Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
28_1997 AT

28. Kundmachung: Inkrafttreten der Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Regierung von Quebec im Bereich der sozialen Sicherheit

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 28. Kundmachung: Inkrafttreten der Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Regierung von Quebec im Bereich der sozialen Sicherheit

Die als Anlage zum Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Regelung der Beziehungen

im Bereich der Sozialen Sicherheit im Verhältnis zur Provinz Quebec geändert wird, (BGBl.

Nr. 333/1996) angeschlossene Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung zwischen der Regierung der

Republik Österreich und der Regierung von Quebec im Bereich der Sozialen Sicherheit wurde am

11. November 1996 von Dr. Helmut Siedl für die Regierung der Republik Österreich und Denis Gervais

für die Regierung von Quebec unterzeichnet. Die Notifikationen gemäß Art. II Abs. 1 der

Zusatzvereinbarung erfolgten am 11. November 1996 bzw. am 24. Februar 1997; die Zusatzvereinbarung

tritt gemäß ihrem Art. II Abs. 1 am 1. Mai 1997 in Kraft.

BGBlPdf 28. Verordnung: Änderung der Pflanzenschutzverordnung

Auf Grund des § 38 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 793/1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

Die Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 705/1996 wird geändert wie folgt

1. § 16 Abs. 9 lautet

„(9) Soweit Untersuchungen im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt werden,

verbleibt ein Gebührenanteil von achtzig Prozent bei der amtlichen Stelle, welche diese Untersuchungen

durchgeführt hat; der verbleibende Anteil von zwanzig Prozent ist eine Einnahme des Bundes.“

2. § 19 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) § 16 Abs. 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/1997 tritt mit 1. Jänner 1997 in

Kraft.“

BGBlPdf 28. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Internationalen Verbandes zum Schutz von

Pflanzenzüchtungen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum

Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961, revidiert

in Genf am 10. November 1972 und am 23. Oktober 1978 (BGBl. Nr. 603/1994), hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Argentinien 25. November 1994

Chile 5. Dezember 1995

Finnland 16. März 1993

Kolumbien 13. August 1996

Norwegen 13. August 1993

Paraguay 8. Jänner 1997

Portugal 14. September 1995

Ukraine 3. Oktober 1995

Uruguay 13. Oktober 1994

Die Slowakei und die Tschechische Republik haben erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 1. Jänner

1993 an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten folgende

Erklärungen bzw. Notifikationen abgegeben

Belgien

Notifikation vom 23. November 1981 gemäß Art. 34 Abs. 2.

Frankreich

Erklärung anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Kundgemacht in BGBl. Nr. 603/1994, daß die Akte von 1978

einschließlich der Überseedepartements und -territorien anwendbar ist.

Spanien

Notifikation vom 18. April 1980 gemäß Art. 34 Abs. 2 und Erklärung, daß das Übereinkommen von

1961 und die Zusatzakte von 1972 für das gesamte Hoheitsgebiet Spaniens anwendbar sind.

Vereinigte Staaten

Notifikation anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Kundgemacht in BGBl. Nr. 603/1994 gemäß Art. 37 Abs. 1 und 2 der

Akte von 1978.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →