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28. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1998, AbgÄG 1998

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 28. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1998, AbgÄG 1998

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Einkommensteuergesetz 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 126/1998, wird wie folgt geändert

1. § 9 Abs. 2 lautet

„(2) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Rückstellungen für Jubiläumsgelder sind

nach § 14 zu bilden.“

2. § 14 wird wie folgt geändert

a) Die Überschrift lautet

„Vorsorge für Abfertigungen, Pensionen und Jubiläumsgelder“

b) Als Abs. 12 wird angefügt

„(12) Für die Bildung von Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines

Dienstjubiläums gilt folgendes: Die Bildung einer Rückstellung ist nur bei kollektivvertraglicher

Vereinbarung, bei Betriebsvereinbarung oder bei anderen schriftlichen, rechtsverbindlichen und

unwiderruflichen Zusagen zulässig. Die Rückstellung ist unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 7 Z 1

bis 3 und Abs. 7 Z 6 zu bilden; eine Bildung nach den Regeln der Finanzmathematik ist zulässig.“

3. § 20 Abs. 1 Z 5 lautet

„5. Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht

ist.“

4. Im § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a lautet der zweite Satz

„Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw.

Höherversicherungspensionen sind nur mit 25% zu erfassen; soweit besondere Steigerungsbeträge

aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung auf Beiträgen beruhen, die im

Zeitpunkt der Leistung als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren, sind sie zur Gänze zu erfassen.“

5. Im § 25 Abs. 1 Z 3 wird folgende lit. d angefügt

„d) Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des

Vorliegens von Einkünften im Sinne der Z 1 einbehalten wurden.“

6. Im § 37 Abs. 4 Z 2 lit. a lautet die Wortfolge beim ersten Teilstrich

„– aus der Veräußerung oder Entnahme einer Beteiligung im Sinne der Z 1 und“

7. § 41 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3 oder 5 zugeflossen sind,“

8. § 41 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Ein Siebentel der Bezüge gemäß § 69 Abs. 5 gilt als Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67

Abs. 1 zu versteuern ist.“

9. Im § 69 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d hat die auszahlende Stelle bis

31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im

Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem

Lohnzettel sind ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1

auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.“

10. In § 94 Z 6 lit. c wird nach der Wortfolge „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ folgende Wortfolge

eingefügt

„– Einkünften, die gemäß § 3 steuerbefreit sind“

11. In § 108 Abs. 2 tritt jeweils an die Stelle des Betrages von „11400 S“ die Wortfolge „1000 Euro oder

der auf zwei Dezimalstellen in Schilling umgerechnete Betrag, der sich nach dem vom Rat der

Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten

Kurs ergibt,“.

12. In § 116 Abs. 2 Z 2 sowie in § 116 Abs. 5 Z 2 treten jeweils an Stelle der Datumsbezeichnungen

„31. Dezember 1998“ die Datumsbezeichnungen „31. Dezember 1999“.

12a. In § 124b Z 31 erster Satz wird nach der Wortfolge „§ 1 des Berufsausbildungsgesetzes“ ein

Beistrich gesetzt und die Wortfolge „des § 2 Abs. 4 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes

oder des § 63 des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes“ eingefügt.

12b. In Z 13 lautet § 124b Z 33a

„33. a) § 14 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 ist erstmals bei der

Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden. Es darf dabei nur jener Betrag der

Rückstellung zugeführt werden, der bei der Verteilung des Gesamtaufwandes auf das einzelne

Wirtschaftsjahr entfällt.“

13. In § 124 b werden als Z 33 bis 36 angefügt

„33. a) § 14 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 ist erstmals bei der

Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden. Es darf dabei nur jener Betrag der

Rückstellung zugeführt werden, der bei der Verteilung des Gesamtaufwandes auf das einzelne

Wirtschaftsjahr entfällt. Die Wertpapierdeckung muß erstmalig am Schluß des im Kalenderjahr

2000 endenden Wirtschaftjahres gegeben sein. Abweichend von § 14 Abs. 12 in

Verbindung mit § 14 Abs. 7 Z 7 ist das prozentuelle Ausmaß von 50% auf 20 Wirtschaftsjahre

gleichmäßig verteilt zu erreichen.

b) Art. I Z 64 des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993, in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes

1996, BGBl. Nr. 201/1996, gilt nicht für Rückstellungen im Sinne des

§ 14 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999. Wurde in endgültig

rechtskräftig veranlagten Fällen eine Auflösung derartiger Rückstellungen vorgenommen, so

sind diese auf Antrag des Steuerpflichtigen wiederaufzunehmen. Der Antrag kann bis 30. Juni

1999 gestellt werden.

34. § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a zweiter Satz, § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d und § 69 Abs. 5 jeweils in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 sind für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach

dem 31. Dezember 1998 enden.

35. § 108 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 ist auf Zeiträume nach dem

31. Dezember 1998 anzuwenden.

36. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung, die auf

Pflichtbeiträgen beruhen, sind weiterhin nur mit 25% zu erfassen, wenn der Pensionsanfall vor

dem 1. Jänner 1999 liegt.

Artikel II

Körperschaftsteuergesetz 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 9/1998, wird wie folgt geändert

1. § 20 wird wie folgt geändert

a) § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet

„1. bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Aufspaltungen und vergleichbaren Vermögensübertragungen

§ 19,

2. bei Einbringungen und Abspaltungen § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 und“

b) Im § 20 Abs. 2 Z 1 zweiter Teilstrich tritt an die Stelle des Wortes „Handelsaufspaltung“ das Wort

„Aufspaltung“.

2. § 21 wird wie folgt geändert

a) In Abs. 2 Z 3 ist nach der Wortfolge „nicht unter § 5 Z 6 fallenden Privatstiftung“ die Wortfolge

einzufügen

„– Einkünften, die gemäß § 3 EStG 1988 steuerbefreit sind“.

b) § 21 Abs. 3 lautet

„(3) Bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf

ausländische Kapitalerträge, die den Kapitalerträgen im Sinne des Abs. 2 vergleichbar sind. Ein

vergleichbarer ausländischer Kapitalertrag liegt insoweit vor, als wegen seines Bezugs zum Ausland keine

Kapitalertragsteuer erhoben wird. Abs. 2 Z 3 ist sinngemäß anzuwenden.“

Artikel III

Umgründungssteuergesetz

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 9/1998, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 1 tritt am Ende der Z 4 an die Stelle des Punktes ein Beistrich und lautet der nachfolgende

Halbsatz

„soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich

eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt wird.“

2. § 4 Z 1 lit. a erster Satz lautet

„Verluste der übertragenden Körperschaft, die bis zum Verschmelzungsstichtag entstanden

und noch nicht verrechnet sind, gelten im Rahmen der Buchwertfortführung ab dem dem

Verschmelzungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum der übernehmenden Körperschaft

insoweit als abzugsfähige Verluste dieser Körperschaft, als sie den übertragenen Betrieben,

Teilbetrieben oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteilen zugerechnet werden

können.“

3. § 7 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Die Z 1 bis 3 finden nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich

hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes beim Rechtsnachfolger

nicht eingeschränkt wird, es sei denn, der Rechtsnachfolger ist eine ausländische Gesellschaft eines

Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen

Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG

Nr. L 225 S 1) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllt.“

4. Im § 9 Abs. 6 wird nach dem Wort „Nennkapital“ die in Klammer gesetzte Wortfolge „(vermindert um

darin enthaltene Gewinnteile im Sinne des § 4 Abs. 12 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988)“

eingefügt.

5. Im § 14 Abs. 1 letzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „§ 10 Abs. 2 Z 2 lit. a des Körperschaftsteuergesetzes

1988“ die Wortfolge „§ 10 Abs. 2 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988“.

6. § 15 lautet

„§ 15. Bei der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen und zu einem

Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteilen ist zum Einbringungsstichtag eine Einbringungsbilanz

aufzustellen, in der das einzubringende Vermögen nach Maßgabe des § 16 und das sich daraus ergebende

Einbringungskapital darzustellen ist.“

7. § 20 wird wie folgt geändert

a) Abs. 7 lautet

„(7) Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes

1988 gilt folgendes

1. Entsteht durch eine Einbringung eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß

durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, ist hinsichtlich

der entstandenen oder veränderten Beteiligung der Unterschiedsbetrag zwischen den

Buchwerten und den höheren Teilwerten als Teilwertabschreibung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2

lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.

2. Geht durch eine Einbringung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung

unter, gilt der höhere Teilwert zum Einbringungsstichtag, abzüglich vorgenommener

oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne

des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.“

b) Als Abs. 8 wird angefügt

„(8) Kommt es auf Grund der Einbringung zum Wechsel der Gewinnermittlungsart, ist das sich nach

den vorstehenden Absätzen ergebende Ausmaß der Anschaffungskosten oder des Buchwertes der Anteile

um jene Beträge zu erhöhen oder zu vermindern, die sich auf Grund von Änderungen des Betriebsvermögens

nach § 4 Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 ergeben.“

8. § 21 Z 1 erster Satz lautet

„Verluste des Einbringenden, die bis zum Einbringungsstichtag entstanden und bis zum

Veranlagungszeitraum, in den der Einbringungsstichtag fällt, nicht verrechnet sind, gelten im

Rahmen einer Buchwerteinbringung (§ 16 Abs. 1) ab dem dem Einbringungsstichtag folgenden

Veranlagungszeitraum der übernehmenden Körperschaft insoweit als abzugsfähige Verluste

dieser Körperschaft, als sie dem übertragenen Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 zugerechnet

werden können.“

9. In § 38d Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „gemeine Wert dieser Beteiligung“ die Wortfolge

„höhere gemeine Wert dieser Beteiligung“.

10. Im dritten Teil, Z 6 lit. h tritt an die Stelle der Jahreszahl „1999“ die Jahreszahl „2000“.

Artikel IV

Umsatzsteuergesetz 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 126/1998, wird wie folgt geändert

1. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j lautet

„j) die Umsätze von Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten

akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendsteln und die

Vermittlung dieser Umsätze;“

2. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. k lautet

„k) die Umsätze von Goldmünzen,

– die einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen,

– die nach dem Jahr 1800 geprägt wurden,

– die in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und

–die üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres

Goldgehaltes um nicht mehr als 80% übersteigt,

sowie die Vermittlung dieser Umsätze.“

3. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt

„Behandelt ein Unternehmer einen nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a steuerfreien Umsatz als steuerpflichtig, so

kann eine bis dahin vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Steuer (§ 12 Abs. 3) oder eine zu berichtigende

Vorsteuer (§ 12 Abs. 10 bis 12) frühestens für den Voranmeldungszeitraum abgezogen werden, in dem

der Unternehmer den Umsatz als steuerpflichtig behandelt.“

4. Im § 28 wird als Abs. 16 angefügt

„(16)

a) § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j und k ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 ausgeführt

werden.

b) § 6 Abs. 2 letzter Unterabsatz ist erstmals auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die im

Kalenderjahr 1998 enden.“

Artikel V

Bewertungsgesetz 1955

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert

1. Im § 20a tritt an die Stelle der Datumsbezeichnung „1. Jänner 1999“ die Datumsbezeichnung „1. Jänner

2001“.

2. § 30 Abs. 5 lautet

„(5) Die Zucht oder das Halten der in Abs. 7 genannten Tiere gilt als landwirtschaftlicher Betrieb,

wenn, bezogen auf die reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche dieses Betriebes (Abs. 6),

für die ersten....................................................... 10 ha nicht mehr als 8,

für die nächsten .................................................. 10 ha nicht mehr als 6,

für die nächsten .................................................. 10 ha nicht mehr als 4,

für die nächsten .................................................. 10 ha nicht mehr als 3,

für die nächsten .................................................. 10 ha nicht mehr als 2

Vieheinheiten (Abs. 7) und für die restliche reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche nicht mehr als 1,5

Vieheinheiten je Hektar im Wirtschaftsjahr durchschnittlich erzeugt oder gehalten werden. Wird jedoch

dieser Höchstbestand nachhaltig überschritten, so ist hinsichtlich des gesamten Tierbestandes das

Vorliegen eines gewerblichen Betriebes anzunehmen. Für die Anzahl der zulässigen Vieheinheiten und

für die Ermittlung der reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche ist das Gesamtausmaß der vom Betrieb

aus bewirtschafteten Flächen maßgebend; zugepachtete Flächen sind miteinzubeziehen, verpachtete

auszuschließen.“

Artikel VI

Grundsteuergesetz 1955

Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert

Im § 29 Absatz 2 tritt an die Stelle des Betrages von „400 Schilling“ der Betrag von „1000 Schilling“.

Artikel VII

Gebührengesetz 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 130/1997, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 3 zweiter Satz lautet

„Bis zum Betrag von 2000 S können Hundertsatzgebühren durch Verwendung von Stempelmarken

entrichtet werden, sie sind bis zu diesem Betrag durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten,

wenn eine zur geschäftsmäßigen Parteienvertretung befugte Person beim Abschluß oder bei der Beurkundung

des Rechtsgeschäftes mitgewirkt hat; dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte gemäß § 33 Tarifpost 5.“

2. § 3 Abs. 4 lautet

„(4) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, hat das Finanzamt, in dessen Amtsbereich

sich die Geschäftsleitung des Betriebes des Gebührenschuldners befindet, einem Gebührenschuldner,

der in seinem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte abschließt und die

Gewähr für die ordnungsgemäße Einhaltung der Gebührenvorschriften bietet, auf Antrag zu bewilligen,

daß er die auf diese Rechtsgeschäfte entfallenden Hundertsatzgebühren sowie die Gebühr gemäß § 6

Abs. 2 anstelle der sonst in diesem Bundesgesetz angeordneten Entrichtungsformen selbst berechnet und

bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das

Finanzamt entrichtet. Personen, die auf Grund der erteilten Bewilligung verpflichtet sind, die Hundertsatzgebühren

auf diese Art zu entrichten, haben über diese gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte

fortlaufende Aufschreibungen zu führen, welche die für die Gebührenbemessung erforderlichen Angaben

enthalten. Innerhalb der Zahlungsfrist ist dem Finanzamt für den jeweiligen Berechnungs- und Zahlungszeitraum

eine Abschrift dieser Aufschreibungen zu übersenden. Die Übersendung der Abschrift gilt als

Gebührenanzeige gemäß § 31. Auf den Urkunden ist ein Vermerk anzubringen, der die Bezeichnung des

Bewilligungsbescheides und die fortlaufende Nummer der Aufschreibungen enthält. Mit Erteilung einer

Bewilligung, die Gebühren für bestimmte Rechtsgeschäfte selbst zu berechnen, wird das Finanzamt für

die Erhebung dieser Gebühren örtlich zuständig. Es hat jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres die

Hundertsatzgebühren für jedes gebührenpflichtige Rechtsgeschäft, das in den Aufschreibungen abgerechnet

wurde, mit Bescheid festzusetzen.“

3. Im § 3 werden folgende Abs. 4a, 4b und 4c eingefügt

„(4a) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind Rechtsanwälte, Notare und

Wirtschaftstreuhänder (Parteienvertreter) befugt, innerhalb der Anzeigefrist des § 31 Abs. 1 die Hundertsatzgebühr

für Rechtsgeschäfte sowie die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 als Bevollmächtigte eines

Gebührenschuldners oder eines für die Gebühr Haftenden selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag

(Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats

an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich

sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Parteienvertreters befindet. Parteienvertreter, die von

der Befugnis zur Selbstberechnung Gebrauch machen wollen, haben beim Finanzamt die Zuteilung einer

Steuernummer zu beantragen. Sie haben über die gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte Aufschreibungen

zu führen. Diese haben die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten. Insbesondere

sind Angaben zur Art des Rechtsgeschäftes, zu den Gebührenschuldnern oder zu den für die

Gebühr Haftenden, zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld, zur Bemessungsgrundlage und zur

Höhe der selbst berechneten Gebühr aufzunehmen. Eine Abschrift dieser Aufschreibungen für die in

einem Kalendermonat selbst berechneten Rechtsgeschäfte ist dem Finanzamt bis zum Fälligkeitstag zu

übermitteln; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31. Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die

erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der die Steuernummer des Parteienvertreters, die Nummer der

Aufschreibungen, die Höhe des berechneten Gebührenbetrages und die Unterschrift des Parteienvertreters

enthält. Der Parteienvertreter hat die Aufschreibungen und je eine Abschrift (Durchschrift, Gleichschrift)

der über die Rechtsgeschäfte ausgefertigten Urkunden sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist § 132

BAO anzuwenden. Die selbst berechnete Gebühr ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Im

Zweifel ist bei den betreffenden Gebührenschuldnern oder Haftenden eine verhältnismäßige Entrichtung

anzunehmen. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Gebührenbetrag hat den im ersten Satz genannten

Fälligkeitstag. Die Parteienvertreter haften für die Entrichtung der selbst berechneten Gebühr. Die

Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in die Aufschreibungen aufzunehmenden

Angaben durchzuführen.

(4b) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein Verfahren der automationsunterstützten

Übermittlung der Daten der Aufschreibungen gemäß Abs. 4 und 4a durch Verordnung festzulegen. In der

Verordnung ist der Inhalt der Aufschreibungen sowie der Beginn der Datenübermittlung nach Maßgabe

der technisch-organisatorischen Gegebenheiten festzulegen. Weiters kann vorgesehen werden, daß sich

die Abgabenbehörde einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle

bedienen darf.

(4c) Das Finanzamt (Abs. 4a) kann die Befugnis zur Selbstberechnung der Gebühren gemäß Abs. 4a

und § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 4 mit Bescheid aberkennen, wenn der zur Selbstberechnung Befugte

vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen des Abs. 4a oder des § 33 Tarifpost 5

Abs. 5 Z 4 verletzt. Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen. Sie ist

hinsichtlich des Amtsbereiches aller sachlich zuständigen Finanzämter wirksam. Bei unbefristeter

Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag des zur Selbstberechnung

Befugten der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, wenn glaubhaft ist, daß er in Hinkunft seinen

abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird.“

4. § 6 Abs. 2 erster Satz lautet

„Bei Rechtsgeschäften, die einer Hundertsatzgebühr unterliegen, ist für den zweiten und jeden weiteren

Bogen der bezüglichen Schrift (Urkunde) eine feste Gebühr von je 180 S, sofern in diesem Bundesgesetz

nichts anderes bestimmt ist, in Stempelmarken zu entrichten.“

5. § 11 lautet

„§ 11. Die Gebührenschuld entsteht

1. bei Eingaben und Beilagen im Zeitpunkt der Überreichung;

2. bei amtlichen Ausfertigungen und Reisedokumenten mit deren Hinausgabe (Aushändigung,

Übersendung);

3. bei Amtshandlungen mit deren Beginn;

4. bei Protokollen im Zeitpunkt der Unterzeichnung;

5. bei Zeugnissen im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe; bei den im Ausland

ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird.“

6. § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 entfällt.

7.§ 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 8 entfällt.

8. Im § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 22 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 23

angefügt

„23. Anträge auf Bekanntgabe von Umweltdaten nach dem Umweltinformationsgesetz, BGBl.

Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung, und nach gleichartigen landesgesetzlichen

Vorschriften.“

9. Im § 14 Tarifpost 7 wird den Z 1 bis 6 die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; als neuer Abs. 2 wird

angefügt

„(2) Protokolle (Niederschriften) nach Abs. 1 Z 4 lit. a und b, die ausschließlich die Anpassung der

Satzungen oder der Gesellschaftsverträge an die Bestimmungen des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes,

BGBl. I Nr. 125/1998, zum Gegenstand haben, sind gebührenfrei.“

10. § 14 Tarifpost 13 Abs. 3 lautet

„(3) Vollmachten, die für die Vertretung im Verfahren bei einer gemäß § 40a KFG 1967, BGBl.

Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstelle ausgestellt sind, sind

gebührenfrei.“

10a. Im § 14 Tarifpost 15 wird als Abs. 5 angefügt

„(5) Abweichend von Abs. 1 lit. a beträgt die feste Gebühr während des Probebetriebs (§ 40a Abs. 9

KFG 1967, in der jeweils geltenden Fassung) für

a) Bescheinigungen, die aus Anlaß der Zulassung zum Verkehr über die erfolgte Zulassung

ausgestellt werden (§ 40a Abs. 5 Z 6 KFG 1967, in der jeweils geltenden Fassung).......... 660 S,

b) Bestätigungen der Abmeldung (§ 40a Abs. 5 Z 12 KFG 1967, in der jeweils geltenden

Fassung)................................................................................................................................ 360 S.“

11. Im § 20 Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 wird angefügt

„7. durch die Währungsumstellung auf den Euro veranlaßte neuerliche Beurkundungen eines Rechtsgeschäftes,

über das schon eine die Gebührenpflicht begründende Urkunde errichtet worden ist,

Zusätze und Nachträge sowie schriftliche Mitteilungen zu einer bereits ausgefertigten Urkunde,

sofern die in Geld vereinbarten Leistungen durch auf Euro lautende Beträge nach dem vom Rat

der Europäischen Union gemäß Artikel 109 l Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich

festgelegten Umrechnungskurs ersetzt werden oder der umgerechnete Betrag auf den nächsten

vollen Eurobetrag gerundet wird. Sonstige Änderungen des Rechtsgeschäftes unterliegen nach

Maßgabe des § 21 der Gebühr.“

12. § 25 Abs. 2 erster Satz lautet

„Werden von einer Urkunde Gleichschriften (Duplikat, Triplikate usw.) ausgefertigt, so ist die Hundertsatzgebühr

auf Grund jener Gleichschriften nur einmal zu entrichten, die dem Finanzamt bis zum 15. Tag

des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats vorgelegt

werden.“

13. § 25 Abs. 3 lautet

„(3) Wurde über ein Rechtsgeschäft eine die Gebührenpflicht begründende Urkunde errichtet, so ist

die Hundertsatzgebühr für dieses Rechtsgeschäft auf Grund jeder weiteren Urkunde nur dann nicht

neuerlich zu entrichten, wenn diese Urkunde bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonats nach

dem für sie maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld einem für die Erhebung der

Gebühren zuständigen Finanzamt mit dem Nachweis vorgelegt wird, daß auf Grund der ersten

gebührenpflichtigen Beurkundung die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft in Stempelmarken entrichtet

wurde oder bei diesem Finanzamt die Hundertsatzgebühr zu erheben war oder an dieses Finanzamt

die Hundertsatzgebühr auf Grund einer Selbstberechnung entrichtet wurde.“

14. § 25 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) In den Fällen einer Gebührenentrichtung gemäß § 3 Abs. 4a und § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 ist bei

Errichtung mehrerer Gleichschriften die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft nur einmal zu

entrichten, wenn auf allen Gleichschriften von dem zur Selbstberechnung Verpflichteten oder Befugten

der Vermerk angebracht wird, daß die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft selbst berechnet und mit

welchem Betrag in Stempelmarken entrichtet wurde oder an das Finanzamt entrichtet wird. Im Falle der

Selbstberechnung und Entrichtung an das Finanzamt ist der im § 3 Abs. 4a oder im § 33 Tarifpost 5

Abs. 5 Z 3 oder 5 vorgesehene Vermerk anzubringen.“

15. § 31 Abs. 1 erster Satz lautet

„Rechtsgeschäfte, für die eine Hundertsatzgebühr mit Bescheid festzusetzen ist, sind, soweit in diesem

Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die

Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats mit einer beglaubigten Abschrift oder mit einer

Gleichschrift der die Gebührenpflicht begründenden Urkunde, bei nicht in der Amtssprache abgefaßten

Urkunden mit einer beglaubigten Übersetzung, beim Finanzamt anzuzeigen.“

16. § 31 Abs. 2 letzter Satz lautet

„Sind zur Gebührenanzeige mehrere Personen verpflichtet und hat eine dieser Personen die Verpflichtung

zur Selbstberechnung (§ 33 Tarifpost 5 Abs. 5) oder die Bewilligung zur Selbstberechnung (§ 3 Abs. 4)

oder wird von der Befugnis zur Selbstberechnung (§ 3 Abs. 4a) Gebrauch gemacht, so entfällt für die

übrigen die Anzeigepflicht.“

17. § 31 Abs. 3 letzter Satz lautet

„Die Abrechnung gilt als Gebührenanzeige.“

18. § 33 Tarifpost 5 Abs. 3 lautet

„(3) Bei unbestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des

Jahreswertes zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend

vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem Achtzehnfachen des Jahreswertes. Ist die Vertragsdauer

bestimmt, aber der Vorbehalt des Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht, so bleibt dieser

Vorbehalt für die Gebührenermittlung außer Betracht. Abweichend vom ersten Satz sind bei Bestandverträgen

über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich

sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume,

Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind) die wiederkehrenden

Leistungen höchstens mit dem Dreifachen des Jahreswertes anzusetzen.“

19. § 33 Tarifpost 5 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) 1. Die Hundertsatzgebühr sowie die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 ist vom Bestandgeber, der im

Inland einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung oder seinen

Sitz hat oder eine inländische Betriebsstätte unterhält, selbst zu berechnen und bis zum

15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an

das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen

Amtsbereich der Bestandgeber seinen (Haupt-)Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt,

den Ort der Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder sich die wirtschaftlich bedeutendste

Betriebsstätte befindet. Bis zum Betrag von 5000 S kann die Hundertsatzgebühr und da-

neben die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 anstelle der Entrichtung an das Finanzamt durch

Verwendung von Stempelmarken entrichtet werden; in diesem Fall ist die über das Rechtsgeschäft

ausgefertigte und mit Stempelmarken versehene Urkunde sieben Jahre aufzubewahren.

2. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung Ausnahmen von der Verpflichtung

zur Selbstberechnung der Gebühr nach Z 1 für atypische oder gemischte Rechtsgeschäfte, für

Rechtsgeschäfte, bei denen Leistungen von einem erst in Zukunft ermittelbaren Betrag

abhängen, sowie für Bestandgeber, denen eine persönliche Befreiung von den Gebühren

zukommt, bestimmen. Für Fälle, in denen die vom Bestandnehmer zu erbringenden Nebenleistungen

in der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde der Höhe nach nicht festgehalten

sind, können weiters mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen für

Gruppen von Bestandobjekten Durchschnittssätze aufgestellt werden; diese sind auf Grund

von Erfahrungen über die Höhe der bei der jeweiligen Gruppe von Bestandobjekten üblicherweise

anfallenden Kosten festzusetzen.

3. Bestandgeber, die die Gebühr nicht durch Verwendung von Stempelmarken entrichten, haben

dem Finanzamt eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft unter Verwendung eines amtlichen

Vordruckes bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung

erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31. Auf den

Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den

berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages der Selbstberechnung und die Unterschrift

des Bestandgebers enthält.

4. Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder sowie Immobilienmakler und Immobilienverwalter

im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der

jeweils geltenden Fassung (Parteienvertreter) und gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne

der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 139, in der

jeweils geltenden Fassung sind befugt, die Gebühr für Rechtsgeschäfte gemäß § 33

Tarifpost 5 und die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 als Bevollmächtigte des Bestandgebers selbst

zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld

zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt

zu entrichten, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Parteienvertreters

oder der gemeinnützigen Bauvereinigung befindet. Bis zum Betrag von 5000 S

kann die Hundertsatzgebühr und daneben die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 anstelle der Entrichtung

an das Finanzamt durch Verwendung von Stempelmarken entrichtet werden. Im übrigen

ist § 3 Abs. 4a, 4b und 4c sinngemäß anzuwenden.

5. Für Bestandgeber, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluß von Rechtsgeschäften

im Sinne dieser Tarifpost gehört, sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 4a über die Führung

von Aufschreibungen und die Entrichtung der Hundertsatzgebühr und der Gebühr gemäß § 6

Abs. 2 sowie die Bestimmungen des Abs. 4b sinngemäß anzuwenden.“

20. § 35 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Bescheide, mit denen die Bewilligung zur Selbstberechnung der Hundertsatzgebühren gemäß

§ 3 Abs. 4 erteilt worden sind und die dem § 33 Tarifpost 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 28/1999 entgegenstehen, verlieren insoweit mit dessen Inkrafttreten ihre Wirkung.“

21. § 37 Abs. 2 letzter Satz lautet

„§ 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 22 tritt mit 1. März 1998 in Kraft und ersetzt Art. IV Z 1 des Bundesgesetzes,

mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (19. KFG- Novelle), die 4. Kraftfahrgesetz- Novelle und das

Gebührengesetz 1957 geändert werden, BGBl. I Nr. 103/1997.“

22. § 37 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die §§ 3 Abs. 3, 4, 4a, 4b und 4c; 6 Abs. 2; 25 Abs. 2, 3 und 6; 31 Abs. 1 und 2; 33 Tarifpost 5

Abs. 3 und 5; 35 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999, treten mit 1. Juli

1999 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem

30. Juni 1999 entsteht. § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 und Abs. 5 Z 8, jeweils in der Fassung vor dem

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/1999, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die

Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 1999 entsteht.“

Artikel VIII

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 682/1994, wird wie folgt geändert

1. Im § 10 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks in

dreifacher Ausfertigung“.

2. § 11 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der §§ 12 bis 15 befugt, die

Steuer für Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, mit Ausnahme von gemäß § 3 Abs. 1

Z 2 und 3 steuerbefreiten Erwerbsvorgängen, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu

berechnen, wenn die Selbstberechnung innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung (§ 10)

erfolgt. Sie sind weiters befugt, für solche Erwerbsvorgänge eine Erklärung gemäß § 12 auszustellen. Die

Anwendung des § 17 ist von der Selbstberechnung ausgenommen.

(2) Das für die Erhebung der Steuer sachlich zuständige Finanzamt, von dessen Bereich aus der

Parteienvertreter seine Berufstätigkeit vorwiegend ausübt, kann die Befugnisse gemäß Abs. 1 mit

Bescheid aberkennen, wenn der Parteienverteter vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die

Bestimmungen der §§ 13 bis 15 verletzt. Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet

erfolgen. Sie ist hinsichtlich des Amtsbereiches aller sachlich zuständigen Finanzämter wirksam.

Von der Aberkennung sowie von deren Aufhebung sind die vier Präsidenten der Oberlandesgerichte zu

verständigen. Bei unbefristeter Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag

des Parteienvertreters der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, wenn glaubhaft ist, daß der

Parteienvertreter in Hinkunft seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird.“

3. § 11 Abs. 3 entfällt.

4. § 12 Z 3 lautet

„3. die Erklärung, daß die Eintragungsgebühr nicht zurückgezahlt und kein Antrag auf Zurückzahlung

der Eintragungsgebühr gestellt worden ist. Diese Erklärung ist vom Parteienvertreter

nach seinem Wissensstand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Erklärung abzugeben.“

5. § 13 Abs. 1 erster Satz lautet

„Parteienvertreter haben für Erwerbsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens

am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung

erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten

Erwerbsvorgänge beim Finanzamt vorzulegen.“

6. § 14 Abs. 3 lautet

„(3) Die Eintragungen in das Erfassungsbuch sind nach dem Datum der Selbstberechnung geordnet

vorzunehmen.“

7. § 15 Abs. 1 lautet

„(1) Der Parteienvertreter hat das Erfassungsbuch, die Abschriften (Durchschriften) der Erklärungen

(§ 12) und die Abschriften (Durchschriften, Gleichschriften) der über den Erwerbsvorgang ausgefertigten

Schriften sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist § 132 BAO anzuwenden.“

8. Im § 18 wird folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Die §§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 14 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 28/1999, sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Selbstberechnung nach dem 30. Juni

1999 erfolgt.“

Artikel IX

Kapitalverkehrsteuergesetz

Das Kapitalverkehrsteuergesetz vom 16. Oktober 1934, deutsches RGBl. I. S 1058, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 21/1995, wird wie folgt geändert

1. § 10 Abs. 1 lautet

„(1) Über Rechtsvorgänge, die der Gesellschaftsteuer unterliegen, ist bis zum 15. Tag des auf den

Kalendermonat, in dem der Rechtsvorgang stattgefunden hat, zweitfolgenden Monats, beim Finanzamt

eine Abgabenerklärung vorzulegen. Dies gilt auch für Rechtsvorgänge, die von der Besteuerung

ausgenommen sind. Ist über den Rechtsvorgang eine Urkunde aufgenommen worden, so ist diese der

Abgabenerklärung in Abschrift anzuschließen. Diese Verpflichtungen entfallen insgesamt bei Rechtsvorgängen,

für die gemäß § 10a eine Selbstberechnung der Steuer erfolgt.“

2. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt

„Selbstberechnung der Steuer durch Parteienvertreter

§ 10a. (1) Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe

der Abs. 1 bis 5 befugt, die Steuer für die im § 2 bezeichneten Rechtsvorgänge auch vor Entstehung des

Abgabenanspruches als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners auf dem amtlichen Vordruck selbst zu

berechnen (Selbstberechnungsbescheinigung), wenn die Selbstberechnung innerhalb der Frist für die

Vorlage der Abgabenerklärung (§ 10 Abs. 1) erfolgt.

(2) Parteienvertreter haben für Rechtsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen,

spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die

Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten

Rechtsvorgänge beim Finanzamt (§ 66 Abs. 2 BAO) vorzulegen. Wird die Steuer vor Entstehung des

Abgabenanspruches selbst berechnet und eine Selbstberechnungserklärung (Abs. 6) ausgestellt, um eine

Eintragung im Firmenbuch zu ermöglichen, ist der Selbstberechnung die voraussichtliche Höhe der

Abgabe zugrunde zu legen. Die Eintragungen in der Anmeldung sind nach der Zeitfolge der Selbstberechnung

vorzunehmen. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Parteienvertreter hat eine

Abschrift (Durchschrift) der Anmeldung sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist § 132 BAO

anzuwenden. Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in die Selbstberechnungsbescheinigung

aufzunehmenden Angaben durchzuführen. Ist über den Rechtsvorgang eine

Urkunde aufgenommen worden, so ist auf dieser ein Vermerk über den Umstand der Selbstberechnung

sowie die Nummer, unter der der Rechtsvorgang in der Anmeldung erfaßt wurde, anzubringen.

(3) Der Anmeldung gemäß Abs. 2 sind die Abschriften (Durchschriften) der im Anmeldungszeitraum

ausgestellten Selbstberechnungsbescheinigungen anzuschließen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein Verfahren der automatisationsunterstützten

Übermittlung der Daten der Anmeldungen gemäß Abs. 2 sowie der Daten der Selbstberechnungsbescheinigungen

gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzulegen. In der Verordnung ist der Inhalt der

Anmeldung und der Selbstberechnungsbescheinigung sowie der Beginn der Datenübermittlung nach

Maßgabe der technisch-organisatorischen Gegebenheiten festzulegen. Weiters kann vorgesehen werden,

daß sich die Abgabenbehörde einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle

bedienen darf.

(5) Die selbst berechnete Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Im Zweifel ist bei den

betreffenden Steuerschuldnern eine verhältnismäßige Entrichtung anzunehmen. Eine gemäß § 201 BAO

festgesetzte Steuer hat den in Abs. 2 genannten Fälligkeitstag, frühestens jedoch den Tag, an dem die

Abgabenschuld entstanden ist.

(6) Der Parteienvertreter ist befugt, unter Verwendung des amtlichen Vordruckes gegenüber dem

Firmenbuchgericht je Rechtsvorgang zu erklären, daß eine Selbstberechnung gemäß § 10a vorgenommen

wurde (Selbstberechnungserklärung).

(7) Eine nach Abs. 2 selbst berechnete Abgabe ist auf Antrag insoweit zu erstatten, als keine

Steuerschuld entstanden ist. Die Voraussetzungen für die Erstattung sind vom Antragsteller nachzuweisen.

Kapitalgesellschaften, die ihre Rechtspersönlichkeit erst durch die Eintragung in das Firmenbuch

erlangen, sind in Erstattungsverfahren parteifähig und von den vorgesehenen Organen zu vertreten.

(8) Der Parteienvertreter haftet für die Entrichtung der selbstberechneten Steuer.

(9) Das für die Erhebung der Steuer sachlich zuständige Finanzamt, von dessen Bereich aus der

Parteienvertreter seine Berufstätigkeit vorwiegend ausübt, kann die Befugnisse gemäß Abs. 1 mit

Bescheid aberkennen, wenn der Parteienvertreter vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die

Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 verletzt. Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet

erfolgen. Sie ist hinsichtlich des Amtsbereiches aller sachlich zuständigen Finanzämter wirksam. Von der

Aberkennung sowie von deren Aufhebung sind die vier Präsidenten der Oberlandesgerichte zu

verständigen. Bei unbefristeter Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag

des Parteienvertreters der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, wenn glaubhaft ist, daß der

Parteienvertreter in Hinkunft seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird.“

3. § 38 Abs. 1 wird folgende Z 3 angefügt

„3. § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 ist auf Rechtsvorgänge

anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1999 stattfinden. § 10a ist auf Rechtsvorgänge, für welche

die Steuerschuld nach dem 30. Juni 1999 entsteht sowie auf Sachverhalte anzuwenden, für

welche die Gesellschaftsteuer vor Entstehung der Steuerschuld nach dem 30. Juni 1999 selbst

berechnet wird.“

Artikel X

Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998, wird

wie folgt geändert

1. Im § 90a entfallen im Abs. 1 die Worte „gegen Kostenersatz“ und es lautet der erste Satz des Abs. 3

„Der technische und organisatorische Ablauf des dabei anzuwendenden Verfahrens ist durch Verordnung

zu bestimmen.“

2. Im § 131 Abs. 3 und im § 132 Abs. 3 wird jeweils folgender Satz angefügt

„Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.“

3. Im § 160 Abs. 2 wird nach dem Wort „entgegenstehen“ folgende Wortfolge angefügt

„ , oder wenn eine Selbstberechnungserklärung gemäß § 10a Abs. 6 Kapitalverkehrsteuergesetz vorliegt.“

4. Im § 242 tritt an die Stelle des Betrages von „100 S“ der Betrag von „200 S“.

5. Nach § 303 wird folgender § 303a eingefügt

„§ 303a. (1) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten

a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;

b) die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird;

c) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind;

d) bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des

fehlenden Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig

sind.

(2) Entspricht der Wiederaufnahmsantrag nicht den im Abs. 1 umschriebenen Erfordernissen, so hat

die Abgabenbehörde dem Antragsteller die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis

aufzutragen, daß der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen

Frist als zurückgenommen gilt.“

6. Im § 308 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „binnen Monatsfrist“ die Wortfolge „binnen einer Frist

von drei Monaten“.

7. Nach § 309 wird folgender § 309a eingefügt

„§ 309a. (1) Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten

a) die Bezeichnung der versäumten Frist;

b) die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1);

c) die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung

notwendig sind;

d) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.

(2) Entspricht der Wiedereinsetzungsantrag nicht den im Abs. 1 umschriebenen Erfordernissen, so

hat die Abgabenbehörde dem Antragsteller die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis

aufzutragen, daß der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen

Frist als zurückgenommen gilt.“

8. Nach § 313 wird folgender § 313a eingefügt

„§ 313a. Ist eine Partei gehörlos oder hörbehindert, so ist erforderlichenfalls ein Dolmetscher

beizustellen. § 181 gilt sinngemäß; die Gebühr für die Mühewaltung richtet sich nach § 54 Gebührenanspruchsgesetz

1975.“

Artikel XI

Finanzstrafgesetz

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert

1. Im § 5 Abs. 2 lautet der zweite Satz

„Wird das Finanzvergehen nicht im Inland, aber im Zollgebiet der Europäischen Union begangen und im

Inland entdeckt oder wird es von einem österreichischen Staatsangehörigen im Ausland begangen oder

wird es gegenüber einem auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages im Ausland einschreitenden

Organ einer Abgabenbehörde oder der Zollwache begangen, so gilt es als im Inland begangen.“

2. § 20 Abs. 2 lautet

„(2) Die gemäß Abs. 1 anstelle einer Geldstrafe und eines Wertersatzes festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen

dürfen bei Finanzvergehen, deren Ahndung dem Gericht vorbehalten ist, das Höchstmaß

von je einem Jahr, wenn jedoch die Geldstrafdrohung das Zweifache des Betrages, nach dem sich sonst

die Strafdrohung richtet, übersteigt, das Höchstmaß von je eineinhalb Jahren, bei Finanzvergehen, deren

Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, das Höchstmaß von je drei

Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von sechs Wochen nicht übersteigen.“

3. Im § 26 Abs. 1 werden im ersten Satz nach dem Wort „Geldstrafen“ ein Beistrich gesetzt und das Wort

„Wertersätze“ eingefügt. Im zweiten Satz tritt an die Stelle des Strichpunktes ein Punkt, der letzte Halbsatz

entfällt.

4. § 31 Abs. 5 lautet

„(5) Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die

Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen sind.“

5. § 33 Abs. 3 lit. a lautet

„a) wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge

Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der

gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten,“

6. In den §§ 33 Abs. 5, 35 Abs. 4 und 37 Abs. 2 treten jeweils an die Stelle der Worte „einem Jahr“ die

Worte „zwei Jahren“.

7. Im § 38 Abs. 1 treten im ersten Satz an die Stelle des Wortes „Vierfachen“ das Wort „Dreifachen“, in

lit. a an die Stelle der Worte „Hinterziehung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben“

die Worte „Abgabenhinterziehung oder eine Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben“

und im vorletzten Satz an die Stelle der Worte „zwei Jahren“ die Worte „drei Jahren“.

8. Im § 41 Abs. 1 wird nach dem Wort „Freiheitsstrafe“ ein Beistrich gesetzt; die Worte „oder Geldstrafe“

werden durch die Wendung „bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig

ist, das der angedrohten Geldstrafe“ ersetzt.

9. Im § 53 Abs. 1 entfällt die lit. a.

10. Im § 58 Abs. 2 lit. a entfallen die Worte „wenn sich die Strafe wegen Rückfalls nach den §§ 41 oder

47 richtet oder“.

11. § 146 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages von „10 000“ der Betrag von „20000“.

b) Im Abs. 2 lit. b tritt an die Stelle des Betrages von „5 000“ der Betrag von „10 000“. Am Satzende tritt

an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und es wird folgender Halbsatz angefügt

„als strafbestimmender Wertbetrag hat der auf die Ware entfallende Abgabenbetrag oder der verkürzte

Abgabenbetrag zu gelten.“

12. Die Änderungen der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte und Finanzstrafbehörden durch Artikel XI

dieses Bundesgesetzes haben auf bereits anhängige Strafverfahren keinen Einfluß.

Artikel XII

Ausfuhrerstattungsgesetz

Das Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 13/1998, wird wie folgt geändert

1. Im § 7 Abs. 1 treten an die Stelle des Wortes „Abgabenhinterziehung“ die Worte „Hinterziehung von

Eingangs- oder Ausgangsabgaben“ und an die Stelle des Wortes „Abgabenverkürzung“ die Worte

„Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben“.

2. § 7 Abs. 2 lautet

„(2) Hinterziehung und fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach Abs. 1

sind Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, und nach diesem zu ahnden.

Die §§ 38, 41 und 53 Abs. 2 Finanzstrafgesetz gelten auch für Hinterziehungen von Eingangs- oder

Ausgangsabgaben nach Abs. 1.“

3. Die Änderungen der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte und Finanzstrafbehörden durch Artikel XII

dieses Bundesgesetzes haben auf bereits anhängige Strafverfahren keinen Einfluß.

Artikel XIII

Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz

Das Bundesgesetz, mit dem Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich geregelt werden, BGBl.

Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/1998, wird wie folgt geändert

§ 4 lautet

„§ 4. Für die Beihilfen und Ausgleichszahlungen gemäß §§ 1, 2 und 3 Abs. 2 und die Beträge gemäß

§ 9 finden die für selbst zu berechnende Abgaben geltenden Bestimmungen der BAO sinngemäß

Anwendung. Die Erhebung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß § 9 obliegt, mit

Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen Einbringung, dem Finanzamt, das für die Erhebung der

Umsatzsteuer zuständig ist. Die Einhebung und die zwangsweise Einbringung der Beihilfen,

Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß § 9 obliegt dem Bundesministerium für Finanzen. Für die

Ausgleichszahlungen des § 3 Abs. 1 gelten sinngemäß die Verfahrensbestimmungen der §§ 352 ff

ASVG.“

Artikel XIV

Investmentfondsgesetz 1993

Das Investmentfondsgesetz 1993, BGBl. Nr. 813/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/1998,

wird wie folgt geändert

1. Im § 40 Abs. 2 Z 1 tritt an die Stelle der Zitierung „§ 13 zweiter Satz“ die Zitierung „§ 13 dritter Satz“.

2. § 49 Abs. 7 lautet

„(7) § 42 Abs. 3 mit Ausnahme des ersten und zweiten Satzes in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 41/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“

Artikel XV

Mietrechtsgesetz

Das Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/1999, wird wie

folgt geändert

In § 49b Abs. 6 tritt an die Stelle der Wortfolge „für die Kalenderjahre 1996 bis 1998“ die Wortfolge „für

die Kalenderjahre 1996 bis 1999“.

Artikel XVI

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/1998, wird wie folgt geändert

1. Dem § 2a wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) In den Fällen des Abs. 1 kann der nach Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses des Rates vom 31. Oktober

1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften an Erhebungskosten von den

Mitgliedstaaten einzubehaltende Betrag von 10% der Eigenmittel auf die am Zollverfahren beteiligten

Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Bei den dazu mit anderen Mitgliedstaaten zu treffenden

Verwaltungsabsprachen ist für das Ausmaß der Aufteilung auf den im Anwendungsgebiet entstehenden

Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen.“

2. In § 120 wird folgender Abs. 1e eingefügt

„(1e) Der § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in

Kraft.“

BGBlPdf 28. Verordnung: Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 – MGV 1999

Auf Grund der §§ 101, 105, 108, 113 und 117 Abs. 1 Z 2 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG),

BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet

Abschnitt I

Allgemeine Vorschriften

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der

Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation

für Milch und Milcherzeugnisse über die Referenzmengen im Rahmen der nationalen Gesamtmengen für

Milch und Milcherzeugnisse, die

1. an Abnehmer geliefert werden oder

2. ohne Einschaltung eines behandelnden oder verarbeitenden Unternehmens an Verbraucher

abgegeben werden (Direktverkauf),

einschließlich der Erhebung der Zusatzabgabe.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die

Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

Abschnitt II

Lieferung an Abnehmer

Abgabenerhebung

§ 3. Im Fall des § 1 Z 1 wird die Zusatzabgabe von jedem Milcherzeuger für die Milch- und

Milchäquivalenzmengen (Milchmengen) erhoben, die von ihm an Abnehmer geliefert werden und die

seine Anlieferungs-Referenzmenge überschreiten.

Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge

§ 4. Die Anlieferungs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem

Milcherzeuger mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl.

Nr. 226/1995, von der AMA mitgeteilten Anlieferungs-Referenzmenge(n) I sowie der auf Antrag durch

die AMA zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II.

Änderung des Verfügungsrechts über einen Betrieb

§ 5. (1) Die Referenzmenge eines Betriebs steht dem jeweiligen Verfügungsberechtigten über diesen

Betrieb (Betriebsinhaber) zu.

(2) Ein Betrieb im Sinne des Abs. 1 besteht aus den zur Milcherzeugung erforderlichen und

genutzten Flächen sowie jenen Wirtschaftsgebäuden und Teilen der Betriebsstätte, die zur Milcherzeugung

dienen.

(3) Bei Verlegung eines Betriebsstandortes im Zuge eines Verfahrens nach einem landwirtschaftlichen

Siedlungsgesetz zur Verlegung aus ungünstiger Orts- oder Hoflage oder auf Grund eines

Enteignungsverfahrens gehen die Referenzmengen des Betriebs auf den neuen Betriebsstandort über. Die

Verlegung des Betriebsstandortes ist dem Abnehmer schriftlich anzuzeigen. Der Abnehmer hat dies der

AMA zu melden.

(4) Bei Änderung des Verfügungsrechts über den milcherzeugenden Betrieb während des laufenden

Zwölfmonatszeitraums steht die Referenzmenge in diesem Zwölfmonatszeitraum dem neuen Verfügungsberechtigten

nur im Ausmaß der noch nicht angelieferten Menge zu.

Aufteilung eines Betriebs

§ 6. (1) Wird ein Betrieb in mehrere Betriebe aufgeteilt, erhält jeder dieser eigenständigen

milcherzeugenden Betriebe die Referenzmenge, die ihm mitgeteilt worden ist oder die – soweit dafür

entsprechende Nachweise vorgelegt werden können – der vor der gemeinsamen Bewirtschaftung bestehenden

Menge entspricht.

(2) Ist eine Aufteilung gemäß Abs. 1 nicht möglich, sind die Referenzmengen entsprechend einer

schriftlichen Vereinbarung der Verfügungsberechtigten aufzuteilen. Diese Vereinbarung ist binnen drei

Monaten nach der Aufteilung des Betriebs abzuschließen.

(3) Kommt auch eine Vereinbarung gemäß Abs. 2 nicht zustande, so ist die Referenzmenge auf die

milcherzeugenden Betriebe in jenem Verhältnis aufzuteilen, wie die zum Grundbestand des bisherigen

Betriebs gehörenden Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland,

Hausgärten und Obstgärten) aufgeteilt wurden, wobei erst ab einer Mindestfläche von einem Hektar

Referenzmengen auf den neuen milcherzeugenden Betrieb übergehen können. Die Aufteilung hat nach

der Wertigkeit der einzelnen Flächen zu erfolgen. Dabei sind Almen, soweit sie nicht unter § 14 Abs. 1

fallen, und Bergmähder zu einem Viertel, Hutweiden zu einem Drittel, einschnittige Dauerwiesen zur

Hälfte, Dauerwiesen mit zwei oder mehreren Schnitten, Kulturweiden, Wechselgrünland und die

sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen in vollem Ausmaß anzurechnen.

(4) Die Aufteilung der Referenzmenge ist dem für den bisherigen Betrieb zuständigen Abnehmer

schriftlich anzuzeigen, der die AMA sowie allenfalls den für den neuen Betrieb zuständigen Abnehmer zu

benachrichtigen hat.

(5) Die AMA kann auf Antrag eines Betriebsinhabers bei Aufteilung eines Betriebs durch

Übereignung einer Betriebsstätte samt landwirtschaftlichen Nutzflächen genehmigen, daß keine Aufteilung

der Referenzmenge gemäß Abs. 1 oder 3 erfolgt, wenn dies zur Verbesserung der Milcherzeugungsstruktur

oder zur Extensivierung der Milcherzeugung dient. Der Antrag ist spätestens bis zum

Ablauf des Zwölfmonatszeitraums, der dem Wirksamwerden des Vertrags folgt, zu stellen.

(6) Erfolgt die Aufteilung gemäß Abs. 1 bis 3 während des laufenden Zwölfmonatszeitraums, sind

die im Zwölfmonatszeitraum angelieferten Mengen den einzelnen Betrieben anteilig den Referenzmengen

anzurechnen.

Verpachtung eines Betriebs an mehrere

§ 7. (1) Wenn ein Verfügungsberechtigter über einen milcherzeugenden Betrieb alle zum Grundbestand

dieses Betriebs gehörenden Flächen an andere Betriebsinhaber verpachtet, kann die Referenzmenge

dieses Betriebs für die Dauer der Pachtverhältnisse auf die Betriebe der Pächter übertragen

werden, wenn

1. der Verpächter die Verpachtung dem für seinen Betrieb zuständigen Abnehmer schriftlich anzeigt

und

2. die Pächter alle zum Grundbestand des milcherzeugenden Betriebs gehörenden Flächen gepachtet

haben, wobei Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten, die sich der

Verpächter zurückbehalten hat, ausgenommen werden können und

3. die Aufteilung der Referenzmenge entsprechend den gepachteten Flächen erfolgt und

4. Bestätigungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern über die Meldungen der Pachtungen

vorgelegt werden, die nicht älter als sechs Monate sein dürfen.

(2) Die Übertragung wird mit Beginn des auf die Anzeige folgenden Zwölfmonatszeitraums

wirksam, soweit nicht in der Anzeige der Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums als Wirksamkeitsbeginn

genannt ist.

(3) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat die für die übernehmenden Betriebe zuständigen

Abnehmer von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und

die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Referenzmengen sowie der jeweils gewogene

Fettgehaltsdurchschnitt der übernehmenden Betriebe sind neu zu berechnen.

(4) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat die angezeigten Übertragungen unter Anschluß

der Bestätigungen gemäß Abs. 1 Z 4 der AMA zu melden.

(5) Wird ein Pachtverhältnis vor Beendigung der übrigen Pachtverhältnisse aufgelöst und tritt nicht

ein anderer als Pächter in das aufgelöste Pachtverhältnis ein, so fällt die gesamte Referenzmenge, die im

Rahmen der Pachtverhältnisse übertragen wurde, mit Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums an den

Verpächter zurück.

Übertragung von Referenzmengen (Handelbarkeit)

§ 8. (1) Ein Betriebsinhaber kann einem anderen Betriebsinhaber ganz oder teilweise Referenzmengen

ohne Überlassung des entsprechenden Betriebs nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen

übertragen

1. die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den abgebenden Betriebsinhaber zuständigen

Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts. Übertragungen von Referenzmengen

für den jeweils laufenden Zwölfmonatszeitraum sind spätestens bis Ende Februar anzuzeigen;

2. ist der abgebende Betriebsinhaber nicht mit dem Betriebseigentümer ident, ist die schriftliche

Zustimmung der Betriebseigentümer zur Übertragung der Referenzmengen erforderlich. Wird ein

Eigentümer übergangen, wird die Übertragung der Referenzmenge dennoch wirksam und

allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen;

3. jede Übertragungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von mindestens 1000 kg erfassen, es

sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des abgebenden Betriebs ist geringer;

4. bei Abgabe der gesamten Referenzmenge eines Betriebs hat der Abgeber darzulegen, daß er die

Anlieferung von Milch aufgeben will;

5. bei Abgabe von mehr als 50% der Referenzmenge eines Betriebs hat der Abgeber darzulegen,

daß er diesen Anteil der Referenzmenge nicht für die Anlieferung für seinen Betrieb benötigt;

6. der Erwerber hat darzulegen, daß er diese zusätzliche Referenzmenge zur Verbesserung der

Struktur seines milcherzeugenden Betriebes benötigt, insbesondere weil er

a) innerhalb der letzten fünf Jahre den Betrieb übernommen hat oder

b) Investitionen in die Milcherzeugung für seinen Betrieb getätigt hat oder

c) die zum Erwerb vorgesehene Referenzmenge für die Ausnutzung der Produktionskapazitäten

seines Betriebs benötigt;

7. soweit der Erwerber über keine Referenzmenge verfügt, hat er neben den Voraussetzungen

gemäß Z 6 gleichzeitig mit der Anzeige eine Unterlage vorzulegen, aus der hervorgeht, daß der

Erwerb der Referenzmenge für eine wirtschaftlich sinnvolle Betriebsführung erforderlich ist.

Werden mit der Anzeige keine Angaben gemäß Z 4 bis 7 gemacht, wird die Übertragung der Referenzmenge

nicht wirksam. Treten bei den Angaben begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen

gemäß Z 4 bis 7 auf, so hat der gemäß Z 1 zuständige Abnehmer die Anzeige der AMA zur Entscheidung

vorzulegen, ob die Übertragung durchgeführt werden kann. Werden nach der Überprüfung von der AMA

die Zweifel bestätigt, wird die Übertragung nicht wirksam.

(2) Referenzmengen, die gemäß § 7, § 9 oder § 11 vorübergehend übertragen worden sind, können

nicht gemäß Abs. 1 übertragen werden.

(3) Die Übertragung wird mit Beginn des auf das Einlangen der vollständig ausgefüllten und

unterfertigten Anzeige beim gemäß Abs. 1 Z 1 zuständigen Abnehmer folgenden Zwölfmonatszeitraums

wirksam, sofern nicht in der Anzeige der laufende Zwölfmonatszeitraum als Wirksamkeitsbeginn genannt

ist und in diesem Fall die Referenzmenge im Zeitpunkt der Anzeige der Übertragung noch nicht in dem

zur Übertragung vorgesehenen Ausmaß angeliefert wurde.

(4) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat den für den erwerbenden Betrieb zuständigen

Abnehmer zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den

jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltende Anlieferungs-Referenzmenge sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt

des erwerbenden Betriebs sind neu zu berechnen.

(5) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu

melden.

Zeitweilige Übertragung der Anlieferungs-Referenzmenge (Leasing)

§ 9. (1) Der Betriebsinhaber kann die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge, soweit er sie im

jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzen will, für diesen Zwölfmonatszeitraum einem oder

mehreren anderen Betriebsinhaber(n) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vorübergehend

zur Nutzung übertragen

1. Die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den übertragenden Betriebsinhaber zuständigen

Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts so zeitgerecht, daß die Verständigung

gemäß Abs. 3 noch möglich ist.

2. Ist der übertragende Betriebsinhaber nicht mit dem Betriebseigentümer ident und soll die gesamte

Anlieferungs-Referenzmenge übertragen werden, so ist die schriftliche Zustimmung der

Betriebseigentümer zur Übertragung der Referenzmenge erforderlich. Wird ein Eigentümer übergangen,

so bleibt die Übertragung dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind

auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

3. Die Übertragung hat sich auf die gesamte Anlieferungs-Referenzmenge (Gesamtleasing) oder auf

einen Teil, der höchstens 50% der zum Zeitpunkt der Anzeige zustehenden Anlieferungs-

Referenzmenge beträgt (Teilleasing), zu beziehen. Das Verleasen eines Teiles der Anlieferungs-

Referenzmenge von mehr als 50% ist hinsichtlich der Teilmenge, die die 50% übersteigt,

unwirksam.

4. Beim Teilleasing hat der übertragende Betriebsinhaber darzulegen, daß er im abgelaufenen

Zwölfmonatszeitraum mindestens 50% seiner Anlieferungs-Referenzmenge oder im laufenden

Zwölfmonatszeitraum mindestens 25% seiner im Zeitpunkt der Anzeige zustehenden Anlieferungs-

Referenzmenge angeliefert hat bzw. auf Grund außergewöhnlicher persönlicher oder

betrieblicher Umstände eine geringere Anlieferung vorliegt.

5. Jede Übertragungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von mindestens 1000 kg erfassen, es

sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des übertragenden Betriebs ist geringer oder es

handelt sich um eine Übertragung auf gemeinschaftlich genutzte Almen mit lediglich einer

Anlieferungs-Referenzmenge.

(2) Ein Gesamtleasing darf höchstens für einen Zwölfmonatszeitraum erfolgen. Eine unmittelbar

anschließende neuerliche Übertragung der gesamten Anlieferungs-Referenzmenge gemäß Abs. 1 ist nicht

zulässig. Im Zwölfmonatszeitraum 1999/2000 ist ein Gesamtleasing nur dann möglich, wenn im

vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum kein Gesamtleasing erfolgt ist.

(3) Der für den übertragenden Betrieb zuständige Abnehmer hat den für den übernehmenden Betrieb

zuständigen Abnehmer bis 31. Dezember des laufenden Zwölfmonatszeitraums von der Anzeige zu

benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen

Zwölfmonatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt

des übernehmenden Betriebs sind neu zu berechnen.

(4) Der für den übertragenden Betrieb zuständige Abnehmer hat der AMA die angezeigten

Übertragungen zu melden.

Verfügung über Referenzmenge nach Beendigung des Pachtverhältnisses

§ 10. (1) Hat der Pächter als Verfügungsberechtigter über einen milcherzeugenden Betrieb während

der Dauer des Pachtverhältnisses für den Pachtbetrieb

1. Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen gemäß § 75 b Abs. 1 Z 1 bis 3 MOG

erlangt bzw. erworben und stimmt im Falle des § 75 b Abs. 1 Z 3 MOG der Verpächter der

Übertragung der Referenzmenge vom Pachtbetrieb auf einen anderen Betrieb zu, oder

2. Referenzmengen gemäß § 8 erworben,

so kann der Pächter die neu erworbenen Mengen nach Ablauf des Pachtvertrags im zu diesem Zeitpunkt

bestehenden Ausmaß ganz oder teilweise auf einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb, über den der

Pächter verfügungsberechtigt ist, übertragen.

(2) Anstelle einer Übertragung gemäß Abs. 1 kann der Pächter die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten

Mengen gemäß § 8 übertragen.

(3) Die Übertragung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 ist bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums, der dem

Ablauf des Pachtvertrags folgt, dem für den übertragenden Betrieb zuständigen Abnehmer schriftlich

anzuzeigen. Dieser Abnehmer hat die weiteren davon berührten Abnehmer und die AMA von der Übertragung

zu benachrichtigen.

(4) Der über den zuvor verpachteten Betrieb Verfügungsberechtigte darf bis zur endgültigen Entscheidung,

ob und in welchem Ausmaß Referenzmengen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 übertragen werden,

innerhalb der Frist gemäß Abs. 3 Verfügungen nur insoweit treffen, als die Ansprüche des bisherigen

Pächters gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nicht beeinträchtigt werden.

(5) Die Übertragung wird mit Beginn des auf die Anzeige folgenden Zwölfmonatszeitraums wirksam,

soweit nicht in der Anzeige der Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums als Wirksamkeitsbeginn

genannt ist.

Verfügung über Referenzmenge bei vorübergehender Unbenutzbarkeit des Betriebs

§ 11. (1) Wird die Haltung von Kühen in einem milcherzeugenden Betrieb durch ein unvorhersehbares

und unabwendbares Ereignis wie insbesondere durch Zerstörung des Stalles durch Brand, Hochwasser

oder Lawine oder durch Stallneubau oder Stallumbau am gleichen Ort vorübergehend unmöglich

(unbenützbarer Betrieb), so kann die Referenzmenge für eine vorübergehende Dauer von höchstens

36 Monaten auf einen oder mehrere landwirtschaftliche Betriebe (übernehmende Betriebe) übertragen

werden, sofern

1. der Betriebsinhaber des unbenützbaren Betriebs die Übertragung schriftlich dem für seinen

Betrieb zuständigen Abnehmer anzeigt, und

2. der Betriebsinhaber des unbenützbaren Betriebs anlässlich der Anzeige gemäß Z 1 Nachweise

über das Eintreten des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses sowie die

Unmöglichkeit der Haltung von Kühen vorlegt.

Für den laufenden Zwölfmonatszeitraum kann die Referenzmenge in diesem Zwölfmonatszeitraum nur in

dem Ausmaß übertragen werden, in dem sie noch nicht angeliefert wurde.

(2) Der Abnehmer gemäß Abs. 1 Z 1 hat die für die übernehmenden Betriebe zuständigen Abnehmer

von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den

jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt

der übernehmenden Betriebe sind neu zu berechnen.

(3) Erfolgt die Rückübertragung während des laufenden Zwölfmonatszeitraums, sind die vom

übernehmenden Betrieb erfolgten Anlieferungen anteilig der vorübergehend übertragenen Referenzmenge

anzurechnen.

(4) Der für den unbenützbaren Betrieb zuständige Abnehmer hat die angezeigten Übertragungen

sowie die Beendigung der Übertragungen der AMA zu melden.

Fettgehalt bei Übertragung von Referenzmengen

§ 12. (1) Referenzmengen werden mit dem Fettgehalt übertragen, der als repräsentativer Fettgehalt

mitgeteilt wurde oder auf Grund dauerhafter Übertragungen neu berechnet wurde.

(2) Bei Beendigung von vorübergehenden Referenzmengenübertragungen ist der Fettgehalt maßgeblich,

der mit dieser Referenzmenge übertragen wurde. Dies gilt auch bei Änderungen des Verfügungsrechts

über einen Betrieb.

Wiederzuteilung einer Referenzmenge

§ 13. (1) Referenzmengen, die infolge der Nichtvermarktung während eines Zwölfmonatszeitraums

der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, sind dem Betriebsinhaber wieder zuzuteilen,

wenn dieser

1. spätestens im zweiten Zwölfmonatszeitraum, der dem 1. April folgt, mit dem die Referenzmenge

der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen wurde, die Erzeugung und Vermarktung wieder aufnimmt

und im Ausmaß von mindestens 15% der Referenzmenge vermarktet und

2. spätestens bis 31. Dezember des zweiten Zwölfmonatszeitraums einen schriftlichen Antrag bei

der AMA auf Wiederzuteilung der Referenzmenge stellt.

(2) Für den Fall, daß die Nichtvermarktung auf außergewöhnliche persönliche oder betriebliche

Umstände oder höhere Gewalt zurückzuführen ist und der Betriebsinhaber dies entsprechend darlegen

kann, verlängern sich die in Abs. 1 genannten Termine auf den vierten Zwölfmonatszeitraum.

Sonderbestimmungen für Almen

§ 14. (1) Almen sind Grünlandflächen, die infolge ihrer Höhenlage, der klimatischen Verhältnisse

und der Vegetation nur zeitweilig und in Bezug auf die Milcherzeugung getrennt von den Heimgütern

bewirtschaftet werden, wobei die Milch grundsätzlich auf der Futtergrundlage dieser Alm – ausgenommen

bei Vorliegen eines Elementarereignisses – erzeugt werden muß und die Lieferung von Milch

und Erzeugnissen aus Milch unmittelbar an den Abnehmer oder in Form des Direktverkaufs erfolgt.

(2) Der Verfügungsberechtigte über die Alm (Betriebsinhaber) hat dem Abnehmer nach einem von

der AMA aufgelegten Muster den Tag des Beginns des Almauftriebs, die Zahl der aufgetriebenen Kühe

und den Tag des Endes des Almabtriebs mitzuteilen. Die Meldung hat jeweils binnen zwei Wochen zu

erfolgen. Abweichend vom ersten Satz kann mit Zustimmung des Abnehmers die Meldung des Tages des

Beginns des Almauftriebs und die Zahl der aufgetriebenen Kühe durch die Abgabe der Almauftriebsliste

im Rahmen der Maßnahmen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 und Verordnung (EG) Nr. 950/97

ersetzt werden.

(3) Der Abnehmer hat die Meldungen gemäß Abs. 2 bereitzuhalten und diese Daten der AMA auf

Verlangen bekanntzugeben.

Lieferungen von Almen

§ 15. (1) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung

zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II sowie die für diese Almen gemäß § 39 umgewandelten

Referenzmengen können nur genutzt werden, wenn die Erzeugung der Milch auf dem Almbetrieb erfolgt

und die Bedingungen des § 14 Abs. 1 eingehalten werden. Werden die Bedingungen gemäß § 14 Abs. 1

nicht eingehalten, ist die Lieferung dem Heimgut zuzurechnen.

(2) Für die gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung sowie gemäß § 19

den Almen zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II sind die §§ 8 und 9 nicht anzuwenden.

(3) Bei Pachtung der zu einem Almbetrieb gehörenden Flächen kann die Anlieferungs-

Referenzmenge im Ausmaß des Anteils der gepachteten Flächen an den gesamten Almfutterflächen auf

den Almbetrieb des Pächters für die Dauer der Pachtung übertragen werden.

(4) Die Anzeige der Pachtung gemäß Abs. 3 hat schriftlich an den für die übertragende Alm

zuständigen Abnehmer zu erfolgen, der die AMA und den allfälligen für den übernehmenden Betrieb

zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen hat.

(5) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung mitgeteilte

Anlieferungs-Referenzmenge I kann anstelle auf dem Almbetrieb auf dem Heimgut des Betriebsinhabers

genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Heimgut dem Abnehmer im laufenden

Zwölfmonatszeitraum schriftlich anzuzeigen.

(6) Die dem Heimgut mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz

oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die

Nutzung auf dem Almbetrieb dem Abnehmer im laufenden Zwölfmonatszeitraum schriftlich anzuzeigen.

