28. Bundesgesetz: Änderung des Zivildienstgesetzes
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 29/1998, wird folgt geändert
1. An § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Hiebei ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens,
der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, zu Einrichtungen
aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.“
2. Die §§ 10 Abs. 1 und 2 sowie 18a und 28 entfallen.
3. In § 25 Abs. 2 entfällt die Z 2.
4. In § 25a Abs. 2 Z 1 wird die Zahl „9,52“ durch die Zahl „14,73“ ersetzt.
5. In § 27 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „internatsmäßig geführten Grundlehrgängen oder“.
6. In § 31 Abs. 1 entfallen die Z 1a und 1b.
7. In § 31 Abs. 5 wird die Wortfolge „in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 1a, 1b, 3, 4 und 5“ durch die Wortfolge
„in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5“ ersetzt.
8. In § 38 Abs. 1 wird in Z 2 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfallen die Z 3 und 4.
9. § 38 Abs. 2 entfällt.
10. In § 41 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
11. In § 41 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „§ 28 Abs. 2 und 3“, weiters wird das Wort „sowie“ durch
einen Punkt ersetzt und entfällt Z 2.
12. § 41 Abs. 3 dritter Satz lautet
„Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für Leistungen nach § 38 Abs. 1 Z 1 und 2, die von den
Rechtsträgern der in § 8 Abs. 1 genannten Einrichtungen erbracht wurden, mit Verordnung einen
Pauschalbetrag je Zivildienstleistenden vorzusehen. Die Höhe dieses Pauschalbetrages ist nach Maßgabe
des zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Leistung des ordentlichen Zivildienstes durchschnittlich
erforderlichen Belehrung, Schulung und Fortbildung notwendigen Aufwandes festzusetzen. Die Auszahlung
hat jährlich zu erfolgen.“
13. In § 57a Abs. 2 letzter Satz entfällt die Wortfolge „Datum des Dienstantritts beim Grundlehrgang
sowie“.
14. In § 65 entfällt das Zitat „18a Abs. 5,“.
15. An § 76b wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die mit Rechtsträgern gemäß § 41 Abs. 3 abgeschlossenen Verträge verlieren mit dem Ablauf
des 31. Mai 2000 insoweit ihre Gültigkeit, als sie § 41 Abs. 2 nicht entsprechen.“
16. An § 76c wird folgender Abs. 14 angefügt
„(14) Die §§ 8 Abs. 1, 25a Abs. 2, 27 Abs. 1 Z 2, 31 Abs. 5, 38 Abs. 1 Z 2, 41 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und
Abs. 3, 57a Abs. 2, 65, sowie 76b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2000 sowie
der Entfall der §§ 10 Abs. 1 und 2, 18a, 25 Abs. 2 Z 2, 28, 31 Abs. 1 Z 1a und 1b, 38 Abs. 1 Z 3 und 4
sowie Abs. 2 und 41 Abs. 2 Z 2 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.“
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende
weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Vertrag über die internationale
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (BGBl. Nr. 348/1979 idF BGBl. Nr. 525/1984, letzte
Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 83/1997) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Algerien 8. Dezember 1999
Antigua und Barbuda 17. Dezember 1999
Costa Rica 3. Mai 1999
Dominica 7. Mai 1999
Gambia 9. September 1997
Grenada 22. Juni 1998
Guinea-Bissau 12. September 1997
Indien 7. September 1998
Indonesien 5. Juni 1997
Kroatien 1. April 1998
Marokko 8. Juli 1999
Südafrika 16. Dezember 1998
Vereinigte Republik Tansania 14. Juni 1999
Vereinigte Arabische Emirate 10. Dezember 1998
Zypern 1. Jänner 1998
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten
folgende Erklärungen abgegeben
Algerien
Gemäß Art. 64 Abs. 5 erklärt Algerien, dass für jede Streitigkeit, die dem Internationalen Gerichtshof
zur Entscheidung vorgelegt wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich
ist.
Indien
Gemäß Art. 64 Abs. 5 erklärt Indien, dass es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des
Vertrages gebunden erachtet.
Indonesien
Indonesien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden. Indonesien
steht auf dem Standpunkt, dass jede Streitigkeit, die dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung
vorgelegt wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erfordert.
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der WIPO zufolge findet auf Grund von Erklärungen
des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China der Vertrag auf die Sonderverwaltungsregion
Hongkong weiterhin Anwendung. China hat folgende Erklärung abgegeben
1. Die Nennung Chinas in einer internationalen PCT-Anmeldung, die am oder nach dem 1. Juli
1997 eingereicht wird, schließt auch die Sonderverwaltungsregion Hongkong ein.
2. Die Modalitäten des „Eintritts in die nationale Phase“ gemäß Art. 22 und Art. 39 des Vertrags
werden, sofern es sich um am oder nach dem 1. Juli 1997 eingereichte internationale
Anmeldungen handelt und China namhaft gemacht wird, dem Generaldirektor der WIPO nicht
später als im laufenden Jahr (dh. bis zum 31. Dezember 1997) mitgeteilt.
Ferner hat der Generaldirektor mitgeteilt, dass Spanien den anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
abgegebenen Vorbehalt gemäß Art. 64 Abs. 1 lit. a Kundgemacht in BGBl. Nr. 120/1993 mit Wirksamkeit vom 6. September 1997
zurückgezogen hat.