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28_2000 AT

28. Bundesgesetz: Änderung des Zivildienstgesetzes

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 28. Bundesgesetz: Änderung des Zivildienstgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 29/1998, wird folgt geändert

1. An § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Hiebei ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens,

der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, zu Einrichtungen

aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.“

2. Die §§ 10 Abs. 1 und 2 sowie 18a und 28 entfallen.

3. In § 25 Abs. 2 entfällt die Z 2.

4. In § 25a Abs. 2 Z 1 wird die Zahl „9,52“ durch die Zahl „14,73“ ersetzt.

5. In § 27 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „internatsmäßig geführten Grundlehrgängen oder“.

6. In § 31 Abs. 1 entfallen die Z 1a und 1b.

7. In § 31 Abs. 5 wird die Wortfolge „in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 1a, 1b, 3, 4 und 5“ durch die Wortfolge

„in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5“ ersetzt.

8. In § 38 Abs. 1 wird in Z 2 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfallen die Z 3 und 4.

9. § 38 Abs. 2 entfällt.

10. In § 41 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

11. In § 41 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „§ 28 Abs. 2 und 3“, weiters wird das Wort „sowie“ durch

einen Punkt ersetzt und entfällt Z 2.

12. § 41 Abs. 3 dritter Satz lautet

„Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für Leistungen nach § 38 Abs. 1 Z 1 und 2, die von den

Rechtsträgern der in § 8 Abs. 1 genannten Einrichtungen erbracht wurden, mit Verordnung einen

Pauschalbetrag je Zivildienstleistenden vorzusehen. Die Höhe dieses Pauschalbetrages ist nach Maßgabe

des zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Leistung des ordentlichen Zivildienstes durchschnittlich

erforderlichen Belehrung, Schulung und Fortbildung notwendigen Aufwandes festzusetzen. Die Auszahlung

hat jährlich zu erfolgen.“

13. In § 57a Abs. 2 letzter Satz entfällt die Wortfolge „Datum des Dienstantritts beim Grundlehrgang

sowie“.

14. In § 65 entfällt das Zitat „18a Abs. 5,“.

15. An § 76b wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die mit Rechtsträgern gemäß § 41 Abs. 3 abgeschlossenen Verträge verlieren mit dem Ablauf

des 31. Mai 2000 insoweit ihre Gültigkeit, als sie § 41 Abs. 2 nicht entsprechen.“

16. An § 76c wird folgender Abs. 14 angefügt

„(14) Die §§ 8 Abs. 1, 25a Abs. 2, 27 Abs. 1 Z 2, 31 Abs. 5, 38 Abs. 1 Z 2, 41 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und

Abs. 3, 57a Abs. 2, 65, sowie 76b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2000 sowie

der Entfall der §§ 10 Abs. 1 und 2, 18a, 25 Abs. 2 Z 2, 28, 31 Abs. 1 Z 1a und 1b, 38 Abs. 1 Z 3 und 4

sowie Abs. 2 und 41 Abs. 2 Z 2 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.“

BGBlPdf 28. Kundmachung: Geltungsbereich des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende

weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Vertrag über die internationale

Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (BGBl. Nr. 348/1979 idF BGBl. Nr. 525/1984, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 83/1997) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Algerien 8. Dezember 1999

Antigua und Barbuda 17. Dezember 1999

Costa Rica 3. Mai 1999

Dominica 7. Mai 1999

Gambia 9. September 1997

Grenada 22. Juni 1998

Guinea-Bissau 12. September 1997

Indien 7. September 1998

Indonesien 5. Juni 1997

Kroatien 1. April 1998

Marokko 8. Juli 1999

Südafrika 16. Dezember 1998

Vereinigte Republik Tansania 14. Juni 1999

Vereinigte Arabische Emirate 10. Dezember 1998

Zypern 1. Jänner 1998

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten

folgende Erklärungen abgegeben

Algerien

Gemäß Art. 64 Abs. 5 erklärt Algerien, dass für jede Streitigkeit, die dem Internationalen Gerichtshof

zur Entscheidung vorgelegt wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich

ist.

Indien

Gemäß Art. 64 Abs. 5 erklärt Indien, dass es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des

Vertrages gebunden erachtet.

Indonesien

Indonesien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden. Indonesien

steht auf dem Standpunkt, dass jede Streitigkeit, die dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung

vorgelegt wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erfordert.

Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der WIPO zufolge findet auf Grund von Erklärungen

des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China der Vertrag auf die Sonderverwaltungsregion

Hongkong weiterhin Anwendung. China hat folgende Erklärung abgegeben

1. Die Nennung Chinas in einer internationalen PCT-Anmeldung, die am oder nach dem 1. Juli

1997 eingereicht wird, schließt auch die Sonderverwaltungsregion Hongkong ein.

2. Die Modalitäten des „Eintritts in die nationale Phase“ gemäß Art. 22 und Art. 39 des Vertrags

werden, sofern es sich um am oder nach dem 1. Juli 1997 eingereichte internationale

Anmeldungen handelt und China namhaft gemacht wird, dem Generaldirektor der WIPO nicht

später als im laufenden Jahr (dh. bis zum 31. Dezember 1997) mitgeteilt.

Ferner hat der Generaldirektor mitgeteilt, dass Spanien den anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

abgegebenen Vorbehalt gemäß Art. 64 Abs. 1 lit. a Kundgemacht in BGBl. Nr. 120/1993 mit Wirksamkeit vom 6. September 1997

zurückgezogen hat.

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