Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
28_1981 AT

28. Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Portugal samt Anhang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 28. Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Portugal samt Anhang

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung von Portugal, im folgenden „die Vertragschließenden

Teile" genannt,

als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944

in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens

über die internationale Zivilluftfahrt,

vom Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen

auf dem Gebiete des Luftverkehrs zu

fördern,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieses Abkommens und

seines Anhangs bedeutet

a) der Ausdruck „die Konvention" das am

7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung

aufgelegte Abkommen über die

Internationale Zivilluftfahrt und schließt

alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention

angenommenen Anhänge und alle Abänderungen

der Anhänge oder der Konvention

gemäß deren Artikeln 90 und 94 ein, sofern

diese Anhänge und Abänderungen

von beiden Vertragschließenden Teilen angenommen

wurden;

b) der Ausdruck „Luftfahrtbehörden" im

Falle der Österreichischen Bundesregierung

der Bundesminister für Verkehr oder jede

andere von Rechts wegen zur Wahrnehmung

der derzeit von der genannten Behörde

ausgeübten Funktionen ermächtigte

Behörde; und im Falle der Regierung von

Portugal der Minister für Verkehr oder

jede Person oder Stelle, die zur Ausübung

aller Funktionen befugt ist, die sich derzeit

im Zuständigkeitsbereich der genannten

Behörde befinden;

c) der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen"

ein Fluglinienunternehmen,

welches von einem Vertragschließenden

Teil zum Zwecke des Betreibens

der vereinbarten Fluglinien auf den im Anhang

zu diesem Abkommen festgelegten

Flugstrecken namhaft gemacht worden ist

und welchem gemäß den Bestimmungen

von Artikel 3 dieses Abkommens eine Betriebsbewilligung

erteilt worden ist.

Artikel 2

Rechte und Privilegien der namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen

1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

anderen Vertragschließenden Teil die in diesem

Abkommen festgelegten Rechte zum Zwecke der

Errichtung planmäßiger internationaler Fluglinien

auf den im Anhang zu diesem Abkommen

festgelegten Flugstrecken. In der Folge werden

diese Fluglinien und Flugstrecken „die vereinbarten

Fluglinien" beziehungsweise „die festgelegten

Flugstrecken" genannt.

2. Die von jedem Vertragschließenden Teil

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen

beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie

auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden

Rechte

a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles ohne Landung zu überfliegen;

b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen

zu nicht gewerbsmäßigen Zwecken durchzuführen;

und

c) im Rahmen des internationalen Flugverkehrs

Fluggäste, Fracht und Post an den

Punkten auf den festgelegten Flugstrecken

aufzunehmen oder abzusetzen, dies jedoch

nach Maßgabe der Bestimmungen dieses

Abkommens und seines Anhangs.

Artikel 3

Namhaftmachung der Fluglinienunternehmen

1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der

vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken

namhaft zu machen. Diese Namhaftmachung

ist von der zuständigen Behörde des

einen Vertragschließenden Teiles der zuständigen

Behörde des anderen Vertragschließenden Teiles

in schriftlicher Form zu notifizieren.

2. Sobald der Vertragschließende Teil die Notifikation

der Namhaftmachung erhalten hat,

hat er dem vom anderen Vertragschließenden

Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 3

und 4 dieses Artikels unverzüglich die entsprechende

Betriebsbewilligung zu erteilen. Die er-

teilte Betriebsbewilligung darf ohne Zustimmung

des diese Bewilligung erteilenden Vertragschließenden

Teiles weder einem anderen Fluglinienunternehmen

übertragen noch diesem überlassen

werden.

3. Die Luftfahrtbehörden des einen Vertragschließenden

Teiles können von einem durch den

anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen den Nachweis

verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen

jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen,

die von diesen Behörden gemäß den Bestimmungen

der Konvention üblicher- und billigerweise

auf den Betrieb internationaler Fluglinien

angewendet werden.

4. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels

erwähnten Betriebsbewilligung zu verweigern

oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

für die Ausübung der im Artikel 2 dieses

Abkommens angeführten Rechte die von ihm

für erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen,

wenn dem genannten Vertragschließenden

Teil nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher

Teil des Eigentums und die tatsächliche

Führung dieses Fluglinienunternehmens bei dem

Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat, oder seinen

Staatsangehörigen liegen.

5. Ist einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

gemäß Absatz 2 dieses Artikels

die Betriebsbewilligung erteilt worden, so kann

es jederzeit den Betrieb jeder vereinbarten Fluglinie

aufnehmen, vorausgesetzt, daß die Betriebsbedingungen

dieser Fluglinie und die für sie

Geltung erlangenden Tarife im Einklang mit den

Bestimmungen der Artikeln 6 und 11 des vorliegenden

Abkommens genehmigt sind.

Artikel 4

Widerruf und Aufhebung von Rechten

1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die

Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens

festgelegten Rechte durch das vom anderen Vertragschließenden

Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

aufzuheben oder jene Bedingungen

zu stellen, die er zur Ausübung dieser

Rechte für erforderlich erachtet

a) in allen Fällen, in denen ihm nicht nachgewiesen

wird, daß ein wesentlicher Teil

des Eigentums und die tatsächliche Führung

dieses Fluglinienunternehmens bei

dem Vertragschließenden Teil, der das

Fluglinienunternehmen namhaft gemacht

hat oder den Staatsangehörigen dieses Vertragschließenden

Teiles liegen; oder

b) wenn dieses Fluglinienunternehmen die

Gesetze und Vorschriften des Vertragschlie-

ßenden Teiles, der diese Rechte einräumt,

nicht beachtet; oder

c) wenn das Fluglinienunternehmen den Betrieb

nicht im Einklang mit den in diesem

Abkommen und seinem Anhang vorgeschriebenen

Bedingungen durchführt.

2. Sofern nicht ein sofortiger Widerruf, eine

sofortige Aufhebung oder Auferlegung von Bedingungen

gemäß Absatz 1 dieses Artikels erforderlich

sind, um weitere Verstöße gegen Gesetze

oder Vorschriften zu verhindern, wird dieses

Recht erst nach Fühlungnahme mit dem anderen

Vertragschließenden Teil ausgeübt. In diesem

Fall hat die Fühlungnahme innerhalb von dreißig

(30) Tagen nach dem Zeitpunkt des von

einem Vertragschließenden Teil gestellten diesbezüglichen

Ersuchens zu erfolgen.

Artikel 5

Der Fluglinienbetrieb

1. Den Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden

Teile ist in gerechter und gleicher

Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten

Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken

zwischen ihren Hoheitsgebieten zu

geben.

2. Beim Betrieb der vereinbarten. Fluglinien

hat das Fluglinienunternehmen jedes Vertragsschließenden

Teiles die Interessen des Fluglinienunternehmens

des anderen Vertragschließenden

Teiles zu berücksichtigen, um den auf allen oder

einem Teil derselben Flugstrecken betriebenen

Fluglinienverkehr dieses Fluglinienunternehmens

nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.

3. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

bereitzustellende Beförderungskapazität

zum Zwecke des Absetzens und Aufnehmens

von Fluggästen, Fracht und Post im Rahmen

des internationalen Flugverkehrs im Einklang

mit dem entsprechenden Teil des Anhangs

ist entsprechend den Flugverkehrserfordernissen

entlang der festgelegten Flugstrecken aufrechtzuerhalten.

4. Die gesamte Beförderungskapazität ist möglichst

gleichmäßig zwischen den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen aufzuteilen, sofern

gemäß den Bestimmungen der Absätze 7

und 8 dieses Artikels nichts anderes vereinbart

wird.

5. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

haben die auf den festgelegten Flugstrecken

anzubietende Flugfrequenz und Beförderungskapazität

der Fluglinien zu vereinbaren,

wofür jedoch die Genehmigung der Luftfahrtbehörden

beider Vertragschließenden Teile eingeholt

werden muß. Diese Beförderungskapazi-

tät ist von Zeit zu Zeit dem Flugverkehrsbedarf

anzupassen, und diese Anpassungen unterliegen

ebenfalls der Genehmigung der Luftfahrtbehörden

beider Vertragschließenden Teile,

6. Zur Bewältigung einer vorübergehend unerwartet

hohen Verkehrsnachfrage können die

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ungeachtet

der Bestimmungen der vorstehenden

Absätze 3 und 4 vereinbaren, die Beförderungskapazität

in dem Maße zeitweilig aufzustocken,

wie dies zur Bewältigung der Verkehrsnachfrage

erforderlich ist.

7. Für den Fall, daß das namhaft gemachte

Fluglinienunternehmen des einen Vertragschließenden

Teiles nicht beabsichtigt, dauernd oder

vorübergehend die ihm im Sinne der vorstehenden

Absätze zustehende Beförderungskapazität

zur Gänze oder zum Teil auszunutzen, kann dieses

Fluglinienunternehmen mit dem namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen des anderen

Vertragschließenden Teiles unter Bedingungen,

die zwischen beiden festzulegen und ihren jeweiligen

Luftfahrtbehörden zur Genehmigung

vorzulegen sind, dahingehende Abmachungen

treffen, daß das zweitgenannte Fluglinienunternehmen

zusätzliche Beförderungskapazität einsetzt,

damit die gesamte zwischen ihnen im Einklang

mit den vorstehenden Absätzen vereinbarte

Beförderungskapazität aufrechterhalten

wenden kann. Jede dieser Abmachungen muß

jedoch zur Bedingung haben, daß das zweitgenannte

namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

die zusätzlich eingesetzte Beförderungskapazität

zur Gänze aufgeben oder in dem Maße verringern

muß, als das erstgenannte namhaft gemachte

Fluglinienunternehmen sich zu irgendeinem

Zeitpunkt entschließt, den ihm zustehenden

Anteil seiner Fluglinien an der gesamten

Beförderungskapazität voll oder in erhöhtem

Umfang in Anspruch zu nehmen und dies angemessene

Zeit im voraus bekanntgibt.

8. Wird von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

eines Vertragschließenden

Teiles eine Fluglinie auf einer Flugstrecke über

Zwischenpunkte und/oder nach Punkten über

das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles hinaus betrieben, so kann vorbehaltlich

des Einverständnisses beider zuständigen

Luftfahrtbehörden zu der im Einklang mit den

Absätzen 3 bis 6 oben festgelegten Beförderungskapazität

von jenem Fluglinienunternehmen

eine zusätzliche Beförderungskapazität angeboten

werden.

9. In der in Absatz 5 erwähnten Vereinbarung

hinsichtlich der Flugfrequenz und Beförderungskapazität

der Fluglinien haben die namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen auch die

Flugpläne und alle sonstigen Betriebsbedingungen

festzulegen, die üblicherweise in Flugpläne

aufscheinen (Type des Luftfahrzeuges, Sitzplatz-

kategorien, Flugstrecke, Flugtag und -stunde und

Flugnummer). Die dermaßen getroffene Vereinbarung

zwischen den Fluglinienunternehmen ist

den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden

Teile gemäß Artikel 6 zur Genehmigung

vorzulegen.

Artikel 6

Genehmigung der Betriebsbedingungen

1. Die in Artikel 5 Absatz 9 beschriebenen

Flugpläne sind bei den Luftfahrtbehörden beider

Vertragschließenden Teile mindestens sechzig

(60) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt

ihres Inkrafttretens einzureichen. Die Luftfahrtbehörden

haben über die Flugpläne innerhalb

von dreißig (30) Tagen ab dem Zeitpunkt der

Einreichung zu entscheiden. In Sonderfällen kann

die Einreichungsfrist vorbehaltlich der Zustimmung

der genannten Behörden abgekürzt werden.

2. Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

über den Flugplan nicht einigen,

so haben die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile danach zu trachten, das

Problem beizulegen.

3. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses

Artikels darf ein Flugplan nur dann in Kraft

treten, wenn er von den Luftfahrtbehörden der

Vertragschließenden Teile genehmigt ist.

4. Die für eine bestimmte Saison erstellten

Flugpläne bleiben so lange für die entsprechenden

Flugperioden in Kraft, bis neue Flugpläne

gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt

worden sind.

Artikel 7

Befreiung von Zöllen, Abgaben und Steuern,

1. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

eines der beiden Vertragschließenden

Teile auf internationalen Fluglinien

eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren

übliche Ausrüstung, Treib-, Schmierstoff- und

Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke,

Tabak und sonstige Artikel, die den

Fluggästen in beschränkten Mengen zum Kauf

zur Verfügung stehen), die sich an Bord dieser

Luftfahrzeuge befinden, sind bei der Ankunft

im Hoheitsgelbiet des anderen Vertragschließenden

Teiles von Zöllen, Untersuchungsgebühren

und sonstigen Abgaben oder Steuern befreit,

vorausgesetzt, daß dieses Luftfahrzeug wieder

ausgeflogen wird und diese Ausrüstung und Vorräte

bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord dieses

Luftfahrzeuges verbleiben.

