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28_1974 AT

28. Bundesgesetz: Wertzollgesetznovelle 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 28. Bundesgesetz: Wertzollgesetznovelle 1973

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wertzollgesetz 1955, BGBl. Nr. 60, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 64/1971

wird wie folgt geändert

1. Der Absatz 4 des § 4 hat zu lauten

„(4) Gemeinsame Kosten verschieden zu

tarifierender Waren einer Sendung sind nach dem

Wert der einzelnen Waren anteilsmäßig zu berechnen.

Dasselbe gilt für Kosten gemeinsamer

Umschließungen, in denen verschieden zu tarifierende

Waren eingehen, soweit diese Umschließungen

nicht nach ihrer tarifmäßigen Beschaffenheit

getrennt von der Ware zu verzollen

sind."

2. Dem § 6 sind folgende Absätze 5 und 6

anzufügen

„(5) Werden die zu bewertenden Waren unter

den im Absatz 1 lit. b oder c angeführten Umständen

eingeführt und wird für das Recht zur

Benutzung eines Warenzeichens, das im Sinne

des Absatzes 3 als ausländisches Warenzeichen

gilt, keine Lizenzgebühr berechnet, so ist der

Wert dieses Warenzeichens nicht in den Zollwert

einzubeziehen, wenn es das Warenzeichen

a) eines im Zollgebiet ansässigen Alleinvertreters

ist, sofern neben den durch die

Alleinvertretung selbst geschaffenen Beziehungen

keine weiteren Beziehungen zu

dem Lieferer der zu bewertenden Waren

bestehen und Absatz 3 lit. c nicht anwendbar

ist, oder

b) einer im Zollgebiet ansässigen Person ist,

die mit dem Lieferer der zu bewertenden

Waren geschäftlich verbunden ist und die

auch gleiche Waren unter den Bedingungen

des freien Wettbewerbes zum Verkauf unter

demselben Warenzeichen einführt, oder

c) einer im Zollgebiet ansässigen Person ist,

die mit dem Lieferer der zu bewertenden

Waren nur dadurch geschäftlich verbunden

ist, daß eine dritte Person einen Anteil am

Vermögen beider Unternehmen besitzt,

ohne daß hiedurch die Geschäfte mit den

zu bewertenden Waren beeinflußt werden,

oder

d) einer im Zollgebiet ansässigen Person ist,

die mit dem Lieferer der zu bewertenden

Waren nur dadurch geschäftlich verbunden

ist, daß sie dem Lieferer ein Darlehen gewährt

hat, daß sie selbst ein Darlehen von

ihm erhalten hat oder daß beide ein Darlehen

von einer dritten Person erhalten haben,

ohne daß hiedurch die Geschäfte mit den

zu bewertenden Waren beeinflußt werden.

Diese Bestimmungen finden auch Anwendung,

wenn eine Ware eingeführt wird, die erst nach

weiteren Arbeitsvorgängen unter einem ausländischen

Warenzeichen verkauft, anderweitig

überlassen oder verwendet werden soll, sofern

die eingeführte Ware einen wesentlichen Bestandteil

der aus ihr hergestellten neuen Ware bildet

oder die wesentlichen Eigenschaften der neu

hergestellten Ware bestimmt.

(6) Der Wert des Rechtes, ein Warenzeichen

zu benutzen, das nicht als ausländisches Warenzeichen

im Sinne des Absatzes 3 gilt, ist in den

Zollwert nicht einzubeziehen, sofern es das

Warenzeichen einer im Zollgebiet ansässigen

Person ist, welche die Waren einführt und die

Anbringung des Warenzeichens im Ausland

veranlaßt hat."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des

zweiten auf seine Kundmachung folgenden

Monats in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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