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28_1984 AT

28. Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 28. Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Bundesrepublik Deutschland,

das Fürstentum Liechtenstein,

die Republik Österreich

und die Schweizerische Eidgenossenschaft

sind übereingekommen, zur Ergänzung des Übereinkommens

im Bereich der Sozialen Sicherheit

vom 9. Dezember 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 464/1980 — im folgenden Übereinkommen

genannt — folgendes zu vereinbaren

Artikel 1

In Anhang 4 zum Übereinkommen erhält die

Einleitung von Nummer 2 folgende Fassung

„Artikel 3 des Abkommens über Soziale Sicherheit

vom 22. Dezember 1966 **) in der Fassung des

Ersten Zusatzabkommens vom 10. April 1969 Kundgemacht in BGBl. Nr. 382/1969,

des Zweiten Zusatzabkommens vom 29. März

1974 Kundgemacht in BGBl. Nr. 280/1975 und des Dritten Zusatzabkommens vom

29. August 1980 Kundgemacht in BGBl. Nr. 299/1982 mit der Maßgabe, daß".

Artikel 2

Dieses Zusatzübereinkommen gilt auch für das

Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der Regierung

des Fürstentums Liechtenstein, der Bundesregierung

der Republik Österreich und dem Schweizerischen

Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach

Inkrafttreten dieses Zusatzübereinkommens eine

gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 3

(1) Dieses Zusatzübereinkommen bedarf der

Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden

bei der Regierung des Fürstentums Liechtenstein

hinterlegt, die den Regierungen der anderen Vertragsstaaten

jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde

notifiziert.

(2) Dieses Zusatzübereinkommen tritt mit Hinterlegung

der vierten Ratifikationsurkunde mit

Wirkung ab dem Tage in Kraft, an dem das Dritte

Zusatzabkommen zum Abkommen vom

22. Dezember 1966 zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und der Republik Österreich über

Soziale Sicherheit in Kraft getreten ist. Soweit in

der Zeit vor Inkrafttreten dieses Zusatzübereinkommens

anders verfahren wurde, hat es dabei sein

Bewenden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

dieses Zusatzübereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Bern, am 8. Oktober 1982, in vier

Urschriften.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Dr. Helmut Redies e. h.

Für das Fürstentum Liechtenstein

Mario Gf. Ledebur e. h.

Für die Republik Österreich

Dr. Werner Sautter e. h.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

J. D. Baechtold e. h.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 3. Mai 1983 bei der Regierung des Fürstentums Liechtenstein hinterlegt; das Zusatzübereinkommen

ist gemäß seinem Art. 3 Abs. 2 am 1. Juli 1982 in Kraft getreten.

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