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28_1987 AT

28. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität und des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 28. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität und des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates

hat Luxemburg am 11. Dezember 1986

seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen

Übereinkommen über Staatenimmunität und zum

Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen

über Staatenimmunität (BGBl. Nr. 432/1976,

letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 149/1985) hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

hat Luxemburg nachstehende Erklärung

abgegeben

„1. Das zuständige Gericht nach Artikel 21 des

Übereinkommens zur Feststellung darüber, ob eine

Entscheidung nach Artikel 20 erfüllt werden muß,

ist der Appellationsgerichtshof (Cour d'appel) von

Luxemburg, der in dem für zivilgerichtliche Rechtsmittel

in summarischen und dringenden Angelegenheiten

vorgesehenen Verfahren entscheidet. Seine

Entscheidung unterliegt der Kassationsbeschwerde

nach den allgemeinen, für Angelegenheiten des

Zivilrechts vorgesehenen Verfahrensvorschriften.

2. Nach Artikel 24 des Übereinkommens können

die luxemburgischen Gerichte über die Fälle der

Artikel 1 bis 13 des Übereinkommens hinaus in

Verfahren gegen einen anderen Vertragsstaat in

demselben Ausmaß wie in Verfahren gegen Nichtvertragsstaaten

entscheiden."

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