28. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Artikel I
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl.
Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch BGBl.
Nr. 281/1990, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 1 2 4 lautet
„4. a) das Wochengeld und vergleichbare Bezüge
aus der gesetzlichen Sozialversicherung
sowie dem Grunde und der Höhe nach
gleichartige Zuwendungen aus Versorgungs-
und Unterstützungseinrichtungen
der Kammern der selbständig Erwerbstätigen
b) Erstattungsbeträge aus einer gesetzlichen
Sozialversicherung für Kosten der Krankenheilbehandlung
und für Maßnahmen
der Rehabilitation sowie dem Grunde und
der Höhe nach gleichartige Beträge aus
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen
der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen
c) Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung
oder aus einer ausländischen
gesetzlichen Unfallversorgung, die einer
inländischen gesetzlichen Unfallversorgung
entspricht, sowie dem Grunde und
der Höhe nach gleichartige Bezüge aus
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen
der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen
d) Sachleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung
oder aus einer ausländischen
gesetzlichen Sozialversicherung, die
der inländischen gesetzlichen Sozialversicherung
entspricht
e) Übergangsgelder aus der gesetzlichen
Sozialversicherung."
2. Im § 69 Abs. 2 lautet der erste Satz
„Werden durch einen Versicherungsträger vorübergehend
Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung
gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und e an
einen Arbeitnehmer ausgezahlt, so sind von diesen
Beträgen 22% Lohnsteuer einzubehalten, soweit sie
230 S täglich übersteigen."
Artikel II
Artikel I ist anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,
erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1991,
2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich
festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume
die nach dem 31. Dezember 1990
enden.
ABSCHNITT II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Finanzen betraut.