28. Verordnung: Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1982
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 a Abs. 1 und 3 des Opferfürsorgegesetzes,
BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 595/1981 wird verordnet
§ 1. Der im Bereiche des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
mit Verordnung BGBl. Nr. 493/
1981 für das Kalenderjahr 1982 mit 1,052 festgesetzte
Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß auch
für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.
§ 2. Der Betrag, der für das Kalenderjahr 1982
an die Stelle des im § 6 Z 5 des Opferfürsorgegesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 595/1981 genannten festen Betrages tritt, wird
wie folgt festgestellt
Statt 5 Millionen Schilling mit 5260000 Schilling.
§ 3. Der Betrag, der für das Kalenderjahr 1982
an die Stelle des im § 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 582/1980 genannten festen Betrages tritt, wird
wie folgt festgestellt
Stau 300 S mit 316 S.
§ 4. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1982
an die Stelle der im § 12 a Abs. 1 des Opferfürsorgegesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 613/1977 genannten festen Beträge treten,
werden unter Zugrundelegung der in der Verordnung
BGBl. Nr. 8/1981 angeführten Beträge
wie folgt festgestellt
Statt 7460 S mit 7848 S,
stau 2986 S mit 3141 S.