28. Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Portugal samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung von Portugal, im folgenden „die Vertragschließenden
Teile" genannt,
als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944
in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens
über die internationale Zivilluftfahrt,
vom Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen
auf dem Gebiete des Luftverkehrs zu
fördern,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieses Abkommens und
seines Anhangs bedeutet
a) der Ausdruck „die Konvention" das am
7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung
aufgelegte Abkommen über die
Internationale Zivilluftfahrt und schließt
alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention
angenommenen Anhänge und alle Abänderungen
der Anhänge oder der Konvention
gemäß deren Artikeln 90 und 94 ein, sofern
diese Anhänge und Abänderungen
von beiden Vertragschließenden Teilen angenommen
wurden;
b) der Ausdruck „Luftfahrtbehörden" im
Falle der Österreichischen Bundesregierung
der Bundesminister für Verkehr oder jede
andere von Rechts wegen zur Wahrnehmung
der derzeit von der genannten Behörde
ausgeübten Funktionen ermächtigte
Behörde; und im Falle der Regierung von
Portugal der Minister für Verkehr oder
jede Person oder Stelle, die zur Ausübung
aller Funktionen befugt ist, die sich derzeit
im Zuständigkeitsbereich der genannten
Behörde befinden;
c) der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen"
ein Fluglinienunternehmen,
welches von einem Vertragschließenden
Teil zum Zwecke des Betreibens
der vereinbarten Fluglinien auf den im Anhang
zu diesem Abkommen festgelegten
Flugstrecken namhaft gemacht worden ist
und welchem gemäß den Bestimmungen
von Artikel 3 dieses Abkommens eine Betriebsbewilligung
erteilt worden ist.
Artikel 2
Rechte und Privilegien der namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen
1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
anderen Vertragschließenden Teil die in diesem
Abkommen festgelegten Rechte zum Zwecke der
Errichtung planmäßiger internationaler Fluglinien
auf den im Anhang zu diesem Abkommen
festgelegten Flugstrecken. In der Folge werden
diese Fluglinien und Flugstrecken „die vereinbarten
Fluglinien" beziehungsweise „die festgelegten
Flugstrecken" genannt.
2. Die von jedem Vertragschließenden Teil
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen
beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie
auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden
Rechte
a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles ohne Landung zu überfliegen;
b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen
zu nicht gewerbsmäßigen Zwecken durchzuführen;
und
c) im Rahmen des internationalen Flugverkehrs
Fluggäste, Fracht und Post an den
Punkten auf den festgelegten Flugstrecken
aufzunehmen oder abzusetzen, dies jedoch
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Abkommens und seines Anhangs.
Artikel 3
Namhaftmachung der Fluglinienunternehmen
1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der
vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken
namhaft zu machen. Diese Namhaftmachung
ist von der zuständigen Behörde des
einen Vertragschließenden Teiles der zuständigen
Behörde des anderen Vertragschließenden Teiles
in schriftlicher Form zu notifizieren.
2. Sobald der Vertragschließende Teil die Notifikation
der Namhaftmachung erhalten hat,
hat er dem vom anderen Vertragschließenden
Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 3
und 4 dieses Artikels unverzüglich die entsprechende
Betriebsbewilligung zu erteilen. Die er-
teilte Betriebsbewilligung darf ohne Zustimmung
des diese Bewilligung erteilenden Vertragschließenden
Teiles weder einem anderen Fluglinienunternehmen
übertragen noch diesem überlassen
werden.
3. Die Luftfahrtbehörden des einen Vertragschließenden
Teiles können von einem durch den
anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen den Nachweis
verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen
jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen,
die von diesen Behörden gemäß den Bestimmungen
der Konvention üblicher- und billigerweise
auf den Betrieb internationaler Fluglinien
angewendet werden.
4. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels
erwähnten Betriebsbewilligung zu verweigern
oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
für die Ausübung der im Artikel 2 dieses
Abkommens angeführten Rechte die von ihm
für erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen,
wenn dem genannten Vertragschließenden
Teil nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher
Teil des Eigentums und die tatsächliche
Führung dieses Fluglinienunternehmens bei dem
Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat, oder seinen
Staatsangehörigen liegen.
