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28_1986 AT

28. Verordnung: Kürschner-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 28. Verordnung: Kürschner-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung

für das Handwerk der Kürschner (§ 94 Z 45 GewO

1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Sortieren der Felle,

2. Bestechen,

3. Auszeichnen der Felle,

4. Strecken,

5. Handschneiden der sortierten Felle zum

Auslassen,

6. Nähen eines Musterstreifens,

7. Zusammenstellen der Fellstreifen,

8. Zwecken und Abgleichen,

9. Zusammenstellen des Bekleidungsstückes,

10. Kragenunterschlagen und Kantenausfertigen,

11. Anfertigen eines Leinenschnittes nach einem

nach eigenen Maßangaben zu zeichnenden

Grundschnitt.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch

die Meisterprüfungskommission sind auszuführen

1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines

Prüfungsstückes dienen, sowie

2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum

Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei

den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht

nachgewiesen werden können.

(3) Der Prüfungswerber hat für die Ausführung

der unter Abs. 2 Z 1 fallenden Meisterarbeiten Fellmaterial,

Zubehör und Schnitte mitzubringen.

Diese Erfordernisse, die Art des Prüfungsstückes,

die für das Prüfungsstück zu verwendende Fellart

und die für den Prüfungswerber bestehende Möglichkeit,

eine Nähmaschine und eine Person mitzubringen,

die die Näharbeiten verrichtet, sind dem

Prüfungswerber in der Ladung zur Meisterprüfung

bekanntzugeben.

(4) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß

vom Prüfling in 66 Stunden erwartet werden können.

Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

ist nach 70 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung

besteht aus einer schriftlichen und

einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation

(§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die

Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling

im Gegenstand Fachrechnen und im Gegenstand

Fachzeichnen jeweils in einer Stunde erwartet

werden können. Die schriftliche Prüfung ist

nach drei Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6) und Arbeitskunde

(§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten

Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten

und nicht länger als 40 Minuten dauern.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen

und Fachkalkulation hat zu umfassen

1. je eine Aufgabe aus den Bereichen

a) Flächenberechnungen,

b) Materialbedarfsberechnungen

und

2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen

hat nach Angabe das Zeichnen einer Fellkontur

und das Einzeichnen von Schnitten in diese

gekennzeichnete Fellkontur zu umfassen.

Werkstoffkunde

§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem

Prüfling Fragen betreffend die Beschreibung der

wichtigsten Merkmale der vom Kürschner verwendeten

Fellsorten zu stellen.

Arbeitskunde

§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem Prüfling

Fragen betreffend die Arten der Verarbeitungstechniken

zu stellen.

Zusatzprüfung für das Handwerk der Kürschner

§ 8. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem

Handwerk der Lederbekleidungserzeuger (Säckler)

(§ 94 Z 49 GewO 1973) verwandte Handwerk der

Kürschner hat sich auf jene für das Handwerk der

Kürschner erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten

zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des

Befähigungsnachweises für das Handwerk der

Lederbekleidungserzeuger (Säckler) nachzuweisen

waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen

Teil (Abs. 2) und einen fachlich-theoretischen

Teil (Abs. 3).

(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

gemäß § 2.

(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung

besteht aus einer schriftlichen Prüfung in den

Gegenständen Fachrechnen und Fachkalkulation

(§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) und einer mündlichen

Prüfung in den Gegenständen Werkstoffkunde

(§ 6) und Arbeitskunde (§ 7). Die Prüfungsdauer

richtet sich nach § 3 Abs. 2 und 3.

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1986 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-

theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden

Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen

Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen

treten, soweit sie sich auf das

Handwerk der Kürschner beziehen, gemäß § 375

Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1986

außer Kraft.

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