28. Verordnung: Futtermittelverordnung 1976
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4, 5, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2 lit. b,
10 Abs. 1 und 12 Abs. 5 des Futtermittelgesetzes,
BGBl. Nr. 97/1952, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 180/1970, 466/1971 und
783/1974, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
verordnet
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen über die Benennung
und die Beschaffenheit von Futtermitteln
§ 1. Bei der Benennung ungemischter Futtermittel
und bei der Angabe von Gemengeteilen
in Mischungen sind, unbeschadet der Bestimmungen
der §§ 9 bis 35 dieser Verordnung, die
Ausgangsprodukte, aus denen die Futtermittel
gewonnen werden, anzugeben (zum Beispiel
nicht „Ölkuchen", sondern „Erdnußkuchen",
nicht „Kleie", sondern „Weizenkleie", nicht
„tierisches Eiweißfuttermittel", sondern „Fleischmehl").
Die Verwendung von Namen, die ein
wertvolleres Produkt, als tatsächlich vorliegt,
vortäuschen, ist unzulässig.
§ 2. (1) Bei Mischungen aus zwei Gemengeteilen
müssen in der Benennung beide Gemengeteile
zu erkennen sein. Der überwiegende Gemengeteil
ist zuerst zu nennen.
(2) Bei Mischungen aus drei oder mehr Gemengeteilen
kann deren Aufzählung in der
Benennung unterbleiben, doch ist die Hervorhebung
einzelner Gemengeteile in der Benennung
dann unzulässig, wenn hiedurch irreführende
Vorstellungen über den Wert der
Mischung entstehen können.
§ 3. Jede Mischungspackung (§ 9 Abs. 1 des
Futtermittelgesetzes) muß mit einem Anhängezettel
oder mit einem Aufdruck versehen sein,
der folgende Angaben zu enthalten hat
a) Handelsbezeichnung der Mischung,
b) Verwendungszweck oder Verwendungszwecke
der Mischung,
c) bei genehmigungspflichtigen Mischungen
sämtliche Gemengeteile der Mischung, geordnet
in der Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile;
bei anzeigepflichtigen Mischungen
Angaben, aus denen sich die Identität
der Mischung in Bezug zur Rezeptur,
nach welcher sie hergestellt wurde, ohne
weiteres ermitteln läßt,
d) Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen,
wie sie in das Register einzutragen sind,
e) Monat und Jahr der Herstellung,
f) Name (Firma) und Anschrift des Anzeigers
oder des Inhabers der Genehmigung
sowie Name (Firma) und Anschrift des
Erzeugers,
g) „Hergestellt gemäß den Rahmenbestimmungen
für die Herstellung von Mischungen,
Register Nr " oder „Vom
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
mit Bescheid vom ,
Zl genehmigtes Futtermittel,
Register Nr ....", je nachdem, ob
es sich um ein anzeigepflichtiges Futtermittel
(§ 4 des Futtermittelgesetzes) oder
um ein genehmigungspflichtiges Futtermittel
(§ 5 des Futtermittelgesetzes) handelt.
§ 4. (1) Bei nachstehenden Futtermitteln
sind im Geschäftsverkehr jene im Kopf der
Tabelle genannten wertbestimmenden Bestandteile
in Gewichtsprozenten anzugeben, die in
der Tabelle durch ein Kreuz (+) bezeichnet sind
§ 5. Die in der Anlage des Futtermittelgesetzes
aufgezählten ungemischten Futtermittel,
über deren Benennung und Beschaffenheit die
§§ 9 bis 35 dieser Verordnung nichts bestimmen,
dürfen nur feilgeboten, veräußert oder sonst
in Verkehr gebracht werden, wenn hinsichtlich
ihrer Benennung und Beschaffenheit die Bestimmungen
für den Geschäftsverkehr an den
österreichischen Börsen für landwirtschaftliche
Produkte (Usancen) oder, in deren Ermangelung,
die Handelsgebräuche eingehalten werden.
§ 6. (1) Ungemischte Futtermittel, über deren
Beschaffenheit in den §§ 9 bis 35 dieser Verordnung
Bestimmungen getroffen wurden, dürfen,
wenn sie diesen Bestimmungen nicht entsprechen,
nur mit besonderer Bewilligung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft
feilgeboten, veräußert oder sonst in Verkehr
gebracht werden.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 kann
unter Vorschreibung von Bedingungen hinsichtlich
der Art der Benennung und der Angaben
über den Verwendungszweck, die Herkunft,
die Art und die Zeit der Herstellung, die verarbeiteten
Rohstoffe und den Gehalt an wertbestimmenden
Bestandteilen erteilt werden.
§ 7. (1) Sofern in dieser Verordnung nichts
anderes besitmmt ist, darf der Gehalt an Sand
und Ton zusammen 2% nicht übersteigen.
Dies gilt nicht für Fischmehl (§ 17 Abs. 1),
doch ist bei diesem der Gehalt an Sand und
Ton zu deklarieren, wenn er mehr als 1% beträgt.
(2) Werden Futtermittel vergällt, so gilt die
Vergällung nicht als Gemengeteil; Art und
Konzentration des verwendeten Vergällungsmittels,
das für Mensch und Tier unbedenklich
sein muß, ist jeweils anzugeben.
§ 8. (1) Die Angaben über den Gehalt an
wertbestimmenden Bestandteilen gelten noch
als richtig und die vorgeschriebenen Gehaltszahlen
gelten noch als erfüllt, wenn der festgestellte
Gehalt nach der wertvermindernden
Seite hin nicht mehr abweicht, als nachstehend
angeführt ist
Bei anderen Bestandteilen dürfen die Abweichungen
nicht mehr als 8% des angegebenen
oder vorgeschriebenen Gehaltes betragen.
(2) Für Mischungen gemäß § 4 des Futtermittelgesetzes
gelten die Bestimmungen des Abs. 1
mit der Maßgabe, daß die in Spalte 2 des Teiles II
der Anlage jeweils vorgeschriebenen Mindestgehalte
nicht unterschritten und die dort jeweils
vorgeschriebenen Höchstwerte nicht überschritten
werden dürfen. Mit de* Maßgabe, daß die in
Spalte 4 des Teiles II der Anlage erlaubten
Höchstwerte nicht überschritten werden, sind
bei den nachstehend angefühlten Bestandteilen
Abweichungen in folgendem Ausmaß zulässig
(3) Bei Mischungen gemäß § 5 des Futtermittelgesetzes
sind die zulässigen Abweichungen
im Genehmigungsbescheid festzusetzen.
II. ABSCHNITT
Besondere Bestimmungen über die Benennung
und die Beschaffenheit von ungemischten
Futtermitteln
Getreideschrote
§ 9. (1) Als Getreideschrote sind die zerkleinerten
Körner von Getreide, wie Gerste,
Hafer, Hirse (alle Arten wie Cirok, Dari, Mohar,
Milo und Sorghum), Mais, Reis, Roggen und
Weizen zu benennen.
(2) Jede Veränderung durch Entnahme oder
Beimischung von Anteilen ist unzulässig.
(3) Als „Maiskolbenschrot" ist der Schrot
des gesamten Maiskolbens (Körner und Spindel)
zu benennen. Eine zusätzliche Beimengung von
zerkleinerten Spindeln ist unzulässig.
(4) Als „Reisschrot" benannter Schrot darf
nur von geschältem Reis stammen. Der Schrot
von ungeschältem Reis ist ausdrücklich als
solcher zu bezeichnen.
Schrote von anderen Samen
§ 10. (1) Als Schrote von anderen Samen
sind die zerkleinerten Samen von Hülsenflüchten,
wie Ackerbohnen (auch Pferde-, Sau- oder
Puffbohnen bezeichnet), Erbsen (einschließlich
Saaterbse oder Ackererbse, auch Peluschke genannt),
Ölfrüchten wie Lupine, Leinsamen und
von anderen Früchten zu benennen.
(2) Jede Veränderung durch Entnahme oder
Beimischung von Anteilen ist unzulässig.
(3) Ab „Karobenkernschrot" sind die zerkleinerten
Kerne des Johannisbrotes zu benennen.
(4) Bei „Lupinenschrot" muß die Benennung
zusätzlich Angaben über die verwendete Sortengruppe
(wie ) enthalten. Der Gesamtgehalt
an Alkaloiden darf 0,2% nicht übersteigen.
(5) Als „Leinsamenschrot" darf ausschließlich
der zerkleinerte Leinsamen benannt werden.
Schrote von getrockneten Früchten,
Wurzeln und Knollen
§ 11. (1) Als Schrote von getrockneten
Früchten, Wurzeln und Knollen sind die zerkleinerten
getrockneten ganzen Früchte, Wurzeln
und Knollen zu benennen.
(2) Als „Maniokmehl" ist das Erzeugnis aus
getrockneten, erforderlichenfalls geschälten und
gewaschenen Wurzelknollen des Maniokstrauches
(auch Tapioka oder Kassave genannt), das
durch Mahlen gewonnen wird, zu bezeichnen.
Der Rohfasergehalt darf 4%, der Wassergehalt
13% nicht übersteigen. Der Gehalt an
Stärke und Zucker muß mindestens 65% betragen.
(3) Als „Karobenschrot" ist das zerkleinerte
Johannisbrot zu benennen, wobei anzugeben
ist, ob die Fruchtkerne mitenthalten sind oder
entfernt wurden.
(4) Als „Kartoffelflocken" ist jenes Produkt
zu benennen, das durch Walzentrockung gedämpfter
Kartoffeln gewonnen wird. Der Wassergehalt
darf 10% nicht übersteigen.
(5) Als „Kartoffelschnitzel" oder „Trockenkartoffeln"
ist jenes Produkt zu benennen, das
aus geschnitzelten (zerkleinerten) rohen Kartoffeln
nach Trocknung gewonnen wird. Der
Wassergehalt darf 12% nicht übersteigen.
(6) Als „Kartoffelpreßschrot" ist jenes Produkt
zu benennen, das aus rohen zerkleinerten Kartoffeln
nach Abpressen eines Teiles des Wassers
und anschließender Trocknung gewonnen wird.
Der Wassergehalt darf 12% nicht übersteigen.
Futtermehle
§ 12. (1) Als „Futtermehl" ist ausschließlich
das bei der Vermahlung von reinem Getreide
entstehende Nachprodukt zu benennen. Der
Wassergehalt darf 14,5% nicht übersteigen.
In der Trockenmasse darf höchstens 4,7% sandfreie
Rohasche enthalten sein. Für Futtermehle
mit höherem Mehlanteil ist auch die Bezeichnung
„Nachmehle", für solche mit niedrigem Mehlanteil
die Bezeichnung „Bollmehle" zulässig.
(2) Von „Gerstenfuttermehl" darf der Rohfasergehalt
9% nicht übersteigen.
(3) Von „Haferfuttermehl" darf der Rohfasergehalt
6,5% nicht übersteigen.
(4) Von „Maisfuttermehl" darf der Rohfasergehalt
6,5% nicht übersteigen.
(5) Von „Roggenfuttermehl" darf der Rohfasergehalt
4% nicht übersteigen.
(6) Von „Weizenfuttermehl" darf der Rohfasergehalt
5,5% nicht übersteigen.
(7) Von „Weizennachmehl" darf der Rohfasergehalt
4,0% nicht übersteigen. Der Gehalt
an Stärke muß mehr als 30% betragen.
(8) Als „Mehle" bezeichnete Produkte müssen
nach dem Ausgangsgetreide benannt werden
und den an ein Lebensmittel zu stellenden
Anforderungen entsprechen. Eine Vergällung
ist zulässig.
Kleien
§ 13. (1) Als „Kleie" ist ausschließlich der
bei der Verarbeitung von vorgereinigtem Getreide
in der Müllerei entstehende Abfall zu
benennen; diese Bezeichnung ist für zerkleinerte
(gemahlene) Schalen, Hülsen, Schoten und
Spelzen unzulässig. Der Wassergehalt darf 14,5%
nicht übersteigen. Der Unkrautbesatz in reinem
Getreide darf nicht mehr als 1,5% betragen.
In der Kleie darf nur der Unkrautbesatz des
verarbeiteten Getreides enthalten sein, ein Zusatz
ist unzulässig.
(2) Von „Gerstenkleie" darf der Rohfasergehalt
16% nicht übersteigen.
(3) Von „Haferkleie" darf der Rohfasergehalt
12% nicht übersteigen.
(4) Von „Maiskleie" darf der Rohfasergehalt
9% nicht übersteigen.
(5) Von „Roggenkleie" darf der Rohfasergehalt
9% nicht übersteigen.
(6) Von „Weizenkleie" darf der Rohfasergehalt
12% nicht übersteigen.
Tierische Eiweißfuttermittel
§ 14. Sämtliche Futtermittel tierischer Herkunft
dürfen nur nach vorheriger Sterilisierung,
frei von pathogenen Keimen, feilgeboten, veräußert
oder sonst in Verkehr gebracht werden.
Verarbeitungsprodukte der Milch
§ 15. (1) Als „Trockenvollmilch" ist das
Produkt, das durch Entfernen des Wassers der
Milch erhalten wird, zu benennen. Der Wassergehalt
darf 5% nicht übersteigen. Der Rohfettgehalt
muß mindsestens 23% betragen.
(2) Als „Trockenmagermilch" ist das Produkt,
das durch Entfernen des Wassers und Fettes
der Milch enthalten wird, zu benennen. Der
Wassergehalt darf 5%, der Rohaschegehalt 9%
nicht übersteigen. Der Rohproteingehalt muß
mindestens 32% betragen.
(3) Als „Trockenbuttermilch" ist das Produkt,
das durch Entfernen von Wasser aus Buttermilch
(die bei der Butterherstellung anfällt) erhalten
wird, zu benennen. Der Wassergehalt darf 5%,
der Rohaschegehalt 9% nicht übersteigen. Der
Rohproteingehalt muß mindestens 30% betragen.
(4) Als „Trockenmolke" ist das bei der Herstellung
von Käse nach dem Abscheiden des
Fettes und des Kaseins bei der Gerinnung von
Milch anfallende getrocknete Nebenprodukt zu
benennen. Der Wassergehalt darf 8% und der
Gehalt an Natriumchlorid 4,5% nicht übersteigen.
Der Rohproteingehalt muß mindestens
9,5% betragen. Der Rohaschegehalt darf bei
Süßmolkenpulver 9% und bei Sauermolkenpulver
14% nicht übersteigen. Wird eine
Reduzierung des Mineral- oder des Zuckergehaltes
vorgenommen, so ist bei dem jeweiligen
Produkt der Zucker-, der Asche- und der Rohproteingehalt
anzugeben.
(5) Als „Molkeneiweiß" sind getrocknete
Eiweißverbindungen der Molke zu benennen,
die durch Abtrennung mittels physikalischer
oder chemischer Verfahren gewonnen werden
Der Wassergehalt darf 8% nicht übersteigen
Der Rohproteingehalt muß mindestens 70%
betragen.
(6) Als „Kasein" ist das durch Ausfällen,
Abtrennen und anschließendes Trocknen aus
Magermilch gewonnene Produkt zu bezeichnen.
Der Wassergehalt darf 12%, der Rohaschegehalt
4,5% nicht übersteigen. Der Rohproteingehalt
muß mindestens 80% betragen.
Verarbeitungsprodukte
von warmblütigen Tieren
§ 16. (1) Als „Blutmehl" ist ausschließlich
das aus dem Blut geschlachteter Tiere durch
Trocknung gewonnene Produkt zu benennen.
Der Wassergehalt darf 11,5% nicht übersteigen.
Der Rohproteingehalt muß mindestens 80%
betragen.
(2) Als „Tiermehl" sind getrocknete und
gemahlene Erzeugnisse aus Körpern und Körperteilen
von warmblütigen Landtieren zu benennen.
Es muß bis auf unvermeidbare. Anteile frei von
Haaren, Federn, Horn, Haut sowie von Magen-
und Darminhalt sein. Der Wassergehalt darf 10%
nicht übersteigen. Ein 3% übersteigender Gehalt
an Natriumchlorid ist zu deklarieren. Von
„Tiermehl I", muß der Rohproteingehalt mindestens
55% und die Verdaulichkeit des Rohproteins
mindestens 80% betragen; der Rohfettgehalt
darf maximal 10% und der Phosphorgehalt
maximal 6% betragen. Von „Tiermehl II"
muß der Rohproteingehalt mindestens 45%
und die Verdaulichkeit des Rohproteins mindestens
80% betragen; der Rohfettgehalt darf
maximal 15% und der Phosphorgehalt maximal
6% betragen.
(3) Als „Tierknochenmehl" sind getrocknete
und gemahlene Erzeugnisse aus Körpern und
Körperteilen von warmblütigen Landtieren zu
benennen. Es muß bis auf unvermeidbare Anteile
frei von Haaren, Federn, Horn, Haut sowie
Magen- und Darminhalt sein. Der Wassergehalt
darf 10% nicht übersteigen. Ein 3% übersteigender
Gehalt an Natriumchlorid ist zu
deklarieren. Der Rohproteingehalt muß mindestens
40% und die Verdaulichkeit des Rohproteins
mindestens 80% betragen. Der Rohfettgehalt
darf 15% nicht übersteigen.
(4) Als „Lebermehl" sind die getrockneten
und gemahlenen Lebern gesunder warmblütiger
Landtiere zu benennen. Der Wassergehalt darf
10% und der Natriumchloridgehalt 2,5% nicht
übersteigen. Der Rohproteingehalt muß mindestens
65% betragen.
(5) Als „Walmehl" ist das aus dem Fleisch
des Wales hergestellte Produkt zu benennen.
Der Wassergehalt darf 10% und der Phosphorgehalt
2,2% nicht übersteigen. Der Rohfettgehalt
darf 10% nicht überseitgen. Der Rohproteingehalt
muß mindestens 70% betragen.
(6) Als „Walknochenmehl" ist das aus dem
Fleisch und den Knochen des Wales hergestellte
Produkt zu benennen. Der Wassergehalt darf
10%, der Rohfettgehalt 8% und der Phosphorgehalt
4,5% nicht übersteigen. Der Rohproteingehalt
muß mindestens 55% betragen.
(7) Als „Walpreßwasser getrocknet" („Wal-
Solubles") sind ausschließlich Trockenrückstände
von Walpreßwasser zu benennen. Der Wassergehalt
darf 10% nicht übersteigen. Der Rohfettgehalt
darf 2% nicht übersteigen. Der Rohproteingehalt
muß mindestens 70% betragen.
(8) Als „Geflügelabfallmehl" sind die getrockneten
und gemahlenen Schlachtabfälle von
Geflügel zu benennen. Sie müssen bis auf unvermeidbare
Reste frei von Federn und von
Magen- und Darminhalt sein. Der Wassergehalt
darf 12% nicht übersteigen. Der Rohproteingehalt
muß mindestens 55% betragen. Der
Rohfettgehalt ist zu deklarieren.
(9) Als „Federnmehl" ist das aus sauberen
Federn durch Hydrolysieren mit Dampfdruckbehandlung
und anschließender Trocknung und
Mahlen gewonnene Produkt zu benennen. Der
Wassergehalt darf 12% nicht übersteigen. Der
Rohproteingehalt muß mindestens 80% und
die Verdaulichkeit des Rohproteins mindestens
80% betragen.
(10) Als „Grieben" sind die entfetteten und
abgepreßten Rückstände der Fettgewinnung in
den Fettschmelzen zu benennen.
(11) Von „Fettgrieben" muß der Rohproteingehalt
mindestens 50% und der Rohfettgehalt
mindestens 25% betragen.
(12) Von „Fleischgrieben" muß der Rohproteingehalt
mindestens 60% betragen. Der
Rohfettgehalt ist zu deklarieren.
Verarbeitungsprodukte von Fischen und
Seetieren
§ 17. (1) Als „Fischmehl" ist ausschließlich
das aus Fischen und Fischabfällen hergestellte
Produkt zu benennen. Die zusätzliche Bezeichnung
nach der Art der verarbeiteten Fische
ist zulässig. Die Bezeichnung „Vollfischmehl"
ist nur zulässig, wenn das bei der Verarbeitung
angefallene Preßwasser wieder beigegeben wurde.
Der Wassergehalt darf 11% und der Natriumchloridgehalt
darf 4% nicht übersteigen, liegt
letzterer unter 2%, ist die Bezeichnung „salzarm"
zulässig. Der Rohfettgehalt darf 12% nicht
übersteigen. Liegt der Rohfettgehalt unter 4%,
darf das Produkt als fettarm bezeichnet werden.
Der Phosphorgehalt darf 5,8% und der Gehalt
an Calciumcarbonat 3% nicht übersteigen. Übersteigt
der Gehalt an Sand und Ton 1%, ist et
zu deklarieren. Der Gehalt an Ammoniak darf
0,2% nicht übersteigen. Der Rohproteingehalt
muß mindestens 50% betragen.
(2) Als „Fischpreßwasser eingedickt" ist der
eingedickte Fischpreßsaft zu benennen. Der
Wassergehalt darf 52%, der Gehalt an Natriumchlorid
5% nicht übersteigen. Der Rohproteingehalt
muß mindestens 32% betragen.
(3) Als „Fischpreßwasser getrocknet "(„Fish-
Solubles") sind ausschließlich Trockenrückstände
von Fischpreßwasser zu benennen. Der Wassergehalt
darf 10% und der Gehalt an Natriumchlorid
10% nicht übersteigen. Der Rohfettgehalt
darf 2% nicht übersteigen. Der Rohproteingehalt
muß mindestens 60% betragen.
(4) Als „Küstenfischmehl" sind die aus Seetieren
hergestellten Produkte zu benennen, die
neben Fischen und Fischbestandteilen auch
Beifang enthalten. Der Anteil an Fischbestandteilen
muß überwiegen. Hinsichtlich der Gehalte
an Wasser, Natriumchlorid, Rohfett, Phosphor,
Calciumcarbonat, Sand und Ton, Ammoniak
und Rohprotein und der damit verbundenen
besonderen Benennungsvorschrift gelten die für
Fischmehl (Abs. 1) getroffenen Bestimmungen.
(5) Als „Garnelen" sind die getrockneten
ganzen oder zu Mehl vermahlenen Garnelen
zu benennen. Der Wassergehalt darf 11% nicht
übersteigen. Der Rohproteingehalt muß mindestens
47% betragen.
(6) Als „Fischlebermehl" sind die bei der
Trangewinnung anfallenden getrockneten und
gemahlenen Lebern von Fischen zu benennen.
Extraktionsware ist als solche ausdrücklich zu
bezeichnen. Die zusätzliche Benennung nach
der Fischart, von der die verarbeiteten Lebern
gewonnen wurden, ist zulässig. Der Wassergehalt
darf 11% nicht übersteigen. Der Rohproteingehalt
muß mindestens 40%, von Extraktionsware
mindestens 65% betragen.
Pflanzliche Eiweißfuttermittel, Nebenerzeugnisse
der Ölgewinnung
§ 18. (1) Feste Rückstände bei der Herstellung
pflanzlicher Öle und Fette sind nach der Art
des Fettentzuges zu benennen. Als „Kuchen"
oder „Expeller" dürfen nur die bei der Ölgewinnung
im Preßverfahren verbleibenden Rückstände
benannt werden. Als „Extraktionsschrote"
dürfen nur die bei der Ölgewinnung durch
Extraktion aus ungepreßten oder vorgepreßten
Ausgangsprodukten anfallenden Rückstände benannt
werden; 6ie müssen frei von Extraktionsmitteln
sein. An Verunreinigungen darf in den
Rückständen nur der natürliche Fremdbesatz
der verarbeiteten Rohstoffe enthalten sein, Rückstände
von anderen Ölsaaten, die zuvor in
derselben Anlage verarbeitet wurden, dürfen
nur in technisch unvermeidbarer Menge, höchstens
mit einem Anteil von 6%, enthalten sein.
Der Wassergehalt darf 12,5% nicht übersteigen.
Höhere Gehaire sind zu deklarieren.
(2) Von „Babassuextraktionsschrot" (aus den
Früchten der Bahia-Piassavapalme hergestellt)
muß der Rohproteingehalt mindestens 23%
betragen.
(3) Von „Babassukuchen" muß der Rohproteingehalt
mindestens 19% befragen.
(4) Bei „Baumwollextraktionsschrot" (aus
Baumwollsamen hergestellt) ist in der Benennung
zusätzlich anzugeben, ob es sich um ungeschälte
oder geschälte Ware handelt. Der Rohproteingehalt
muß von geschälter Ware mindestens 40%,
von ungeschälter Ware mindestens 22% betragen.
Der Gossypolgehalt muß unter 0,12%
liegen.
(5) Bei „Baumwollsaatkuchen" ist zusätzlich
anzugeben, ob es sich um ungeschälte oder
geschälte Ware handelt. Der Rohproteingehalt
muß von geschälter Ware mindestens 38%,
von ungeschälter Ware mindestens 20% betragen.
Der Gossypolgehalt muß unter 0,2%
liegen.
(6) Bei „Erdnußextraktionsschrot" (aus Erdnüssen
verschiedener Art hergestellt) ist in der
Benennung zusätzlich anzugeben, ob es sich
um ungeschälte oder geschälte Ware handelt.
