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28_1990 AT

28. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 28. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika

Auf Grund des § 22 Abs. 3, 8 und 10, des § 226

und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle

1988, BGBl. Nr. 399, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit

und öffentlicher Dienst verordnet

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. (1) Die Befähigung für eine Konzession zur

uneingeschränkten Ausübung des Gewerbes des

Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika

(§ 222 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die

erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß

§ 2 nachzuweisen.

(2) Die Befähigung für eine Konzession zur

Ausübung des auf den Großhandel mit Giften

eingeschränkten Gewerbes des Großhandels mit

Drogen und Pharmazeutika kann abweichend von

dem im Abs. 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis

auch durch das Zeugnis über die erfolgreich

abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 4 nachgewiesen

werden.

Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 1

§ 2. (1) Die im § 1 Abs. 1 genannte Konzessionsprüfung

besteht aus einer schriftlichen und einer

mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung

zerfällt in den beruflich-fachlichen Teil und den

betriebswirtschaftlichen Teil; die mündliche Prüfung

zerfällt in den beruflich-fachlichen Teil, den

betriebswirtschaftlichen Teil und den rechtlichen

Teil.

(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung hat

sich auf die für die selbständige Ausübung des

Gewerbes des Großhandels mit Drogen und

Pharmazeutika notwendigen beruflich-fachlichen

Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken

1. Arzneimittelkunde

2. Kunde über die zur Herstellung von Arzneimitteln

benötigten Rohstoffe wie insbesondere

Drogen und Chemikalien.

Es ist je eine Prüfungsaufgabe auf diesen Gebieten

zu stellen. Die Erledigung der beiden Prüfungsaufgaben

muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet

werden können; der erste Teil der schriftlichen

Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.

(3) Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat

sich auf die für die selbständige Ausübung des

Gewerbes des Großhandels mit Drogen und

Pharmazeutika notwendigen betriebswirtschaftlichen

Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu

erstrecken

1. Kostenrechnung und Kalkulation,

2. Bilanzkunde,

3. elektronische Datenverarbeitung,

4. Auswertung branchenbezogener Kennziffern,

5. Unternehmensführung und Schriftverkehr.

Es ist je eine Prüfungsaufgabe auf diesen Gebieten

zu stellen. Die Erledigung der fünf Prüfungsaufgaben

muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet

werden können; nach vier Stunden ist die Prüfung

zu beenden.

(4) Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat

sich auf die für die selbständige Ausübung des

Gewerbes des Großhandels mit Drogen und

Pharmazeutika notwendigen beruflich-fachlichen

Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken

1. Arzneimittelkunde,

2. Drogenkunde,

3. Chemikalienkunde,

4. Nomenklatur,

5. Arbeitshygiene und Unfallverhütung.

Der erste Teil der mündlichen Prüfung darf außer in

begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als

20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.

(5) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat

sich auf die für die selbständige Ausübung des

Gewerbes des Großhandels mit Drogen und

Pharmazeutika notwendigen betriebswirtschaftlichen

Kenntnisse auf den im Abs. 3 angeführten

Gebieten sowie Kenntnisse über branchenspezifische

betriebswirtschaftliche und betriebsorganisatorische

Fragen (wie insbesondere Einkauf und

Lagerung von Arzneimitteln und Drogen, Lagerkontrolle

und Organisation der Apothekenbelieferung)

zu erstrecken. Der zweite Teil der mündlichen

Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen

nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger

als 40 Minuten dauern.

(6) Der dritte Teil der mündlichen Prüfung hat

sich auf die für die selbständige Ausübung des

Gewerbes des Großhandels mit Drogen und

Pharmazeutika notwendigen rechtlichen Kenntnisse

auf folgenden Gebieten zu erstrecken

1. Arzneimittelrecht,

2. Chemikalienrecht (insbesondere giftrechtliche

Bestimmungen),

3. Suchtgiftrecht,

4. Lebensmittelrecht,

5. Steuerrecht,

6. Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge

und der Organisation der Kammern für

Arbeiter und Angestellte,

7. Vorschriften über Unfallverhütung und Arbeitnehmerschutz,

8. Gewerberecht einschließlich der Organisation

der Kammern der gewerblichen Wirtschaft,

9. Sozialversicherungsrecht,

10. Grundzüge des Handelsrechtes,

11. Grundzüge des bürgerlichen Rechtes,

12. Grundzüge des Wettbewerbsrechtes,

13. Grundzüge des Preis- und Kartellrechtes.

Der dritte Teil der mündlichen Prüfung darf außer

in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als

20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.

