28. Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Bundesrepublik Deutschland,
das Fürstentum Liechtenstein,
die Republik Österreich
und die Schweizerische Eidgenossenschaft
sind übereingekommen, zur Ergänzung des Übereinkommens
im Bereich der Sozialen Sicherheit
vom 9. Dezember 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 464/1980 — im folgenden Übereinkommen
genannt — folgendes zu vereinbaren
Artikel 1
In Anhang 4 zum Übereinkommen erhält die
Einleitung von Nummer 2 folgende Fassung
„Artikel 3 des Abkommens über Soziale Sicherheit
vom 22. Dezember 1966 **) in der Fassung des
Ersten Zusatzabkommens vom 10. April 1969 Kundgemacht in BGBl. Nr. 382/1969,
des Zweiten Zusatzabkommens vom 29. März
1974 Kundgemacht in BGBl. Nr. 280/1975 und des Dritten Zusatzabkommens vom
29. August 1980 Kundgemacht in BGBl. Nr. 299/1982 mit der Maßgabe, daß".
Artikel 2
Dieses Zusatzübereinkommen gilt auch für das
Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung
des Fürstentums Liechtenstein, der Bundesregierung
der Republik Österreich und dem Schweizerischen
Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten dieses Zusatzübereinkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 3
(1) Dieses Zusatzübereinkommen bedarf der
Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden
bei der Regierung des Fürstentums Liechtenstein
hinterlegt, die den Regierungen der anderen Vertragsstaaten
jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde
notifiziert.
(2) Dieses Zusatzübereinkommen tritt mit Hinterlegung
der vierten Ratifikationsurkunde mit
Wirkung ab dem Tage in Kraft, an dem das Dritte
Zusatzabkommen zum Abkommen vom
22. Dezember 1966 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Österreich über
Soziale Sicherheit in Kraft getreten ist. Soweit in
der Zeit vor Inkrafttreten dieses Zusatzübereinkommens
anders verfahren wurde, hat es dabei sein
Bewenden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
dieses Zusatzübereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Bern, am 8. Oktober 1982, in vier
Urschriften.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Dr. Helmut Redies e. h.
Für das Fürstentum Liechtenstein
Mario Gf. Ledebur e. h.
Für die Republik Österreich
Dr. Werner Sautter e. h.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
J. D. Baechtold e. h.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 3. Mai 1983 bei der Regierung des Fürstentums Liechtenstein hinterlegt; das Zusatzübereinkommen
ist gemäß seinem Art. 3 Abs. 2 am 1. Juli 1982 in Kraft getreten.