeiliche Bedenken bestehen
noch dadurch eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen entstehen kann.
(3) Wird ein Arzneimittel nach Abs. 2 Z 2 Tieren verabreicht, die zur Gewinnung von Lebensmitteln
oder von anderen zur Anwendung am oder im Menschen dienenden Produkten bestimmt sind, so darf es
nur Stoffe enthalten, die in einem Tierarzneimittel enthalten sind, das in Österreich für solche Tiere
zugelassen ist. Der verantwortliche Tierarzt muss – ausgenommen bei Bienen – eine angemessene
Wartezeit festlegen, um sicherzustellen, dass die von den behandelten Tieren gewonnenen Lebensmittel
keine für den Verbraucher gefährlichen Rückstände enthalten. Bienen dürfen nur mit für diese Tierart
zugelassenen Stoffen behandelt werden.
(4) Bei der Anwendung von Arzneimitteln nach Abs. 2 Z 2, bei denen keine Wartezeit für die
betroffenen Tierarten angegeben ist, und von Arzneimitteln nach Abs. 2 Z 3 und 4 darf die festzulegende
Wartezeit folgende Zeiträume nicht unterschreiten
– Eier: sieben Tage,
– Milch: sieben Tage,
– essbares Gewebe von Geflügel und Säugetieren: 28 Tage,
– Fleisch von Fischen: Anzahl von Tagen, die dem Ergebnis der Division der Zahl 500 durch die
Zahl der Wassertemperaturgrade in Grad Celsius entspricht.
(5) Bei homöopathischen Tierarzneimitteln, bei denen der (die) Wirkstoff(e) in einer Konzentration
vorhanden ist (sind), welche einen Teil pro Million nicht übersteigt, ist eine Wartezeit nicht erforderlich.
(6) Der Tierarzt hat über das Datum der Untersuchung der Tiere, Name und Anschrift der Tierhalter,
die Anzahl der behandelten Tiere, die Diagnose, die verschriebenen Tierarzneimittel, die verabreichte
Dosis, die Behandlungsdauer und die einzuhaltenden Wartezeiten in geeigneter Weise Buch zu führen.
Die betreffenden Unterlagen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der
Behörde oder des Aufsichtsorgans (§ 9 Abs. 2) zur Kontrolle vorzulegen.
(7) Der Tierarzt hat alle an den Tierhalter abgegebenen Arzneimittel mit einer Signatur auf dem
Behältnis zu versehen, auf der Name und Anschrift des Tierarztes sowie das Abgabedatum vermerkt sein
müssen. Außerdem hat der Tierarzt für alle an den Tierhalter abgegebenen Tierarzneimittel einen
Abgabeschein auszustellen, auf dem Art und Menge des Tierarzneimittels, Name und Anschrift des
Tierarztes sowie das Abgabedatum vermerkt sind. Ist für solche Arzneimittel eine von der Fach- bzw.
Gebrauchsinformation abweichende Anwendung erforderlich (§ 4 Abs. 2 Z 2 und 3), so ist der Tierhalter
schriftlich darauf hinzuweisen. Bei Tierarzneimitteln im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 4 ist dem Tierhalter eine
entsprechende Gebrauchsinformation zu geben.
Bereithalten zur Anwendung und Lagern
§ 5. (1) Das Bereithalten zur Anwendung und das Lagern von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln
durch andere als zur Herstellung oder Abgabe von Arzneimitteln berechtigte natürliche oder
juristische Personen ist verboten, es sei denn,
1. diese Arzneimittel wurden im Zuge einer Behandlung vom behandelnden Tierarzt (aus seiner
tierärztlichen Hausapotheke) oder über tierärztliche Verschreibung durch eine öffentliche Apotheke
abgegeben und
2. der Besitzer ist auf Grund des § 12 oder des § 24 Abs. 3 des Tierärztegesetzes beziehungsweise
gemäß den jeweils anzuwendenden Vorschriften nach § 7 dieses Bundesgesetzes zur Anwendung
dieser Arzneimittel berechtigt.
(2) Fütterungsarzneimittel dürfen abweichend von Abs. 1 vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler
auf Verschreibung des behandelnden Tierarztes direkt an Verbraucher abgegeben
werden.
(3) Die sonstigen Bestimmungen des § 12 des Tierärztegesetzes bleiben unberührt.
Fütterungsarzneimittel
§ 6. (1) Bei einem Fütterungsarzneimittel darf der Arzneimittelanteil nur aus einer zugelassenen
Fütterungsarzneimittel-Vormischung stammen, es sei denn, es handelt sich bei dem Fütterungsarzneimittel
um eine zugelassene Arzneispezialität.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist es dem Tierarzt unter den in Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 81/851/EWG
des Rates vom 28. September 1981 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Tierarzneimittel (ABl. Nr. L 317 vom 6. November 1981) vorgesehenen Bedingungen gestattet,
Fütterungsarzneimittel aus bis höchstens drei zugelassenen Fütterungsarzneimittel-Vormischungen
herstellen zu lassen, sofern es für die zu behandelnde Krankheit oder für die betreffende Tierart keine als
Arzneispezialität zugelassene Vormischung gibt.
(3) Die Arzneimitteltagesdosis muss in einer Menge Allein- oder Ergänzungsfuttermittel enthalten
sein, die mindestens der halben täglichen Futterration der behandelten Tiere entspricht und bei Wiederkäuern
den täglichen Bedarf an nichtmineralischen Ergänzungsfuttermitteln mindestens zur Hälfte deckt.
(4) Gegen Vorlage der Verschreibung eines zur Berufsausübung in Österreich berechtigten Tierarztes
dürfen Fütterungsarzneimittel vom Hersteller auch unmittelbar an den Tierhalter abgegeben werden, wenn
dabei nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind
1. Die Verschreibung des Tierarztes muss auf einem Formblatt gemäß Anhang A der Richtlinie
90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die
Herstellung, das In-Verkehr-Bringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der
Gemeinschaft (ABl. Nr. L 092 vom 7. April 1990) erfolgen. Das Original des Formblattes hat
beim Hersteller oder Großhändler zu verbleiben.
2. Eine Durchschrift des Formblattes gemäß Z 1 hat beim Tierhalter (betriebseigenes Register) und
eine Durchschrift beim verschreibenden Tierarzt zu verbleiben. Original und Durchschriften sind
fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder des Aufsichtsorganes (§ 9
Abs. 2) zur Kontrolle vorzulegen.
3. Eine Verschreibung von Fütterungsarzneimitteln gilt jeweils nur für eine Behandlung.
4. Eine tierärztliche Verschreibung ist nur drei Monate lang gültig.
5. Die tierärztliche Verschreibung darf nur für die vom betreffenden Tierarzt selbst behandelten
Tiere gelten. Der Tierarzt muss sich zuvor vergewissert haben, dass
a) diese Behandlung bei den betroffenen Tierarten veterinärmedizinisch gerechtfertigt ist und
b) die Anwendung des Arzneimittels mit einer früheren Behandlung oder Verwendung nicht
unvereinbar ist und bei Verwendung mehrerer Vormischungen Kontraindikationen und
Wechselwirkungen auszuschließen sind.
6. Der Tierarzt darf die Fütterungsarzneimittel nur in jener Menge – bis zu der im Zulassungsverfahren
genehmigten Maximaldosis – verschreiben, die erforderlich ist, um das Behandlungsziel
zu erreichen.
7. Der Tierarzt muss sich vergewissern, dass das Fütterungsarzneimittel und die für die behandelten
Tiere üblicherweise verwendeten Futtermittel als Wirkstoffe nicht den gleichen antibiotischen
Leistungsförderer oder Kokzidioseabwehrstoff enthalten.
(5) Der Tierarzt darf Fütterungsarzneimittel höchstens in jener Menge verschreiben, die dem
Monatsbedarf der zu behandelnden Tiere entspricht. In größerer als der verschriebenen Menge dürfen
Fütterungsarzneimittel nicht abgegeben werden.
(6) Fütterungsarzneimittel dürfen nur in Betrieben hergestellt werden, die durch eine Bewilligung
nach § 63 des Arzneimittelgesetzes dazu ermächtigt sind. Abweichend davon dürfen Fütterungsarzneimittel
in landwirtschaftlichen Betrieben für die eigene Tierproduktion unter Anleitung des Tierarztes im
Rahmen eines Tiergesundheitsdienstes gemäß § 7 Abs. 2 aus zugelassenen Fütterungsarzneimittel-
Vormischungen hergestellt werden. Die derart hergestellte Menge darf den Bedarf für eine einmalige
Therapie für die vom Tierarzt zu behandelnden Tiere nicht überschreiten.
(7) Betriebe, die Fütterungsarzneimittel gemäß Abs. 6 zweiter Satz herstellen, haben dies vor
Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Bei der Meldung
haben die Betriebe der Behörde gegenüber schriftlich zu bescheinigen, dass die Betriebsräume, das
Personal und die sonstigen betrieblichen Einrichtungen den Anforderungen der Abs. 8 bis 13 entsprechen.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zum Zwecke der Überprüfung der Anforderungen gemäß den Abs. 8
bis 13 Betriebskontrollen durchzuführen. Dem Betrieb ist eine Registernummer, welche die Identifizierung
des Betriebes ermöglicht, zuzuteilen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Registrierung
aufzuheben, wenn der Betrieb den Anforderungen der Abs. 8 bis 13 nicht oder nicht mehr entspricht, und
die weitere Herstellung von Fütterungsarzneimitteln bis zur neuerlichen Meldung und nachweislichen
Beseitigung der Mängel zu untersagen.
(8) Betriebe müssen nach ihrer Art und Größe so beschaffen sein, dass eine einwandfreie Herstellung,
Lagerung und Überprüfung der Fütterungsarzneimittel möglich ist. Die Anlagen und Räume müssen
– soweit dies nach dem Stand der Wissenschaft und Technik möglich und zumutbar ist – in einem
ordnungsgemäßen baulichen und hygienischen Zustand und so beschaffen sein, dass während der
Herstellung und Lagerung eine Verunreinigung vermieden wird, insbesondere dass Fütterungsarzneimittel
nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflusst werden.
(9) Der Betriebsinhaber oder dessen Personal hat die ausreichende Befähigung in Mischtechnik
nachzuweisen. In welcher Weise die Erbringung dieses Nachweises, wie insbesondere durch die
Absolvierung entsprechender Kurse, zu erfolgen hat, ist in einer Verordnung, die der Bundesminister für
soziale Sicherheit und Generationen zu erlassen hat, festzulegen.
(10) Der Hersteller gemäß Abs. 7 hat in Eigenverantwortung dafür Sorge zu tragen, dass
1. nur Futtermittel oder Kombinationen von Futtermitteln verwendet werden, die den Vorschriften
des Futtermittelgesetzes 1999 genügen;
2. das verwendete Futtermittel eine homogene und stabile Mischung mit der zugelassenen
Fütterungsarzneimittel-Vormischung ergibt;
3. die zugelassene Fütterungsarzneimittel-Vormischung bei der Herstellung des Fütterungsarzneimittels
gemäß den dafür vorgesehenen Bedingungen verwendet wird, insbesondere
a) muss jede unerwünschte Wechselwirkung zwischen Tierarzneimitteln, Zusatzstoffen und
Futtermitteln ausgeschlossen sein,
b) muss das Fütterungsarzneimittel für den vorgeschriebenen Zeitraum haltbar sein,
c) darf das Futtermittel, das zur Herstellung des Fütterungsarzneimittels verwendet wird, nicht
den gleichen antibiotischen Leistungsförderer oder Kokzidioseabwehrstoff enthalten, der
bereits als Wirkstoff in der Fütterungsarzneimittel-Vormischung enthalten ist.
(11) Es ist sicherzustellen, dass das Fütterungsarzneimittel den Erfordernissen der Richtlinie
90/167/EWG insbesondere in Bezug auf Homogenität, Stabilität und Haltbarkeit entspricht.
(12) Der Hersteller gemäß Abs. 7 hat durch tägliche Eintragungen Buch zu führen über die Art und
die Menge der zugelassenen Fütterungsarzneimittel-Vormischungen, der verwendeten Futtermittel und
der hergestellten oder auf Lager genommenen Fütterungsarzneimittel sowie über den Namen und die
Anschrift des verschreibenden Tierarztes. Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre von der
letzten Eintragung an aufzubewahren und der zuständigen Behörde bei Kontrollen jederzeit auf Verlangen
vorzulegen.
(13) Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind in getrennten, eigens dafür bestimmten und für die
Aufbewahrung geeigneten, verschlossenen Räumen oder luftdicht verschlossenen Behältnissen zu lagern.
Liste betreffend Tierarzneimittelanwendung unter Einbindung des Tierhalters und
Tiergesundheitsdienste
§ 7. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat unter Bedachtnahme auf die
Erfordernisse der Arzneimittelsicherheit, des Konsumentenschutzes, der Tiergesundheit und des Tierschutzes
durch Verordnung festzulegen, welche Tierarzneimittel vom Tierarzt im Rahmen der Bestimmungen
des Abs. 2 oder des § 12 oder des § 24 Abs. 3 des Tierärztegesetzes den Tierhaltern überlassen
werden dürfen. Diese Verordnung hat die Tierarzneimittel nach Tierart, Indikation und Wirkstoff (Liste
der Produkte bzw. Produktbezeichnungen) aufzulisten.
(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat nach Anhörung der Landeshauptmännerkonferenz,
der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs und der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs den jeweiligen sanitäts- und veterinärhygienischen Erfordernissen
entsprechende bundesweit einheitliche Vorgaben, denen Tiergesundheitsdienste im Regelungsbereich
dieses Bundesgesetzes zu entsprechen haben, durch Verordnung festzulegen. Die Anerkennung von
Tiergesundheitsdiensten im Einzelfall hat auf Antrag durch den jeweils zuständigen Landeshauptmann
nach den vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festgelegten
Vorgaben zu erfolgen. Der Landeshauptmann hat hiebei die nach den jeweiligen sanitäts- und veterinärhygienischen
Erfordernissen notwendigen Bedingungen und Auflagen festzulegen. Der Anerkennungsbescheid
ist vom jeweils zuständigen Landeshauptmann dem Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen zu übermitteln. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann diesen
Bescheid jederzeit amtswegig aufheben, wenn der Bescheid entweder Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
oder Bestimmungen anderer auf die Abgabe oder Anwendung von Arzneimitteln bezugnehmender
Vorschriften widerspricht. Im Rahmen dieser Tiergesundheitsdienste darf der Tierarzt den Tierhalter in
Hilfeleistungen, welche über die für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendigen Tätigkeiten
hinausgehen, sowie in die Anwendung von Arzneimitteln bei landwirtschaftlichen Nutztieren einbinden,
wenn dies unter genauer Anleitung, Aufsicht und schriftlicher Dokumentation von Art, Menge und
Anwendungsweise erfolgt. Im Rahmen eines solchen Tiergesundheitsdienstes können nach Maßgabe der
Verordnung gemäß Abs. 1 Tierhalter auch in Impfungen eingebunden werden. Die Bestimmungen des
§ 12 Abs. 1 Z 4 Tierärztegesetz und des § 12 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes stehen daher einer solchen
Einbindung auch bei Impfungen nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 1 nicht entgegen. Die
Dokumentation ist vom Tierarzt mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf
Verlangen vorzulegen. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Tiergesundheitsdienste
gelten bis zur Erlassung einer bundesweit einheitlichen Regelung der Tiergesundheitsdienste
als Tiergesundheitsdienste im Sinne dieses Bundesgesetzes. Andere ständige Betreuungsverhältnisse
gemäß § 24 Abs. 3 des Tierärztegesetzes bleiben unberührt.
(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat zu seiner Beratung einen Beirat
„Tiergesundheitsdienst Österreich“ einzusetzen, in welchem der Bundesminister oder ein von ihm
bestellter Vertreter den Vorsitz führt. Ein Entsendungsrecht in diesen Beirat kommt der Bundeskammer
der Tierärzte Österreichs mit vier Vertretern, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs mit vier Vertretern, den Tiergesundheitsdiensten in den Ländern mit je einem Vertreter, der
Bundesarbeitskammer mit einem Vertreter, der Wirtschaftskammer Österreich mit einem Vertreter, dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit einem Vertreter
sowie dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen mit einem Vertreter zu.
Aufzeichnungspflicht
§ 8. (1) Hersteller, Zulassungsinhaber (Depositeure) und Arzneimittel-Großhändler, Tierärzte, die
zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke berechtigt sind, Tierärzte gemäß § 4a des Tierärztegesetzes
sowie öffentliche Apotheken sind verpflichtet, über den Verkehr mit Tierarzneimitteln genaue
Aufzeichnungen zu führen. Zu jedem Wareneingang und Warenausgang sind folgende Angaben
festzuhalten
1. Datum,
2. Bezeichnung des Tierarzneimittels,
3. Chargennummer,
4. eingegangene oder ausgelieferte Menge,
5. Name und Anschrift des Lieferanten oder Empfängers,
6. gegebenenfalls Name und Anschrift des verschreibenden Tierarztes sowie eine Kopie des
Rezeptes.
(2) Die gemäß Abs. 1 Aufzeichnungspflichtigen haben mindestens einmal jährlich im Rahmen einer
genauen Prüfung die Ein- und Ausgänge gegen die vorhandenen Bestände aufzurechnen und etwaige
Abweichungen festzustellen und aufzuzeichnen.
(3) Diese Buchführung ist mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde
zur Kontrolle vorzulegen.
(4) Hersteller, Zulassungsinhaber (Depositeure), Arzneimittel-Großhändler, Tierärzte, die zur Führung
einer tierärztlichen Hausapotheke berechtigt sind, sowie öffentliche Apotheken haben auf Verlangen
des Landeshauptmannes oder des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen diesem alle
verfügbaren Daten gemäß Abs. 1 über den Verkehr mit Tierarzneimitteln geordnet nach Art, Menge und
Bezieher schriftlich mitzuteilen.
(5) Öffentliche Apotheken haben alle tierärztlichen Rezepte, auf Grund derer ein Tierarzneimittel
abgegeben wurde, im Original oder in Ablichtung mindestens fünf Jahre lang geordnet nach Datum
aufzubewahren und der Behörde beziehungsweise dem Aufsichtsorgan auf Verlangen zur Kontrolle
vorzulegen.
3. Abschnitt
Behördliche Kontrolle
Überwachung von Betrieben
§ 9. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt –
ausgenommen in den Fällen des § 6 Abs. 7 – dem Landeshauptmann.
(2) Die Organe der Kontrollbehörde und die von dieser Behörde beauftragten Sachverständigen – im
Folgenden Aufsichtsorgane genannt – sind befugt, überall, wo Tierarzneimittel hergestellt, in Verkehr
gebracht, angewendet oder aufbewahrt werden können Nachschau zu halten. Die Aufsichtsorgane sind
berechtigt, von Waren, die Tierarzneimittel sind oder bei denen ein diesbezüglicher Verdacht besteht,
Proben in der zur Untersuchung erforderlichen Menge zu nehmen und Einsicht in die Aufzeichnungen zu
nehmen, die nach arzneimittelrechtlichen und veterinärrechtlichen Bestimmungen zu führen sind. Diese
Befugnisse erstrecken sich auch auf Flächen, die der Tierhaltung dienen.
(3) Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie deren Stellvertreter und Beauftragte sind verpflichtet,
den Aufsichtsorganen über Aufforderung alle Orte und Beförderungsmittel anzugeben, die dem Verkehr
mit oder der Aufbewahrung oder der Anwendung von Tierarzneimitteln dienen oder in denen Fütterungsarzneimittel
hergestellt werden, und alle Orte anzugeben, wo Tiere gehalten werden, und weiters den
Aufsichtsorganen den Zutritt zu diesen Orten und Beförderungsmitteln zu gestatten und zu ermöglichen.
Den Aufsichtsorganen sind auch die erforderlichen Auskünfte über die hergestellten, vertriebenen oder für
die Anwendung bereit gehaltenen oder aufbewahrten Arzneimittel zu erteilen.
(4) Die Aufsichtsorgane haben darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche
Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
(5) Für gemäß Abs. 2 entnommene Proben gebührt keine Entschädigung.
Beschlagnahme
§ 10. (1) Die Aufsichtsorgane haben Waren vorläufig zu beschlagnahmen,
1. bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie Tierarzneimittel sind und den Verboten der
§§ 2, 3 oder 5 widersprechen, oder
2. bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie Fütterungsarzneimittel sind, die entgegen der
Anordnung des § 6 Abs. 4 ohne Vorlage einer Verschreibung unmittelbar an den Tierhalter
abgegeben worden sind, oder
3. in anderen Fällen, wenn dies auf Grund der gegebenen Umstände, insbesondere bei begründetem
Verdacht auf schwere oder innerhalb der Tilgungsfrist wiederholte Verstöße gegen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, zur Sicherung einer allfälligen Einziehung nach § 12 oder des
Verfalls nach § 13 Abs. 2 erforderlich ist.
Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Im Falle der vorläufigen Beschlagnahme nach Abs. 1 ist vom Aufsichtsorgan, je nachdem, ob der
Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung oder der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt,
vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde unverzüglich ein förmlicher Beschlagnahmebeschluss
(Beschlagnahmebescheid) einzuholen.
(3) Das Verfügungsrecht über die beschlagnahmte Ware steht zunächst dem Landeshauptmann zu.
Ab Erlassung des Beschlagnahmebefehls nach Abs. 2 steht das Verfügungsrecht über die Ware der
Behörde zu, die den Beschlagnahmebefehl erlassen hat.
(4) Während der Beschlagnahme dürfen Proben der Ware nur über Auftrag der zuständigen Behörde
entnommen werden.
4. Abschnitt
Strafbestimmungen
Gerichtliche Strafbestimmungen
§ 11. (1) Wer Tierarzneimittel, die bei Anwendung an Tieren beim Menschen nachhaltige oder
schwere gesundheitliche Schäden zur Folge haben können, in großer Menge
1. entgegen den Bestimmungen des § 2 aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes
in das Bundesgebiet einführt oder aus einer anderen Vertragspartei des Europäischen
Wirtschaftsraumes in das Bundesgebiet verbringt oder als Tierarzt im Falle des Tätigwerdens
gemäß § 4a des Tierärztegesetzes in Österreich nicht zugelassene immunologische Arzneimittel
oder weder in Österreich noch im Niederlassungsstaat des Tierarztes zugelassene andere
Tierarzneimittel mitführt oder
2. entgegen den Bestimmungen des § 3 in Verkehr bringt oder
3. entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 oder 2 anwendet oder
4. entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 zur Anwendung bereithält oder
5. entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 4 Z 5 bis 7, oder Abs. 5 abgibt oder verschreibt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Hat die im Abs. 1 mit Strafe bedrohte Tat
1. die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen zur Folge, so ist der
Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
2. den Tod oder eine schwere gesundheitliche Schädigung eines Menschen oder eine Gefahr für
Leib oder Leben einer größeren Anzahl von Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren
zu bestrafen.
(3) Wer sich mit zwei oder mehreren anderen mit dem Vorsatz verbindet, dass von einem oder
mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt nach Abs. 1 mit Strafe bedrohte Handlungen
ausgeführt werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. § 278 Abs. 2 StGB gilt
entsprechend.
(4) Nach den Abs. 1 bis 3 ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach anderen
Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
§ 12. Ein Tierarzneimittel, das den Gegenstand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung
nach diesem Bundesgesetz bildet, ist nach Maßgabe des § 26 StGB einzuziehen.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 13. (1) Wer
1. Tierarzneimittel entgegen den Bestimmungen des § 2 aus einem Staat außerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraumes in das Bundesgebiet einführt oder aus einer anderen Vertragspartei des
Europäischen Wirtschaftsraumes in das Bundesgebiet verbringt oder als Tierarzt im Falle des
Tätigwerdens gemäß § 4a des Tierärztegesetzes in Österreich nicht zugelassene immunlogische
Arzneimittel oder weder in Österreich noch im Niederlassungsstaat des Tierarztes zugelassene
andere Tierarzneimittel mitführt oder
2. Tierarzneimittel entgegen den Bestimmungen des § 3 in Verkehr bringt oder
3. den Bestimmungen des § 4 zuwiderhandelt oder
4. Tierarzneimittel entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 zur Anwendung bereithält oder
lagert oder
5. den Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt oder
6.als Tierarzt oder Tierhalter den Bestimmungen einer Verordnung auf Grund des § 7
zuwiderhandelt oder
7. der Aufzeichnungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt oder
8. der Überprüfungspflicht gemäß § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt oder
9. der Aufbewahrungs- oder Vorlegungspflicht gemäß § 8 Abs. 3 zuwiderhandelt oder
10. der Mitteilungspflicht gemäß § 8 Abs. 4 zuwiderhandelt oder
11. der Aufbewahrungs- oder Vorlegungspflicht gemäß § 8 Abs. 5 zuwiderhandelt oder
12. entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 3 Orte oder Beförderungsmittel nicht angibt oder
Auskünfte über Arzneimittel nicht erteilt oder den Zutritt zu den dort genannten Orten oder
Beförderungsmitteln nicht gestattet oder ermöglicht,
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20000 Euro, im Wiederholungsfall
bis zu 40000 Euro zu bestrafen.
(2) Nach Maßgabe des § 17 VStG ist auf den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung
bildenden Tierarzneimittel zu erkennen.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verweisungen und personenbezogene Bezeichnungen
§ 14. (1) Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese Bestimmungen
in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit dieses Bundesgesetz auf Rechtsakte der
Europäischen Union verweist, sind diese in ihrer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses
Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die
gewählte Form für beide Geschlechter.
In-Kraft-Treten
§ 15. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden dritten
Monats in Kraft.
Kundmachung von Verordnungen
§ 16. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind im „Bundesgesetzblatt für die Republik
Österreich“ oder in den „Amtlichen Veterinärnachrichten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit
und Generationen“ oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
Vollziehung
§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 11 und 12 der
Bundesminister für Justiz, im Übrigen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
betraut, und zwar hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 6 Abs. 9 im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und soweit mit der
Vollziehung des § 2 Angelegenheiten des Zollrechts berührt sind, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen.
Artikel II
Änderung des Tierärztegesetzes
Das Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 30/
1998 und BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert
1. § 24 Abs. 3 lautet
„(3) Im Rahmen von ständigen Betreuungsverhältnissen auf betrieblicher Ebene zwischen einem
Landwirt oder einer Gemeinschaft von Landwirten einerseits und einem Tierarzt beziehungsweise einer
gemeldeten tierärztlichen Praxisgemeinschaft andererseits, die jeweils von der zuständigen Kammer der
Tierärzte entsprechend den jeweiligen sanitäts- und veterinärhygienischen Erfordernissen definiert und
anerkannt sind, darf der Tierarzt den Tierhalter in Hilfeleistungen, welche über die für die übliche
Tierhaltung und Tierpflege notwendigen Tätigkeiten (§ 12 Abs. 2) hinausgehen, sowie in die Anwendung
von Arzneimitteln bei landwirtschaftlichen Nutztieren einbinden, wenn dies unter genauer Anleitung,
Aufsicht und schriftlicher Dokumentation von Art, Menge und Anwendungsweise erfolgt. Im Rahmen
eines solchen ständigen Betreuungsverhältnisses können nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 7
Abs. 1 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes Tierhalter auch in Impfungen eingebunden werden. Die
Bestimmungen des § 12 Abs. 1 Z 4 dieses Bundesgesetzes und des § 12 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes
stehen daher einer solchen Einbindung auch bei Impfungen nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 7
Abs. 1 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes nicht entgegen. Die Dokumentation ist vom Tierarzt
mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.“
2. Nach § 72 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt
„(2b) § 24 Abs. 3 tritt in der Fassung des BGBl. I Nr. 28/2002 mit dem ersten Tag des auf die
Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.“
Artikel III
Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diesem Bundesgesetz unterliegen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates
vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
(ABl. Nr. L 256 vom 7. September 1987, S 1)
1. Waren der Position 3004,
2. Röntgenkonstrastmittel und diagnostische Reagenzien zur innerlichen Anwendung am Patienten
aus der Unterposition 3006 30,
3. Waren der Unterposition 3006 60,
4. Netzflüssigkeiten für harte Kontaktlinsen und Pflegeprodukte für weiche Kontaktlinsen aus der
Unterposition 3307 90,
5. Placenten aus der Unternummer 3001 90,
6. Waren der Unterpositionen 3002 10 und 3002 9010 und
7. Produkte natürlicher Heilvorkommen der Unterpositionen 2201 10, ex 2201 90, ex 2501 00,
ex 2530 90, ex 3003 90 und 3004 90.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Waren, die als Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes,
BGBl. Nr. 657/1996, einzustufen sind.
Einfuhrbewilligung und Meldung
§ 2. (1) Die Einfuhr von Waren im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 in das Bundesgebiet dosiert oder in
Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig,
wenn dafür eine Einfuhrbewilligung erteilt oder in den Fällen der Abs. 6 und Abs. 7 bis 11 eine Meldung
an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen erfolgt ist.
(2) Als Einfuhr ist der Import aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union in das Bundesgebiet
in Form der Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr, zur aktiven Veredelung, zum
Umwandlungsverfahren oder zur vorübergehenden Verwendung im Sinne des Art. 4 der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992) sowie das Verbringen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr zu verstehen. Das Gleiche gilt,
wenn über die Waren entgegen den Zollvorschriften verfügt wird.
(3) Eine Einfuhrbewilligung ist nur zu erteilen für
1. Arzneiwaren, die zur Wiederausfuhr aus dem Bundesgebiet bestimmt sind,
2. Arzneiwaren, die für wissenschaftliche Zwecke nicht zur Anwendung an Mensch oder Tier
bestimmt sind, sowie
3. Arzneiwaren, die zur Anwendung an Mensch oder Tier für medizinische, veterinärmedizinische
oder wissenschaftliche Zwecke benötigt werden. Für gemäß dem Arzneimittelgesetz, BGBl.
Nr. 185/1983, oder der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur
Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human-
und Tierarzneimittel und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von
Arzneimitteln (ABl. Nr. L 214 vom 24. August 1993) zulassungspflichtigen Arzneispezialitäten,
die in Österreich nicht zugelassen sind, beziehungsweise für die keine Genehmigung gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 ausgesprochen wurde, ist in diesen Fällen die Einfuhrbewilligung
nur zu erteilen, wenn sie
a) für klinische oder nichtklinische Prüfungen bestimmt sind oder
b) zur ärztlichen oder tierärztlichen Behandlung benötigt werden, weil der Behandlungserfolg mit
einer in Österreich zugelassenen und verfügbaren Arzneispezialität voraussichtlich nicht
erzielt werden kann.
(4) Die Einfuhrbewilligung ist nur zu erteilen, wenn gegen die Einfuhr der betreffenden Arzneiwaren
aus gesundheitlichen Gründen keine Bedenken bestehen.
(5) Einem Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung einer Arzneiware im Sinne des Abs. 3 Z 3
lit. b ist eine fachliche Begründung für das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 Z 3 lit. b durch den
Arzt beizufügen, der die Arzneiware benötigt.
(6) Für die Einfuhr von Waren im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, die
1. in einer anderen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes zugelassen sind und aus
dieser Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Österreich verbracht werden,
2. in einer anderen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes zugelassen sind und aus
dieser Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes zum Zwecke der Wiederausfuhr in der
für den Zielstaat bestimmten Aufmachung nach Österreich verbracht werden oder
3. für die klinische oder nichtklinische Prüfung bestimmt sind und in einer Vertragspartei des
Europäischen Wirtschaftsraumes hergestellt worden sind und aus einer Vertragspartei des
Europäischen Wirtschaftsraumes nach Österreich verbracht werden,
ist in den Fällen des Abs. 3 eine Einfuhrbewilligung nicht erforderlich. Über die getätigte Einfuhr hat
binnen zwei Wochen eine Meldung an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zu
erfolgen. Die Meldung hat die Bezeichnung und Menge der einzuführenden Arzneispezialität, deren
Chargennummer, Angaben zur näheren Zweckbestimmung der jeweiligen Einfuhr sowie die für den
Anwender bestimmte Gebrauchsanweisung zu enthalten. Im Fall der Z 2 sind der Zielstaat, im Falle der
Z 3 die Prüfzentren, für die die jeweiligen Arzneispezialitäten bestimmt sind, zu benennen.
(7) Die Einfuhr von Tierarzneispezialitäten durch hausapothekenführende Tierärzte für den
Eigenverbrauch (einschließlich der Abgabe im Rahmen eines ständigen Betreuungsverhältnisses im Sinne
des § 24 Abs. 3 des Tierärztegesetzes bzw. des § 7 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes, BGBl. I
Nr. 28/2002), bedarf
1.bei Tierarzneispezialitäten im Sinne des Abs. 3 Z 3 lit. b aus einer Vertragspartei des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
2. bei Tierarzneispezialitäten, die in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zugelassen sind und im Bundesgebiet zugelassenen Tierarzneispezialitäten
entsprechen, abweichend von den in § 20a Arzneimittelgesetz angeführten Bestimmungen
lediglich einer Meldung an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen.
(8) Eine Tierarzneispezialität entspricht einer bereits zugelassenen Tierarzneispezialität im Sinne des
Abs. 7 Z 2, wenn sie
1. insofern denselben Ursprung wie die bereits zugelassene Tierarzneispezialität hat, als sie von
demselben Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz nach der selben
Formel hergestellt wurde,
2. die gleichen Wirkstoffe mit annähernd gleichem Wirkungsgrad und mit entsprechendem Mindestreinheitsgrad
enthält, keine therapeutisch relevanten Abweichungen zu erwarten sind und
3. ansonsten mit dieser in Beschaffenheit und Zusammensetzung – abgesehen von offensichtlich für
die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt oder für die Landwirtschaft unbedenklichen
Abweichungen – sowie Kennzeichnung – ausgenommen Handelsbezeichnung und Zulassungsinhaber
– und Eignung der Verpackung übereinstimmt.
(9) Die Meldung gemäß Abs. 7 hat im Fall der Z 1 unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 5 zu
erfolgen. Im Fall des Abs. 7 Z 2 hat die Meldung eine Erklärung zu enthalten, dass die Tierarzneispezialität,
die in das Bundesgebiet verbracht und dort in Verkehr gebracht werden soll, einer bestimmten
im Bundesgebiet zugelassenen Tierarzneimittelspezialität entspricht, die Chargennummer, sowie die
beabsichtigte Kennzeichnung und Gebrauchsinformation, wenn eine Abgabe im Rahmen eines ständigen
Betreuungsverhältnisses im Sinne des § 24 Abs. 3 des Tierärztegesetzes beziehungsweise des § 7 des
Tierarzneimittelkontrollgesetzes erfolgt.
(10) Die Meldung im Sinne des Abs. 7 hat mindestens zwei Wochen vor dem Verbringen in das
Bundesgebiet zu erfolgen. Das Verbringen ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen
nach Einlangen der Meldung im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen keine
Untersagung des In-Verkehr-Bringens durch Bescheid, so gilt das Verbringen der Tierarzneispezialität in
das Bundesgebiet als bewilligt.
(11) Die Bestimmungen betreffend Wartezeiten haben sich nach den Zulassungsbestimmungen
betreffend die Wartezeit der in Österreich zugelassenen Tierarzneimittelspezialität zu richten.
(12) Die Einfuhr von Waren im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 7 ist – wenn diese im Inland unter Anführung
medizinischer Indikationen in Verkehr gebracht werden sollen – nur zulässig, wenn dafür eine Einfuhrbewilligung
erteilt worden ist. Die Einfuhrbewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die Gewinnung, die
Lagerung, den Transport, die Indikationen, die Zusammensetzung und die therapeutischen Anwendungsformen
aus gesundheitlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Die Einfuhrbewilligung ist auf einen
Zeitraum von fünf Jahren zu befristen.
Berechtigung zur Antragstellung und Meldung
§ 3. (1) Zur Antragstellung auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung und zur Meldung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 bis 6 sind nur öffentliche Apotheken, Anstaltsapotheken sowie andere in einer Vertragspartei
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) zum Vertrieb von Arzneiwaren
befugte pharmazeutische Unternehmen berechtigt. Zur Meldung im Sinne des § 2 Abs. 7 bis 11
sind nur hausapothekenführende Tierärzte berechtigt.
(2) Anträge auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung sind unter Verwendung der dafür amtlich
aufzulegenden Formblätter einzubringen. Der Antrag und die angeschlossenen Unterlagen müssen alle für
die Entscheidung erforderlichen Angaben enthalten.
Zuständigkeit
§ 4. (1) Zur Entscheidung über Anträge und zur Entgegennahme von Meldungen gemäß § 2 Abs. 1
bis 11 ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zuständig.
(2) Zur Entscheidung über Anträge gemäß § 2 Abs. 12 ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen
Bundesland der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.
(3) Wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt,
kann der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die Landeshauptmänner auch im Hinblick
auf § 2 Abs. 1 bis 5 ermächtigen, Einfuhrbewilligungen an Antragsteller zu erteilen, die ihren Sitz in
dem betreffenden Bundesland haben.
Ausnahmen
§ 5. (1) Einfuhrbewilligungen oder Meldungen gemäß § 2 Abs. 1 bis 11 sind nicht erforderlich für
1. Arzneispezialitäten, bei denen nachgewiesen wird, dass sie gemäß § 11 des Arzneimittelgesetzes
oder gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 zugelassen oder gemäß § 27 des Arzneimittelgesetzes
registriert sind oder gemäß § 20a des Arzneimittelgesetzes für den Vertrieb im
Parallelimport genehmigt sind,
2. Arzneispezialitäten, die gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 des Arzneimittelgesetzes keiner Zulassung
bedürfen,
3. Arzneispezialitäten, die gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 des Arzneimittelgesetzes keiner Zulassung
bedürfen,
4. Tierarzneimittel, die im Sinne des § 4a Abs. 5 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, von
Tierärzten, die in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind, in das Bundesgebiet verbracht werden,
5. Arzneiwaren, bei denen nachgewiesen wird, dass sie in Durchführung von Hilfsmaßnahmen in
Katastrophenfällen eingeführt werden,
6. Arzneispezialitäten, die in einer dem üblichen persönlichen Bedarf des Reisenden oder dem
Bedarf eines mitreisenden Tieres entsprechenden Menge bei der Einreise mitgeführt werden,
7. Arzneispezialitäten zur Anwendung am Menschen, die in einer dem üblichen persönlichen Bedarf
des Empfängers entsprechenden Menge aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) bezogen werden, dort in den Verkehr gebracht
werden dürfen und dort nicht der Rezeptpflicht unterliegen,
8. Arzneispezialitäten zur Anwendung am Menschen, die in einer dem üblichen persönlichen Bedarf
des Empfängers entsprechenden Menge aus einer Vertragspartei des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) bezogen werden, dort in Verkehr gebracht
werden dürfen und dort der Rezeptpflicht unterliegen,
9. Arzneiwaren, die für den Eigenbedarf von wissenschaftlichen Instituten oder Untersuchungsanstalten
des Bundes oder der Bundesländer benötigt werden, jedoch nicht zur Anwendung an
Mensch oder Tier bestimmt sind,
10. Arzneiwaren, die von einem Antragsberechtigten im Sinne des § 14 des Arzneimittelgesetzes in
geringen Mengen als Muster einer Arzneispezialität oder einer Substanzprobe im Sinne des § 15
Abs. 1 Z 2 und 12 des Arzneimittelgesetzes, für die Qualitätskontrolle von im Ausland unter
Lizenz österreichischer Unternehmen hergestellten Arzneispezialitäten, für die Analyse im
Rahmen von Reklamationen oder im Zusammenhang mit der Wahrung wohlerworbener Rechte
benötigt werden,
11. Arzneiwaren, die von einem Zulassungsinhaber zur Vorlage für eine Chargenprüfung gemäß § 26
des Arzneimittelgesetzes benötigt werden,
12. Arzneiwaren, die durch Gebietskörperschaften zur Erfüllung der ihnen gemäß § 57 Abs. 1 Z 5
des Arzneimittelgesetzes übertragenen Aufgaben bezogen werden,
13. Arzneispezialitäten, die in das Bundesgebiet verbracht werden und bei Einfuhr in das Zollgebiet
der Gemeinschaft gemäß Titel I der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März
1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiung (ABL. Nr. L 105 vom 23. April 1983)
als Übersiedlungsgut eingangsabgabenfrei bleiben würden,
14. Arzneiwaren, die für das Oberhaupt oder ein Regierungsmitglied eines auswärtigen Staates oder
dessen Begleitung eingeführt werden und zum Gebrauch während ihres Aufenthaltes in Österreich
bestimmt sind,
15. Arzneispezialitäten, die zum persönlichen Gebrauch durch die Mitglieder einer diplomatischen
Mission oder konsularischen Vertretung in Österreich oder durch die Angehörigen bzw.
Bediensteten internationaler Organisationen, die in Österreich ihren Sitz haben, sowie deren
Familienangehörige bestimmt sind, soweit es sich dabei nicht um österreichische Staatsbürger
handelt,
16. Arzneiwaren, die aus dem Bundesgebiet in einen anderen Staat verbracht und innerhalb von
einem Monat wieder unverändert in das Bundesgebiet zurückgebracht werden,
17. Arzneiwaren, die der Sanitätsdienst des Bundesheeres zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt,
wenn diese nicht in gleicher Zusammensetzung, Qualität und Haltbarkeit im Inland erhältlich
sind,
18. aus dem Ausland nachgesendete Arzneispezialitäten ausschließlich für den persönlichen Bedarf
von Reisenden, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz (§ 4 Abs. 2 Z 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz)
nicht in Österreich haben, zur Weiterbehandlung während der Dauer des Aufenthaltes in
Österreich,
19. Fütterungsarzneimittel im Sinne des Art. 10 der Richtlinie 90/167/EWG zur Festlegung der
Bedingungen für die Herstellung, das In-Verkehr-Bringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln
in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 92 vom 7. April 1990), sofern der Sendung eine
Bescheinigung im Sinne des Anhang B der Richtlinie 90/167/EWG beigeschlossen ist.
(2) Der Bezug von Arzneispezialitäten im Sinne des Abs. 1 Z 7 hat über eine öffentliche inländische
Apotheke zu erfolgen, es sei denn, es wird eine ärztliche Verschreibung vorgelegt.
(3) Bei Bezug von Arzneispezialitäten im Sinne des Abs. 1 Z 8 ist eine ärztliche Verschreibung
vorzulegen. Bei Einfuhr von Arzneiwaren im Sinne des Abs. 1 Z 9 bis 12 ist die Zweckbestimmung
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1
Z 18 ist durch eine Kopie der auf die jeweilige Person ausgestellten Verschreibung durch den
behandelnden Arzt, aus der der Sachverhalt eindeutig hervorgeht, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen.
(4) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 6 gilt nicht für in einem anderen Staat erworbene Arzneispezialitäten,
die durch Reisende mit gewöhnlichem Wohnsitz (§ 4 Abs. 1 Z 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz)
im Inland in das Bundesgebiet eingeführt werden, wenn die mitgeführte Menge drei für die
Abgabe an Privatpersonen vorgesehene Handelspackungen einer Arzneispezialität übersteigt.
(5) Durch die Ausnahmen gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 wird das Verbot des Versandhandels gemäß § 59
Abs. 9 des Arzneimittelgesetzes und das Verbot der Werbung für den Bezug im Versandhandel gemäß
§ 53 Z 14 des Arzneimittelgesetzes nicht berührt. Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 gelten darüber
hinaus nicht, wenn die eingeführte Menge drei für die Abgabe an Privatpersonen vorgesehene Handelspackungen
einer Arzneispezialität übersteigt, es sei denn, die Einfuhr erfolgt unter folgenden Voraussetzungen
über eine inländische öffentliche Apotheke
1. im Zeitpunkt der Einfuhr in das Bundesgebiet steht fest, dass die Arzneispezialitäten zur Weitergabe
an bestimmte Personen zu deren persönlichen Bedarf bestimmt sind, und die für eine Person
bestimmte Menge drei für die Abgabe an Privatpersonen vorgesehene Handelspackungen einer
Arzneispezialität nicht übersteigt, und
2. das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 bei der Einfuhr in das Bundesgebiet
a) aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im Zusammenhang mit einer Überprüfung im
Sinne des Abs. 6 nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird, beziehungsweise
b) aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union den Organen des Zollamtes nachgewiesen
oder zumindest glaubhaft gemacht wird.
(6) Eine Einfuhrbewilligung gemäß § 2 Abs. 12 ist nicht erforderlich für
1. Ursprungsprodukte einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
die im Ursprungsland in Verkehr gebracht werden dürfen,
2. Heilwässer, die von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
als natürliche Mineralwässer im Sinne der Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den
Handel mit natürlichen Mineralwässern anerkannt sind,
3. die Einfuhr von Produkten im Sinne des § 1 Z 7 für den Eigenbedarf der einführenden Person.
Nachweispflichten
§ 6. (1) Bei einem Transport von Arzneiwaren im Rahmen der Einfuhr gemäß § 2 ist eine Kopie der
Einfuhrbewilligung oder der Nachweis der erfolgten Meldung mitzuführen und den Kontrollorganen auf
Verlangen vorzuweisen.
(2) Über Einfuhren gemäß § 2 Abs. 3 und 6 hat der pharmazeutische Unternehmer Aufzeichnungen
zu führen, die eine genaue Dokumentation der Einfuhr und des Bestellvorganges sowie folgende Angaben
aufweisen müssen
1. Bezeichnung der Arzneiware, Zulassungsinhaber und Chargenbezeichnung,
2. Anzahl der eingeführten Packungen unter Angabe der Packungsgrößen,
3. Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, aus dem die Arzneiware
eingeführt wurde sowie dort ansässige Lieferfirma,
4. Preis, zu dem die Arzneiware bezogen wurde,
5. Empfänger der Arzneiware.
Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre im Betrieb des pharmazeutischen Unternehmens
aufzubewahren und für eine Überprüfung durch Organe des Bundesministeriums für soziale Sicherheit
und Generationen bereitzuhalten.
(3) Über einen Bezug im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 7 und 8 hat die beauftragte öffentliche Apotheke
Aufzeichnungen zu führen, die eine genaue Dokumentation der Abwicklung des Bestellvorganges sowie
zumindest folgende Angaben aufweisen müssen
1. Bezeichnung der Arzneispezialität,
2. Anzahl der eingeführten Handelspackungen unter Angabe der Packungsgrößen,
3. Staat, aus dem eingeführt wurde, und dort ansässige Lieferfirma,
4. Preis, zu dem die Arzneispezialität bezogen wurde,
5. Empfänger der Arzneispezialität und
6. gegebenenfalls Name und Berufssitz des verschreibenden Arztes.
Diese Aufzeichnungen sind zumindest fünf Jahre im Apothekenbetrieb aufzubewahren und für eine
Überprüfung durch Organe des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen
bereitzuhalten.
(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann sich im Hinblick auf die
Überprüfung im Sinne der Abs. 1 bis 3 auch der Zollorgane bedienen, soweit dies der zweckmäßigen,
einfachen und Kosten sparenden Durchführung dieser Kontrollen dient und die in Betracht kommenden
Organe entsprechend geschult sind.
Verkehrsfähigkeitsbescheinigung
§ 7. (1) Die Einfuhr der im § 1 Abs. 1 Z 5 und 6 angeführten Waren in das Bundesgebiet ist nur
zulässig, wenn der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen deren Verkehrsfähigkeit
bestätigt hat.
(2) Organe des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen oder Sachverständige,
die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen beauftragt wurden, sind berechtigt, von
Waren im Sinne des Abs. 1 Proben in der für die Beurteilung erforderlichen Menge zu nehmen. Das gilt
auch für Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen. Eine Entschädigung gebührt für die
Proben nicht.
(3) Darüber hinaus hat der Importeur oder derjenige, für den die Ware bestimmt ist, dem Bundesministerium
für soziale Sicherheit und Generationen oder Sachverständigen, die vom Bundesministerium
für soziale Sicherheit und Generationen beauftragt wurden, über Aufforderung den Nachweis der Qualität
und Sicherheit zu erbringen. Dabei ist jedenfalls zu belegen
1. die Identität der Einzelspender, welche für die Gewinnung der Ware herangezogen wurden,
2. dass bei der Auswahl der Einzelspender die nach dem Stand der Wissenschaften international
anerkannten Kriterien berücksichtigt wurden, und
3. dass bei jedem Einzelspender durch eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaften entsprechende
Nachweismethode ein bereits erfolgter Kontakt mit dem HI-Virus, dem HB-Virus, dem HC-Virus
oder einem im Ursprungsland epidemiologisch relevanten Erreger ausgeschlossen wurde.
(4) Die Unterlagen im Sinne des Abs. 3 müssen sich im Betrieb des Importeurs oder desjenigen, für
den die Ware bestimmt ist, befinden oder es muss durch vertragliche Vereinbarung sichergestellt sein,
dass sie dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen über dessen Aufforderung
unverzüglich zur Überprüfung vorgelegt werden können.
Strafbestimmungen
§ 8. (1) Wer Waren im Sinne des § 1 entgegen diesem Bundesgesetz in das österreichische
Bundesgebiet einführt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu
3600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7260 Euro zu bestrafen.
(2) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren
Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf
den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt
oder bestraft werden kann.
§ 9. Zur Sicherung des Verfalles oder zu Zwecken der Beweissicherung können Waren auch durch
die Organe der Zollverwaltung beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur
Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Waren dieser
abzuliefern.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 10. Soweit dieses Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verweist, sind diese
Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit dieses Bundesgesetz auf
Bestimmungen von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften verweist, sind diese in ihrer zum Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2002 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 11. Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die
gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 12. (1) § 1 Abs. 1 Z 7, § 2 Abs. 12, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes treten mit dem
Außer-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, BGBl. Nr. 272/
1958, in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Arzneiwareneinfuhrgesetz, BGBl.
Nr. 179/1970, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001, außer Kraft.
(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der im Abs. 1 angeführten Bestimmungen anhängige Verfahren
auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung gemäß § 22 des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen
und Kurorte sind nach der vor diesem Zeitpunkt in Kraft gestandenen Rechtslage durchzuführen.
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 1, § 2, der §§ 5 bis 7, soweit
Angelegenheiten des Zolltarifs oder des Zollrechts berührt sind oder Organe der Zollverwaltung tätig
werden, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen, hinsichtlich des § 9, soweit Organe der Zollverwaltung tätig werden, der
Bundesminister für Finanzen und im Übrigen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
betraut.
Auf Grund der §§ 11 und 19 des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
und dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen verordnet
Die Futtermittelverordnung 2000, BGBl. II Nr. 93, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II
Nr. 373/2001, wird wie folgt geändert
1. In § 26 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „1000 S“ durch den Betrag „75 €“ ersetzt.
2. In § 27 Abs. 1 wird der Betrag „500 S“ durch den Betrag „36,34 €“ ersetzt.
3. In § 28 Abs. 1 wird der Betrag „700 S“ durch den Betrag „50,87 €“ ersetzt.
4. In § 28 Abs. 2 wird der Betrag „2500 S“ durch den Betrag „181,68 €“ und der Betrag „1500 S“ durch
den Betrag „109,01 €“ ersetzt.
5. In § 28 Abs. 3 wird der Betrag „25000 S“ durch den Betrag „1816,82 €“ ersetzt.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Erklärung
Die Republik Österreich erklärt nach Artikel 18 Absatz 4 des Übereinkommens über das auf
Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht Kundgemacht in BGBl. Nr. 387/1975, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 191/2001.
die Annahme des Beitritts der Republik Belarus zum
vorliegenden Übereinkommen.
Die Annahmeerklärung wurde am 3. Februar 2000 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 18, letzter Absatz, im
Verhältnis zu Belarus mit 3. April 2000 in Kraft getreten.