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28_1992 AT

28. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 28. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 378/1989, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form, BGBl. Nr. 630/1987, zuletzt geändert mit Verordnung BGBl. Nr. 655/1991, wird wie folgt geändert

1. Die Anlage 3 (Einfuhrliste) wird wie folgt geändert

Die Unternummer 2710 E lautet

„E - Heizöle und ähnliche Rückstände von der Erdölverarbeitung: ex E - nicht mehr als insgesamt 5 ppm polychlorierte Biphenyle oder Terphenyle (PCB, PCT) enthaltend, mit gewichtsmäßig nicht mehr als 0,03% Gesamthalogengehalt und mit gewichtsmäßig nicht mehr Schwefelgehalt als

0,3% bei Heizöl leicht, 0,6% bei Heizöl mittel, 1,0% bei Heizöl schwer,

keine gebrauchten Öle oder deren Folgeprodukte enthaltend, laut Bestätigung des Herstellers.......... *, M"

2. In der Anlage 4 (Ausnahmen von der Zollämterermächtigung in der Einfuhr) entfällt die Unternummer 2710 E.

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