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28_1991 AT

28. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 28. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Artikel I

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl.

Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch BGBl.

Nr. 281/1990, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 1 2 4 lautet

„4. a) das Wochengeld und vergleichbare Bezüge

aus der gesetzlichen Sozialversicherung

sowie dem Grunde und der Höhe nach

gleichartige Zuwendungen aus Versorgungs-

und Unterstützungseinrichtungen

der Kammern der selbständig Erwerbstätigen

b) Erstattungsbeträge aus einer gesetzlichen

Sozialversicherung für Kosten der Krankenheilbehandlung

und für Maßnahmen

der Rehabilitation sowie dem Grunde und

der Höhe nach gleichartige Beträge aus

Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen

der Kammern der selbständig

Erwerbstätigen

c) Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung

oder aus einer ausländischen

gesetzlichen Unfallversorgung, die einer

inländischen gesetzlichen Unfallversorgung

entspricht, sowie dem Grunde und

der Höhe nach gleichartige Bezüge aus

Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen

der Kammern der selbständig

Erwerbstätigen

d) Sachleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung

oder aus einer ausländischen

gesetzlichen Sozialversicherung, die

der inländischen gesetzlichen Sozialversicherung

entspricht

e) Übergangsgelder aus der gesetzlichen

Sozialversicherung."

2. Im § 69 Abs. 2 lautet der erste Satz

„Werden durch einen Versicherungsträger vorübergehend

Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung

gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und e an

einen Arbeitnehmer ausgezahlt, so sind von diesen

Beträgen 22% Lohnsteuer einzubehalten, soweit sie

230 S täglich übersteigen."

Artikel II

Artikel I ist anzuwenden,

1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,

erstmalig bei der Veranlagung für das

Kalenderjahr 1991,

2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich

festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume

die nach dem 31. Dezember 1990

enden.

ABSCHNITT II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der

Bundesminister für Finanzen betraut.

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