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28. Verordnung: Futtermittelverordnung 1976

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 28. Verordnung: Futtermittelverordnung 1976

Auf Grund der §§ 4, 5, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2 lit. b,

10 Abs. 1 und 12 Abs. 5 des Futtermittelgesetzes,

BGBl. Nr. 97/1952, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 180/1970, 466/1971 und

783/1974, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

verordnet

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen über die Benennung

und die Beschaffenheit von Futtermitteln

§ 1. Bei der Benennung ungemischter Futtermittel

und bei der Angabe von Gemengeteilen

in Mischungen sind, unbeschadet der Bestimmungen

der §§ 9 bis 35 dieser Verordnung, die

Ausgangsprodukte, aus denen die Futtermittel

gewonnen werden, anzugeben (zum Beispiel

nicht „Ölkuchen", sondern „Erdnußkuchen",

nicht „Kleie", sondern „Weizenkleie", nicht

„tierisches Eiweißfuttermittel", sondern „Fleischmehl").

Die Verwendung von Namen, die ein

wertvolleres Produkt, als tatsächlich vorliegt,

vortäuschen, ist unzulässig.

§ 2. (1) Bei Mischungen aus zwei Gemengeteilen

müssen in der Benennung beide Gemengeteile

zu erkennen sein. Der überwiegende Gemengeteil

ist zuerst zu nennen.

(2) Bei Mischungen aus drei oder mehr Gemengeteilen

kann deren Aufzählung in der

Benennung unterbleiben, doch ist die Hervorhebung

einzelner Gemengeteile in der Benennung

dann unzulässig, wenn hiedurch irreführende

Vorstellungen über den Wert der

Mischung entstehen können.

§ 3. Jede Mischungspackung (§ 9 Abs. 1 des

Futtermittelgesetzes) muß mit einem Anhängezettel

oder mit einem Aufdruck versehen sein,

der folgende Angaben zu enthalten hat

a) Handelsbezeichnung der Mischung,

b) Verwendungszweck oder Verwendungszwecke

der Mischung,

c) bei genehmigungspflichtigen Mischungen

sämtliche Gemengeteile der Mischung, geordnet

in der Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile;

bei anzeigepflichtigen Mischungen

Angaben, aus denen sich die Identität

der Mischung in Bezug zur Rezeptur,

nach welcher sie hergestellt wurde, ohne

weiteres ermitteln läßt,

d) Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen,

wie sie in das Register einzutragen sind,

e) Monat und Jahr der Herstellung,

f) Name (Firma) und Anschrift des Anzeigers

oder des Inhabers der Genehmigung

sowie Name (Firma) und Anschrift des

Erzeugers,

g) „Hergestellt gemäß den Rahmenbestimmungen

für die Herstellung von Mischungen,

Register Nr " oder „Vom

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

mit Bescheid vom ,

Zl genehmigtes Futtermittel,

Register Nr ....", je nachdem, ob

es sich um ein anzeigepflichtiges Futtermittel

(§ 4 des Futtermittelgesetzes) oder

um ein genehmigungspflichtiges Futtermittel

(§ 5 des Futtermittelgesetzes) handelt.

§ 4. (1) Bei nachstehenden Futtermitteln

sind im Geschäftsverkehr jene im Kopf der

Tabelle genannten wertbestimmenden Bestandteile

in Gewichtsprozenten anzugeben, die in

der Tabelle durch ein Kreuz (+) bezeichnet sind

§ 5. Die in der Anlage des Futtermittelgesetzes

aufgezählten ungemischten Futtermittel,

über deren Benennung und Beschaffenheit die

§§ 9 bis 35 dieser Verordnung nichts bestimmen,

dürfen nur feilgeboten, veräußert oder sonst

in Verkehr gebracht werden, wenn hinsichtlich

ihrer Benennung und Beschaffenheit die Bestimmungen

für den Geschäftsverkehr an den

österreichischen Börsen für landwirtschaftliche

Produkte (Usancen) oder, in deren Ermangelung,

die Handelsgebräuche eingehalten werden.

§ 6. (1) Ungemischte Futtermittel, über deren

Beschaffenheit in den §§ 9 bis 35 dieser Verordnung

Bestimmungen getroffen wurden, dürfen,

wenn sie diesen Bestimmungen nicht entsprechen,

nur mit besonderer Bewilligung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft

feilgeboten, veräußert oder sonst in Verkehr

gebracht werden.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 kann

unter Vorschreibung von Bedingungen hinsichtlich

der Art der Benennung und der Angaben

über den Verwendungszweck, die Herkunft,

die Art und die Zeit der Herstellung, die verarbeiteten

Rohstoffe und den Gehalt an wertbestimmenden

Bestandteilen erteilt werden.

§ 7. (1) Sofern in dieser Verordnung nichts

anderes besitmmt ist, darf der Gehalt an Sand

und Ton zusammen 2% nicht übersteigen.

Dies gilt nicht für Fischmehl (§ 17 Abs. 1),

doch ist bei diesem der Gehalt an Sand und

Ton zu deklarieren, wenn er mehr als 1% beträgt.

(2) Werden Futtermittel vergällt, so gilt die

Vergällung nicht als Gemengeteil; Art und

Konzentration des verwendeten Vergällungsmittels,

das für Mensch und Tier unbedenklich

sein muß, ist jeweils anzugeben.

§ 8. (1) Die Angaben über den Gehalt an

wertbestimmenden Bestandteilen gelten noch

als richtig und die vorgeschriebenen Gehaltszahlen

gelten noch als erfüllt, wenn der festgestellte

Gehalt nach der wertvermindernden

Seite hin nicht mehr abweicht, als nachstehend

angeführt ist

Bei anderen Bestandteilen dürfen die Abweichungen

nicht mehr als 8% des angegebenen

oder vorgeschriebenen Gehaltes betragen.

(2) Für Mischungen gemäß § 4 des Futtermittelgesetzes

gelten die Bestimmungen des Abs. 1

mit der Maßgabe, daß die in Spalte 2 des Teiles II

der Anlage jeweils vorgeschriebenen Mindestgehalte

nicht unterschritten und die dort jeweils

vorgeschriebenen Höchstwerte nicht überschritten

werden dürfen. Mit de* Maßgabe, daß die in

Spalte 4 des Teiles II der Anlage erlaubten

Höchstwerte nicht überschritten werden, sind

bei den nachstehend angefühlten Bestandteilen

Abweichungen in folgendem Ausmaß zulässig

(3) Bei Mischungen gemäß § 5 des Futtermittelgesetzes

sind die zulässigen Abweichungen

im Genehmigungsbescheid festzusetzen.

II. ABSCHNITT

Besondere Bestimmungen über die Benennung

und die Beschaffenheit von ungemischten

Futtermitteln

Getreideschrote

§ 9. (1) Als Getreideschrote sind die zerkleinerten

Körner von Getreide, wie Gerste,

Hafer, Hirse (alle Arten wie Cirok, Dari, Mohar,

Milo und Sorghum), Mais, Reis, Roggen und

Weizen zu benennen.

(2) Jede Veränderung durch Entnahme oder

Beimischung von Anteilen ist unzulässig.

(3) Als „Maiskolbenschrot" ist der Schrot

des gesamten Maiskolbens (Körner und Spindel)

zu benennen. Eine zusätzliche Beimengung von

zerkleinerten Spindeln ist unzulässig.

(4) Als „Reisschrot" benannter Schrot darf

nur von geschältem Reis stammen. Der Schrot

von ungeschältem Reis ist ausdrücklich als

solcher zu bezeichnen.

Schrote von anderen Samen

§ 10. (1) Als Schrote von anderen Samen

sind die zerkleinerten Samen von Hülsenflüchten,

wie Ackerbohnen (auch Pferde-, Sau- oder

Puffbohnen bezeichnet), Erbsen (einschließlich

Saaterbse oder Ackererbse, auch Peluschke genannt),

Ölfrüchten wie Lupine, Leinsamen und

von anderen Früchten zu benennen.

(2) Jede Veränderung durch Entnahme oder

Beimischung von Anteilen ist unzulässig.

(3) Ab „Karobenkernschrot" sind die zerkleinerten

Kerne des Johannisbrotes zu benennen.

(4) Bei „Lupinenschrot" muß die Benennung

zusätzlich Angaben über die verwendete Sortengruppe

(wie ) enthalten. Der Gesamtgehalt

an Alkaloiden darf 0,2% nicht übersteigen.

(5) Als „Leinsamenschrot" darf ausschließlich

der zerkleinerte Leinsamen benannt werden.

