28. Kundmachung: Inkrafttreten der Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Regierung von Quebec im Bereich der sozialen Sicherheit
Gesetzestext (3 Artikel)
Die als Anlage zum Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Regelung der Beziehungen
im Bereich der Sozialen Sicherheit im Verhältnis zur Provinz Quebec geändert wird, (BGBl.
Nr. 333/1996) angeschlossene Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung zwischen der Regierung der
Republik Österreich und der Regierung von Quebec im Bereich der Sozialen Sicherheit wurde am
11. November 1996 von Dr. Helmut Siedl für die Regierung der Republik Österreich und Denis Gervais
für die Regierung von Quebec unterzeichnet. Die Notifikationen gemäß Art. II Abs. 1 der
Zusatzvereinbarung erfolgten am 11. November 1996 bzw. am 24. Februar 1997; die Zusatzvereinbarung
tritt gemäß ihrem Art. II Abs. 1 am 1. Mai 1997 in Kraft.
Auf Grund des § 38 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 793/1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
Die Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 705/1996 wird geändert wie folgt
1. § 16 Abs. 9 lautet
„(9) Soweit Untersuchungen im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt werden,
verbleibt ein Gebührenanteil von achtzig Prozent bei der amtlichen Stelle, welche diese Untersuchungen
durchgeführt hat; der verbleibende Anteil von zwanzig Prozent ist eine Einnahme des Bundes.“
2. § 19 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) § 16 Abs. 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/1997 tritt mit 1. Jänner 1997 in
Kraft.“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Internationalen Verbandes zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum
Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961, revidiert
in Genf am 10. November 1972 und am 23. Oktober 1978 (BGBl. Nr. 603/1994), hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Argentinien 25. November 1994
Chile 5. Dezember 1995
Finnland 16. März 1993
Kolumbien 13. August 1996
Norwegen 13. August 1993
Paraguay 8. Jänner 1997
Portugal 14. September 1995
Ukraine 3. Oktober 1995
Uruguay 13. Oktober 1994
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 1. Jänner
1993 an das Übereinkommen gebunden zu erachten.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten folgende
Erklärungen bzw. Notifikationen abgegeben
Belgien
Notifikation vom 23. November 1981 gemäß Art. 34 Abs. 2.
Frankreich
Erklärung anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Kundgemacht in BGBl. Nr. 603/1994, daß die Akte von 1978
einschließlich der Überseedepartements und -territorien anwendbar ist.
Spanien
Notifikation vom 18. April 1980 gemäß Art. 34 Abs. 2 und Erklärung, daß das Übereinkommen von
1961 und die Zusatzakte von 1972 für das gesamte Hoheitsgebiet Spaniens anwendbar sind.
Vereinigte Staaten
Notifikation anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Kundgemacht in BGBl. Nr. 603/1994 gemäß Art. 37 Abs. 1 und 2 der
Akte von 1978.