28. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1998, AbgÄG 1998
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Einkommensteuergesetz 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 126/1998, wird wie folgt geändert
1. § 9 Abs. 2 lautet
„(2) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Rückstellungen für Jubiläumsgelder sind
nach § 14 zu bilden.“
2. § 14 wird wie folgt geändert
a) Die Überschrift lautet
„Vorsorge für Abfertigungen, Pensionen und Jubiläumsgelder“
b) Als Abs. 12 wird angefügt
„(12) Für die Bildung von Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines
Dienstjubiläums gilt folgendes: Die Bildung einer Rückstellung ist nur bei kollektivvertraglicher
Vereinbarung, bei Betriebsvereinbarung oder bei anderen schriftlichen, rechtsverbindlichen und
unwiderruflichen Zusagen zulässig. Die Rückstellung ist unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 7 Z 1
bis 3 und Abs. 7 Z 6 zu bilden; eine Bildung nach den Regeln der Finanzmathematik ist zulässig.“
3. § 20 Abs. 1 Z 5 lautet
„5. Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht
ist.“
4. Im § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a lautet der zweite Satz
„Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw.
Höherversicherungspensionen sind nur mit 25% zu erfassen; soweit besondere Steigerungsbeträge
aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung auf Beiträgen beruhen, die im
Zeitpunkt der Leistung als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren, sind sie zur Gänze zu erfassen.“
5. Im § 25 Abs. 1 Z 3 wird folgende lit. d angefügt
„d) Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des
Vorliegens von Einkünften im Sinne der Z 1 einbehalten wurden.“
6. Im § 37 Abs. 4 Z 2 lit. a lautet die Wortfolge beim ersten Teilstrich
„– aus der Veräußerung oder Entnahme einer Beteiligung im Sinne der Z 1 und“
7. § 41 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3 oder 5 zugeflossen sind,“
8. § 41 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Ein Siebentel der Bezüge gemäß § 69 Abs. 5 gilt als Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67
Abs. 1 zu versteuern ist.“
9. Im § 69 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d hat die auszahlende Stelle bis
31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im
Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem
Lohnzettel sind ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1
auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.“
10. In § 94 Z 6 lit. c wird nach der Wortfolge „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ folgende Wortfolge
eingefügt
„– Einkünften, die gemäß § 3 steuerbefreit sind“
11. In § 108 Abs. 2 tritt jeweils an die Stelle des Betrages von „11400 S“ die Wortfolge „1000 Euro oder
der auf zwei Dezimalstellen in Schilling umgerechnete Betrag, der sich nach dem vom Rat der
Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten
Kurs ergibt,“.
12. In § 116 Abs. 2 Z 2 sowie in § 116 Abs. 5 Z 2 treten jeweils an Stelle der Datumsbezeichnungen
„31. Dezember 1998“ die Datumsbezeichnungen „31. Dezember 1999“.
12a. In § 124b Z 31 erster Satz wird nach der Wortfolge „§ 1 des Berufsausbildungsgesetzes“ ein
Beistrich gesetzt und die Wortfolge „des § 2 Abs. 4 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes
oder des § 63 des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes“ eingefügt.
12b. In Z 13 lautet § 124b Z 33a
„33. a) § 14 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 ist erstmals bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden. Es darf dabei nur jener Betrag der
Rückstellung zugeführt werden, der bei der Verteilung des Gesamtaufwandes auf das einzelne
Wirtschaftsjahr entfällt.“
13. In § 124 b werden als Z 33 bis 36 angefügt
„33. a) § 14 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 ist erstmals bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden. Es darf dabei nur jener Betrag der
Rückstellung zugeführt werden, der bei der Verteilung des Gesamtaufwandes auf das einzelne
Wirtschaftsjahr entfällt. Die Wertpapierdeckung muß erstmalig am Schluß des im Kalenderjahr
2000 endenden Wirtschaftjahres gegeben sein. Abweichend von § 14 Abs. 12 in
Verbindung mit § 14 Abs. 7 Z 7 ist das prozentuelle Ausmaß von 50% auf 20 Wirtschaftsjahre
gleichmäßig verteilt zu erreichen.
b) Art. I Z 64 des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993, in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes
1996, BGBl. Nr. 201/1996, gilt nicht für Rückstellungen im Sinne des
§ 14 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999. Wurde in endgültig
rechtskräftig veranlagten Fällen eine Auflösung derartiger Rückstellungen vorgenommen, so
sind diese auf Antrag des Steuerpflichtigen wiederaufzunehmen. Der Antrag kann bis 30. Juni
1999 gestellt werden.
34. § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a zweiter Satz, § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d und § 69 Abs. 5 jeweils in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 sind für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 1998 enden.
35. § 108 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 ist auf Zeiträume nach dem
31. Dezember 1998 anzuwenden.
36. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung, die auf
Pflichtbeiträgen beruhen, sind weiterhin nur mit 25% zu erfassen, wenn der Pensionsanfall vor
dem 1. Jänner 1999 liegt.
Artikel II
Körperschaftsteuergesetz 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 9/1998, wird wie folgt geändert
1. § 20 wird wie folgt geändert
a) § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet
„1. bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Aufspaltungen und vergleichbaren Vermögensübertragungen
§ 19,
2. bei Einbringungen und Abspaltungen § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 und“
b) Im § 20 Abs. 2 Z 1 zweiter Teilstrich tritt an die Stelle des Wortes „Handelsaufspaltung“ das Wort
„Aufspaltung“.
2. § 21 wird wie folgt geändert
a) In Abs. 2 Z 3 ist nach der Wortfolge „nicht unter § 5 Z 6 fallenden Privatstiftung“ die Wortfolge
einzufügen
„– Einkünften, die gemäß § 3 EStG 1988 steuerbefreit sind“.
b) § 21 Abs. 3 lautet
„(3) Bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf
ausländische Kapitalerträge, die den Kapitalerträgen im Sinne des Abs. 2 vergleichbar sind. Ein
vergleichbarer ausländischer Kapitalertrag liegt insoweit vor, als wegen seines Bezugs zum Ausland keine
Kapitalertragsteuer erhoben wird. Abs. 2 Z 3 ist sinngemäß anzuwenden.“
Artikel III
Umgründungssteuergesetz
Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 9/1998, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 1 tritt am Ende der Z 4 an die Stelle des Punktes ein Beistrich und lautet der nachfolgende
Halbsatz
„soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich
eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt wird.“
2. § 4 Z 1 lit. a erster Satz lautet
„Verluste der übertragenden Körperschaft, die bis zum Verschmelzungsstichtag entstanden
und noch nicht verrechnet sind, gelten im Rahmen der Buchwertfortführung ab dem dem
Verschmelzungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum der übernehmenden Körperschaft
insoweit als abzugsfähige Verluste dieser Körperschaft, als sie den übertragenen Betrieben,
Teilbetrieben oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteilen zugerechnet werden
können.“
3. § 7 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Die Z 1 bis 3 finden nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich
hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes beim Rechtsnachfolger
nicht eingeschränkt wird, es sei denn, der Rechtsnachfolger ist eine ausländische Gesellschaft eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG
Nr. L 225 S 1) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllt.“
4. Im § 9 Abs. 6 wird nach dem Wort „Nennkapital“ die in Klammer gesetzte Wortfolge „(vermindert um
darin enthaltene Gewinnteile im Sinne des § 4 Abs. 12 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988)“
eingefügt.
5. Im § 14 Abs. 1 letzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „§ 10 Abs. 2 Z 2 lit. a des Körperschaftsteuergesetzes
1988“ die Wortfolge „§ 10 Abs. 2 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988“.
6. § 15 lautet
„§ 15. Bei der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen und zu einem
Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteilen ist zum Einbringungsstichtag eine Einbringungsbilanz
aufzustellen, in der das einzubringende Vermögen nach Maßgabe des § 16 und das sich daraus ergebende
Einbringungskapital darzustellen ist.“
7. § 20 wird wie folgt geändert
a) Abs. 7 lautet
„(7) Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes
1988 gilt folgendes
1. Entsteht durch eine Einbringung eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß
durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, ist hinsichtlich
der entstandenen oder veränderten Beteiligung der Unterschiedsbetrag zwischen den
Buchwerten und den höheren Teilwerten als Teilwertabschreibung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2
lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.
2. Geht durch eine Einbringung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung
unter, gilt der höhere Teilwert zum Einbringungsstichtag, abzüglich vorgenommener
oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne
des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.“
b) Als Abs. 8 wird angefügt
„(8) Kommt es auf Grund der Einbringung zum Wechsel der Gewinnermittlungsart, ist das sich nach
den vorstehenden Absätzen ergebende Ausmaß der Anschaffungskosten oder des Buchwertes der Anteile
um jene Beträge zu erhöhen oder zu vermindern, die sich auf Grund von Änderungen des Betriebsvermögens
nach § 4 Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 ergeben.“
8. § 21 Z 1 erster Satz lautet
„Verluste des Einbringenden, die bis zum Einbringungsstichtag entstanden und bis zum
Veranlagungszeitraum, in den der Einbringungsstichtag fällt, nicht verrechnet sind, gelten im
Rahmen einer Buchwerteinbringung (§ 16 Abs. 1) ab dem dem Einbringungsstichtag folgenden
Veranlagungszeitraum der übernehmenden Körperschaft insoweit als abzugsfähige Verluste
dieser Körperschaft, als sie dem übertragenen Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 zugerechnet
werden können.“
9. In § 38d Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „gemeine Wert dieser Beteiligung“ die Wortfolge
„höhere gemeine Wert dieser Beteiligung“.
10. Im dritten Teil, Z 6 lit. h tritt an die Stelle der Jahreszahl „1999“ die Jahreszahl „2000“.
Artikel IV
Umsatzsteuergesetz 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 126/1998, wird wie folgt geändert
1. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j lautet
„j) die Umsätze von Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten
akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendsteln und die
Vermittlung dieser Umsätze;“
2. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. k lautet
„k) die Umsätze von Goldmünzen,
– die einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen,
– die nach dem Jahr 1800 geprägt wurden,
– die in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und
–die üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres
Goldgehaltes um nicht mehr als 80% übersteigt,
sowie die Vermittlung dieser Umsätze.“
3. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt
„Behandelt ein Unternehmer einen nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a steuerfreien Umsatz als steuerpflichtig, so
kann eine bis dahin vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Steuer (§ 12 Abs. 3) oder eine zu berichtigende
Vorsteuer (§ 12 Abs. 10 bis 12) frühestens für den Voranmeldungszeitraum abgezogen werden, in dem
der Unternehmer den Umsatz als steuerpflichtig behandelt.“
4. Im § 28 wird als Abs. 16 angefügt
„(16)
a) § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j und k ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 ausgeführt
werden.
b) § 6 Abs. 2 letzter Unterabsatz ist erstmals auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die im
Kalenderjahr 1998 enden.“
Artikel V
Bewertungsgesetz 1955
Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert
1. Im § 20a tritt an die Stelle der Datumsbezeichnung „1. Jänner 1999“ die Datumsbezeichnung „1. Jänner
2001“.
2. § 30 Abs. 5 lautet
„(5) Die Zucht oder das Halten der in Abs. 7 genannten Tiere gilt als landwirtschaftlicher Betrieb,
wenn, bezogen auf die reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche dieses Betriebes (Abs. 6),
für die ersten....................................................... 10 ha nicht mehr als 8,
für die nächsten .................................................. 10 ha nicht mehr als 6,
für die nächsten .................................................. 10 ha nicht mehr als 4,
für die nächsten .................................................. 10 ha nicht mehr als 3,
für die nächsten .................................................. 10 ha nicht mehr als 2
Vieheinheiten (Abs. 7) und für die restliche reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche nicht mehr als 1,5
Vieheinheiten je Hektar im Wirtschaftsjahr durchschnittlich erzeugt oder gehalten werden. Wird jedoch
dieser Höchstbestand nachhaltig überschritten, so ist hinsichtlich des gesamten Tierbestandes das
Vorliegen eines gewerblichen Betriebes anzunehmen. Für die Anzahl der zulässigen Vieheinheiten und
für die Ermittlung der reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche ist das Gesamtausmaß der vom Betrieb
aus bewirtschafteten Flächen maßgebend; zugepachtete Flächen sind miteinzubeziehen, verpachtete
auszuschließen.“
Artikel VI
Grundsteuergesetz 1955
Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert
Im § 29 Absatz 2 tritt an die Stelle des Betrages von „400 Schilling“ der Betrag von „1000 Schilling“.
Artikel VII
Gebührengesetz 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 130/1997, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 3 zweiter Satz lautet
„Bis zum Betrag von 2000 S können Hundertsatzgebühren durch Verwendung von Stempelmarken
entrichtet werden, sie sind bis zu diesem Betrag durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten,
wenn eine zur geschäftsmäßigen Parteienvertretung befugte Person beim Abschluß oder bei der Beurkundung
des Rechtsgeschäftes mitgewirkt hat; dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte gemäß § 33 Tarifpost 5.“
2. § 3 Abs. 4 lautet
„(4) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, hat das Finanzamt, in dessen Amtsbereich
sich die Geschäftsleitung des Betriebes des Gebührenschuldners befindet, einem Gebührenschuldner,
der in seinem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte abschließt und die
Gewähr für die ordnungsgemäße Einhaltung der Gebührenvorschriften bietet, auf Antrag zu bewilligen,
daß er die auf diese Rechtsgeschäfte entfallenden Hundertsatzgebühren sowie die Gebühr gemäß § 6
Abs. 2 anstelle der sonst in diesem Bundesgesetz angeordneten Entrichtungsformen selbst berechnet und
bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das
Finanzamt entrichtet. Personen, die auf Grund der erteilten Bewilligung verpflichtet sind, die Hundertsatzgebühren
auf diese Art zu entrichten, haben über diese gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte
fortlaufende Aufschreibungen zu führen, welche die für die Gebührenbemessung erforderlichen Angaben
enthalten. Innerhalb der Zahlungsfrist ist dem Finanzamt für den jeweiligen Berechnungs- und Zahlungszeitraum
eine Abschrift dieser Aufschreibungen zu übersenden. Die Übersendung der Abschrift gilt als
Gebührenanzeige gemäß § 31. Auf den Urkunden ist ein Vermerk anzubringen, der die Bezeichnung des
Bewilligungsbescheides und die fortlaufende Nummer der Aufschreibungen enthält. Mit Erteilung einer
Bewilligung, die Gebühren für bestimmte Rechtsgeschäfte selbst zu berechnen, wird das Finanzamt für
die Erhebung dieser Gebühren örtlich zuständig. Es hat jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres die
Hundertsatzgebühren für jedes gebührenpflichtige Rechtsgeschäft, das in den Aufschreibungen abgerechnet
wurde, mit Bescheid festzusetzen.“
3. Im § 3 werden folgende Abs. 4a, 4b und 4c eingefügt
„(4a) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind Rechtsanwälte, Notare und
Wirtschaftstreuhänder (Parteienvertreter) befugt, innerhalb der Anzeigefrist des § 31 Abs. 1 die Hundertsatzgebühr
für Rechtsgeschäfte sowie die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 als Bevollmächtigte eines
Gebührenschuldners oder eines für die Gebühr Haftenden selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats
an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich
sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Parteienvertreters befindet. Parteienvertreter, die von
der Befugnis zur Selbstberechnung Gebrauch machen wollen, haben beim Finanzamt die Zuteilung einer
Steuernummer zu beantragen. Sie haben über die gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte Aufschreibungen
zu führen. Diese haben die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten. Insbesondere
sind Angaben zur Art des Rechtsgeschäftes, zu den Gebührenschuldnern oder zu den für die
Gebühr Haftenden, zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld, zur Bemessungsgrundlage und zur
Höhe der selbst berechneten Gebühr aufzunehmen. Eine Abschrift dieser Aufschreibungen für die in
einem Kalendermonat selbst berechneten Rechtsgeschäfte ist dem Finanzamt bis zum Fälligkeitstag zu
übermitteln; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31. Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die
erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der die Steuernummer des Parteienvertreters, die Nummer der
Aufschreibungen, die Höhe des berechneten Gebührenbetrages und die Unterschrift des Parteienvertreters
enthält. Der Parteienvertreter hat die Aufschreibungen und je eine Abschrift (Durchschrift, Gleichschrift)
der über die Rechtsgeschäfte ausgefertigten Urkunden sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist § 132
BAO anzuwenden. Die selbst berechnete Gebühr ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Im
Zweifel ist bei den betreffenden Gebührenschuldnern oder Haftenden eine verhältnismäßige Entrichtung
anzunehmen. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Gebührenbetrag hat den im ersten Satz genannten
Fälligkeitstag. Die Parteienvertreter haften für die Entrichtung der selbst berechneten Gebühr. Die
Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in die Aufschreibungen aufzunehmenden
Angaben durchzuführen.
(4b) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein Verfahren der automationsunterstützten
Übermittlung der Daten der Aufschreibungen gemäß Abs. 4 und 4a durch Verordnung festzulegen. In der
Verordnung ist der Inhalt der Aufschreibungen sowie der Beginn der Datenübermittlung nach Maßgabe
der technisch-organisatorischen Gegebenheiten festzulegen. Weiters kann vorgesehen werden, daß sich
die Abgabenbehörde einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle
bedienen darf.
(4c) Das Finanzamt (Abs. 4a) kann die Befugnis zur Selbstberechnung der Gebühren gemäß Abs. 4a
und § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 4 mit Bescheid aberkennen, wenn der zur Selbstberechnung Befugte
vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen des Abs. 4a oder des § 33 Tarifpost 5
Abs. 5 Z 4 verletzt. Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen. Sie ist
hinsichtlich des Amtsbereiches aller sachlich zuständigen Finanzämter wirksam. Bei unbefristeter
Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag des zur Selbstberechnung
Befugten der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, wenn glaubhaft ist, daß er in Hinkunft seinen
abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird.“
4. § 6 Abs. 2 erster Satz lautet
„Bei Rechtsgeschäften, die einer Hundertsatzgebühr unterliegen, ist für den zweiten und jeden weiteren
Bogen der bezüglichen Schrift (Urkunde) eine feste Gebühr von je 180 S, sofern in diesem Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt ist, in Stempelmarken zu entrichten.“
5. § 11 lautet
„§ 11. Die Gebührenschuld entsteht
1. bei Eingaben und Beilagen im Zeitpunkt der Überreichung;
2. bei amtlichen Ausfertigungen und Reisedokumenten mit deren Hinausgabe (Aushändigung,
Übersendung);
3. bei Amtshandlungen mit deren Beginn;
4. bei Protokollen im Zeitpunkt der Unterzeichnung;
5. bei Zeugnissen im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe; bei den im Ausland
ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird.“
6. § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 entfällt.
7.§ 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 8 entfällt.
8. Im § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 22 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 23
angefügt
„23. Anträge auf Bekanntgabe von Umweltdaten nach dem Umweltinformationsgesetz, BGBl.
Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung, und nach gleichartigen landesgesetzlichen
Vorschriften.“
9. Im § 14 Tarifpost 7 wird den Z 1 bis 6 die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; als neuer Abs. 2 wird
angefügt
„(2) Protokolle (Niederschriften) nach Abs. 1 Z 4 lit. a und b, die ausschließlich die Anpassung der
Satzungen oder der Gesellschaftsverträge an die Bestimmungen des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes,
BGBl. I Nr. 125/1998, zum Gegenstand haben, sind gebührenfrei.“
10. § 14 Tarifpost 13 Abs. 3 lautet
„(3) Vollmachten, die für die Vertretung im Verfahren bei einer gemäß § 40a KFG 1967, BGBl.
Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstelle ausgestellt sind, sind
gebührenfrei.“
10a. Im § 14 Tarifpost 15 wird als Abs. 5 angefügt
„(5) Abweichend von Abs. 1 lit. a beträgt die feste Gebühr während des Probebetriebs (§ 40a Abs. 9
KFG 1967, in der jeweils geltenden Fassung) für
a) Bescheinigungen, die aus Anlaß der Zulassung zum Verkehr über die erfolgte Zulassung
ausgestellt werden (§ 40a Abs. 5 Z 6 KFG 1967, in der jeweils geltenden Fassung).......... 660 S,
b) Bestätigungen der Abmeldung (§ 40a Abs. 5 Z 12 KFG 1967, in der jeweils geltenden
Fassung)................................................................................................................................ 360 S.“
11. Im § 20 Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 wird angefügt
„7. durch die Währungsumstellung auf den Euro veranlaßte neuerliche Beurkundungen eines Rechtsgeschäftes,
über das schon eine die Gebührenpflicht begründende Urkunde errichtet worden ist,
Zusätze und Nachträge sowie schriftliche Mitteilungen zu einer bereits ausgefertigten Urkunde,
sofern die in Geld vereinbarten Leistungen durch auf Euro lautende Beträge nach dem vom Rat
der Europäischen Union gemäß Artikel 109 l Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich
festgelegten Umrechnungskurs ersetzt werden oder der umgerechnete Betrag auf den nächsten
vollen Eurobetrag gerundet wird. Sonstige Änderungen des Rechtsgeschäftes unterliegen nach
Maßgabe des § 21 der Gebühr.“
12. § 25 Abs. 2 erster Satz lautet
„Werden von einer Urkunde Gleichschriften (Duplikat, Triplikate usw.) ausgefertigt, so ist die Hundertsatzgebühr
auf Grund jener Gleichschriften nur einmal zu entrichten, die dem Finanzamt bis zum 15. Tag
des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats vorgelegt
werden.“
13. § 25 Abs. 3 lautet
„(3) Wurde über ein Rechtsgeschäft eine die Gebührenpflicht begründende Urkunde errichtet, so ist
die Hundertsatzgebühr für dieses Rechtsgeschäft auf Grund jeder weiteren Urkunde nur dann nicht
neuerlich zu entrichten, wenn diese Urkunde bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonats nach
dem für sie maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld einem für die Erhebung der
Gebühren zuständigen Finanzamt mit dem Nachweis vorgelegt wird, daß auf Grund der ersten
gebührenpflichtigen Beurkundung die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft in Stempelmarken entrichtet
wurde oder bei diesem Finanzamt die Hundertsatzgebühr zu erheben war oder an dieses Finanzamt
die Hundertsatzgebühr auf Grund einer Selbstberechnung entrichtet wurde.“
14. § 25 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) In den Fällen einer Gebührenentrichtung gemäß § 3 Abs. 4a und § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 ist bei
Errichtung mehrerer Gleichschriften die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft nur einmal zu
entrichten, wenn auf allen Gleichschriften von dem zur Selbstberechnung Verpflichteten oder Befugten
der Vermerk angebracht wird, daß die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft selbst berechnet und mit
welchem Betrag in Stempelmarken entrichtet wurde oder an das Finanzamt entrichtet wird. Im Falle der
Selbstberechnung und Entrichtung an das Finanzamt ist der im § 3 Abs. 4a oder im § 33 Tarifpost 5
Abs. 5 Z 3 oder 5 vorgesehene Vermerk anzubringen.“
15. § 31 Abs. 1 erster Satz lautet
„Rechtsgeschäfte, für die eine Hundertsatzgebühr mit Bescheid festzusetzen ist, sind, soweit in diesem
Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die
Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats mit einer beglaubigten Abschrift oder mit einer
Gleichschrift der die Gebührenpflicht begründenden Urkunde, bei nicht in der Amtssprache abgefaßten
Urkunden mit einer beglaubigten Übersetzung, beim Finanzamt anzuzeigen.“
16. § 31 Abs. 2 letzter Satz lautet
„Sind zur Gebührenanzeige mehrere Personen verpflichtet und hat eine dieser Personen die Verpflichtung
zur Selbstberechnung (§ 33 Tarifpost 5 Abs. 5) oder die Bewilligung zur Selbstberechnung (§ 3 Abs. 4)
oder wird von der Befugnis zur Selbstberechnung (§ 3 Abs. 4a) Gebrauch gemacht, so entfällt für die
übrigen die Anzeigepflicht.“
17. § 31 Abs. 3 letzter Satz lautet
„Die Abrechnung gilt als Gebührenanzeige.“
18. § 33 Tarifpost 5 Abs. 3 lautet
„(3) Bei unbestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des
Jahreswertes zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend
vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem Achtzehnfachen des Jahreswertes. Ist die Vertragsdauer
bestimmt, aber der Vorbehalt des Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht, so bleibt dieser
Vorbehalt für die Gebührenermittlung außer Betracht. Abweichend vom ersten Satz sind bei Bestandverträgen
über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich
sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume,
Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind) die wiederkehrenden
Leistungen höchstens mit dem Dreifachen des Jahreswertes anzusetzen.“
19. § 33 Tarifpost 5 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) 1. Die Hundertsatzgebühr sowie die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 ist vom Bestandgeber, der im
Inland einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung oder seinen
Sitz hat oder eine inländische Betriebsstätte unterhält, selbst zu berechnen und bis zum
15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an
das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen
Amtsbereich der Bestandgeber seinen (Haupt-)Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt,
den Ort der Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder sich die wirtschaftlich bedeutendste
Betriebsstätte befindet. Bis zum Betrag von 5000 S kann die Hundertsatzgebühr und da-
neben die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 anstelle der Entrichtung an das Finanzamt durch
Verwendung von Stempelmarken entrichtet werden; in diesem Fall ist die über das Rechtsgeschäft
ausgefertigte und mit Stempelmarken versehene Urkunde sieben Jahre aufzubewahren.
2. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung Ausnahmen von der Verpflichtung
zur Selbstberechnung der Gebühr nach Z 1 für atypische oder gemischte Rechtsgeschäfte, für
Rechtsgeschäfte, bei denen Leistungen von einem erst in Zukunft ermittelbaren Betrag
abhängen, sowie für Bestandgeber, denen eine persönliche Befreiung von den Gebühren
zukommt, bestimmen. Für Fälle, in denen die vom Bestandnehmer zu erbringenden Nebenleistungen
in der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde der Höhe nach nicht festgehalten
sind, können weiters mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen für
Gruppen von Bestandobjekten Durchschnittssätze aufgestellt werden; diese sind auf Grund
von Erfahrungen über die Höhe der bei der jeweiligen Gruppe von Bestandobjekten üblicherweise
anfallenden Kosten festzusetzen.
3. Bestandgeber, die die Gebühr nicht durch Verwendung von Stempelmarken entrichten, haben
dem Finanzamt eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft unter Verwendung eines amtlichen
Vordruckes bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung
erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31. Auf den
Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den
berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages der Selbstberechnung und die Unterschrift
des Bestandgebers enthält.
4. Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder sowie Immobilienmakler und Immobilienverwalter
im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der
jeweils geltenden Fassung (Parteienvertreter) und gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne
der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 139, in der
jeweils geltenden Fassung sind befugt, die Gebühr für Rechtsgeschäfte gemäß § 33
Tarifpost 5 und die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 als Bevollmächtigte des Bestandgebers selbst
zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld
zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt
zu entrichten, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Parteienvertreters
oder der gemeinnützigen Bauvereinigung befindet. Bis zum Betrag von 5000 S
kann die Hundertsatzgebühr und daneben die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 anstelle der Entrichtung
an das Finanzamt durch Verwendung von Stempelmarken entrichtet werden. Im übrigen
ist § 3 Abs. 4a, 4b und 4c sinngemäß anzuwenden.
5. Für Bestandgeber, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluß von Rechtsgeschäften
im Sinne dieser Tarifpost gehört, sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 4a über die Führung
von Aufschreibungen und die Entrichtung der Hundertsatzgebühr und der Gebühr gemäß § 6
Abs. 2 sowie die Bestimmungen des Abs. 4b sinngemäß anzuwenden.“
20. § 35 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Bescheide, mit denen die Bewilligung zur Selbstberechnung der Hundertsatzgebühren gemäß
§ 3 Abs. 4 erteilt worden sind und die dem § 33 Tarifpost 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 28/1999 entgegenstehen, verlieren insoweit mit dessen Inkrafttreten ihre Wirkung.“
21. § 37 Abs. 2 letzter Satz lautet
„§ 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 22 tritt mit 1. März 1998 in Kraft und ersetzt Art. IV Z 1 des Bundesgesetzes,
mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (19. KFG- Novelle), die 4. Kraftfahrgesetz- Novelle und das
Gebührengesetz 1957 geändert werden, BGBl. I Nr. 103/1997.“
22. § 37 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die §§ 3 Abs. 3, 4, 4a, 4b und 4c; 6 Abs. 2; 25 Abs. 2, 3 und 6; 31 Abs. 1 und 2; 33 Tarifpost 5
Abs. 3 und 5; 35 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999, treten mit 1. Juli
1999 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem
30. Juni 1999 entsteht. § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 und Abs. 5 Z 8, jeweils in der Fassung vor dem
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/1999, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die
Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 1999 entsteht.“
Artikel VIII
Grunderwerbsteuergesetz 1987
Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 682/1994, wird wie folgt geändert
1. Im § 10 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks in
dreifacher Ausfertigung“.
2. § 11 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der §§ 12 bis 15 befugt, die
Steuer für Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, mit Ausnahme von gemäß § 3 Abs. 1
Z 2 und 3 steuerbefreiten Erwerbsvorgängen, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu
berechnen, wenn die Selbstberechnung innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung (§ 10)
erfolgt. Sie sind weiters befugt, für solche Erwerbsvorgänge eine Erklärung gemäß § 12 auszustellen. Die
Anwendung des § 17 ist von der Selbstberechnung ausgenommen.
(2) Das für die Erhebung der Steuer sachlich zuständige Finanzamt, von dessen Bereich aus der
Parteienvertreter seine Berufstätigkeit vorwiegend ausübt, kann die Befugnisse gemäß Abs. 1 mit
Bescheid aberkennen, wenn der Parteienverteter vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die
Bestimmungen der §§ 13 bis 15 verletzt. Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet
erfolgen. Sie ist hinsichtlich des Amtsbereiches aller sachlich zuständigen Finanzämter wirksam.
Von der Aberkennung sowie von deren Aufhebung sind die vier Präsidenten der Oberlandesgerichte zu
verständigen. Bei unbefristeter Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag
des Parteienvertreters der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, wenn glaubhaft ist, daß der
Parteienvertreter in Hinkunft seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird.“
3. § 11 Abs. 3 entfällt.
4. § 12 Z 3 lautet
„3. die Erklärung, daß die Eintragungsgebühr nicht zurückgezahlt und kein Antrag auf Zurückzahlung
der Eintragungsgebühr gestellt worden ist. Diese Erklärung ist vom Parteienvertreter
nach seinem Wissensstand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Erklärung abzugeben.“
5. § 13 Abs. 1 erster Satz lautet
„Parteienvertreter haben für Erwerbsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens
am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung
erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten
Erwerbsvorgänge beim Finanzamt vorzulegen.“
6. § 14 Abs. 3 lautet
„(3) Die Eintragungen in das Erfassungsbuch sind nach dem Datum der Selbstberechnung geordnet
vorzunehmen.“
7. § 15 Abs. 1 lautet
„(1) Der Parteienvertreter hat das Erfassungsbuch, die Abschriften (Durchschriften) der Erklärungen
(§ 12) und die Abschriften (Durchschriften, Gleichschriften) der über den Erwerbsvorgang ausgefertigten
Schriften sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist § 132 BAO anzuwenden.“
8. Im § 18 wird folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Die §§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 14 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 28/1999, sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Selbstberechnung nach dem 30. Juni
1999 erfolgt.“
Artikel IX
Kapitalverkehrsteuergesetz
Das Kapitalverkehrsteuergesetz vom 16. Oktober 1934, deutsches RGBl. I. S 1058, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 21/1995, wird wie folgt geändert
1. § 10 Abs. 1 lautet
„(1) Über Rechtsvorgänge, die der Gesellschaftsteuer unterliegen, ist bis zum 15. Tag des auf den
Kalendermonat, in dem der Rechtsvorgang stattgefunden hat, zweitfolgenden Monats, beim Finanzamt
eine Abgabenerklärung vorzulegen. Dies gilt auch für Rechtsvorgänge, die von der Besteuerung
ausgenommen sind. Ist über den Rechtsvorgang eine Urkunde aufgenommen worden, so ist diese der
Abgabenerklärung in Abschrift anzuschließen. Diese Verpflichtungen entfallen insgesamt bei Rechtsvorgängen,
für die gemäß § 10a eine Selbstberechnung der Steuer erfolgt.“
2. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt
„Selbstberechnung der Steuer durch Parteienvertreter
§ 10a. (1) Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe
der Abs. 1 bis 5 befugt, die Steuer für die im § 2 bezeichneten Rechtsvorgänge auch vor Entstehung des
Abgabenanspruches als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners auf dem amtlichen Vordruck selbst zu
berechnen (Selbstberechnungsbescheinigung), wenn die Selbstberechnung innerhalb der Frist für die
Vorlage der Abgabenerklärung (§ 10 Abs. 1) erfolgt.
(2) Parteienvertreter haben für Rechtsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen,
spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die
Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten
Rechtsvorgänge beim Finanzamt (§ 66 Abs. 2 BAO) vorzulegen. Wird die Steuer vor Entstehung des
Abgabenanspruches selbst berechnet und eine Selbstberechnungserklärung (Abs. 6) ausgestellt, um eine
Eintragung im Firmenbuch zu ermöglichen, ist der Selbstberechnung die voraussichtliche Höhe der
Abgabe zugrunde zu legen. Die Eintragungen in der Anmeldung sind nach der Zeitfolge der Selbstberechnung
vorzunehmen. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Parteienvertreter hat eine
Abschrift (Durchschrift) der Anmeldung sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist § 132 BAO
anzuwenden. Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in die Selbstberechnungsbescheinigung
aufzunehmenden Angaben durchzuführen. Ist über den Rechtsvorgang eine
Urkunde aufgenommen worden, so ist auf dieser ein Vermerk über den Umstand der Selbstberechnung
sowie die Nummer, unter der der Rechtsvorgang in der Anmeldung erfaßt wurde, anzubringen.
(3) Der Anmeldung gemäß Abs. 2 sind die Abschriften (Durchschriften) der im Anmeldungszeitraum
ausgestellten Selbstberechnungsbescheinigungen anzuschließen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein Verfahren der automatisationsunterstützten
Übermittlung der Daten der Anmeldungen gemäß Abs. 2 sowie der Daten der Selbstberechnungsbescheinigungen
gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzulegen. In der Verordnung ist der Inhalt der
Anmeldung und der Selbstberechnungsbescheinigung sowie der Beginn der Datenübermittlung nach
Maßgabe der technisch-organisatorischen Gegebenheiten festzulegen. Weiters kann vorgesehen werden,
daß sich die Abgabenbehörde einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle
bedienen darf.
(5) Die selbst berechnete Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Im Zweifel ist bei den
betreffenden Steuerschuldnern eine verhältnismäßige Entrichtung anzunehmen. Eine gemäß § 201 BAO
festgesetzte Steuer hat den in Abs. 2 genannten Fälligkeitstag, frühestens jedoch den Tag, an dem die
Abgabenschuld entstanden ist.
(6) Der Parteienvertreter ist befugt, unter Verwendung des amtlichen Vordruckes gegenüber dem
Firmenbuchgericht je Rechtsvorgang zu erklären, daß eine Selbstberechnung gemäß § 10a vorgenommen
wurde (Selbstberechnungserklärung).
(7) Eine nach Abs. 2 selbst berechnete Abgabe ist auf Antrag insoweit zu erstatten, als keine
Steuerschuld entstanden ist. Die Voraussetzungen für die Erstattung sind vom Antragsteller nachzuweisen.
Kapitalgesellschaften, die ihre Rechtspersönlichkeit erst durch die Eintragung in das Firmenbuch
erlangen, sind in Erstattungsverfahren parteifähig und von den vorgesehenen Organen zu vertreten.
(8) Der Parteienvertreter haftet für die Entrichtung der selbstberechneten Steuer.
(9) Das für die Erhebung der Steuer sachlich zuständige Finanzamt, von dessen Bereich aus der
Parteienvertreter seine Berufstätigkeit vorwiegend ausübt, kann die Befugnisse gemäß Abs. 1 mit
Bescheid aberkennen, wenn der Parteienvertreter vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die
Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 verletzt. Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet
erfolgen. Sie ist hinsichtlich des Amtsbereiches aller sachlich zuständigen Finanzämter wirksam. Von der
Aberkennung sowie von deren Aufhebung sind die vier Präsidenten der Oberlandesgerichte zu
verständigen. Bei unbefristeter Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag
des Parteienvertreters der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, wenn glaubhaft ist, daß der
Parteienvertreter in Hinkunft seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird.“
3. § 38 Abs. 1 wird folgende Z 3 angefügt
„3. § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 ist auf Rechtsvorgänge
anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1999 stattfinden. § 10a ist auf Rechtsvorgänge, für welche
die Steuerschuld nach dem 30. Juni 1999 entsteht sowie auf Sachverhalte anzuwenden, für
welche die Gesellschaftsteuer vor Entstehung der Steuerschuld nach dem 30. Juni 1999 selbst
berechnet wird.“
Artikel X
Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998, wird
wie folgt geändert
1. Im § 90a entfallen im Abs. 1 die Worte „gegen Kostenersatz“ und es lautet der erste Satz des Abs. 3
„Der technische und organisatorische Ablauf des dabei anzuwendenden Verfahrens ist durch Verordnung
zu bestimmen.“
2. Im § 131 Abs. 3 und im § 132 Abs. 3 wird jeweils folgender Satz angefügt
„Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.“
3. Im § 160 Abs. 2 wird nach dem Wort „entgegenstehen“ folgende Wortfolge angefügt
„ , oder wenn eine Selbstberechnungserklärung gemäß § 10a Abs. 6 Kapitalverkehrsteuergesetz vorliegt.“
4. Im § 242 tritt an die Stelle des Betrages von „100 S“ der Betrag von „200 S“.
5. Nach § 303 wird folgender § 303a eingefügt
„§ 303a. (1) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten
a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
b) die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird;
c) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind;
d) bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des
fehlenden Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig
sind.
(2) Entspricht der Wiederaufnahmsantrag nicht den im Abs. 1 umschriebenen Erfordernissen, so hat
die Abgabenbehörde dem Antragsteller die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis
aufzutragen, daß der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen
Frist als zurückgenommen gilt.“
6. Im § 308 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „binnen Monatsfrist“ die Wortfolge „binnen einer Frist
von drei Monaten“.
7. Nach § 309 wird folgender § 309a eingefügt
„§ 309a. (1) Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten
a) die Bezeichnung der versäumten Frist;
b) die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1);
c) die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung
notwendig sind;
d) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.
(2) Entspricht der Wiedereinsetzungsantrag nicht den im Abs. 1 umschriebenen Erfordernissen, so
hat die Abgabenbehörde dem Antragsteller die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis
aufzutragen, daß der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen
Frist als zurückgenommen gilt.“
8. Nach § 313 wird folgender § 313a eingefügt
„§ 313a. Ist eine Partei gehörlos oder hörbehindert, so ist erforderlichenfalls ein Dolmetscher
beizustellen. § 181 gilt sinngemäß; die Gebühr für die Mühewaltung richtet sich nach § 54 Gebührenanspruchsgesetz
1975.“
Artikel XI
Finanzstrafgesetz
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert
1. Im § 5 Abs. 2 lautet der zweite Satz
„Wird das Finanzvergehen nicht im Inland, aber im Zollgebiet der Europäischen Union begangen und im
Inland entdeckt oder wird es von einem österreichischen Staatsangehörigen im Ausland begangen oder
wird es gegenüber einem auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages im Ausland einschreitenden
Organ einer Abgabenbehörde oder der Zollwache begangen, so gilt es als im Inland begangen.“
2. § 20 Abs. 2 lautet
„(2) Die gemäß Abs. 1 anstelle einer Geldstrafe und eines Wertersatzes festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen
dürfen bei Finanzvergehen, deren Ahndung dem Gericht vorbehalten ist, das Höchstmaß
von je einem Jahr, wenn jedoch die Geldstrafdrohung das Zweifache des Betrages, nach dem sich sonst
die Strafdrohung richtet, übersteigt, das Höchstmaß von je eineinhalb Jahren, bei Finanzvergehen, deren
Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, das Höchstmaß von je drei
Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von sechs Wochen nicht übersteigen.“
3. Im § 26 Abs. 1 werden im ersten Satz nach dem Wort „Geldstrafen“ ein Beistrich gesetzt und das Wort
„Wertersätze“ eingefügt. Im zweiten Satz tritt an die Stelle des Strichpunktes ein Punkt, der letzte Halbsatz
entfällt.