Der Rohproteingehalt muß von geschälter Ware
mindestens 48%, von ungeschälter Ware mindestens
34% betragen.
(7) Bei „Erdnußkuchen" ist in der Benennung
zusätzlich anzugeben, ob es sich um ungeschälte
oder geschälte Ware handelt. Der Rohproteingehalt
muß von geschälter Ware mindestens 46%,
von ungeschälter Ware mindestens 32% betragen.
(8) Von „Kokosextraktionsschrot" muß der
Rohproteingehalt mindestens 18% betragen.
(9) Von „Kokoskuchen" muß der Rohproteingehalt
mindestens 18% betragen.
(10) Bei „Kürbiskernextraktionsschrot" ist in
der Benennung zusätzlich anzugeben, ob es
sich um ungeschälte oder geschälte Ware handelt.
Der Rohproteingehalt muß von geschälter Ware
mindestens 45%, von ungeschälter Ware mindestens
40% betragen.
(11) Bei „Kürbiskernkuchen" ist in der
Benennung zusätzlich anzugeben, ob es sich
um ungeschälte oder geschälte Ware handelt.
Der Rohproteingehalt muß von geschälter Ware
mindestens 43% und von ungeschälter Ware
mindestens 38% betragen.
(12) Von „Leinsamenextraktionsschrot" muß
der Rohproteingehalt mindestens 32% betragen.
Leinlolch darf nur in Spuren nachweisbar sein.
(13) Von „Leinsamenkuchen" muß der Rohproteingehalt
mindestens 28% betragen. Leinlolch
darf nur in Spuren nachweisbar sein.
(14) Von „Maiskeimextraktionsschrot" muß
der Rohproteingehalt mindestens 18% betragen.
(15) Von „Maiskeimkuchen" muß der Rohproteingehalt
mindestens 17% betragen.
(16) Als „Palmkernextraktionsschrot" darf
nur ein ans den entschälten Kernen der Früchte
der Ölpalme hergestelltes Produkt benannt
werden. Der Rohproteingehalt muß mindestens
14% betragen.
(17) Als „Palmkarnkuchen" darf nur ein aus
den entschälten Kernen der Früchte der Ölpalme
hergestelltes Produkt benannt werden. Der
Rohproteingehalt muß mindestens 14% betragen.
(18) „Rapsextraktionsschrot" muß entbittert
sein. Der Gehalt an Senföl darf 0,1% nicht
übersteigen. Der Rohproteingehalt muß mindestens
33% betragen. Samen von Brassica juncea
und von Brassica nigra dürfen nicht enthalten
sein.
(19) „Rapskuchen" muß entbittert sein. Der
Gehalt an Senföl darf 0,2% nicht übersteigen.
Der Rohproteingehalt muß mindestens 30%
betragen. Samen von Brassica juncea und von
Brassica nigra dürfen nicht enthalten sein.
(20) Bei „Saflorextraktionsschrot" (aus dem
Samen der Färberdistel, auch „wilder Safran"
genannt, hergestellt) ist in der Benennung
zusätzlich anzugeben, ob es sich um ungeschälte
oder geschälte Ware handelt. Der Rohproteingehalt
muß von geschälter Ware mindestens 45%
und von ungeschälter Ware mindestens 18%
betragen.
(21) Bei „Saflorkuchen" ist in der Benennung
zusätzlich anzugeben, ob es sich um ungeschälte
oder geschälte Ware handelt. Der Rohproteingehalt
muß von geschälter Ware mindestens 43%
und von ungeschälter Ware mindestens 18%
betragen.
(22) Bei „Sojaextraktionsschrot" ist in der
Benennung die zusätzliche Angabe, daß es
sich um geschälte Ware handelt, zulässig. Nicht
getoastete Ware ist als solche zu deklarieren.
Der Rohproteingehalt muß von geschälter Ware
mindestens 46% und von ungeschälter Ware
mindestens 42% betragen.
(23) Bei „Sojakuchen" ist nicht getoastete
Ware als solche zu deklarieren. Der Rohproteingehalt
muß mindestens 42% betragen.
(24) Als „Sojaeiweiß" ist ein aus Sojabohnen
gewonnenes Erzeugnis zu benennen, dessen
Rohproteingehalt mindestens 85% beträgt.
(25) Bei „Sonnenblumensaatextraktionsschrot"
ist in der Benennung zusätzlich anzugeben,
ob es sich um ungeschälte oder geschälte Ware
handelt. Der Rohproteingehalt muß von geschälter
Ware mindestens 38% und von ungeschälter
Ware mindestens 21% betragen.
(26) Bei „Sonnenblumensaatkuchen" ist in
der Benennung zusätzlich anzugeben, ob es sich
um ungeschälte oder geschälte Ware handelt.
Der Rohproteingehalt muß von geschälter Ware
mindestens 35% und von ungeschälter Ware
mindestens 20% betragen.
(27) Von „Sesamextraktionsschrot" (aus dem
Samen des orientalischen Flachsdotters—Sesamum
indicum — hergestellt) muß der Rohproteingehalt
mindestens 40% betragen.
(28) Von „Sesamkuchen" muß der Rohproteingehalt
mindestens 35% betragen.
Hefen
§ 19. (1) Als „Hefen" sind alle getrockneten
Überschuß- und Wuchshefen zu benennen, deren
Rohproteingehalt 55% nicht übersteigt. Trockenhefen
aller Art dürfen keine lebenden Hefezellen
mehr enthalten.
(2) Als „Bierhefe" ist die bei der Biererzeugung
anfallende getrocknete Hefe zu benennen. Der
Wassergehalt darf 12% nicht übersteigen. Der
Rohproteingehalt muß mindestens 44% betragen.
(3) Als „Brennereihefe" ist die bei der Spiritusbrennerei
anfallende getrocknete Hefe zu benennen.
Der Wassergehalt darf 12% nicht
übersteigen. Der Rohproteingehalt muß mindestens
44% betragen.
(4) Von „Holzzuckerhefe" (auf Holzuckerlösungen
hergestellt) darf der Wassergehalt 12%
nicht übersteigen. Der Rohproteingehalt muß
mindestens 44% betragen.
(5) Von „Melassehefe" (bei der Vertiefung
von Melasse gewonnen) darf der Wassergehalt
15% nicht übersteigen. Der Rohproteingehalt
muß mindestens 42% betragen,
(6) Von „Molkehefe" (bei der Vertiefung
von Molke gewonnen) darf der Wassergehalt 12%
nicht übersteigen. Der Robproteingehalt muß
mindestens 42% betragen.
(7) Von „Sulfitablaugenhefe" (bei der Vertiefung
von Sulfitablaugen und Zellstoffablaugen
gewonnen) darf der Wassergehalt 12% nicht
übersteigen. Der Rohproteingehalt muß mindestens
42% betragen.
Trockenmycele
§ 20. (1) Als „Trockenmycele" sind die bei
der Herstellung von Antibiotica anfallenden
getrockneten Pilzkörper zu benennen. Antibiotisch
wirksame Stoffe und auskeimfähige
Sporen dürfen nicht enthalten sein. Der Rohproteingehalt
ist zu deklarieren.
(2) Von „Penicillinmycel" darf der Wassergehalt
12% nicht übersteigen. Der Rohproteingehalt
muß mindestens 30% betragen.
Erzeugnisse anderer Industrien
§ 21. (1) Als „Biertreber getrocknet" ist
getrocknetes ausgebrautes Malz zu benennen.
Die Beimengung von Hopfenrückständen und
Trub bis zu einem Ausmaß von 10% des Treberngewichtes
ist zulässig. Der Wassergehalt
darf 12% nicht übersteigen. Der Rohproteingehalt
muß mindestens 20% betragen.
(2) Als „Kartoffeleiweiß" ist das aus dem
Fruchtwasser der Kartoffel gewonnene, getrocknete
Eiweiß zu benennen. Der Wassergehalt
darf 14% nicht übersteigen. Der Rohproteingehalt
muß mindestens 70% betragen.
(3) Als „Kleber" ist das bei der Stärkeherstellung
aus Getreide anfallende Nebenprodukt
zu benennen, wobei zusätzlich das Ausgangsgetreide
anzugeben ist. Der Wassergehalt darf
12% nicht übersteigen. Der Rohproteingehalt
muß mindestens 40% betragen; bei einem
Rohproteingehalt über 55% darf die Bezeichnung
„eiweißreich" verwendet werden.
(4) Als „Maisstärkefabrikationsrückstände" sind
Mischungen aus getrockneten, bei der Stärkeherstellung
anfallenden Reinigungsabfällen (Bruch
und Staub), Maisschalen, Fasern, Maisquellwasser
und Maiskleberteile zu benennen. Der
Wassergehalt darf 12% nicht übersteigen, der
Rohproteingehalt muß mindestens 15% betragen.
(5) Als „Eiweiß aus Pflanzenextrakten" sind
die im „Vegetable Protein Extraction"-Verfahren
(Auspressen des Saftes der grünen Pflanzen,
anschließende Wärmebehandlung, Ausscheiden
des im Zellsaft vorhandenen koagulierbaren
Eiweißes und Trocknung) hergestellten Erzeugnisse
zu benennen. Der Wassergehalt darf
12% nicht übersteigen. Der Rohproteingehalt
muß mindestens 48% betragen.
Trockenpülpe
§ 22. (1) Als „Trockenpülpe" sind die bei
der Stärkeerzeugung anfallenden getrockneten
Rückstände und Nebenprodukte zu benennen.
Der Wassergehalt darf 15% nicht übersteigen.
Der Rohfaser- und der Rohaschegehalt sind zu
deklarieren.
(2) Bei „Getreidepülpe getrocknet" (aus Getreide
aller Art gewonnen) ist in der Benennung
zusätzlich das Ausgangsgetreide anzugeben. Der
Rohproteingehalt muß mindestens 10% betragen.
(3) Von „Kartoffelpülpe getrocknet" muß
der Rohproteingehalt mindestens 3,5% betragen.
Trockenschlempe
§ 23. (1) Als „Trockenschlempe" sind die
bei der Alkoholherstellung nach Destillation
der vergorenen Maischen verbleibenden und
getrockneten Rückstände zu benennen. Der
Wassergehalt darf 12% nicht übersteigen. Der
Rohfaser- und der Rohaschegehalt sind zu
deklarieren.
(2) Bei „Getreideschlempe getrocknet" (aus
Getreide aller Art gewonnen) ist in der Benennung
zusätzlich das Ausgangsgetreide anzugeben.
Der Rohproteingehalt muß mindestens
18% betragen.
(3) Als „Schlempelösung getrocknet" ist der
getrocknete lösliche Anteil der Schlempe zu
benennen, wobei zusätzlich das Ausgangsgetreide
anzugeben ist. Der Rohproteingehalt muß mindestens
24% betragen.
(4) Als „Schlempefeststoffe getrocknet" ist
der getrocknete unlösliche Anteil der Schlempe
zu Denennen, wobei zusätzlich das Ausgangsgetreide
anzugeben ist. Der Rohproteingehalt
muß mindestens 20% betragen.
(5) Von „Kartoffelschlempe getrocknet" muß
der Rohproteingehalt mindestens 18% betragen.
Getreidekeime
§ 24. (1) Als „Getreidekeime" sind die bei
verschiedenen Verarbeitungsverfahren anfallenden
getrockneten Keime zu benennen. Der Wassergehalt
darf 11% nicht übersteigen.
(2) Als „Malzkleie" sind die getrockneten
Keimwurzeln der Gerste, die bei der Malzgewinnung
anfallen, zu benennen. Ein durch
den Arbeitsvorgang entstehender Malzstaub darf
5% nicht übersteigen. Eine nachträgliche Vermischung
mit Malzstaub ist unzulässig. Der
Rohproteingehalt muß mindestens 23% betragen.
(3) Von „Maiskeimen" muß der Rohproteingehalt
mindestens 9% betragen.
(4) Von „Roggenkeimen" muß der Rohproteingehalt
mindestens 28% betragen.
(5) Von „Weizenkeimen" muß der Rohproteingehalt
mindestens 28% betragen.
Rohfaserträger
§ 25. (1) Als rohfaserhältige Futtermittel
sind Gerstenschälkleie, Haferschälkleie, Kakaoschalen,
Maisschälkleie, Obsttrester, Roggenschälkleie
und Weizenschälkleie zu benennen,
die einen Rohfasergehalt von weniger als. 30%
aufweisen. Der Wassergehalt darf höchstens 14%
betragen. Der Rohfasergehalt ist zu deklarieren.
(2) Als rohfaserreiche Futtermittel sind Haferschalen,
Maisspindelmehl, Rübensamen, Strohmehl,
Tomatentrester, Kürbiskernschalen, Son-
nenblumenkernschalen und Weintraubentrester
zu benennen, die einen Rohfasergehalt von
mindestens 30% aufweisen. Der Wassergehalt
darf höchstens 14% betragen. Der Rohfasergehalt
ist zu deklarieren.
Trockengrünfutter
§ 26. (1) Als „Trockengrünfutter" sind alle
heißluft-getrockneten Futterpflanzen zu benennen.
Der Wassergehalt darf 12% nicht übersteigen."
Der Sandgehalt (salzsäure-unlösliche
Asche) darf 4% nicht übersteigen.
(2) Von „Erbsentrockengrün" darf der Rohfasergehalt
28% nicht übersteigen. Der Rohproteingehalt
muß mindestens 16% betragen.
(3) Von „Grastrockengrün" darf der Rohfasergehalt
28% nicht übersteigen. Der Rohproteingehalt
muß mindestens 12%, der Carotingehalt
mindestens 100 ppm betragen.
(4) Von „Hafertrockengrün" muß der Rohproteingehalt
mindestens 10% betragen. Der
Rohfasergehalt darf 28% nicht übersteigen.
(5) Von „Kleetrockengrün" (hergestellt aus
Klee jeder Art- außer Luzerne) muß der Rohproteingehalt
mindestens 16% betragen. Der
Rohfasergehalt darf 28% nicht übersteigen.
Der Carotingehalt muß mindestens 80 ppm betragen.
(6) Von „I.uzernetrockengrün" muß der Rohproteingehalt
mindestens 16% betragen. Der
Rohfasergehalt darf 28% nicht übersteigen.
Der Carotingehalt muß mindestens 80 ppm betragen.
(7) Von „Maistrockengrün" muß der Rohproteingehalt
mindestens 6% betragen. Der
Rohfasergehalt darf 28% nicht übersteigen,
(8) Als „Troblako" sind die getrockneten
Blätter und Köpfe der Zuckerrübe zu benennen.
Der Rohproteingehalt muß mindestens 10%
betragen. Der Rohfasergehalt darf 14% nicht
übersteigen.
Erzeugnisse der Zuckerfabrikation und
deren Verarbeitungsinsdustrien
§ 27. (1) Als „Zuckerrübenmelasse" ist der
bei der Zuckerherstellung aus Rüben anfallende
sirupartige dunkelbraune letzte Ablauf zu benennen.
Der Wassergehalt darf 23,5% nicht
übersteigen. Der Gehalt an Gesamtzucker (Polarisation)
muß mindestens 42% betragen.
(2) Als „Zuckerrohrmelasse" ist das bei der
Verarbeitung von Zuckerrohr anfallende sirupartige
Enderzeugnis zu benennen. Der Wassergehalt
darf 23,5% nicht übersteigen. Der Gehalt
an Gesamtzucker muß mindestens 44% betragen.
(3) Als „Trockenschnitzel" sind getrocknete,
ausgelaugte Rübenschnitzel zu benennen. Der
Wassergehalt darf 15% nicht übersteigen; Wassergehalte
von mehr als 12% sind zu deklarieren.
Bei melassierten Trockenschnitzeln mit. einem
Melassegehalt von mehr als 20% ist dieser zu
deklarieren. Der Rohaschegehalt darf 6% nicht
überschreiten.
(4) Als „Zuckerschnitzel" oder „vollwertige
Zuckerrrübenschnitzel" ist ausschließlich das
durch Trocknung frischer geschnitzelter und
nicht extrahierter Zuckerrüben gewonnene Produkt
zu benennen. Der Wassergehalt darf 10%
nicht übersteigen. Der Gehalt an Zucker muß
mindestens 50% betragen.
(5) „Zucker" darf vergällt oder unvergällt
in Verkehr gesetzt werden. Vergällungsmittel
dürfen nur bis zu einem Anteil von höchstens 3%
zugesetzt werden. Der Zuckergehalt muß mindestens
95% betragen.
(6) Als „Stärkeverzuckerungsprodukte" sind
die wasserlöslichen, süßschmeckenden, vorzugsweise
aus Stärke hergestellten Zuckerarten (wie
Maltodextrine, Stärkesirup, Stärkezucker, Dextrose)
zu benennen. Die Gehalte an Stärke und
Zucker sind zu deklarieren.
(7) Als „Dattelschrot" sind ausschließlich
die zerkleinerten Datteln zu benennen.
Fette und Fettsäuren
§ 28. (1) Zur Verbesserung der Haltbarkeit
von Fetten und Fettsäuren dürfen Antioxydantien
zugesetzt werden; diese sind nach Art und
Konzentration anzugeben. Der Wasser-(Feuchtigkeits-)gehalt
darf 2% nicht übersteigen. Unverseifbares
darf 5% und unlösbare Rückstände
dürfen 1% nicht übersteigen. Die Peroxydzahl
(POZ) darf 10, die Aldehydzahl (AZ) 1 und
die Säurezahl (SZ) 30 nicht übersteigen. Der
Gehalt an Erucasäure darf 5% nicht übersteigen.
(2) Als „Tierische Fette" sind alle von Tieren
stammenden Produkte zu benennen, wobei
zusätzlich anzugeben ist, von welcher Tieraxt
sie stammen.
(3) Als „Pflanzliche Fette" sind alle von Pflanzen
stammenden Produkte zu benennen, wobei
zusätzlich anzugeben ist, von welcher Pflanze
sie stammen.
(4) Bei „Fettgemischen" sind in der Benennung
die Anteile der einzelnen pflanzlichen und tierischen
Fette genau anzugeben,
(5) Als „Fettsäuren" und „Fettsäurengemisch"
sind sowohl einzelne Fettsäuren oder Gemische
von zwei oder mehreren als auch Mischungen
von Fettsäuren mit Fetten zu benennen. Das
Fettsäuremuster ist in der Benennung anzugeben.
Mineralstoffe
Calcium-Phosphor-Träger
§ 29. (1) Der Fluorgehalt von Calcium-
Phosphor-Trägern darf 0,2% nicht übersteigen.
(2) Von „Monocalciumphosphat" (technisch
hergestellt) muß der Phosphatgehalt mindestens
22% betragen und deklariert werden. Der
Calciumgehalt ist zu deklarieren.
(3) Von „Dicalciumphosphat" (technisch hergestellt
oder phosphorsaurer Futterkalk) muß
der Phosphorgehalt mindestens 16% betragen
und deklariert werden. Der Calciumgehalt ist zu
deklarieren.
(4) Von „Tricalciumphosphat" muß der Phosphorgehalt
mindestens 18% betragen und deklariert
werden. Der Calciumgehalt ist zu deklarieren.
(5) Als „Knochenasche" ist der beim Verbrennen
von Knochen unter Luftzutritt entstehende
Rückstand zu benennen. Der Phosphorgehalt
muß mindestens 15% betragen.
(6) Als „Knochenmehl entleimt" ist ausschließlich
das durch Mahlen von getrockneten,
entfetteten und entleimten Knochen gewonnene
Produkt zu benennen. Es darf nur nach vorheriger
Sterilisierung in Verkehr gesetzt werden. Der
Wassergehalt darf 8% nicht übersteigen. Der
Phosphorgehalt muß mindestens 13% betragen.
Der Rohfettgehalt darf 1% und der Gehalt an
Sand 1,5% nicht übersteigen.
(7) Als „Knochenmehl unentleimt" ist ausschließlich
das durch Mahlen von gereinigten,
getrockneten, entfetteten, aber nicht entleimten
Knochen gewonnene Erzeugnis zu benennen.
Es darf nur nach vorheriger Sterilisierung in
Verkehr gesetzt werden. Der Wassergehalt darf
8% nicht übersteigen. Der Phosphorgehalt muß
mindestens 6,5% betragen. Der Rohfettgehalt
darf 4% und der Gehalt an Sand 1,5% nicht
übersteigen.
(8) Als „Knochenmehl unentleimt und teilentfettet"
ist ausschließlich das durch Mahlen
von gereinigten, getrockneten, teilweise entfetteten,
aber nicht entleimten Knochen gewonnene
Erzeugnis zu benennen. Es darf nur
nach vorheriger Sterilisierung in Verkehr gesetzt
werden. Der Wassergehalt darf 8% nicht übersteigen.
Der Phosphorgehalt muß mindestens
6,5% betragen. Der Rohfettgehalt darf 8%,
der Gehalt an Sand 1,5% nicht übersteigen.
Natrium-Phosphor-Träger
§ 30. (1) Der Fluorgehalt von Natrium-
Phosphor-Trägern darf 0,2% nicht übersteigen.
(2) Von „Mononatriumphosphat" muß der
Phosphorgehalt mindestens 19% und der Natriumgehalt
mindestens 14% betragen. Beide Gehalte
sind zu deklarieren. Der Gehalt an Natriumcarbonat
darf 1% nicht übersteigen.
(3) Von „Dinatriumphosphat" muß der Phosphorgehalt
mindestens 8% und der Natriumgehalt
mindestens 11% betragen. Beide Gehalte
sind zu deklarieren.
(4) Von „Trinatriumphosphat" muß der Phosphorgehalt
mindestens 17% und der Natriumgehalt
mindestens 38% betragen. Beide Gehalte
sind zu deklarieren.
Calcium-Träger
§ 31. (1) Der Fluorgehalt von Calcium-
Trägern darf 0,2% nicht übersteigen.
(2) Von „Calciumcarbonat" hat der Calciumgehalt
mindestens 39% zu betragen.
(3) Als „Kohlensaurer Kalk" sind Produkte
zu benennen, die mindestens 90% Calciumcarbonat
enthalten. Der Gehalt an Sand und Ton darf
zusammen 3% nicht übersteigen.
Sonstige Mineralstoffträger
§ 32. (1) Der Fluorgehalt der in den folgenden
Absätzen 2 bis 11 angeführten sonstigen Mineralstoffträger
darf 0,2% nicht übersteigen.
(2) Von „Magnesiumcarbonat" muß der Magnesiumgehalt
mindestens 20% betragen.
(3) Als „Calcium-Magnesiumcarbonat" ist das
natürlich vorkommende Mineral Dolomit zu
benennen. Der Magnesiumgehalt muß mindestens
12% betragen.
(4) Von „Magnesiumoxyd" muß der Magnesiumgehalt
mindestens 50% betragen.
(5) Von „Magnesiumsulfat" muß der Magnesiumgehalt
mindestens 14% betragen.
(6) Als „Natriumchlorid" ist Salz zu benennen,
das vergällt (Viehsalz )oder unvergällt (Kochsalz)
in Verkehr gesetzt werden darf. Der Gehalt
an Natriumchlorid muß mindestens 95% betragen.
Ein Zusatz von Jod ist zu deklarieren;
er darf nicht weniger als 0,0038% und nicht
mehr als 0,0076% betragen.
(7) Von „Natriumbicarbonat" muß der Natriumgehalt
mindestens 26% betragen.
(8) Von „Natriumsulfat" muß der Natriumgehalt
mindestens 31% und der Schwefelgehalt
mindestens 22% betragen.
(9) Von „Calcium-Natriumphosphat" muß
der Natriumgehalt mindestens 5%, der Calciumgehalt
mindestens 10% und der Phosphorgehalt
mindestens 17% betragen.
(10) Von „Magnesiumphosphat" muß der
Magnesiumgehalt mindestens 14% und der
Phosphorgehalt mindestens 16% betragen. Der
Magnesiumgehalt und der Phosphorgehalt sind
zu deklarieren.
(11) Als „Mehrfachphosphate" sind Verbindungen
von mehreren Mengenelementen mit
Phosphorsäure zu benennen. Der Gehalt an
Mengenelementen und der Phosphorgehalt sind
zu deklarieren.
Sonstige Futtermittel
Stärke
§ 33. (1) „Getreidestärke" ist nach dem
Ausgangsgetreide bei der Stärkeherstellung zu
benennen. Der Wassergehalt darf 14% nicht
übersteigen. Der Stärkegehalt muß mindestens
84% betragen. Der Rohfasergehalt darf 1%
und der Gehalt an Rohasche 0,5% nicht übersteigen.
(2) Von „Kartoffelstärke" darf der Wassergehalt
20% nicht übersteigen. Der Stärkegehalt
muß mindestens 73% betragen. Der Rohfasergehalt
darf 1% und der Gehalt an Rohasche 0,6%
nicht übersteigen.
(3) Von „Maniokstärke" (auch Tapioka oder
Kassave genannt) darf der Wassergehalt 13%
nicht übersteigen. Der Stärkegehalt muß mindestens
85% betragen. Der Rohfasergehalt darf 1%
und der Gehalt an Rohasche 0,6% nicht übersteigen.
Quellstärke
§ 34. (1) Als „Getreide-Quellstärke" ist aufgeschlossene
Getreidestärke zu benennen. Der
Wassergehalt darf 14% nicht übersteigen. Der
Stärkegehalt muß mindestens 84% betragen.