Schrote von getrockneten Früchten,

Wurzeln und Knollen

§ 11. (1) Als Schrote von getrockneten

Früchten, Wurzeln und Knollen sind die zerkleinerten

getrockneten ganzen Früchte, Wurzeln

und Knollen zu benennen.

(2) Als „Maniokmehl" ist das Erzeugnis aus

getrockneten, erforderlichenfalls geschälten und

gewaschenen Wurzelknollen des Maniokstrauches

(auch Tapioka oder Kassave genannt), das

durch Mahlen gewonnen wird, zu bezeichnen.

Der Rohfasergehalt darf 4%, der Wassergehalt

13% nicht übersteigen. Der Gehalt an

Stärke und Zucker muß mindestens 65% betragen.

(3) Als „Karobenschrot" ist das zerkleinerte

Johannisbrot zu benennen, wobei anzugeben

ist, ob die Fruchtkerne mitenthalten sind oder

entfernt wurden.

(4) Als „Kartoffelflocken" ist jenes Produkt

zu benennen, das durch Walzentrockung gedämpfter

Kartoffeln gewonnen wird. Der Wassergehalt

darf 10% nicht übersteigen.

(5) Als „Kartoffelschnitzel" oder „Trockenkartoffeln"

ist jenes Produkt zu benennen, das

aus geschnitzelten (zerkleinerten) rohen Kartoffeln

nach Trocknung gewonnen wird. Der

Wassergehalt darf 12% nicht übersteigen.

(6) Als „Kartoffelpreßschrot" ist jenes Produkt

zu benennen, das aus rohen zerkleinerten Kartoffeln

nach Abpressen eines Teiles des Wassers

und anschließender Trocknung gewonnen wird.

Der Wassergehalt darf 12% nicht übersteigen.

Futtermehle

§ 12. (1) Als „Futtermehl" ist ausschließlich

das bei der Vermahlung von reinem Getreide

entstehende Nachprodukt zu benennen. Der

Wassergehalt darf 14,5% nicht übersteigen.

In der Trockenmasse darf höchstens 4,7% sandfreie

Rohasche enthalten sein. Für Futtermehle

mit höherem Mehlanteil ist auch die Bezeichnung

„Nachmehle", für solche mit niedrigem Mehlanteil

die Bezeichnung „Bollmehle" zulässig.

(2) Von „Gerstenfuttermehl" darf der Rohfasergehalt

9% nicht übersteigen.

(3) Von „Haferfuttermehl" darf der Rohfasergehalt

6,5% nicht übersteigen.

(4) Von „Maisfuttermehl" darf der Rohfasergehalt

6,5% nicht übersteigen.

(5) Von „Roggenfuttermehl" darf der Rohfasergehalt

4% nicht übersteigen.

(6) Von „Weizenfuttermehl" darf der Rohfasergehalt

5,5% nicht übersteigen.

(7) Von „Weizennachmehl" darf der Rohfasergehalt

4,0% nicht übersteigen. Der Gehalt

an Stärke muß mehr als 30% betragen.

(8) Als „Mehle" bezeichnete Produkte müssen

nach dem Ausgangsgetreide benannt werden

und den an ein Lebensmittel zu stellenden

Anforderungen entsprechen. Eine Vergällung

ist zulässig.

Kleien

§ 13. (1) Als „Kleie" ist ausschließlich der

bei der Verarbeitung von vorgereinigtem Getreide

in der Müllerei entstehende Abfall zu

benennen; diese Bezeichnung ist für zerkleinerte

(gemahlene) Schalen, Hülsen, Schoten und

Spelzen unzulässig. Der Wassergehalt darf 14,5%

nicht übersteigen. Der Unkrautbesatz in reinem

Getreide darf nicht mehr als 1,5% betragen.

In der Kleie darf nur der Unkrautbesatz des

verarbeiteten Getreides enthalten sein, ein Zusatz

ist unzulässig.

(2) Von „Gerstenkleie" darf der Rohfasergehalt

16% nicht übersteigen.

(3) Von „Haferkleie" darf der Rohfasergehalt

12% nicht übersteigen.

(4) Von „Maiskleie" darf der Rohfasergehalt

9% nicht übersteigen.

(5) Von „Roggenkleie" darf der Rohfasergehalt

9% nicht übersteigen.

(6) Von „Weizenkleie" darf der Rohfasergehalt

12% nicht übersteigen.

Tierische Eiweißfuttermittel

§ 14. Sämtliche Futtermittel tierischer Herkunft

dürfen nur nach vorheriger Sterilisierung,

frei von pathogenen Keimen, feilgeboten, veräußert

oder sonst in Verkehr gebracht werden.

Verarbeitungsprodukte der Milch

§ 15. (1) Als „Trockenvollmilch" ist das

Produkt, das durch Entfernen des Wassers der

Milch erhalten wird, zu benennen. Der Wassergehalt

darf 5% nicht übersteigen. Der Rohfettgehalt

muß mindsestens 23% betragen.

(2) Als „Trockenmagermilch" ist das Produkt,

das durch Entfernen des Wassers und Fettes

der Milch enthalten wird, zu benennen. Der

Wassergehalt darf 5%, der Rohaschegehalt 9%

nicht übersteigen. Der Rohproteingehalt muß

mindestens 32% betragen.

(3) Als „Trockenbuttermilch" ist das Produkt,

das durch Entfernen von Wasser aus Buttermilch

(die bei der Butterherstellung anfällt) erhalten

wird, zu benennen. Der Wassergehalt darf 5%,

der Rohaschegehalt 9% nicht übersteigen. Der

Rohproteingehalt muß mindestens 30% betragen.

(4) Als „Trockenmolke" ist das bei der Herstellung

von Käse nach dem Abscheiden des

Fettes und des Kaseins bei der Gerinnung von

Milch anfallende getrocknete Nebenprodukt zu

benennen. Der Wassergehalt darf 8% und der

Gehalt an Natriumchlorid 4,5% nicht übersteigen.

Der Rohproteingehalt muß mindestens

9,5% betragen. Der Rohaschegehalt darf bei

Süßmolkenpulver 9% und bei Sauermolkenpulver

14% nicht übersteigen. Wird eine

Reduzierung des Mineral- oder des Zuckergehaltes

vorgenommen, so ist bei dem jeweiligen

Produkt der Zucker-, der Asche- und der Rohproteingehalt

anzugeben.

(5) Als „Molkeneiweiß" sind getrocknete

Eiweißverbindungen der Molke zu benennen,

die durch Abtrennung mittels physikalischer

oder chemischer Verfahren gewonnen werden

Der Wassergehalt darf 8% nicht übersteigen

Der Rohproteingehalt muß mindestens 70%

betragen.

(6) Als „Kasein" ist das durch Ausfällen,

Abtrennen und anschließendes Trocknen aus

Magermilch gewonnene Produkt zu bezeichnen.

Der Wassergehalt darf 12%, der Rohaschegehalt

4,5% nicht übersteigen. Der Rohproteingehalt

muß mindestens 80% betragen.

Verarbeitungsprodukte

von warmblütigen Tieren

§ 16. (1) Als „Blutmehl" ist ausschließlich

das aus dem Blut geschlachteter Tiere durch

Trocknung gewonnene Produkt zu benennen.

Der Wassergehalt darf 11,5% nicht übersteigen.

Der Rohproteingehalt muß mindestens 80%

betragen.

(2) Als „Tiermehl" sind getrocknete und

gemahlene Erzeugnisse aus Körpern und Körperteilen

von warmblütigen Landtieren zu benennen.

Es muß bis auf unvermeidbare. Anteile frei von

Haaren, Federn, Horn, Haut sowie von Magen-

und Darminhalt sein. Der Wassergehalt darf 10%

nicht übersteigen. Ein 3% übersteigender Gehalt

an Natriumchlorid ist zu deklarieren. Von

„Tiermehl I", muß der Rohproteingehalt mindestens

55% und die Verdaulichkeit des Rohproteins

mindestens 80% betragen; der Rohfettgehalt

darf maximal 10% und der Phosphorgehalt

maximal 6% betragen. Von „Tiermehl II"

muß der Rohproteingehalt mindestens 45%

und die Verdaulichkeit des Rohproteins mindestens

80% betragen; der Rohfettgehalt darf

maximal 15% und der Phosphorgehalt maximal

6% betragen.

(3) Als „Tierknochenmehl" sind getrocknete

und gemahlene Erzeugnisse aus Körpern und

Körperteilen von warmblütigen Landtieren zu

benennen. Es muß bis auf unvermeidbare Anteile

frei von Haaren, Federn, Horn, Haut sowie

Magen- und Darminhalt sein. Der Wassergehalt

darf 10% nicht übersteigen. Ein 3% übersteigender

Gehalt an Natriumchlorid ist zu

deklarieren. Der Rohproteingehalt muß mindestens

40% und die Verdaulichkeit des Rohproteins

mindestens 80% betragen. Der Rohfettgehalt

darf 15% nicht übersteigen.

(4) Als „Lebermehl" sind die getrockneten

und gemahlenen Lebern gesunder warmblütiger

Landtiere zu benennen. Der Wassergehalt darf

10% und der Natriumchloridgehalt 2,5% nicht

übersteigen. Der Rohproteingehalt muß mindestens

65% betragen.

(5) Als „Walmehl" ist das aus dem Fleisch

des Wales hergestellte Produkt zu benennen.

Der Wassergehalt darf 10% und der Phosphorgehalt

2,2% nicht übersteigen. Der Rohfettgehalt

darf 10% nicht überseitgen. Der Rohproteingehalt

muß mindestens 70% betragen.

(6) Als „Walknochenmehl" ist das aus dem

Fleisch und den Knochen des Wales hergestellte

Produkt zu benennen. Der Wassergehalt darf

10%, der Rohfettgehalt 8% und der Phosphorgehalt

4,5% nicht übersteigen. Der Rohproteingehalt

muß mindestens 55% betragen.

(7) Als „Walpreßwasser getrocknet" („Wal-

Solubles") sind ausschließlich Trockenrückstände

von Walpreßwasser zu benennen. Der Wassergehalt

darf 10% nicht übersteigen. Der Rohfettgehalt

darf 2% nicht übersteigen. Der Rohproteingehalt

muß mindestens 70% betragen.

(8) Als „Geflügelabfallmehl" sind die getrockneten

und gemahlenen Schlachtabfälle von

Geflügel zu benennen. Sie müssen bis auf unvermeidbare

Reste frei von Federn und von

Magen- und Darminhalt sein. Der Wassergehalt

darf 12% nicht übersteigen. Der Rohproteingehalt

muß mindestens 55% betragen. Der

Rohfettgehalt ist zu deklarieren.

(9) Als „Federnmehl" ist das aus sauberen

Federn durch Hydrolysieren mit Dampfdruckbehandlung

und anschließender Trocknung und

Mahlen gewonnene Produkt zu benennen. Der

Wassergehalt darf 12% nicht übersteigen. Der

Rohproteingehalt muß mindestens 80% und

die Verdaulichkeit des Rohproteins mindestens

80% betragen.

(10) Als „Grieben" sind die entfetteten und

abgepreßten Rückstände der Fettgewinnung in

den Fettschmelzen zu benennen.

(11) Von „Fettgrieben" muß der Rohproteingehalt

mindestens 50% und der Rohfettgehalt

mindestens 25% betragen.

(12) Von „Fleischgrieben" muß der Rohproteingehalt

mindestens 60% betragen. Der

Rohfettgehalt ist zu deklarieren.

Verarbeitungsprodukte von Fischen und

Seetieren

§ 17. (1) Als „Fischmehl" ist ausschließlich

das aus Fischen und Fischabfällen hergestellte

Produkt zu benennen. Die zusätzliche Bezeichnung

nach der Art der verarbeiteten Fische

ist zulässig. Die Bezeichnung „Vollfischmehl"

ist nur zulässig, wenn das bei der Verarbeitung

angefallene Preßwasser wieder beigegeben wurde.

Der Wassergehalt darf 11% und der Natriumchloridgehalt

darf 4% nicht übersteigen, liegt

letzterer unter 2%, ist die Bezeichnung „salzarm"

zulässig. Der Rohfettgehalt darf 12% nicht

übersteigen. Liegt der Rohfettgehalt unter 4%,

darf das Produkt als fettarm bezeichnet werden.

Der Phosphorgehalt darf 5,8% und der Gehalt

an Calciumcarbonat 3% nicht übersteigen. Übersteigt

der Gehalt an Sand und Ton 1%, ist et

zu deklarieren. Der Gehalt an Ammoniak darf

0,2% nicht übersteigen. Der Rohproteingehalt

muß mindestens 50% betragen.

(2) Als „Fischpreßwasser eingedickt" ist der

eingedickte Fischpreßsaft zu benennen. Der

Wassergehalt darf 52%, der Gehalt an Natriumchlorid

5% nicht übersteigen. Der Rohproteingehalt

muß mindestens 32% betragen.

(3) Als „Fischpreßwasser getrocknet "(„Fish-

Solubles") sind ausschließlich Trockenrückstände

von Fischpreßwasser zu benennen. Der Wassergehalt

darf 10% und der Gehalt an Natriumchlorid

10% nicht übersteigen. Der Rohfettgehalt

darf 2% nicht übersteigen. Der Rohproteingehalt

muß mindestens 60% betragen.

(4) Als „Küstenfischmehl" sind die aus Seetieren

hergestellten Produkte zu benennen, die

neben Fischen und Fischbestandteilen auch

Beifang enthalten. Der Anteil an Fischbestandteilen

muß überwiegen. Hinsichtlich der Gehalte

an Wasser, Natriumchlorid, Rohfett, Phosphor,

Calciumcarbonat, Sand und Ton, Ammoniak

und Rohprotein und der damit verbundenen

besonderen Benennungsvorschrift gelten die für

Fischmehl (Abs. 1) getroffenen Bestimmungen.

(5) Als „Garnelen" sind die getrockneten

ganzen oder zu Mehl vermahlenen Garnelen

zu benennen. Der Wassergehalt darf 11% nicht

übersteigen. Der Rohproteingehalt muß mindestens

47% betragen.

(6) Als „Fischlebermehl" sind die bei der

Trangewinnung anfallenden getrockneten und

gemahlenen Lebern von Fischen zu benennen.

Extraktionsware ist als solche ausdrücklich zu

bezeichnen. Die zusätzliche Benennung nach

der Fischart, von der die verarbeiteten Lebern

gewonnen wurden, ist zulässig. Der Wassergehalt

darf 11% nicht übersteigen. Der Rohproteingehalt

muß mindestens 40%, von Extraktionsware

mindestens 65% betragen.

Pflanzliche Eiweißfuttermittel, Nebenerzeugnisse

der Ölgewinnung

§ 18. (1) Feste Rückstände bei der Herstellung

pflanzlicher Öle und Fette sind nach der Art

des Fettentzuges zu benennen. Als „Kuchen"

oder „Expeller" dürfen nur die bei der Ölgewinnung

im Preßverfahren verbleibenden Rückstände

benannt werden. Als „Extraktionsschrote"

dürfen nur die bei der Ölgewinnung durch

Extraktion aus ungepreßten oder vorgepreßten

Ausgangsprodukten anfallenden Rückstände benannt

werden; 6ie müssen frei von Extraktionsmitteln

sein. An Verunreinigungen darf in den

Rückständen nur der natürliche Fremdbesatz

der verarbeiteten Rohstoffe enthalten sein, Rückstände

von anderen Ölsaaten, die zuvor in

derselben Anlage verarbeitet wurden, dürfen

nur in technisch unvermeidbarer Menge, höchstens

mit einem Anteil von 6%, enthalten sein.

Der Wassergehalt darf 12,5% nicht übersteigen.

Höhere Gehaire sind zu deklarieren.

(2) Von „Babassuextraktionsschrot" (aus den

Früchten der Bahia-Piassavapalme hergestellt)

muß der Rohproteingehalt mindestens 23%

betragen.

(3) Von „Babassukuchen" muß der Rohproteingehalt

mindestens 19% befragen.

(4) Bei „Baumwollextraktionsschrot" (aus

Baumwollsamen hergestellt) ist in der Benennung

zusätzlich anzugeben, ob es sich um ungeschälte

oder geschälte Ware handelt. Der Rohproteingehalt

muß von geschälter Ware mindestens 40%,

von ungeschälter Ware mindestens 22% betragen.

Der Gossypolgehalt muß unter 0,12%

liegen.

(5) Bei „Baumwollsaatkuchen" ist zusätzlich

anzugeben, ob es sich um ungeschälte oder

geschälte Ware handelt. Der Rohproteingehalt

muß von geschälter Ware mindestens 38%,

von ungeschälter Ware mindestens 20% betragen.

Der Gossypolgehalt muß unter 0,2%

liegen.

(6) Bei „Erdnußextraktionsschrot" (aus Erdnüssen

verschiedener Art hergestellt) ist in der

Benennung zusätzlich anzugeben, ob es sich

um ungeschälte oder geschälte Ware handelt.

Der Rohproteingehalt muß von geschälter Ware

mindestens 48%, von ungeschälter Ware mindestens

34% betragen.

(7) Bei „Erdnußkuchen" ist in der Benennung

zusätzlich anzugeben, ob es sich um ungeschälte

oder geschälte Ware handelt. Der Rohproteingehalt

muß von geschälter Ware mindestens 46%,

von ungeschälter Ware mindestens 32% betragen.

(8) Von „Kokosextraktionsschrot" muß der

Rohproteingehalt mindestens 18% betragen.

(9) Von „Kokoskuchen" muß der Rohproteingehalt

mindestens 18% betragen.

(10) Bei „Kürbiskernextraktionsschrot" ist in

der Benennung zusätzlich anzugeben, ob es

sich um ungeschälte oder geschälte Ware handelt.

Der Rohproteingehalt muß von geschälter Ware

mindestens 45%, von ungeschälter Ware mindestens

40% betragen.

(11) Bei „Kürbiskernkuchen" ist in der

Benennung zusätzlich anzugeben, ob es sich

um ungeschälte oder geschälte Ware handelt.

Der Rohproteingehalt muß von geschälter Ware

mindestens 43% und von ungeschälter Ware

mindestens 38% betragen.

(12) Von „Leinsamenextraktionsschrot" muß

der Rohproteingehalt mindestens 32% betragen.

Leinlolch darf nur in Spuren nachweisbar sein.

(13) Von „Leinsamenkuchen" muß der Rohproteingehalt

mindestens 28% betragen. Leinlolch

darf nur in Spuren nachweisbar sein.

(14) Von „Maiskeimextraktionsschrot" muß

der Rohproteingehalt mindestens 18% betragen.

(15) Von „Maiskeimkuchen" muß der Rohproteingehalt

mindestens 17% betragen.

(16) Als „Palmkernextraktionsschrot" darf

nur ein ans den entschälten Kernen der Früchte

der Ölpalme hergestelltes Produkt benannt

werden. Der Rohproteingehalt muß mindestens

14% betragen.

(17) Als „Palmkarnkuchen" darf nur ein aus

den entschälten Kernen der Früchte der Ölpalme

hergestelltes Produkt benannt werden. Der

Rohproteingehalt muß mindestens 14% betragen.

(18) „Rapsextraktionsschrot" muß entbittert

sein. Der Gehalt an Senföl darf 0,1% nicht

übersteigen. Der Rohproteingehalt muß mindestens

33% betragen. Samen von Brassica juncea

und von Brassica nigra dürfen nicht enthalten

sein.

(19) „Rapskuchen" muß entbittert sein. Der

Gehalt an Senföl darf 0,2% nicht übersteigen.

Der Rohproteingehalt muß mindestens 30%

betragen. Samen von Brassica juncea und von

Brassica nigra dürfen nicht enthalten sein.

(20) Bei „Saflorextraktionsschrot" (aus dem

Samen der Färberdistel, auch „wilder Safran"

genannt, hergestellt) ist in der Benennung

zusätzlich anzugeben, ob es sich um ungeschälte

oder geschälte Ware handelt. Der Rohproteingehalt

muß von geschälter Ware mindestens 45%

und von ungeschälter Ware mindestens 18%

betragen.

(21) Bei „Saflorkuchen" ist in der Benennung

zusätzlich anzugeben, ob es sich um ungeschälte

oder geschälte Ware handelt. Der Rohproteingehalt

muß von geschälter Ware mindestens 43%

und von ungeschälter Ware mindestens 18%

betragen.

(22) Bei „Sojaextraktionsschrot" ist in der

Benennung die zusätzliche Angabe, daß es

sich um geschälte Ware handelt, zulässig. Nicht

getoastete Ware ist als solche zu deklarieren.

Der Rohproteingehalt muß von geschälter Ware

mindestens 46% und von ungeschälter Ware

mindestens 42% betragen.

(23) Bei „Sojakuchen" ist nicht getoastete

Ware als solche zu deklarieren. Der Rohproteingehalt

muß mindestens 42% betragen.

(24) Als „Sojaeiweiß" ist ein aus Sojabohnen

gewonnenes Erzeugnis zu benennen, dessen

Rohproteingehalt mindestens 85% beträgt.

(25) Bei „Sonnenblumensaatextraktionsschrot"

ist in der Benennung zusätzlich anzugeben,

ob es sich um ungeschälte oder geschälte Ware

handelt. Der Rohproteingehalt muß von geschälter

Ware mindestens 38% und von ungeschälter

Ware mindestens 21% betragen.

(26) Bei „Sonnenblumensaatkuchen" ist in

der Benennung zusätzlich anzugeben, ob es sich

um ungeschälte oder geschälte Ware handelt.

Der Rohproteingehalt muß von geschälter Ware

mindestens 35% und von ungeschälter Ware

mindestens 20% betragen.

(27) Von „Sesamextraktionsschrot" (aus dem

Samen des orientalischen Flachsdotters—Sesamum

indicum — hergestellt) muß der Rohproteingehalt

mindestens 40% betragen.

(28) Von „Sesamkuchen" muß der Rohproteingehalt

mindestens 35% betragen.

Hefen

§ 19. (1) Als „Hefen" sind alle getrockneten

Überschuß- und Wuchshefen zu benennen, deren

Rohproteingehalt 55% nicht übersteigt. Trockenhefen

aller Art dürfen keine lebenden Hefezellen

mehr enthalten.

(2) Als „Bierhefe" ist die bei der Biererzeugung

anfallende getrocknete Hefe zu benennen. Der

Wassergehalt darf 12% nicht übersteigen. Der

Rohproteingehalt muß mindestens 44% betragen.

(3) Als „Brennereihefe" ist die bei der Spiritusbrennerei

anfallende getrocknete Hefe zu benennen.

Der Wassergehalt darf 12% nicht

übersteigen. Der Rohproteingehalt muß mindestens

44% betragen.

(4) Von „Holzzuckerhefe" (auf Holzuckerlösungen

hergestellt) darf der Wassergehalt 12%

nicht übersteigen. Der Rohproteingehalt muß

mindestens 44% betragen.

(5) Von „Melassehefe" (bei der Vertiefung

von Melasse gewonnen) darf der Wassergehalt

15% nicht übersteigen. Der Rohproteingehalt

muß mindestens 42% betragen,

(6) Von „Molkehefe" (bei der Vertiefung

von Molke gewonnen) darf der Wassergehalt 12%

nicht übersteigen. Der Robproteingehalt muß

mindestens 42% betragen.

(7) Von „Sulfitablaugenhefe" (bei der Vertiefung

von Sulfitablaugen und Zellstoffablaugen

gewonnen) darf der Wassergehalt 12% nicht

übersteigen. Der Rohproteingehalt muß mindestens

42% betragen.

Trockenmycele

§ 20. (1) Als „Trockenmycele" sind die bei

der Herstellung von Antibiotica anfallenden

getrockneten Pilzkörper zu benennen. Antibiotisch

wirksame Stoffe und auskeimfähige

Sporen dürfen nicht enthalten sein. Der Rohproteingehalt

ist zu deklarieren.

(2) Von „Penicillinmycel" darf der Wassergehalt

12% nicht übersteigen. Der Rohproteingehalt

muß mindestens 30% betragen.

Erzeugnisse anderer Industrien

§ 21. (1) Als „Biertreber getrocknet" ist

getrocknetes ausgebrautes Malz zu benennen.

Die Beimengung von Hopfenrückständen und

Trub bis zu einem Ausmaß von 10% des Treberngewichtes

ist zulässig. Der Wassergehalt

darf 12% nicht übersteigen. Der Rohproteingehalt

muß mindestens 20% betragen.

(2) Als „Kartoffeleiweiß" ist das aus dem

Fruchtwasser der Kartoffel gewonnene, getrocknete

Eiweiß zu benennen. Der Wassergehalt

darf 14% nicht übersteigen. Der Rohproteingehalt

muß mindestens 70% betragen.

(3) Als „Kleber" ist das bei der Stärkeherstellung

aus Getreide anfallende Nebenprodukt

zu benennen, wobei zusätzlich das Ausgangsgetreide

anzugeben ist. Der Wassergehalt darf

12% nicht übersteigen. Der Rohproteingehalt

muß mindestens 40% betragen; bei einem

Rohproteingehalt über 55% darf die Bezeichnung

„eiweißreich" verwendet werden.

(4) Als „Maisstärkefabrikationsrückstände" sind

Mischungen aus getrockneten, bei der Stärkeherstellung

anfallenden Reinigungsabfällen (Bruch

und Staub), Maisschalen, Fasern, Maisquellwasser

und Maiskleberteile zu benennen. Der

Wassergehalt darf 12% nicht übersteigen, der

Rohproteingehalt muß mindestens 15% betragen.

(5) Als „Eiweiß aus Pflanzenextrakten" sind

die im „Vegetable Protein Extraction"-Verfahren

(Auspressen des Saftes der grünen Pflanzen,

anschließende Wärmebehandlung, Ausscheiden

des im Zellsaft vorhandenen koagulierbaren

Eiweißes und Trocknung) hergestellten Erzeugnisse

zu benennen. Der Wassergehalt darf

12% nicht übersteigen. Der Rohproteingehalt

muß mindestens 48% betragen.

Trockenpülpe

§ 22. (1) Als „Trockenpülpe" sind die bei

der Stärkeerzeugung anfallenden getrockneten

Rückstände und Nebenprodukte zu benennen.

Der Wassergehalt darf 15% nicht übersteigen.

Der Rohfaser- und der Rohaschegehalt sind zu

deklarieren.

(2) Bei „Getreidepülpe getrocknet" (aus Getreide

aller Art gewonnen) ist in der Benennung

zusätzlich das Ausgangsgetreide anzugeben. Der

Rohproteingehalt muß mindestens 10% betragen.

(3) Von „Kartoffelpülpe getrocknet" muß

der Rohproteingehalt mindestens 3,5% betragen.

Trockenschlempe

§ 23. (1) Als „Trockenschlempe" sind die

bei der Alkoholherstellung nach Destillation

der vergorenen Maischen verbleibenden und

getrockneten Rückstände zu benennen. Der

Wassergehalt darf 12% nicht übersteigen. Der

Rohfaser- und der Rohaschegehalt sind zu

deklarieren.

(2) Bei „Getreideschlempe getrocknet" (aus

Getreide aller Art gewonnen) ist in der Benennung

zusätzlich das Ausgangsgetreide anzugeben.

Der Rohproteingehalt muß mindestens

18% betragen.

(3) Als „Schlempelösung getrocknet" ist der

getrocknete lösliche Anteil der Schlempe zu

benennen, wobei zusätzlich das Ausgangsgetreide

anzugeben ist. Der Rohproteingehalt muß mindestens

24% betragen.

(4) Als „Schlempefeststoffe getrocknet" ist

der getrocknete unlösliche Anteil der Schlempe

zu Denennen, wobei zusätzlich das Ausgangsgetreide

anzugeben ist. Der Rohproteingehalt

muß mindestens 20% betragen.

(5) Von „Kartoffelschlempe getrocknet" muß

der Rohproteingehalt mindestens 18% betragen.

Getreidekeime

§ 24. (1) Als „Getreidekeime" sind die bei

verschiedenen Verarbeitungsverfahren anfallenden

getrockneten Keime zu benennen. Der Wassergehalt

darf 11% nicht übersteigen.

(2) Als „Malzkleie" sind die getrockneten

Keimwurzeln der Gerste, die bei der Malzgewinnung

anfallen, zu benennen. Ein durch

den Arbeitsvorgang entstehender Malzstaub darf

5% nicht übersteigen. Eine nachträgliche Vermischung

mit Malzstaub ist unzulässig. Der

Rohproteingehalt muß mindestens 23% betragen.

(3) Von „Maiskeimen" muß der Rohproteingehalt

mindestens 9% betragen.

(4) Von „Roggenkeimen" muß der Rohproteingehalt

mindestens 28% betragen.

(5) Von „Weizenkeimen" muß der Rohproteingehalt

mindestens 28% betragen.

Rohfaserträger

§ 25. (1) Als rohfaserhältige Futtermittel

sind Gerstenschälkleie, Haferschälkleie, Kakaoschalen,

Maisschälkleie, Obsttrester, Roggenschälkleie

und Weizenschälkleie zu benennen,

die einen Rohfasergehalt von weniger als. 30%

aufweisen. Der Wassergehalt darf höchstens 14%

betragen. Der Rohfasergehalt ist zu deklarieren.

(2) Als rohfaserreiche Futtermittel sind Haferschalen,

Maisspindelmehl, Rübensamen, Strohmehl,

Tomatentrester, Kürbiskernschalen, Son-

nenblumenkernschalen und Weintraubentrester

zu benennen, die einen Rohfasergehalt von

mindestens 30% aufweisen. Der Wassergehalt

darf höchstens 14% betragen. Der Rohfasergehalt

ist zu deklarieren.

Trockengrünfutter

§ 26. (1) Als „Trockengrünfutter" sind alle

heißluft-getrockneten Futterpflanzen zu benennen.

Der Wassergehalt darf 12% nicht übersteigen."

Der Sandgehalt (salzsäure-unlösliche

Asche) darf 4% nicht übersteigen.

(2) Von „Erbsentrockengrün" darf der Rohfasergehalt

28% nicht übersteigen. Der Rohproteingehalt

muß mindestens 16% betragen.

(3) Von „Grastrockengrün" darf der Rohfasergehalt

28% nicht übersteigen. Der Rohproteingehalt

muß mindestens 12%, der Carotingehalt

mindestens 100 ppm betragen.

(4) Von „Hafertrockengrün" muß der Rohproteingehalt

mindestens 10% betragen. Der

Rohfasergehalt darf 28% nicht übersteigen.

(5) Von „Kleetrockengrün" (hergestellt aus

Klee jeder Art- außer Luzerne) muß der Rohproteingehalt

mindestens 16% betragen. Der

Rohfasergehalt darf 28% nicht übersteigen.

Der Carotingehalt muß mindestens 80 ppm betragen.

(6) Von „I.uzernetrockengrün" muß der Rohproteingehalt

mindestens 16% betragen. Der

Rohfasergehalt darf 28% nicht übersteigen.

Der Carotingehalt muß mindestens 80 ppm betragen.

(7) Von „Maistrockengrün" muß der Rohproteingehalt

mindestens 6% betragen. Der

Rohfasergehalt darf 28% nicht übersteigen,

(8) Als „Troblako" sind die getrockneten

Blätter und Köpfe der Zuckerrübe zu benennen.

Der Rohproteingehalt muß mindestens 10%

betragen. Der Rohfasergehalt darf 14% nicht

übersteigen.

Erzeugnisse der Zuckerfabrikation und

deren Verarbeitungsinsdustrien

§ 27. (1) Als „Zuckerrübenmelasse" ist der

bei der Zuckerherstellung aus Rüben anfallende

sirupartige dunkelbraune letzte Ablauf zu benennen.

Der Wassergehalt darf 23,5% nicht

übersteigen. Der Gehalt an Gesamtzucker (Polarisation)

muß mindestens 42% betragen.

(2) Als „Zuckerrohrmelasse" ist das bei der

Verarbeitung von Zuckerrohr anfallende sirupartige

Enderzeugnis zu benennen. Der Wassergehalt

darf 23,5% nicht übersteigen. Der Gehalt

an Gesamtzucker muß mindestens 44% betragen.

(3) Als „Trockenschnitzel" sind getrocknete,

ausgelaugte Rübenschnitzel zu benennen. Der

Wassergehalt darf 15% nicht übersteigen; Wassergehalte

von mehr als 12% sind zu deklarieren.

Bei melassierten Trockenschnitzeln mit. einem

Melassegehalt von mehr als 20% ist dieser zu

deklarieren. Der Rohaschegehalt darf 6% nicht

überschreiten.

(4) Als „Zuckerschnitzel" oder „vollwertige

Zuckerrrübenschnitzel" ist ausschließlich das

durch Trocknung frischer geschnitzelter und

nicht extrahierter Zuckerrüben gewonnene Produkt

zu benennen. Der Wassergehalt darf 10%

nicht übersteigen. Der Gehalt an Zucker muß

mindestens 50% betragen.

(5) „Zucker" darf vergällt oder unvergällt

in Verkehr gesetzt werden. Vergällungsmittel

dürfen nur bis zu einem Anteil von höchstens 3%

zugesetzt werden. Der Zuckergehalt muß mindestens

95% betragen.

(6) Als „Stärkeverzuckerungsprodukte" sind

die wasserlöslichen, süßschmeckenden, vorzugsweise

aus Stärke hergestellten Zuckerarten (wie

Maltodextrine, Stärkesirup, Stärkezucker, Dextrose)

zu benennen. Die Gehalte an Stärke und

Zucker sind zu deklarieren.

(7) Als „Dattelschrot" sind ausschließlich

die zerkleinerten Datteln zu benennen.

Fette und Fettsäuren

§ 28. (1) Zur Verbesserung der Haltbarkeit

von Fetten und Fettsäuren dürfen Antioxydantien

zugesetzt werden; diese sind nach Art und

Konzentration anzugeben. Der Wasser-(Feuchtigkeits-)gehalt

darf 2% nicht übersteigen. Unverseifbares

darf 5% und unlösbare Rückstände

dürfen 1% nicht übersteigen. Die Peroxydzahl

(POZ) darf 10, die Aldehydzahl (AZ) 1 und

die Säurezahl (SZ) 30 nicht übersteigen. Der

Gehalt an Erucasäure darf 5% nicht übersteigen.

(2) Als „Tierische Fette" sind alle von Tieren

stammenden Produkte zu benennen, wobei

zusätzlich anzugeben ist, von welcher Tieraxt

sie stammen.

(3) Als „Pflanzliche Fette" sind alle von Pflanzen

stammenden Produkte zu benennen, wobei

zusätzlich anzugeben ist, von welcher Pflanze

sie stammen.

(4) Bei „Fettgemischen" sind in der Benennung

die Anteile der einzelnen pflanzlichen und tierischen

Fette genau anzugeben,

(5) Als „Fettsäuren" und „Fettsäurengemisch"

sind sowohl einzelne Fettsäuren oder Gemische

von zwei oder mehreren als auch Mischungen

von Fettsäuren mit Fetten zu benennen. Das

Fettsäuremuster ist in der Benennung anzugeben.

Mineralstoffe

Calcium-Phosphor-Träger

§ 29. (1) Der Fluorgehalt von Calcium-

Phosphor-Trägern darf 0,2% nicht übersteigen.

(2) Von „Monocalciumphosphat" (technisch

hergestellt) muß der Phosphatgehalt mindestens

22% betragen und deklariert werden. Der

Calciumgehalt ist zu deklarieren.

(3) Von „Dicalciumphosphat" (technisch hergestellt

oder phosphorsaurer Futterkalk) muß

der Phosphorgehalt mindestens 16% betragen

und deklariert werden. Der Calciumgehalt ist zu

deklarieren.

(4) Von „Tricalciumphosphat" muß der Phosphorgehalt

mindestens 18% betragen und deklariert

werden. Der Calciumgehalt ist zu deklarieren.

(5) Als „Knochenasche" ist der beim Verbrennen

von Knochen unter Luftzutritt entstehende

Rückstand zu benennen. Der Phosphorgehalt

muß mindestens 15% betragen.

(6) Als „Knochenmehl entleimt" ist ausschließlich

das durch Mahlen von getrockneten,

entfetteten und entleimten Knochen gewonnene

Produkt zu benennen. Es darf nur nach vorheriger

Sterilisierung in Verkehr gesetzt werden. Der

Wassergehalt darf 8% nicht übersteigen. Der

Phosphorgehalt muß mindestens 13% betragen.

Der Rohfettgehalt darf 1% und der Gehalt an

Sand 1,5% nicht übersteigen.

(7) Als „Knochenmehl unentleimt" ist ausschließlich

das durch Mahlen von gereinigten,

getrockneten, entfetteten, aber nicht entleimten

Knochen gewonnene Erzeugnis zu benennen.

Es darf nur nach vorheriger Sterilisierung in

Verkehr gesetzt werden. Der Wassergehalt darf

8% nicht übersteigen. Der Phosphorgehalt muß

mindestens 6,5% betragen. Der Rohfettgehalt

darf 4% und der Gehalt an Sand 1,5% nicht

übersteigen.

(8) Als „Knochenmehl unentleimt und teilentfettet"

ist ausschließlich das durch Mahlen

von gereinigten, getrockneten, teilweise entfetteten,

aber nicht entleimten Knochen gewonnene

Erzeugnis zu benennen. Es darf nur

nach vorheriger Sterilisierung in Verkehr gesetzt

werden. Der Wassergehalt darf 8% nicht übersteigen.

Der Phosphorgehalt muß mindestens

6,5% betragen. Der Rohfettgehalt darf 8%,

der Gehalt an Sand 1,5% nicht übersteigen.

Natrium-Phosphor-Träger

§ 30. (1) Der Fluorgehalt von Natrium-

Phosphor-Trägern darf 0,2% nicht übersteigen.

(2) Von „Mononatriumphosphat" muß der

Phosphorgehalt mindestens 19% und der Natriumgehalt

mindestens 14% betragen. Beide Gehalte

sind zu deklarieren. Der Gehalt an Natriumcarbonat

darf 1% nicht übersteigen.

(3) Von „Dinatriumphosphat" muß der Phosphorgehalt

mindestens 8% und der Natriumgehalt

mindestens 11% betragen. Beide Gehalte

sind zu deklarieren.

(4) Von „Trinatriumphosphat" muß der Phosphorgehalt

mindestens 17% und der Natriumgehalt

mindestens 38% betragen. Beide Gehalte

sind zu deklarieren.

Calcium-Träger

§ 31. (1) Der Fluorgehalt von Calcium-

Trägern darf 0,2% nicht übersteigen.

(2) Von „Calciumcarbonat" hat der Calciumgehalt

mindestens 39% zu betragen.

(3) Als „Kohlensaurer Kalk" sind Produkte

zu benennen, die mindestens 90% Calciumcarbonat

enthalten. Der Gehalt an Sand und Ton darf

zusammen 3% nicht übersteigen.

Sonstige Mineralstoffträger

§ 32. (1) Der Fluorgehalt der in den folgenden

Absätzen 2 bis 11 angeführten sonstigen Mineralstoffträger

darf 0,2% nicht übersteigen.

(2) Von „Magnesiumcarbonat" muß der Magnesiumgehalt

mindestens 20% betragen.

(3) Als „Calcium-Magnesiumcarbonat" ist das

natürlich vorkommende Mineral Dolomit zu

benennen. Der Magnesiumgehalt muß mindestens

12% betragen.

(4) Von „Magnesiumoxyd" muß der Magnesiumgehalt

mindestens 50% betragen.

(5) Von „Magnesiumsulfat" muß der Magnesiumgehalt

mindestens 14% betragen.

(6) Als „Natriumchlorid" ist Salz zu benennen,

das vergällt (Viehsalz )oder unvergällt (Kochsalz)

in Verkehr gesetzt werden darf. Der Gehalt

an Natriumchlorid muß mindestens 95% betragen.

Ein Zusatz von Jod ist zu deklarieren;

er darf nicht weniger als 0,0038% und nicht

mehr als 0,0076% betragen.

(7) Von „Natriumbicarbonat" muß der Natriumgehalt

mindestens 26% betragen.

(8) Von „Natriumsulfat" muß der Natriumgehalt

mindestens 31% und der Schwefelgehalt

mindestens 22% betragen.

(9) Von „Calcium-Natriumphosphat" muß

der Natriumgehalt mindestens 5%, der Calciumgehalt

mindestens 10% und der Phosphorgehalt

mindestens 17% betragen.

(10) Von „Magnesiumphosphat" muß der

Magnesiumgehalt mindestens 14% und der

Phosphorgehalt mindestens 16% betragen. Der

Magnesiumgehalt und der Phosphorgehalt sind

zu deklarieren.

(11) Als „Mehrfachphosphate" sind Verbindungen

von mehreren Mengenelementen mit

Phosphorsäure zu benennen. Der Gehalt an

Mengenelementen und der Phosphorgehalt sind

zu deklarieren.

Sonstige Futtermittel

Stärke

§ 33. (1) „Getreidestärke" ist nach dem

Ausgangsgetreide bei der Stärkeherstellung zu

benennen. Der Wassergehalt darf 14% nicht

übersteigen. Der Stärkegehalt muß mindestens

84% betragen. Der Rohfasergehalt darf 1%

und der Gehalt an Rohasche 0,5% nicht übersteigen.

(2) Von „Kartoffelstärke" darf der Wassergehalt

20% nicht übersteigen. Der Stärkegehalt

muß mindestens 73% betragen. Der Rohfasergehalt

darf 1% und der Gehalt an Rohasche 0,6%

nicht übersteigen.

(3) Von „Maniokstärke" (auch Tapioka oder

Kassave genannt) darf der Wassergehalt 13%

nicht übersteigen. Der Stärkegehalt muß mindestens

85% betragen. Der Rohfasergehalt darf 1%

und der Gehalt an Rohasche 0,6% nicht übersteigen.

Quellstärke

§ 34. (1) Als „Getreide-Quellstärke" ist aufgeschlossene

Getreidestärke zu benennen. Der

Wassergehalt darf 14% nicht übersteigen. Der

Stärkegehalt muß mindestens 84% betragen.

Der Rohfasergehalt darf 1% und der Gehalt

an Rohasche 0,5% nicht übersteigen.

(2) Als „Kartoffel-Quellstärke" ist aufgeschlossene

Kartoffelstärke zu benennen. Der

Wassergehalt darf 13% nicht übersteigen. Der

Stärkegehalt muß mindsetens 80% betragen.

Der Rohfasergehalt darf 1% und der Gehalt an

Rohasche 0,6% nicht übersteigen.

(3) Als „Maniok-Quellstärke" ist aufgeschlossene

Maniokstärke zu benennen. Der Wassergehalt

darf 13% nicht übersteigen. Der Stärkegehalt

muß mindestens 85% betragen. Der

Rohfasergehalt darf 1% und der Gehalt an

Rohasche 0,6% nicht übersteigen.

Futtermittel verschiedener Produktionsverfahren

§ 35. (1) Von „Backabfällen" darf der Wassergehalt

15% nicht übersteigen, Gehaltswerte

über 12% sind zu deklarieren.

(2) Als „Haferflocken" ist das durch Quetschen

der aus dem Hafer nach Schälen gewonnenen

Haferkerne zwischen beheizten Walzen entstandene

Produkt zu benennen.

(3) Als „Hafer geschält" ist der mechanisch

geschälte Hafer zu benennen. Der Wassergehalt

darf 14% und der Rohfasergehalt 3% nicht

übersteigen.

(4) Als „Keimkleien" sind Mischungen aus

Keimen (überwiegender Anteil) und Kleie zu

benennen. In der Benennung ist das Ausgangsgetreide

anzugeben. Die Gehalte an Rohprotein

und Rohfaser sind zu deklarieren.

(5) Als „Reisfuttermehl" ist der beim Schälen

und Polieren des bis auf einen unerheblichen

Bruchteil enthülsten Reises anfallende Produkt

zu benennen. Der Wassergehalt darf 14%, der

Rohfasergehalt 10,5% nicht übersteigen. Der

Rohproteingehalt muß mindestens 10% betragen.

(6) Als „Reisabfall" ist der beim Schälen und

Polieren des enthülsten Reises gewonnene Abfall

zu benennen, der den für „Reisfuttermehl"

verlangten Anforderungen an Gehaltswerten

nicht entspricht.

III. ABSCHNITT

Rahmenbestimmungen für die Herstellung

von Mischungen

§ 36. (1) Mischungen, die der Anlage (Rahmenbestimmungen

für die Herstellung von Mischungen)

entsprechen, können nach erfolgter Anzeige

(§ 4 des Futtermittelgesetzes) im Inland gewerbsmäßig

erzeugt, feilgeboten, veräußert oder sonst

in Verkehr gebracht werden.

(2) Die Anzeige ist unter Verwendung des

vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

aufgelegten Formblattes in doppelter

Ausfertigung bei diesem Bundesministerium zu

erstatten.

(3) In der Anzeige sind die in Spalte 2 der

Anlage verlangten Gehaltsgarantien und ein

Beispiel für die Zusammensetzung der angezeigten

Mischung mit vollständiger Anführung

aller Gemengeteile in Gewichtsprozenten anzugeben

(Musterrezeptur); für Beimischfutter-

Mischungen ist ferner die Mischanleitung anzuschließen.

IV. ABSCHNITT

Genehmigungsverfahren

§ 37. (1) Wird die Genehmigung, Futtermittel

in Verkehr zu setzen, gemäß § 5 Abs. 2 des

Futtermittelgesetzes beantragt, so ist dieser

Antrag unter Verwendung des vom Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft aufgelegten

Formblattes in doppelter Ausfertigung

bei der Landwirtschaftlich-chemischen Bundes-

versuchsanstalt in Wien (im folgenden kurz

Bundesversuchsanstalt genannt) einzureichen.

Dem Antrage sind drei gesiegelte Muster des zu

genehmigenden Futtermittels beizuschließen. Die

anläßlich der Einsendung erwachsenden Kosten

für Fracht, Zoll, Porto u. dgl. trägt der Antragsteller.

(2) Die Bundesversuchsanstalt kann ein Futtermittel

von der Untersuchung ausschließen, wenn

a) die im amtlichen Formblatt gestellten Fragen

trotz Vorhalt nicht ausreichend beantwortet

werden oder

b) die Muster nicht die zur Überprüfung

ausreichenden Mengen enthalten.

§ 38. (1) Die Bundesversuchsanstalt gibt

dem Antragsteller das Ergebnis der Untersuchung

bekannt.

(2) Das Gutachten darf erst nach erfolgter

Genehmigung des Futtermittels durch das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft

und nur im vollen Wortlaut veröffentlicht oder

zu Werbezwecken verwendet werden.

V. ABSCHNITT

Register

§ 39. (1) Das Register (§ 6 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes)

besteht aus einem öffentlichen

und einem nicht öffentlichen Teil (Anhang zum

Register), der unter Verschluß zu halten ist.

(2) Im Register sind unter Anweisung einer

Registernummer einzutragen

I. In dem öffentlichen Teil

1. Bei angezeigten Futtermitteln

a) Handelsbezeichnung des Futtermittels,

b) Verwendungszweck bzw. Verwendungszwecke

des Futtermittels und seine Einstufung

gemäß den Rahmenbestimmungen

(Teil II der Anlage dieser Verordnung),

c) Name (Firma) und Anschrift des Anzeigers

und des Erzeugers,

d) die vom Anzeiger gemäß Spalte 2 und

bei Verwendung von Zusatzstoßen auch

gemäß Spalte 4 des Teiles II der Anlage

garantierten wertbestimmenden Bestandteile,

e) Datum des Einlangens der Anzeige beim

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.

2. Bei genehmigten Futtermitteln

a) Handelsbezeichnung des Futtermittels,

b) Verwendungszweck des Futtermittels,

c) Name (Firma) und Anschrift des Inhabers,

der Genehmigung und des Erzeugers,

d) Beschreibung des Futtermittels bzw. bei

einer Mischung ihre sämtlichen Gemengeteile

in der Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile

(ohne Angabe der Gewichtsprozente),

e) die wertbestimmenden Bestandteile gemäß

den Bestimmungen des Genehmigungsbescheides,

f) Datum und Geschäftszahl des Genehmigungsbescheides,

g) alifällige sonstige Eintragungen laut Genehmigungsbescheid.

II. In dem nicht öffentlichen Teil (Anhang

zum Register)

1. Bei angezeigten Futtermitteln

Sämtliche Gemengeteile des Futtermittels in

Gewichtsprozenten von der mit Anzeige vorgelegten

Musterrezeptur, im Falle von Beimischfuttermitteln

auch die Mischanleitung.

2. Bei genehmigten Futtermitteln

a) Art der Herstellung des Futtermittels, bei

einer Mischung außerdem deren sämtliche

Gemengeteile in Gewichtsprozenten,

b) allfällige sonstige Eintragungen laut Genehmigungsbescheid.

§ 40. In den öffentlichen Teil des Registers

kann jedermann in Gegenwart eines Beamten

der Bundesversuchsanstalt Einsicht nehmen. Die

Anfertigung von Abschriften oder Auszügen

ist zulässig.

§ 41. Änderungen in der Eintragung eines

Futtermittels, die nicht dessen Zusammensetzung

betreffen, werden im Register auf Antrag des

Inhabers der Genehmigung oder des Anzeigers

vorgenommen.

VI. ABSCHNITT

Bestimmungen über die Probennehmer und

den Vorgang bei Probenentnahmen

§ 42. (1) Personen, die in Betrieben tätig

sind, welche Futtermittel in Verkehr setzen oder

sich mit der Erzeugung von Futtermitteln zu

Verkaufszwecken befassen, dürfen als Probenehmer

nicht verwendet werden.

(2) Zur Probenentnahme ist der Inhaber des

betreffenden Unternehmens oder dessen Bevollmächtigter

zuzuziehen. Sind diese Personen

zur Zeit der Vornahme der Probenentnahme

im Betriebe nicht anwesend oder lehnen sie

die Teilnahme an der Probeentnahme ab, kann

die Probenentnahme auch ohne deren Mitwirkung

vorgenommen werden.

(3) Jede Probe ist in vier gleiche Teilmengen

zu teilen, deren jede mit dem Dienstsiegel und

auf Verlangen der Partei auch mit deren Siegel

versehen, in zweckdienlichen Behältern aufzubewahren

ist. Eine Teilmenge der Probe dient

als Material für die Untersuchung, eine andere

Teilmenge ist in amtliche Verwahrung zu nehmen,

um nötigenfalls eine Überprüfung des Ergebnisses

der Untersuchung der ersteren Teilmenge

und die Feststellung des Ursprunges der Probe

zu ermöglichen. Die beiden übrigen Teilmengen

sind der Partei zur allfälligen Durchführung

einer Gegenuntersuchung durch eine andere

anerkannte einschlägige Anstalt oder einen gerichtlich

beeideten Sachverständigen zurückzulassen.

§ 43. Bei Futtermitteln in Kuchenform sind

von den verschiedensten Stellen der Lieferung

mindestens 20 Kuchen zu entnehmen, die dem

Durchschnitt der Lieferung entsprechen. Diese

Kuchen sind durch einen völlig reinen Ölkuchenbrecher

oder auf sonstige geeignete Weise auf

etwa walnußgroße Stücke zu zerkleinern. Auf

reiner Unterlage ist darauf nach guter Durchmischung

eine Probe von ungefähr 4 kg zu

entnehmen.

§ 44. Die Proben von Melasse sind aus mindestens

dem zehnten Teil der Fässer, bei Zisternen und

Bassinwagen aus jeder Zisterne und jedem Wagen

mit einem einwandfreien Probestecher oder

einem anderen zur Probeentnahme geeigneten

Instrument zu entnehmen und unverzüglich

in einem geschützten Raum durcheinanderzurühren.

Bei merklichen Dichteunterschieden

der Melasse ist der fünfte Teil der Fässer zur

Probeentnahme heranzuziehen.

§ 45. Bei anderen Futtermitteln sind mit einem

einwandfreien Probestecher oder mit einem

Löffel oder einer kleinen Schaufel, bei loser

Ware von mindestens 20 möglichst verschiedenen

Stellen, bei verpackter Ware mindestens aus

jeder zehnten Verpackung, bei weniger als

50 Verpackungen aus mindestens fünf Verpackungen

in der Längsrichtung Proben zu

entnehmen. Falls Verpackungen zum Zwecke

der Probenentnahmen entleert werden, ist der

Inhalt auf einer reinen Unterlage zu mischen

und in einer gleichmäßig dichten Schicht auszubreiten.

Die Probe im Gewicht von zirka

3 kg ist sodann von mindestens 20 Stellen zu

entnehmen, wobei auch die zutiefst liegenden

Teile gleichmäßig mitzuerfassen sind. Zur endgültigen

Aufteilung in Einzelproben ist abermals

gut durchzumischen und wie oben dargelegt

zu verfahren.

§ 46. (1) Für die Probenentnahme aus Lieferungen

oder Beständen von weniger als 500 kg

gelten folgende Bestimmungen

a) Bei Futtermitteln in Originalpackungen

von 1 kg oder weniger ist als Probe eine

Originalpackung zu verwenden. Bei größeren

Originalpackungen sind Proben aus mindestens

fünf Packungen, falls nicht so

viele Packungen vorhanden sind, aus jeder

Packung zu entnehmen.

b) Bei Futtermitteln in Kuchenform sind

mindestens fünf Kuchen, falls weniger

als zehn Kuchen vorhanden sind, ist

mindestens ein Kuchen zur Probeentnahme

zu verwenden.

c) Bei anderen Futtermitteln sind die Proben

von mindestens fünf verschiedenen Stellen

zu entnehmen.

d) Sind von einem Futtermittel weniger als

10 kg vorhanden, so genügt für die Probeentnahme

eine Menge von 5% des Gesamtgewichtes;

(2) Von den entnommenen Proben sind vier

Teilmengen von gleich großem Gewicht zu

bilden. Im übrigen ist nach den sonstigen Bestimmungen

dieser Verordnung zu verfahren.

§ 47. Sind Teile einer Lieferung naß, verdorben,

verunreinigt oder sonst beschädigt oder offensichtlich

in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit

abweichend von dem übrigen Teil

der Lieferung, so sind von diesen unter Angabe

ihrer Gesamtmenge gesondert Proben zu entnehmen.

§ 48. Werden Futtermittel in mehreren Ladungen

partienweise geliefert, so sind die Proben

von jeder Lieferung gemäß den oben angeführten

Bestimmungen getrennt zu nehmen.

§ 49. (1) Das Ausmaß einer jeden der vier

Teilmengen der entnommenen Proben hat — unbeschadet

der Bestimmungen des § 46 Abs. 1—

mindestens 200 Gramm, bei Ölkuchen mindestens

500 Gramm, bei Melasse je einen halben

Liter zu betragen. Bei Ölkuchen, die in ihrer

Gesamtheit offensichtlich nicht gleichmäßig sind,

müssen jedoch diese Muster so groß sein, daß

sie die durchschnittliche Beschaffenheit der gesamten

Lieferung erkennen lassen.

(2) Die Teilmengen sind in trockene und reine

Behältnisse zu füllen. Die Behältnisse müssen so

gewählt werden, daß durch sie die Beschaffenheit

der Probe nicht beeinflußt wird. Soll der

Milbenbefall oder der Wassergehalt der Probe

festgestellt werden, so sind Behältnisse aus Blech

oder Glas zu verwenden und luftdicht zu verschließen.

Bei Futtermitteln, die in luftdicht

verschlossenen Behältnissen verschimmeln, verfaulen

oder sonstwie verderben würden,

sind vier weitere Teilmengen der Probe in porösen

Behältnissen aus Papier oder Stoff zu verpacken.

(3) Die Behältnisse sind durch den Probenehmer

dicht zu verschließen und mit Inhaltsangabe

zu versehen.

§ 50. (1) Die erfolgte Probenahme ist in einer

Niederschrift zu beurkunden. Diese hat folgende

Angaben zu enthalten

a) Ort und Zeit der Probenahme,

b) Name des Kontrollorgans und Bezeichnung

der entsendenden Dienststelle,

c) Name (Firma) des kontrollierten Betriebes,

d) Angabe, ob und durch wen der kontrollierte

Betrieb bei der Probenahme vertreten ist,

e) Benennung des bemusterten Futtermittels,

f) Name (Firma) und Anschrift des Erzeugers

des bemusterten Futtermittels,

g) Gewicht der bemusterten Menge,

h) Zahl der Packungen,

i) Herkunft, allenfalls Ost und Tag der

Verladung,

k) Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen,

wenn und soweit er angegeben werden

kann,

l) die Erklärung, daß der Probenehmer und

zutreffendenfalls auch der Vertreter des

kontrollierten Betriebes während der Dauer

der Probenahme bis zur Versiegelung

anwesend waren,

m) Unterschrift des Probenehmers und zutreffendenfalls

des Vertreters des kontrollierten

Betriebes.

(2) In der Niederschrift über die Probeentnahme

bei Melasse sind außerdem alle Unregelmäßigkeiten,

insbesondere merkliche Unterschiede

in der Dichte, starke Schaumbildung bei

ungewöhnlich heißer Melasse sowie der Wärmegrad

festzuhalten.

(3) Falls bei der Probenahme ein Vertreter

des kontrollierten Betriebes anwesend ist, hat

der Probenehmer diesem die Probenahme schriftlich

allenfalls durch Übergabe einer Durchschrift

der im Abs. 1 genannten Niederschrift, zu

bestätigen.

VII. ABSCHNITT

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 51. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Futtermittelverordnung vom

29. Jänner 1957, BGBl. Nr. 42, außer Kraft.

(2) Den bisherigen Bestimmungen über die

Benennung und Beschaffenheit von Futtermitteln

entsprechende ungemischte Futtermittel und nach

den bisherigen Rahmenbestimmungen für die

Herstellung von Mischungen gemäß § 4 des

Futtermittelgesetzes angezeigte Futtermittelmischungen

dürfen noch bis 30. Juni 1977

gewerbsmäßig erzeugt, feilgeboten, veräußert

oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser

Verordnung gültige Genehmigungen zur gewerbsmäßigen

Erzeugung, Feilbietung, Veräußerung

oder sonstigen Inverkehrsetzung von Futtermitteln

gemäß § 5 des Futtermittelgesetzes

werden durch diese Verordnung nicht berührt.

(4) Mischungen, welche die im Teil III der

Anlage angeführten Antibiotica Spiramycin

(Z. 02.03), Tylosin (Z. 02.04) oder Hygromycin B

(Z. 02.06) oder anderen Wachstumsförderer

Nitrovin (Z. 03.01) oder Carbadox (Z. 03.02)

enthalten, dürfen nur bis 31. Dezember 1978

erzeugt, feilgeboten, veräußert oder sonst in

Verkehr gesetzt werden.

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