28_1983
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28. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 28. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
1983_28_0 28. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
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Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des
Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen
verordnet
Artikel I
Der § 2 der Verordnung des Bundesministers für
Inneres vom 19. März 1973, BGBl. Nr. 209, in der
Fassung der Verordnung des Bundesministers für
Inneres vom 22. Oktober 1980, BGBl. Nr. 461,
über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
wird wie folgt geändert
„§ 2. Die Aufwandsentschädigung beträgt für
jede Stunde der Dienstleistung 12 S. Für Bruchteile
einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil der
Aufwandsentschädigung."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1983 in
Kraft.