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28_1980 AT

28. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung der StPO 1975 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 28. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung der StPO 1975 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß

§ 64 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

dem Bundeskanzler am 14. Dezember 1979 zugestellten

Erkenntnis vom 5. Dezember 1979,

G 38/79, im § 285 e der Strafprozeßordnung

1975, Anlage zur Kundmachung der Bundesregierung

vom 9. Dezember 1975, BGBl. Nr. 631,

die Worte „sofern der Generalprokurator zustimmt"

als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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