4. § 31 Abs. 5 lautet
„(5) Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die
Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen sind.“
5. § 33 Abs. 3 lit. a lautet
„a) wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge
Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der
gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten,“
6. In den §§ 33 Abs. 5, 35 Abs. 4 und 37 Abs. 2 treten jeweils an die Stelle der Worte „einem Jahr“ die
Worte „zwei Jahren“.
7. Im § 38 Abs. 1 treten im ersten Satz an die Stelle des Wortes „Vierfachen“ das Wort „Dreifachen“, in
lit. a an die Stelle der Worte „Hinterziehung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben“
die Worte „Abgabenhinterziehung oder eine Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben“
und im vorletzten Satz an die Stelle der Worte „zwei Jahren“ die Worte „drei Jahren“.
8. Im § 41 Abs. 1 wird nach dem Wort „Freiheitsstrafe“ ein Beistrich gesetzt; die Worte „oder Geldstrafe“
werden durch die Wendung „bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig
ist, das der angedrohten Geldstrafe“ ersetzt.
9. Im § 53 Abs. 1 entfällt die lit. a.
10. Im § 58 Abs. 2 lit. a entfallen die Worte „wenn sich die Strafe wegen Rückfalls nach den §§ 41 oder
47 richtet oder“.
11. § 146 wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages von „10 000“ der Betrag von „20000“.
b) Im Abs. 2 lit. b tritt an die Stelle des Betrages von „5 000“ der Betrag von „10 000“. Am Satzende tritt
an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und es wird folgender Halbsatz angefügt
„als strafbestimmender Wertbetrag hat der auf die Ware entfallende Abgabenbetrag oder der verkürzte
Abgabenbetrag zu gelten.“
12. Die Änderungen der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte und Finanzstrafbehörden durch Artikel XI
dieses Bundesgesetzes haben auf bereits anhängige Strafverfahren keinen Einfluß.
Artikel XII
Ausfuhrerstattungsgesetz
Das Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 13/1998, wird wie folgt geändert
1. Im § 7 Abs. 1 treten an die Stelle des Wortes „Abgabenhinterziehung“ die Worte „Hinterziehung von
Eingangs- oder Ausgangsabgaben“ und an die Stelle des Wortes „Abgabenverkürzung“ die Worte
„Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben“.
2. § 7 Abs. 2 lautet
„(2) Hinterziehung und fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach Abs. 1
sind Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, und nach diesem zu ahnden.
Die §§ 38, 41 und 53 Abs. 2 Finanzstrafgesetz gelten auch für Hinterziehungen von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben nach Abs. 1.“
3. Die Änderungen der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte und Finanzstrafbehörden durch Artikel XII
dieses Bundesgesetzes haben auf bereits anhängige Strafverfahren keinen Einfluß.
Artikel XIII
Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz
Das Bundesgesetz, mit dem Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich geregelt werden, BGBl.
Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/1998, wird wie folgt geändert
§ 4 lautet
„§ 4. Für die Beihilfen und Ausgleichszahlungen gemäß §§ 1, 2 und 3 Abs. 2 und die Beträge gemäß
§ 9 finden die für selbst zu berechnende Abgaben geltenden Bestimmungen der BAO sinngemäß
Anwendung. Die Erhebung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß § 9 obliegt, mit
Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen Einbringung, dem Finanzamt, das für die Erhebung der
Umsatzsteuer zuständig ist. Die Einhebung und die zwangsweise Einbringung der Beihilfen,
Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß § 9 obliegt dem Bundesministerium für Finanzen. Für die
Ausgleichszahlungen des § 3 Abs. 1 gelten sinngemäß die Verfahrensbestimmungen der §§ 352 ff
ASVG.“
Artikel XIV
Investmentfondsgesetz 1993
Das Investmentfondsgesetz 1993, BGBl. Nr. 813/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/1998,
wird wie folgt geändert
1. Im § 40 Abs. 2 Z 1 tritt an die Stelle der Zitierung „§ 13 zweiter Satz“ die Zitierung „§ 13 dritter Satz“.
2. § 49 Abs. 7 lautet
„(7) § 42 Abs. 3 mit Ausnahme des ersten und zweiten Satzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 41/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“
Artikel XV
Mietrechtsgesetz
Das Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/1999, wird wie
folgt geändert
In § 49b Abs. 6 tritt an die Stelle der Wortfolge „für die Kalenderjahre 1996 bis 1998“ die Wortfolge „für
die Kalenderjahre 1996 bis 1999“.
Artikel XVI
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Das Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/1998, wird wie folgt geändert
1. Dem § 2a wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) In den Fällen des Abs. 1 kann der nach Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses des Rates vom 31. Oktober
1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften an Erhebungskosten von den
Mitgliedstaaten einzubehaltende Betrag von 10% der Eigenmittel auf die am Zollverfahren beteiligten
Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Bei den dazu mit anderen Mitgliedstaaten zu treffenden
Verwaltungsabsprachen ist für das Ausmaß der Aufteilung auf den im Anwendungsgebiet entstehenden
Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen.“
2. In § 120 wird folgender Abs. 1e eingefügt
„(1e) Der § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in
Kraft.“
Auf Grund der §§ 101, 105, 108, 113 und 117 Abs. 1 Z 2 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG),
BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der
Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation
für Milch und Milcherzeugnisse über die Referenzmengen im Rahmen der nationalen Gesamtmengen für
Milch und Milcherzeugnisse, die
1. an Abnehmer geliefert werden oder
2. ohne Einschaltung eines behandelnden oder verarbeitenden Unternehmens an Verbraucher
abgegeben werden (Direktverkauf),
einschließlich der Erhebung der Zusatzabgabe.
Zuständigkeit
§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die
Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
Abschnitt II
Lieferung an Abnehmer
Abgabenerhebung
§ 3. Im Fall des § 1 Z 1 wird die Zusatzabgabe von jedem Milcherzeuger für die Milch- und
Milchäquivalenzmengen (Milchmengen) erhoben, die von ihm an Abnehmer geliefert werden und die
seine Anlieferungs-Referenzmenge überschreiten.
Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge
§ 4. Die Anlieferungs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem
Milcherzeuger mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl.
Nr. 226/1995, von der AMA mitgeteilten Anlieferungs-Referenzmenge(n) I sowie der auf Antrag durch
die AMA zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II.
Änderung des Verfügungsrechts über einen Betrieb
§ 5. (1) Die Referenzmenge eines Betriebs steht dem jeweiligen Verfügungsberechtigten über diesen
Betrieb (Betriebsinhaber) zu.
(2) Ein Betrieb im Sinne des Abs. 1 besteht aus den zur Milcherzeugung erforderlichen und
genutzten Flächen sowie jenen Wirtschaftsgebäuden und Teilen der Betriebsstätte, die zur Milcherzeugung
dienen.
(3) Bei Verlegung eines Betriebsstandortes im Zuge eines Verfahrens nach einem landwirtschaftlichen
Siedlungsgesetz zur Verlegung aus ungünstiger Orts- oder Hoflage oder auf Grund eines
Enteignungsverfahrens gehen die Referenzmengen des Betriebs auf den neuen Betriebsstandort über. Die
Verlegung des Betriebsstandortes ist dem Abnehmer schriftlich anzuzeigen. Der Abnehmer hat dies der
AMA zu melden.
(4) Bei Änderung des Verfügungsrechts über den milcherzeugenden Betrieb während des laufenden
Zwölfmonatszeitraums steht die Referenzmenge in diesem Zwölfmonatszeitraum dem neuen Verfügungsberechtigten
nur im Ausmaß der noch nicht angelieferten Menge zu.
Aufteilung eines Betriebs
§ 6. (1) Wird ein Betrieb in mehrere Betriebe aufgeteilt, erhält jeder dieser eigenständigen
milcherzeugenden Betriebe die Referenzmenge, die ihm mitgeteilt worden ist oder die – soweit dafür
entsprechende Nachweise vorgelegt werden können – der vor der gemeinsamen Bewirtschaftung bestehenden
Menge entspricht.
(2) Ist eine Aufteilung gemäß Abs. 1 nicht möglich, sind die Referenzmengen entsprechend einer
schriftlichen Vereinbarung der Verfügungsberechtigten aufzuteilen. Diese Vereinbarung ist binnen drei
Monaten nach der Aufteilung des Betriebs abzuschließen.
(3) Kommt auch eine Vereinbarung gemäß Abs. 2 nicht zustande, so ist die Referenzmenge auf die
milcherzeugenden Betriebe in jenem Verhältnis aufzuteilen, wie die zum Grundbestand des bisherigen
Betriebs gehörenden Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland,
Hausgärten und Obstgärten) aufgeteilt wurden, wobei erst ab einer Mindestfläche von einem Hektar
Referenzmengen auf den neuen milcherzeugenden Betrieb übergehen können. Die Aufteilung hat nach
der Wertigkeit der einzelnen Flächen zu erfolgen. Dabei sind Almen, soweit sie nicht unter § 14 Abs. 1
fallen, und Bergmähder zu einem Viertel, Hutweiden zu einem Drittel, einschnittige Dauerwiesen zur
Hälfte, Dauerwiesen mit zwei oder mehreren Schnitten, Kulturweiden, Wechselgrünland und die
sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen in vollem Ausmaß anzurechnen.
(4) Die Aufteilung der Referenzmenge ist dem für den bisherigen Betrieb zuständigen Abnehmer
schriftlich anzuzeigen, der die AMA sowie allenfalls den für den neuen Betrieb zuständigen Abnehmer zu
benachrichtigen hat.
(5) Die AMA kann auf Antrag eines Betriebsinhabers bei Aufteilung eines Betriebs durch
Übereignung einer Betriebsstätte samt landwirtschaftlichen Nutzflächen genehmigen, daß keine Aufteilung
der Referenzmenge gemäß Abs. 1 oder 3 erfolgt, wenn dies zur Verbesserung der Milcherzeugungsstruktur
oder zur Extensivierung der Milcherzeugung dient. Der Antrag ist spätestens bis zum
Ablauf des Zwölfmonatszeitraums, der dem Wirksamwerden des Vertrags folgt, zu stellen.
(6) Erfolgt die Aufteilung gemäß Abs. 1 bis 3 während des laufenden Zwölfmonatszeitraums, sind
die im Zwölfmonatszeitraum angelieferten Mengen den einzelnen Betrieben anteilig den Referenzmengen
anzurechnen.
Verpachtung eines Betriebs an mehrere
§ 7. (1) Wenn ein Verfügungsberechtigter über einen milcherzeugenden Betrieb alle zum Grundbestand
dieses Betriebs gehörenden Flächen an andere Betriebsinhaber verpachtet, kann die Referenzmenge
dieses Betriebs für die Dauer der Pachtverhältnisse auf die Betriebe der Pächter übertragen
werden, wenn
1. der Verpächter die Verpachtung dem für seinen Betrieb zuständigen Abnehmer schriftlich anzeigt
und
2. die Pächter alle zum Grundbestand des milcherzeugenden Betriebs gehörenden Flächen gepachtet
haben, wobei Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten, die sich der
Verpächter zurückbehalten hat, ausgenommen werden können und
3. die Aufteilung der Referenzmenge entsprechend den gepachteten Flächen erfolgt und
4. Bestätigungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern über die Meldungen der Pachtungen
vorgelegt werden, die nicht älter als sechs Monate sein dürfen.
(2) Die Übertragung wird mit Beginn des auf die Anzeige folgenden Zwölfmonatszeitraums
wirksam, soweit nicht in der Anzeige der Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums als Wirksamkeitsbeginn
genannt ist.
(3) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat die für die übernehmenden Betriebe zuständigen
Abnehmer von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und
die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Referenzmengen sowie der jeweils gewogene
Fettgehaltsdurchschnitt der übernehmenden Betriebe sind neu zu berechnen.
(4) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat die angezeigten Übertragungen unter Anschluß
der Bestätigungen gemäß Abs. 1 Z 4 der AMA zu melden.
(5) Wird ein Pachtverhältnis vor Beendigung der übrigen Pachtverhältnisse aufgelöst und tritt nicht
ein anderer als Pächter in das aufgelöste Pachtverhältnis ein, so fällt die gesamte Referenzmenge, die im
Rahmen der Pachtverhältnisse übertragen wurde, mit Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums an den
Verpächter zurück.
Übertragung von Referenzmengen (Handelbarkeit)
§ 8. (1) Ein Betriebsinhaber kann einem anderen Betriebsinhaber ganz oder teilweise Referenzmengen
ohne Überlassung des entsprechenden Betriebs nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
übertragen
1. die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den abgebenden Betriebsinhaber zuständigen
Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts. Übertragungen von Referenzmengen
für den jeweils laufenden Zwölfmonatszeitraum sind spätestens bis Ende Februar anzuzeigen;
2. ist der abgebende Betriebsinhaber nicht mit dem Betriebseigentümer ident, ist die schriftliche
Zustimmung der Betriebseigentümer zur Übertragung der Referenzmengen erforderlich. Wird ein
Eigentümer übergangen, wird die Übertragung der Referenzmenge dennoch wirksam und
allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen;
3. jede Übertragungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von mindestens 1000 kg erfassen, es
sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des abgebenden Betriebs ist geringer;
4. bei Abgabe der gesamten Referenzmenge eines Betriebs hat der Abgeber darzulegen, daß er die
Anlieferung von Milch aufgeben will;
5. bei Abgabe von mehr als 50% der Referenzmenge eines Betriebs hat der Abgeber darzulegen,
daß er diesen Anteil der Referenzmenge nicht für die Anlieferung für seinen Betrieb benötigt;
6. der Erwerber hat darzulegen, daß er diese zusätzliche Referenzmenge zur Verbesserung der
Struktur seines milcherzeugenden Betriebes benötigt, insbesondere weil er
a) innerhalb der letzten fünf Jahre den Betrieb übernommen hat oder
b) Investitionen in die Milcherzeugung für seinen Betrieb getätigt hat oder
c) die zum Erwerb vorgesehene Referenzmenge für die Ausnutzung der Produktionskapazitäten
seines Betriebs benötigt;
7. soweit der Erwerber über keine Referenzmenge verfügt, hat er neben den Voraussetzungen
gemäß Z 6 gleichzeitig mit der Anzeige eine Unterlage vorzulegen, aus der hervorgeht, daß der
Erwerb der Referenzmenge für eine wirtschaftlich sinnvolle Betriebsführung erforderlich ist.
Werden mit der Anzeige keine Angaben gemäß Z 4 bis 7 gemacht, wird die Übertragung der Referenzmenge
nicht wirksam. Treten bei den Angaben begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen
gemäß Z 4 bis 7 auf, so hat der gemäß Z 1 zuständige Abnehmer die Anzeige der AMA zur Entscheidung
vorzulegen, ob die Übertragung durchgeführt werden kann. Werden nach der Überprüfung von der AMA
die Zweifel bestätigt, wird die Übertragung nicht wirksam.
(2) Referenzmengen, die gemäß § 7, § 9 oder § 11 vorübergehend übertragen worden sind, können
nicht gemäß Abs. 1 übertragen werden.
(3) Die Übertragung wird mit Beginn des auf das Einlangen der vollständig ausgefüllten und
unterfertigten Anzeige beim gemäß Abs. 1 Z 1 zuständigen Abnehmer folgenden Zwölfmonatszeitraums
wirksam, sofern nicht in der Anzeige der laufende Zwölfmonatszeitraum als Wirksamkeitsbeginn genannt
ist und in diesem Fall die Referenzmenge im Zeitpunkt der Anzeige der Übertragung noch nicht in dem
zur Übertragung vorgesehenen Ausmaß angeliefert wurde.
(4) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat den für den erwerbenden Betrieb zuständigen
Abnehmer zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den
jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltende Anlieferungs-Referenzmenge sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt
des erwerbenden Betriebs sind neu zu berechnen.
(5) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu
melden.
Zeitweilige Übertragung der Anlieferungs-Referenzmenge (Leasing)
§ 9. (1) Der Betriebsinhaber kann die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge, soweit er sie im
jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzen will, für diesen Zwölfmonatszeitraum einem oder
mehreren anderen Betriebsinhaber(n) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vorübergehend
zur Nutzung übertragen
1. Die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den übertragenden Betriebsinhaber zuständigen
Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts so zeitgerecht, daß die Verständigung
gemäß Abs. 3 noch möglich ist.
2. Ist der übertragende Betriebsinhaber nicht mit dem Betriebseigentümer ident und soll die gesamte
Anlieferungs-Referenzmenge übertragen werden, so ist die schriftliche Zustimmung der
Betriebseigentümer zur Übertragung der Referenzmenge erforderlich. Wird ein Eigentümer übergangen,
so bleibt die Übertragung dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind
auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
3. Die Übertragung hat sich auf die gesamte Anlieferungs-Referenzmenge (Gesamtleasing) oder auf
einen Teil, der höchstens 50% der zum Zeitpunkt der Anzeige zustehenden Anlieferungs-
Referenzmenge beträgt (Teilleasing), zu beziehen. Das Verleasen eines Teiles der Anlieferungs-
Referenzmenge von mehr als 50% ist hinsichtlich der Teilmenge, die die 50% übersteigt,
unwirksam.
4. Beim Teilleasing hat der übertragende Betriebsinhaber darzulegen, daß er im abgelaufenen
Zwölfmonatszeitraum mindestens 50% seiner Anlieferungs-Referenzmenge oder im laufenden
Zwölfmonatszeitraum mindestens 25% seiner im Zeitpunkt der Anzeige zustehenden Anlieferungs-
Referenzmenge angeliefert hat bzw. auf Grund außergewöhnlicher persönlicher oder
betrieblicher Umstände eine geringere Anlieferung vorliegt.
5. Jede Übertragungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von mindestens 1000 kg erfassen, es
sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des übertragenden Betriebs ist geringer oder es
handelt sich um eine Übertragung auf gemeinschaftlich genutzte Almen mit lediglich einer
Anlieferungs-Referenzmenge.
(2) Ein Gesamtleasing darf höchstens für einen Zwölfmonatszeitraum erfolgen. Eine unmittelbar
anschließende neuerliche Übertragung der gesamten Anlieferungs-Referenzmenge gemäß Abs. 1 ist nicht
zulässig. Im Zwölfmonatszeitraum 1999/2000 ist ein Gesamtleasing nur dann möglich, wenn im
vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum kein Gesamtleasing erfolgt ist.
(3) Der für den übertragenden Betrieb zuständige Abnehmer hat den für den übernehmenden Betrieb
zuständigen Abnehmer bis 31. Dezember des laufenden Zwölfmonatszeitraums von der Anzeige zu
benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen
Zwölfmonatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt
des übernehmenden Betriebs sind neu zu berechnen.
(4) Der für den übertragenden Betrieb zuständige Abnehmer hat der AMA die angezeigten
Übertragungen zu melden.
Verfügung über Referenzmenge nach Beendigung des Pachtverhältnisses
§ 10. (1) Hat der Pächter als Verfügungsberechtigter über einen milcherzeugenden Betrieb während
der Dauer des Pachtverhältnisses für den Pachtbetrieb
1. Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen gemäß § 75 b Abs. 1 Z 1 bis 3 MOG
erlangt bzw. erworben und stimmt im Falle des § 75 b Abs. 1 Z 3 MOG der Verpächter der
Übertragung der Referenzmenge vom Pachtbetrieb auf einen anderen Betrieb zu, oder
2. Referenzmengen gemäß § 8 erworben,
so kann der Pächter die neu erworbenen Mengen nach Ablauf des Pachtvertrags im zu diesem Zeitpunkt
bestehenden Ausmaß ganz oder teilweise auf einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb, über den der
Pächter verfügungsberechtigt ist, übertragen.
(2) Anstelle einer Übertragung gemäß Abs. 1 kann der Pächter die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten
Mengen gemäß § 8 übertragen.
(3) Die Übertragung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 ist bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums, der dem
Ablauf des Pachtvertrags folgt, dem für den übertragenden Betrieb zuständigen Abnehmer schriftlich
anzuzeigen. Dieser Abnehmer hat die weiteren davon berührten Abnehmer und die AMA von der Übertragung
zu benachrichtigen.
(4) Der über den zuvor verpachteten Betrieb Verfügungsberechtigte darf bis zur endgültigen Entscheidung,
ob und in welchem Ausmaß Referenzmengen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 übertragen werden,
innerhalb der Frist gemäß Abs. 3 Verfügungen nur insoweit treffen, als die Ansprüche des bisherigen
Pächters gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nicht beeinträchtigt werden.
(5) Die Übertragung wird mit Beginn des auf die Anzeige folgenden Zwölfmonatszeitraums wirksam,
soweit nicht in der Anzeige der Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums als Wirksamkeitsbeginn
genannt ist.
Verfügung über Referenzmenge bei vorübergehender Unbenutzbarkeit des Betriebs
§ 11. (1) Wird die Haltung von Kühen in einem milcherzeugenden Betrieb durch ein unvorhersehbares
und unabwendbares Ereignis wie insbesondere durch Zerstörung des Stalles durch Brand, Hochwasser
oder Lawine oder durch Stallneubau oder Stallumbau am gleichen Ort vorübergehend unmöglich
(unbenützbarer Betrieb), so kann die Referenzmenge für eine vorübergehende Dauer von höchstens
36 Monaten auf einen oder mehrere landwirtschaftliche Betriebe (übernehmende Betriebe) übertragen
werden, sofern
1. der Betriebsinhaber des unbenützbaren Betriebs die Übertragung schriftlich dem für seinen
Betrieb zuständigen Abnehmer anzeigt, und
2. der Betriebsinhaber des unbenützbaren Betriebs anlässlich der Anzeige gemäß Z 1 Nachweise
über das Eintreten des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses sowie die
Unmöglichkeit der Haltung von Kühen vorlegt.
Für den laufenden Zwölfmonatszeitraum kann die Referenzmenge in diesem Zwölfmonatszeitraum nur in
dem Ausmaß übertragen werden, in dem sie noch nicht angeliefert wurde.
(2) Der Abnehmer gemäß Abs. 1 Z 1 hat die für die übernehmenden Betriebe zuständigen Abnehmer
von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den
jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt
der übernehmenden Betriebe sind neu zu berechnen.
(3) Erfolgt die Rückübertragung während des laufenden Zwölfmonatszeitraums, sind die vom
übernehmenden Betrieb erfolgten Anlieferungen anteilig der vorübergehend übertragenen Referenzmenge
anzurechnen.
(4) Der für den unbenützbaren Betrieb zuständige Abnehmer hat die angezeigten Übertragungen
sowie die Beendigung der Übertragungen der AMA zu melden.
Fettgehalt bei Übertragung von Referenzmengen
§ 12. (1) Referenzmengen werden mit dem Fettgehalt übertragen, der als repräsentativer Fettgehalt
mitgeteilt wurde oder auf Grund dauerhafter Übertragungen neu berechnet wurde.
(2) Bei Beendigung von vorübergehenden Referenzmengenübertragungen ist der Fettgehalt maßgeblich,
der mit dieser Referenzmenge übertragen wurde. Dies gilt auch bei Änderungen des Verfügungsrechts
über einen Betrieb.
Wiederzuteilung einer Referenzmenge
§ 13. (1) Referenzmengen, die infolge der Nichtvermarktung während eines Zwölfmonatszeitraums
der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, sind dem Betriebsinhaber wieder zuzuteilen,
wenn dieser
1. spätestens im zweiten Zwölfmonatszeitraum, der dem 1. April folgt, mit dem die Referenzmenge
der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen wurde, die Erzeugung und Vermarktung wieder aufnimmt
und im Ausmaß von mindestens 15% der Referenzmenge vermarktet und
2. spätestens bis 31. Dezember des zweiten Zwölfmonatszeitraums einen schriftlichen Antrag bei
der AMA auf Wiederzuteilung der Referenzmenge stellt.
(2) Für den Fall, daß die Nichtvermarktung auf außergewöhnliche persönliche oder betriebliche
Umstände oder höhere Gewalt zurückzuführen ist und der Betriebsinhaber dies entsprechend darlegen
kann, verlängern sich die in Abs. 1 genannten Termine auf den vierten Zwölfmonatszeitraum.
Sonderbestimmungen für Almen
§ 14. (1) Almen sind Grünlandflächen, die infolge ihrer Höhenlage, der klimatischen Verhältnisse
und der Vegetation nur zeitweilig und in Bezug auf die Milcherzeugung getrennt von den Heimgütern
bewirtschaftet werden, wobei die Milch grundsätzlich auf der Futtergrundlage dieser Alm – ausgenommen
bei Vorliegen eines Elementarereignisses – erzeugt werden muß und die Lieferung von Milch
und Erzeugnissen aus Milch unmittelbar an den Abnehmer oder in Form des Direktverkaufs erfolgt.
(2) Der Verfügungsberechtigte über die Alm (Betriebsinhaber) hat dem Abnehmer nach einem von
der AMA aufgelegten Muster den Tag des Beginns des Almauftriebs, die Zahl der aufgetriebenen Kühe
und den Tag des Endes des Almabtriebs mitzuteilen. Die Meldung hat jeweils binnen zwei Wochen zu
erfolgen. Abweichend vom ersten Satz kann mit Zustimmung des Abnehmers die Meldung des Tages des
Beginns des Almauftriebs und die Zahl der aufgetriebenen Kühe durch die Abgabe der Almauftriebsliste
im Rahmen der Maßnahmen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 und Verordnung (EG) Nr. 950/97
ersetzt werden.
(3) Der Abnehmer hat die Meldungen gemäß Abs. 2 bereitzuhalten und diese Daten der AMA auf
Verlangen bekanntzugeben.
Lieferungen von Almen
§ 15. (1) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung
zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II sowie die für diese Almen gemäß § 39 umgewandelten
Referenzmengen können nur genutzt werden, wenn die Erzeugung der Milch auf dem Almbetrieb erfolgt
und die Bedingungen des § 14 Abs. 1 eingehalten werden. Werden die Bedingungen gemäß § 14 Abs. 1
nicht eingehalten, ist die Lieferung dem Heimgut zuzurechnen.
(2) Für die gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung sowie gemäß § 19
den Almen zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II sind die §§ 8 und 9 nicht anzuwenden.
(3) Bei Pachtung der zu einem Almbetrieb gehörenden Flächen kann die Anlieferungs-
Referenzmenge im Ausmaß des Anteils der gepachteten Flächen an den gesamten Almfutterflächen auf
den Almbetrieb des Pächters für die Dauer der Pachtung übertragen werden.
(4) Die Anzeige der Pachtung gemäß Abs. 3 hat schriftlich an den für die übertragende Alm
zuständigen Abnehmer zu erfolgen, der die AMA und den allfälligen für den übernehmenden Betrieb
zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen hat.
(5) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung mitgeteilte
Anlieferungs-Referenzmenge I kann anstelle auf dem Almbetrieb auf dem Heimgut des Betriebsinhabers
genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Heimgut dem Abnehmer im laufenden
Zwölfmonatszeitraum schriftlich anzuzeigen.
(6) Die dem Heimgut mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz
oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die
Nutzung auf dem Almbetrieb dem Abnehmer im laufenden Zwölfmonatszeitraum schriftlich anzuzeigen.
