Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
28_1998 AT

28. Bundesgesetz: Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 28. Bundesgesetz: Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 – EGVG, BGBl. Nr. 50/1991, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 143/1992, BGBl. Nr. 178/1992, BGBl. Nr. 463/1993, BGBl.

Nr. 509/1993, BGBl. Nr. 908/1993, BGBl. Nr. 917/1993, BGBl. Nr. 314/1994, BGBl. Nr. 753/1996,

BGBl. Nr. 765/1996, BGBl. I Nr. 63/1997 und BGBl. I Nr. 72/1997 wird wie folgt geändert

1. Art. II Abs. 2 Z 26 entfällt.

2. In Art. II Abs. 2 wird nach Z 43 folgende Z 43a eingefügt

„43a. des unabhängigen Bundesasylsenates, § 67d AVG jedoch mit der Maßgabe, daß eine mündliche

Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der

Berufung geklärt erscheint;“

3. Art. XII Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Zugleich tritt Art. II Abs. 2 Z 26 außer Kraft.“

4. In Art. XII erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1994 angefügte Abs. 5 die Absatzbezeichnung

„(6)“, der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 765/1996 angefügte Abs. 6 die Absatzbezeichnung

„(8)“ und der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/1997 angefügte Abs. 6 die Absatzbezeichnung

„(9)“; folgender Abs. 10 wird angefügt

„(10) Art. II Abs. 2 Z 43a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1998 tritt mit 1. Jänner

1998 in Kraft.“

BGBlPdf 28. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Seychellen zur Änderung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Seychellen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Österreichische Botschaft

Nairobi

Zl. 4378/97

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft entbietet dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der

Republik Seychellen ihre Hochachtung und beehrt sich, dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

der Republik Seychellen mitzuteilen, daß Österreich beabsichtigt, das Abkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung der Republik Seychellen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Kundgemacht in BGBl. Nr. 355/1984 vom 26. Juli 1984 teilweise zu kündigen, indem die Sichtvermerksfreiheit für Staatsangehörige

der Republik Seychellen, die Inhaber eines gewöhnlichen Reisepasses sind, aufgehoben

werden soll.

Diese Vorgangsweise erfolgt im Zuge der Harmonisierung der Visapolitik Österreichs mit derjenigen

seiner Schengen-Partner.

Falls die Regierung der Republik Seychellen mit Vorstehendem einverstanden ist, tritt diese Teilkündigung

einen Monat nach Durchführung des Notenwechsels in Kraft.

Die Österreichische Botschaft benützt diesen Anlaß, dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

der Republik Seychellen erneut ihre ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.

Nairobi, am 20. November 1997

L. S.

An das

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Victoria

(Übersetzung)

FAIC/204/7/1

VERBALNOTE Zl. 14/97

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Seychellen entbietet der Österreichischen

Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, den Empfang der Note der Botschaft Zl. 4378/97

vom 20. November 1997 betreffend die Teilkündigung des Sichtvermerksabkommens aus dem Jahre 1984

zwischen den Seychellen und Österreich zu bestätigen.

Das Ministerium beehrt sich, der Botschaft mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Seychellen

einverstanden ist, das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der

Republik Seychellen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vom 26. Juli 1984 teilweise zu kündigen,

indem die Sichtvermerksfreiheit für Staatsangehörige der Republik Seychellen, die Inhaber eines

gewöhnlichen Reisepasses sind, aufgehoben wird.

Zu diesem Zweck stellt die gegenständliche Note zusammen mit der oben zitierten Note der Österreichischen

Botschaft ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Seychellen und der Österrei-

chischen Bundesregierung dar, sodaß die Teilkündigung einen Monat nach Durchführung des Notenwechsels

in Kraft treten wird.

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Seychellen benützt diesen Anlaß, der

Österreichischen Botschaft erneut seine ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.

Victoria, 27. November 1997

L. S.

Österreichische Botschaft

P.O. Box 30560

2nd Floor

City House

Wabera Street

Nairobi, Kenya

Das Abkommen ist mit 27. Dezember 1997 in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →