28. Bundesgesetz: 22. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz und Änderung des Versorgungsrechts-Änderungsgesetzes 1986
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I Änderung des Heeresversorgungsgesetzes
Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/ 1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 110/1993, wird wie folgt geändert
1. Dem § 1 Abs. 1 wird folgende Z 5 angefügt
„5. bei beaufsichtigten Tätigkeiten im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990 während befohlener dienstlicher Erholungszeiten, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit vorgesehen sind."
2. Im § 1 Abs. 2 Z 7 wird der Ausdruck „Heeresgebührengesetz 1985, BGBl. Nr. 87" durch „Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 422" ersetzt.
3. § 1 Abs. 2 Z 9 lautet
„9. im Falle des Vorliegens eines krankenversicherungsrechtlichen Schutzes nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, im Wehrdienst als Zeitsoldat
a) auf einem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung oder Ausbildungsort oder von der Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle (freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zum Zweck der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe, Zahnbehandlung oder der Durchführung einer Gesundenuntersuchung und anschließend auf dem Weg zurück zum Ort der militärischen Dienstleistung oder Ausbildungsort oder zur Wohnung, sofern die Untersuchungsstelle oder der Behandlungsort der militärischen Dienststelle vorher bekanntgegeben wurde,
b) auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung oder Ausbildungsort oder von der Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle, wenn sich der Versicherte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung des Versicherungsträgers oder des Leiters der militärischen Dienststelle unterziehen muß und anschließend auf dem Weg zurück zum Ort der militärischen Dienstleistung oder Ausbildungsort oder zur Wohnung,"
4. § 1 Abs. 2 Z 11 und 12 lautet
„11. im Falle eines Einsatzes gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990 auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zu beaufsichtigten Tätigkeiten während befohlener dienstlicher Erholungszeiten oder auf dem Rückweg,
12. auf einem Weg gemäß Z 1 bis 11 im Rahmen einer Fahrgemeinschaft."
5. Im § 5 Abs. 4 wird der Ausdruck „IV Abschnitt des Heeresgebührengesetzes 1985" durch „IV Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992" ersetzt.
6. Im § 9 Abs. 1 und 2 werden die Ausdrücke „IV Abschnittes des Heeresgebührengesetzes 1985" und „Heeresgebührengesetz 1985" durch „IV Hauptstückes des Heeresgebührengesetzes 1992" und „Heeresgebührengesetz 1992" ersetzt.
7. § 20a Z2 lautet
„2. einem Beschädigten, der infolge der Dienstbeschädigung überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist, unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß zur Adaptierung einer Wohnung gewähren, wenn ihm hiedurch die Benützung der Wohnung ermöglicht oder erleichtert wird."
8. § 24 a lautet
„§ 24 a. (1) Für Zwecke der Aufwertung des Einkommens, das zur Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres Aufwertungsfaktoren in der Weise festzustellen, daß die zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Vorjahr festgesetzten Anpassungsfaktor vervielfacht und auf drei Dezimalstellen gerundet werden; der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist jeweils der Anpassungsfaktor des Vorjahres als Aufwertungsfaktor für das im zweitvorangegangenen Jahr angefallene Einkommen (§ 24) anzufügen.
(2) Das Einkommen im Sinne des § 24 ist bei der Bildung der Bemessungsgrundlage mit den nach Abs. 1 zum Zeitpunkt des Anfalles der Rente (§ 55) festgesetzten Faktoren aufzuwerten, die für den Zeitraum gelten, in dem das Einkommen angefallen ist.
(3) Der Feststellung der Aufwertungsfaktoren mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1994 sind folgende Aufwertungsfaktoren zugrunde zu legen
9. § 24 b lautet
„§ 24 b. (1) Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage (§ 24 Abs. 9) ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres neu festzusetzen. Die neue Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage ergibt sich aus der Vervielfachung der zuletzt geltenden Beträge mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Vorjahr festgesetzten Anpassungsfaktor. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.
(2) Der Festsetzung der Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1994 sind die Beträge 6672 S und 27670 S zugrunde zu legen."
10. Im § 26 b wird der Ausdruck „zur Erhöhung der Beschädigtenrente" durch „zum Erhöhungsbetrag" ersetzt.
11. Im § 30 wird der Ausdruck „Heeresgebührengesetz 1985" durch „Heeresgebührengesetz 1992" ersetzt.
12. Im § 55 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „Die Erhöhung gemäß § 23 Abs. 5" durch „Der Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5)" ersetzt.
13. Dem § 56 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt
„Dies gilt jedoch nicht, wenn eine wesentliche Änderung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigungen glaubhaft bescheinigt wird."
14. Dem § 56 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Der Neubemessung der Beschädigtenrente wegen einer maßgebenden Änderung des Grades der Erwerbsfähigkeit ist die zum Zeitpunkt des Anfalles der Rente oder der letzten Neubemessung gemäß § 24 Abs. 8 festgestellte Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen."
15. Im § 64 Abs. 4 entfällt der Ausdruck „§ 64"
16. § 77 Abs. 3 Z 3 lautet
„3. der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte sowie"
17. Im § 80 Abs. 2 wird der Ausdruck „Geschworne" durch „Geschworene" ersetzt.
18. § 87 a lautet
„§ 87 a. (1) Die militärischen Dienststellen, die Träger der Sozialversicherung, die Gemeinden, die österreichischen Bundesbahnen und die Abgabenbehörden des Bundes sind verpflichtet, auf Ersuchen der Behörden der Heeresversorgung im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.
(2) Die Mitwirkungspflicht umfaßt auch die Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes betreffend Generalien, Art und Ausmaß von Gesundheitsschädigungen (das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Gutachten) sowie Einkommens- und Beschäftigungsverhältnisse der Versorgungswerber und Versorgungsberechtigten, sofern diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Klärung der Kausalität, die ärztliche und berufskundliche Beurteilung sowie die Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe von Versorgungsleistungen bilden.
(3) Die Abgabenbehörden des Bundes sind nur zur Übermittlung jener Daten verpflichtet, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflußt haben, sofern diese Daten nicht aus Abgabenbescheiden, die den Behörden der Heeresversorgung zugänglich sind, entnommen werden können.
(4) Die Übermittlung medizinischer und psychologischer Untersuchungsergebnisse durch die militärischen Dienststellen an die Behörden der Heeresversorgung ist nicht an die Zustimmung der Versorgungswerber und Versorgungsberechtigten gebunden."
19. § 95 Abs. 5 lautet
„(5) Begründet dasselbe schädigende Ereignis einen Anspruch auf Leistungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, so gebühren nur die Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz."
20. Dem § 97 werden folgende §§ 98 und 99 angefügt
„§ 98. Verordnungen gemäß § 24 c sowie § 46 b Abs. 1 und 7 können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
§ 99. § 1 Abs. 1 Z 5, § 1 Abs. 2 Z 7, 9, 11 und 12, § 5 Abs. 4, § 9 Abs. 1 und 2, § 20 a Z 2, § 24 a, § 24 b, § 26 b, § 30, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 6 und 7, § 64 Abs. 4, § 77 Abs. 3 Z 3, § 80 Abs. 2, § 87 a, § 95 Abs. 5 und § 98 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 28/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft."
Artikel II
Änderung des Versorgungsrechts-Änderungsgesetzes 1986
Das Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1986, BGBl. Nr. 483/1985, wird wie folgt geändert
Dem Art. V wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Art. IV Abs. 1 bis 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft."