28. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität und des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates
hat Luxemburg am 11. Dezember 1986
seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen
Übereinkommen über Staatenimmunität und zum
Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen
über Staatenimmunität (BGBl. Nr. 432/1976,
letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 149/1985) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
hat Luxemburg nachstehende Erklärung
abgegeben
„1. Das zuständige Gericht nach Artikel 21 des
Übereinkommens zur Feststellung darüber, ob eine
Entscheidung nach Artikel 20 erfüllt werden muß,
ist der Appellationsgerichtshof (Cour d'appel) von
Luxemburg, der in dem für zivilgerichtliche Rechtsmittel
in summarischen und dringenden Angelegenheiten
vorgesehenen Verfahren entscheidet. Seine
Entscheidung unterliegt der Kassationsbeschwerde
nach den allgemeinen, für Angelegenheiten des
Zivilrechts vorgesehenen Verfahrensvorschriften.
2. Nach Artikel 24 des Übereinkommens können
die luxemburgischen Gerichte über die Fälle der
Artikel 1 bis 13 des Übereinkommens hinaus in
Verfahren gegen einen anderen Vertragsstaat in
demselben Ausmaß wie in Verfahren gegen Nichtvertragsstaaten
entscheiden."