2. Von denselben Zöllen, Gebühren und

Steuern, mit Ausnahme der den geleisteten

Diensten entsprechenden Entgelte, sind weiters

befreit

a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden

eines Vertragschließenden Teiles festgesetzten

Grenzen, die im Hoheitsgebiet

dieses Vertragschließenden Teiles aufgenommen

werden und zum Verbrauch an

Bord ausfliegender Luftfahrzeuge bestimmt

sind, welche von dem namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden

Teiles auf einer internationalen

Fluglinie eingesetzt werden;

b) Ersatzteile und übliche Ausrüstungsgegenstände,

die in das Hoheitsgebiet eines der

Vertragschließenden Teile eingeführt werden

und für die Wartung oder Instandsetzung

von Luftfahrzeugen bestimmt sind,

die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

des anderen Vertragschließenden

Teiles auf einer internationalen

Fluglinie eingesetzt werden;

c) Treib- und Schimierstoffe, die zur Versorgung

von Luftfahrzeugen 'bestimmt sind,

welche von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

des anderen Vertragschließenden

Teiles auf einer internationalen

Fluglinie eingesetzt werden, selbst

wenn diese Vorräte auf dem Teil des

Fluges verwendet werden, der über das

Hoheitsgebiet des Vertragschließenden

Teiles, in dem sie an Bord genommen

werden, führt.

3. Falls die Gesetze oder Vorschriften eines

der Vertragschließenden Teile es erfordern,

haben die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels

genannten Gegenstände unter Zollaufsicht

und -kontrolle des genannten Vertragschließenden

Teiles zu verbleiben.

Artikel 8

Entladung der üblichen Bordausrüstung, -gegenstände

und -vorräte

Die übliche Bordausrüstung sowie die an Bord

des Luftfahrzeuges, das von dem namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen eines der Vertragschließenden

Teile eingesetzt wird, belassenen

Gegenstände und Vorräte dürfen im

Hoheitsgelbiet des anderen Vertragschließenden

Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden

dieses Hoheitsgebietes entladen werden. In diesem

Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder

einer mit Zustimmung der genannten Behörden

anderweitig getroffenen Verfügung unter

Aufsicht dieser Behörden gestellt werden.

Artikel 9

Fluggäste im direkten Transitverkehr

Fluggäste, die sich auf der direkten Durchreise

durch das Hoheitsgebiet eines der Vertragschließenden

Teile befinden, unterliegen — soweit die.

Sicherheitserfordernisse dies zulassen — lediglich

einer vereinfachten Kontrolle. Gepäck und

Fracht im direkten Transitverkehr sind von

Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.

Artikel 10

Geltung von innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften

1. Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden

Teiles über den Einflug, Aufenthalt

und Ausflug von Luftfahrzeugen, die auf

internationalen Fluglinien eingesetzt sind, nach

und aus seinem Hoheitsgebiet sowie über den

Betrieb und die Flugleitung von Luftfahrzeugen

während ihres Aufenthaltes innerhalb der Grenzen

seines Hoheitsgebietes gelten auch für die

Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

des anderen Vertragschließenden

Teiles.

2. Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden

Teiles über die Einreise, den

Aufenthalt und die Ausreise der an Bord eines

Luftfahrzeuges beförderten Fluggäste, Besatzungen,

Post- und Frachtgüter nach, in und aus

seinem Hoheitsgebiet und insbesondere jene hinsichtlich

der Paß-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitskontrollen

gelten für die an Bord des Luftfahrzeuges

des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

des anderen Vertragschließenden

Teiles genommenen Fluggäste, Besatzungen,

Post- und Frachtgüter.

Artikel 11

Tarife

Das von den Vertragschließenden Teilen bei

der Festsetzung von Tarifen anzuwendende

Verfahren sowie die Begriffsbestimmung des

Ausdruckes „Tarif", halben den Bestimmungen

von Artikel 2 des von der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz

ausgearbeiteten und am

10. Juli 1967 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegten

Internationalen Übereinkommens über

das Verfahren zur Festlegung von Tarifen für

den Fluglinienverkehr zu entsprechen.

Artikel 12

Statistiken

Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

beider Vertragschließenden Teile haben den

Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden

Teiles auf deren Ersuchen statistische Unterlagen

hinsichtlich der Auslastung der von den

genannten Fluglinienuntenrehmen auf den vereinbarten

Fluglinien zwischen ihren jeweiligen

Hoheitsgebieten angebotenen Beförderungskapazität

vorzulegen.

Artikel 13

Überweisung von Einnahmen

Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des

anderen Vertragschließenden Teiles das Recht,

Ertragsüberschüsse, die dieses Fluglinienunternehmen

in seinem Hoheitsgebiet im Zusammenhang

mit der Beförderung von Fluggästen, Post,

Fracht und Gepäck erzielt hat, zu überweisen.

Diese Überweisungen werden im Einklang mit

den Bestimmungen etwaiger zwischen beiden

Ländern in Kraft befindlicher Zahlungsabkommen

getätigt. Bestehen keine entsprechenden Bestimmungen

eines Zahlungsabkommens, so hat

die obgenannte Überweisung in konvertierbarer

Währung zu erfolgen. Das Überweisungsverfahren

hat den innerstaatlichen Währungsbestimmungen

zu entsprechen.

Artikel 14

Beratungen

Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich

die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Anwendung

und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen

dieses Abkommens und seines Anhangs

zu gewährleisten.

Artikel 15

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Jede Unstimmigkeit zwischen den Vertragschließenden

Teilen hinsichtlich der Auslegung

und Anwendung dieses Abkommens oder seines

Anhangs, die zwischen den Luftfahrtbehörden

der Vertragschließenden Teile nicht innerhalb

eines Zeitraums von drei (3) Monaten nach

ihrem Auftreten unmittelbar beigelegt werden

kann, ist einer schiedsgerichtlichen Behandlung

zuzuleiten, die auf diplomatischem Wege festgelegt

wird. Die Vertragschließenden Teile verpflichten

sich, sich dem Schiedsspruch zu unterwerfen.

2. Die Kosten des Schiedsverfahrens sind im

Schiedsspruch festzulegen und von den beiden

Vertragschließenden Teilen je zur Hälfte zu tragen.

Artikel 16

Abänderungen

1. Jeder der Vertragschließenden Teile kann

dem anderen Vertragschließenden Teil jederzeit

Abänderungen vorschlagen, die er für dieses Abkommen

oder seinen Anhang für wünschenswert

erachtet. Die Beratungen zwischen den Vertragschließenden

Teilen über die Abänderungsvorschläge

haben innerhalb eines Zeitraums von

sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem

das Ersuchen um solche Beratungen durch einen

Vertragschließenden Teil gestellt wurde, zu beginnen.

2. Abänderungen zu dem Anhang können von

den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile abgesprochen werden.

3. Alle Abänderungen zu diesem Abkommen

oder seinem Anhang im Sinne von Absatz 1

oder 2 dieses Artikels treten sechzig (60) Tage

nach einem Austausch diplomatischer Noten

zwischen den Vertragschließenden Teilen in

Kraft.

Artikel 17

Multilaterale Abkommen

Das vorliegende Abkommen und sein Anhang

gelten, sofern ein multilaterales Luftverkehrsübereinkommen

für beide Vertragschließenden

Parteien bindend wird, als in Übereinstimmung

damit abgeändert.

Artikel 18

Kündigung

Jeder der Vertragschließenden Teile kann dem

anderen Vertragschließenden Teil jederzeit

schriftlich auf diplomatischem Wege seinen Entschluß

bekanntgaben, dieses Abkommen zu kündigen;

eine solche Bekanntgabe ist gleichzeitig

der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall

tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach

dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung

beim anderen Vertragschließenden Teil außer

Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf

dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen

wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch

den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt,

gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach

dem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation

eingegangen.

Artikel 19

Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen bedarf der Genehmigung

gemäß den jeweiligen verfassungsmäßigen

Bestimmungen der Vertragschließenden Teile.

2. Das Abkommen tritt zu jenem Zeitpunkt

in Kraft, an dem die beiden Vertragschließenden

Teile einander von der Erfüllung ihrer jeweiligen

verfassungsmäßigen Formalitäten in Kenntnis

gesetzt haben.

Geschehen in zweifacher Ausfertigung zu

Wien, am 20. Juni 1980, in englischer Sprache.

