28. Verordnung: Kürschner-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung
für das Handwerk der Kürschner (§ 94 Z 45 GewO
1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Sortieren der Felle,
2. Bestechen,
3. Auszeichnen der Felle,
4. Strecken,
5. Handschneiden der sortierten Felle zum
Auslassen,
6. Nähen eines Musterstreifens,
7. Zusammenstellen der Fellstreifen,
8. Zwecken und Abgleichen,
9. Zusammenstellen des Bekleidungsstückes,
10. Kragenunterschlagen und Kantenausfertigen,
11. Anfertigen eines Leinenschnittes nach einem
nach eigenen Maßangaben zu zeichnenden
Grundschnitt.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch
die Meisterprüfungskommission sind auszuführen
1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines
Prüfungsstückes dienen, sowie
2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum
Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei
den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht
nachgewiesen werden können.
(3) Der Prüfungswerber hat für die Ausführung
der unter Abs. 2 Z 1 fallenden Meisterarbeiten Fellmaterial,
Zubehör und Schnitte mitzubringen.
Diese Erfordernisse, die Art des Prüfungsstückes,
die für das Prüfungsstück zu verwendende Fellart
und die für den Prüfungswerber bestehende Möglichkeit,
eine Nähmaschine und eine Person mitzubringen,
die die Näharbeiten verrichtet, sind dem
Prüfungswerber in der Ladung zur Meisterprüfung
bekanntzugeben.
(4) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß
vom Prüfling in 66 Stunden erwartet werden können.
Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
ist nach 70 Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung
besteht aus einer schriftlichen und
einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation
(§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die
Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling
im Gegenstand Fachrechnen und im Gegenstand
Fachzeichnen jeweils in einer Stunde erwartet
werden können. Die schriftliche Prüfung ist
nach drei Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6) und Arbeitskunde
(§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten
Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten
und nicht länger als 40 Minuten dauern.
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen
und Fachkalkulation hat zu umfassen
1. je eine Aufgabe aus den Bereichen
a) Flächenberechnungen,
b) Materialbedarfsberechnungen
und
2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles.
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen
hat nach Angabe das Zeichnen einer Fellkontur
und das Einzeichnen von Schnitten in diese
gekennzeichnete Fellkontur zu umfassen.
Werkstoffkunde
§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem
Prüfling Fragen betreffend die Beschreibung der
wichtigsten Merkmale der vom Kürschner verwendeten
Fellsorten zu stellen.
Arbeitskunde
§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem Prüfling
Fragen betreffend die Arten der Verarbeitungstechniken
zu stellen.
Zusatzprüfung für das Handwerk der Kürschner
§ 8. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem
Handwerk der Lederbekleidungserzeuger (Säckler)
(§ 94 Z 49 GewO 1973) verwandte Handwerk der
Kürschner hat sich auf jene für das Handwerk der
Kürschner erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des
Befähigungsnachweises für das Handwerk der
Lederbekleidungserzeuger (Säckler) nachzuweisen
waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen
Teil (Abs. 2) und einen fachlich-theoretischen
Teil (Abs. 3).
(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
gemäß § 2.
(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung
besteht aus einer schriftlichen Prüfung in den
Gegenständen Fachrechnen und Fachkalkulation
(§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) und einer mündlichen
Prüfung in den Gegenständen Werkstoffkunde
(§ 6) und Arbeitskunde (§ 7). Die Prüfungsdauer
richtet sich nach § 3 Abs. 2 und 3.
Schlußbestimmungen
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1986 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-
theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden
Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen
Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen
treten, soweit sie sich auf das
Handwerk der Kürschner beziehen, gemäß § 375
Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1986
außer Kraft.