Sonderbestimmungen für Messen

§ 16. Werden Kühe im Rahmen von Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen im Sinne der

Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, im Rahmen von Zuchtviehausstellungen gehalten, kann die AMA

eine für die Dauer der Messeveranstaltung befristete Referenzmenge im Ausmaß der von der Messe

gelieferten Milchmenge aus der einzelstaatlichen Reserve zuteilen, wenn der Veranstalter

1. eine derartige Zuteilung schriftlich innerhalb eines Monats nach Ende der Messe beantragt und

2. eine Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde über das Vorliegen einer Messe

oder messeähnlichen Veranstaltung sowie deren Dauer vorlegt.

Sonderzuteilung von Referenzmengen

§ 17. (1) Für den Zwölfmonatszeitraum 1996/97 stehen 12000 t Anlieferungs-Referenzmenge aus

der einzelstaatlichen Reserve zur Zuteilung an Milcherzeuger gemäß den nachstehenden Bestimmungen

zur Verfügung.

(2) Anträge auf Zuteilung einer Anlieferungs-Referenzmenge sind bis 11. Juni 1996 im Wege des

zuständigen Abnehmers bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts einzubringen.

§ 18. (1) Antragsberechtigt sind Milcherzeuger, deren mitgeteilter repräsentativer Fettgehalt

mindestens 0,3 Prozentpunkte unter dem einzelbetrieblichen Fettgehalt

1. des Kalenderjahres 1994 oder,

2. sofern dies günstiger ist, der Monate Juli bis Dezember 1994

liegt und die zum Zeitpunkt der Antragstellung die Milchanlieferung nicht auf Dauer eingestellt haben.

Für den repräsentativen Fettgehalt ist ausschließlich der gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 der Milch-

Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, in der Fassung BGBl. Nr. 858/1995

ermittelte Fettgehalt heranzuziehen. Die maßgeblichen Werte des einzelbetrieblichen Fettgehalts sind

durch den zuständigen Abnehmer zu bestätigen.

(2) Für die Zuteilungsbemessung ist nur jene Fettgehaltssteigerung maßgeblich, die die Mindestdifferenz

von 0,3 Prozentpunkten übersteigt.

(3) Die maximal zuteilbare Menge ist dadurch zu ermitteln, daß je 0,01 Prozentpunkte Fettgehaltssteigerung

über der Mindestdifferenz die Anlieferungs-Referenzmenge mit dem Faktor 0,18%

multipliziert wird. Als Anlieferungs-Referenzmenge sind die zum 31. März 1995 dem Milcherzeuger

mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge I sowie eine allfällige mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge

II heranzuziehen abzüglich der gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 und 7 der Milch-Referenzmengen-

Zuteilungsverordnung ermittelten Referenzmengen-Anteile sowie unter Berücksichtigung aller seit dem

1. April 1995 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung erfolgten dauerhaften Verringerungen der Anlieferungs-

Referenzmenge.

(4) Ergibt sich bei der Berechnung gemäß Abs. 3 eine Menge unter 500 kg, so erfolgt keine

Zuteilung.

(5) Übersteigt die Summe der gemäß Abs. 3 und 4 ermittelten Menge 8000 t, erfolgt eine aliquote

Kürzung.

(6) Zwischen Antragstellung und schriftlicher Mitteilung durch die AMA gemäß § 21 Abs. 1 über

die Zuteilung der Referenzmenge darf der Milcherzeuger die seinem Betrieb zustehende Referenzmenge

weder ganz noch teilweise auf andere Milcherzeuger – ausgenommen Übertragungen gemäß § 11 –

übertragen. Eine derartige Übertragung ist unwirksam.

(7) Wird die gemäß den vorgenannten Bestimmungen zugeteilte Referenzmenge binnen zwei

Zwölfmonatszeiträumen ab Wirksamkeit der Zuteilung ganz oder teilweise auf andere Betriebe übertragen,

fällt die zugeteilte Referenzmenge in dem zur Übertragung vorgesehenen Ausmaß in die einzelstaatliche

Reserve zurück.

(8) Wird nach dem Zeitpunkt der Antragstellung die Pachtung eines Betriebes beendet, so steht dem

Inhaber des ehemals gepachteten Betriebs von der gemäß den vorgenannten Bestimmungen zugeteilten

Referenzmenge ein Anteil zu, der dem Anteil der Anlieferungs-Referenzmenge des ehemals gepachteten

Betriebs an der Anlieferungs-Referenzmenge gemäß Abs. 3 entspricht.

§ 19. (1) Antragsberechtigt sind Milcherzeuger,

1. die in den Jahren 1991 bis 1995 für den Almbetrieb Investitionen, die unmittelbar oder mittelbar

der Milcherzeugung auf dem Almbetrieb dienen, getätigt haben

a)unter Inanspruchnahme öffentlicher Förderungsmittel, wobei das Förderungsansuchen

spätestens auf Basis der Förderungsrichtlinien für das Jahr 1994 eingereicht worden sein muß,

oder

b) ohne Inanspruchnahme öffentlicher Förderungsmittel, sofern die Investitionen zwar gemäß den

Förderungsrichtlinien grundsätzlich förderbar waren, aber die für öffentliche Förderungen

festgesetzte Einkommensgrenze überschritten wurde oder

c) mit Hilfe von zur Schadensabgeltung gewährten Versicherungsleistungen oder

2. deren Almbetrieb erstmals für den Alpsommer 1994 von der AMA als Alm im Sinne des § 71

Abs. 3 und 4 MOG im Jahr 1994 anerkannt wurde.

Vom Almbetrieb darf in den Alpsommern 1992 und 1993 keine Almmilchlieferung, im Alpsommer 1994

eine Almmilchlieferung höchstens an 60 Tagen erfolgt sein.

(2) Antragsberechtigt sind ferner Milcherzeuger, denen gemäß § 5 der Milch-Referenzmengen-

Zuteilungsverordnung Anlieferungs-Referenzmengen auf Almen zugeteilt wurden, wenn auf Basis der in

§ 5 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung festgelegten Kriterien die durchschnittliche

Anlieferung in den Alpsommern 1992 und 1993 weniger als 80% der Anlieferung des Alpsommers 1994

betrug.

(3) Im Antrag ist darzulegen

1. Durch Milcherzeuger gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und b mittels einer Bestätigung der Förderungsstelle

die Gewährung der öffentlichen Förderungsmittel oder im Fall der Nichtgewährung öffentlicher

Förderungsmittel die Förderungswürdigkeit der getätigten Investitionen,

2. durch Milcherzeuger gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c mittels einer Bestätigung der Versicherung die

Gewährung von Versicherungsleistungen.

(4) Für die Bemessung der Referenzmenge für den Almbetrieb werden herangezogen

1. Für Milcherzeuger gemäß Abs. 1 die Differenz zwischen der allfällig mitgeteilten Anlieferungs-

Referenzmenge und der Menge, die sich ergibt aus den gemäß Viehzählung zum 1. Dezember

1995 auf dem Heimbetrieb des Milcherzeugers vorhandenen Milchkühen multipliziert mit einer

Liefermenge von 1000 kg pro Kuh, bei Gemeinschaftsalmen aus zwei Drittel der Kuhgräser der

Alm multipliziert mit 1000 kg;

2.für Milcherzeuger gemäß Abs. 2 die Differenz zwischen der mitgeteilten Anlieferungs-

Referenzmenge und der im Alpsommer 1994 angelieferten Menge Milch und Erzeugnisse aus

Milch, soweit die im Wirtschaftsjahr 1994/95 für die Anlieferung von Almen zustehende Einzelrichtmenge

überschritten wurde und die Befreiung vom zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag

gemäß § 71 Abs. 3 und 4 MOG in Anspruch genommen wurde, höchstens jedoch 1400 kg pro

Kuh, die im Alpsommer 1994 als aufgetrieben gemeldet wurde.

(5) Der repräsentative Fettgehalt

1.bleibt im Falle einer zusätzlichen Zuteilung zu einer bereits mitgeteilten Anlieferungs-

Referenzmenge unverändert,

2. entspricht im Falle einer gänzlichen Neuzuteilung einer Anlieferungs-Referenzmenge gemäß

Abs. 1 dem durchschnittlichen Fettgehalt der im Zwölfmonatszeitraum 1996/97 gelieferten

Milch.

(6) Übersteigt die Summe der gemäß Abs. 4 ermittelten Mengen 4000 t, so werden zuerst die

Anträge gemäß Abs. 1 berücksichtigt, die verbleibende Menge wird den Anträgen gemäß Abs. 2 aliquot

zugeteilt. Übersteigt die für Anträge gemäß Abs. 1 erforderliche Menge 4000 t, wird nur den Anträgen

gemäß Abs. 1 aliquot zugeteilt. Ergibt sich für Anträge gemäß Abs. 2 eine Menge unter 500 kg, so erfolgt

keine Zuteilung.

(7) Für die zugeteilten Referenzmengen finden die Sonderbestimmungen für Almen (§§ 14 und 15)

Anwendung.

§ 20. Wird die zur Zuteilung an Milcherzeuger gemäß § 18 reservierte Menge nicht ausgeschöpft,

kann sie an Milcherzeuger gemäß § 19 zugeteilt werden, ebenso kann die für Milcherzeuger gemäß § 19

reservierte, nicht ausgeschöpfte Menge an Milcherzeuger gemäß § 18 zugeteilt werden.

§ 21. (1) Die AMA hat den Milcherzeugern die gemäß §§ 17 bis 20 zugeteilten Referenzmengen mit

Wirksamkeitsbeginn 1. April 1996 mitzuteilen. Die Referenzmengen sind jeweils auf ganze Zahlen zu

runden.

(2) Der Milcherzeuger kann binnen vier Wochen ab Zustellung der Mitteilung schriftlich begründete

Einwände gegen die Berechnung der gemäß Abs. 1 mitgeteilten Referenzmenge bei der AMA einbringen.

Über die vorgebrachten Einwände zu der dem Milcherzeuger mitgeteilten Erhöhung der Referenzmenge

hat die AMA mittels Bescheid zu entscheiden.

Zuweisung nicht genützter Anlieferungs-Referenzmengen (Saldierung)

§ 22. (1) Das Ausmaß der Gesamtmenge für Lieferungen, das im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum

nicht genutzt worden ist (Unterlieferung einschließlich der einzelstaatlichen Reserve, im Folgenden

Unterlieferung), kann anderen Milcherzeugern, deren Lieferungen die ihnen zugeteilte(n) Anlieferungs-

Referenzmenge(n) überschritten haben (Überlieferer), nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften

zugewiesen werden.

(2) Die Zuweisung der nicht genutzten Anlieferungs-Referenzmengen an die jeweiligen Überlieferer

erfolgt nach folgender Berechnungsformel

Die Berechnung erfolgt durch die AMA. Die AMA teilt dem jeweiligen Abnehmer bis 15. Juni mit,

welcher Anteil der einzelbetrieblichen Überlieferung, ausgedrückt in einem Prozentsatz, nach diesem

Verfahren ausgeglichen (saldiert) werden kann. Der Prozentsatz ist auf vier Dezimalstellen zu runden.

(3) Rundungen zugunsten der Überlieferer sind nicht zulässig. Im Falle, daß die Summe der

Unterlieferungen die Summe der Überlieferungen übersteigt, gelten die Unterlieferungen in Höhe der

Überlieferungen als zugewiesen im Sinne des Abs. 1.

(4) Die AMA hat bei dem nach Abs. 2 zu berechnenden Zuweisungsprozentsatz jene Differenzen zu

berücksichtigen, die sich aus den im vorangegangenen Jahr erstatteten Meldungen der Abnehmer gemäß

§ 30 Abs. 1 und 2 ergeben haben und bei der im vorangegangenen Jahr erfolgten Erhebung der

Zusatzabgabe gemäß § 29 nicht berücksichtigt wurden, da der Differenzbetrag außer Verhältnis zu den

dabei entstehenden Kosten und zum verursachten Verwaltungsaufwand gestanden ist.

Beförderung zwischen Mitgliedstaaten

§ 23. (1). Bei jeder Beförderung von Waren der Unterposition 0401 1090, 0401 2019, 0401 2099,

0401 3019, 0401 3039 und 0401 3099 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs aus

dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sind Rechnungen, Lieferscheine oder

sonstige, ohne technische Hilfe lesbare Belege mitzuführen, die mindestens folgende Angaben enthalten

müssen

1. Name und Anschrift des Versenders und Empfängers,

2. Menge und KN-Code der beförderten Ware,

3. Datum der Versendung sowie

4. eine Erklärung eines im Inland ansässigen Abnehmers, der von der AMA zugelassen ist

(Versender), daß die beförderte Ware von den in § 1 genannten Rechtsakten und den Vorschriften

dieser Verordnung erfaßt ist.

(2) Bei jeder Beförderung von in Abs. 1 genannten Waren aus einem anderen Mitgliedstaat der

Europäischen Union in das Inland ist eine Bestätigung des Versandbetriebs mit den Angaben gemäß

Abs. 1 Z 1 bis 3 und der Erklärung eines Abnehmers, daß die beförderte Ware von den in § 1 genannten

Rechtsakten erfaßt ist, mitzuführen.

Zulassung des Abnehmers

§ 24. (1) Abnehmer, die am 31. März 1995 als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Sinne des

MOG bereits tätig sind, gelten als zugelassen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte; sie haben bis

31. Jänner 1996 die Verpflichtungserklärung gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG)

Nr. 536/93 abzugeben und sich gleichzeitig zu verpflichten, die Qualität und die wertbestimmenden

Merkmale der angelieferten Milch gemäß den in der Anlage angeführten Kriterien von einem von der

AMA anerkannten Labor (§ 25) überprüfen zu lassen.

(2) Abnehmern,

1. die ihre Tätigkeit als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb [Art. 9 lit. f der Verordnung (EWG)

Nr. 3950/92] nach dem 31. März 1995 aufnehmen oder

2. bei denen es sich um Anlagen gemäß § 16a MOG oder § 69a MOG oder Einrichtungen, die

Milch im Sinne des § 3 Abs. 3 MOG übernommen haben, handelt oder bei denen es sich um

einen Zusammenschluß von Milcherzeugern zum Zweck des gemeinsamen Transports von Milch

oder Erzeugnissen aus Milch handelt,

wird die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene Zulassung auf Antrag erteilt. Der Antrag ist

schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei der AMA einzureichen. Im Antrag sind die in den in § 1

genannten Rechtsakten für die Erteilung der Zulassung vorgesehenen Voraussetzungen darzulegen und

die Verpflichtungserklärung gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 abzugeben.

Weiters haben sich die Abnehmer zu verpflichten, die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale der

angelieferten Milch gemäß den in der Anlage angeführten Kriterien von einem von der AMA anerkannten

Labor (§ 25) überprüfen zu lassen. Die AMA kann weitere Angaben fordern, wenn sie für Kontrollzwecke

notwendig sind. Die AMA erteilt die Zulassung, nachdem sie das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft

hat.

(3) Der Erzeuger darf nur an Abnehmer liefern, die zugelassen sind. Wird an einen nicht

zugelassenen Abnehmer geliefert, ist für diese Lieferung die Zusatzabgabe zu entrichten. Wird die

Zulassung gemäß Abs. 4 entzogen, hat der Abnehmer dies unverzüglich dem Milcherzeuger mitzuteilen

und für die angelieferte Milch die Zusatzabgabe zu entrichten, ohne den Milcherzeuger damit zu belasten.

(4) Neben den in Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 angeführten Fällen ist die

Zulassung den Abnehmern zu entziehen, wenn sie trotz Verwarnung durch die AMA die Qualität und die

wertbestimmenden Merkmale der Milch in einem von der AMA nicht anerkannten Labor überprüfen

lassen.

(5) Ein Abnehmer, der nicht nur saisonbedingt die Übernahme der Milch eingestellt hat, hat bei

Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Abnehmer neuerlich die Zulassung gemäß Abs. 2 zu beantragen.

Anerkennung von Labors

§ 25. (1) Die Überprüfung der Qualität und wertbestimmenden Merkmale der an Abnehmer

angelieferten Milch nach den in der Anlage festgelegten Kriterien hat durch ein anerkanntes Labor zu

erfolgen.

(2) Das Labor hat die Anerkennung bei der AMA schriftlich zu beantragen und das Vorhandensein

einer für die Durchführung der Aufgaben entsprechenden personellen und technischen Ausstattung sowie

einer die Qualität der Untersuchungsergebnisse sicherstellenden Betriebsweise darzulegen.

(3) Die AMA hat nach Überprüfung des Labors bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Anerkennung

zu erteilen und kann zusätzliche Auflagen vorschreiben, wie insbesondere das Vorhandensein tech-

nischer Einrichtungen sowie die Durchführung regelmäßiger Ringversuche, um die Reproduzierbarkeit

und die Standardisierung der Untersuchungsverfahren sicherzustellen.

(4) Die AMA hat die anerkannten Labors regelmäßig sowie durch unangemeldete Kontrollen vor Ort

zu überprüfen, ob die für die Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen noch vorliegen.

(5) Soweit die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen oder auf Grund von

Überprüfungen festgestellt wird, daß die in der Anlage vorgesehenen Kriterien nicht eingehalten werden,

kann die Anerkennung widerrufen werden.

Nachweise des Erzeugers

§ 26. (1) Der Milcherzeuger hat auf Verlangen dem Abnehmer in den Fällen des Übergangs von

Referenzmengen zusätzlich zur Meldung durch den für den übertragenden Betrieb zuständigen Abnehmer

nachzuweisen, welche Referenzmengen zu welchem Zeitpunkt von welchem Milcherzeuger mit welchem

repräsentativen Fettgehalt auf ihn übergegangen sind.

(2) Geht in den Fällen der Übergabe, der Überlassung, der Aufteilung oder der Rückgabe eines

gesamten Betriebs oder eines Betriebsteiles keine Referenzmenge auf den neuen Verfügungsberechtigten

über, stellt die AMA dem ursprünglichen Verfügungsberechtigten auf Antrag hierüber eine mit Gründen

versehene Bescheinigung aus.

(3) Wechselt der Milcherzeuger den Abnehmer, so hat der bisherige Abnehmer dem neuen

Abnehmer zu bescheinigen, daß er den Wechsel berücksichtigt.

(4) Der Abnehmer darf die nachzuweisenden Tatsachen bei der Berechnung der Anlieferungs-

Referenzmengen nur berücksichtigen, wenn ihm Belege, Bescheinigungen und Bestätigungen nach den

Abs. 1 bis 3 vorliegen. Er hat diese sieben Jahre vom Ende des Kalendermonats an, auf das sie sich

beziehen, aufzubewahren.

Berechnung der Monatsanlieferung

§ 27. Die auf eine Nachkommastelle in Kilogramm erfaßten einzelnen Milchanlieferungsmengen

eines Milcherzeugers sind monatlich zusammenzuzählen und auf ganze Kilogramm kaufmännisch zu

runden.

Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge

§ 28. (1) Der Abnehmer hat dem Milcherzeuger jährlich bis 20. April die ihm zustehende

Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine

allfällige zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge mitzuteilen. Kann die Berechnung erst erfolgen,

nachdem die AMA eine Datenüberprüfung vorgenommen hat, kann die Mitteilung abweichend vom

ersten Satz bis zu einem von der AMA den Abnehmern mitzuteilenden Termin, der unter Berücksichtigung

der Verfügbarkeit der Daten und dem Interesse der Milcherzeuger an der tatsächlichen Höhe

der Referenzmenge zu bestimmen ist, spätestens jedoch bis 10. Mai erfolgen.

(2) Der Abnehmer hat auf Antrag des Milcherzeugers oder aus sonstigem Grund die Anlieferungs-

Referenzmenge einschließlich des durchschnittlichen gewogenen Fettgehaltes erneut zu berechnen. Er hat

die Berechnung innerhalb eines Monats dem Milcherzeuger und der AMA mitzuteilen.

(3) Wechselt der Milcherzeuger den Abnehmer, hat der neue Abnehmer die Berechnung vorzunehmen.

(4) Der Milcherzeuger hat dem Abnehmer, der die Berechnung vorzunehmen hat, auf Verlangen die

erforderlichen Angaben (§ 26) mitzuteilen.

(5) Wenn der Milcherzeuger keine Mitteilung gemäß Abs. 1 oder 2 erhält oder mit der Mitteilung

nicht einverstanden ist, kann er bei der AMA die Festsetzung durch Bescheid beantragen. Der Milcherzeuger

und gegebenenfalls der Abnehmer haben dabei der AMA die erforderlichen Angaben (Abs. 4)

mitzuteilen.

(6) Unbeschadet des Abs. 5 kann die AMA von Amts wegen die dem Milcherzeuger im laufenden

Zwölfmonatszeitraum zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen

Fettgehalts und eine allfällig zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge durch Bescheid mitteilen.

(7) Die AMA kann eine gemäß § 9 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung erfolgte

Mitteilung (Bescheid) berichtigen, wenn durch Übernahme von nicht den Tatsachen entsprechenden

Angaben des Abnehmers eine unrichtige Mitteilung (Bescheid) erlassen wurde. Eine derartige Berichtigung

kann bis zum Ablauf der Verjährungsfrist von fünf Jahren vorgenommen werden. Sie wird mit

Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums wirksam.

Erhebung der Zusatzabgabe

§ 29. (1) Der Abnehmer hat dem Milcherzeuger den Zusatzabgabebetrag vom Entgelt für die

Lieferung des auf die Mitteilung durch die AMA gemäß § 22 Abs. 2 folgenden Kalendermonats

abzuziehen, soweit dieser nicht bereits gemäß Abs. 2 einbehalten wurde. Zum gleichen Zeitpunkt sind

Vorauszahlungen gemäß Abs. 2, die die tatsächlich zu entrichtende Zusatzabgabe überschreiten, dem

Milcherzeuger zuzüglich allfälliger Zinsen gemäß Abs. 3 zu überweisen.

(2) Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers seine Referenzmenge überschreiten, ist der Abnehmer

berechtigt, das Lieferungsentgelt für die die Referenzmenge überschreitenden Anlieferungen als

Vorauszahlung auf die Zusatzabgabe einzubehalten; der Milcherzeuger kann dies durch Stellung einer

anderen Sicherheit abwenden.

(3) Der Abnehmer hat die Vorauszahlungen auf die Zusatzabgabe auf einem Fremdgeldkonto gesondert

zu veranlagen und mindestens zum Eckzinssatz zu verzinsen. Von den anfallenden Zinsen kann der

Abnehmer die dabei anfallenden Bankspesen und gesetzlichen Abzüge bedecken.

(4) Für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene Abrechnung ist der am letzten Tag

des abzurechnenden Zwölfmonatszeitraumes geltende Richtpreis und der nach den in § 1 genannten

Rechtsakten maßgebliche Fettgehalt zugrundezulegen.

(5) Im Fall der Nichteinhaltung der Zahlungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EWG)

Nr. 536/93 sind die geschuldeten Beträge mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen, mindestens

jedoch 20 Euro.

Meldepflichten des Abnehmers

§ 30. (1) Der Abnehmer übersendet der AMA bis zum 40. Tag nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes

eine Mitteilung über

1. die Summe aller beim Abnehmer im abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum zustehenden Referenzmengen,

getrennt nach Referenzmengen I und Referenzmengen II,

2. die Summe der Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung,

getrennt nach Anlieferungen, die

a) von Erzeugern mit und ohne Referenzmenge und

b) auf Referenzmengen I und Referenzmengen II hin erfolgt sind,

3. den durchschnittlichen tatsächlichen Fettgehalt der Anlieferungen,

4. den durchschnittlichen repräsentativen Fettgehalt der Referenzmengen,

5. die nicht ausgenützten Anteile der Referenzmengen,

6. die Überlieferungen,

7. die Summe der gemäß §§ 6, 7, 8, 9, 10 und 11 übertragenen Referenzmengen,

8. die Summe der gemäß § 13 wieder zugeteilten sowie der gemäß § 16 befristet zugeteilten

Referenzmengen,

9. die Summe der befristeten Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-

Referenzmengen,

10. die Summe der befristeten Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-

Referenzmengen,

11. die Summe der endgültigen Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-

Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-

Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen,

12. die den einzelnen Milcherzeugern für den laufenden Zwölfmonatszeitraum zustehenden Anlieferungs-

Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen sowie

13. die im Wege von Nutzungserklärungen übertragenen Referenzmengen.

Sind die Angaben gemäß den Z 1 bis 13 unrichtig und in sich widersprüchlich, gilt die Mitteilung als nicht

gelegt, wenn die Unrichtigkeit der Angaben zumindest durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde.

(2) Der Abnehmer übersendet der AMA innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums

eine Abgabeanmeldung, die für jeden Milcherzeuger folgende Daten enthält

1. Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,

2. bei Änderung der Anschrift des Milcherzeugers die alte und die neue Anschrift,

3. die der Abgabeanmeldung zugrundegelegte Referenzmenge,

4. die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes,

5. den durchschnittlichen tatsächlichen Fettgehalt der Anlieferungen,

6. die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,

7. die Anlieferungsmenge, getrennt aufgeführt nach jener Menge unter Berücksichtigung der Fettkorrektur,

a) die vom Abnehmer selbst verrechnet wurde,

b) die an andere Abnehmer weiterverrechnet wurde und

c) die von anderen Abnehmern rechnungsmäßig übernommen wurde,

8. die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Referenzmenge,

9. die nach § 13 wieder zugeteilten Referenzmengen sowie

10. die zu entrichtende Zusatzabgabe.

(3) Der Abgabeanmeldung gemäß Abs. 2 ist ein Deckblatt voranzustellen, das mindestens folgende

Angaben enthalten muß

1. Die Zahl der Erzeuger, wobei getrennt davon anzugeben ist die Zahl der Erzeuger, die auch über

eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügen,

2. die Zahl der Erzeuger, denen nach § 22 Referenzmengen zugewiesen worden sind, sowie die

Summe der auf diese Weise zugewiesenen Referenzmengen,

3. die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen sowie

4. die Summe der abzuführenden Zusatzabgabe.

Die AMA kann für das Deckblatt ein Muster bekanntgeben; soweit ein Muster bekanntgegeben wird, ist

dieses zu verwenden.

(4) Der Abnehmer hat die Zusatzabgabe innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums

auf das von der AMA bekanntgegebene Konto abzuführen.

(5) Soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist, sind die in den Abs. 1 bis 3 genannten

Angaben mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in der von der AMA festgelegten Form

vorzulegen.

(6) Der Abnehmer hat die Nutzungserklärungen gemäß § 15 Abs. 5 und 6 bis 10. April des folgenden

Zwölfmonatszeitraums der AMA zu übermitteln.

Mehrere Abnehmer

§ 31. (1) Liefert der Milcherzeuger Milch oder Milcherzeugnisse gleichzeitig an mehrere Abnehmer,

hat er den Abnehmer zu bestimmen, der die dem Abnehmer nach dieser Verordnung obliegenden

Aufgaben wahrnehmen soll. Der Milcherzeuger hat alle Abnehmer von der Bestimmung des zuständigen

Abnehmers unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

(2) Die Abnehmer haben sich gegenseitig zu informieren. Bis zur Bestimmung des zuständigen

Abnehmers durch den Milcherzeuger ist jeder Abnehmer berechtigt, Vorauszahlungen auf die Zusatzabgabe

einzubehalten. § 29 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 und 3 sind dabei anzuwenden.

(3) Die Abnehmer sind verpflichtet, dem als zuständig bestimmten Abnehmer unverzüglich nach

Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraumes, die zu diesem Zeitraum an andere Abnehmer gelieferten

Milchmengen und deren durchschnittlichen monatlichen Fettgehalt mitzuteilen. Gegebenenfalls hat der

Milcherzeuger auf Verlangen diese Angaben nachzuweisen.

Abschnitt III

Direktverkauf

Grundsatz

§ 32. Im Falle des § 1 Z 2 wird die Zusatzabgabe von jedem Milcherzeuger für die Milchmengen

erhoben, die von ihm im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte an Verbraucher abgegeben werden und

die seine Direktverkaufs-Referenzmenge überschreiten.

Direktverkaufs-Referenzmenge

§ 33. (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem

Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeugnisse an Verbraucher abgibt (Direktverkäufe), mit 31. März

1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, von der AMA

mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge.

(2) Die Direktverkaufs-Referenzmenge wird für die Dauer von höchstens zwei aufeinanderfolgenden

Zwölfmonatszeiträumen provisorisch zugeteilt. Kann der Milcherzeuger auf Grund der gemäß den in § 1

genannten Rechtsakten erforderlichen Meldungen belegen, daß er seit mindestens zwölf Monaten vom

Beginn der provisorischen Zuteilung an im Ausmaß von mindestens 80% der provisorisch zugeteilten

Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben hat, erhält er die ihm

mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen. Nach Ablauf von zwei Jahren ab der

provisorischen Zuteilung hat die AMA bei allen Milcherzeugern, denen noch keine endgültige Direktverkaufs-

Referenzmenge zugeteilt wurde, zu überprüfen, ob im Ausmaß von mindestens 80% der

provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse als direkt abgegeben gemeldet

wurden und die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen. Bei der

Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes des Direktverkaufs ist

der Direktverkauf des letzten Zwölfmonatszeitraums heranzuziehen.

(3) Stellt sich im Zuge einer Vorortkontrolle heraus, daß insbesondere anhand der vorhandenen

Aufzeichnungen und Produktionsgrundlagen die als direkt abgegeben gemeldete Menge nicht plausibel

ist, erfolgt eine endgültige Zuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge im nachgewiesenen tatsächlichen

Ausmaß des Direktverkaufs mit Wirkung ab dem laufenden Zwölfmonatszeitraum.

(4) Für die Berechnung von Direktverkaufs-Referenzmengen

1. gelten die §§ 5, 7, 10, 11, 13, 26 und 28 entsprechend,

2. ist im Falle einer Aufteilung eines Betriebes § 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine

Aufteilung von Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß § 6 Abs. 3 dann nicht erfolgt, wenn

nachgewiesen werden kann, daß der Aufbau der Direktverkaufs-Referenzmenge insbesondere

durch den Einsatz des bisherigen Betriebsinhabers oder durch das örtliche Naheverhältnis zu den

Verbrauchern zustandegekommen ist. Dieser Nachweis gilt auch dann als erbracht, wenn der

Betriebsinhaber des durch die Betriebsteilung neu hervorgegangenen Betriebs nicht darlegen

kann, daß er für diesen Betrieb eine Direktverkaufs-Referenzmenge für Zwecke des Direktverkaufs

benötigt,

3. sind die §§ 8 und 9 mit der Maßgabe anwendbar, daß Direktverkaufs-Referenzmengen(-anteile),

die für die Abgabe von Milch im Rahmen der Verfütterung durch andere landwirtschaftliche

Betriebe beantragt wurden, weder gemäß § 8 noch gemäß § 9 auf andere Betriebe übertragen

werden können.

Soweit der Milcherzeuger über keine Anlieferungs-Referenzmenge verfügt, hat die Berechnung der

Direktverkaufs-Referenzmenge auf Antrag durch die AMA zu erfolgen.

(5) Die dem Heimgut mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut

ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Ebenso kann die dem

Almbetrieb mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt

werden. § 15 Abs. 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Im Fall des Direktverkaufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat der

Direktverkäufer den beabsichtigten Direktverkauf unter Angabe der Verbraucher oder des Abgabeorts und

der Händler samt Adresse sowie der vorgesehenen Mengen spätestens zwei Wochen vor Beginn des

Direktverkaufs der AMA schriftlich anzuzeigen.

(7) Ist die Direktverkaufs-Referenzmenge in Anwendung des Art. 4 Abs. 2 dritter Unterabsatz der

Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden, so gilt abweichend

von § 13 Abs. 1 eine für den nächstfolgenden Zwölfmonatszeitraum gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung

(EWG) Nr. 536/93 fristgerecht abgegebene Meldung gleichzeitig als Antrag auf Wiederzuteilung der

Direktverkaufs-Referenzmenge mit Wirksamkeit für den Zwölfmonatszeitraum, in dem die Meldung

erfolgt.

Verzicht auf die Direktverkaufs-Referenzmenge

§ 34. (1) Verzichtet ein Milcherzeuger im Zuge eines Antrages auf Umwandlung der Direktverkaufs-

Referenzmenge (§ 39) auf eine vorläufig zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge, so fällt die vorläufig

zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge

1. im Falle der Nichtvermarktung mit Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums,

2. im Falle eines bestehenden Direktverkaufs mit Beginn des nachfolgenden Zwölfmonatszeitraums

in die einzelstaatliche Reserve.

(2) Verzichtet ein Milcherzeuger auf einen Teil der endgültig zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge,

so fällt dieser Teil mit Beginn des auf das Einlangen des schriftlichen Verzichts bei der AMA

folgenden Zwölfmonatszeitraums in die einzelstaatliche Reserve. Ein Verzicht ist nur hinsichtlich des

nicht ausgenützten Teils der Direktverkaufs-Referenzmenge möglich.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 35. Der Direktverkäufer hat

1. Aufzeichnungen über die täglich direkt abgegebenen Mengen an Milch und Milcherzeugnissen

vorzunehmen, gegliedert nach Produkten und

a) direkt zum menschlichen Verbrauch abgegebenen Mengen (Abgabe an Letztverbraucher) und

b) an andere wie Großhändler, Einzelhändler, Großverbraucher sowie an andere Landwirte zum

Zwecke der Verfütterung abgegebenen Mengen, wobei die Mengen für jeden Kunden mit

Angabe des Namens (der Firma) und der Adresse aufzugliedern sind und

2. die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen, die sich auf den Direktverkauf beziehen, bis zum

Ende des dritten auf die Entstehung der Aufzeichnung folgenden Kalenderjahres sicher und

geordnet aufzubewahren.

Erhebung der Zusatzabgabe

§ 36. (1) Die Abgabeanmeldung, die der Direktverkäufer der AMA abzugeben hat, ist nach dem von

der AMA herausgegebenen Formblatt auszufüllen und bis 10. Mai der AMA zu übermitteln. Im

abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen können anderen

Milcherzeugern mit Direktverkaufs-Referenzmengen zugewiesen werden. § 22 Abs. 2 ist sinngemäß

anzuwenden. Der Zusatzabgabebetrag muß bis 31. August dem Konto der AMA gutgeschrieben sein.

(2) Im Fall der Nichteinhaltung der Zahlungsfrist gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG)

Nr. 536/93 sind die geschuldeten Beträge mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen,

mindestens jedoch 20 Euro.

(3) Im Falle einer Wiederzuteilung der Referenzmenge gemäß § 33 Abs. 7 werden für den Zwölfmonatszeitraum,

in dem die Direktverkaufs-Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen

worden ist, für 90% der gemeldeten Direktverkaufsmenge nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen

gemäß Art. 2 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 zur Saldierung zugewiesen.

Äquivalenzmenge für Milcherzeugnisse

§ 37. Die Äquivalenzmengen je Kilogramm Milcherzeugnis werden wie folgt festgesetzt

Hartkäse .................................................................. 13 kg Milch

Frischkäse und Topfen ............................................. 8 kg Milch

Sonstiger Käse ........................................................ 11 kg Milch

Saure Milchprodukte mit Fruchtzusätzen ............. 0,8 kg Milch

Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge

§ 38. (1) Soweit die Summe der mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmengen die Gesamtmenge für

Direktverkäufe unterschreitet, kann bis maximal zum Ausmaß der Gesamtmenge für Direktverkäufe eine

Direktverkaufs-Referenzmenge an Milcherzeuger nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zugeteilt

werden.

(2) Anträge auf Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge sind bis Ende Februar für den folgenden

Zwölfmonatszeitraum mit einem von der AMA aufgelegten Formblatt bei der AMA einzureichen.

(3) Der Antrag hat insbesondere zu enthalten

1. Name, Anschrift und Betriebsnummer des Antragstellers,

2. Höhe der allfällig zustehenden Anlieferungs- und Direktverkaufs-Referenzmengen,

3. Höhe der beantragten Direktverkaufs-Referenzmenge und

4. Gründe für die Notwendigkeit der Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge.

(4) Die Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge ist nicht zulässig, wenn der Antragsteller

1. eine ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge oder Direktverkaufs-Referenzmenge ganz

oder teilweise bzw. auf Dauer oder vorübergehend übertragen hat oder

2. eine ihm zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge vorübergehend oder endgültig in eine

Anlieferungs-Referenzmenge umgewandelt hat oder

3.eine ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge oder Direktverkaufs-Referenzmenge im

abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum nicht zur Gänze ausgenutzt hat. Eine Unterschreitung bis

höchstens 20% ist unschädlich.

Im Fall der dauerhaften Übertragung gemäß Z 1 oder der endgültigen Umwandlung gemäß Z 2 ist eine

Zuteilung frühestens nach Ablauf von zwei Zwölfmonatszeiträumen nach dem Wirksamwerden der

Übertragung oder Umwandlung möglich.

(5) § 33 Abs. 2 ist anzuwenden.

Abschnitt IV

Gemeinsame Bestimmungen

Anpassung der Referenzmengen

§ 39. (1) Anträge auf befristete Umwandlung von endgültig zugeteilten Referenzmengen nach Art. 4

Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind für den laufenden Zwölfmonatszeitraum

jeweils bis 31. Dezember bei der AMA zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben

1. Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,

2. die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Anlieferungs-

Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen,

3. die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie

4. die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlieferungen oder Direktverkäufen geführt haben.

(2) Direktverkaufs-Referenzmengen auf Almen können vor ihrer endgültigen Zuteilung in Anlieferungs-

Referenzmengen umgewandelt werden, wenn sich insbesondere auf Grund der Witterungsbedin-

gungen eine Änderung des Vermarktungsverhaltens mit höherer Anlieferung ergeben hat.

(3) Endgültige Umwandlungen sind mit den gemäß Abs. 1 geforderten Angaben bei der AMA zu

beantragen. Eine endgültige Umwandlung ist frühestens nach zweimaliger unmittelbar vorangehender

befristeter Umwandlung möglich. Die Umwandlung erfolgt nach Anpassung der Gesamtmengen.

(4) Die AMA entscheidet über die Umwandlung durch Bescheid. Sofern bereits zugeteilte Anlieferungs-

Referenzmengen durch die Umwandlung erhöht oder vermindert werden, erhält der Abnehmer eine

Durchschrift des Bescheides.

Mitwirkungs- und Duldungspflichten

§ 40. Zum Zweck der Überwachung haben die Abnehmer, Labors, Milcherzeuger und Direktverkäufer

den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und der

AMA (Prüforgane) das Betreten der Betriebsstätte während der üblichen Betriebszeit oder nach Vereinbarung

zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen

Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und

die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automationsunterstützter Buchführung haben sie auf

ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Prüforgane verlangen.

Muster und Formblätter

§ 41. Soweit von der AMA für Anzeigen Muster oder Formblätter aufgelegt werden, sind diese zu

verwenden. Diese Muster oder Formblätter haben neben Name, Firma und Anschrift des Meldenden auch

die Möglichkeit zum Ausfüllen der gemäß den jeweiligen Bestimmungen geforderten Angaben zu enthalten.

Strafbestimmungen

§ 42. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer

1. Milch als Abnehmer übernimmt, ohne gemäß § 24 zugelassen zu sein,

2. es als Abnehmer unterläßt, die angelieferte Milch in einem anerkannten Labor auf die Qualität

und die wertbestimmenden Merkmale gemäß der Anlage zu § 25 überprüfen zu lassen,

3. als Erzeuger Nachweise zur Erlangung von Referenzmengen im Rahmen der Sonderzuteilung

gemäß den §§ 17 bis 21 vorlegt, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen,

4. als Erzeuger Nachweise gemäß § 26 zur Erlangung von Referenzmengen vorlegt, die nicht den

tatsächlichen Verhältnissen entsprechen,

5. Milch eines anderen Milcherzeugers abliefert oder Milch zu einem anderen Milcherzeuger zur

Vermarktung verbringt,

6. entgegen Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 als abgabenpflichtiger Abnehmer den

geschuldeten Betrag nicht rechtzeitig entrichtet.

Berichtspflicht

§ 43. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die für die gemäß den in § 1

genannten Rechtsakten zu erfolgenden Meldungen erforderlichen Mitteilungen zu machen.

Schlußbestimmungen

§ 44. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1999 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden,

die ab diesem Zeitpunkt verwirklicht werden.

(2) Die Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, zuletzt geändert durch BGBl. II

Nr. 80/1998, ist weiter auf jene Sachverhalte anzuwenden, die bis einschließlich den Zwölfmonatszeitraum

1998/99 verwirklicht werden.

BGBlPdf 28. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung (M52) nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung fester Stoffe des Buchstaben a der Klassen 6.1 und 8 in Tankfahrzeugen und Tankcontainern

Die Multilaterale Vereinbarung (M52) nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung fester Stoffe

des Buchstaben a der Klassen 6.1 und 8 in Tankfahrzeugen und Tankcontainern (BGBl. III Nr. 93/1997,

letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 67/1998) wurde von Luxemburg am 9. Juli 1998

unterzeichnet.

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