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28_1982 AT

28. Verordnung: Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1982

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 28. Verordnung: Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1982

Auf Grund des § 11 a Abs. 1 und 3 des Opferfürsorgegesetzes,

BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 595/1981 wird verordnet

§ 1. Der im Bereiche des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit Verordnung BGBl. Nr. 493/

1981 für das Kalenderjahr 1982 mit 1,052 festgesetzte

Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß auch

für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.

§ 2. Der Betrag, der für das Kalenderjahr 1982

an die Stelle des im § 6 Z 5 des Opferfürsorgegesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 595/1981 genannten festen Betrages tritt, wird

wie folgt festgestellt

Statt 5 Millionen Schilling mit 5260000 Schilling.

§ 3. Der Betrag, der für das Kalenderjahr 1982

an die Stelle des im § 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 582/1980 genannten festen Betrages tritt, wird

wie folgt festgestellt

Stau 300 S mit 316 S.

§ 4. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1982

an die Stelle der im § 12 a Abs. 1 des Opferfürsorgegesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 613/1977 genannten festen Beträge treten,

werden unter Zugrundelegung der in der Verordnung

BGBl. Nr. 8/1981 angeführten Beträge

wie folgt festgestellt

Statt 7460 S mit 7848 S,

stau 2986 S mit 3141 S.

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