28. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3, 8 und 10, des § 226
und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle
1988, BGBl. Nr. 399, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit
und öffentlicher Dienst verordnet
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. (1) Die Befähigung für eine Konzession zur
uneingeschränkten Ausübung des Gewerbes des
Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika
(§ 222 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die
erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß
§ 2 nachzuweisen.
(2) Die Befähigung für eine Konzession zur
Ausübung des auf den Großhandel mit Giften
eingeschränkten Gewerbes des Großhandels mit
Drogen und Pharmazeutika kann abweichend von
dem im Abs. 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis
auch durch das Zeugnis über die erfolgreich
abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 4 nachgewiesen
werden.
Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 1
§ 2. (1) Die im § 1 Abs. 1 genannte Konzessionsprüfung
besteht aus einer schriftlichen und einer
mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung
zerfällt in den beruflich-fachlichen Teil und den
betriebswirtschaftlichen Teil; die mündliche Prüfung
zerfällt in den beruflich-fachlichen Teil, den
betriebswirtschaftlichen Teil und den rechtlichen
Teil.
(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung hat
sich auf die für die selbständige Ausübung des
Gewerbes des Großhandels mit Drogen und
Pharmazeutika notwendigen beruflich-fachlichen
Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken
1. Arzneimittelkunde
2. Kunde über die zur Herstellung von Arzneimitteln
benötigten Rohstoffe wie insbesondere
Drogen und Chemikalien.
Es ist je eine Prüfungsaufgabe auf diesen Gebieten
zu stellen. Die Erledigung der beiden Prüfungsaufgaben
muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet
werden können; der erste Teil der schriftlichen
Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
(3) Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat
sich auf die für die selbständige Ausübung des
Gewerbes des Großhandels mit Drogen und
Pharmazeutika notwendigen betriebswirtschaftlichen
Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu
erstrecken
1. Kostenrechnung und Kalkulation,
2. Bilanzkunde,
3. elektronische Datenverarbeitung,
4. Auswertung branchenbezogener Kennziffern,
5. Unternehmensführung und Schriftverkehr.
Es ist je eine Prüfungsaufgabe auf diesen Gebieten
zu stellen. Die Erledigung der fünf Prüfungsaufgaben
muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet
werden können; nach vier Stunden ist die Prüfung
zu beenden.
(4) Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat
sich auf die für die selbständige Ausübung des
Gewerbes des Großhandels mit Drogen und
Pharmazeutika notwendigen beruflich-fachlichen
Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken
1. Arzneimittelkunde,
2. Drogenkunde,
3. Chemikalienkunde,
4. Nomenklatur,
5. Arbeitshygiene und Unfallverhütung.
Der erste Teil der mündlichen Prüfung darf außer in
begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als
20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
(5) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat
sich auf die für die selbständige Ausübung des
Gewerbes des Großhandels mit Drogen und
Pharmazeutika notwendigen betriebswirtschaftlichen
Kenntnisse auf den im Abs. 3 angeführten
Gebieten sowie Kenntnisse über branchenspezifische
betriebswirtschaftliche und betriebsorganisatorische
Fragen (wie insbesondere Einkauf und
Lagerung von Arzneimitteln und Drogen, Lagerkontrolle
und Organisation der Apothekenbelieferung)
zu erstrecken. Der zweite Teil der mündlichen
Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen
nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger
als 40 Minuten dauern.
(6) Der dritte Teil der mündlichen Prüfung hat
sich auf die für die selbständige Ausübung des
Gewerbes des Großhandels mit Drogen und
Pharmazeutika notwendigen rechtlichen Kenntnisse
auf folgenden Gebieten zu erstrecken
1. Arzneimittelrecht,
2. Chemikalienrecht (insbesondere giftrechtliche
Bestimmungen),
3. Suchtgiftrecht,
4. Lebensmittelrecht,
5. Steuerrecht,
6. Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge
und der Organisation der Kammern für
Arbeiter und Angestellte,
7. Vorschriften über Unfallverhütung und Arbeitnehmerschutz,
8. Gewerberecht einschließlich der Organisation
der Kammern der gewerblichen Wirtschaft,
9. Sozialversicherungsrecht,
10. Grundzüge des Handelsrechtes,
11. Grundzüge des bürgerlichen Rechtes,
12. Grundzüge des Wettbewerbsrechtes,
13. Grundzüge des Preis- und Kartellrechtes.
Der dritte Teil der mündlichen Prüfung darf außer
in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als
20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
(7) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung
(Abs. 2) und der erste Teil der mündlichen Prüfung
(Abs. 4) entfallen, wenn der Prüfungswerber den
erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Pharmazie,
Medizin oder Veterinärmedizin an einer
inländischen Universität durch Zeugnisse nachweist.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung
gemäß § 1 Abs. 1
§ 3. (1) Zur Konzessionsprüfung gemäß § 1
Abs. 1 ist zuzulassen, wer
1. a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung
Pharmazie, Chemie, Technische
Chemie, Biologie, Medizin, Veterinärmedizin
oder Lebensmittel- und Gärungstechnologie
an einer inländischen Universität
und
b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
oder
2. a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren
Lehranstalt der Fachrichtung Technische
Chemie, Biochemie und biochemische
Technologie, Chemische Betriebstechnik
oder Biochemie, Biotechnologie und Gentechnik,
einer Sonderform einer solchen
Lehranstalt oder des Abiturientenlehrganges
für Chemotechnik an der Lehranstalt
für Chemotechniker des Förderungsvereines
Chemotechnik, Graz,
und
b) eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit
oder
3. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Drogist oder
den erfolgreichen Besuch einer anderen als
der in Z 1 und 2 angeführten Schulen,
durch den die Lehrabschlußprüfung in
diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften
gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes
ersetzt wird,
und
b) eine mindestens siebenjährige, nicht im
Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte
fachliche Tätigkeit
durch Zeugnisse nachweist.
(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des
Abs. 1 ist eine fachliche Tätigkeit im Gewerbe der
Herstellung von zur arzneilichen Verwendung
bestimmten Stoffen und Präparaten, von Giften usf.,
der Sterilisierung von Verbandmaterial (§ 220
GewO 1973) oder im Gewerbe des Großhandels mit
Drogen und Pharmazeutika (§ 222 GewO 1973) zu
verstehen. Für jeweils zwei Jahre der im Abs. 1
vorgeschriebenen fachlichen Tätigkeit muß eine
Tätigkeit in einer Stellung mit Dispositionsbefugnis,
insbesondere als Betriebsleiter, Einkaufs- oder
Verkaufsleiter, Organisationsleiter oder als Leiter
im Lager und Expedit nachgewiesen werden.
Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 2
§ 4. (1) Die im § 1 Abs. 2 genannte Konzessionsprüfung
besteht aus einer mündlichen Prüfung.
Diese zerfällt in den beruflich-fachlichen Teil und
den rechtlichen Teil.
(2) Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat
sich auf die für die selbständige Ausübung des auf
den Großhandel mit Giften eingeschränkten Gewerbes
des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika
notwendigen beruflich-fachlichen Kenntnisse
auf folgenden Gebieten zu erstrecken
1. Chemikalienkunde,
2. Toxikologie,
3. Pflanzenschutzmittelkunde.
Der erste Teil der mündlichen Prüfung darf außer in
begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als
20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
(3) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat
sich auf die für die selbständige Ausübung des auf
den Großhandel mit Giften eingeschränkten Gewerbes
des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika
notwendigen rechtlichen Kenntnisse auf
folgenden Gebieten zu erstrecken
1. Chemikalienrecht (insbesondere giftrechtliche
Bestimmungen),
2. Lebensmittelrecht bezogen auf Gebrauchsgegenstände,
3. Pflanzenschutzmittelrecht.
Der zweite Teil der mündlichen Prüfung darf außer
in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als
20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
(4) Der erste Teil der mündlichen Prüfung
(Abs. 2) entfällt, wenn der Prüfungswerber den
erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Pharmazie,
Medizin, Veterinärmedizin oder Chemie an
einer inländischen Universität durch Zeugnisse
nachweist.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung
gemäß § 1 Abs. 2
§ 5. (1) Zur Konzessionsprüfung gemäß § 1
Abs. 2 ist zuzulassen, wer
1. a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung
Pharmazie, Chemie, Technische
Chemie, Biologie, Medizin, Veterinärmedizin,
Lebensmittel- und Gärungstechnologie,
Forst- und Holzwirtschaft oder
Landwirtschaft an einer inländischen Universität
und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit
oder
2. a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren
Lehranstalt der Fachrichtung Technische
Chemie, Biochemie und biochemische
Technologie, Chemische Betriebstechnik
oder Biochemie, Biotechnologie und Gentechnik,
einer Sonderform einer solchen
Lehranstalt oder des Abiturientenlehrgan-
ges für Chemotechnik an der Lehranstalt
für Chemotechniker des Förderungsvereines
Chemotechnik, Graz,
und
b) eine mindestens zweijährige fachliche
Tätigkeit
oder
3. a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren
Lehranstalt der Fachrichtung Allgemeine
Landwirtschaft, Alpenländische Landwirtschaft,
Gartenbau, Forstwirtschaft, Wein-
und Obstbau, Gerbereichemie und Ledertechnik,
Leder- und Naturstofftechnologie,
Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie
oder Lebensmitteltechnologie und
Fleischwirtschaft
und
b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
oder
4. a) den erfolgreichen Besuch einer Fachschule
der Fachrichtung Technische Chemie,
Biochemie und biochemische Technologie,
Chemische Betriebstechnik, Leder- und
Naturstofftechnologie oder Gerbereichemie
und Ledertechnik
und
b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
oder
5. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Drogist oder
Chemielaborant oder den erfolgreichen
Besuch einer anderen als der in Z 1 bis 4
angeführten Schulen, durch den die
Lehrabschlußprüfung in einem dieser
Lehrberufe auf Grund von Vorschriften
gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes
ersetzt wird,
und
b) eine mindestens dreijährige, nicht im
Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte
fachliche Tätigkeit
und die Befähigung für ein Handelsgewerbe (§§ 106
und 107 GewO 1973) durch Zeugnisse nachweist.
(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des
Abs. 1 ist eine fachliche Tätigkeit zu verstehen, die
in der Herstellung von oder im Handel mit Giften
besteht.
Prüfungskommission
§ 6. (1) Die Zahl der anderen Fachleute der
Prüfungskommission für die Abnahme einer Konzessionsprüfung
gemäß § 1 Abs. 1, die gemäß § 351
Abs. 2 GewO 1973 zu bestellen sind, beträgt drei.
Eine dieser Personen muß ein in der Sanitätsverwaltung
tätiger Arzt oder Pharmazeut sein, eine muß in
einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung
einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der
Betriebswirtschaftslehre notwendig sind, und eine
muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung
einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der
Rechtskunde notwendig sind. Erfüllt eine dieser
Personen die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2
zweiter Satz GewO 1973, so darf sie zum
Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt
werden.
(2) Die Zahl der anderen Fachleute der
Prüfungskommission für die Abnahme einer Konzessionsprüfung
gemäß § 1 Abs. 2, die gemäß § 351
Abs. 2 GewO 1973 zu bestellen sind, beträgt zwei.
Eine dieser Personen muß in einem Beruf tätig sein,
für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf
den gemäß § 4 Abs. 2 zu prüfenden Gebieten
notwendig sind. Die andere Person muß in einem
Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige
Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde
notwendig sind. Erfüllt eine dieser Personen die
Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Satz
GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der
Prüfungskommission bestellt werden.
Prüfungstermin
§ 7. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr
mindestens einen Termin für die Abhaltung der
Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen,
daß dieser Termin spätestens drei Monate vor
Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des
Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt
der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft verlautbart wird.
Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 8. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur
Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber spätestens
sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin
(§ 7) beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
sind
1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens
dienenden Urkunden,
2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen
für die Zulassung erforderlichen
Belege,
3. der Nachweis über die Entrichtung der
Prüfungsgebühr und
4. im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen
für das Entfallen des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung
(§ 23 a Abs. 2 GewO 1973) und von
sonstigen Teilen der Prüfung die zum
Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen
Belege
anzuschließen.
Ladung zur Konzessionsprüfung
§ 9. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung
zugelassen worden ist, so ist er rechtzeitig
zur Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung
sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der
Konzessionsprüfung, die Gegenstände der schriftlichen
und mündlichen Prüfung (§ 2 Abs. 2 bis 6 oder
§ 4 Abs. 2 und 3) sowie jene Unterlagen und
Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung
mitzubringen hat, bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der
1. Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 1
a) im vollen Umfang eine Prüfungsgebühr
von 10 vH
b) im Falle des Entfallens des ersten Teiles der
schriftlichen und des ersten Teiles der
mündlichen Prüfung gemäß § 2 Abs. 7 eine
Prüfungsgebühr von 7 vH
2. Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 2
a) im vollen Umfang eine Prüfungsgebühr
von 5 vH
b) im Falle des Entfallens des ersten Teiles der
mündlichen Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 eine
Prüfungsgebühr von 3 vH
des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse
V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch
50 teilbaren Schillingbetrag, an den Landeshauptmann
zu entrichten.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr
selbst zu tragen hat und nachweist, daß die
Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus dem
Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse
oder Sorgepflichten eine erhebliche
wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr
entsprechend den Einkommensverhältnissen
und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf
zwei Fünftel der Gebühr gemäß Abs. 1 zu
ermäßigen.
(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die
Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann
neun Zehntel der Prüfungsgebühr
auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu
gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende
Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung
der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen
besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber
vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen
wird,
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten,
eingeschrieben zur Post gibt
oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen
Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein
Verschulden verhindert war.
Zeugnis
§ 11. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
hat der Landeshauptmann dem Geprüften
über die bestandene Konzessionsprüfung ein
Zeugnis entsprechend der Anlage zu dieser
Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO
1973).
Übergangsbestimmung
§ 12. Zeugnisse über erfolgreich abgelegte
Konzessionsprüfungen, die gemäß der Verordnung
über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte
Gewerbe des Großhandels mit Drogen und
Pharmazeutika, BGBl. Nr. 10/1983, erworben
worden sind, gelten als Zeugnisse über erfolgreich
abgelegte Konzessionsprüfungen im Sinne dieser
Verordnung.
Schlußbestimmung
§ 13. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung über den Befähigungsnachweis
für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels
mit Drogen und Pharmazeutika, BGBl.
Nr. 10/1983, in der Fassung der Kundmachung
BGBl. Nr. 181/1983 außer Kraft.