Der Rohfasergehalt darf 1% und der Gehalt
an Rohasche 0,5% nicht übersteigen.
(2) Als „Kartoffel-Quellstärke" ist aufgeschlossene
Kartoffelstärke zu benennen. Der
Wassergehalt darf 13% nicht übersteigen. Der
Stärkegehalt muß mindsetens 80% betragen.
Der Rohfasergehalt darf 1% und der Gehalt an
Rohasche 0,6% nicht übersteigen.
(3) Als „Maniok-Quellstärke" ist aufgeschlossene
Maniokstärke zu benennen. Der Wassergehalt
darf 13% nicht übersteigen. Der Stärkegehalt
muß mindestens 85% betragen. Der
Rohfasergehalt darf 1% und der Gehalt an
Rohasche 0,6% nicht übersteigen.
Futtermittel verschiedener Produktionsverfahren
§ 35. (1) Von „Backabfällen" darf der Wassergehalt
15% nicht übersteigen, Gehaltswerte
über 12% sind zu deklarieren.
(2) Als „Haferflocken" ist das durch Quetschen
der aus dem Hafer nach Schälen gewonnenen
Haferkerne zwischen beheizten Walzen entstandene
Produkt zu benennen.
(3) Als „Hafer geschält" ist der mechanisch
geschälte Hafer zu benennen. Der Wassergehalt
darf 14% und der Rohfasergehalt 3% nicht
übersteigen.
(4) Als „Keimkleien" sind Mischungen aus
Keimen (überwiegender Anteil) und Kleie zu
benennen. In der Benennung ist das Ausgangsgetreide
anzugeben. Die Gehalte an Rohprotein
und Rohfaser sind zu deklarieren.
(5) Als „Reisfuttermehl" ist der beim Schälen
und Polieren des bis auf einen unerheblichen
Bruchteil enthülsten Reises anfallende Produkt
zu benennen. Der Wassergehalt darf 14%, der
Rohfasergehalt 10,5% nicht übersteigen. Der
Rohproteingehalt muß mindestens 10% betragen.
(6) Als „Reisabfall" ist der beim Schälen und
Polieren des enthülsten Reises gewonnene Abfall
zu benennen, der den für „Reisfuttermehl"
verlangten Anforderungen an Gehaltswerten
nicht entspricht.
III. ABSCHNITT
Rahmenbestimmungen für die Herstellung
von Mischungen
§ 36. (1) Mischungen, die der Anlage (Rahmenbestimmungen
für die Herstellung von Mischungen)
entsprechen, können nach erfolgter Anzeige
(§ 4 des Futtermittelgesetzes) im Inland gewerbsmäßig
erzeugt, feilgeboten, veräußert oder sonst
in Verkehr gebracht werden.
(2) Die Anzeige ist unter Verwendung des
vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
aufgelegten Formblattes in doppelter
Ausfertigung bei diesem Bundesministerium zu
erstatten.
(3) In der Anzeige sind die in Spalte 2 der
Anlage verlangten Gehaltsgarantien und ein
Beispiel für die Zusammensetzung der angezeigten
Mischung mit vollständiger Anführung
aller Gemengeteile in Gewichtsprozenten anzugeben
(Musterrezeptur); für Beimischfutter-
Mischungen ist ferner die Mischanleitung anzuschließen.
IV. ABSCHNITT
Genehmigungsverfahren
§ 37. (1) Wird die Genehmigung, Futtermittel
in Verkehr zu setzen, gemäß § 5 Abs. 2 des
Futtermittelgesetzes beantragt, so ist dieser
Antrag unter Verwendung des vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft aufgelegten
Formblattes in doppelter Ausfertigung
bei der Landwirtschaftlich-chemischen Bundes-
versuchsanstalt in Wien (im folgenden kurz
Bundesversuchsanstalt genannt) einzureichen.
Dem Antrage sind drei gesiegelte Muster des zu
genehmigenden Futtermittels beizuschließen. Die
anläßlich der Einsendung erwachsenden Kosten
für Fracht, Zoll, Porto u. dgl. trägt der Antragsteller.
(2) Die Bundesversuchsanstalt kann ein Futtermittel
von der Untersuchung ausschließen, wenn
a) die im amtlichen Formblatt gestellten Fragen
trotz Vorhalt nicht ausreichend beantwortet
werden oder
b) die Muster nicht die zur Überprüfung
ausreichenden Mengen enthalten.
§ 38. (1) Die Bundesversuchsanstalt gibt
dem Antragsteller das Ergebnis der Untersuchung
bekannt.
(2) Das Gutachten darf erst nach erfolgter
Genehmigung des Futtermittels durch das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft
und nur im vollen Wortlaut veröffentlicht oder
zu Werbezwecken verwendet werden.
V. ABSCHNITT
Register
§ 39. (1) Das Register (§ 6 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes)
besteht aus einem öffentlichen
und einem nicht öffentlichen Teil (Anhang zum
Register), der unter Verschluß zu halten ist.
(2) Im Register sind unter Anweisung einer
Registernummer einzutragen
I. In dem öffentlichen Teil
1. Bei angezeigten Futtermitteln
a) Handelsbezeichnung des Futtermittels,
b) Verwendungszweck bzw. Verwendungszwecke
des Futtermittels und seine Einstufung
gemäß den Rahmenbestimmungen
(Teil II der Anlage dieser Verordnung),
c) Name (Firma) und Anschrift des Anzeigers
und des Erzeugers,
d) die vom Anzeiger gemäß Spalte 2 und
bei Verwendung von Zusatzstoßen auch
gemäß Spalte 4 des Teiles II der Anlage
garantierten wertbestimmenden Bestandteile,
e) Datum des Einlangens der Anzeige beim
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.
2. Bei genehmigten Futtermitteln
a) Handelsbezeichnung des Futtermittels,
b) Verwendungszweck des Futtermittels,
c) Name (Firma) und Anschrift des Inhabers,
der Genehmigung und des Erzeugers,
d) Beschreibung des Futtermittels bzw. bei
einer Mischung ihre sämtlichen Gemengeteile
in der Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile
(ohne Angabe der Gewichtsprozente),
e) die wertbestimmenden Bestandteile gemäß
den Bestimmungen des Genehmigungsbescheides,
f) Datum und Geschäftszahl des Genehmigungsbescheides,
g) alifällige sonstige Eintragungen laut Genehmigungsbescheid.
II. In dem nicht öffentlichen Teil (Anhang
zum Register)
1. Bei angezeigten Futtermitteln
Sämtliche Gemengeteile des Futtermittels in
Gewichtsprozenten von der mit Anzeige vorgelegten
Musterrezeptur, im Falle von Beimischfuttermitteln
auch die Mischanleitung.
2. Bei genehmigten Futtermitteln
a) Art der Herstellung des Futtermittels, bei
einer Mischung außerdem deren sämtliche
Gemengeteile in Gewichtsprozenten,
b) allfällige sonstige Eintragungen laut Genehmigungsbescheid.
§ 40. In den öffentlichen Teil des Registers
kann jedermann in Gegenwart eines Beamten
der Bundesversuchsanstalt Einsicht nehmen. Die
Anfertigung von Abschriften oder Auszügen
ist zulässig.
§ 41. Änderungen in der Eintragung eines
Futtermittels, die nicht dessen Zusammensetzung
betreffen, werden im Register auf Antrag des
Inhabers der Genehmigung oder des Anzeigers
vorgenommen.
VI. ABSCHNITT
Bestimmungen über die Probennehmer und
den Vorgang bei Probenentnahmen
§ 42. (1) Personen, die in Betrieben tätig
sind, welche Futtermittel in Verkehr setzen oder
sich mit der Erzeugung von Futtermitteln zu
Verkaufszwecken befassen, dürfen als Probenehmer
nicht verwendet werden.
(2) Zur Probenentnahme ist der Inhaber des
betreffenden Unternehmens oder dessen Bevollmächtigter
zuzuziehen. Sind diese Personen
zur Zeit der Vornahme der Probenentnahme
im Betriebe nicht anwesend oder lehnen sie
die Teilnahme an der Probeentnahme ab, kann
die Probenentnahme auch ohne deren Mitwirkung
vorgenommen werden.