5. Ist einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
gemäß Absatz 2 dieses Artikels
die Betriebsbewilligung erteilt worden, so kann
es jederzeit den Betrieb jeder vereinbarten Fluglinie
aufnehmen, vorausgesetzt, daß die Betriebsbedingungen
dieser Fluglinie und die für sie
Geltung erlangenden Tarife im Einklang mit den
Bestimmungen der Artikeln 6 und 11 des vorliegenden
Abkommens genehmigt sind.
Artikel 4
Widerruf und Aufhebung von Rechten
1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die
Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens
festgelegten Rechte durch das vom anderen Vertragschließenden
Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
aufzuheben oder jene Bedingungen
zu stellen, die er zur Ausübung dieser
Rechte für erforderlich erachtet
a) in allen Fällen, in denen ihm nicht nachgewiesen
wird, daß ein wesentlicher Teil
des Eigentums und die tatsächliche Führung
dieses Fluglinienunternehmens bei
dem Vertragschließenden Teil, der das
Fluglinienunternehmen namhaft gemacht
hat oder den Staatsangehörigen dieses Vertragschließenden
Teiles liegen; oder
b) wenn dieses Fluglinienunternehmen die
Gesetze und Vorschriften des Vertragschlie-
ßenden Teiles, der diese Rechte einräumt,
nicht beachtet; oder
c) wenn das Fluglinienunternehmen den Betrieb
nicht im Einklang mit den in diesem
Abkommen und seinem Anhang vorgeschriebenen
Bedingungen durchführt.
2. Sofern nicht ein sofortiger Widerruf, eine
sofortige Aufhebung oder Auferlegung von Bedingungen
gemäß Absatz 1 dieses Artikels erforderlich
sind, um weitere Verstöße gegen Gesetze
oder Vorschriften zu verhindern, wird dieses
Recht erst nach Fühlungnahme mit dem anderen
Vertragschließenden Teil ausgeübt. In diesem
Fall hat die Fühlungnahme innerhalb von dreißig
(30) Tagen nach dem Zeitpunkt des von
einem Vertragschließenden Teil gestellten diesbezüglichen
Ersuchens zu erfolgen.
Artikel 5
Der Fluglinienbetrieb
1. Den Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden
Teile ist in gerechter und gleicher
Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten
Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken
zwischen ihren Hoheitsgebieten zu
geben.
2. Beim Betrieb der vereinbarten. Fluglinien
hat das Fluglinienunternehmen jedes Vertragsschließenden
Teiles die Interessen des Fluglinienunternehmens
des anderen Vertragschließenden
Teiles zu berücksichtigen, um den auf allen oder
einem Teil derselben Flugstrecken betriebenen
Fluglinienverkehr dieses Fluglinienunternehmens
nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
3. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
bereitzustellende Beförderungskapazität
zum Zwecke des Absetzens und Aufnehmens
von Fluggästen, Fracht und Post im Rahmen
des internationalen Flugverkehrs im Einklang
mit dem entsprechenden Teil des Anhangs
ist entsprechend den Flugverkehrserfordernissen
entlang der festgelegten Flugstrecken aufrechtzuerhalten.
4. Die gesamte Beförderungskapazität ist möglichst
gleichmäßig zwischen den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen aufzuteilen, sofern
gemäß den Bestimmungen der Absätze 7
und 8 dieses Artikels nichts anderes vereinbart
wird.
5. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
haben die auf den festgelegten Flugstrecken
anzubietende Flugfrequenz und Beförderungskapazität
der Fluglinien zu vereinbaren,
wofür jedoch die Genehmigung der Luftfahrtbehörden
beider Vertragschließenden Teile eingeholt
werden muß. Diese Beförderungskapazi-
tät ist von Zeit zu Zeit dem Flugverkehrsbedarf
anzupassen, und diese Anpassungen unterliegen
ebenfalls der Genehmigung der Luftfahrtbehörden
beider Vertragschließenden Teile,
6. Zur Bewältigung einer vorübergehend unerwartet
hohen Verkehrsnachfrage können die
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ungeachtet
der Bestimmungen der vorstehenden
Absätze 3 und 4 vereinbaren, die Beförderungskapazität
in dem Maße zeitweilig aufzustocken,
wie dies zur Bewältigung der Verkehrsnachfrage
erforderlich ist.
