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28. Bundesgesetz: Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 28. Bundesgesetz: Bauern-Pensionsversicherungsgesetz — B-PVG.

Der National rat hat beschlossen

ERSTER TEIL

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ABSCHNITT I

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsversicherung

der im Inland in der Land- und

Forstwirtschaft selbständig erwerbstätigen Personen

und ihrer mittätigen Angehörigen.

(2) Die Pensionsversicherung umfaßt die Versicherung

für die Versicherungsfälle des Alters,

der dauernden Erwerbsunfähigkeit und des

Todes.

ABSCHNITT II

Umfang der Versicherung

Pflichtversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind,

soweit es sich um natürliche Personen handelt

und nicht eine Ausnahme nach § 3 gegeben ist,

pflichtversichert

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr

einen land(forst)-wirtschaftlichen Betrieb im

Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes

vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 140, führen

oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher

Betrieb geführt wird;

2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder

sowie die Schwiegerkinder einer in Z. 1 genannten

Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in

diesem Betrieb beschäftigt sind und ihren Lebensunterhalt

überwiegend aus dem Ertrag dieses

Betriebes bestreiten.

(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im

Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Personen nur, wenn

der nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl.

Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung, festgestellte

Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen

Betriebes den Betrag von 30.000 S übersteigt.

Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb, dessen Einheitswert

den Betrag von 30.000 S nicht übersteigt

oder für den. von den Finanzbehörden ein Einheitswert

des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

gemäß §§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes

nicht festgestellt wird, so besteht die

Pflichtversicherung für die betreffenden Personen,

vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes

überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten.

§ 12 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Pflichtversicherung besteht für die im

Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Personen nur, wenn

sie das 15. Lebensjahr, für die im Abs. 1 Z. 2

bezeichneten Personen nur, wenn sie das

18. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Im Falle des Todes einer nach Abs. 1 Z. 1

pflichtversicherten Person gelten die im Zeitpunkt

des Todes vorhandenen Pflichtversicherten

gemäß Abs. 1 Z. 2 für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens

weiter als nach dieser Bestimmung

pflichtversichert. Als gemäß Abs. 1

Z. 2 für die weitere Dauer des Verlassenschaftsverfahrens

pflichtversichert gelten auch Personen,

bei denen die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung

erst während des Verlassenschaftsverfahrens

eintreten, und zwar ab Erfüllung der

Voraussetzungen hiefür.

Ausnahmen von der Pflichtversicherung

§ 3. (1) Von der Pflichtversicherung nach § 2

sind ausgenommen

1. Personen, die auf Grund anderer bundesgesetzlicher

Vorschriften in einer Pensionsversicherung

pflichtversichert sind;

2. Personen, die auf Grund einer Beschäftigung

in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren

privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer

öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von

solchen Körperschaften verwalteten Betrieben,

Anstalten, Stiftungen oder Fonds stehen, wenn

ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft

auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht,

oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses

einen Ruhegenuß beziehen, soweit dieser

für sich allein oder in Verbindung mit einer

der in Z. 3 angeführten Leistungen bei unverheirateten

Personen 550 S, bei verheirateten Personen

750 S monatlich überschreitet;

3. Personen, die aus einer anderen Pensionsversicherung

als der nach diesem Bundesgesetz

oder aus einer Rentenversicherung eine Leistung

aus dem Versicherungsfall des Alters oder der

geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der Erwerbsunfähigkeit

beziehen, sofern die Leistung (Grundbetrag

und Steigerungsbeträge) für sich allein

oder in Verbindung mit einem in Z. 2 angeführten

Ruhegenuß bei unverheirateten Personen

550 S, bei verheirateten Personen 750 S monatlich

überschreitet, für die Dauer des Bezuges solcher

Leistungen;

4. selbständig Erwerbstätige, die nicht der

Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz unterliegen

und deren Einkünfte aus selbständiger Arbeit im

Sinne des Einkommensteuergesetzes nach dem

letzten ihnen zugestellten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid

24,000 S jährlich übersteigen;

5. Personen, deren land(forst)wirtschaftliche

Tätigkeit lediglich in der Ausübung der sich aus

einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden

Berechtigung besteht;

6. Angehörige der Orden und Kongregationen

der katholischen Kirche sowie Angehörige der

Diakonissenanstalten der evangelischen Kirche

A, B, und H, B.;

7. die Ehegattin einer als Sohn oder Schwiegersohn

gemäß § 2 Abs, 1 Z. 2 pflichtversicherten

Person,

(2) Führen Ehegatten ein und denselben Betrieb

auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, so

ist die Ehegattin von der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz ausgenommen, sofern

nicht der Ehegatte von der Pflichtversicherung

nach Abs. 1 ausgenommen oder gemäß § 141

befreit ist.

Beginn und Ende der Pflichtversicherung

§ 4. Die Pflichtversicherung beginnt und endet

mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn

die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung

bis einschließlich zum 15. dieses Monates eintreten

bzw. wegfallen, sonst mit dem folgenden

Monatsersten. Das gleiche gilt entsprechend für

den Eintritt und Wegfall eines Ausnahmegrundes

gemäß § 3.

Weiterversicherung

§ 5. (1) Personen, die

a) aus der Pflichtversicherung nach diesem

Bundesgesetz ausgeschieden sind oder ausscheiden

und die

b) in den letzten zwölf Monaten vor dem

Ausscheiden mindestens sechs oder in den

letzten 36 Monaten vor dem Ausscheiden

mindestens zwölf oder in den letzten fünf

Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens

drei Versicherungsmonate in einer

oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen

erworben haben,

sowie Personen, die aus der Versicherung nach

lit. a einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch

auf eine laufende Leistung, ausgenommen auf

eine Hinterbliebenenpension, hatten, können sich

weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen

Pensionsversicherung pflichtversichert sind

oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch

auf eine laufende Leistung aus einer eigenen

gesetzlichen Pensionsversicherung haben. Bei Personen,

für die wegen Ausscheidens aus einer versicherungsfreien

Beschäftigung nach den Vorschriften

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

ein Überweisungsbetrag geleistet oder

die Nachversicherung durchgeführt wird, sind bei

Prüfung der Voraussetzungen nach lit. b auch

die der Feststellung des Überweisungsbetrages

zugrunde gelegten Zeiten und die Zeiten der

Nachversicherung zu berücksichtigen.

(2) Die Weiterversicherung nach diesem Bundesgesetz

ist nur für Personen zulässig, die zuletzt

in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

versichert waren.

(3) Das Recht auf Weiterversicherung ist bis

zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus

der Pflichtversicherung bzw. auf das Ende des

Anspruches auf die laufende Leistung folgenden

Monates geltend zu machen. In den Fällen, in

denen gemäß § 111 ein Bescheid zu erlassen ist,

beginnt diese Frist mit dem rechtskräftigen Abschluß

des Verfahrens.

(4) Die im Abs. 1 genannten Zeiträume, in

denen mindestens sechs bzw. zwölf Versicherungsmonate

erworben sein müssen und die

im Abs. 3 genannte Frist von sechs Monaten verlängern

sich um Zeiten eines Pensionsbezuges

wegen Erwerbsunfähigkeit oder geminderter

Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung,

um die Dauer eines Pensionsfeststellungsverfahrens

bis zur Zustellung des Feststellungsbescheides

bzw. bis zur rechtskräftigen

Entscheidung im Leistungsstreitverfahren sowie

um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenzdienstes auf Grund der Bestimmungen

des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955.

(5) Personen, die in der Pensionsversicherung

nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz

120 Beitragsmonate erworben haben, können das

Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend

machen oder eine beendete Weiterversicherung

erneuern.

(6) Die Weiterversicherung beginnt, unbeschadet

der Bestimmungen des § 55 Abs. 1 Z. 3

und 4 mit dem Monatsersten, den der Versicherte

wählt, spätestens jedoch mit dem

Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.

Dem Versicherten steht es frei, in der Folge die

Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung

als Monate der Weiterversicherung

erwerben will.

(7) Die Weiterversicherung endet außer mit

dem Wegfall der Voraussetzungen

1. mit dem Ende des Kalendermonates, in dem

der Versicherte seinen Austritt erklärt hat;

2. wenn Beiträge für mehr als sechs aufeinanderfolgende

Monate nicht entrichtet sind, mit

dem Ende des letzten durch Beitragsentrichtung

erworbenen Versicherungsmonates.

(8) Bei Witwen (Witwern), die den Betrieb

des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen

Ehegattin) mindestens drei Jahre fortgeführt

haben, sind zur Erfüllung der Vorversicherungszeit

nach Abs. 5 die Pflichtversicherungszeiten,

die der verstorbene Ehegatte (die verstorbene

Ehegattin) in der Pensionsversicherung nach

diesem Bundesgesetz während des Bestandes der

Ehe erworben hat oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes erworben

hätte, den aus der eigenen Pensionsversicherung

der Witwe (des Witwers) nach diesem Bundesgesetz

erworbenen Versicherungszeiten hinzuzurechnen.

(9) Bei der Ermittlung der Versicherungsmonate

nach Abs. 1, 5 und 8 ist § 59 entsprechend

anzuwenden. Soweit dabei Versicherungszeiten

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

zu berücksichtigen sind, gilt

dessen § 231; soweit dabei Versicherungszeiten

nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

zu berücksichtigen sind, gilt

dessen § 64.

Höherversicherung

§ 6. (1) Personen, die in der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz pflicht- oder

weiterversichert sind, können sich höherversichern.

Die erstmalige Aufnahme einer Höherversicherung

nach Vollendung des 60. Lebensjahres,

bei Frauen des 55. Lebensjahres, ist nicht

zulässig.

(2) Die Höherversicherung wird durch die

Zahlung des Beitrages für die Höher Versicherung

bewirkt

Formalversicherung

§ 7. (1) Hat der Versicherungsträger bei einer

nicht der Pflichtversicherung unterliegenden

Person auf Grund der bei ihm vorbehaltlos

erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung

den Bestand der Pflichtversicherung als

gegeben angesehen und für den vermeintlich

Pflichtversicherten sechs Monate ununterbrochen

die Beiträge unbeanstandet entgegengenommen,

so besteht ab dem Kalendermonat, für den

erstmals Beiträge entrichtet wurden, eine Formalversicherung.

Die Geltung der Ausnahmegründe

nach § 3 bleibt unberührt.

(2) Die Formalversicherung endet mit dem

Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherungsträger

den vermeintlich Pflichtversicherten

aus der Versicherung ausscheidet,

spätestens jedoch mit dem Tag vor dem Stichtag.

(3) Die Formalversicherung hat die gleichen

Rechtswirkungen wie die Pflichtversicherung.

(4) Abs. 1 gilt entsprechend für den Antrag

eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf

Weiterversicherung.

(5) Die freiwillige Versicherung nach Abs. 4

endet, wenn nicht eine frühere Beendigung

gemäß § 5 Abs. 7 eintritt, mit dem Ende de9

Kalendermonates, in dem der Versicherungsträger

den vermeintlich Versicherungsberechtigten aus

der Versicherung ausscheidet.

(6) Die Formalversicherung nach Abs. 4 hat

die gleichen Rechtswirkungen wie die entsprechende

freiwillige Versicherung.

ABSCHNITT III

Versicherungsträger

Pensionsversicherungsanstalt

der Bauern

§ 8. (1) Träger der Pensionsversicherung nach

diesem Bundesgesetz ist für das ganze Bundesgebiet

die Pensionsversicherungsanstalt der

Bauern mit dem Sitz in Wien.

(2) Zur Erfüllung der dem Träger der Pensionsversicherung

obliegenden Aufgaben der Gesundheitsfürsorge

ist er nach Maßgabe der

jeweils hiefür geltenden Vorschriften berechtigt,

Heil- und Kuranstalten, Erholungs- und Genesungsheime,

Sonderstationen für berufliche

Wiederherstellung und ähnliche Einrichtungen zu

errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich

an solchen Einrichtungen zu beteiligen.

(3) Die Führung der Bürogeschäfte der Pensionsversicherungsanstalt

der Bauern kann der

Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt

(§ 25 Abs. 1 Z. 1 lit. b des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes) übertragen

werden; hiezu bedarf es übereinstimmender Beschlüsse

der beiden Versicherungsträger.

Zugehörigkeit zum Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger

§ 9. Die Pensionsversicherungsanstalt der

Bauern gehört dem Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger an.

Rechtliche Stellung des Pensionsversicherungsträgers

§ 10. (1) Die Pensionsversicherungsanstalt der

Bauern ist eine Körperschaft des öffentlichen

Rechtes und hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist

berechtigt, das Wappen der Republik Österreich

in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu

führen.

(2) Der ordentliche Gerichtsstand der Pensionsversicherungsanstalt

der Bauern ist das sachlich

zuständige Gericht ihres Sitzes.

ABSCHNITT IV

Meldungen und Auskunftspflicht

§ 11. (1) Für die Meldungen und die Auskunftspflicht

gelten die Bestimmungen der §§ 10 bis 15

des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes.

(2) In den Angelegenheiten, in denen die

Österreichische Bauernkrankenkasse an der Durchführung

dieses Bundesgesetzes mitzuwirken hat

(§§ 12 bis 16 und 111), ist die Melde- und Auskunftspflicht

nach Abs. 1 gegenüber der Österreichischen

Bauernkrankenkasse, im übrigen gegenüber

dem Träger der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz zu erfüllen.

ABSCHNITT V

Aufbringung der Mittel

Beiträge für die einzelnen

Pflichtversicherten

§ 12. (1) Die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 Pflichtversicherten

sind für Zwecke der Bemessung der

Beiträge in Versicherungsklassen einzureihen. Sie

haben den ihrer Versicherungsklasse entsprechenden

Beitrag zu leisten.

(2) Die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 Pflichtversicherten

sind für Zwecke der Bemessung der

Beiträge in die Versicherungsklasse desjenigen

einzureihen, in dessen land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb sie beschäftigt sind.

(3) Die Einreihung hat zu erfolgen

a) bei einem Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen

Betriebes

b) wenn von den Finanzbehörden für den

land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert

des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

gemäß §§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes

nicht festgestellt wird, in die Versicherungsklasse,

in der ein Beitrag zu leisten ist,

der dem fiktiven Beitrag (Abs. 6) am nächsten

ist. Kann für den Versicherten, weil keine Einkünfte

vorliegen, ein fiktiver Beitrag nicht ermittelt

werden, ist er in die Versicherungsklasse I

einzureihen.

(4) Der Beitrag beträgt monatlich in der

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner

eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf

§ 26 mit der jeweiligen Richtzahl (§ 24) vervielfachten

Beträge.

(5) Der Einreihung in die Versicherungsklassen

nach Abs. 3 lit. a sind in den nachstehenden

Fällen folgende Werte als Einheits-werte zugrunde

zu legen

a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche

Betriebe führt, die

Summe der Einheitswerte aller Betriebe;

b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer

eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr

geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes

ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles

geteilte Einheitswert;

c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen

Fläche ein um den anteilsmäßigen

Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter

Einheitswert;

d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen

Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen

Ertrags-wertes der gepachteten

Fläche erhöhter Einheitswert;

e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb

zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel

verminderter Einheitswert.

Eine Teilung des Einheitswertes nach lit. b findet

jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben

land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame

Rechnung und Gefahr führen.

(6) Der fiktive Beitrag nach Abs. 3 lit. b ist

mit dem für Pflichtversicherte nach § 18 des

Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

jeweils geltenden Hundertsatz von

der Beitragsgrundlage zu ermitteln. Als Beitragsgrundlage

gilt ein Zwölftel der Einkünfte aus

jeder die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz

begründenden Erwerbstätigkeit in dem

dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat fällt,

drittvorangegangenen Kalenderjahr; hiebei sind

die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen

Einkünfte zugrunde zu legen.

(7) Änderungen des Einheitswertes nach Abs. 5

lit. c und d werden mit dem ersten Tag des

Kalendervierteljahres wirksam, das der Änderung

folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes

werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres

wirksam, das der Zustellung des

Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.

(8) Für Personen, die gemäß § 2 Abs. 4 als

Pflichtversicherte gelten, sind die Beiträge in

jener Versicherungsklasse zu leisten, in der diese

Personen vor dem Tod des nach § 2 Abs. 1 Z. 1

Pflichtversicherten eingereiht waren oder einzureihen

gewesen wären.

Fälligkeit und Einziehung der

Beiträge

§ 13. (1) Die Beiträge der gemäß § 2 Abs. 1

Z. 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die

gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 Pflichtversicherten sind

von der Österreichischen Bauernkrankenkasse

einzuziehen. Sie sind vierteljährlich im nachhinein

vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum) und

mit dem Ablauf des Monates fällig, das dem

Ende des Vorschreibezeitraumes folgt.

(2) Die Beiträge gemäß Abs. 1 schulden die

Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr den

land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen oder

auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt

wird, in den Fällen des § 2 Abs. 4 die Verlassenschaft.

(3) Im übrigen gelten für die Beiträge gemäß

Abs. 1 die Bestimmungen des § 19 Abs. 1, 3

und 4, des § 20 Abs. 4 und der §§ 21 bis 27 des

Bauern-Krankenversicherungsgesetzes entsprechend.

(4) Die Beiträge gemäß Abs. 1 sind auf Gefahr

und Kosten des Beitragsschuldners (der Beitragsschuldner)

an die Österreichische Bauernkrankenkasse

zu entrichten. Sie bilden mit den

Beiträgen zur Bauernkrankenversicherung eine

einheitliche Schuld. Teilzahlungen werden anteilsmäßig

und bei Beitragsrückständen auf den jeweils

ältesten Rückstand angerechnet.

Abfuhr der Beiträge

§ 14. (1) Die Österreichische Bauernkrankenkasse

hat die in einem Kalendermonat eingezahlten

Beiträge bis zum 15. des folgenden Monates

an den Pensionsversicherungsträger nach diesem

Bundesgesetz abzuführen. Auf die abzuführenden

Beiträge hat die Österreichische Bauernkrankenkasse

bis zum 10., 20. und Letzten des jeweiligen

Kalendermonates Anzahlungen in dem Ausmaß

zu leisten, das dem Eingang an Beiträgen zur

Pensionsversicherung annähernd entspricht. Zu

nicht rechtzeitig abgeführten Beiträgen und zu

nicht rechtzeitig geleisteten Anzahlungen hat die

Österreichische Bauernkrankenkasse von den

Rückständen Verzugszinsen in der Höhe von

2 v. H. über der jeweiligen Rate der Oesterreichischen

Nationalbank für den Wechseleskompte

an den Träger der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz zu entrichten.

(2) Der Pensionsversicherungsträger nach

diesem Bundesgesetz ist berechtigt, die Einhebung,

Verrechnung und Abfuhr der für ihn bestimmten

Beiträge bei der Österreichischen

Bauernkrankenkasse zu überprüfen und bei dieser

während der Geschäftsstunden in alle bezüglichen

Bücher und sonstigen Aufzeichnungen durch Beauftragte

Einsicht zu nehmen.

Vorlage des Einkommensteuerbescheides

§ 15. Die Pflichtversicherten, deren Beiträge

nach § 12 Abs. 3 lit. b zu bemessen sind, haben

in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember

eines jeden Kalenderjahres der Österreichischen

Bauernkrankenkasse den letzten ihnen zugestellten

rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid zur

Einsicht vorzulegen.

Nichterfüllung der Vorlage- oder

Auskunftspflicht

§ 16. (1) Kommt ein Pflichtversicherter seiner

Verpflichtung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides

nach § 15 oder einer Aufforderung zur

Vorlage von sonstigen Bescheiden der Finanzbehörden

nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange

er dieser Pflicht nicht nachkommt, unbeschadet

der Bestimmungen des Abs. 2 einen nach der

höchsten Versicherungsklasse bemessenen Beitrag

zu leisten. Die Einreihung in die Versicherungsklassen

nach § 12 Abs. 3 und 5 wird hiedurch

nicht berührt.

(2) Bei nachträglicher Erfüllung der Vorlagepflicht

ermäßigt sich der Beitrag nach Abs. 1 auf

jenen Betrag, der bei rechtzeitiger Erfüllung der

Vorlagepflicht zu leisten gewesen wäre.

Beiträge zur Weiterversicherung

§ 17. (1) Der Weiterversicherte verbleibt in der

Versicherungsklasse, in der er vor dem Ausscheiden

aus der Pflichtversicherung zuletzt eingereiht

war.

(2) Die Weiterversicherung ist auf Antrag,

soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen

des Antragstellers gerechtfertigt erscheint, in

einer niedrigeren als der nach Abs. 1 in Betracht

kommenden Versicherungsklasse zuzulassen.

(3) Wurde die Weiterversicherung in einer

niedrigeren als der nach Abs. 1 in Betracht

kommenden Versicherungsklasse zugelassen, so

hat der Versicherungsträger bei einer Änderung

in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten

auf dessen Antrag die Einreihung in

eine höhere Versicherungsklasse bis zu der nach

Abs. 1 in Betracht kommenden Versicherungsklasse

vorzunehmen. Eine solche Erhöhung hat

der Versicherungsträger auch von Amts wegen

vorzunehmen, wenn ihm eine entsprechende

Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen

des Versicherten bekannt wird. Solche Festsetzungen

wirken in allen diesen Fällen nur für die

Zukunft.

(4) Der Weiterversicherte hat als Beitrag das

Doppelte des Betrages zu entrichten, der in

seiner Versicherungsklasse für ihn jeweils in Betracht

kommt.

(5) Auf die Beiträge zur Weiterversicherung

sind die Bestimmungen des § 19 Abs. 2, des § 20

Abs. 3 und des § 27 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes

entsprechend anzuwenden.

Beiträge zur Höherversicherung

§ 18. (1) Für die Höherversicherung sind Beiträge

in einer vom Versicherten gewählten Höhe,

monatlich aber mindestens 30 S zu entrichten;

der jährliche Beitrag darf 7200 S nicht übersteigen.

Nach Vollendung des 60. Lebensjahres,

bei Frauen des 55. Lebensjahres, ist eine Erhöhung

der Beiträge über das Ausmaß des Durchschnittes

der für die letzten drei vorangegangenen

Jahre geleisteten Beiträge zur Höherversicherung

nicht zulässig.

(2) Die Beiträge zur Höherversicherung sind

spätestens am 31. Dezember des Jahres einzuzahlen,

für das sie gelten.

Beitrag des Bundes

§ 19. (1) Die Behörden der Finanzverwaltung,

denen die Einhebung der Abgabe von

land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach

dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 166/1960, in der

jeweils geltenden Fassung, obliegt, haben das

Aufkommen an Abgabe innerhalb eines Monats

nach Einhebung der Pensionsversicherungsanstalt

der Bauern zu überweisen.

(2) Der Bund hat über das Aufkommen an

Abgabe nach Abs. 1 hinaus einen Beitrag in der

Höhe des Betrages zu leisten, um den 101'5 v. H.

des für das einzelne Geschäftsjahr erwachsenden

Aufwandes — ausgenommen die Aufwendungen

für die Ausgleichszulagen — die Einnahmen des

Versicherungsträgers für das betreffende Geschäftsjahr

einschließlich der Einnahmen nach

Abs. 1 — ausgenommen die Ersätze für die

Ausgleichszulagen — übersteigen.

(3) Der halbe Mehrertrag jedes Geschäftsjahres

ist abgesondert vom übrigen Vermögen des Trägers

der Pensionsversicherung fruchtbringend

entweder in mündelsicheren inländischen Wertpapieren

oder in gebundenen Einlagen bei Kreditunternehmen

anzulegen, auf welche die Voraussetzungen

des § 130 Abs. 1 Z. 4 zutreffen. Über

die so angelegten Mittel darf der Träger der

Pensionsversicherung nur verfügen, um eine ungünstige

Kassenlage zu beheben, die dadurch entstanden

ist, daß die Einnahmen oder der Pensions

(Renten)aufwand oder beide Größen von

der Berechnung nach § 28 erheblich abweichen.

Die Verfügung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Finanzen.

(4) Der Beitrag des Bundes nach Abs. 2 ist

unter Berücksichtigung der Überweisungen nach

Abs. 1 in den Monaten April und September

mit einem Betrag in der Höhe des voraussichtlichen

Aufwandes der in den folgenden Monaten

zur Auszahlung gelangenden Pensionssonderzahlung

zu bevorschussen. Der restliche Beitrag des

Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß,

nach Tunlichkeit mit je einem Zwölftel, zu bevorschussen.

Verwendung der Mittel

§ 20. Die Mittel der Versicherung dürfen nur

für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen

Zwecke verwendet werden.

Unterstützungsfonds

§ 21. (1) Der Träger der Pensionsversicherung

kann einen Unterstützungsfonds anlegen.

(2) Dem Unterstützungsfonds kann

a) bis zu 5 v. H. des im abgelaufenen

Geschäftsjahr erzielten Gebarungsüberschusses

oder

b) bis 1 v. T. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen

in diesem Geschäftsjahr

überwiesen werden.

(3) Überweisungen nach Abs. 2 lit. b dürfen

nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds

am Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres

den Betrag von 2 v. T. der Beitragseinnahmen

nicht übersteigen.

(4) Die Mittel des Unterstützungsfonds können

in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen,

insbesondere in Berücksichtigung der Familien-,

Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu

Unterstützenden für Unterstützungen nach Maßgabe

der hiefür vom Vorstand im Einvernehmen

mit dem Überwachungsausschuß zu erlassenden

Richtlinien verwendet werden. § 125 wird entsprechend

angewendet.

ABSCHNITT VI

Befreiung von Abgaben

Persönliche Abgabenfreiheit

§ 22. Der Träger der Pensionsversicherung nach

diesem Bundesgesetz genießt die persönliche

Gebührenfreiheit von den Stempel- und Rechtsgebühren.

Inwieweit dieser Versicherungsträger

körperschaftssteuerpflichtig ist, wird durch das

Körperschaftssteuergesetz bestimmt.

Sachliche Abgabenfreiheit

§ 23. (1) Von der Entrichtung der bundesrechtlich

geregelten öffentlichen Abgaben, der Bundesverwaltungsabgaben

sowie der Gerichts- und

Justizverwaltungsgebühren sind — unbeschadet

des § 4 des Umsatzsteuergesetzes und der Bestimmungen

des Abs. 2 — befreit

1. Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden und sonstige

Schriften sowie die im Verfahren vor den

Gerichten und Verwaltungsbehörden durchgeführten

Amtshandlungen, wenn sie die Übertragung

von Liegenschaften, Räumen, Einrichtungsgegenständen

und Gerätschaften betreffen,

die zwischen dem Träger der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz und anderen Trägern

der Sozialversicherung vorgenommen wird,

auch wenn diese Gegenstände nicht ganz oder

überwiegend der Erfüllung der Aufgaben der

Versicherungsträger dienen;

2. Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, sonstige

Schriften und die im Verfahren vor den Gerichten,

Verwaltungsbehörden, Einigungskommissionen,

nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften

errichteten Kommissionen, Ausschüssen

und Schiedsgerichten durchgeführten Amtshandlungen,

wenn sie Rechtsverhältnisse betreffen, die

begründet oder abgewickelt werden

a) in Durchführung der in diesem Bundesgesetz

geregelten Pensionsversicherung

zwischen dem Träger der Pensionsversicherung

einerseits und den Versicherten, den

Anspruchswerbern und Anspruchsberechtigten

auf Leistungen der Versicherung, den

Vertragspartnern des Versicherungsträgers

sowie den Fürsorgeträgern anderseits,

b) vom Versicherungsträger zur Beschaffung,

Sicherung, Instandhaltung oder Erneuerung

von Liegenschaften, Räumen, Einrichtungsgegenständen

und Gerätschaften, die der

Erfüllung der Aufgaben der Versicherung

dienen, soweit sie nicht ausschließlich oder

überwiegend für die Anlage von Vermögensbeständen

bestimmt sind;

3. alle Amtshandlungen, Urkunden und sonstigen

Schriften, die zur Bildung der Verwaltungskörper

des Versicherungsträgers notwendig sind.

(2) In einem Exekutionsverfahren, das vom

Versicherungsträger zur Eintreibung nicht rechtzeitig

entrichteter Beiträge eingeleitet wird, ist

der Verpflichtete von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

nicht befreit.

(3) Die Befreiung nach Abs. 1 besteht für

Rechtsurkunden und sonstige Schriften nur so

lange, als diese zur Begründung und Abwicklung

der dort bezeichneten Rechtsverhältnisse verwendet

werden. Wird davon ein anderer Gebrauch

gemacht, so sind die in Betracht kommenden

Abgaben nachträglich zu entrichten.

(4) Das Disziplinarverfahren gegen Bedienstete

des Trägers der Pensionsversicherung ist von den

Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

ABSCHNITT VII

Pensionsanpassung

Richtzahl, Anpassungsfaktor und

Aufwertungsfaktoren

§ 24. Die nach den Vorschriften des Abschnittes

VI a des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

ermittelte und kundgemachte

Richtzahl gilt auch für die Pensionsanpassung

nach diesem Bundesgesetz; der Bundesminister

für soziale Verwaltung hat den für den

Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

durch Verordnung festgesetzten Anpassungsfaktor

und die Aufwertungsfaktoren auch

für den Bereich des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

als verbindlich zu erklären.

Anpassung der Pensionen

§ 25. (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines

jeden Jahres sind die Pensionen, für die der

Stichtag (§ 53 Abs. 2) vor dem 1. Jänner des

vorangegangenen Jahres liegt, mit dem Anpassungsfaktor

zu vervielfachen. Außerdem sind

auch alle Hinterbliebenenpensionen, deren Stichtag

im vorangegangenen Jahr liegt, mit dem Anpassungsfaktor

zu vervielfachen, wenn diese Pensionen

von der Pension bemessen wurden, auf

die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte;

dies gilt nicht, wenn der Stichtag für die Pension

des Verstorbenen gleichfalls im vorangegangenen

Jahr liegt

(2) Der Anpassung nach Abs. 1 ist die Pension

zugrunde zu legen, auf die nach den am

31. Dezember des vorangegangenen Jahres in

Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch

bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse,

des Hilflosenzuschusses, der Ausgleichszulage

und des Zuschlages nach § 76 Abs. 5 und

§ 81 Abs. 4 und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen.

Sie erfaßt im gleichen Ausmaß

alle Pensionsbestandteile.

(3) Zu der nach Abs. 1 und 2 gebührenden

Pension treten im Sinne des Abs. 1 und 2 angepaßte

Kinderzuschüsse, der Hilflosenzuschuß, die

Ausgleichszulage und die Zuschläge nach § 76

Abs. 5 und § 81 Abs. 4 nach den hiefür geltenden

Vorschriften.

(4) Bei Anwendung des § 64 tritt an die Stelle

der Bemessungsgrundlage aus dem früheren Versicherungsfall

die Bemessungsgrundlage, die im

Zeitpunkt des Anfalles der Leistung in der Versicherungsklasse

festgesetzt ist, in die der Versicherte

am Stichtag der weggefallenen Leistung

eingereiht war.

(5) Bei Anwendung des § 84 ist die Alterspension

ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem

Anpassungsfaktor zu vervielfachen.

Anpassung fester Beträge

§ 26. Sind nach diesen Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes feste Beträge mit der Richtzahl

bzw. mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen,

ist diese Vervielfachung mit Wirksamkeit ab

1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen,

daß der Vervielfachung mit der Richtzahl

bzw. mit dem Anpassungsfaktor der im

vorangegangenen Jahr in Geltung gestandene

Betrag zugrunde zu legen ist. Die vervielfachten

Beträge sind auf volle Schillinge zu runden. Die

sich hienach ergebenden Beträge sind durch Verordnung

des Bundesministers für soziale Verwaltung

festzustellen.

Anpassung der Leistungen von

Amts wegen

§ 27. Die Anpassung der Leistungen gemäß

den Bestimmungen des § 25 ist von Amts wegen

vorzunehmen.

Vorausberechnung der Gebarung

und Sicherung der Mittel der Pensionsversicherung

§ 28. (1) Das Bundesministerium für soziale

Verwaltung hat alljährlich mit der Berechnung

nach § 108 e Abs. 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

dem Beirat für die Renten-

und Pensionsanpassung (§ 108 e des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes) auch eine Berechnung

der voraussichtlichen Gebarung der Pensionsversicherungsanstalt

der Bauern für die folgenden

fünf Jahre vorzulegen.

(2) Reichen die Beiträge der Versicherten (§ 12)

und der Beitrag des Bundes zur Bedeckung des

Aufwandes der Pensionsversicherungsanstalt nicht

aus, hat der Bundesminister für soziale Verwaltung

der Bundesregierung rechtzeitig Maßnahmen

zur Herstellung des finanziellen Gleichgewichtes

vorzuschlagen, wobei auch auf die Bildung entsprechender

Vermögensreserven Bedacht zu

nehmen ist.

ZWEITER TEIL

LEISTUNGEN

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche

aus der Pensionsversicherung

Entstehen der Leistungsansprüche

§ 29. Die Ansprüche auf die Leistungen aus

der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die

im Abschnitt II des Zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes

hiefür vorgesehenen Voraussetzungen

erfüllt werden.

Anfall der Leistungen

§ 30. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist,

fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden

Leistungen mit dem Entstehen des Anspruches

(§ 29) an.

(2) Mit dem der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen

folgenden Monatsersten fallen

an

a) die Pensionen aus eigener Pensionsversicherung,

wenn die Pension binnen zwei Monaten

nach Erfüllung der Voraussetzungen

beantragt wird;

b) die Hinterbliebenenpensionen, mit Ausnahme

solcher nach einem Pensionsempfänger,

wenn die Hinterbliebenenpensionen

binnen sechs Monaten nach Erfüllung der

Voraussetzungen beantragt werden.

Hinterbliebenenpensionen nach einem Pensionsempfänger

fallen, wenn der Antrag binnen sechs

Monaten nach dem Tod gestellt wird, mit dem

dem Tod folgenden Monatsersten an.

(3) Wird der Antrag auf die Pension erst

nach Ablauf der nach Abs. 2 in Betracht kommenden

Frist gestellt, so fällt die Pension erst

mit dem auf die Antragstellung folgenden

Monatsersten an.

Verschollenheit

§ 31. (1) Die Verschollenheit ist bei der Anwendung

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

dem Tode gleichzuhalten. Als verschollen

gilt hiebei, wessen Aufenthalt länger als ein

Jahr unbekannt ist, ohne daß Nachrichten

darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch

gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den

Umständen hiedurch ernstliche Zweifel an seinem

Fortleben begründet werden. Als verschollen gilt

nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht

zweifelhaft ist.

(2) Als Todestag ist der Tag anzunehmen, den

der Verschollene nach den Umständen wahrscheinlich

nicht überlebt hat, spätestens der erste

Tag nach Ablauf des Jahres, während dessen

keine Nachrichten im Sinne des Abs. 1 mehr

eingelangt sind.

(3) Wurde in einem gerichtlichen Todeserklärungsverfahren

als Zeitpunkt des Todes ein früherer

Zeitpunkt als der nach Abs. 2 anzunehmende

Zeitpunkt festgestellt, so gilt der im

gerichtlichen Verfahren festgestellte Zeitpunkt als

Todestag.

Verwirkung des Leistungsanspruches

§ 32. (1) Versicherten, die den Versicherungsfall

durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt

haben, ferner Personen, die den Versicherungsfall

durch die Verübung eines Verbrechens

veranlaßt haben, dessen sie mit rechtskräftigem

Strafurteil schuldig erkannt worden sind, steht

ein Anspruch auf Geldleistungen aus dem betreffenden

Versicherungsfall nicht zu.

(2) In den Fällen des Abs. 1 gebühren den im

Inlande wohnenden bedürftigen Angehörigen des

Versicherten, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger

Versorgung vorwiegend von diesem

bestritten wurde und nicht ihre Mitschuld oder

Teilnahme an der vorsätzlichen Handlung oder

dem Verbrechen — im Falle eines Verbrechens

durch rechtskräftiges Strafurteil — festgestellt

ist, bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen

die Hinterbliebenenpensionen aus der Pensionsversicherung.

Den Leistungsansprüchen der Hinterbliebenen

nach dem Ableben des Versicherten

wird hiedurch nicht vorgegriffen.

(3) Das Erfordernis eines rechtskräftigen Strafurteiles

entfällt, wenn ein solches wegen des

Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in

der betreffenden Person liegenden Grundes nicht

gefällt werden kann.

Ruhen der Leistungsansprüche

bei Haft und Auslandsaufenthalt

§ 33. (1) Die Leistungsansprüche ruhen, solange

der Anspruchsberechtigte

1. eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in einer

Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige (§ 4 des.

Jugendgerichtsgesetzes 1961) oder in einem

Arbeitshaus angehalten wird;

2. sich im Ausland aufhält.

(2) Das Ruhen von Pensionsansprüchen nach

Abs, 1 tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe

oder Anhaltung nicht länger als einen Monat

währt oder der Auslandsaufenthalt in einem

Kalenderjahr nicht zwei Monate überschreitet.

(3) Im Falle des Abs. 1 Z. 2 tritt ferner das

Ruhen von Pensionsansprüchen nicht ein,

1. wenn durch ein zwischenstaatliches Übereinkommen

oder durch eine Verordnung, die der

Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

bedarf, zur Wahrung der Gegenseitigkeit

anderes bestimmt wird;

2. wenn der Versicherungsträger dem

Anspruchsberechtigten die Zustimmung zum

Auslandsaufenthalt erteilt;

3. wenn der Berechtigte in der Zeit vom

4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen

oder religiösen Gründen oder aus Gründen der

Abstammung ausgewandert ist.

(4) Hat ein Versicherter, dessen Anspruch nach

Abs. 1 oder 2 ruht, im Inland einen Ehegatten

oder Kinder im Sinne des § 66, so gebührt diesen

im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im

Falle des Todes des Versicherten Anspruch auf

Hinterbliebenenpension hätten, eine Pension in

der Höhe der halben ruhenden Pension mit

Ausnahme allfälliger Kinderzuschüsse und des

Hilflosenzuschusses. Zu dieser Pension gebühren

allfällige Kinderzuschüsse in der Höhe, wie sie

zu der ruhenden Pension gebühren. Der Anspruch

steht dem Ehegatten vor den Kindern zu.

(5) Leistungen nach Abs. 4 gebühren Angehörigen

nicht, deren Mitschuld oder Teilnahme

an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe

oder die Anhaltung (Abs. 1 Z. 1) verursacht

hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des

Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid

einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist. § 32

Abs. 3 gilt entsprechend.

(6) Durch Verordnung kann bestimmt werden,

daß der Aufenthalt in bestimmten Grenzorten

der benachbarten Staaten dem Aufenthalt im

Inland gleichzuhalten ist. Eine solche Verordnung

bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates.

Zusammentreffen eines Pensionsanspruches

mit Erwerbseinkommen

aus einer die Pflichtversicherung

nach diesem Bundesgesetz

nicht begründenden Erwerbstätigkeit

§ 34. (1) Wird neben einem Pensionsanspruch

aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

mit Ausnahme des Anspruches

auf Waisenpension noch Erwerbseinkommen

(Abs. 2 und 3) aus einer gleichzeitig ausgeübten

Erwerbstätigkeit, die nicht die Pflichtversicherung

nach diesem Bundesgesetz begründet, erzielt, so

ruht der Grundbetrag mit dem Betrag, um den

das im Monat gebührende Erwerbseinkommen

2162 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem

Betrag, um den die Summe aus Pension und

Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von

3844 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von

2162 S und 3844 S treten ab 1. Jänner eines

jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 26

mit der jeweiligen Richtzahl (§ 24) vervielfachten

Beträge.

(2) Als Erwerbseinkommen im Sinne des

Abs. 1 gilt bei einer gleichzeitig ausgeübten

a) unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus

dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;

b) selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den

Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen

Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit.

(3) Hat der Pensionsberechtigte Anspruch auf

eine Beihilfe nach den besonderen Vorschriften

über den Familienlastenausgleich, sind vom

Erwerbseinkommen für jedes Kind, für das Anspruch

auf eine Beihilfe besteht, 601 S im voraus

abzusetzen. An die Stelle dieses Betrages tritt

ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme

auf § 26 mit der jeweiligen Richtzahl

(§ 24) vervielfachte Betrag.

(4) Tritt an die Stelle des Entgeltes aus der

unselbständigen Erwerbstätigkeit Krankengeld

aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz oder wird aus

dieser Versicherung Anstaltspflege gewährt, so

ruht für die Dauer des Bezuges des Krankengeldes

oder der Gewährung von Anstaltspflege

der Pensionsanspruch in der bisherigen Höhe

weiter; der Gewährung von Anstaltspflege ist

die Unterbringung des Versicherten in einem

Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder einer

Sonderheilanstalt und der Ersatz der Verpflegskosten

gemäß §§ 131 oder 150 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes gleichgestellt.

(5) Waren die Voraussetzungen für die Anwendung

des Abs. 1 nicht während eines ganzen

Kalenderjahres gegeben, weil der Pensionsberechtigte

nicht während des ganzen Jahres Anspruch

auf Pension hatte oder nicht ständig beschäftigt

war, oder hat der Pensionsberechtigte während

der Zeit, in der er Anspruch auf Pension hatte,

ein Entgelt bezogen, das in den einzelnen Kalendermonaten

nicht gleich hoch war, kann er beim

Versicherungsträger bis 31. März des folgenden

Kalenderjahres beantragen, daß die Bestimmungen

des Abs. 1 für das vorangegangene Kalenderjahr

oder den Teil desselben, für den ein Pensionsanspruch

bestand, neuerlich angewendet

werden, wobei als monatlich gebührendes Entgelt

das im Durchschnitt auf die Monate, in denen

ein Pensionsanspruch bestand, entfallende Entgelt

anzunehmen ist. Eine solche neuerliche Feststellung

kann jederzeit auch von Amts wegen

erfolgen. Ergibt sich daraus ein Mehrbetrag

gegenüber dem zur Auszahlung gelangten monatlichen

Pensionsbetrag, ist der Mehrbetrag dem

Pensionsberechtigten zu erstatten.

(6) Bei Anwendung des Abs. 1 sind die Pensionen

mit dem Hilflosenzuschuß und den Zuschlägen,

jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge

für Höherversicherung (§ 77) und die

Kinderzuschüsse heranzuziehen. Mehrere Pensionsansprüche

sind zu einer Einheit zusammenzufassen.

Der Ruhensbetrag ist auf mehrere

beteiligte Pensionsansprüche nach der Höhe der

Grundbeträge aufzuteilen.

Zusammentreffen eines Pensionsanspruches

mit einer die Pflichtversicherung

nach diesem Bundesgesetz

begründenden Erwerbstätigkeit

§ 35. Übt der Pensionsberechtigte eine die

Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit

aus, so ruht der Pensionsanspruch mit

Ausnahme des Anspruches auf Waisenpension für

die Dauer dieser Erwerbstätigkeit. Das Ruhen

erfaßt auch die Zuschüsse und Zuschläge, jedoch

nicht die besonderen Steigerungsbeträge für

Höherversicherung (§ 77).

Gemeinsame Bestimmungen für

die Anwendung der §§ 34 und 35

§ 36. Auf Höherversicherungspensionen nach

§ 77 Abs. 2 sind die Bestimmungen der §§ 34

und 35 nicht anzuwenden.

Beginn und Ende des Ruhens von

Pensionsansprüchen

§ 37. Das Ruhen von Pensionsansprüchen wird

mit dem Beginn des Kalendermonates wirksam,

der auf den Eintritt des Rühensgrundes folgt.

Besteht der Ruhensgrund bereits im Zeitpunkt

des Anfalles der Leistung (§ 30), wird das Ruhen

ab diesem Zeitpunkt wirksam. Die Pensionen

sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit

dem der Ruhensgrund weggefallen ist.

Wirksamkeitsbeginn von Änderungen

in den Pensionsansprüchen

§ 38. (1) Die Erhöhung von Pensionen gebührt

nur für die Zeit ab Anmeldung des Anspruches.

Die Waisenpensionen und Kinderzuschüsse werden

über das 18. Lebensjahr hinaus jedoch auch

für die Zeit der Erfüllung der Voraussetzungen

für diese Leistungen vor der Anmeldung des

Anspruches weitergewährt, längstens jedoch bis

zu drei Monaten vor der Anmeldung; das gleiche

gilt für die Erhöhung von Waisenpensionen sowie

für die Erhöhung von Pensionen infolge Zuerkennung

von Kinderzuschüssen oder eines Hilflosenzuschusses.

(2) Die Herabsetzung einer Pension wird mit

dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der

auf die Zustellung des Bescheides folgt.

Übertragung und Verpfändung

von Leistungsansprüchen

§ 39. (1) Die Ansprüche auf Geldleistungen

nach diesem Bundesgesetz, mit Ausnahme des

Hilflosenzuschusses, können rechtswirksam nur

in folgenden Fällen übertragen oder verpfändet

werden

1. zur Deckung von Vorschüssen, die dem

Anspruchsberechtigten von Sozialversicherungsträgern

oder von einem Träger der öffentlichen

Fürsorge auf Rechnung der Versicherungsleistung

nach deren Anfall, jedoch vor deren Flüssigmachung

gewährt wurden,

2. zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen

gegen den Anspruchsberechtigten mit

der Maßgabe, daß § 6 des Lohnpfändungsgesetzes,

BGBl. Nr. 51/1955, sinngemäß Anwendung zu

finden hat.

