28. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Hotel- und Gastgewerbeassistent gliedert sich
in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Geschäftsfall Beherbergung,
b) Fachkunde Gastronomie.
Die Prüfung in den unter lit. a und b genannten
Gegenständen erfolgt schriftlich und mündlich,
wobei die Leistungen in beiden Teilen mit einer
gemeinsamen Note zu bewerten sind.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die
Gegenstände
a) Kaufmännisches Rechnen,
b) Buchhaltung.
Die Prüfung in den Gegenständen a) und b) erfolgt
schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung
sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung
des Lehrzieles der letzten Klasse der
fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der
Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen
hat.
Durchführung des schriftlichen Teiles
§ 2. (1) Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung
kann für eine größere Anzahl von Prüflingen
gemeinsam durchgeführt werden, wenn
dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
möglich ist. Für die Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung
der Ordnung bei der Durchführung
des schriftlichen Teiles der Lehrabschlußprüfung
kann die Lehrlingsstelle eine geeignete Person
vorschlagen. Falls keines der Mitglieder der
Prüfungskommission widersprochen hat, gilt
diese Person als Aufsichtsorgan bestellt.
(2) Der schriftliche Prüfungsteil hat zeitlich
vor dem mündlichen Prüfungsteil zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, deren
Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen haben, sind den
Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung nach
Gegenständen getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings
sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Dauer der schriftlichen Arbeiten soll
in den Gegenständen
Kaufmännisches Rechnen 60 Minuten
Buchhaltung 60 Minuten
Geschäftsfall Beherbergung 90 Minuten
Fachkunde Gastronomie 90 Minuten
nicht überschreiten.
(6) Im Gegenstand „Kaufmännisches Rechnen"
haben die Prüfungsaufgaben hauptsächlich Prozentrechnungen,
Fremdwährungsrechnungen und
Kalkulationen zu umfassen.
(7) Im Gegenstand „Buchhaltung" sind höchstens
fünf Buchungen unter Anwendung des
einschlägigen Kontenrahmens durchzuführen.
(8) Im Gegenstand „Geschäftsfall Beherbergung"
sind die Wechselbeziehungen zwischen
Beherbergungsbetrieb und Reisebüro sowie Beherbergungsbetrieb
und Gast einzubeziehen.
(9) Im Gegenstand „Fachkunde Gastronomie"
ist ein praktischer Fall vorzusehen, in welchem
nach Wahl der Prüfungskommission Fertigkeiten
und Kenntnisse aus folgenden Bereichen nachzuweisen
sind
Gestaltung der Speisen- und Getränkekarten,
Waren- und Getränkeeinkauf,
Zusammenstellung von Menüs aller Art einschließlich
Kalkulation und Abrechnung,
Erstellung von Vorschlägen zu Veranstaltungen.
Durchführung des mündlichen Teiles
§ 3. (1) Der mündliche Prüfungsteil ist vor
der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
Die Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam
geprüft werden, soll fünf nicht übersteigen.
(2) Die Reihenfolge der Prüfer bestimmt der
Vorsitzende.
(3) Die Fragestellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll
je Gegenstand und Prüfling 15 Minuten nicht
übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall
erfolgen, wenn der Prüfungskommission
eine zweifelsfreie Beurteilung — auch unter Berücksichtigung
der schriftlichen Arbeit — des
Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(5) Bei der Fragestellung in den Gegenständen
„Geschäftsfall Beherbergung" und „Fachkunde
Gastronomie" ist von der schriftlichen Arbeit
auszugehen.
Wiederholungsprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wurde die Leistung des Prüflings in einem
Gegenstand der theoretischen Prüfung mit „nichtgenügend"
bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf den betreffenden Gegenstand zu beschränken.
(3) Wurde die Leistung des Prüflings in den
zwei Gegenständen der theoretischen Prüfung mit
„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf die theoretische Prüfung zu beschränken.
(4) Wurde die Leistung des Prüflings in einem
Gegenstand der praktischen Prüfung mit „nichtgenügend"
bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf den betreffenden Gegenstand zu beschränken.
(5) Wurde die Leistung des Prüflings in den
zwei Gegenständen der praktischen Prüfung mit
„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf die praktische Prüfung zu beschränken.
(6) Wurde die Leistung des Prüflings in einem
Gegenstand der theoretischen Prüfung und in
einem Gegenstand der praktischen Prüfung mit
„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiedlerholungsprüfung
auf die betreffenden zwei Gegenstände
zu beschränken.
(7) In allen übrigen Fällen ist die gesamte
Lehrabschlußprüfung zu wiederholen.
(8) In den Fällen der Abs. 2 bis 6 hat die
Prüfungskommission unter Berücksichtigung der
festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
eine Wiederholungsprüfung zuzulassen,
die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach
der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu
liegen hat.
(9) In den Fällen des Abs. 7 darf die Wiederholungsprüfung
frühestens sechs Monate nach
der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt
werden.
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Kellner oder
Koch kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Hotel- und Gastgewerbeassistent abgelegt werden.
Diese hat den Gegenstand „Geschäftsfall
Beherbergung" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 1
bis 3 sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent
ist im übrigen die Verordnung
BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1976
in Kraft.
(3) Die Verordnung vom 15. November 1973,
BGBl. Nr. 619, tritt mit dem Inkrafttreten dieser
Verordnung außer Kraft.