28. Bundesgesetz: Wertzollgesetznovelle 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Wertzollgesetz 1955, BGBl. Nr. 60, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 64/1971
wird wie folgt geändert
1. Der Absatz 4 des § 4 hat zu lauten
„(4) Gemeinsame Kosten verschieden zu
tarifierender Waren einer Sendung sind nach dem
Wert der einzelnen Waren anteilsmäßig zu berechnen.
Dasselbe gilt für Kosten gemeinsamer
Umschließungen, in denen verschieden zu tarifierende
Waren eingehen, soweit diese Umschließungen
nicht nach ihrer tarifmäßigen Beschaffenheit
getrennt von der Ware zu verzollen
sind."
2. Dem § 6 sind folgende Absätze 5 und 6
anzufügen
„(5) Werden die zu bewertenden Waren unter
den im Absatz 1 lit. b oder c angeführten Umständen
eingeführt und wird für das Recht zur
Benutzung eines Warenzeichens, das im Sinne
des Absatzes 3 als ausländisches Warenzeichen
gilt, keine Lizenzgebühr berechnet, so ist der
Wert dieses Warenzeichens nicht in den Zollwert
einzubeziehen, wenn es das Warenzeichen
a) eines im Zollgebiet ansässigen Alleinvertreters
ist, sofern neben den durch die
Alleinvertretung selbst geschaffenen Beziehungen
keine weiteren Beziehungen zu
dem Lieferer der zu bewertenden Waren
bestehen und Absatz 3 lit. c nicht anwendbar
ist, oder
b) einer im Zollgebiet ansässigen Person ist,
die mit dem Lieferer der zu bewertenden
Waren geschäftlich verbunden ist und die
auch gleiche Waren unter den Bedingungen
des freien Wettbewerbes zum Verkauf unter
demselben Warenzeichen einführt, oder
c) einer im Zollgebiet ansässigen Person ist,
die mit dem Lieferer der zu bewertenden
Waren nur dadurch geschäftlich verbunden
ist, daß eine dritte Person einen Anteil am
Vermögen beider Unternehmen besitzt,
ohne daß hiedurch die Geschäfte mit den
zu bewertenden Waren beeinflußt werden,
oder
d) einer im Zollgebiet ansässigen Person ist,
die mit dem Lieferer der zu bewertenden
Waren nur dadurch geschäftlich verbunden
ist, daß sie dem Lieferer ein Darlehen gewährt
hat, daß sie selbst ein Darlehen von
ihm erhalten hat oder daß beide ein Darlehen
von einer dritten Person erhalten haben,
ohne daß hiedurch die Geschäfte mit den
zu bewertenden Waren beeinflußt werden.
Diese Bestimmungen finden auch Anwendung,
wenn eine Ware eingeführt wird, die erst nach
weiteren Arbeitsvorgängen unter einem ausländischen
Warenzeichen verkauft, anderweitig
überlassen oder verwendet werden soll, sofern
die eingeführte Ware einen wesentlichen Bestandteil
der aus ihr hergestellten neuen Ware bildet
oder die wesentlichen Eigenschaften der neu
hergestellten Ware bestimmt.
(6) Der Wert des Rechtes, ein Warenzeichen
zu benutzen, das nicht als ausländisches Warenzeichen
im Sinne des Absatzes 3 gilt, ist in den
Zollwert nicht einzubeziehen, sofern es das
Warenzeichen einer im Zollgebiet ansässigen
Person ist, welche die Waren einführt und die
Anbringung des Warenzeichens im Ausland
veranlaßt hat."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des
zweiten auf seine Kundmachung folgenden
Monats in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.