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28_1985 AT

28. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Tuberkulosegesetzes für das Kalenderjahr 1985

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 28. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Tuberkulosegesetzes für das Kalenderjahr 1985

Auf Grund des Tuberkulosegesetzes, BGBl.

Nr. 127/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 142/1974 wird verordnet

Artikel I

Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit Verordnung des Bundesministers

für soziale Verwaltung vom 5. Dezember 1984,

BGBl. Nr. 504, für das Kalenderjahr 1985 mit

1,033 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem

Ausmaß auch im Bereich des Tuberkulosegesetzes

für das Kalenderjahr 1985 verbindlich.

Artikel II

Die Höhe des Taschengeldes gemäß § 39 Abs. 4

des Tuberkulosegesetzes wird für das Kalenderjahr

1985 mit 54 S festgesetzt.

Artikel III

Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1985 an

die Stelle der im § 41 Abs. 2 des Tuberkulosegesetzes

genannten Beträge treten, werden wie folgt

festgesetzt

1. statt 8477 S mit 8757 S,

2. statt 5925 S mit 6121 S,

3. statt 2213 S mit 2286 S,

4. statt 639 S mit 660 S.

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