7. Für den Fall, daß das namhaft gemachte
Fluglinienunternehmen des einen Vertragschließenden
Teiles nicht beabsichtigt, dauernd oder
vorübergehend die ihm im Sinne der vorstehenden
Absätze zustehende Beförderungskapazität
zur Gänze oder zum Teil auszunutzen, kann dieses
Fluglinienunternehmen mit dem namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen des anderen
Vertragschließenden Teiles unter Bedingungen,
die zwischen beiden festzulegen und ihren jeweiligen
Luftfahrtbehörden zur Genehmigung
vorzulegen sind, dahingehende Abmachungen
treffen, daß das zweitgenannte Fluglinienunternehmen
zusätzliche Beförderungskapazität einsetzt,
damit die gesamte zwischen ihnen im Einklang
mit den vorstehenden Absätzen vereinbarte
Beförderungskapazität aufrechterhalten
wenden kann. Jede dieser Abmachungen muß
jedoch zur Bedingung haben, daß das zweitgenannte
namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
die zusätzlich eingesetzte Beförderungskapazität
zur Gänze aufgeben oder in dem Maße verringern
muß, als das erstgenannte namhaft gemachte
Fluglinienunternehmen sich zu irgendeinem
Zeitpunkt entschließt, den ihm zustehenden
Anteil seiner Fluglinien an der gesamten
Beförderungskapazität voll oder in erhöhtem
Umfang in Anspruch zu nehmen und dies angemessene
Zeit im voraus bekanntgibt.
8. Wird von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
eines Vertragschließenden
Teiles eine Fluglinie auf einer Flugstrecke über
Zwischenpunkte und/oder nach Punkten über
das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles hinaus betrieben, so kann vorbehaltlich
des Einverständnisses beider zuständigen
Luftfahrtbehörden zu der im Einklang mit den
Absätzen 3 bis 6 oben festgelegten Beförderungskapazität
von jenem Fluglinienunternehmen
eine zusätzliche Beförderungskapazität angeboten
werden.
9. In der in Absatz 5 erwähnten Vereinbarung
hinsichtlich der Flugfrequenz und Beförderungskapazität
der Fluglinien haben die namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen auch die
Flugpläne und alle sonstigen Betriebsbedingungen
festzulegen, die üblicherweise in Flugpläne
aufscheinen (Type des Luftfahrzeuges, Sitzplatz-
kategorien, Flugstrecke, Flugtag und -stunde und
Flugnummer). Die dermaßen getroffene Vereinbarung
zwischen den Fluglinienunternehmen ist
den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden
Teile gemäß Artikel 6 zur Genehmigung
vorzulegen.
Artikel 6
Genehmigung der Betriebsbedingungen
1. Die in Artikel 5 Absatz 9 beschriebenen
Flugpläne sind bei den Luftfahrtbehörden beider
Vertragschließenden Teile mindestens sechzig
(60) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt
ihres Inkrafttretens einzureichen. Die Luftfahrtbehörden
haben über die Flugpläne innerhalb
von dreißig (30) Tagen ab dem Zeitpunkt der
Einreichung zu entscheiden. In Sonderfällen kann
die Einreichungsfrist vorbehaltlich der Zustimmung
der genannten Behörden abgekürzt werden.
2. Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
über den Flugplan nicht einigen,
so haben die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile danach zu trachten, das
Problem beizulegen.
3. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses
Artikels darf ein Flugplan nur dann in Kraft
treten, wenn er von den Luftfahrtbehörden der
Vertragschließenden Teile genehmigt ist.
4. Die für eine bestimmte Saison erstellten
Flugpläne bleiben so lange für die entsprechenden
Flugperioden in Kraft, bis neue Flugpläne
gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt
worden sind.
Artikel 7
Befreiung von Zöllen, Abgaben und Steuern,
1. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
eines der beiden Vertragschließenden
Teile auf internationalen Fluglinien
eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren
übliche Ausrüstung, Treib-, Schmierstoff- und
Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke,
Tabak und sonstige Artikel, die den
Fluggästen in beschränkten Mengen zum Kauf
zur Verfügung stehen), die sich an Bord dieser
Luftfahrzeuge befinden, sind bei der Ankunft
im Hoheitsgelbiet des anderen Vertragschließenden
Teiles von Zöllen, Untersuchungsgebühren
und sonstigen Abgaben oder Steuern befreit,
vorausgesetzt, daß dieses Luftfahrzeug wieder
ausgeflogen wird und diese Ausrüstung und Vorräte
bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord dieses
Luftfahrzeuges verbleiben.
2. Von denselben Zöllen, Gebühren und
Steuern, mit Ausnahme der den geleisteten
Diensten entsprechenden Entgelte, sind weiters
befreit
a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden
eines Vertragschließenden Teiles festgesetzten
Grenzen, die im Hoheitsgebiet
dieses Vertragschließenden Teiles aufgenommen
werden und zum Verbrauch an
Bord ausfliegender Luftfahrzeuge bestimmt
sind, welche von dem namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden
Teiles auf einer internationalen
Fluglinie eingesetzt werden;
b) Ersatzteile und übliche Ausrüstungsgegenstände,
die in das Hoheitsgebiet eines der
Vertragschließenden Teile eingeführt werden
und für die Wartung oder Instandsetzung
von Luftfahrzeugen bestimmt sind,
die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
des anderen Vertragschließenden
Teiles auf einer internationalen
Fluglinie eingesetzt werden;
c) Treib- und Schimierstoffe, die zur Versorgung
von Luftfahrzeugen 'bestimmt sind,
welche von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
des anderen Vertragschließenden
Teiles auf einer internationalen
Fluglinie eingesetzt werden, selbst
wenn diese Vorräte auf dem Teil des
Fluges verwendet werden, der über das
Hoheitsgebiet des Vertragschließenden
Teiles, in dem sie an Bord genommen
werden, führt.
3. Falls die Gesetze oder Vorschriften eines
der Vertragschließenden Teile es erfordern,
haben die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels
genannten Gegenstände unter Zollaufsicht
und -kontrolle des genannten Vertragschließenden
Teiles zu verbleiben.
Artikel 8
Entladung der üblichen Bordausrüstung, -gegenstände
und -vorräte
Die übliche Bordausrüstung sowie die an Bord
des Luftfahrzeuges, das von dem namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen eines der Vertragschließenden
Teile eingesetzt wird, belassenen
Gegenstände und Vorräte dürfen im
Hoheitsgelbiet des anderen Vertragschließenden
Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden
dieses Hoheitsgebietes entladen werden. In diesem
Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder
einer mit Zustimmung der genannten Behörden
anderweitig getroffenen Verfügung unter
Aufsicht dieser Behörden gestellt werden.
Artikel 9
Fluggäste im direkten Transitverkehr
Fluggäste, die sich auf der direkten Durchreise
durch das Hoheitsgebiet eines der Vertragschließenden
Teile befinden, unterliegen — soweit die.
Sicherheitserfordernisse dies zulassen — lediglich
einer vereinfachten Kontrolle. Gepäck und
Fracht im direkten Transitverkehr sind von
Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.
Artikel 10
Geltung von innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften
1. Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden
Teiles über den Einflug, Aufenthalt
und Ausflug von Luftfahrzeugen, die auf
internationalen Fluglinien eingesetzt sind, nach
und aus seinem Hoheitsgebiet sowie über den
Betrieb und die Flugleitung von Luftfahrzeugen
während ihres Aufenthaltes innerhalb der Grenzen
seines Hoheitsgebietes gelten auch für die
Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
des anderen Vertragschließenden
Teiles.
2. Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden
Teiles über die Einreise, den
Aufenthalt und die Ausreise der an Bord eines
Luftfahrzeuges beförderten Fluggäste, Besatzungen,
Post- und Frachtgüter nach, in und aus
seinem Hoheitsgebiet und insbesondere jene hinsichtlich
der Paß-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitskontrollen
gelten für die an Bord des Luftfahrzeuges
des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
des anderen Vertragschließenden
Teiles genommenen Fluggäste, Besatzungen,
Post- und Frachtgüter.
Artikel 11
Tarife
Das von den Vertragschließenden Teilen bei
der Festsetzung von Tarifen anzuwendende
Verfahren sowie die Begriffsbestimmung des
Ausdruckes „Tarif", halben den Bestimmungen
von Artikel 2 des von der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz
ausgearbeiteten und am
10. Juli 1967 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegten
Internationalen Übereinkommens über
das Verfahren zur Festlegung von Tarifen für
den Fluglinienverkehr zu entsprechen.
Artikel 12
Statistiken
Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
beider Vertragschließenden Teile haben den
Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden
Teiles auf deren Ersuchen statistische Unterlagen
hinsichtlich der Auslastung der von den
genannten Fluglinienuntenrehmen auf den vereinbarten
Fluglinien zwischen ihren jeweiligen
Hoheitsgebieten angebotenen Beförderungskapazität
vorzulegen.
Artikel 13
Überweisung von Einnahmen
Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des
anderen Vertragschließenden Teiles das Recht,
Ertragsüberschüsse, die dieses Fluglinienunternehmen
in seinem Hoheitsgebiet im Zusammenhang
mit der Beförderung von Fluggästen, Post,
Fracht und Gepäck erzielt hat, zu überweisen.
Diese Überweisungen werden im Einklang mit
den Bestimmungen etwaiger zwischen beiden
Ländern in Kraft befindlicher Zahlungsabkommen
getätigt. Bestehen keine entsprechenden Bestimmungen
eines Zahlungsabkommens, so hat
die obgenannte Überweisung in konvertierbarer
Währung zu erfolgen. Das Überweisungsverfahren
hat den innerstaatlichen Währungsbestimmungen
zu entsprechen.
Artikel 14
Beratungen
Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich
die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Anwendung
und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen
dieses Abkommens und seines Anhangs
zu gewährleisten.
Artikel 15
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Jede Unstimmigkeit zwischen den Vertragschließenden
Teilen hinsichtlich der Auslegung
und Anwendung dieses Abkommens oder seines
Anhangs, die zwischen den Luftfahrtbehörden
der Vertragschließenden Teile nicht innerhalb
eines Zeitraums von drei (3) Monaten nach
ihrem Auftreten unmittelbar beigelegt werden
kann, ist einer schiedsgerichtlichen Behandlung
zuzuleiten, die auf diplomatischem Wege festgelegt
wird. Die Vertragschließenden Teile verpflichten
sich, sich dem Schiedsspruch zu unterwerfen.
2. Die Kosten des Schiedsverfahrens sind im
Schiedsspruch festzulegen und von den beiden
Vertragschließenden Teilen je zur Hälfte zu tragen.
Artikel 16
Abänderungen
1. Jeder der Vertragschließenden Teile kann
dem anderen Vertragschließenden Teil jederzeit
Abänderungen vorschlagen, die er für dieses Abkommen
oder seinen Anhang für wünschenswert
erachtet. Die Beratungen zwischen den Vertragschließenden
Teilen über die Abänderungsvorschläge
haben innerhalb eines Zeitraums von
sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem
das Ersuchen um solche Beratungen durch einen
Vertragschließenden Teil gestellt wurde, zu beginnen.
2. Abänderungen zu dem Anhang können von
den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile abgesprochen werden.
3. Alle Abänderungen zu diesem Abkommen
oder seinem Anhang im Sinne von Absatz 1
oder 2 dieses Artikels treten sechzig (60) Tage
nach einem Austausch diplomatischer Noten
zwischen den Vertragschließenden Teilen in
Kraft.
Artikel 17
Multilaterale Abkommen
Das vorliegende Abkommen und sein Anhang
gelten, sofern ein multilaterales Luftverkehrsübereinkommen
für beide Vertragschließenden
Parteien bindend wird, als in Übereinstimmung
damit abgeändert.
Artikel 18
Kündigung
Jeder der Vertragschließenden Teile kann dem
anderen Vertragschließenden Teil jederzeit
schriftlich auf diplomatischem Wege seinen Entschluß
bekanntgaben, dieses Abkommen zu kündigen;
eine solche Bekanntgabe ist gleichzeitig
der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall
tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach
dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung
beim anderen Vertragschließenden Teil außer
Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf
dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen
wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch
den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt,
gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach
dem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation
eingegangen.
Artikel 19
Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen bedarf der Genehmigung
gemäß den jeweiligen verfassungsmäßigen
Bestimmungen der Vertragschließenden Teile.
2. Das Abkommen tritt zu jenem Zeitpunkt
in Kraft, an dem die beiden Vertragschließenden
Teile einander von der Erfüllung ihrer jeweiligen
verfassungsmäßigen Formalitäten in Kenntnis
gesetzt haben.
Geschehen in zweifacher Ausfertigung zu
Wien, am 20. Juni 1980, in englischer Sprache.
Für die Österreichische Bundesregierung
Willibald P. Pahr m. p.
Für die Regierung von Portugal
Diogo F. do Amaral m. p.
ANHANG
Abschnitt I
1. Die REGIERUNG VON PORTUGAL
macht für Jen Betrieb der in Abschnitt II Absatz
1 genannten vereinbarten Fluglinien folgendes
Fluglinienunternehmen namhaft
TRANSPORTES AEREOS PORTUGUESES,
E. P. (TAP-AIR PORTUGAL)
2. Die ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG
macht für den Betrieb der in Abschnitt
II Absatz 2 genannten vereinbarten Fluglinien
folgendes Fluglinienunternehmen namhaft
AUSTRIAN AIRLINES
Abschnitt II
1. Flugstrecken, die in beiden Richtungen von
dem durch die Regierung von Portugal namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen betrieben
werden
Punkte in Portugal — Zwischenpunkte —
Wien — Punkte darüber hinaus.
2. Flugstrecken, die in beiden Richtungen von
dem durch die Österreichische Bundesregierung
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betrieben
werden
Punkte in Österreich — Zwischenpunkte —
Lissabon —Punkte darüber hinaus.
3. Zum Betrieb der in Absatz 1 dieses Abschnittes
erwähnten Fluglinien besitzt das von
der Regierung von Portugal namhaft gemachte
Fluglinienunternehmen folgende Rechte
a) im Hoheitsgebiet Österreichs Fluggäste,
Fracht und Post, die im Hoheitsgebiet;
Portugals aufgenommen wurden, im Rahmen
des internationalen Flugverkehrs abzusetzen;
b) im Hoheitsgebiet Österreichs Fluggäste,
Fracht und Post, deren Bestimmungsort
das Hoheitsgebiet Portugals ist, aufzunehmen;
c) einen oder mehrere Zwischenpunkte oder
Punkte darüber hinaus nach eigenem Ermessen
auszulassen; dies ist der Öffentlichkeit
rechtzeitig anzukündigen.
4. Zum Betrieb der in Absatz 2 dieses Abschnittes
beschriebenen Fluglinien besitzt das
von der Österreichischen Bundesregierung namhaft
gemachte Fluglinienunternehmen folgende
Rechte
a) im Hoheitsgebiet Portugals Fluggäste,
Fracht und Post, die im Hoheitsgebiet
Österreichs aufgenommen wurden, im
Rahmen des internationalen Flugverkehrs
abzusetzen;
b) im Hoheitsgebiet Portugals Fluggäste,
Fracht und Post, deren Bestimmungsort
das Hoheitsgebiet Österreichs ist, aufzunehmen;
c) einen oder mehrere Zwischenpunkte oder
Punkte darüber hinaus nach eigenem Ermessen
auszulassen; dies ist der Öffentlichkeit
rechtzeitig anzukündigen.
Abschnitt III
1. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
des einen Vertragschließenden Teiles kann
das Recht haben, im Hoheitsgebiet des anderen
Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht und
Post, deren Bestimmungsort oder Ursprungsort
an Zwischenpunkten auf den in Abschnitt II dargelegten
Flugstrecken liegen, im Rahmen
des internationalen Flugverkehrs aufzunehmen
oder abzusetzen; solche Zwischenpunkte sind
durch gegenseitige Übereinkunft zwischen den
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
festzulegen und den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile zur Genehmigung zu
unterbreiten.
2. Die Ausübung dieses Rechts unterliegt einer
zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
zu treffenden Vereinbarung, die
den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden
Teile zur Genehmigung vorzulegen
ist.
Abschnitt IV
1. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
des einen Vertragschließenden Teiles kann
das Recht halben, im Hoheitsgebiet des anderen
Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht und
Post, deren Bestimmungsort oder Ursprungsort
an Punkten über das genannte Hoheitsgebiet
hinaus liegen, im Rahmen des internationalen
Flugverkehrs aufzunehmen oder abzusetzen;
diese darüber hinaus liegenden Punkte sind
durch gegenseitige Übereinkunft zwischen den
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen festzulegen
und den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile zur Genehmigung zu
unterbreiten.
2. Die Ausübung dieses Rechts unterliegt einer
zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
zu treffenden Vereinbarung, die
den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden
Teile zur Genehmigung vorzulegen
ist.
Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 19 Z 2 am 26. November 1980 in Kraft getreten.