(2) Der Anspruchsberechtigte kann mit Zustimmung

des Versicherungsträgers seine Ansprüche

auf Geldleistungen auch in anderen als

den im Abs. 1 angeführten Fällen ganz oder

teilweise rechtswirksam übertragen; der Versicherungsträger

darf die Zustimmung nur erteilen,

wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten

oder seiner nahen Angehörigen

gelegen ist.

(3) Der Hilflosenzuschuß, die nicht auf Geldleistungen

gerichteten Ansprüche sowie die

Anwartschaften nach diesem Bundesgesetz können

weder übertragen noch verpfändet werden.

Pfändung von Leistungsansprüchen

§ 40. (1) Von den dem Anspruchsberechtigten

zustehenden Geldleistungen können, unbeschadet

der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4, nur die

Pensionen einschließlich der Ausgleichszulagen mit

der Maßgabe gepfändet werden, daß die Bestimmungen

der §§ 5 bis 9 des Lohnpfändungsgesetzes,

BGBl. Nr. 51/1955, entsprechend anzuwenden

sind.

(2) Die Pensionen (Abs. 1) mit Ausnahme der

Pensionen (Höherversicherungspensionen) aus

dem Versicherungsfall des Alters können nur

dann gepfändet werden, wenn die Exekution in

das sonstige bewegliche Vermögen des Anspruchsberechtigten

zu einer vollständigen Befriedigung

des betreibenden Gläubigers nicht geführt hat

oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn

nach den Umständen des Falles, insbesondere nach

der Art der vollstreckbaren Forderung und der

Höhe der zu pfändenden Geldleistung, die Pfändung

der Billigkeit entspricht. § 4 Abs. 3 des

Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955, gilt

entsprechend.

(3) Der Hilflosenzuschuß, die Zuschläge nach

den §§ 76 Abs. 5 und 81 Abs. 4, die nicht auf

Geldleistungen gerichteten Ansprüche sowie die

Anwartschaften nach diesem Bundesgesetz können

nicht gepfändet werden. Kinderzuschüsse sind nur

zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen

der Kinder pfändbar, für die der Kinderzuschuß

gebührt

(4) Die Pensionssonderzahlung, die zu im

Monat Mai bezogenen Pensionen gebührt, ist

unpfändbar. Die Pensionssonderzahlung, die zu

im Monat Oktober bezogenen Pensionen gebührt,

ist bis zu ihrem halben Ausmaß, höchstens aber

bis zum Betrag von 900 S unpfändbar.

Entziehung von Leistungsansprüchen

§ 41. (1) Sind die Voraussetzungen des Anspruches

auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden,

so ist die Leistung zu entziehen, sofern

nicht der Anspruch gemäß § 42 ohne weiteres

Verfahren erlischt.

(2) Die Leistung kann ferner auf Zeit ganz

oder teilweise entzogen werden, wenn sich der

Anspruchsberechtigte nach Hinweis auf diese

Folge einer Nachuntersuchung oder Beobachtung

entzieht.

(3) Die Entziehung einer Leistung wird, wenn

der Entziehungsgrund in der Wiederherstellung

oder Besserung des körperlichen oder geistigen

Zustandes des Anspruchsberechtigten gelegen ist,

mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam,

der auf die Zustellung des Bescheides folgt, in

allen anderen Fällen mit dem Ende des Kalendermonates,

in dem der Entziehungsgrund eingetreten

ist.

Erlöschen von Leistungsansprüchen

§ 42. Der Anspruch auf eine laufende Leistung

nach diesem Bundesgesetz erlischt ohne weiteres

Verfahren mit dem Tod des Anspruchsberechtigten,

mit der Verheiratung der pensionsberechtigten

Witwe (des pensionsberechtigten Witwers),

mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die

Annahme der Verschollenheit, mit der Vollendung

des 18. Lebensjahres bei Waisenpensionen

und Kinderzuschüssen. Die Pension und der Kinderzuschuß

gebühren noch für den Kalendermonat,

in dem der Grund des Wegfalles eingetreten

ist.

Rückwirkende Herstellung des

gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen

§ 43. Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung

bescheidmäßig infolge eines wesentlichen

Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen

Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen,

eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum

Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom

Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens

der gesetzliche Zustand herzustellen.

Verfall von Leistungsansprüchen

infolge Zeitablaufes

§ 44. Der Anspruch auf bereits fällig gewordene

Raten zuerkannter Pensionen verfällt nach

Ablauf eines Jahres seit der Fälligkeit.

Aufrechnung

§ 45. (1) Der Versicherungsträger darf auf die

von ihm zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen

1. vom Anspruchsberechtigten dem Versicherungsträger

geschuldete fällige Beiträge, soweit

das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;

2. von Versicherungsträgern zu Unrecht

erbrachte, vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattende

Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung

nicht verjährt ist;

3. von Versicherungsträgern gewährte Vorschüsse.

(2) Die Aufrechnung nach Abs. 1 Z. 1 und 2

ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistungen

zulässig.

Auszahlung der Leistungen

§ 46. (1) Die Pensionen sind monatlich im

vorhinein auszuzahlen. Der Versicherungsträger

kann die Auszahlung auf einen anderen Tag als

den Monatsersten verlegen.

(2) Einmalige Geldleistungen sind binnen zwei

Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung

auszuzahlen.

(3) Alle Zahlungen können auf zehn Groschen

in der Weise gerundet werden, daß Beträge unter

fünf Groschen unberücksichtigt bleiben und

solche von fünf oder mehr Groschen als zehn

Groschen gerechnet werden.

(4) Auf Verlangen des Versicherungsträgers

haben die Anspruchsberechtigten Lebens- oder

Witwenschaftsbestätigungen beizubringen. Solange

diese Bestätigungen nicht beigebracht sind,

können Pensionen zurückgehalten werden.

(5) Die Pensionen sind in der Regel im Wege

der Postsparkasse zu zahlen. Gebühren für die

Zustellung von Pensionen sind vom Versicherungsträger

zu zahlen.

Pensionssonderzahlungen

§ 47. (1) Zu den in den Monaten Mai bzw.

Oktober bezogenen Pensionen gebührt je eine

Sonderzahlung.

(2) Wird die Pension einer anderen Person

oder Stelle als dem ehemals versicherten Berechtigten

(den berechtigten Hinterbliebenen) auf

Grund eines Anspruchsüberganges überwiesen, so

werden die Sonderzahlungen nur geleistet, wenn

sie dem Berechtigten ungeschmälert zukommen.

(3) Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe

der für den Monat Mai bzw. Oktober ausgezahlten

Pension einschließlich der Zuschüsse und der

Ausgleichszulage.

(4) Die Sonderzahlungen sind zu im Monat Mai

bzw. Oktober laufenden Pensionen in diesen

Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme der

laufenden Pensionszahlung flüssigzumachen.

(5) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle

der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren

des Pensionsberechtigten zu erteilen.

Hilflosenzuschuß

§ 48. (1) Beziehern einer Pension, die derart

hilflos sind, daß sie ständig der Wartung und

Hilfe bedürfen, gebührt zu der Pension ein Hilflosenzuschuß.

Zu einer Waisenpension wird der

Hilflosenzuschuß frühestens ab dem Zeitpunkt

gewährt, in dem die Waise das 14. Lebensjahr

vollendet hat.

(2) Der Hilflosenzuschuß gebührt im halben

Ausmaß der Pension, jedoch mindestens 606 S

und höchstens 1212 S monatlich; an die Stelle

dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden

Jahres die unter Bedachtnahme auf § 26 mit dem

jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 24) vervielfachten

Beträge. Bei der Bemessung des Hilflosenzuschusses

bleiben Kinderzuschüsse außer Betracht.

(3) Der Hilflosenzuschuß ruht während der

Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder

Siechenanstalt ab dem Beginn der fünften Woche

dieser Pflege, wenn der Träger der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz oder die

Österreichische Bauernkrankenkasse die Kosten

der Pflege trägt.

(4) Treffen mehrere Pensionsansprüche aus der

Pensionsversicherung nach diesem oder einem

anderen Bundesgesetz oder trifft ein Pensionsanspruch

aus der Pensionsversicherung nach

diesem Bundesgesetz mit einem Rentenanspruch

aus der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz zusammen, wobei in

beiden in Betracht kommenden Versicherungszweigen

die Voraussetzungen für den Hilflosenzuschuß

erfüllt sein müssen, so ist der Hilflosenzuschuß

von der Summe dieser Pensions(Renten)ansprüche

unter Bedachtnahme auf die im Abs. 2

genannten Mindest- und Höchstbeträge zu ermitteln.

Ist aber die halbe Vollrente aus der Unfallversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

höher als der im Abs. 2 genannte

Höchstbetrag, gebührt der Hilflosenzuschuß in

der Höhe der halben Vollrente.

(5) In den Fällen des Abs. 4 erster Satz ist

der Hilflosenzuschuß von dem Versicherungsträger

festzustellen und flüssigzumachen, dem

gegenüber der höhere oder höchste Pensions(Renten)

anspruch besteht. In den Fällen des Abs. 4

zweiter Satz ist der Hilflosenzuschuß vom Träger

der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz festzustellen und flüssigzumachen.

Zahlungsempfänger

§ 49. (1) Die Leistungen werden an den

Anspruchsberechtigten, wenn dieser aber

geschäftsunfähig oder ein beschränkt geschäftsfähiger

Unmündiger ist, an seinen gesetzlichen

Vertreter ausgezahlt. Mündige Minderjährige und

beschränkt Entmündigte sind nur für Leistungen,

die ihnen auf Grund ihrer eigenen Versicherung

zustehen, selbst empfangsberechtigt; für andere

Leistungen sind bei solchen Personen deren

gesetzliche Vertreter empfangsberechtigt.

(2) Wird wahrgenommen, daß Waisenpensionen

oder Kinderzuschüsse vom Zahlungsempfänger

nicht zugunsten des Kindes verwendet

werden, so kann der Versicherungsträger mit

Zustimmung des Pflegschafts(Vormundschafts)gerichtes

einen anderen Zahlungsempfänger

bestellen.

Rückforderung zu Unrecht

erbrachter Leistungen

§ 50. (1) Der Versicherungsträger hat zu Unrecht

erbrachte Geldleistungen zurückzufordern,

wenn der Zahlungsempfänger (§ 49) den Bezug

durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung

maßgebender Tatsachen oder Verletzung

der Meldevorschriften (§ 11) herbeigeführt

hat, oder wenn der Zahlungsempfänger

(§ 49) erkennen mußte, daß die Leistung nicht

oder nicht in dieser Höhe gebührte.

(2) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1

verjährt binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt,

in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden

ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht

worden ist.

(3) Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen

berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere

in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens-

und Vermögensverhältnisse des

Empfängers,

1. auf die Rückforderung nach Abs. 1 verzichten;

2. die Erstattung des zu Unrecht gezahlten

Betrages in Teilbeträgen zulassen.

(4) Zur Eintreibung der Forderungen des Versicherungsträgers

auf Grund der Rückforderungsbescheide

ist dem Versicherungsträger die Einbringung

im Verwaltungswege gewährt (§ 3

Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950).

Bezugsberechtigung im Falle des

Todes des Anspruchsberechtigten

§ 51. Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten

eine fällige Geldleistung noch nicht

ausgezahlt, so sind nacheinander der Ehegatte,

die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder,

die Schwiegerkinder, der Vater, die Mutter,

die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese

Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten

zur Zeit seines Todes in

häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der

Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern

des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen

Teilen anspruchsberechtigt.

Leistungen der Pensionsversicherung

§ 52. (1) In der Pensionsversicherung nach

diesem Bundesgesetz sind zu gewähren

1. aus dem Versicherungsfall des Alters die

Alterspension (§ 68);

2. aus dem Versicherungsfall der dauernden

Erwerbsunfähigkeit die Erwerbsunfähigkeitspension

(§ 69);

3. aus dem Versicherungsfall des Todes die

Hinterbliebenenpensionen (§ 72).

(2) Der Versicherungsträger kann überdies Leistungen

der Gesundheitsfürsorge (§§ 95, 97) und

der Rehabilitation (§§ 95, 96) gewähren.

Eintritt des Versicherungsfalles

§ 53. (1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten

1. bei Leistungen aus dem Versicherungsfall

des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;

2. bei Leistungen aus dem Versicherungsfall

der dauernden Erwerbsunfähigkeit mit deren Eintritt,

wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar

ist, mit der Antragstellung;

3. bei Leistungen aus dem Versicherungsfall

des Todes mit dem Tod.

(2) Stichtag für die Feststellung, ob und in

welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist der

Eintritt des Versicherungsfalles, wenn er auf

einen Monatsersten fällt, sonst der dem Eintritt

des Versicherungsfalles folgende Monatserste.

Wird jedoch der Antrag auf eine Leistung nach

Abs. 1 Z. 1 oder 2 erst nach Eintritt des Versicherungsfalles

gestellt, so ist Stichtag für diese

Feststellung der Zeitpunkt der Antragstellung,

wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der

dem Zeitpunkt der Antragstellung folgende

Monatserste.

Versicherungszeiten

§ 54. Unter Versicherungszeiten sind die im

§ 55 angeführten Beitragszeiten und die im § 56

angeführten Ersatzzeiten zu verstehen.

Beitragszeiten

§ 55. (1) Als Beitragszeiten sind anzusehen

1. Zeiten einer die Pflichtversicherung nach

diesem Bundesgesetz begründenden selbständigen

Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, wenn die

Beiträge innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf

des Kalendermonates, für den sie gelten sollen,

wirksam (§ 58) entrichtet worden sind;

2. Zeiten einer die Pflichtversicherung nach

dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz

begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit

oder Beschäftigung, wenn die Beiträge

innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des

Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, wirksam

entrichtet worden sind;

3. Zeiten einer Weiterversicherung gemäß § 5,

wenn die Beiträge innerhalb von zwei Jahren

nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie

gelten sollen, wirksam (§ 58) entrichtet worden

sind;

4. Zeiten einer Weiter- und Selbstversicherung

nach dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz,

wenn die Beiträge innerhalb

von zwei Jahren nach Ablauf des. Kalenderjahres.

für das sie gelten sollen, wirksam entrichtet

worden sind.

(2) Die im Abs. 1 für die Entrichtung von

Beiträgen gesetzten Fristen verlängern sich um

die Zeit eines Verfahrens, das zur Entscheidung

über die Versicherungspflicht oder über die Versicherungsberechtigung

für den Zeitraum, für den

die Beiträge entrichtet werden, eingeleitet worden

ist.

(3) In Fällen besonderer Härte kann das Bundesministerium

für soziale Verwaltung auch Beiträge

als wirksam entrichtet anerkennen, die für

Zeiten nach Abs. 1 Z. 1 oder 2 nach Ablauf

des dort bezeichneten Zeitraumes entrichtet

werden. Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere

dann anzunehmen, wenn dem Versicherten

ansonst ein Nachteil in seinen versicherungsrechtlichen

Verhältnissen erwächst, der unter Berücksichtigung

seiner Familien- und Einkommensverhältnisse

von wesentlicher Bedeutung ist und der

Versicherte seine Anmeldung zur Versicherung

nicht vorsätzlich unterlassen bzw. die Unterlassung

der Anmeldung zur Versicherung nicht

vorsätzlich herbeigeführt hat.

(4) Witwen (Witwer), die den Betrieb des versicherten

Ehegatten (der versicherten Ehegattin)

während der Dauer des Verlassenschaftsverfahrens

fortführen, können für die Zeit dieser

Fortführung wirksam Beiträge zur Pflichtversicherung

entrichten, sofern nicht schon auf

Grund dieser Fortführung Pflichtversicherung

bestanden hat. Für die Bemessung dieser Beiträge,

die innerhalb von zwei Jahren nach dem

Ende des Verlassenschaftsverfahrens einzuzahlen

sind, ist § 12 entsprechend anzuwenden.

Ersatzzeiten

§ 56. (1) Als Ersatzzeiten gelten, soweit sie

nicht als Beitragszeiten anzusehen sind

1. nach Vollendung des 18. Lebensjahres im,

Gebiet der Republik Österreich zurückgelegte

Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder

Beschäftigung, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

über die Versicherungspflicht die Pflichtversicherung

nach diesem Bundesgesetz begründet hätte,

bei Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z. 1 nur,

wenn der Versicherte seinen Lebensunterhalt

überwiegend aus dem Ertrag der die Pflichtversicherung

begründenden Erwerbstätigkeit bestritten

hat; diese Zeiten zählen für die Erfüllung

der Wartezeit — unbeschadet der Bestimmungen

des Abs. 3 — mit der vollen zurückgelegten

Dauer; für die Bemessung der Leistungen gelten

in jedem vollen Kalenderjahr der Ausübung einer

derartigen Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung

an Ersatzzeit als erworben;

2. Zeiten, in denen ein Versicherter, der am

Stichtag (§ 53 Abs. 2) die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzt,

a) während des ersten oder zweiten Weltkrieges

Kriegsdienst oder einen nach den

jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften

dem Kriegsdienst für die Berücksichtigung

in der Rentenversicherung gleichgehaltenen

Not- oder Luftschutzdienst geleistet oder

sich in Kriegsgefangenschaft befunden hat;

b) auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, ordentlichen

oder außerordentlichen Präsenzdienst

geleistet hat;

c) sonst eine Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht

nach den jeweils in Geltung gestandenen

Vorschriften erfüllt hat;

3. Zeiten, in denen der Versicherte aus politischeil

oder religiösen Gründen oder aus Gründen

der Abstammung, auch wegen Auswanderung

aus den angeführten Gründen, daran gehindert

war, seine selbständige Erwerbstätigkeit oder

Beschäftigung im Sinne der Z. 1 fortzusetzen.

(2) Zur Kriegsgefangenschaft im Sinne des

Abs. 1 Z. 2 lit. a zählt auch die Heimkehr aus

ihr, soweit die Zeit nicht überschritten ist, die

der Einberufene bei Berücksichtigung aller Zwischenfälle

benötigte, um an seinen letzten Wohnort

vor der Einberufung zurückzukehren. Eine

Zivilinternierung im Zusammenhang mit dem

ersten oder zweiten Weltkrieg ist der Kriegsgefangenschaft

gleichzuhalten.

(3) Zeiten der im Abs. 1 bezeichneten Art

gelten nur dann als Ersatzzeiten, wenn sie sich

nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

oder dem Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz ausgewirkt

haben.

(4) Die Zeiten nach Abs. 1 Z. 2 gelten als

Ersatzzeiten, sofern die letzte vorangehende Beitrags-

oder Ersatzzeit im Sinne dieses Bundesgesetzes

nicht mehr als drei Jahre zurückliegt

oder die erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit

im Sinne dieses Bundesgesetzes innerhalb

dreier Jahre nach dem Ende der in Abs. 1 Z. 2

genannten Zeiten beginnt. Zeiten der im Abs. 1

Z. 3 genannten Art gelten bis zum Wegfall der

Behinderung, längstens bis 1. April 1959, als

Ersatzzeiten; dies jedoch nur, wenn die tatsächliche

letzte Ausübung der Erwerbstätigkeit nach

Abs. 1 Z. 1 dem Beginn der Behinderung nicht

um mehr als drei Jahre vorangeht. Der Wegfall

der Behinderung ist anzunehmen, wenn der Versicherte

im Inland seinen Wohnsitz wieder

begründet oder eine selbständige Erwerbstätigkeit,

die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz

begründet hat oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn

begründet hätte, aufgenommen

und länger als ein Jahr ununterbrochen ausgeübt

hat,

(5) Ersatzzeiten nach Abs. 1 werden nur mit

vollen Kalendermonaten gezählt. Ist die Voraussetzung

für die Berücksichtigung einer Zeit als

Ersätzzeit im Sinne des Abs. 1 in einem Kalendermonat

nicht während des vollen Monates gegeben,

so wird dieser Kalendermonat nicht als

Ersatzzeit gezählt. Fallen in ein Kalenderjahr

neben Ersatzzeiten nach Abs. 1 Z. 1 auch andere

Ersatzzeiten nach Abs. 1, so sind diese für die

Bemessung der Leistungen wie Ersatzzeiten nach

Abs. 1 Z. 1 zu behandeln, wenn es für den

Leistungswerber günstiger ist.

(6) Den im Abs. 1 Z. 1 genannten Zeiten

werden, soweit im folgenden nichts anderes

bestimmt wird, unvorgreiflich künftiger zwischenstaatlicher

Regelung Zeiten einer selbständigen

Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1

Z. 1 in einem am 16. Oktober 1918 zur österreichisch-

ungarischen Monarchie gehörigen, außerhalb

der Republik Österreich gelegenen Gebiet

gleichgestellt, wenn es sich um Personen handelt,

die am Stichtag (§ 53 Abs. 2) im Gebiet der

Republik Österreich ihren Wohnsitz haben, unter

der weiteren Voraussetzung,

a) daß sie sich am 11. Juli 1953 im Gebiet der

Republik Österreich nicht nur vorübergehend

aufgehalten haben und an diesem

Tage entweder österreichische Staatsangehörige

waren oder als Volksdeutsche (Personen

deutscher Sprachzugehörigkeit, die

staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit

ungeklärt ist) anzusehen sind;

b) daß sie als Volksdeutsche im Sinne der

lit. a anzusehen sind, ferner daß ihnen die

Einreise nach Österreich bis zum 11. Juli

1953 bewilligt wurde und daß sie nachweislich

ohne ihr Verschulden nicht in das

Gebiet der Republik Österreich einreisen

konnten;

c) daß sie als österreichische Staatsangehörige

bis zum 11. Juli 1953 nachweislich ohne

ihr Verschulden ihren Wohnsitz nicht in

das Gebiet der Republik Österreich verlegen

konnten;

d) daß sie als österreichische Staatsangehörige

oder als Volksdeutsche im Sinne der lit. a

nach dem 11. Juli 1953 aus der Kriegsgefangenschaft

oder Zivilinternierung in die

Republik Österreich entlassen wurden.

Erwerbung von Versicherungszeiten

bei Gewährung von strafrechtlichen

Entschädigungen

§ 57. Zeiten einer Anhaltung, in Ansehung

derer ein österreichisches Gericht rechtskräftig

einen Entschädigungsanspruch für strafgericht-

liche Anhaltung oder Verurteilung zuerkannt hat

und die nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen

als Versicherungszeiten erworben wurden,

gelten, sofern der Versicherte vor der Anhaltung

Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der

Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

erworben hat, als Versicherungszeiten. Hiebei

gelten die vor dem 1. Jänner 1957 gelegenen

Anhaltungszeiten als Ersatzzeiten und die nach

diesem Zeitpunkt gelegenen Anhaltungszeiten als

Beitragszeiten der Pflichtversicherung. Die auf

diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge hat der

Bund an den Träger der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz nach den jeweils in

Geltung gestandenen Vorschriften nachzuentrichten;

hiebei ist der Einreihung in die Versicherungsklasse

der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen

Betriebes im Zeitpunkt des Beginnes

der Anhaltungszeit zugrunde zu legen. Wird von

den Finanzbehörden ein Einheitswert des land-

und forstwirtschaftlichen Vermögens gemäß §§ 29

und 50 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt,

ist die Einreihung in die Versicherungsklasse in

entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 3 lit. b

vorzunehmen.

Unwirksame Beiträge

§ 58. (1) Beiträge zur Pflichtversicherung, die

nach dem Stichtag (§ 53 Abs. 2) für einen anderen

Vorschreibezeitraum als den letzten dem

Stichtag unmittelbar vorangehenden und für den

Vorschreibezeitraum, in den der Stichtag fällt,

geleistet werden, sind für die Leistung aus dem

eingetretenen Versicherungsfall unwirksam. Beiträge

zur freiwilligen Versicherung, die nach dem

Stichtag (§ 53 Abs. 2) für einen anderen Kalendermonat

als den letzten dem Stichtag unmittelbar

vorangehenden Kalendermonat geleistet werden,

sind für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall

unwirksam.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden

a) auf Beiträge für Zeiträume, für welche die

Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz oder

die Berechtigung zur Weiterversicherung

nach diesem Bundesgesetz erst nach dem

Stichtag (§ 53 Abs. 2) in einem schon vorher

eingeleiteten Verfahren festgestellt wurde;

b) auf Beiträge, die nach der Vorschrift des

§ 55 Abs. 3 als wirksam entrichtet anerkannt

wurden;

c) auf Beiträge, die nach der Vorschrift des

§ 55 Abs. 4 entrichtet wurden.

Versicherungsmonat

§ 59. Versicherungsmonat ist jeder Kalendermonat

einer Beitrags- oder Ersatzzeit im Sinne

der §§ 55 und 56.

Wartezeit

§ 60. (1) Der Anspruch auf jede der im § 52

Abs. 1 angeführten Leistungen ist — abgesehen

von den im Abschnitt II festgesetzten besonderen

Voraussetzungen — an die allgemeine Voraussetzung

geknüpft, daß die Wartezeit durch Versicherungsmonate

im Sinne des § 59 erfüllt ist.

(2) Die Wartezeit entfällt für eine Leistung

aus dem Versicherungsfall der dauernden

Erwerbsunfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall

des Todes,

a) wenn der Versicherungsfall die Folge eines

Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit

(§§ 175 und 176 bzw. 177 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes) ist und der

Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit bei

einem in der Unfallversicherung gemäß § S

Abs. 1 Z. 3 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Versicherten eingetreten

ist, oder

b) wenn der Stichtag (§ 53 Abs. 2) vor dem

vollendeten 24. Lebensjahr des Versicherten

liegt und der Versicherte mindestens

sechs Versicherungsmonate erworben hat,

oder

c) wenn der Versicherungsfall die Folge einer

anerkannten Dienstbeschädigung im Sinne

der für Wehrpflichtige geltenden versorgungsrechtlichen

Vorschriften ist.

(3) Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag

(§ 53 Abs. 2) Versicherungsmonate im Sinne

dieses Bundesgesetzes in folgender Mindestzahl

vorliegen

1. Für eine Leistung aus dem Versicherungsfall

der Erwerbsunfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall

des Todes 60 Versicherungsmonate, bei

Personen, die erstmalig nach dem vollendeten

50. Lebensjahr und nach dem 31. Dezember 1957

in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung

oder in der Pensionsversicherung nach

diesem Bundesgesetz versicherungspflichtig geworden

sind, 96 Versicherungsmonate; Beitragsmonate

der Weiterversicherung zählen auf diese

Wartezeit nur zur Hälfte;

2. für eine Leistung aus dem Versicherungsfall

des Alters 180 Versicherungsmonate.

(4) Die nach Abs. 3 Z. 1 und 2 für die Erfüllung

der Wartezeit erforderliche Mindestzahl von

Versicherungsmonaten muß, unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 5,

a) im Falle des Abs. 3 Z. 1 innerhalb der

letzten 120 Kalendermonate,

b) im Falle des Abs. 3 Z. 2 innerhalb der

letzten 240 Kalendermonate

vor dem Stichtag (§ 53 Abs. 2) liegen.

(5) Fallen in den Zeitraum der letzten 120

bzw. 240 Kalendermonate vor dem Stichtag Zeiten

der nachstehend bezeichneten Art, so verlängert

sich der Zeitraum um diese Zeiten

1. Zeiten vor dem 1. Jänner 1950, in denen der

Versicherte im Gebiete der Republik Österreich

durch Ausplünderung, Ausbombung oder sonstige

Kriegseinwirkung daran gehindert war, seine

selbständige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) im

Sinne des § 56 Abs. 1 Z. 1 fortzusetzen;

2. Zeiten vor dem 1. Jänner 1956, in denen der

Versicherte im Gebiete der Republik Österreich

durch Maßnahmen einer Besatzungsmacht daran

gehindert war, seine selbständige Erwerbstätigkeit

(Beschäftigung) im Sinne des § 56 Abs. 1 Z. 1

fortzusetzen.

3. Zeiten nach der Übergabe oder Aufgabe des

land(forst)wirtschaftlichen Betriebes zwischen der

Vollendung des 55. und des 65. Lebensjahres,

bei Frauen zwischen der Vollendung des 50. und

des 60. Lebensjahres, in denen der Versicherte

a) nicht nach diesem oder einem anderen

Bundesgesetz in einer Pensionsversicherung

pflichtversichert ist und

b) seinen Lebensunterhalt überwiegend aus

den ihm auf Grund der Übergabe des

Betriebes zugekommenen oder zukommenden

laufenden Leistungen bestreitet;

4. Zeiten, während derer der Versicherte einen

bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine

Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden

Erwerbsunfähigkeit hatte;

5. die Zeit, die zwischen der Erfüllung der

Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung

aus dem Versicherungsfall des Alters und

der Antragstellung auf die Leistung liegt.

Bemessungsgrundlage

§ 61. (1) Bemessungsgrundlage ist jener Betrag,

der sich aus der Teilung der Summe der Meßwerte

(§ 62) der die Bemessungszeit (Abs. 3)

bildenden Versicherungsmonate durch die Zahl

dieser Versicherungsmonate ergibt. Hiebei sind

die Meßwerte heranzuziehen, die für das Kalenderjahr

festgestellt sind, in dem der Stichtag

liegt.

(2) Für die Ermittlung der Bemessungszeit

kommen die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre

vor dem Stichtag gelegenen Versicherungsmonate

im Sinne des § 59 in Betracht.

Fallen in diesen Zeitraum Zeiten nach § 60 Abs. 5,

so verlängert er sich um diese Zeiten.

(3) Die Bemessungszeit umfaßt die nach Abs. 2

in Betracht kommenden Beitragsmonate der

Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1, wenn

aber solche nicht oder wenn weniger als 72 solcher

Monate vorliegen, außerdem bis zu einer

Bemessungszeit von 72 Monaten die letzten sonstigen

nach Abs. 4 in Betracht kommenden

Versicherungsmonate in nachstehender Reihenfolge

a) Zeiten einer freiwilligen Versicherung im

Anschluß an eine Pflichtversicherung nach

§ 2 Abs. 1 Z. 1,

b) Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 2

Abs. 1 Z. 2,

c) Zeiten einer freiwilligen Versicherung im

Anschluß an eine Pflichtversicherung nach

§ 2 Abs. 1 Z. 2,

d) sonstige Versicherungszeiten.

(4) Kommen bei der Anwendung des Abs. 3

Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 Z. 2 in Betracht,

so sind den Zeiten der Pflichtversicherung nach

§ 2 Abs. 1 Z. 1 die Zeiten nach § 2 Abs. 1 Z. 1

des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes

und den Zeiten der Pflichtversicherung

nach § 2 Abs. 1 Z. 2 die Zeiten nach § 2

Abs. 1 Z. 2 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes

gleichzustellen. Kommen

bei der Anwendung des Abs. 3 Beitragszeiten

nach § 55 Abs. 1 Z. 4 in Betracht, so

sind den in Abs. 3 lit. a genannten Zeiten die

Zeiten der freiwilligen Versicherung im Anschluß

an eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1

des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes

und den im Abs. 3 lit. c genannten

Zeiten die Zeiten der freiwilligen Versicherung

im Anschluß, an eine Pflichtversicherung nach

§ 2 Abs. 1 Z. 2 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes

gleichzustellen.

Meßwert

§ 62. (1) Der Meßwert beträgt

Hiebei gilt ein Versicherungsmonat in der Versicherungsklasse

erworben, in die der Versicherte

für Zwecke der Bemessung der Beiträge eingereiht

war.

(2) An die Stelle der im Abs. 1 lit. a und b

genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines

jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 26

mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 24)

vervielfachten Beträge.

(3) Für Versicherungsmonate aus der Zeit vor

dem 1. Oktober 1970 gilt als Meßwert

à) für Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 Z. 2

jener Meßwert, der sich bei früherem Wirksamkeitsbeginn

der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes ergeben hätte;

b) für Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 Z. 4

und für Ersatzzeiten nach § 56 der in der

Versicherungsklasse I jeweils festgesetzte

Meßwert.

Bemessungsgrundlage für die

erhöhte Alterspension

§ 63. Hat der Versicherte einen Anspruch auf

die erhöhte Alterspension gemäß § 78 erworben,

so gebühren, wenn es für ihn günstiger ist, der

Grundbetrag und die auf die Zeit bis zum Beginn

des Pensionsaufschubes entfallenden Steigerungsbeträge

von der Bemessungsgrundlage, die sich

bei Beginn des Pensionsaufschubes ergeben

hätte.

Bemessungsgrundlage aus einem

früheren Versicherungsfall

§ 64. Fällt eine Pension innerhalb fünf Jahren

nach Wegfall einer anderen nach diesem Bundesgesetz

festgestellten Pension an, so tritt, wenn

es für den Leistungswerber günstiger ist, an

Stelle der sich nach § 61 ergebenden Bemessungsgrundlage

für die Bemessung des Grundbetrages

und des bis zum Stichtag (§ 53 Abs. 2) der

weggefallenen Leistung erworbenen Steigerungsbetrages

die Bemessungsgrundlage, von der diese

Leistung bemessen war.

Bemessungsgrundlage bei Nichterfüllung

der Wartezeit

§ 65. Läßt sich in Fällen des § 60 Abs. 2 eine

Bemessungsgrundlage nach den §§ 61 oder 64

nicht ermitteln, so ist die Bemessungsgrundlage

gleich einem Vierzehntel der Bemessungsgrundlage

nach § 181 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

Kinder

§ 66; (1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten

18. Lebensjahr

1. die ehelichen, die legitimierten Kinder und

die Wahlkinder der Versicherten;

2. die Stiefkinder, wenn sie vom Versicherten

überwiegend erhalten werden und mit ihm

ständig in Hausgemeinschaft leben oder sich

nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger

(beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig

wegen Heilbehandlung außerhalb seiner

Hausgemeinschaft aufhalten;

3. die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;

4. die unehelichen Kinder eines männlichen

Versicherten, wenn seine Vaterschaft im Verfahren

außer Streitsachen oder in einem

hiefür sonst gesetzlich vorgesehenen Verfahren

anerkannt oder im Prozeßwege gerichtlich

festgestellt worden ist.

(2) Stiefkinder einer Person sind die nicht von

ihr abstammenden leiblichen Kinder ihres Ehegatten,

und zwar auch dann, wenn der andere

leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die

Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder

Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe

weiter.

(3) Als Kind ist auch über die Vollendung des

18. Lebensjahres hinaus anzusehen, wer

1. Wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger

Schul- und Berufsausbildung sich

noch nicht selbst erhalten kann, bis zur

ordnungsgemäßen Beendigung der Ausbildung,

jedoch längstens bis zur Vollendung

des 26. Lebensjahres; wird während dieser

Zeit der Präsenzdienst absolviert, bis zur

Vollendung des 27. Lebensjahres, oder

2. wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen

dauernd außerstande ist, sich selbst den

Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen

vor Vollendung des 18. Lebensjahres

oder während des in Z. 1 bezeichneten Zeitraumes

eingetreten ist und solange dieser

Zustand dauert.

Sonderregelung bei Vorliegen

von Versicherungszeiten in mehreren

Pensionsversicherungen

(Wanderversicherung)

§ 67. (1) Hat ein Versicherter sowohl Versicherungszeiten

in der Pensionsversicherung nach

diesem Bundesgesetz als auch in der nach dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem

Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

geregelten Pensionsversicherung aufzuweisen,

so gilt hinsichtlich der Pensionsleistungen

mit Ausnahme der Höherversicherungspensionen

die Sonderregelung des Abs. 3.

(2) Ist in einer der in Betracht kommenden

Versicherungen der Versicherungsfall, für den

eine Leistung in Anspruch genommen wird, nicht

vorgesehen, so sind die in dieser Versicherung

zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Anwendung

der Sonderregelung des Abs. 3 nicht

zu berücksichtigen. Das gleiche gilt, wenn in

einer der in Betracht kommenden Versicherungen

a) die besonderen Voraussetzungen für den

Leistungsanspruch nicht erfüllt sind, oder

b) ein Pensionsanspruch aus dem gleichen

Versicherungsfall bereits besteht.

Der Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit

im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit

in der Pensionsversicherung nach dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gleichzusetzen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 gilt — unbeschadet

der Bestimmung des Abs. 4 — folgende Sonderregelung

1. In jeder der in Betracht kommenden Versicherungen

hat der hiefür zuständige Versicherungsträger

zu ermitteln, ob und in welcher

Höhe dem Versicherten eine Leistung nach den

für die betreffende Versicherung geltenden Vorschriften

unter Berücksichtigung der in allen in

Betracht kommenden Versicherungen zurückgelegten

Versicherungszeiten gebühren würde,

wobei sich deckende Zeiten nur einfach zu zählen

sind; der besondere Steigerungsbetrag für die

Höherversicherung, der Kinderzuschuß, der Hilflosenzuschuß,

die Zuschläge nach §§ 76 Abs. 5 und

81 dieses Bundesgesetzes, nach § 264 a des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes und nach

§§ 80 Abs. 5 und 85 a des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes sowie die

Ausgleichszulage haben außer Ansatz zu bleiben.

2. Versicherungszeiten, die gemäß Z. 1 als sich

deckende Zeiten nur einfach gezählt werden,

sind nur einer der in Betracht kommenden Versicherungen

zuzuordnen, und zwar in folgender

Reihenfolge: Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, Pensionsversicherung

nach dem Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz, Pensionsversicherung

nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz.

3. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage

für die nach Z. 1 zu errechnende Leistung sind

in jeder der in Betracht kommenden Versicherungen

die bei ihr zurückgelegten Versicherungszeiten

zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach

Z. 2 einer anderen Pensionsversicherung zugeordnet

sind.

4. Jeder der in Betracht kommenden Versicherungsträger

hat von der nach Z. 1 errechneten

Leistung den Anteil festzustellen, der dem

Verhältnis der Dauer der in der betreffenden

Versicherung berücksichtigten Versicherungszeiten

zur Summe der in allen in Betracht kommenden

Versicherungen berücksichtigten Versicherungszeiten

entspricht; außerdem hat jeder Versicherungsträger

die Steigerungsbeträge aus einer

allfälligen Höherversicherung festzustellen, soweit

Beiträge hiefür bei ihm eingezahlt worden sind.

5. Die Summe der nach Z. 4 ermittelten

Leistungsteile stellt die dem Versicherten gebührende

Gesamtleistung dar.

6. Bescheid- und leistungszuständig 1st jener

Träger der Versicherung, in der in den letzten

15 Jahren vor dem Stichtag ausschließlich, mehr

oder die meisten Versicherungsmonate erworben

wurden, die für die Bemessung der Leistung

heranzuziehen sind oder bei Erfüllung der

Anspruchsvoraussetzungen heranzuziehen wären.

Liegen solche Versicherungsmonate im gleichen

Ausmaß vor, so ist der letzte Versicherungsmonat

entscheidend; das gleiche gilt, wenn in den letzten

15 Jahren vor dem Stichtag keine Versicherungsmonate

vorliegen. Monate, während derer ein

Leistungsanspruch aus einem Versicherungsfall

des Alters oder aus einem Versicherungsfall der

dauernden Erwerbsunfähigkeit bzw. dor geminderten

Arbeitsfähigkeit gegeben war und die

nicht schon als Versicherungsrnonate gelten, gelten

als Versicherungsmonate der Versicherung, in der

der Anspruch auf die Leistung (Gesamtleistung)

festgestellt worden war. Versicherungsmonate,

die mehr als zehn Jahre vor dem Stichtag liegen,

zählen nur zur Hälfte. Wurde überhaupt kein

Versicherungsmonat erworben, hat jener Versicherungsträger

zu entscheiden, bei dem der

Antrag eingebracht wurde.

7. Der gemäß Z. 6 zuständige Versicherungsträger

hat nach den für ihn geltenden Vorschriften

über das Ruhen und das Versagen der

Leistung sowie über Ansprüche auf Kinderzuschuß,

Hilflosenzuschuß und Ausgleichszulage,

ebenso über die Zuschläge nach §§ 76 Abs. 5 und

81 dieses Bundesgesetzes, nach § 264 a des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes und nach §§ 80

Abs. 5 und 85 a des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes zu entscheiden,

wobei jeweils von der Gesamtleistung auszugehen

ist; die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung

werden vom Ruhen nicht erfaßt.

40 v. H. der Gesamtleistung gelten als Grundbetrag.

Für die Ermittlung des Kinderzuschusses

ist die höchste Bemessungsgrundlage aller Leistungsteile

heranzuziehen.

8. Hat ein Versicherter in einer der in Betracht

kommenden Versicherungen weniger als zwölf

für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende

Versicherungsmonate aufzuweisen, so sind

diese Zeiten wohl für die Erfüllung der Wartezeit,

die Anrechenbarkeit von Versicherungsmonaten

und die Dritteldeckung zu berücksichtigen,

jedoch ist für die betreffenden Versicherungen

keine Teilleistung nach Z. 4 festzustellen.

Derartige Versicherungsmonate sind von dem

gemäß Z. 6 zuständigen Versicherungsträger bei

der Feststellung des Ausmaßes des Steigerungsbetrages

seiner Leistung zu berücksichtigen.

9. Die Zuständigkeit gemäß Z. 6 ist auch für

die Krankenversicherung der Pensionisten bestimmend;

das gleiche gilt bei Pensionisten, die nicht

gleichzeitig Versicherte sind, für Leistungen der

Gesundheitsfürsorge und Rehabilitation.

(4) Ist die in Anwendung der Sonderregelung

des Abs. 3 gebührende Gesamtleistung oder die

allein gebührende Teilleistung geringer als die

Leistung, welche unter Außerachtlassung der

Sonderregelung nur aus einer der beteiligten Versicherungen

gebühren würde, so ist zur Gesamtleistung

ein Zuschlag in der Höhe des Unterschiedes

der beiden Leistungen zu gewähren. Der

Unterschiedszuschlag gilt als Bestandteil des Leistungsteiles

des gemäß Abs. 3 Z. 6 zuständigen

Versicherungsträgers.

ABSCHNITT II

Bestimmungen, betreffend die einzelnen

Leistungen

Alterspension

§ 68. (1) Anspruch auf Alterspension hat der

Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres,

die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres,

wenn die Wartezeit (§ 60) erfüllt ist und

die für den Versicherten in Betracht kommende

weitere Anspruchsvoraussetzung nach Abs. 2 zutrifft.

(2) Weitere Voraussetzung für den Pensionsanspruch

ist, daß der (die) Versicherte am Stichtag

keine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz begründende

Erwerbstätigkeit ausübt.

(3) Die Wartezeit für den Anspruch auf Alterspension

gilt jedenfalls als erfüllt, wenn bis zur

Vollendung des 65. bzw. 60. Lebensjahres Anspruch

auf eine Erwerbsunfähigkeitspension

besteht. Von diesem Zeitpunkt ab gebührt die

Erwerbsunfähigkeitspension als Alterspension,

und zwar mindestens in dem bis zu diesem Zeitpunkt

bestandenen Ausmaß.

Erwerbsunfähigkeitspension

§ 69. (1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension

hat der Versicherte bei dauernder Erwerbsunfähigkeit,

wenn die Wartezeit (§ 60)

erfüllt ist und die für den Versicherten in Betracht

kommende weitere Voraussetzung des § 68

Abs. 2 zutrifft.

(2) Nach Anfall einer Pension aus dem Versicherungsfall

des Alters nach diesem Bundesgesetz

kann ein Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension

nicht mehr entstehen.

Begriff der dauernden Erwerbsunfähigkeit

§ 70. Als erwerbsunfähig gilt der Versicherte,

der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen

oder Schwäche seiner körperlichen oder

geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem

regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Als erwerbsunfähig

gilt ferner der (die) Versicherte,

a) der (die) das 55. Lebensjahr vollendet hat,

und

b) dessen (deren) persönliche Arbeitsleistung

zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig

war,

wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen

Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen

oder geistigen Kräfte dauernd außerstande

ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen,

die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige

Kenntnisse und Fähigkeiten wie die

Erwerbstätigkeit erfordert, die der (die) Versicherte

zuletzt durch mehr als 60 Kalendermonate

ausgeübt hat.

Alters (Erwerbsunfähigkeits)pension

für Witwen, die den Betrieb

des versicherten Ehegatten

nach dessen Tod fortgeführt

haben

§ 71. Bei Witwen (Witwern), die den land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb des versicherten

Ehegatten (der versicherten Ehegattin) fortgeführt

haben, sind für einen Anspruch auf Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension

die Versicherungszeiten

im Sinne des § 54, die von diesem (dieser)

während des Bestandes der Ehe erworben worden

sind, den aus der eigenen Pensionsversicherung

der Witwe (des Witwers) erworbenen Versicherungszeiten

hinzuzurechnen, wenn die Witwe (der

Witwer) den Betrieb mindestens drei Jahre fortgeführt

hat. Das Erfordernis der dreijährigen

Fortführung entfällt, wenn die Witwe im Zeitpunkt

des Todes des Ehegatten gemäß § 3 Abs. 2

von der Pflichtversicherung ausgenommen war.

