28. Bundesgesetz: Änderung des Meldegesetzes 1991, des Volkszählungsgesetzes 1980 und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 352/1995, wird wie folgt geändert
1. Im Inhaltsverzeichnis erhält der bisherige § 16a die Bezeichnung „§ 16c Wanderungsstatistik“ und
lautet § 16 „§ 16 Zentrales Melderegister; Informationsverbundsystem“, § 16a „§ 16a Zulässigkeit des
Verwendens der Daten des Zentralen Melderegisters“ und wird nach § 15 „§ 15a Wohnsitzerklärung“,
nach § 16a „§ 16b Errichtung des Zentralen Melderegisters“, nach § 19 „§ 19a Hauptwohnsitzbestätigung“
sowie nach § 21 „§ 21a Volkszählung 2001“ eingefügt.
2. § 1 Abs. 5 lautet
„(5) Meldedaten sind sämtliche auf dem Meldezettel (§ 9), dem Gästeblatt (§ 10) oder der Hauptwohnsitzbestätigung
(§19a) festgehaltenen personenbezogenen Daten, nicht jedoch die Unterschriften.“
3. In § 1 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt
„(5a) Identitätsdaten sind die Namen, das Geschlecht, die Geburtsdaten (Ort, Datum, Bundesland,
wenn im Inland gelegen, und Staat, wenn im Ausland gelegen) und die Staatsangehörigkeit, bei Fremden
überdies Art, Nummer, Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum ihres Reisedokumentes.“
4. Nach § 1 Abs. 7 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt
„(8) Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende
Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt
des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der
minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen,
ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und
privaten Körperschaften.
(9) Obdachlos ist, wer nirgends Unterkunft genommen hat.“
5. In § 2 Abs. 2 Z 3 wird das Zitat „gemäß § 63 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992“ ersetzt durch
„gemäß § 84 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75“.
6. § 11 Abs. 3 lautet
„(3) Die Änderung sonstiger Meldedaten kann von der Meldebehörde formlos vorgenommen und auf
dem Meldezettel ersichtlich gemacht werden.“
7. Nach § 15 wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt
„Wohnsitzerklärung
§ 15a. (1) Der Bürgermeister ist ermächtigt, von Menschen, die in der Gemeinde angemeldet sind,
zum Zweck der Überprüfung der Richtigkeit der im Melderegister gespeicherten Daten die Abgabe einer
Wohnsitzerklärung zu verlangen. Die Wohnsitzerklärung hat inhaltlich dem Muster der Anlage C zu
entsprechen. Der Betroffene hat die Wohnsitzerklärung binnen angemessener, vom Bürgermeister
festzusetzender, mindestens vierzehntägiger Frist abzugeben.
(2) Die mit der Wohnsitzerklärung ermittelten Daten sind vier Monate nach Einlangen beim
Bürgermeister zu löschen, es sei denn, dieser hatte die Einleitung eines Reklamationsverfahrens beantragt.
Nach Beendigung eines Reklamationsverfahrens sind die Daten jedenfalls zu löschen. Eine weitere
Wohnsitzerklärung darf von einem solchen Menschen in dieser Gemeinde erst nach Ablauf von drei
Jahren verlangt werden, es sei denn, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für den Mittelpunkt der
Lebensbeziehungen des Betroffenen maßgeblich sind, offensichtlich geändert haben.“
8. Der bisherige § 16a erhält die Bezeichnung „§ 16c“ und § 16 lautet samt Überschrift
„Zentrales Melderegister; Informationsverbundsystem
§ 16. (1) Das zentrale Melderegister ist insofern ein öffentliches Register, als der Hauptwohnsitz
eines Menschen oder jener Wohnsitz, an dem dieser Mensch zuletzt mit Hauptwohnsitz gemeldet war,
abgefragt werden kann, wenn der Anfragende den Menschen durch Vor- und Familiennamen, das
Geburtsdatum und ein zusätzliches Merkmal, wie etwa Geburtsort, ZMR-Zahl oder einen bisherigen
Wohnsitz, bestimmt. Über andere gemeldete Wohnsitze dieses Menschen darf einem Abfragenden nur bei
Nachweis eines berechtigten Interesses Auskunft erteilt werden.
(2) Datenschutzrechtlicher Auftraggeber des Zentralen Melderegisters sind die Meldebehörden. Das
Zentrale Melderegister wird als Informationsverbundsystem (§ 4 Z 13 DSG 2000) geführt, wobei das
Bundesministerium für Inneres sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch die
eines Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 für diese Datenanwendung ausübt. Die
Meldebehörden haben dem Bundesminister für die Zwecke des Zentralen Melderegisters ihre Meldedaten
– mit Ausnahme der Angaben zum Religionsbekenntnis – samt allenfalls bestehenden Auskunftssperren
sowie zugehörigen Abmeldungen zu überlassen.
(3) Sofern eine Behörde Daten von Menschen, die auf Grund einer Entscheidung eines Gerichtes
oder einer Verwaltungsbehörde angehalten werden, in Häftlingsevidenzen automationsunterstützt
verarbeitet, hat sie diese durch maschinenlesbare Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung an
das Zentrale Melderegister zum Zwecke der Verarbeitung für die Meldebehörden zu übermitteln. Der
Bundesminister für Inneres bestimmt nach dem Stand der technischen Möglichkeiten durch Verordnung
den Zeitpunkt, ab dem die jeweils zuständigen Behörden diese Übermittlungen vorzunehmen haben. Bis
zu diesem Zeitpunkt sind die Angehaltenen von der Anstaltsleitung den Meldebehörden mittels Haftzettel
(Haftentlassungszettel), die inhaltlich dem Meldezettel zu entsprechen haben, zu melden.
(4) Der Bundesminister für Inneres ist zur Sicherung der Unverwechselbarkeit der An- und
Abgemeldeten ermächtigt, bei Führung des Zentralen Melderegisters für die Meldebehörden jedem
Gesamtdatensatz eine Melderegisterzahl (ZMR-Zahl) beizugeben, die keine Informationen über den
Betroffenen enthält.
(5) Näheres über die Vorgangsweise bei Verwendung der Daten nach Abs. 1 und 2 hat der
Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.“
9. Nach § 16 werden folgende §§ 16a und 16b samt Überschriften eingefügt
„Zulässigkeit des Verwendens der Daten des Zentralen Melderegisters
§ 16a. (1) Die Meldebehörden dürfen die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten gemeinsam
benützen und Auskünfte daraus erteilen.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat die ihm überlassenen Meldedaten weiter zu verarbeiten und
deren Auswählbarkeit aus der gesamten Menge nach dem Namen der An- und Abgemeldeten vorzusehen.
Hiebei bildet die Gesamtheit der Meldedaten eines bestimmten Menschen, mögen diese auch mehrere
Unterkünfte betreffen, den Gesamtdatensatz.
(3) Für Zwecke der Sicherheitspolizei, Strafrechtspflege oder, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist,
kann die Auswählbarkeit aus der gesamten Menge aller im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten
auch nach anderen als in Abs. 2 genannten Kriterien vorgesehen werden (Verknüpfungsanfrage).
