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28_1983 AT

28. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 28. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung

Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des

Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen

verordnet

Artikel I

Der § 2 der Verordnung des Bundesministers für

Inneres vom 19. März 1973, BGBl. Nr. 209, in der

Fassung der Verordnung des Bundesministers für

Inneres vom 22. Oktober 1980, BGBl. Nr. 461,

über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung

wird wie folgt geändert

„§ 2. Die Aufwandsentschädigung beträgt für

jede Stunde der Dienstleistung 12 S. Für Bruchteile

einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil der

Aufwandsentschädigung."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1983 in

Kraft.

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