28. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 378/1989, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form, BGBl. Nr. 630/1987, zuletzt geändert mit Verordnung BGBl. Nr. 655/1991, wird wie folgt geändert
1. Die Anlage 3 (Einfuhrliste) wird wie folgt geändert
Die Unternummer 2710 E lautet
„E - Heizöle und ähnliche Rückstände von der Erdölverarbeitung: ex E - nicht mehr als insgesamt 5 ppm polychlorierte Biphenyle oder Terphenyle (PCB, PCT) enthaltend, mit gewichtsmäßig nicht mehr als 0,03% Gesamthalogengehalt und mit gewichtsmäßig nicht mehr Schwefelgehalt als
0,3% bei Heizöl leicht, 0,6% bei Heizöl mittel, 1,0% bei Heizöl schwer,
keine gebrauchten Öle oder deren Folgeprodukte enthaltend, laut Bestätigung des Herstellers.......... *, M"
2. In der Anlage 4 (Ausnahmen von der Zollämterermächtigung in der Einfuhr) entfällt die Unternummer 2710 E.