(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbänden
und den Sozialversicherungsträgern auf deren Verlangen eine Abfrage im Zentralen Melderegister
in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen
Aufgabe erforderlich ist, den Gesamtdatensatz bestimmter Menschen im Datenfernverkehr ermitteln
können.
(5) Abgesehen von den in Abs. 4 genannten Fällen ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt,
bestimmten Personen im Rahmen des § 16 Abs. 1 auf Antrag eine Abfrageberechtigung im Wege des
Datenfernverkehrs auf die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten, für die keine Auskunftssperre
besteht, zu eröffnen; hiefür muss glaubhaft sein, dass diese Personen regelmäßig Meldeauskünfte zur
erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen benötigen, wobei
eine derartige Abfrage im konkreten Fall nur für die glaubhaft gemachten Zwecke erfolgen darf.
(6) Näheres über die Vorgangsweise bei dem in Abs. 4 und 5 vorgesehenen Verwenden von Daten,
die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen, unter denen eine
Abfrageberechtigung gemäß Abs. 5 eingeräumt werden kann, und die Kosten der Eröffnung dieser
Berechtigung, sind vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen, wobei für das
Verwenden von Daten gemäß Abs. 5 insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Antragstellers
sichergestellt wird, dass
1. in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine
Abfrage durchführen darf,
2. abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten
belehrt werden,
3. entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und
Verwendung der Meldedaten durch Unbefugte getroffen werden,
4. durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen
ergriffen werden,
5. Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge im
Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,
6. Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen
durchgeführt werden können, ergriffen werden,
7. eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.
(7) Die Eröffnung der Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister gemäß Abs. 5 ist vom Bundesminister
für Inneres zu unterbinden, wenn
1. die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,
2. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener von Auskünften verletzt wurden,
3. gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 6 Z 1 bis 7 verstoßen wurde oder
4. ausdrücklich auf sie verzichtet wird.
(8) Für die Auskunftserteilung durch Abfragen im Wege des Datenfernverkehrs an andere als
Sicherheitsbehörden oder Organe der Gemeinden sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom
Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung
festzusetzen sind.
(9) Soweit die in Abs. 4 genannten Stellen Bundesgesetze vollziehen, für die im Rahmen eines
Verfahrens der Hauptwohnsitz eines Menschen maßgeblich ist, haben sie sich in jedem Fall, in dem sie
sich von Amts wegen oder auf Antrag mit dieser Sache des Betroffenen befassen, von der sachlichen
Richtigkeit ihrer Wohnsitzanknüpfung durch Ermittlung des Gesamtdatensatzes des Betroffenen zu
überzeugen; erforderlichenfalls hat diese Stelle die zuständige Meldebehörde zu verständigen.
(10) Meldedaten, die im Zentralen Melderegister verarbeitet werden, sind nach Ablauf von 30 Jahren
ab der Abmeldung zu löschen. Die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999,
bleiben unberührt.
(11) Der Bundesminister für Inneres wird ermächtigt, die im Zentralen Melderegister verarbeiteten
Daten Angemeldeter mit von Sicherheitsbehörden geführten Fahndungsevidenzen abzugleichen.
Errichtung des Zentralen Melderegisters
§ 16b. (1) Für die Erstellung des Zentralen Melderegisters haben die Bürgermeister, soweit sie
Meldebehörden sind, die Meldedaten und Gemeinden, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen, die
den Meldedaten entsprechenden Daten aus den von ihnen geführten Datenanwendungen dem
Bundesminister für Inneres zu überlassen. Soweit sie die von der Statistik Österreich gemäß § 11 des
Volkszählungsgesetzes 1980 zur Verfügung gestellte EDV-Applikation verwenden, hat die Überlassung
im Wege dieser Applikation zu erfolgen. Für Daten von Gemeinden, in denen Bundespolizeibehörden
Meldebehörden sind, gilt die Kostenregelung des § 14 Abs. 3 entsprechend.
(2) Zur Sicherstellung der Unverwechselbarkeit der An- und Abgemeldeten bei Erstellung des
Zentralen Melderegisters kann der Bundesminister für Inneres die Meldedaten mit den beim Haupt-
verband der österreichischen Sozialversicherungsträger verarbeiteten Daten von Versicherten und mit
Daten in anderen gesetzlich vorgesehenen Registern, die Auskunft über den Wohnsitz oder Hauptwohnsitz
von Menschen geben können, wie insbesondere das Zentrale Führerscheinregister und das
Zentrale Kraftfahrzeugregister, abgleichen.
(3) Kann im Zuge eines Abgleiches gemäß Abs. 2 nicht verlässlich festgestellt werden, ob im
Zentralen Melderegister verarbeitete Personendatensätze denselben Menschen betreffen, ist eine Klärung
anlässlich einer An- oder Abmeldung oder im Wege jener Behörde herbeizuführen, die für die zuletzt
erfolgte Anmeldung mit Hauptwohnsitz aus dem Kreis der betroffenen Menschen zuständig ist; besteht
keine Anmeldung mit Hauptwohnsitz, ist die Behörde der letzten Anmeldung für die Klärung zuständig.
(4) Der Bundesminister für Inneres legt den Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes des Zentralen
Melderegisters mit Verordnung fest.
(5) Alle Daten, die nur für die Errichtung des ZMR verarbeitet wurden, sind, sobald sie nicht mehr
benötigt werden, spätestens mit dem durch die Verordnung gemäß Abs. 4 festgelegten Zeitpunkt zu
löschen. Als Dokumentationsdaten können sie zur Sicherung der Nachvollziehbarkeit der Datenverwendung
drei Jahre nach diesem Zeitpunkt aufbewahrt (§ 14 Abs. 5 Datenschutzgesetz 2000) werden.
(6) Während der Errichtung des Zentralen Melderegisters verarbeiten die Bürgermeister in Städten,
in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die ihnen gemäß § 20 Abs. 2 übermittelten Meldedaten mit
Ausnahme des Religionsbekenntnisses im ZMR bis zu dem gemäß Abs. 4 festgelegten Zeitpunkt für die
zuständige Meldebehörde.
(7) Wird im Zuge der Errichtung des Zentralen Melderegisters offenkundig, dass ein Mensch mehr
als einmal mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, sind gemäß § 15 Abs. 7 erforderliche Ummeldungen von der
dafür jeweils zuständigen Meldebehörde vorzunehmen.“
10. In § 17 wird folgender Abs. 3a eingefügt
„(3a) Anträge gemäß Abs. 2 Z 2 sind auch ohne Nachweis des Bestehens eines Mittelpunktes der
Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde zulässig, wenn der Betroffene keine vollständige oder eine in sich
widersprüchliche Wohnsitzerklärung abgegeben hat, obwohl er unter Setzung einer Nachfrist auf diese
Folge hingewiesen wurde. In Fällen, in denen der Bürgermeister ein Reklamationsverfahren beantragt,
nachdem der Betroffene trotz Hinweises auf diese Folge seiner Verpflichtung zur Abgabe einer
Wohnsitzerklärung innerhalb der Nachfrist nicht nachgekommen ist, haben die Bezirksverwaltungs-,
Schul-, Kraftfahr- und Finanzbehörden sowie die Träger der Sozialversicherung dem Bürgermeister auf
Anfrage alle Hinweise auf das Vorliegen eines Wohnsitzes des Betroffenen, dessen Ehegatten oder
Lebensgefährten und dessen minderjährige unverheiratete Kinder mitzuteilen; solche Auskünfte können
auch von der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices eingeholt werden, die zur
Auskunftserteilung verpflichtet ist. Dieses Auskunftsrecht kommt dem Bürgermeister auch zu, wenn sich
ein Betroffener – trotz Hinweises auf diese Folge – weigert, im Reklamationsverfahren mitzuwirken.“
11. In § 17 Abs. 5 lautet der erste Satz wie folgt
„Der Bescheid ist nach Eintritt der Rechtskraft den für die betroffenen Gemeinden zuständigen Meldebehörden
mitzuteilen.“
12. In § 18 wird folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Für Meldungen auf Grund von Haftzetteln (Haftentlassungszetteln) besteht von Amts wegen
eine Auskunftssperre.“
13. Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt
„Hauptwohnsitzbestätigung
§ 19a. (1) Die Meldebehörde hat einem Obdachlosen auf Antrag nach dem Muster der Anlage D in
zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde
hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn er
1. glaubhaft macht, dass er seit mindestens einem Monat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen
ausschließlich im Gebiet dieser Gemeinde hat, und
2. im Gebiet dieser Gemeinde eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig aufsucht (Kontaktstelle).
(2) Die Kontaktstelle gilt als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, sofern
der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist.
(3) Die Hauptwohnsitzbestätigung wird ungültig, wenn der Betroffene gemäß §§ 3 oder 5 bei einer
Meldebehörde angemeldet wird oder wenn von einer anderen Meldebehörde eine Bestätigung gemäß
Abs. 1 ausgestellt wird. § 4 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der Abmeldung die Ungültigkeit zu
bestätigen ist.
(4) Für Zwecke des 2. Abschnittes sind Bestätigungen gemäß Abs. 1 Anmeldungen und die
Ungültigkeitserklärung gemäß Abs. 3 Abmeldungen gleichzuhalten.
(5) § 9 gilt für Hauptwohnsitzbestätigungen entsprechend.“
14. In § 20 Abs. 3 wird das Klammerzitat „(§ 16 Abs. 1)“ ersetzt durch „(§ 16a Abs. 3)“.
15. Nach § 21 wird folgender § 21a samt Überschrift eingefügt
„Volkszählung 2001
§ 21a. (1) Unbeschadet der Bestimmung des § 15a Abs. 2 letzter Satz sind die Bürgermeister
ermächtigt, aus Anlass der nächsten Volkszählung nach dem Volkszählungsgesetz 1980, BGBl. Nr. 199
(Volkszählung 2001), von Menschen, die in der Gemeinde einen Wohnsitz haben, eine Wohnsitzerklärung
zu verlangen. § 15a Abs. 2 erster Satz gilt.
(2) Wird im Zusammenhang mit der Volkszählung 2001 innerhalb von vier auf den Monat des
Zähltages folgenden Kalendermonaten ein Reklamationsverfahren beantragt, ist der Sachverhalt durch die
entscheidende Behörde nach Abschluss des Verfahrens der Bundesanstalt Statistik Österreich mitzuteilen.
(3) Zur Überprüfung der Richtigkeit der in den Melderegistern enthaltenen Meldedaten werden
gleichzeitig mit der Erhebung der Daten der Volkszählung 2001 die Daten „Name“, „Geburtsdatum“,
„Staatsbürgerschaft“ und „Wohnsitze“ der Meldepflichtigen ermittelt. Sind diese zum Zeitpunkt der
Ermittlung wegen Abwesenheit nicht erfassbar oder zur Auskunftserteilung nicht fähig, so sind Personen,
die im gemeinsamen Haushalt wohnen, der Wohnungsinhaber, der Wohnungsvermieter oder der
Hauseigentümer, soweit möglich und zumutbar, auskunftspflichtig.
(4) Ergeben Erhebungen gemäß Abs. 3, dass ein bestimmter Mensch eine Unterkunft aufgegeben hat,
ohne sich abzumelden, oder Unterkunft genommen hat, ohne sich anzumelden, ist von der Behörde ohne
weiteres Verfahren die Ab- oder Anmeldung von Amts wegen vorzunehmen. Der Betroffene ist von der
An- und Abmeldung zu verständigen. Die Abmeldung ist mit dem Ablauf von vier Wochen nach
Zustellung der Verständigung über die amtliche Abmeldung bewirkt, sofern der Betroffene innerhalb
dieser Frist keine Einwendungen erhebt; erhebt er Einwendungen gilt § 15 Abs. 2 und der Ausgang des
Verfahrens ist der Statistik Österreich mitzuteilen.
(5) Der Bundesminister für Inneres kann der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Verlangen
den Zugriff auf das Zentrale Melderegister in der Weise eröffnen, dass sie, soweit dies zur Erfüllung der
ihr bei der Durchführung der Volkszählung 2001 übertragenen Aufgaben erforderlich ist, Meldedaten im
Datenfernverkehr unentgeltlich ermitteln und verwenden kann.“
16. § 22 Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“ und folgender Abs. 5 wird vorangestellt
„(5) Wegen einer nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommenen An-, Ab- oder Ummeldung ist ein
Betroffener nicht strafbar, wenn die Übertretung der Behörde im Zusammenhang mit Erhebungen gemäß
§ 21a Abs. 3 oder im Zusammenhang mit einer Wohnsitzerklärung (§§ 15a und 21a Abs. 1) bekannt
wurde und der Betroffene innerhalb eines Monats ab Erteilung der Auskunft die Richtigstellung
vorgenommen hat.“
17. § 23 Abs. 4 lautet
„(4) Die §§ 1 Abs. 5, 5a, 8 und 9, 2 Abs. 2 Z 3, 11 Abs. 3, 15a, 16, 16a, 16b, 16c, 17 Abs. 3a und 5,
18 Abs. 2a, 19a, 20 Abs. 3, 21a, 22 Abs. 5, 23 Abs. 4 und 25 in der Fassung des Artikels I des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 18 Abs. 6
und 20 Abs. 8 außer Kraft.“
18. § 25 lautet
„§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich
des § 16 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und des § 16c im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler betraut.“
19. Die Anlage C entspricht folgendem Muster
Anlage C
20. Die Anlage D entspricht folgendem Muster
Anlage D
Hauptwohnsitzbestätigung
Artikel II
Das Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2001 wird wie folgt
geändert
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet § 16b „Statistische Erhebungen“ und § 16c entfällt.
2. § 1 Abs. 5 und 5a lauten
„(5) Meldedaten sind sämtliche auf dem Meldezettel (§ 9), dem Gästeblatt (§ 10) oder der
Hauptwohnsitzbestätigung (§19a) festgehaltenen personenbezogenen Daten sowie die Melderegisterzahl
(ZMR-Zahl), nicht jedoch die Unterschriften.
(5a) Identitätsdaten sind die Namen, das Geschlecht, die Geburtsdaten (Ort, Datum, Bundesland,
wenn im Inland gelegen, und Staat, wenn im Ausland gelegen), die Melderegisterzahl (ZMR-Zahl) und
die Staatsangehörigkeit, bei Fremden überdies Art, Nummer, Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum
sowie der Staat der Ausstellung ihres Reisedokumentes.“
3. § 3 Abs. 2 bis 4 lauten
„(2) Für jeden anzumeldenden Menschen ist der Meldezettel entsprechend vollständig auszufüllen.
(3) Für die Anmeldung sind der entsprechend ausgefüllte Meldezettel und öffentliche Urkunden
erforderlich, aus denen die Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5a) des Unterkunftnehmers – ausgenommen die
Melderegisterzahl – hervorgehen; dieser ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken.
Erfolgt die Anmeldung mit Hauptwohnsitz und ist der zu Meldende bereits im Bundesgebiet mit
Hauptwohnsitz angemeldet, so ist die Abmeldung oder Ummeldung (§ 11 Abs. 2) für diese Unterkunft
gleichzeitig bei der nunmehr für den Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde vorzunehmen.
(4) Die Meldebehörde hat die Anmeldung und gegebenenfalls die Um- oder Abmeldung schriftlich
zu bestätigen. Dies hat durch Anbringung des Meldevermerkes auf einer Ausfertigung zu erfolgen, auf der
die aufrechten Anmeldungen aus dem Gesamtdatensatz ausgewiesen sind, oder – auf Verlangen des
Meldepflichtigen – auf einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten. Erfolgt im Zuge einer
Anmeldung eine Ummeldung bei einer gemäß Abs. 3 zuständigen Meldebehörde, so erfolgt die
Berichtigung des Zentralen Melderegisters durch diese; der betroffenen Meldebehörde (Abs. 1) ist im
Wege des Zentralen Melderegisters die Möglichkeit zu bieten, sich darüber in Kenntnis zu setzen.“
4. § 4 Abs. 2 bis 4 lauten
„(2) Die Abmeldung kann anlässlich einer Anmeldung auch bei der für die Anmeldung zuständigen
Meldebehörde bei Nachweis der Identität des Meldepflichtigen erfolgen.
(3) Für jeden abzumeldenden Menschen ist ein Meldezettel entsprechend vollständig auszufüllen.
(4) Die Meldebehörde hat die Abmeldung auf der schriftlichen Ausfertigung des Gesamtdatensatzes
(§ 16) des Betroffenen oder auf dessen Verlangen auf einer Ausfertigung der zuletzt geänderten
Meldedaten durch Anbringung des Meldevermerkes zu bestätigen, der dem Meldepflichtigen als Nachweis
der Abmeldung zu übergeben ist. Erfolgt eine Abmeldung bei einer gemäß Abs. 2 oder § 3 Abs. 3
zuständigen Meldebehörde, so erfolgt die Berichtigung des Zentralen Melderegisters durch diese; der
betroffenen Meldebehörde (Abs. 1) ist im Wege des Zentralen Melderegisters die Möglichkeit zu bieten,
sich darüber in Kenntnis zu setzen.“
5. In § 4a lauten die Abs. 1 und 3
„(1) Die An- und Abmeldung ist erfolgt, sobald der Meldebehörde der entsprechend vollständig
ausgefüllte Meldezettel vorliegt.“
„(3) Die für den Meldepflichtigen bestimmte Ausfertigung der Meldedaten (§§ 3 Abs. 4 sowie 4
Abs. 4) sowie der vorgelegte Meldezettel sind diesem unverzüglich auszufolgen oder zuzuleiten; sie
verbleiben bei der Behörde, solange die Identität des zu Meldenden nicht mit der jeweils gebotenen
Verlässlichkeit festgestellt ist. Zu Dokumentationszwecken ist die Behörde ermächtigt, eine Ablichtung
des Meldezettels aufzubewahren.“
5a. Dem § 4a wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Ist auf Grund eines vollständig ausgefüllten Meldezettels die Unterkunft des Betroffenen in
einem Haus mit mehreren Wohnungen nicht eindeutig einer bestimmten Wohnung zuordenbar, ist die
Behörde ermächtigt, eine solche Zuordnung von sich aus durch Ergänzungen des Meldezettels
hinsichtlich Stiege und Türnummer vorzunehmen; der Meldepflichtige hat die dazu erforderlichen
Angaben zu machen.“
6. § 9 samt Überschrift lautet
„Meldezettel
§ 9. Der Meldezettel hat hinsichtlich Inhalt und Form der Anlage A zu entsprechen.“
7. In § 10 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Anstelle der Auflegung einer Gästeblattsammlung gemäß Abs. 1 können Inhaber eines Beherbergungsbetriebes
die Meldedaten der Gäste automationsunterstützt verarbeiten. Diesfalls erfolgt die
Anmeldung gemäß § 5 durch Bekanntgabe der entsprechenden Daten durch den Gast an den Inhaber des
Beherbergungsbetriebes; Unterschriftsleistungen gemäß Abs. 5 erfolgen auf schriftlichen Wiedergaben
der zum vorgenommenen Meldevorgang verarbeiteten Daten. So gespeicherte Daten sind drei Jahre zu
speichern und danach zu löschen und die unterschriebenen schriftlichen Wiedergaben zu vernichten. Der
Meldebehörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist auf Verlangen jederzeit Zugriff
auf die Daten zu gewähren und erforderlichenfalls sind ihnen schriftliche Wiedergaben der Meldevorgänge
auszuhändigen. Der Bundesminister für Inneres kann durch Verordnung Regelungen über Datensicherheitsmaßnahmen
bei der automationsunterstützten Verarbeitung von Meldedaten in Beherbergungsbetrieben
festlegen.“
8. § 11 Abs. 3 lautet
„(3) Die Änderung sonstiger Meldedaten kann von der Meldebehörde formlos vorgenommen
werden; dem Betroffenen ist eine Ausfertigung der geänderten Meldedaten zuzuleiten.“
9. § 13 Abs. 1 lautet
„(1) Meldebehörden sind die Bürgermeister.“
10. § 14 Abs. 1 sowie der einzufügende Abs. 1a lauten
„(1) Die Meldebehörden haben die Meldedaten aller bei ihnen angemeldeten Menschen
einschließlich der zugehörigen Abmeldungen evident zu halten (lokales Melderegister); sie sind ermächtigt,
mit den Daten eines angemeldeten Menschen Hinweise auf Verwaltungsverfahren (Behörde,
Aktenzeichen, Datum der Speicherung) zu verarbeiten. Es darf nicht vorgesehen werden, dass die
Gesamtmenge der Meldedaten nach dem Religionsbekenntnis geordnet werden kann; andere Auswahlkriterien
sind zulässig.
(1a) Die Meldebehörden können ihr lokales Melderegister auch im Rahmen des ZMR führen. Sie
haben Meldedaten, die zur Änderung des lokalen Melderegisters führen, unverzüglich dem Betreiber des
Zentralen Melderegisters zu überlassen und sicherzustellen, dass Anmeldungen gemäß § 3 Abs. 3 und
Abmeldungen gemäß § 4 Abs. 2 im lokalen Melderegister nachvollzogen werden.“
11. Dem § 16 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Die Meldebehörden können Ersuchen gemäß § 14 Abs. 2 dem Bundesminister für Inneres
überlassen, um sie regelmäßig mit den im Zentralen Melderegister verarbeiteten Anmeldungen abzugleichen;
von der erfolgten Anmeldung eines Gesuchten ist die ersuchende Stelle sowie die Meldebehörde
in Kenntnis zu setzen, die das Ersuchen überlassen hat.“
12. § 16b samt Überschrift lautet
„Statistische Erhebungen
§ 16b. (1) Zur Durchführung statistischer Erhebungen kann der Bundesminister für Inneres im Wege
des ZMR Namen, Geburtsdatum und -ort, Wohnadressen, Staatsangehörigkeit, Familienname vor der
ersten Eheschließung und die ZMR-Zahl für die Meldebehörden ermitteln, mit den von den Sozialversicherungsträgern
Versicherten zugeordneten Versicherungsnummern in einem Verzeichnis (Gleichsetzungstabelle)
verarbeiten und die Auswählbarkeit der dadurch geschaffenen Personendatensätze nach
der ZMR-Zahl und der Sozialversicherungsnummer vorsehen.
(2) Zur Führung der Gleichsetzungstabelle hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
dem Bundesminister für Inneres die von Sozialversicherungsträgern bestimmten
Menschen zugeordneten Versicherungsnummern zu übermitteln und – sofern zu einem Menschen bereits
ein Personendatensatz im Verzeichnis gemäß Abs. 1 verarbeitet wird – diesem zuzuordnen.
(3) Zur eindeutigen Zuordnung der Versicherungsnummer durch den Hauptverband der Sozialversicherungsträger
oder der ZMR-Zahl durch den Bundesminister für Inneres zu Personendatensätzen
gemäß Abs. 1 dürfen im Zuge der Errichtung und Führung der Gleichsetzungstabelle die beim
Hauptverband der Sozialversicherungsträger zu Versicherten verarbeiteten Daten sowie die im ZMR
verarbeiteten Daten zu Vergleichszwecken herangezogen werden.
(4) Daten, die für die Zuordnung der Versicherungsnummer oder der ZMR-Zahl gemäß Abs. 3
ermittelt wurden, sind zu löschen, sobald die Zuordnung abgeschlossen ist.
(5) Die Gleichsetzungstabelle dient der gemeinsamen statistischen Auswertung von Merkmalen
unterschiedlicher Datenanwendungen. Es ist bei ihrer Anwendung sicherzustellen, dass jeweils nur ZMR-
Zahlen oder Versicherungsnummern dem Datensatz der zu untersuchenden Ausgangsmasse angefügt
wird, um zum Datensatz der jeweils anderen Masse Zugang zu erhalten.
(6) Die Anwendung der Gleichsetzungstabelle zur gemeinsamen statistischen Auswertung von
Merkmalen unterschiedlicher Datenanwendungen darf durch den Bundesminister für Inneres nur für eine
durch Bundesgesetz oder durch eine auf Grund eines Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, zu der der
Datenschutzrat gehört wurde, angeordnete statistische Erhebung erfolgen.
(7) Der Bundesminister für Inneres hat der Statistik Österreich regelmäßig die für die
Wanderungsstatistik benötigten Meldedaten der im Zentralen Melderegister verarbeiteten Anmeldungen
einschließlich der zugehörigen Abmeldungen so zu übermitteln, dass sie für den Empfänger indirekt
personenbezogen sind. Als Ausgangsmasse für die Wanderungsstatistik hat der Bundesminister für
Inneres der Statistik Österreich mit Stichtag 1. Jänner eines jeden Jahres den indirekt personenbezogenen
Meldedatenbestand zu übermitteln. Die Statistik Österreich hat die so übermittelten personenbezogenen
Daten zu anonymisieren und den Ländern und Gemeinden die sie betreffenden Daten aus der
Wanderungsstatistik unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(8) Die im Zentralen Melderegister gespeicherten Daten dürfen für statistische Zwecke nach dem
Bundesstatistikgesetz 2000 an Organe der Bundesstatistik oder an nach landesgesetzlichen Vorschriften
dazu berufene Organe übermittelt werden. Die Daten sind so zu übermitteln, dass sie für den Empfänger
indirekt personenbezogen sind, sofern der Personenbezug für die Durchführung der Untersuchung nicht
unerlässlich ist.
13. § 18 Abs. 1 und der anzufügende Abs. 6 lauten
„(1) Die Meldebehörde hat auf Verlangen gegen Nachweis der Identität Auskunft zu erteilen, ob und
zutreffendenfalls wo innerhalb des Bundesgebietes ein bestimmbarer Mensch angemeldet ist. Scheint der
gesuchte Mensch nicht als angemeldet auf oder besteht in Bezug auf ihn eine Auskunftssperre, so hat die
Auskunft der Meldebehörde zu lauten: „Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft
vor.“ Können die Angaben dessen, der das Verlangen gestellt hat, nicht nur einem Gemeldeten
zugeordnet werden, hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: „Auf Grund der Angaben zur Identität
ist der Gesuchte nicht eindeutig bestimmbar; es kann keine Auskunft erteilt werden.“ Für die Zuständigkeit
zur Erteilung einer Auskunft ist der Wohnsitz (Sitz) oder Aufenthalt (§ 3 Z 3 AVG) dessen maßgeblich, der
das Verlangen stellt. Für andere als im lokalen Melderegister verarbeitete Daten gilt § 16 Abs. 1.
(6) Für die Erteilung einer Meldeauskunft nach Abs. 1 sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die
vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch
Verordnung festzusetzen sind.“
14. § 19 Abs. 2 wird um folgenden Satz ergänzt
„Meldebestätigungen auf Grund der im Zentralen Melderegister enthaltenen Daten beziehen sich stets auf
alle aufrechten Anmeldungen im Bundesgebiet oder die letzte Abmeldung; die dafür zu entrichtenden
Verwaltungsabgaben sind in der gemäß § 16a Abs. 8 zu erlassenden Verordnung festzusetzen.“
15. In § 20 Abs. 3 wird die Wortfolge „zu übermitteln, sofern diese für den Empfänger zur Wahrnehmung
der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet“ ersetzt durch „zu übermitteln,
wobei das Verlangen im konkreten Fall nur gestellt werden darf, wenn es für den Empfänger zur
Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet“ und die Abs. 4
und 5 lauten
„(4) Bei einer den Bezirksverwaltungsbehörden oder Bundespolizeibehörden gemäß § 16a Abs. 4
eingeräumten Abfrageberechtigung ist für fremdenpolizeiliche Zwecke die Auswählbarkeit aller in ihrem
örtlichen Wirkungsbereich mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft Angemeldeten vorzusehen.
(5) Bei einer dem Militärkommando jedes Landes gemäß § 16a Abs. 4 eingeräumten Abfrageberechtigung
ist die Auswählbarkeit aller in ihrem örtlichen Wirkungsbereich angemeldeten Wehrpflichtigen,
die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorzusehen.“
16. In § 22 Abs. 6 entfällt der Satzteil „ , im Wirkungsbereich von Bundespolizeidirektionen diesen“.
17. Dem § 23 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die §§ 1 Abs. 5 und 5a, 3 Abs. 2 bis 4, 4 Abs. 2 bis 4, 4a Abs. 1, 3 und 4, 9, 10 Abs. 7, 11
Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 1a, 16 Abs. 6, 16b, 18 Abs. 1 und 6, 19 Abs. 2 sowie 20 Abs. 3, 4 und 5,
22 Abs. 6 sowie die Anlage A in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001
treten mit dem gemäß § 16b Abs. 4 in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001
festgelegten Zeitpunkt in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 3 Abs. 5, 16c und 20 Abs. 2 außer Kraft.“
18. Die Anlage A entspricht folgendem Muster
Anlage A
Meldezettel
Information für den Meldepflichtigen
1. Eine Anmeldung ist innerhalb von drei Tagen ab Beziehen der Unterkunft, eine Abmeldung
innerhalb von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft vorzunehmen.
2. Bei der Anmeldung benötigen Sie folgende Dokumente
G3B Öffentliche Urkunden, aus denen Familien- und Vornamen, Familiennamen vor der ersten
Eheschließung, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Unterkunftnehmers
hervorgehen, zB Reisepass und Geburtsurkunde;
G3B Unterkunftnehmer, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Fremde)
Reisedokument (zB Reisepass);
G3B wenn an der bisherigen Unterkunft aus dem Hauptwohnsitz ein „weiterer Wohnsitz“ wird, ist dort
vor Anmeldung des neuen Hauptwohnsitzes eine Ummeldung erforderlich.
3. Für den Inhalt des Meldezettels ist, unabhängig davon, wer den Meldezettel ausfüllt, immer der
Meldepflichtige verantwortlich. Kontrollieren Sie daher bitte den Meldezettel auf Vollständigkeit
und Richtigkeit der Eintragungen, auch dann, wenn er von der Behörde ausgefertigt wird.
4. Ihr Hauptwohnsitz ist an jener Unterkunft begründet, an der Sie sich in der Absicht niedergelassen
haben, diese zum Mittelpunkt Ihrer Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung
auf mehrere Wohnsitze zu, so haben Sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem
Sie das überwiegende Naheverhältnis haben. Für den „Mittelpunkt der Lebensbeziehung“ sind vor
allem folgende Bestimmungskriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder
der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte,
Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem
sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten
besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. Der Hauptwohnsitz ist für die
Eintragung in die „Bundes-Wählerevidenz“ sowie für verschiedene andere Rechtsbereiche (zB
Kfz-Zulassung, waffenrechtliche Urkunden, Sozialhilfe) maßgeblich.
5. Bedenken Sie bitte, dass eine Änderung des Hauptwohnsitzes oder eines weiteren Wohnsitzes
auch noch weitere Mitteilungspflichten (zB Kfz-Zulassung, waffenrechtliche Urkunden) begründen
kann.
Rückseite
Artikel III
Das Volkszählungsgesetz 1980, BGBl. Nr. 199, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 505/1994, wird wie folgt geändert
1. In § 2 entfällt Abs. 3; § 2 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“ und folgender Abs. 2 wird
eingefügt
„(2) Die Wohnbevölkerung ist die Gesamtzahl aller Personen, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz
haben.“
2. § 3 Abs. 1 lautet
„(1) Zur Auskunftserteilung sind Personen in jeder Gemeinde verpflichtet, in der sie einen Wohnsitz
haben; in Gemeinden in denen sie nicht den Hauptwohnsitz haben, müssen nur Angaben zu Namen,
Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz gemacht werden.“
3. § 5 Abs. 2 bis 6 lauten
„(2) Bei der Durchführung der Erhebungen können sich die Gemeinden jener in Z 1 bis 3 genannten
Vorgangsweisen bedienen, wobei innerhalb einer Gemeinde unter Berücksichtigung verwaltungsökonomischer
Grundsätze und des damit für die Auskunftspflichtigen verbundenen Aufwandes unterschiedliche
Erhebungsformen gewählt werden können. In Betracht kommen folgende Vorgangsweisen
1. Einsatz von Zählorganen, die die Drucksorten an die Auskunftspflichtigen (§ 3 Abs. 1 und 2)
verteilen, nach Ausfüllung einsammeln und noch vor Rückmittlung an die Gemeinde vor Ort auf
Vollständigkeit überprüfen; hiebei ist es den Auskunftspflichtigen freizustellen, die Drucksorten
zu übernehmen, um sie ausgefüllt binnen festgesetzter Frist bei der Gemeinde gegen Empfangsbestätigung
abzugeben; die Empfangsbestätigung ist dem Zählorgan an Stelle der Drucksorten zu
übergeben;
2. Zurverfügungstellung der Drucksorten auf anderem Weg an Auskunftspflichtige verbunden mit
der Aufforderung, diese ausgefüllt binnen festgesetzter Frist bei der Gemeinde abzugeben;
3. Aufforderung der Auskunftspflichtigen zur Behebung der Drucksorten bei der Gemeinde; hiebei
ist es den Auskunftspflichtigen freizustellen, diese an Ort und Stelle auszufüllen oder diese zu
übernehmen, um sie ausgefüllt binnen festgesetzter Frist bei der Gemeinde abzugeben.
(3) Auskunftspflichtige, die Drucksorten nicht oder nicht vollständig ausgefüllt haben, können von
der Gemeinde zur Ausfüllung oder Ergänzung vorgeladen werden. Zur Ausfüllung oder Ergänzung der
Drucksorten Vorgeladene haben die zur Überprüfung der Ausfüllung der Drucksorten erforderlichen
Dokumente und sonstigen Nachweise vorzulegen.
(4) Die Gemeinde kann zur Durchführung der Erhebung Zählungsstellen einrichten.
(5) Die Anordnungen der Gemeinde gemäß Abs. 2 und 4 sind durch öffentlichen Anschlag
rechtzeitig vorher bekannt zu machen.
(6) Im Zuge des Parteienverkehrs sind Geheimhaltungsinteressen der zur Auskunft Verpflichteten
gegenüber Dritten zu wahren.“
4. In § 6 Abs. 2, 3 und 5 wird jeweils „Gemeindeübersicht“ durch „Gemeindeergebnis“ in der grammatikalisch
gebotenen Form ersetzt.
5. In § 6 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Weichen die Angaben eines Auskunftspflichtigen zum Wohnsitz oder Hauptwohnsitz von den
im Melderegister verarbeiteten Daten ab, sind diese der Meldebehörde zur Kenntnis zu bringen. Für die
Feststellung der Wohnbevölkerung und der Bürgerzahl sind diese Abweichungen nur maßgeblich, wenn
1. sie der ersten auf den Zähltag folgenden An-, Ab- oder Ummeldung entsprechen, die innerhalb
von drei auf den Monat des Zähltages folgenden Kalendermonaten vorgenommen werden,
2. eine An-, Ab- oder Ummeldung gemäß Z 1 nicht möglich ist oder
3. der Betroffene am Zähltag die Unterkunft aufgegeben hatte.
Kann dadurch kein den tatsächlichen Lebensverhältnissen des Betroffenen entsprechendes Ergebnis für
den Zähltag gewonnen werden, hat dies die Statistik Österreich im Zusammenwirken mit der Meldebehörde
und dem Betroffenen für die Feststellung der Wohnbevölkerung und der Bürgerzahl abzuklären.“
6. Nach § 6a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Hat der Bürgermeister im Zusammenhang mit der Volkszählung 2001 bis zum Ende des vierten
auf den Monat des Zähltages folgenden Kalendermonats ein Reklamationsverfahren nach § 17 Meldegesetz
beantragt, ist das Ergebnis des Verfahrens von der Statistik Österreich bei der Ermittlung der Zahl
der Wohnbevölkerung der Gemeinden und der Bürgerzahl der Länder, Gemeinden und Regionalwahlkreise
zu berücksichtigen.“
7. § 7 lautet
„§ 7. (1) Die Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Volkszählung so rasch wie möglich zu
ermitteln und zu veröffentlichen.
(2) Als Grundlage für die Feststellung der Zahl der Abgeordneten in den Wahlkreisen für die Wahl
des Nationalrates (Art. 26 B-VG) sowie der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden
Mitglieder (Art. 34 B-VG) ist die endgültige Zahl der österreichischen Staatsbürger, die im Bundesgebiet
ihren Hauptwohnsitz haben, zu ermitteln. Danach sind dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für
Inneres die auf die Länder und Regionalwahlkreise entfallenden Bürgerzahlen unverzüglich schriftlich
mitzuteilen sowie diese im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.
(3) Die endgültige Zahl der Wohnbevölkerung und die Bürgerzahl sind gemeindeweise zu ermitteln
und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.“
8. § 8 lautet
„§ 8. Der Bund hat den Gemeinden die ihnen durch die Mitwirkung an der Volkszählung
erwachsenden Kosten im Rahmen des Finanzausgleiches zu ersetzen.“
9. In § 9 wird „sechs Monaten“ ersetzt durch „sechs Wochen“.
10. In § 10 Abs. 1 lautet in lit. c der zweite Klammerausdruck „§ 2 Abs. 3“ und lit. d entfällt.
11. § 11 lautet
„§ 11. (1) Vor einer Ordentlichen Volkszählung (§ 10 Abs. 1 lit. a) hat die Statistik Österreich zur
Vorbereitung der Zählung und als Hilfe bei der Kontrolle der Vollzähligkeit und der ordnungsgemäßen
Ausfüllung der Zählpapiere den Gemeinden die laufend gewarteten Verzeichnisse ihrer Gebäudeadressen
(Objektverzeichnis) zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Gemeinden haben diese Verzeichnisse zu überarbeiten und auf den Stand des Zähltages der
Volkszählung zu bringen.
(3) Die Verzeichnisse nach Abs. 2 bilden auch die Grundlage für ein nach jeder Ordentlichen
Volkszählung von der Statistik Österreich herauszugebendes „Ortsverzeichnis von Österreich“.
(4) Gemeinden, in denen der Bürgermeister Meldebehörde ist und die das Melderegister automationsunterstützt
führen oder bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch
nehmen, haben die Meldedaten samt in der Gemeinde vorhandener Informationen über den Haushalts-
und Wohnungszusammenhang, einer Kennung der Datensätze sowie anderer sich aus der Vollziehung des
Melderechts ergebender Informationen – abgesehen vom Religionsbekenntnis – in die von der Statistik
Österreich zur Verfügung zu stellende EDV-Applikation, die das Objektverzeichnis enthält, einzubringen.
Darüber hinaus sind sie ermächtigt, für die Durchführung der Volkszählung notwendige Informationen,
wie insbesondere organisatorische Hinweise für die Zählorgane, in dieser Applikation zu verarbeiten.
(5) Gemeinden, in denen Bundespolizeidirektionen Meldebehörde sind, steht es frei, die EDV-
Applikation der Statistik Österreich in Anspruch zu nehmen. Sofern diese Gemeinden jedoch in die EDV-
Applikation Daten einbringen, können anstelle der Meldedaten die entsprechenden Daten aus Datenverarbeitungen,
die von Organen der Gemeinde geführt werden, treten.
(6) Weichen die Erhebungsergebnisse der Volkszählung von den gemäß Abs. 4 und 5 eingebrachten
Daten ab, sind diese Abweichungen in die EDV-Applikation aufzunehmen.
(7) Stehen die Abweichungen gemäß Abs. 6 mit einer notwendigen An-, Ab- oder Ummeldung eines
Wohnsitzes oder Hauptwohnsitzes in Zusammenhang, so sind die Informationen über die Durchführung
dieser Meldevorgänge, soweit sie für die Vollzähligkeitsprüfung der Volkszählungsangaben notwendig
sind, spätestens am Ende des dritten auf den Monat des Zähltages folgenden Kalendermonats in die EDV-
Applikation aufzunehmen und diese in den zentralen Bestand der Statistik Österreich einzubringen.
(8) Nehmen Gemeinden die EDV-Applikation der Statistik Österreich gemäß Abs. 5 nicht in Anspruch,
haben diese ihre Daten der Statistik Österreich in jener Form zu übermitteln, die den in Abs. 6 und
7 gestellten Anforderungen und der von der Statistik Österreich näher zu bestimmenden Datenschnittstelle
entspricht.
(9) Gemeinden, in denen der Bürgermeister Meldebehörde ist und die das Melderegister weder
automationsunterstützt führen, noch bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in An-
spruch nehmen, haben bei der Statistik Österreich ihr Objektverzeichnis in Form eines Ausdrucks
anzufordern, diesen gemäß Abs. 2 zu überarbeiten und nach Abschluss aller Überprüfungsarbeiten gemäß
§ 6 Abs. 2 in ausgefüllter Form den Drucksorten anzuschließen.
(10) In Gemeinden gemäß Abs. 9 sind den Drucksorten für alle in der Gemeinde erhobenen Personen
Kopien der Meldezettel beizulegen, auf denen zu vermerken ist, ob diese Personen in der Wählerevidenz
eingetragen sind.“
12. Der bisherige § 12 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Die §§ 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 bis 6, 6 Abs. 2, 2a, 3 und 5, 6a Abs. 1a, 7, 8, 9, 10
Abs. 1 lit. c sowie § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 treten mit 1. April 2001
in Kraft; gleichzeitig tritt § 10 Abs. 1 lit. d außer Kraft.“
Artikel IV
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 5/2001, wird geändert wie folgt
1. § 360 Abs. 6 lautet
„(6) Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband haben zur Sicherung der Unverwechselbarkeit
und Richtigkeit der von ihnen verwendeten Daten sowie zur Durchführung ihrer Verfahren das
Recht, das Verfahren der Meldebehörden nach § 14 Abs. 2 des Meldegesetzes 1991 in Anspruch zu
nehmen. Sie sind verpflichtet, bei Änderungen (Feststellung, Richtigstellung usw.) von Familiennamen,
Vornamen, Geschlechtsangabe, Staatsbürgerschaft und Geburtsdaten sowie der ZMR-Zahl (§ 16
Meldegesetz 1991) mit dem Zentralen Melderegister beim Bundesminister für Inneres zum Zwecke der
Führung der Gleichsetzungstabelle (§ 16b Meldegesetz 1991 in der Fassung des Artikels II des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001) zusammenzuarbeiten und dort geänderte Daten zu verwenden,
soweit dies zur eindeutigen Identifizierung einer Person notwendig ist. Leistungsansprüche, Anwartschaften
oder deren Veränderungen können aus solchen Änderungen nicht abgeleitet werden.“
2. § 460b wird folgender Satz angefügt
„Veränderungen oder Feststellungen der Versicherungsnummer sowie von Familiennamen, Vornamen,
Geschlechtsangaben, Staatsbürgerschaft und Geburtsdaten, deren Notwendigkeit sich im Verfahren vor
den Sozialversicherungsträgern ergeben hat, sind dem Bundesminister für Inneres zur Verwendung im
Rahmen der Gleichsetzungstabelle (§ 16b Meldegesetz 1991 in der Fassung des Artikels II BGBl. I
Nr. 28/2001) zu übermitteln.“
Auf Grund des § 17a Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 wird verordnet
Durchführung der Erfolgskontrolle
§ 1. Die gemäß § 17a Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, vom sachlich
zuständigen haushaltsleitenden Organ spätestens ein Jahr vor Ablauf des Projektzeitraumes durchzuführende
finanzielle Erfolgskontrolle hat die budgetären Zielsetzungen und finanziellen Indikatoren, die
im Projektprogramm der jeweiligen Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß § 17a Abs. 1
und Abs. 9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes festgelegt sind, mit den tatsächlich erreichten Zielen (Soll-
Ist-Vergleich) unter Zugrundelegung einer betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise zu vergleichen und
deren Einhaltung zu überprüfen.
Bericht über die Durchführung der Erfolgskontrolle
§ 2. (1) Über die Ergebnisse der finanziellen Erfolgskontrolle hat das sachlich zuständige
haushaltsleitende Organ einen Bericht zu verfassen.
(2) Der Bericht über die Erfolgskontrolle ist bis zum 30. Juni des letzten Finanzjahres des
Projektzeitraumes an den Bundesminister für Finanzen sowie gleichzeitig dem mit der Vorberatung von
Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates vorzulegen.
(3) Dem Bericht über die Erfolgskontrolle ist die Stellungnahme des Controlling-Beirates gemäß
§ 17a Abs. 7 des Bundeshaushaltsgesetzes anzuschließen.
(4) Der Bericht ist wie folgt zu gliedern
1. Analyse der Ausgangslage und Beschreibung der im Projektprogramm festgelegten Ziele,
2. Darstellung der Ergebnisse gemäß § 3 unter Berücksichtigung der dort vorgegebenen Gliederung.
Inhalt der finanziellen Erfolgskontrolle
§ 3. (1) Im Rahmen der finanziellen Erfolgskontrolle ist insbesondere Folgendes zu ermitteln und
darzustellen
1.Darstellung der im Projektzeitraum durchgeführten Umsetzungsschritte, um die im
Projektprogramm für die jeweilige Organisationseinheit geplanten Ziele zu erreichen;
2. Angaben über allenfalls seit Projektbeginn eingetretene Änderungen im gesamten Umfeld des
Projektes und deren Auswirkungen auf das Projekt;
3. ein Soll-Ist-Vergleich der für die jeweilige Organisationseinheit im Projektprogramm enthaltenen
Leistungsindikatoren und eine Begründung von Abweichungen, die über fünf vH über oder unter
den im Projektprogramm vorgesehenen Leistungsindikatoren liegen;
4. ein Soll-Ist-Vergleich der für die jeweilige Organisationseinheit im Projektprogramm festgelegten
Planstellen und Begründung allfälliger während der Projektlaufzeit eingetretener Soll-Ist-
Abweichungen, Darstellung der ausgabenwirksamen Personalkapazität;
5.ein Soll-Ist-Vergleich der für die jeweilige Organisationseinheit im Projektprogramm
vorgesehenen Ausgaben und Einnahmen und des Unterschiedsbetrages und Begründung von
Abweichungen gegenüber dem Projektprogramm;
6. Aufschlüsselung und Erläuterung der Verwendung der auf Grund positiver Unterschiedsbeträge
(§ 17a Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes) gebildeten Flexibilisierungs-Rücklagen und die
Bedeckung negativer Unterschiedsbeträge (Minus-Rücklage);
7. allfällige sonstige wesentliche Ergebnisse;
8. die Bedeutung der erzielten Ergebnisse für die Organisationseinheit und Bewertung, in welchem
Ausmaß die im Projektprogramm dargestellten strategischen und operativen Ziele erreicht
wurden, und Angabe von Gründen, die einer völligen Zielerreichung entgegenstehen oder sich
besonders förderlich auf diese ausgewirkt haben;
9. allfällige Probleme bei der Umsetzung des Projektprogrammes und Angaben über deren Relevanz
für die Organisationseinheit.
(2) Die Ergebnisse gemäß Abs. 1 sind getrennt nach Finanzjahren, in absoluten und relativen Zahlen
und in der Gliederung des Projektprogrammes darzustellen. Für das letzte Finanzjahr des Projektzeitraumes
ist die voraussichtliche Entwicklung (Prognose) anzugeben.
(3) Sollte im Projektzeitraum das Bundesfinanzgesetz Abweichungen vom Projektprogramm vorsehen,
sind diese Abweichungen darzustellen und zu begründen. Der Soll-Ist-Vergleich gemäß Abs. 1 Z 4
und Z 5 hat sich in der Folge auf die durch das jeweilige Bundesfinanzgesetz festgelegten Planstellen,
Ausgaben und Einnahmen, sowie den sich daraus ergebenden Saldo zu beziehen.
Inkrafttreten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.