Für die Österreichische Bundesregierung

Willibald P. Pahr m. p.

Für die Regierung von Portugal

Diogo F. do Amaral m. p.

ANHANG

Abschnitt I

1. Die REGIERUNG VON PORTUGAL

macht für Jen Betrieb der in Abschnitt II Absatz

1 genannten vereinbarten Fluglinien folgendes

Fluglinienunternehmen namhaft

TRANSPORTES AEREOS PORTUGUESES,

E. P. (TAP-AIR PORTUGAL)

2. Die ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG

macht für den Betrieb der in Abschnitt

II Absatz 2 genannten vereinbarten Fluglinien

folgendes Fluglinienunternehmen namhaft

AUSTRIAN AIRLINES

Abschnitt II

1. Flugstrecken, die in beiden Richtungen von

dem durch die Regierung von Portugal namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen betrieben

werden

Punkte in Portugal — Zwischenpunkte —

Wien — Punkte darüber hinaus.

2. Flugstrecken, die in beiden Richtungen von

dem durch die Österreichische Bundesregierung

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betrieben

werden

Punkte in Österreich — Zwischenpunkte —

Lissabon —Punkte darüber hinaus.

3. Zum Betrieb der in Absatz 1 dieses Abschnittes

erwähnten Fluglinien besitzt das von

der Regierung von Portugal namhaft gemachte

Fluglinienunternehmen folgende Rechte

a) im Hoheitsgebiet Österreichs Fluggäste,

Fracht und Post, die im Hoheitsgebiet;

Portugals aufgenommen wurden, im Rahmen

des internationalen Flugverkehrs abzusetzen;

b) im Hoheitsgebiet Österreichs Fluggäste,

Fracht und Post, deren Bestimmungsort

das Hoheitsgebiet Portugals ist, aufzunehmen;

c) einen oder mehrere Zwischenpunkte oder

Punkte darüber hinaus nach eigenem Ermessen

auszulassen; dies ist der Öffentlichkeit

rechtzeitig anzukündigen.

4. Zum Betrieb der in Absatz 2 dieses Abschnittes

beschriebenen Fluglinien besitzt das

von der Österreichischen Bundesregierung namhaft

gemachte Fluglinienunternehmen folgende

Rechte

a) im Hoheitsgebiet Portugals Fluggäste,

Fracht und Post, die im Hoheitsgebiet

Österreichs aufgenommen wurden, im

Rahmen des internationalen Flugverkehrs

abzusetzen;

b) im Hoheitsgebiet Portugals Fluggäste,

Fracht und Post, deren Bestimmungsort

das Hoheitsgebiet Österreichs ist, aufzunehmen;

c) einen oder mehrere Zwischenpunkte oder

Punkte darüber hinaus nach eigenem Ermessen

auszulassen; dies ist der Öffentlichkeit

rechtzeitig anzukündigen.

Abschnitt III

1. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

des einen Vertragschließenden Teiles kann

das Recht haben, im Hoheitsgebiet des anderen

Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht und

Post, deren Bestimmungsort oder Ursprungsort

an Zwischenpunkten auf den in Abschnitt II dargelegten

Flugstrecken liegen, im Rahmen

des internationalen Flugverkehrs aufzunehmen

oder abzusetzen; solche Zwischenpunkte sind

durch gegenseitige Übereinkunft zwischen den

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

festzulegen und den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile zur Genehmigung zu

unterbreiten.

2. Die Ausübung dieses Rechts unterliegt einer

zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

zu treffenden Vereinbarung, die

den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden

Teile zur Genehmigung vorzulegen

ist.

Abschnitt IV

1. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

des einen Vertragschließenden Teiles kann

das Recht halben, im Hoheitsgebiet des anderen

Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht und

Post, deren Bestimmungsort oder Ursprungsort

an Punkten über das genannte Hoheitsgebiet

hinaus liegen, im Rahmen des internationalen

Flugverkehrs aufzunehmen oder abzusetzen;

diese darüber hinaus liegenden Punkte sind

durch gegenseitige Übereinkunft zwischen den

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen festzulegen

und den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile zur Genehmigung zu

unterbreiten.

2. Die Ausübung dieses Rechts unterliegt einer

zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

zu treffenden Vereinbarung, die

den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden

Teile zur Genehmigung vorzulegen

ist.

Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 19 Z 2 am 26. November 1980 in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →