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28_1976 AT

28. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 28. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Hotel- und Gastgewerbeassistent gliedert sich

in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Geschäftsfall Beherbergung,

b) Fachkunde Gastronomie.

Die Prüfung in den unter lit. a und b genannten

Gegenständen erfolgt schriftlich und mündlich,

wobei die Leistungen in beiden Teilen mit einer

gemeinsamen Note zu bewerten sind.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die

Gegenstände

a) Kaufmännisches Rechnen,

b) Buchhaltung.

Die Prüfung in den Gegenständen a) und b) erfolgt

schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung

sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung

des Lehrzieles der letzten Klasse der

fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der

Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen

hat.

Durchführung des schriftlichen Teiles

§ 2. (1) Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung

kann für eine größere Anzahl von Prüflingen

gemeinsam durchgeführt werden, wenn

dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes

möglich ist. Für die Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung

der Ordnung bei der Durchführung

des schriftlichen Teiles der Lehrabschlußprüfung

kann die Lehrlingsstelle eine geeignete Person

vorschlagen. Falls keines der Mitglieder der

Prüfungskommission widersprochen hat, gilt

diese Person als Aufsichtsorgan bestellt.

(2) Der schriftliche Prüfungsteil hat zeitlich

vor dem mündlichen Prüfungsteil zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, deren

Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen haben, sind den

Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung nach

Gegenständen getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings

sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Dauer der schriftlichen Arbeiten soll

in den Gegenständen

Kaufmännisches Rechnen 60 Minuten

Buchhaltung 60 Minuten

Geschäftsfall Beherbergung 90 Minuten

Fachkunde Gastronomie 90 Minuten

nicht überschreiten.

(6) Im Gegenstand „Kaufmännisches Rechnen"

haben die Prüfungsaufgaben hauptsächlich Prozentrechnungen,

Fremdwährungsrechnungen und

Kalkulationen zu umfassen.

(7) Im Gegenstand „Buchhaltung" sind höchstens

fünf Buchungen unter Anwendung des

einschlägigen Kontenrahmens durchzuführen.

(8) Im Gegenstand „Geschäftsfall Beherbergung"

sind die Wechselbeziehungen zwischen

Beherbergungsbetrieb und Reisebüro sowie Beherbergungsbetrieb

und Gast einzubeziehen.

(9) Im Gegenstand „Fachkunde Gastronomie"

ist ein praktischer Fall vorzusehen, in welchem

nach Wahl der Prüfungskommission Fertigkeiten

und Kenntnisse aus folgenden Bereichen nachzuweisen

sind

Gestaltung der Speisen- und Getränkekarten,

Waren- und Getränkeeinkauf,

Zusammenstellung von Menüs aller Art einschließlich

Kalkulation und Abrechnung,

Erstellung von Vorschlägen zu Veranstaltungen.

Durchführung des mündlichen Teiles

§ 3. (1) Der mündliche Prüfungsteil ist vor

der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

Die Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam

geprüft werden, soll fünf nicht übersteigen.

(2) Die Reihenfolge der Prüfer bestimmt der

Vorsitzende.

(3) Die Fragestellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll

je Gegenstand und Prüfling 15 Minuten nicht

übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall

erfolgen, wenn der Prüfungskommission

eine zweifelsfreie Beurteilung — auch unter Berücksichtigung

der schriftlichen Arbeit — des

Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

(5) Bei der Fragestellung in den Gegenständen

„Geschäftsfall Beherbergung" und „Fachkunde

Gastronomie" ist von der schriftlichen Arbeit

auszugehen.

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wurde die Leistung des Prüflings in einem

Gegenstand der theoretischen Prüfung mit „nichtgenügend"

bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf den betreffenden Gegenstand zu beschränken.

(3) Wurde die Leistung des Prüflings in den

zwei Gegenständen der theoretischen Prüfung mit

„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf die theoretische Prüfung zu beschränken.

(4) Wurde die Leistung des Prüflings in einem

Gegenstand der praktischen Prüfung mit „nichtgenügend"

bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf den betreffenden Gegenstand zu beschränken.

(5) Wurde die Leistung des Prüflings in den

zwei Gegenständen der praktischen Prüfung mit

„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf die praktische Prüfung zu beschränken.

(6) Wurde die Leistung des Prüflings in einem

Gegenstand der theoretischen Prüfung und in

einem Gegenstand der praktischen Prüfung mit

„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiedlerholungsprüfung

auf die betreffenden zwei Gegenstände

zu beschränken.

(7) In allen übrigen Fällen ist die gesamte

Lehrabschlußprüfung zu wiederholen.

(8) In den Fällen der Abs. 2 bis 6 hat die

Prüfungskommission unter Berücksichtigung der

festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

eine Wiederholungsprüfung zuzulassen,

die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach

der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu

liegen hat.

(9) In den Fällen des Abs. 7 darf die Wiederholungsprüfung

frühestens sechs Monate nach

der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt

werden.

Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Kellner oder

Koch kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Hotel- und Gastgewerbeassistent abgelegt werden.

Diese hat den Gegenstand „Geschäftsfall

Beherbergung" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 1

bis 3 sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent

ist im übrigen die Verordnung

BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1976

in Kraft.

(3) Die Verordnung vom 15. November 1973,

BGBl. Nr. 619, tritt mit dem Inkrafttreten dieser

Verordnung außer Kraft.

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