Sonderbestimmungen für Messen
§ 16. Werden Kühe im Rahmen von Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen im Sinne der
Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, im Rahmen von Zuchtviehausstellungen gehalten, kann die AMA
eine für die Dauer der Messeveranstaltung befristete Referenzmenge im Ausmaß der von der Messe
gelieferten Milchmenge aus der einzelstaatlichen Reserve zuteilen, wenn der Veranstalter
1. eine derartige Zuteilung schriftlich innerhalb eines Monats nach Ende der Messe beantragt und
2. eine Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde über das Vorliegen einer Messe
oder messeähnlichen Veranstaltung sowie deren Dauer vorlegt.
Sonderzuteilung von Referenzmengen
§ 17. (1) Für den Zwölfmonatszeitraum 1996/97 stehen 12000 t Anlieferungs-Referenzmenge aus
der einzelstaatlichen Reserve zur Zuteilung an Milcherzeuger gemäß den nachstehenden Bestimmungen
zur Verfügung.
(2) Anträge auf Zuteilung einer Anlieferungs-Referenzmenge sind bis 11. Juni 1996 im Wege des
zuständigen Abnehmers bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts einzubringen.
§ 18. (1) Antragsberechtigt sind Milcherzeuger, deren mitgeteilter repräsentativer Fettgehalt
mindestens 0,3 Prozentpunkte unter dem einzelbetrieblichen Fettgehalt
1. des Kalenderjahres 1994 oder,
2. sofern dies günstiger ist, der Monate Juli bis Dezember 1994
liegt und die zum Zeitpunkt der Antragstellung die Milchanlieferung nicht auf Dauer eingestellt haben.
Für den repräsentativen Fettgehalt ist ausschließlich der gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 der Milch-
Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, in der Fassung BGBl. Nr. 858/1995
ermittelte Fettgehalt heranzuziehen. Die maßgeblichen Werte des einzelbetrieblichen Fettgehalts sind
durch den zuständigen Abnehmer zu bestätigen.
(2) Für die Zuteilungsbemessung ist nur jene Fettgehaltssteigerung maßgeblich, die die Mindestdifferenz
von 0,3 Prozentpunkten übersteigt.
(3) Die maximal zuteilbare Menge ist dadurch zu ermitteln, daß je 0,01 Prozentpunkte Fettgehaltssteigerung
über der Mindestdifferenz die Anlieferungs-Referenzmenge mit dem Faktor 0,18%
multipliziert wird. Als Anlieferungs-Referenzmenge sind die zum 31. März 1995 dem Milcherzeuger
mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge I sowie eine allfällige mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge
II heranzuziehen abzüglich der gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 und 7 der Milch-Referenzmengen-
Zuteilungsverordnung ermittelten Referenzmengen-Anteile sowie unter Berücksichtigung aller seit dem
1. April 1995 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung erfolgten dauerhaften Verringerungen der Anlieferungs-
Referenzmenge.
(4) Ergibt sich bei der Berechnung gemäß Abs. 3 eine Menge unter 500 kg, so erfolgt keine
Zuteilung.
(5) Übersteigt die Summe der gemäß Abs. 3 und 4 ermittelten Menge 8000 t, erfolgt eine aliquote
Kürzung.
(6) Zwischen Antragstellung und schriftlicher Mitteilung durch die AMA gemäß § 21 Abs. 1 über
die Zuteilung der Referenzmenge darf der Milcherzeuger die seinem Betrieb zustehende Referenzmenge
weder ganz noch teilweise auf andere Milcherzeuger – ausgenommen Übertragungen gemäß § 11 –
übertragen. Eine derartige Übertragung ist unwirksam.
(7) Wird die gemäß den vorgenannten Bestimmungen zugeteilte Referenzmenge binnen zwei
Zwölfmonatszeiträumen ab Wirksamkeit der Zuteilung ganz oder teilweise auf andere Betriebe übertragen,
fällt die zugeteilte Referenzmenge in dem zur Übertragung vorgesehenen Ausmaß in die einzelstaatliche
Reserve zurück.
(8) Wird nach dem Zeitpunkt der Antragstellung die Pachtung eines Betriebes beendet, so steht dem
Inhaber des ehemals gepachteten Betriebs von der gemäß den vorgenannten Bestimmungen zugeteilten
Referenzmenge ein Anteil zu, der dem Anteil der Anlieferungs-Referenzmenge des ehemals gepachteten
Betriebs an der Anlieferungs-Referenzmenge gemäß Abs. 3 entspricht.
§ 19. (1) Antragsberechtigt sind Milcherzeuger,
1. die in den Jahren 1991 bis 1995 für den Almbetrieb Investitionen, die unmittelbar oder mittelbar
der Milcherzeugung auf dem Almbetrieb dienen, getätigt haben
a)unter Inanspruchnahme öffentlicher Förderungsmittel, wobei das Förderungsansuchen
spätestens auf Basis der Förderungsrichtlinien für das Jahr 1994 eingereicht worden sein muß,
oder
b) ohne Inanspruchnahme öffentlicher Förderungsmittel, sofern die Investitionen zwar gemäß den
Förderungsrichtlinien grundsätzlich förderbar waren, aber die für öffentliche Förderungen
festgesetzte Einkommensgrenze überschritten wurde oder
c) mit Hilfe von zur Schadensabgeltung gewährten Versicherungsleistungen oder
2. deren Almbetrieb erstmals für den Alpsommer 1994 von der AMA als Alm im Sinne des § 71
Abs. 3 und 4 MOG im Jahr 1994 anerkannt wurde.
Vom Almbetrieb darf in den Alpsommern 1992 und 1993 keine Almmilchlieferung, im Alpsommer 1994
eine Almmilchlieferung höchstens an 60 Tagen erfolgt sein.
(2) Antragsberechtigt sind ferner Milcherzeuger, denen gemäß § 5 der Milch-Referenzmengen-
Zuteilungsverordnung Anlieferungs-Referenzmengen auf Almen zugeteilt wurden, wenn auf Basis der in
§ 5 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung festgelegten Kriterien die durchschnittliche
Anlieferung in den Alpsommern 1992 und 1993 weniger als 80% der Anlieferung des Alpsommers 1994
betrug.
(3) Im Antrag ist darzulegen
1. Durch Milcherzeuger gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und b mittels einer Bestätigung der Förderungsstelle
die Gewährung der öffentlichen Förderungsmittel oder im Fall der Nichtgewährung öffentlicher
Förderungsmittel die Förderungswürdigkeit der getätigten Investitionen,
2. durch Milcherzeuger gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c mittels einer Bestätigung der Versicherung die
Gewährung von Versicherungsleistungen.
(4) Für die Bemessung der Referenzmenge für den Almbetrieb werden herangezogen
1. Für Milcherzeuger gemäß Abs. 1 die Differenz zwischen der allfällig mitgeteilten Anlieferungs-
Referenzmenge und der Menge, die sich ergibt aus den gemäß Viehzählung zum 1. Dezember
1995 auf dem Heimbetrieb des Milcherzeugers vorhandenen Milchkühen multipliziert mit einer
Liefermenge von 1000 kg pro Kuh, bei Gemeinschaftsalmen aus zwei Drittel der Kuhgräser der
Alm multipliziert mit 1000 kg;
2.für Milcherzeuger gemäß Abs. 2 die Differenz zwischen der mitgeteilten Anlieferungs-
Referenzmenge und der im Alpsommer 1994 angelieferten Menge Milch und Erzeugnisse aus
Milch, soweit die im Wirtschaftsjahr 1994/95 für die Anlieferung von Almen zustehende Einzelrichtmenge
überschritten wurde und die Befreiung vom zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag
gemäß § 71 Abs. 3 und 4 MOG in Anspruch genommen wurde, höchstens jedoch 1400 kg pro
Kuh, die im Alpsommer 1994 als aufgetrieben gemeldet wurde.
(5) Der repräsentative Fettgehalt
1.bleibt im Falle einer zusätzlichen Zuteilung zu einer bereits mitgeteilten Anlieferungs-
Referenzmenge unverändert,
2. entspricht im Falle einer gänzlichen Neuzuteilung einer Anlieferungs-Referenzmenge gemäß
Abs. 1 dem durchschnittlichen Fettgehalt der im Zwölfmonatszeitraum 1996/97 gelieferten
Milch.
(6) Übersteigt die Summe der gemäß Abs. 4 ermittelten Mengen 4000 t, so werden zuerst die
Anträge gemäß Abs. 1 berücksichtigt, die verbleibende Menge wird den Anträgen gemäß Abs. 2 aliquot
zugeteilt. Übersteigt die für Anträge gemäß Abs. 1 erforderliche Menge 4000 t, wird nur den Anträgen
gemäß Abs. 1 aliquot zugeteilt. Ergibt sich für Anträge gemäß Abs. 2 eine Menge unter 500 kg, so erfolgt
keine Zuteilung.
(7) Für die zugeteilten Referenzmengen finden die Sonderbestimmungen für Almen (§§ 14 und 15)
Anwendung.
§ 20. Wird die zur Zuteilung an Milcherzeuger gemäß § 18 reservierte Menge nicht ausgeschöpft,
kann sie an Milcherzeuger gemäß § 19 zugeteilt werden, ebenso kann die für Milcherzeuger gemäß § 19
reservierte, nicht ausgeschöpfte Menge an Milcherzeuger gemäß § 18 zugeteilt werden.
§ 21. (1) Die AMA hat den Milcherzeugern die gemäß §§ 17 bis 20 zugeteilten Referenzmengen mit
Wirksamkeitsbeginn 1. April 1996 mitzuteilen. Die Referenzmengen sind jeweils auf ganze Zahlen zu
runden.
(2) Der Milcherzeuger kann binnen vier Wochen ab Zustellung der Mitteilung schriftlich begründete
Einwände gegen die Berechnung der gemäß Abs. 1 mitgeteilten Referenzmenge bei der AMA einbringen.
Über die vorgebrachten Einwände zu der dem Milcherzeuger mitgeteilten Erhöhung der Referenzmenge
hat die AMA mittels Bescheid zu entscheiden.
Zuweisung nicht genützter Anlieferungs-Referenzmengen (Saldierung)
§ 22. (1) Das Ausmaß der Gesamtmenge für Lieferungen, das im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum
nicht genutzt worden ist (Unterlieferung einschließlich der einzelstaatlichen Reserve, im Folgenden
Unterlieferung), kann anderen Milcherzeugern, deren Lieferungen die ihnen zugeteilte(n) Anlieferungs-
Referenzmenge(n) überschritten haben (Überlieferer), nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften
zugewiesen werden.
(2) Die Zuweisung der nicht genutzten Anlieferungs-Referenzmengen an die jeweiligen Überlieferer
erfolgt nach folgender Berechnungsformel
Die Berechnung erfolgt durch die AMA. Die AMA teilt dem jeweiligen Abnehmer bis 15. Juni mit,
welcher Anteil der einzelbetrieblichen Überlieferung, ausgedrückt in einem Prozentsatz, nach diesem
Verfahren ausgeglichen (saldiert) werden kann. Der Prozentsatz ist auf vier Dezimalstellen zu runden.
(3) Rundungen zugunsten der Überlieferer sind nicht zulässig. Im Falle, daß die Summe der
Unterlieferungen die Summe der Überlieferungen übersteigt, gelten die Unterlieferungen in Höhe der
Überlieferungen als zugewiesen im Sinne des Abs. 1.
(4) Die AMA hat bei dem nach Abs. 2 zu berechnenden Zuweisungsprozentsatz jene Differenzen zu
berücksichtigen, die sich aus den im vorangegangenen Jahr erstatteten Meldungen der Abnehmer gemäß
§ 30 Abs. 1 und 2 ergeben haben und bei der im vorangegangenen Jahr erfolgten Erhebung der
Zusatzabgabe gemäß § 29 nicht berücksichtigt wurden, da der Differenzbetrag außer Verhältnis zu den
dabei entstehenden Kosten und zum verursachten Verwaltungsaufwand gestanden ist.
Beförderung zwischen Mitgliedstaaten
§ 23. (1). Bei jeder Beförderung von Waren der Unterposition 0401 1090, 0401 2019, 0401 2099,
0401 3019, 0401 3039 und 0401 3099 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs aus
dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sind Rechnungen, Lieferscheine oder
sonstige, ohne technische Hilfe lesbare Belege mitzuführen, die mindestens folgende Angaben enthalten
müssen
1. Name und Anschrift des Versenders und Empfängers,
2. Menge und KN-Code der beförderten Ware,
3. Datum der Versendung sowie
4. eine Erklärung eines im Inland ansässigen Abnehmers, der von der AMA zugelassen ist
(Versender), daß die beförderte Ware von den in § 1 genannten Rechtsakten und den Vorschriften
dieser Verordnung erfaßt ist.
(2) Bei jeder Beförderung von in Abs. 1 genannten Waren aus einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union in das Inland ist eine Bestätigung des Versandbetriebs mit den Angaben gemäß
Abs. 1 Z 1 bis 3 und der Erklärung eines Abnehmers, daß die beförderte Ware von den in § 1 genannten
Rechtsakten erfaßt ist, mitzuführen.
Zulassung des Abnehmers
§ 24. (1) Abnehmer, die am 31. März 1995 als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Sinne des
MOG bereits tätig sind, gelten als zugelassen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte; sie haben bis
31. Jänner 1996 die Verpflichtungserklärung gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG)
Nr. 536/93 abzugeben und sich gleichzeitig zu verpflichten, die Qualität und die wertbestimmenden
Merkmale der angelieferten Milch gemäß den in der Anlage angeführten Kriterien von einem von der
AMA anerkannten Labor (§ 25) überprüfen zu lassen.