(3) Jede Probe ist in vier gleiche Teilmengen
zu teilen, deren jede mit dem Dienstsiegel und
auf Verlangen der Partei auch mit deren Siegel
versehen, in zweckdienlichen Behältern aufzubewahren
ist. Eine Teilmenge der Probe dient
als Material für die Untersuchung, eine andere
Teilmenge ist in amtliche Verwahrung zu nehmen,
um nötigenfalls eine Überprüfung des Ergebnisses
der Untersuchung der ersteren Teilmenge
und die Feststellung des Ursprunges der Probe
zu ermöglichen. Die beiden übrigen Teilmengen
sind der Partei zur allfälligen Durchführung
einer Gegenuntersuchung durch eine andere
anerkannte einschlägige Anstalt oder einen gerichtlich
beeideten Sachverständigen zurückzulassen.
§ 43. Bei Futtermitteln in Kuchenform sind
von den verschiedensten Stellen der Lieferung
mindestens 20 Kuchen zu entnehmen, die dem
Durchschnitt der Lieferung entsprechen. Diese
Kuchen sind durch einen völlig reinen Ölkuchenbrecher
oder auf sonstige geeignete Weise auf
etwa walnußgroße Stücke zu zerkleinern. Auf
reiner Unterlage ist darauf nach guter Durchmischung
eine Probe von ungefähr 4 kg zu
entnehmen.
§ 44. Die Proben von Melasse sind aus mindestens
dem zehnten Teil der Fässer, bei Zisternen und
Bassinwagen aus jeder Zisterne und jedem Wagen
mit einem einwandfreien Probestecher oder
einem anderen zur Probeentnahme geeigneten
Instrument zu entnehmen und unverzüglich
in einem geschützten Raum durcheinanderzurühren.
Bei merklichen Dichteunterschieden
der Melasse ist der fünfte Teil der Fässer zur
Probeentnahme heranzuziehen.
§ 45. Bei anderen Futtermitteln sind mit einem
einwandfreien Probestecher oder mit einem
Löffel oder einer kleinen Schaufel, bei loser
Ware von mindestens 20 möglichst verschiedenen
Stellen, bei verpackter Ware mindestens aus
jeder zehnten Verpackung, bei weniger als
50 Verpackungen aus mindestens fünf Verpackungen
in der Längsrichtung Proben zu
entnehmen. Falls Verpackungen zum Zwecke
der Probenentnahmen entleert werden, ist der
Inhalt auf einer reinen Unterlage zu mischen
und in einer gleichmäßig dichten Schicht auszubreiten.
Die Probe im Gewicht von zirka
3 kg ist sodann von mindestens 20 Stellen zu
entnehmen, wobei auch die zutiefst liegenden
Teile gleichmäßig mitzuerfassen sind. Zur endgültigen
Aufteilung in Einzelproben ist abermals
gut durchzumischen und wie oben dargelegt
zu verfahren.
§ 46. (1) Für die Probenentnahme aus Lieferungen
oder Beständen von weniger als 500 kg
gelten folgende Bestimmungen
a) Bei Futtermitteln in Originalpackungen
von 1 kg oder weniger ist als Probe eine
Originalpackung zu verwenden. Bei größeren
Originalpackungen sind Proben aus mindestens
fünf Packungen, falls nicht so
viele Packungen vorhanden sind, aus jeder
Packung zu entnehmen.
b) Bei Futtermitteln in Kuchenform sind
mindestens fünf Kuchen, falls weniger
als zehn Kuchen vorhanden sind, ist
mindestens ein Kuchen zur Probeentnahme
zu verwenden.
c) Bei anderen Futtermitteln sind die Proben
von mindestens fünf verschiedenen Stellen
zu entnehmen.
d) Sind von einem Futtermittel weniger als
10 kg vorhanden, so genügt für die Probeentnahme
eine Menge von 5% des Gesamtgewichtes;
(2) Von den entnommenen Proben sind vier
Teilmengen von gleich großem Gewicht zu
bilden. Im übrigen ist nach den sonstigen Bestimmungen
dieser Verordnung zu verfahren.
§ 47. Sind Teile einer Lieferung naß, verdorben,
verunreinigt oder sonst beschädigt oder offensichtlich
in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit
abweichend von dem übrigen Teil
der Lieferung, so sind von diesen unter Angabe
ihrer Gesamtmenge gesondert Proben zu entnehmen.
§ 48. Werden Futtermittel in mehreren Ladungen
partienweise geliefert, so sind die Proben
von jeder Lieferung gemäß den oben angeführten
Bestimmungen getrennt zu nehmen.
§ 49. (1) Das Ausmaß einer jeden der vier
Teilmengen der entnommenen Proben hat — unbeschadet
der Bestimmungen des § 46 Abs. 1—
mindestens 200 Gramm, bei Ölkuchen mindestens
500 Gramm, bei Melasse je einen halben
Liter zu betragen. Bei Ölkuchen, die in ihrer
Gesamtheit offensichtlich nicht gleichmäßig sind,
müssen jedoch diese Muster so groß sein, daß
sie die durchschnittliche Beschaffenheit der gesamten
Lieferung erkennen lassen.
(2) Die Teilmengen sind in trockene und reine
Behältnisse zu füllen. Die Behältnisse müssen so
gewählt werden, daß durch sie die Beschaffenheit
der Probe nicht beeinflußt wird. Soll der
Milbenbefall oder der Wassergehalt der Probe
festgestellt werden, so sind Behältnisse aus Blech
oder Glas zu verwenden und luftdicht zu verschließen.
Bei Futtermitteln, die in luftdicht
verschlossenen Behältnissen verschimmeln, verfaulen
oder sonstwie verderben würden,
sind vier weitere Teilmengen der Probe in porösen
Behältnissen aus Papier oder Stoff zu verpacken.
(3) Die Behältnisse sind durch den Probenehmer
dicht zu verschließen und mit Inhaltsangabe
zu versehen.
§ 50. (1) Die erfolgte Probenahme ist in einer
Niederschrift zu beurkunden. Diese hat folgende
Angaben zu enthalten
a) Ort und Zeit der Probenahme,
b) Name des Kontrollorgans und Bezeichnung
der entsendenden Dienststelle,
c) Name (Firma) des kontrollierten Betriebes,
d) Angabe, ob und durch wen der kontrollierte
Betrieb bei der Probenahme vertreten ist,
e) Benennung des bemusterten Futtermittels,
f) Name (Firma) und Anschrift des Erzeugers
des bemusterten Futtermittels,
g) Gewicht der bemusterten Menge,
h) Zahl der Packungen,
i) Herkunft, allenfalls Ost und Tag der
Verladung,
k) Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen,
wenn und soweit er angegeben werden
kann,
l) die Erklärung, daß der Probenehmer und
zutreffendenfalls auch der Vertreter des
kontrollierten Betriebes während der Dauer
der Probenahme bis zur Versiegelung
anwesend waren,
m) Unterschrift des Probenehmers und zutreffendenfalls
des Vertreters des kontrollierten
Betriebes.
(2) In der Niederschrift über die Probeentnahme
bei Melasse sind außerdem alle Unregelmäßigkeiten,
insbesondere merkliche Unterschiede
in der Dichte, starke Schaumbildung bei
ungewöhnlich heißer Melasse sowie der Wärmegrad
festzuhalten.
(3) Falls bei der Probenahme ein Vertreter
des kontrollierten Betriebes anwesend ist, hat
der Probenehmer diesem die Probenahme schriftlich
allenfalls durch Übergabe einer Durchschrift
der im Abs. 1 genannten Niederschrift, zu
bestätigen.
VII. ABSCHNITT
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 51. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Futtermittelverordnung vom
29. Jänner 1957, BGBl. Nr. 42, außer Kraft.
(2) Den bisherigen Bestimmungen über die
Benennung und Beschaffenheit von Futtermitteln
entsprechende ungemischte Futtermittel und nach
den bisherigen Rahmenbestimmungen für die
Herstellung von Mischungen gemäß § 4 des
Futtermittelgesetzes angezeigte Futtermittelmischungen
dürfen noch bis 30. Juni 1977
gewerbsmäßig erzeugt, feilgeboten, veräußert
oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung gültige Genehmigungen zur gewerbsmäßigen
Erzeugung, Feilbietung, Veräußerung
oder sonstigen Inverkehrsetzung von Futtermitteln
gemäß § 5 des Futtermittelgesetzes
werden durch diese Verordnung nicht berührt.
(4) Mischungen, welche die im Teil III der
Anlage angeführten Antibiotica Spiramycin
(Z. 02.03), Tylosin (Z. 02.04) oder Hygromycin B
(Z. 02.06) oder anderen Wachstumsförderer
Nitrovin (Z. 03.01) oder Carbadox (Z. 03.02)
enthalten, dürfen nur bis 31. Dezember 1978
erzeugt, feilgeboten, veräußert oder sonst in
Verkehr gesetzt werden.