(7) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung

(Abs. 2) und der erste Teil der mündlichen Prüfung

(Abs. 4) entfallen, wenn der Prüfungswerber den

erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Pharmazie,

Medizin oder Veterinärmedizin an einer

inländischen Universität durch Zeugnisse nachweist.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung

gemäß § 1 Abs. 1

§ 3. (1) Zur Konzessionsprüfung gemäß § 1

Abs. 1 ist zuzulassen, wer

1. a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung

Pharmazie, Chemie, Technische

Chemie, Biologie, Medizin, Veterinärmedizin

oder Lebensmittel- und Gärungstechnologie

an einer inländischen Universität

und

b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit

oder

2. a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren

Lehranstalt der Fachrichtung Technische

Chemie, Biochemie und biochemische

Technologie, Chemische Betriebstechnik

oder Biochemie, Biotechnologie und Gentechnik,

einer Sonderform einer solchen

Lehranstalt oder des Abiturientenlehrganges

für Chemotechnik an der Lehranstalt

für Chemotechniker des Förderungsvereines

Chemotechnik, Graz,

und

b) eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit

oder

3. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Drogist oder

den erfolgreichen Besuch einer anderen als

der in Z 1 und 2 angeführten Schulen,

durch den die Lehrabschlußprüfung in

diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften

gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes

ersetzt wird,

und

b) eine mindestens siebenjährige, nicht im

Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte

fachliche Tätigkeit

durch Zeugnisse nachweist.

(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des

Abs. 1 ist eine fachliche Tätigkeit im Gewerbe der

Herstellung von zur arzneilichen Verwendung

bestimmten Stoffen und Präparaten, von Giften usf.,

der Sterilisierung von Verbandmaterial (§ 220

GewO 1973) oder im Gewerbe des Großhandels mit

Drogen und Pharmazeutika (§ 222 GewO 1973) zu

verstehen. Für jeweils zwei Jahre der im Abs. 1

vorgeschriebenen fachlichen Tätigkeit muß eine

Tätigkeit in einer Stellung mit Dispositionsbefugnis,

insbesondere als Betriebsleiter, Einkaufs- oder

Verkaufsleiter, Organisationsleiter oder als Leiter

im Lager und Expedit nachgewiesen werden.

Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 2

§ 4. (1) Die im § 1 Abs. 2 genannte Konzessionsprüfung

besteht aus einer mündlichen Prüfung.

Diese zerfällt in den beruflich-fachlichen Teil und

den rechtlichen Teil.

(2) Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat

sich auf die für die selbständige Ausübung des auf

den Großhandel mit Giften eingeschränkten Gewerbes

des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika

notwendigen beruflich-fachlichen Kenntnisse

auf folgenden Gebieten zu erstrecken

1. Chemikalienkunde,

2. Toxikologie,

3. Pflanzenschutzmittelkunde.

Der erste Teil der mündlichen Prüfung darf außer in

begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als

20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.

(3) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat

sich auf die für die selbständige Ausübung des auf

den Großhandel mit Giften eingeschränkten Gewerbes

des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika

notwendigen rechtlichen Kenntnisse auf

folgenden Gebieten zu erstrecken

1. Chemikalienrecht (insbesondere giftrechtliche

Bestimmungen),

2. Lebensmittelrecht bezogen auf Gebrauchsgegenstände,

3. Pflanzenschutzmittelrecht.

Der zweite Teil der mündlichen Prüfung darf außer

in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als

20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.

(4) Der erste Teil der mündlichen Prüfung

(Abs. 2) entfällt, wenn der Prüfungswerber den

erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Pharmazie,

Medizin, Veterinärmedizin oder Chemie an

einer inländischen Universität durch Zeugnisse

nachweist.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung

gemäß § 1 Abs. 2

§ 5. (1) Zur Konzessionsprüfung gemäß § 1

Abs. 2 ist zuzulassen, wer

1. a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung

Pharmazie, Chemie, Technische

Chemie, Biologie, Medizin, Veterinärmedizin,

Lebensmittel- und Gärungstechnologie,

Forst- und Holzwirtschaft oder

Landwirtschaft an einer inländischen Universität

und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit

oder

2. a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren

Lehranstalt der Fachrichtung Technische

Chemie, Biochemie und biochemische

Technologie, Chemische Betriebstechnik

oder Biochemie, Biotechnologie und Gentechnik,

einer Sonderform einer solchen

Lehranstalt oder des Abiturientenlehrgan-

ges für Chemotechnik an der Lehranstalt

für Chemotechniker des Förderungsvereines

Chemotechnik, Graz,

und

b) eine mindestens zweijährige fachliche

Tätigkeit

oder

3. a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren

Lehranstalt der Fachrichtung Allgemeine

Landwirtschaft, Alpenländische Landwirtschaft,

Gartenbau, Forstwirtschaft, Wein-

und Obstbau, Gerbereichemie und Ledertechnik,

Leder- und Naturstofftechnologie,

Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie

oder Lebensmitteltechnologie und

Fleischwirtschaft

und

b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit

oder

4. a) den erfolgreichen Besuch einer Fachschule

der Fachrichtung Technische Chemie,

Biochemie und biochemische Technologie,

Chemische Betriebstechnik, Leder- und

Naturstofftechnologie oder Gerbereichemie

und Ledertechnik

und

b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit

oder

5. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Drogist oder

Chemielaborant oder den erfolgreichen

Besuch einer anderen als der in Z 1 bis 4

angeführten Schulen, durch den die

Lehrabschlußprüfung in einem dieser

Lehrberufe auf Grund von Vorschriften

gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes

ersetzt wird,

und

b) eine mindestens dreijährige, nicht im

Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte

fachliche Tätigkeit

und die Befähigung für ein Handelsgewerbe (§§ 106

und 107 GewO 1973) durch Zeugnisse nachweist.

(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des

Abs. 1 ist eine fachliche Tätigkeit zu verstehen, die

in der Herstellung von oder im Handel mit Giften

besteht.

Prüfungskommission

§ 6. (1) Die Zahl der anderen Fachleute der

Prüfungskommission für die Abnahme einer Konzessionsprüfung

gemäß § 1 Abs. 1, die gemäß § 351

Abs. 2 GewO 1973 zu bestellen sind, beträgt drei.

Eine dieser Personen muß ein in der Sanitätsverwaltung

tätiger Arzt oder Pharmazeut sein, eine muß in

einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung

einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der

Betriebswirtschaftslehre notwendig sind, und eine

muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung

einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der

Rechtskunde notwendig sind. Erfüllt eine dieser

Personen die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2

zweiter Satz GewO 1973, so darf sie zum

Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt

werden.

(2) Die Zahl der anderen Fachleute der

Prüfungskommission für die Abnahme einer Konzessionsprüfung

gemäß § 1 Abs. 2, die gemäß § 351

Abs. 2 GewO 1973 zu bestellen sind, beträgt zwei.

Eine dieser Personen muß in einem Beruf tätig sein,

für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf

den gemäß § 4 Abs. 2 zu prüfenden Gebieten

notwendig sind. Die andere Person muß in einem

Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige

Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde

notwendig sind. Erfüllt eine dieser Personen die

Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Satz

GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der

Prüfungskommission bestellt werden.

Prüfungstermin

§ 7. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr

mindestens einen Termin für die Abhaltung der

Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen,

daß dieser Termin spätestens drei Monate vor

Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des

Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt

der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft verlautbart wird.

Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 8. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur

Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber spätestens

sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin

(§ 7) beim Landeshauptmann einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

sind

1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens

dienenden Urkunden,

2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen

für die Zulassung erforderlichen

Belege,

3. der Nachweis über die Entrichtung der

Prüfungsgebühr und

4. im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen

für das Entfallen des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung

(§ 23 a Abs. 2 GewO 1973) und von

sonstigen Teilen der Prüfung die zum

Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen

Belege

anzuschließen.

Ladung zur Konzessionsprüfung

§ 9. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung

zugelassen worden ist, so ist er rechtzeitig

zur Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung

sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der

Konzessionsprüfung, die Gegenstände der schriftlichen

und mündlichen Prüfung (§ 2 Abs. 2 bis 6 oder

§ 4 Abs. 2 und 3) sowie jene Unterlagen und

Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung

mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der

1. Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 1

a) im vollen Umfang eine Prüfungsgebühr

von 10 vH

b) im Falle des Entfallens des ersten Teiles der

schriftlichen und des ersten Teiles der

mündlichen Prüfung gemäß § 2 Abs. 7 eine

Prüfungsgebühr von 7 vH

2. Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 2

a) im vollen Umfang eine Prüfungsgebühr

von 5 vH

b) im Falle des Entfallens des ersten Teiles der

mündlichen Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 eine

Prüfungsgebühr von 3 vH

des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse

V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch

50 teilbaren Schillingbetrag, an den Landeshauptmann

zu entrichten.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr

selbst zu tragen hat und nachweist, daß die

Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus dem

Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse

oder Sorgepflichten eine erhebliche

wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr

entsprechend den Einkommensverhältnissen

und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf

zwei Fünftel der Gebühr gemäß Abs. 1 zu

ermäßigen.

(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die

Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann

neun Zehntel der Prüfungsgebühr

auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu

gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende

Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung

der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen

besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber

vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen

wird,

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten,

eingeschrieben zur Post gibt

oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen

Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein

Verschulden verhindert war.

Zeugnis

§ 11. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

hat der Landeshauptmann dem Geprüften

über die bestandene Konzessionsprüfung ein

Zeugnis entsprechend der Anlage zu dieser

Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO

1973).

Übergangsbestimmung

§ 12. Zeugnisse über erfolgreich abgelegte

Konzessionsprüfungen, die gemäß der Verordnung

über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte

Gewerbe des Großhandels mit Drogen und

Pharmazeutika, BGBl. Nr. 10/1983, erworben

worden sind, gelten als Zeugnisse über erfolgreich

abgelegte Konzessionsprüfungen im Sinne dieser

Verordnung.

Schlußbestimmung

§ 13. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung über den Befähigungsnachweis

für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels

mit Drogen und Pharmazeutika, BGBl.

Nr. 10/1983, in der Fassung der Kundmachung

BGBl. Nr. 181/1983 außer Kraft.

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