(2) Abnehmern,
1. die ihre Tätigkeit als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb [Art. 9 lit. f der Verordnung (EWG)
Nr. 3950/92] nach dem 31. März 1995 aufnehmen oder
2. bei denen es sich um Anlagen gemäß § 16a MOG oder § 69a MOG oder Einrichtungen, die
Milch im Sinne des § 3 Abs. 3 MOG übernommen haben, handelt oder bei denen es sich um
einen Zusammenschluß von Milcherzeugern zum Zweck des gemeinsamen Transports von Milch
oder Erzeugnissen aus Milch handelt,
wird die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene Zulassung auf Antrag erteilt. Der Antrag ist
schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei der AMA einzureichen. Im Antrag sind die in den in § 1
genannten Rechtsakten für die Erteilung der Zulassung vorgesehenen Voraussetzungen darzulegen und
die Verpflichtungserklärung gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 abzugeben.
Weiters haben sich die Abnehmer zu verpflichten, die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale der
angelieferten Milch gemäß den in der Anlage angeführten Kriterien von einem von der AMA anerkannten
Labor (§ 25) überprüfen zu lassen. Die AMA kann weitere Angaben fordern, wenn sie für Kontrollzwecke
notwendig sind. Die AMA erteilt die Zulassung, nachdem sie das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft
hat.
(3) Der Erzeuger darf nur an Abnehmer liefern, die zugelassen sind. Wird an einen nicht
zugelassenen Abnehmer geliefert, ist für diese Lieferung die Zusatzabgabe zu entrichten. Wird die
Zulassung gemäß Abs. 4 entzogen, hat der Abnehmer dies unverzüglich dem Milcherzeuger mitzuteilen
und für die angelieferte Milch die Zusatzabgabe zu entrichten, ohne den Milcherzeuger damit zu belasten.
(4) Neben den in Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 angeführten Fällen ist die
Zulassung den Abnehmern zu entziehen, wenn sie trotz Verwarnung durch die AMA die Qualität und die
wertbestimmenden Merkmale der Milch in einem von der AMA nicht anerkannten Labor überprüfen
lassen.
(5) Ein Abnehmer, der nicht nur saisonbedingt die Übernahme der Milch eingestellt hat, hat bei
Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Abnehmer neuerlich die Zulassung gemäß Abs. 2 zu beantragen.
Anerkennung von Labors
§ 25. (1) Die Überprüfung der Qualität und wertbestimmenden Merkmale der an Abnehmer
angelieferten Milch nach den in der Anlage festgelegten Kriterien hat durch ein anerkanntes Labor zu
erfolgen.
(2) Das Labor hat die Anerkennung bei der AMA schriftlich zu beantragen und das Vorhandensein
einer für die Durchführung der Aufgaben entsprechenden personellen und technischen Ausstattung sowie
einer die Qualität der Untersuchungsergebnisse sicherstellenden Betriebsweise darzulegen.
(3) Die AMA hat nach Überprüfung des Labors bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Anerkennung
zu erteilen und kann zusätzliche Auflagen vorschreiben, wie insbesondere das Vorhandensein tech-
nischer Einrichtungen sowie die Durchführung regelmäßiger Ringversuche, um die Reproduzierbarkeit
und die Standardisierung der Untersuchungsverfahren sicherzustellen.
(4) Die AMA hat die anerkannten Labors regelmäßig sowie durch unangemeldete Kontrollen vor Ort
zu überprüfen, ob die für die Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen noch vorliegen.
(5) Soweit die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen oder auf Grund von
Überprüfungen festgestellt wird, daß die in der Anlage vorgesehenen Kriterien nicht eingehalten werden,
kann die Anerkennung widerrufen werden.
Nachweise des Erzeugers
§ 26. (1) Der Milcherzeuger hat auf Verlangen dem Abnehmer in den Fällen des Übergangs von
Referenzmengen zusätzlich zur Meldung durch den für den übertragenden Betrieb zuständigen Abnehmer
nachzuweisen, welche Referenzmengen zu welchem Zeitpunkt von welchem Milcherzeuger mit welchem
repräsentativen Fettgehalt auf ihn übergegangen sind.
(2) Geht in den Fällen der Übergabe, der Überlassung, der Aufteilung oder der Rückgabe eines
gesamten Betriebs oder eines Betriebsteiles keine Referenzmenge auf den neuen Verfügungsberechtigten
über, stellt die AMA dem ursprünglichen Verfügungsberechtigten auf Antrag hierüber eine mit Gründen
versehene Bescheinigung aus.
(3) Wechselt der Milcherzeuger den Abnehmer, so hat der bisherige Abnehmer dem neuen
Abnehmer zu bescheinigen, daß er den Wechsel berücksichtigt.
(4) Der Abnehmer darf die nachzuweisenden Tatsachen bei der Berechnung der Anlieferungs-
Referenzmengen nur berücksichtigen, wenn ihm Belege, Bescheinigungen und Bestätigungen nach den
Abs. 1 bis 3 vorliegen. Er hat diese sieben Jahre vom Ende des Kalendermonats an, auf das sie sich
beziehen, aufzubewahren.
Berechnung der Monatsanlieferung
§ 27. Die auf eine Nachkommastelle in Kilogramm erfaßten einzelnen Milchanlieferungsmengen
eines Milcherzeugers sind monatlich zusammenzuzählen und auf ganze Kilogramm kaufmännisch zu
runden.
Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge
§ 28. (1) Der Abnehmer hat dem Milcherzeuger jährlich bis 20. April die ihm zustehende
Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine
allfällige zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge mitzuteilen. Kann die Berechnung erst erfolgen,
nachdem die AMA eine Datenüberprüfung vorgenommen hat, kann die Mitteilung abweichend vom
ersten Satz bis zu einem von der AMA den Abnehmern mitzuteilenden Termin, der unter Berücksichtigung
der Verfügbarkeit der Daten und dem Interesse der Milcherzeuger an der tatsächlichen Höhe
der Referenzmenge zu bestimmen ist, spätestens jedoch bis 10. Mai erfolgen.
(2) Der Abnehmer hat auf Antrag des Milcherzeugers oder aus sonstigem Grund die Anlieferungs-
Referenzmenge einschließlich des durchschnittlichen gewogenen Fettgehaltes erneut zu berechnen. Er hat
die Berechnung innerhalb eines Monats dem Milcherzeuger und der AMA mitzuteilen.
(3) Wechselt der Milcherzeuger den Abnehmer, hat der neue Abnehmer die Berechnung vorzunehmen.
(4) Der Milcherzeuger hat dem Abnehmer, der die Berechnung vorzunehmen hat, auf Verlangen die
erforderlichen Angaben (§ 26) mitzuteilen.
(5) Wenn der Milcherzeuger keine Mitteilung gemäß Abs. 1 oder 2 erhält oder mit der Mitteilung
nicht einverstanden ist, kann er bei der AMA die Festsetzung durch Bescheid beantragen. Der Milcherzeuger
und gegebenenfalls der Abnehmer haben dabei der AMA die erforderlichen Angaben (Abs. 4)
mitzuteilen.
(6) Unbeschadet des Abs. 5 kann die AMA von Amts wegen die dem Milcherzeuger im laufenden
Zwölfmonatszeitraum zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen
Fettgehalts und eine allfällig zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge durch Bescheid mitteilen.
(7) Die AMA kann eine gemäß § 9 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung erfolgte
Mitteilung (Bescheid) berichtigen, wenn durch Übernahme von nicht den Tatsachen entsprechenden
Angaben des Abnehmers eine unrichtige Mitteilung (Bescheid) erlassen wurde. Eine derartige Berichtigung
kann bis zum Ablauf der Verjährungsfrist von fünf Jahren vorgenommen werden. Sie wird mit
Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums wirksam.
Erhebung der Zusatzabgabe
§ 29. (1) Der Abnehmer hat dem Milcherzeuger den Zusatzabgabebetrag vom Entgelt für die
Lieferung des auf die Mitteilung durch die AMA gemäß § 22 Abs. 2 folgenden Kalendermonats
abzuziehen, soweit dieser nicht bereits gemäß Abs. 2 einbehalten wurde. Zum gleichen Zeitpunkt sind
Vorauszahlungen gemäß Abs. 2, die die tatsächlich zu entrichtende Zusatzabgabe überschreiten, dem
Milcherzeuger zuzüglich allfälliger Zinsen gemäß Abs. 3 zu überweisen.
(2) Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers seine Referenzmenge überschreiten, ist der Abnehmer
berechtigt, das Lieferungsentgelt für die die Referenzmenge überschreitenden Anlieferungen als
Vorauszahlung auf die Zusatzabgabe einzubehalten; der Milcherzeuger kann dies durch Stellung einer
anderen Sicherheit abwenden.
(3) Der Abnehmer hat die Vorauszahlungen auf die Zusatzabgabe auf einem Fremdgeldkonto gesondert
zu veranlagen und mindestens zum Eckzinssatz zu verzinsen. Von den anfallenden Zinsen kann der
Abnehmer die dabei anfallenden Bankspesen und gesetzlichen Abzüge bedecken.
(4) Für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene Abrechnung ist der am letzten Tag
des abzurechnenden Zwölfmonatszeitraumes geltende Richtpreis und der nach den in § 1 genannten
Rechtsakten maßgebliche Fettgehalt zugrundezulegen.
(5) Im Fall der Nichteinhaltung der Zahlungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EWG)
Nr. 536/93 sind die geschuldeten Beträge mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen, mindestens
jedoch 20 Euro.
Meldepflichten des Abnehmers
§ 30. (1) Der Abnehmer übersendet der AMA bis zum 40. Tag nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes
eine Mitteilung über
1. die Summe aller beim Abnehmer im abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum zustehenden Referenzmengen,
getrennt nach Referenzmengen I und Referenzmengen II,
2. die Summe der Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung,
getrennt nach Anlieferungen, die
a) von Erzeugern mit und ohne Referenzmenge und
b) auf Referenzmengen I und Referenzmengen II hin erfolgt sind,
3. den durchschnittlichen tatsächlichen Fettgehalt der Anlieferungen,
4. den durchschnittlichen repräsentativen Fettgehalt der Referenzmengen,
5. die nicht ausgenützten Anteile der Referenzmengen,
6. die Überlieferungen,
7. die Summe der gemäß §§ 6, 7, 8, 9, 10 und 11 übertragenen Referenzmengen,
8. die Summe der gemäß § 13 wieder zugeteilten sowie der gemäß § 16 befristet zugeteilten
Referenzmengen,
9. die Summe der befristeten Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-
Referenzmengen,
10. die Summe der befristeten Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-
Referenzmengen,
11. die Summe der endgültigen Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-
Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-
Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen,
12. die den einzelnen Milcherzeugern für den laufenden Zwölfmonatszeitraum zustehenden Anlieferungs-
Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen sowie
13. die im Wege von Nutzungserklärungen übertragenen Referenzmengen.
Sind die Angaben gemäß den Z 1 bis 13 unrichtig und in sich widersprüchlich, gilt die Mitteilung als nicht
gelegt, wenn die Unrichtigkeit der Angaben zumindest durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde.
(2) Der Abnehmer übersendet der AMA innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums
eine Abgabeanmeldung, die für jeden Milcherzeuger folgende Daten enthält
1. Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,
2. bei Änderung der Anschrift des Milcherzeugers die alte und die neue Anschrift,
3. die der Abgabeanmeldung zugrundegelegte Referenzmenge,
4. die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes,
5. den durchschnittlichen tatsächlichen Fettgehalt der Anlieferungen,
6. die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,
7. die Anlieferungsmenge, getrennt aufgeführt nach jener Menge unter Berücksichtigung der Fettkorrektur,
a) die vom Abnehmer selbst verrechnet wurde,
b) die an andere Abnehmer weiterverrechnet wurde und
c) die von anderen Abnehmern rechnungsmäßig übernommen wurde,
8. die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Referenzmenge,
9. die nach § 13 wieder zugeteilten Referenzmengen sowie
10. die zu entrichtende Zusatzabgabe.
(3) Der Abgabeanmeldung gemäß Abs. 2 ist ein Deckblatt voranzustellen, das mindestens folgende
Angaben enthalten muß
1. Die Zahl der Erzeuger, wobei getrennt davon anzugeben ist die Zahl der Erzeuger, die auch über
eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügen,
2. die Zahl der Erzeuger, denen nach § 22 Referenzmengen zugewiesen worden sind, sowie die
Summe der auf diese Weise zugewiesenen Referenzmengen,
3. die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen sowie
4. die Summe der abzuführenden Zusatzabgabe.
Die AMA kann für das Deckblatt ein Muster bekanntgeben; soweit ein Muster bekanntgegeben wird, ist
dieses zu verwenden.
(4) Der Abnehmer hat die Zusatzabgabe innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums
auf das von der AMA bekanntgegebene Konto abzuführen.
(5) Soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist, sind die in den Abs. 1 bis 3 genannten
Angaben mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in der von der AMA festgelegten Form
vorzulegen.
(6) Der Abnehmer hat die Nutzungserklärungen gemäß § 15 Abs. 5 und 6 bis 10. April des folgenden
Zwölfmonatszeitraums der AMA zu übermitteln.
Mehrere Abnehmer
§ 31. (1) Liefert der Milcherzeuger Milch oder Milcherzeugnisse gleichzeitig an mehrere Abnehmer,
hat er den Abnehmer zu bestimmen, der die dem Abnehmer nach dieser Verordnung obliegenden
Aufgaben wahrnehmen soll. Der Milcherzeuger hat alle Abnehmer von der Bestimmung des zuständigen
Abnehmers unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
(2) Die Abnehmer haben sich gegenseitig zu informieren. Bis zur Bestimmung des zuständigen
Abnehmers durch den Milcherzeuger ist jeder Abnehmer berechtigt, Vorauszahlungen auf die Zusatzabgabe
einzubehalten. § 29 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 und 3 sind dabei anzuwenden.
(3) Die Abnehmer sind verpflichtet, dem als zuständig bestimmten Abnehmer unverzüglich nach
Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraumes, die zu diesem Zeitraum an andere Abnehmer gelieferten
Milchmengen und deren durchschnittlichen monatlichen Fettgehalt mitzuteilen. Gegebenenfalls hat der
Milcherzeuger auf Verlangen diese Angaben nachzuweisen.
Abschnitt III
Direktverkauf
Grundsatz
§ 32. Im Falle des § 1 Z 2 wird die Zusatzabgabe von jedem Milcherzeuger für die Milchmengen
erhoben, die von ihm im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte an Verbraucher abgegeben werden und
die seine Direktverkaufs-Referenzmenge überschreiten.
Direktverkaufs-Referenzmenge
§ 33. (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem
Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeugnisse an Verbraucher abgibt (Direktverkäufe), mit 31. März
1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, von der AMA
mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge.
(2) Die Direktverkaufs-Referenzmenge wird für die Dauer von höchstens zwei aufeinanderfolgenden
Zwölfmonatszeiträumen provisorisch zugeteilt. Kann der Milcherzeuger auf Grund der gemäß den in § 1
genannten Rechtsakten erforderlichen Meldungen belegen, daß er seit mindestens zwölf Monaten vom
Beginn der provisorischen Zuteilung an im Ausmaß von mindestens 80% der provisorisch zugeteilten
Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben hat, erhält er die ihm
mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen. Nach Ablauf von zwei Jahren ab der
provisorischen Zuteilung hat die AMA bei allen Milcherzeugern, denen noch keine endgültige Direktverkaufs-
Referenzmenge zugeteilt wurde, zu überprüfen, ob im Ausmaß von mindestens 80% der
provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse als direkt abgegeben gemeldet
wurden und die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen. Bei der
Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes des Direktverkaufs ist
der Direktverkauf des letzten Zwölfmonatszeitraums heranzuziehen.
(3) Stellt sich im Zuge einer Vorortkontrolle heraus, daß insbesondere anhand der vorhandenen
Aufzeichnungen und Produktionsgrundlagen die als direkt abgegeben gemeldete Menge nicht plausibel
ist, erfolgt eine endgültige Zuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge im nachgewiesenen tatsächlichen
Ausmaß des Direktverkaufs mit Wirkung ab dem laufenden Zwölfmonatszeitraum.
(4) Für die Berechnung von Direktverkaufs-Referenzmengen
1. gelten die §§ 5, 7, 10, 11, 13, 26 und 28 entsprechend,
2. ist im Falle einer Aufteilung eines Betriebes § 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine
Aufteilung von Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß § 6 Abs. 3 dann nicht erfolgt, wenn
nachgewiesen werden kann, daß der Aufbau der Direktverkaufs-Referenzmenge insbesondere
durch den Einsatz des bisherigen Betriebsinhabers oder durch das örtliche Naheverhältnis zu den
Verbrauchern zustandegekommen ist. Dieser Nachweis gilt auch dann als erbracht, wenn der
Betriebsinhaber des durch die Betriebsteilung neu hervorgegangenen Betriebs nicht darlegen
kann, daß er für diesen Betrieb eine Direktverkaufs-Referenzmenge für Zwecke des Direktverkaufs
benötigt,
3. sind die §§ 8 und 9 mit der Maßgabe anwendbar, daß Direktverkaufs-Referenzmengen(-anteile),
die für die Abgabe von Milch im Rahmen der Verfütterung durch andere landwirtschaftliche
Betriebe beantragt wurden, weder gemäß § 8 noch gemäß § 9 auf andere Betriebe übertragen
werden können.
Soweit der Milcherzeuger über keine Anlieferungs-Referenzmenge verfügt, hat die Berechnung der
Direktverkaufs-Referenzmenge auf Antrag durch die AMA zu erfolgen.
(5) Die dem Heimgut mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut
ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Ebenso kann die dem
Almbetrieb mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt
werden. § 15 Abs. 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Im Fall des Direktverkaufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat der
Direktverkäufer den beabsichtigten Direktverkauf unter Angabe der Verbraucher oder des Abgabeorts und
der Händler samt Adresse sowie der vorgesehenen Mengen spätestens zwei Wochen vor Beginn des
Direktverkaufs der AMA schriftlich anzuzeigen.
(7) Ist die Direktverkaufs-Referenzmenge in Anwendung des Art. 4 Abs. 2 dritter Unterabsatz der
Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden, so gilt abweichend
von § 13 Abs. 1 eine für den nächstfolgenden Zwölfmonatszeitraum gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 536/93 fristgerecht abgegebene Meldung gleichzeitig als Antrag auf Wiederzuteilung der
Direktverkaufs-Referenzmenge mit Wirksamkeit für den Zwölfmonatszeitraum, in dem die Meldung
erfolgt.
Verzicht auf die Direktverkaufs-Referenzmenge
§ 34. (1) Verzichtet ein Milcherzeuger im Zuge eines Antrages auf Umwandlung der Direktverkaufs-
Referenzmenge (§ 39) auf eine vorläufig zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge, so fällt die vorläufig
zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge
1. im Falle der Nichtvermarktung mit Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums,
2. im Falle eines bestehenden Direktverkaufs mit Beginn des nachfolgenden Zwölfmonatszeitraums
in die einzelstaatliche Reserve.
(2) Verzichtet ein Milcherzeuger auf einen Teil der endgültig zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge,
so fällt dieser Teil mit Beginn des auf das Einlangen des schriftlichen Verzichts bei der AMA
folgenden Zwölfmonatszeitraums in die einzelstaatliche Reserve. Ein Verzicht ist nur hinsichtlich des
nicht ausgenützten Teils der Direktverkaufs-Referenzmenge möglich.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 35. Der Direktverkäufer hat
1. Aufzeichnungen über die täglich direkt abgegebenen Mengen an Milch und Milcherzeugnissen
vorzunehmen, gegliedert nach Produkten und
a) direkt zum menschlichen Verbrauch abgegebenen Mengen (Abgabe an Letztverbraucher) und
b) an andere wie Großhändler, Einzelhändler, Großverbraucher sowie an andere Landwirte zum
Zwecke der Verfütterung abgegebenen Mengen, wobei die Mengen für jeden Kunden mit
Angabe des Namens (der Firma) und der Adresse aufzugliedern sind und
2. die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen, die sich auf den Direktverkauf beziehen, bis zum
Ende des dritten auf die Entstehung der Aufzeichnung folgenden Kalenderjahres sicher und
geordnet aufzubewahren.
Erhebung der Zusatzabgabe
§ 36. (1) Die Abgabeanmeldung, die der Direktverkäufer der AMA abzugeben hat, ist nach dem von
der AMA herausgegebenen Formblatt auszufüllen und bis 10. Mai der AMA zu übermitteln. Im
abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen können anderen
Milcherzeugern mit Direktverkaufs-Referenzmengen zugewiesen werden. § 22 Abs. 2 ist sinngemäß
anzuwenden. Der Zusatzabgabebetrag muß bis 31. August dem Konto der AMA gutgeschrieben sein.
(2) Im Fall der Nichteinhaltung der Zahlungsfrist gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG)
Nr. 536/93 sind die geschuldeten Beträge mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen,
mindestens jedoch 20 Euro.
(3) Im Falle einer Wiederzuteilung der Referenzmenge gemäß § 33 Abs. 7 werden für den Zwölfmonatszeitraum,
in dem die Direktverkaufs-Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen
worden ist, für 90% der gemeldeten Direktverkaufsmenge nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen
gemäß Art. 2 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 zur Saldierung zugewiesen.
Äquivalenzmenge für Milcherzeugnisse
§ 37. Die Äquivalenzmengen je Kilogramm Milcherzeugnis werden wie folgt festgesetzt
Hartkäse .................................................................. 13 kg Milch
Frischkäse und Topfen ............................................. 8 kg Milch
Sonstiger Käse ........................................................ 11 kg Milch
Saure Milchprodukte mit Fruchtzusätzen ............. 0,8 kg Milch
Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge
§ 38. (1) Soweit die Summe der mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmengen die Gesamtmenge für
Direktverkäufe unterschreitet, kann bis maximal zum Ausmaß der Gesamtmenge für Direktverkäufe eine
Direktverkaufs-Referenzmenge an Milcherzeuger nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zugeteilt
werden.
(2) Anträge auf Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge sind bis Ende Februar für den folgenden
Zwölfmonatszeitraum mit einem von der AMA aufgelegten Formblatt bei der AMA einzureichen.
(3) Der Antrag hat insbesondere zu enthalten
1. Name, Anschrift und Betriebsnummer des Antragstellers,
2. Höhe der allfällig zustehenden Anlieferungs- und Direktverkaufs-Referenzmengen,
3. Höhe der beantragten Direktverkaufs-Referenzmenge und
4. Gründe für die Notwendigkeit der Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge.
(4) Die Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge ist nicht zulässig, wenn der Antragsteller
1. eine ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge oder Direktverkaufs-Referenzmenge ganz
oder teilweise bzw. auf Dauer oder vorübergehend übertragen hat oder
2. eine ihm zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge vorübergehend oder endgültig in eine
Anlieferungs-Referenzmenge umgewandelt hat oder
3.eine ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge oder Direktverkaufs-Referenzmenge im
abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum nicht zur Gänze ausgenutzt hat. Eine Unterschreitung bis
höchstens 20% ist unschädlich.
Im Fall der dauerhaften Übertragung gemäß Z 1 oder der endgültigen Umwandlung gemäß Z 2 ist eine
Zuteilung frühestens nach Ablauf von zwei Zwölfmonatszeiträumen nach dem Wirksamwerden der
Übertragung oder Umwandlung möglich.
(5) § 33 Abs. 2 ist anzuwenden.
Abschnitt IV
Gemeinsame Bestimmungen
Anpassung der Referenzmengen
§ 39. (1) Anträge auf befristete Umwandlung von endgültig zugeteilten Referenzmengen nach Art. 4
Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind für den laufenden Zwölfmonatszeitraum
jeweils bis 31. Dezember bei der AMA zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben
1. Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,
2. die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Anlieferungs-
Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen,
3. die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie
4. die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlieferungen oder Direktverkäufen geführt haben.
(2) Direktverkaufs-Referenzmengen auf Almen können vor ihrer endgültigen Zuteilung in Anlieferungs-
Referenzmengen umgewandelt werden, wenn sich insbesondere auf Grund der Witterungsbedin-
gungen eine Änderung des Vermarktungsverhaltens mit höherer Anlieferung ergeben hat.
(3) Endgültige Umwandlungen sind mit den gemäß Abs. 1 geforderten Angaben bei der AMA zu
beantragen. Eine endgültige Umwandlung ist frühestens nach zweimaliger unmittelbar vorangehender
befristeter Umwandlung möglich. Die Umwandlung erfolgt nach Anpassung der Gesamtmengen.
(4) Die AMA entscheidet über die Umwandlung durch Bescheid. Sofern bereits zugeteilte Anlieferungs-
Referenzmengen durch die Umwandlung erhöht oder vermindert werden, erhält der Abnehmer eine
Durchschrift des Bescheides.
Mitwirkungs- und Duldungspflichten
§ 40. Zum Zweck der Überwachung haben die Abnehmer, Labors, Milcherzeuger und Direktverkäufer
den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und der
AMA (Prüforgane) das Betreten der Betriebsstätte während der üblichen Betriebszeit oder nach Vereinbarung
zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen
Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und
die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automationsunterstützter Buchführung haben sie auf
ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Prüforgane verlangen.
Muster und Formblätter
§ 41. Soweit von der AMA für Anzeigen Muster oder Formblätter aufgelegt werden, sind diese zu
verwenden. Diese Muster oder Formblätter haben neben Name, Firma und Anschrift des Meldenden auch
die Möglichkeit zum Ausfüllen der gemäß den jeweiligen Bestimmungen geforderten Angaben zu enthalten.
Strafbestimmungen
§ 42. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer
1. Milch als Abnehmer übernimmt, ohne gemäß § 24 zugelassen zu sein,
2. es als Abnehmer unterläßt, die angelieferte Milch in einem anerkannten Labor auf die Qualität
und die wertbestimmenden Merkmale gemäß der Anlage zu § 25 überprüfen zu lassen,
3. als Erzeuger Nachweise zur Erlangung von Referenzmengen im Rahmen der Sonderzuteilung
gemäß den §§ 17 bis 21 vorlegt, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen,
4. als Erzeuger Nachweise gemäß § 26 zur Erlangung von Referenzmengen vorlegt, die nicht den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechen,
5. Milch eines anderen Milcherzeugers abliefert oder Milch zu einem anderen Milcherzeuger zur
Vermarktung verbringt,
6. entgegen Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 als abgabenpflichtiger Abnehmer den
geschuldeten Betrag nicht rechtzeitig entrichtet.
Berichtspflicht
§ 43. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die für die gemäß den in § 1
genannten Rechtsakten zu erfolgenden Meldungen erforderlichen Mitteilungen zu machen.
Schlußbestimmungen
§ 44. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1999 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden,
die ab diesem Zeitpunkt verwirklicht werden.
(2) Die Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, zuletzt geändert durch BGBl. II
Nr. 80/1998, ist weiter auf jene Sachverhalte anzuwenden, die bis einschließlich den Zwölfmonatszeitraum
1998/99 verwirklicht werden.
Die Multilaterale Vereinbarung (M52) nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung fester Stoffe
des Buchstaben a der Klassen 6.1 und 8 in Tankfahrzeugen und Tankcontainern (BGBl. III Nr. 93/1997,
letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 67/1998) wurde von Luxemburg am 9. Juli 1998
unterzeichnet.