Wird die Witwen(Witwer)pension in Anspruch

genommen, so ist eine Hinzurechnung der Versicherungszeiten

des verstorbenen Ehegatten ausgeschlossen.

Hinterbliebenenpension

§ 72. Als Hinterbliebenenpensionen werden

Witwenpensionen, Witwerpensionen und Waisenpensionen

gewährt, wenn die Wartezeit (§ 60)

und die besonderen Voraussetzungen nach den

§§ 73 bis 75 erfüllt sind. Die Wartezeit gilt

jedenfalls als erfüllt, wenn der (die) Versicherte

bis zum Tod Anspruch auf eine Pension aus der

Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

hatte.

Witwenpension

§ 73. (1) Anspruch auf Witwenpension hat die

Witwe nach dem Tode des versicherten Ehegatten.

Die Witwe eines nach § 2 Abs. 1 Z. 1

Versicherten hat diesen Anspruch aber nur dann,

wenn sie den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb

des Verstorbenen nicht fortführt. Anspruch

auf Witwenpension hat auch die Witwe, die nach

dem Tode des versicherten Ehegatten dessen

Betrieb fortgeführt hat, wenn sie die Fortführung

aufgegeben hat; hat sie den Betrieb mindestens

drei Jahre fortgeführt, gebührt die Witwenpension

nur, wenn im Zeitpunkt der Aufgabe der

Erwerbstätigkeit ein Anspruch auf Alterspension

nicht besteht. War die Witwe im Zeitpunkt des

Todes des Ehegatten gemäß § 3 Abs. 2 von der

Pflichtversicherung ausgenommen und nimmt sie

die Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension für Witwen

nach § 71 in Anspruch, so steht ihr auf

Grund der gemäß § 71 hinzugerechneten Versicherungszeiten

des verstorbenen Ehegatten ein

Anspruch auf Witwenpension nicht zu.

(2) Die Witwenpension gebührt nicht,

1. wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen

wurde, in dem der Ehegatte bereits Anspruch

auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des

Alters oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit

nach diesem Bundesgesetz hatte, es wäre denn,

daß die Ehe drei Jahre gedauert hat und der

Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als

15 Jahre, wenn aber der Gatte im Zeitpunkt der

Eheschließung noch nicht das 65. Lebensjahr überschritten

hatte, nicht mehr als 25 Jahre beträgt;

2. wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen

wurde, in dem der Ehegatte bereits das 65. Lebensjahr

überschritten und keinen Anspruch auf

eine in Z. 1 bezeichnete Pension hatte, es wäre

denn, daß die Ehe zwei Jahre gedauert hat.

(3) Abs. 2 gilt nicht,

1. wenn in der Ehe ein Kind geboren wurde

oder die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes

des Ehegatten erwiesenermaßen im Zustand der

Schwangerschaft befunden hatte oder durch die

Ehe ein Kind legitimiert wurde;

2. wenn die Ehe von Personen geschlossen

wurde, die bereits früher miteinander verheiratet

gewesen sind und bei Fortdauer der früheren

Ehe der Witwenpensionsanspruch nicht ausgeschlossen

gewesen wäre.

(4) Witwenpension gebührt, sofern nicht ein

Ausschließungsgrund nach Abs. 2 im Zusammenhalt

mit Abs. 3 vorliegt, auch der Frau, deren

Ehe mit dem Versicherten für nichtig erklärt,

aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn

ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt

(einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines

gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches

oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung)

der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung

zu leisten hatte, und zwar sofern und

solange die Frau nicht eine neue Ehe geschlossen

hat.

Witwerpension

§ 74. Witwerpension gebührt dem Ehegatten

nach dem Tode seiner versicherten Ehegattin,

wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend

bestritten hat: und er im Zeitpunkt ihres Todes

dauernd erwerbsunfähig (§ 70) und bedürftig ist,

solange die beiden letzten Voraussetzungen

zutreffen.

Waisenpension

§ 75. Anspruch auf Waisenpension haben nach

dem Tode des (der) Versicherten die Kinder

(§ 66). Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus

wird Waisenpension nur auf besonderen Antrag

gewährt.

Ausmaß der Alters(Erwerbsunfähigkeits)

pension

§ 76. (1) Die Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension

besteht aus dem Grundbetrag und dem Steigerungsbetrag,

bei Vorliegen einer Höherversicherung

auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag

nach § 77 Abs. 1.

(2) Als monatlicher Grundbetrag gebühren

30 v. H. der Bemessungsgrundlage.

(3) Als monatlicher Steigerungsbetrag gebühren

für je zwölf Versicherungsmonate

bis zum 120. Monat 6 v. T.,

vom 121. Monat bis zum 240. Monat 9 v. T.,

vom 241. Monat bis zum 360. Monat 12v.T.,

vom 361. Monat bis zum 540. Monat 15 v.T.

der Bemessungsgrundlage; ab dem 541. Monat

gebührt kein Steigerungsbetrag. Ein Rest von

weniger als zwölf Versicherungsmonaten wird in

der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen

Monat ein Zwölftel des nach der zeitlichen Lage

in Betracht kommenden Steigerungsbetrages

gebührt.

(4) Zum Grundbetrag gebührt ein Zuschlag

bis zu 10 v. H. der für den Grundbetrag maßgebenden

Bemessungsgrundlage, soweit die Pension

einschließlich des Zuschlages 50 v. H. dieser

Bemessungsgrundlage nicht übersteigt. Dieser Zuschlag

ist ein Bestandteil des Grundbetrages.

(5) Zu der nach Abs. 1 bis 4 bemessenen Pension

ist an Pensionsberechtigte, denen der Anspruch

auf eine Ausgleichszulage gemäß § 85

zusteht, ein Zuschlag in der Höhe von 30 S

monatlich zu gewähren, sofern nicht die Wohnungsbeihilfe

nach dem Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen,

BGBl. Nr. 229/1951, gebührt.

Besonderer Steigerungsbetrag für

Beiträge zur Höherversicherung;

Höherversicherungspension

§ 77. (1) Für Beiträge zur Höherversicherung

ist ein besonderer Steigerungsbetrag zur Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension

zu gewähren. Er

beträgt monatlich 1 v. H. der Beiträge zur

Höherversicherung.

(2) Männliche Pflichtversicherte, die das

65. Lebensjahr, und weibliche Pflichtversicherte,

die das 60. Lebensjahr vollendet, die Wartezeit

für die Alterspension erfüllt, jedoch aus dem

Grund der Nichterfüllung der besonderen Voraussetzungen

des § 68 Abs. 2 keinen Anspruch

auf Alterspension haben, erhalten für die zur

Höherversicherung geleisteten Beiträge auf Antrag

eine Höherversicherungspension. Der

Monatsbetrag der Höherversicherungspension

wird in Hundertsätzen der zur Höherversicherung

geleisteten Beiträge, entsprechend dem Alter

des Versicherten im Zeitpunkt der Beitragsleistung,

wie folgt bemessen

(3) Fällt während des Bezuges der Höherversicherungspension

die Alterspension nach § 68 an,

so ist an Stelle der Höherversicherungspension

der besondere Steigerungsbetrag nach Abs. 1 im

Ausmaß der bisherigen Höherversicherungspension

zu gewähren.

(4) Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages

nach Abs. 1 und der Höherversicherungspension

nach Abs. 2 sind Beiträge zur

Höherversicherung ihrer zeitlichen Lagerung entsprechend

mit den Aufwertungsfaktoren (§ 24)

aufzuwerten.

Erhöhung der Alterspension bei

Aufschub der Geltendmachung

des Anspruches

§ 78. (1) Hat der Versicherte das Anfallsalter

für die Alterspension erreicht und die Wartezeit

für diese Pension erfüllt, nimmt er jedoch die

Alterspension erst zu einem späteren Zeitpunkt

in Anspruch, so wird ihm eine erhöhte Alterspension

gewährt. Die Erhöhung beträgt für jedes

weitere volle Versicherungsjahr des Pensionsaufschubes

vom 61. bis zum 65. Lebensjahr 2 v. H.,

vom 66. bis zum 70. Lebensjahr 3 v. H.,

vom 71. Lebensjahr an 5 v. H.

der Alterspension gemäß § 68, die mit Beginn

des Pensionsaufschubes gebührt hätte.

(2) Für die Berechnung der Alterspension

gemäß § 76 sind auch die nach der Erreichung

des Anfallsalters erworbenen Beitragszeiten

heranzuziehen.

Kinderzuschüsse

§ 79. (1) Zu der Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension

gebührt für jedes Kind (§ 66) ein Kinderzuschuß.

Über das vollendete 18. Lebensjahr wird

der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag

gewährt.

(2) Der Kinderzuschuß gebührt im Ausmaß

von 5 v. H. der Bemessungsgrundlage. Der Kinderzuschuß

beträgt mindestens 80 S monatlich.

An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner

eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf

§ 26 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 24)

vervielfachte Betrag.

Ausmaß der Witwen(Witwer)pension

§ 80. (1) Die Witwen(Witwer)pension beträgt

50 v. H. der Alterspension, auf die der Versicherte

bei seinem Ableben Anspruch gehabt hat

oder bei Erfüllung der Voraussetzungen hiefür

gehabt hätte. Der Zuschlag nach § 76 Abs. 5,

ferner Kinderzuschüsse und ein Hilflosenzuschuß,

bleiben hiebei außer Ansatz. Die Witwenpension

beträgt aber, wenn die Witwe ein waisenpensionsberechtigtes

Kind hat oder wenn sie am Stichtag

das 40. Lebensjahr vollendet hat, mindestens

25 v. H. der Bemessungsgrundlage; 20 v. H. der

Bemessungsgrundlage gelten hiebei als Grundbetrag.

(2) Die Witwenpension nach § 73 Abs. 4 darf

den gegen den Versicherten zur Zeit seines Todes

bestehenden und mit dem der zeitlichen Lagerung

des Todestages entsprechenden Aufwertungsfaktor

aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt

(Unterhaltsbeitrag) sowie die der hinterlassenen

Witwe aus demselben Versicherungsfall

gebührende Witwenpension nicht übersteigen.

Eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich

übernommene Erhöhung des Unterhaltes

(Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht, wenn

seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleich) bis

zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen

ist.

Zuschlag zur Witwen(Witwer)pension

§ 81. (1) Zur Witwen(Witwer)pension gebührt

ein Zuschlag in der Höhe von 10 v. H. der

Witwen(\Vitwer)pension nach § 80. Der Zuschlag

gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, als Bestandteil

der Pension.

(2) Der Zuschlag nach Abs. 1 vermindert sich

um sonstige Einkünfte im Sinne des Abs. 3,

soweit diese im Monat das Doppelte des Betrages

übersteigen, um den sich jeweils der Richtsatz

nach § 85 Abs. 4 lit. a für die Ehegattin (den

erwerbsunfähigen Ehegatten) erhöht.

(3) Als sonstige Einkünfte gelten alle Bezüge

der (des) Pensionsberechtigten in Geld- oder

Geldeswert, insbesondere derartige Bezüge aus

einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis

oder aus Unterhalts- oder Renten(Pensions)

ansprüchen öffentlicher oder privater Art

nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte

notwendigen Aufwandes und abzüglich der nach

§ 87 Abs. 1 lit. b auf Grund von gesetzlichen

Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigenden

Beträge. Bei der Feststellung der sonstigen Einkünfte

bleiben außer Betracht

a) die Ausgleichszulagen nach § 89;

b) die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz

vom 21. September 1951, BGBl.

Nr. 229, die Wohnbeihilfen nach dem

Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.

Nr. 280/1967, und von den Ländern oder

Gemeinden zur Erleichterung der Tragung

des Mietzinsaufwandes gewährte Beihilfen;

c) die Beihilfen nach den besonderen Vorschriften

über den Familienlastenausgleich;

d) die Kinderzuschüsse und die Renten(Pensions)

sonderzahlungen aus der Sozialversicherung

sowie einmalige Geldleistungen;

e) Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen

Zustandes der (des) Pensionsberechtigten

gewährt werden (Hilflosenzuschüsse,

Blindenzulagen, und dergleichen);

f) der Zuschlag nach Abs. 4 und nach § 76

Abs. 5;

g) zwei Drittel der nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152, und

dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/

1947, gewährten Grund- und Elternrenten,

zwei Neuntel der nach dem Heeresversorgungsgesetz,

BGBL Nr. 27/1964, gewährten

Beschädigten- und Witwenrenten sowie

zwei Drittel der Elternrenten einschließlich

einer allfälligen Zusatzrente (§§ 23 Abs. 3,

33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1 und 45 Heeresversorgungsgesetz);

h) Hinterbliebenenleistungen, die auf Grund

zwischenstaatlicher Verträge über Soziale

Sicherheit gewährt werden.

(4) Zur Witwen(Witwer)pension gebührt Pensionsberechtigten,

denen der Anspruch auf eine

Ausgleichszulage gemäß § 85 zusteht, ein weiterer

Zuschlag in der Höhe von 30 S monatlich, sofern

nicht Wohnungsbeihilfe nach dem Bundesgesetz

vom 21. September 1951, BGBl. Nr. 229,

gebührt.

Abfertigung der Witwenpension

§ 82. (1) Im Falle der Wiederverheiratung wird

die Witwenpension mit dem fünffachen Jahresbetrag

der Pension, einschließlich eines im Zeitpunkt

ihres Erlöschens gebührenden Hilflosenzuschusses,

abgefertigt.

(2) Wird die neue Ehe durch Tod des Ehegatten

oder durch Scheidung oder Aufhebung

aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der

Anspruch auf die Witwenpension aus der früheren

Ehe wieder auf, wenn

a) die Scheidung oder Aufhebung nicht aus

dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden

der Ehegattin erfolgte oder

b) bei Nichtigerklärung der Ehe die Ehegattin

als schuldlos anzusehen ist

und die Ehegattin aus der neuen Ehe keinen

Anspruch auf eine mit der Witwenpension aus

der früheren Ehe gleichwertige Versorgung hat

(Witwenpension aus einer gesetzlichen Versicherung,

Versorgungsgenuß aus einem dienstrechtlichen

Verhältnis, Unterhalt seitens des Ehegatten

oder dergleichen). Das Wiederaufleben des Anspruches

tritt mit dem der Auflösung (Nichtigerklärung)

der letzten Ehe folgenden Monatsersten,

frühestens jedoch mit dem Monatsersten ein, der

dem Ablauf von fünf Jahren nach dem seinerzeitigen

Wegfall der Pension folgt.

Ausmaß der Waisenpension

§ 83. Die Waisenpension beträgt für jedes einfach

verwaiste Kind 40 v. H., für jedes doppelt

verwaiste Kind 60 v. H. der Witwen(Witwer)pension,

auf die nach dem verstorbenen Elternteil

Anspruch besteht oder bestünde; die Zuschläge

nach. § 81 und ein Zur Witwen(Witwer)pension

gebührender Hilflosenzuschuß haben

hiebei außer Ansatz zu bleiben.

Höchstausmaß der Hinterbliebenenpensionen

§ 84. Alle Hinterbliebenenpensionen zusammen

dürfen nicht höher sein als die Alterspension,

auf die der Versicherte bei seinem Ableben Anspruch

gehabt hat oder bei Erfüllung der Voraussetzungen

hiefür gehabt hätte, samt den

jeweils in Betracht kommenden Kinderzuschüssen;

allfällige Hilflosenzuschüsse und Zuschläge

nach § 76 Abs. 5 und § 81 haben hiebei außer

Ansatz zu bleiben. Innerhalb dieses Höchstausmaßes

sind alle Pensionen verhältnismäßig zu

kürzen. Hiebei ist eine Witwenpension nach § 73

Abs. 4 nicht zu berücksichtigen.

ABSCHNITT III

Ausgleichszulage zu Pensionen

Voraussetzungen für den Anspruch

auf Ausgleichszulage

§ 85. (:1) Erreicht das Gesamteinkommen

(Abs. 2) eines nach diesem Bundesgesetz Pensionsberechtigten

nicht die Höhe des Richtsatzes

(Abs. 4), so steht dem Pensionsberechtigten,

solange er sich im Inland aufhält, nach Maßgabe

der Bestimmungen dieses Abschnittes der Anspruch

auf eine Ausgleichszulage zur Pension zu.

Zur Höherversicherungspension nach § 77 Abs. 2

ist die Ausgleichszulage nicht zu gewähren.

(2) Gesamteinkommen im Sinne des Abs. 1

ist die Summe aller Einkünfte eines Pensionsberechtigten

nach Abzug des zur Erzielung dieser

Einkünfte notwendigen Aufwandes, zuzüglich der

nach Abs. 3 und der auf Grund von gesetzlichen

Unterhaltsverpflichtungen nach § 87 zu berücksichtigenden

Beträge. Als Einkünfte gelten alle

Bezüge des Pensionsberechtigten in Geld oder

Geldeswert, insbesondere auch derartige Bezüge

aus Unterhalts- oder Pensionsansprüchen öffentlicher

oder privater Art. Außer Betracht bleiben

bei der Feststellung des Gesamteinkommens

a) die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz

vom 21. September 1951, BGBl.

Nr. 229, die Wonnbeihilfen nach dem

Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.

Nr. 280/1967, und von den Ländern oder

Gemeinden zur Erleichterung der Tragung

des Mietzinsaufwandes gewährte Beihilfen;

b) Beihilfen nach den besonderen Vorschriften

über den Familienlastenausgleich;

c) die Kinderzuschüsse sowie die Pensionssonderzahlungen

aus der Sozialversicherung;

d) Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen

Zustandes des Pensionsberechtigten

gewährt werden (Hilflosenzuschüsse,

Blindenzulagen und dergleichen);

e) Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater

Art, die nach § 87 berücksichtigt werden;

f) Bezüge aus Leistungen der allgemeinen Fürsorge

und der freien Wohlfahrtspflege;

g) einmalige Unterstützungen der gesetzlichen

beruflichen Vertretungen, Gewerkschafts-

und Betriebsratsunterstützungen und Gnadenpensionen

privater Dienstgeber;

h) die Zuschläge nach § 76 Abs. 5 und § 81

Abs. 4;

i) von Lehrlingsentschädigungen ein Betrag

von 416 S monatlich; an die Stelle dieses

Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres

der unter Bedachtnahme auf § 26 mit

der jeweiligen Richtzahl (§ 24) vervielfachte

Betrag;

k) zwei Drittel der nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152, und

dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/

1947, gewährten Grund- und Elternrenten,

zwei Neuntel der nach dem Heeresversorgungsgesetz,

BGBL Nr. 27/1964, gewährten

Beschädigten- und Witwenrenten sowie

zwei Drittel der Elternrenten einschließlich

einer allfälligen Zusatzrente (§§ 23

Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1 und 45

Heeresversorgungsgesetz) ;

1) Leistungen auf Grund der Bestimmungen

des Teiles I des österreichisch-deutschen

Finanz- und Ausgleichsvertrages, BGBL

Nr. 283/1962;

m) unbeschadet des Abs. 3 Leistungen auf

Grund der Übergabe oder Aufgabe eines

land(forst)wirtschaftlichen Betriebes.

Erfährt der Richtsatz für Pensionsberechtigte aus

eigener Pensionsversicherung nach Abs. 4 lit. a

mit Rücksicht auf Angehörige eine Erhöhung, so

erhöht sich das Gesamteinkommen im Sinne des

Abs. 1 um die Einkünfte dieser im Richtsatz

berücksichtigten Angehörigen, zuzüglich der nach

§ 87 anzunehmenden Leistungen unterhaltspflichtiger

Personen an die betreffenden Angehörigen,

jedoch höchstens um den Betrag der Richtsatzerhöhung.

(3) Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens

eines Pensionsberechtigten, der Eigentümer eines

land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war oder ist

oder der einen solchen Betrieb vom Ehegatten

oder von einer im § 2 Abs. 1 Z. 2 genannten

Person gepachtet hatte, sind 25 v. H. des für

den Pensionsberechtigten in Betracht kommenden

Richtsatzes dem Einkommen hinzuzurechnen.

Der nach den vorstehenden Bestimmungen

ermittelte Betrag ist, wenn der durchschnittliche

Einheitswert (§ 86) den Betrag von 15.000 S

übersteigt, für je weitere 1000 S des Einheitswertes

um je 1 v. H., soweit der Einheitswert

den Betrag von 35.000 S übersteigt, um je

0'75 v. H. des in Betracht kommenden Richtsatzes

zu erhöhen.

(4) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der Bestimmungen

des Abs. 5

a) für Pensionsberechtigte aus eigener

Pensionsversicherung 1333 S,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen

(Witwer)pension 1333 S,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension

aa) bis zur Vollendung des

24. Lebensjahres 499 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 749 S,

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres

885 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 1333 S.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich für die

Ehegattin (den erwerbsunfähigen Ehegatten) um

518 S und für jedes Kind (§ 66) um 144 S,

sofern diese Personen überwiegend vom Pensionsberechtigten

erhalten werden.

(5) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhungen

nach Abs. 4 treten ab 1. Jänner

eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf

§ 26 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 24)

vervielfachten Beträge.

(6) Hat eine Person Anspruch auf mehrere

Pensionen aus einer Pensionsversicherung, so ist

der höchste der nach Abs. 4 in Betracht kommenden

Richtsätze anzuwenden. In diesem Falle

gebührt die Ausgleichszulage nur zur höchsten

Pension.

(7) Pensionsberechtigte, die nach Abs. 4 lit. a

im Richtsatz für einen anderen Pensionsberechtigten

zu berücksichtigen sind, haben keinen Anspruch

auf Ausgleichszulage.

(8) Sind nach einem Versicherten mehrere Pensionsberechtigte

auf Hinterbliebenenpension vorhanden,

so darf die Summe der Richtsätze für

diese Pensionsberechtigten nicht höher sein als

der erhöhte Richtsatz, der für den Versicherten

selbst, falls er leben würde, unter Berücksichtigung

des jeweiligen Standes an Familienangehörigen

anzuwenden wäre (fiktiver Richtsatz); dem

fiktiven Richtsatz ist die Summe der Kinderzuschüsse

zuzuschlagen, die dem Versicherten zu

einer Leistung aus der Pensionsversicherung

gebührt haben oder gebührt hätten. Innerhalb

dieses Höchstausmaßes sind die Richtsätze nach

Abs. 4 lit. b und c verhältnismäßig zu kürzen.

Hiebei ist der Richtsatz für die Pensionsberechtigte

auf eine Witwenpension gemäß § 73 Abs. 4

nicht zu berücksichtigen; dieser Richtsatz darf

jedoch den gekürzten Richtsatz für die hinterlassene

Witwe nicht übersteigen.

Durchschnittlicher Einheitswert

§ 86. (1) Der durchschnittliche Einheitswert

ist durch Teilung der Summe der Einheitswerte,

die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in

den einzelnen, die Bemessungszeit (§ 61 Abs. 3)

bildenden Versicherungsmonaten festgestellt

waren, durch die Zahl der die Bemessungszeit

bildenden Versicherungsmonate zu ermitteln.

(2) Bei Anwendung des Abs. 1 ist auszugehen

a) für Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 Z. 1

von dem Einheitswert, der der Einreihung

nach § 12 Abs. 3 lit. a zugrunde gelegt

wurde;

b) für Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 Z. 2

von dem Einheitswert, der bei früherem

Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes der Einreihung nach

§ 12 Abs. 3 lit. a zugrunde zu legen gewesen

wäre;

c) für Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 Z. 3 in

den Versicherungsklassen II bis XIX jeweils

vom mittleren Einheitswert, in der Versicherungsklasse

I vom höchsten und in der

Versicherungsklasse XX vom niedrigsten

Einheitswert;

d) für Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 Z. 4

und für Ersatzzeiten nach § 56 vom höchsten

Einheitswert der Versicherungsklasse I.

§ 87. (1) Unterhaltsverpfllchtungen gegenüber

den Pensionsberechtigten sind nach Maßgabe der

Abs. 2 bis 5 nur zu berücksichtigen, wenn es

sich handelt um

a) die Unterhaltsverpflichtung zwischen Ehegatten,

auch zwischen geschiedenen Ehegatten;

b) die Unterhaltsverpflichtung von Eltern

gegenüber Kindern ersten Grades, vorausgesetzt,

daß der Pensionsberechtigte mit

den Unterhaltspflichtigen im gemeinsamen

Haushalt lebt.

(2) Als monatliche Unterhaltsverpflichtung im

Sinne des Abs. 1 gelten, gleichviel ob und in

welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich

erbracht wird, 28 v. H. des um den Betrag des

Richtsatzes für Pensionsberechtigte aus eigener

Pensionsversicherung (§ 85 Abs. 4 lit. a) verminderten

monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen.

(3) Sind beide Ehegatten aus der Pensionsversicherung

nach diesem oder einem anderen

Bundesgesetz pensionsberechtigt und führen sie

einen gemeinsamen Haushalt, so gebührt eine

Ausgleichszulage nach Maßgabe dieser Vorschriften

nur zu einer der beiden Pensionen, und zwar

zu der Pension, die für sich allein den Anspruch

auf die höhere Ausgleichszulage begründet.

(4) Bei Anwendung der Bestimmungen des

Abs. 2 sind im voraus vom Nettoeinkommen des

Unterhaltspflichtigen, wenn es sich um die Unterhaltspflicht

von Eltern einem minderjährigen

Kind gegenüber handelt, 200 S, sonst 300 S abzusetzen.

Sind beide einen gemeinsamen Haushalt

führenden Elternteile gegenüber dem pensionsberechtigten

Kind unterhaltspflichtig, so ist der

der Summe der Nettoeinkommen beider Elternteile

entsprechende Betrag heranzuziehen.

(5) Hat ein Unterhaltspflichtiger auch noch

für andere Angehörige als den Pensionsberechtigten,

für den eine Ausgleichszulage festgestellt

werden soll, überwiegend zu sorgen, so sind von

seinem Nettoeinkommen im voraus für jeden

solchen Angehörigen 200 S abzusetzen.

(6) Bei der Feststellung von Ausgleichszulagen

zu Waisenpensionen für Waisen, die auch Anspruch

auf eine Waisenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

haben, sind Unterhaltsverpflichtungen

zur Gänze außer acht zu lassen.

Anwendung der Bestimmungen

über die Pensionen auf die Ausgleichszulage

§ 88. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts

anderes bestimmt ist, sind auf die Ausgleichszulage,

auf das bei der Feststellung der Ausgleichszulage

zu beobachtende Verfahren und auf

das Leistungsstreitverfahren über die Ausgleichszulage

die Bestimmungen über die Pensionen

anzuwenden.

Höhe der Ausgleichszulage

§ 89. Die Ausgleichszulage gebührt in der

Höhe des Unterschiedes zwischen dem Gesamteinkommen

(§ 85 Abs. 2) und dem Richtsatz

(§ 85 Abs. 4).

Ausgleichszulage und Ruhensbestimmungen

§ 90. Bei Anwendung der Bestimmungen der

§§ 33 Abs. 3 Z. 2 und 34 bis 37 ist die Ausgleichszulage

außer Betracht zu lassen.

Feststellung der Ausgleichszulage

§ 91. (1) Die Ausgleichszulage ist erstmalig auf

Grund des Pensionsantrages festzustellen. Sie

gebührt ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen

für den Anspruch erfüllt sind. Wird die Ausgleichszulage

erst nach dem Zeitpunkt der Erfüllung

der Voraussetzungen beantragt, so gebührt

sie frühestens ab dem Beginn des dritten vor

dem Tage der Antragstellung liegenden vollen

Kalendermonates. Der Anspruch auf Ausgleichszulage

endet mit dem Ende des Monates, in dem

die Voraussetzungen für den Anspruch wegfallen.

Das gleiche gilt für die Erhöhung bzw.

die Herabsetzung der Ausgleichszulage. Ist die

Herabsetzung der Ausgleichszulage in einer auf

Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgten Änderung

des Gesamteinkommens begründet, wird

sie mit dem Ende des der Änderung vorangehenden

Monates wirksam. Erhöhungen der

Ausgleichszulage auf Grund der Bestimmungen

des § 85 Abs. 5 sind von Amts wegen festzustellen.

(2) Ändern sich die Verhältnisse, die für die

Feststellung einer zuerkannten Ausgleichszulage

maßgebend waren, hat der Träger der Pensionsversicherung

auf Antrag des Berechtigten oder

von Amts wegen die Ausgleichszulage neu festzustellen.

Verwaltungshilfe der Fürsorgeverbände

§ 92. Der Träger der Pensionsversicherung nach

diesem Bundesgesetz kann, wenn nicht schon

das ihm bekannte Gesamteinkommen den anzuwendenden

Richtsatz übersteigt, zur Feststellung

der Ausgleichszulage die Verwaltungshilfe des

zuständigen Fürsorgeverbandes in Anspruch

nehmen. Im Verfahren zur Feststellung der Ausgleichszulage

kommt dem Fürsorgeverband Parteistellung

zu.

Verpflichtung zur Anzeige von

Änderungen des Gesamteinkommens

und des in Betracht kommenden

Richtsatzes

§ 93. (1) Der Pensionsberechtigte, der eine

Ausgleichszulage bezieht, ist verpflichtet, jede

Änderung im Gesamteinkommen oder in den

Umständen, die eine Änderung des Richtsatzes

bedingen, dem Träger der Pensionsversicherung

anzuzeigen.

(2) Die Fürsorgeverbände haben ihnen

bekannt werdende Änderungen des Gesamteinkommens

sowie ihnen bekannt werdende Umstände,

die eine Änderung des Richtsatzes bedingen,

von sich in ihrem Bezirk gewöhnlich aufhaltenden

Pensionsberechtigten, die eine Ausgleichszulage

beziehen, dem Träger der Pensionsversicherung

mitzuteilen.

Tragung des Aufwandes für die

Ausgleichszulage

§ 94. Die Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulagen

richtet sich nach den Bestimmungen

des § 299 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der jeweils geltenden Fassung.

ABSCHNITT IV

Gesundheitsfürsorge und Rehabilitation

Allgemeine Maßnahmen

§ 95. Der Träger der Pensionsversicherung nach

diesem Bundesgesetz kann Mittel aufwenden, um

durch allgemeine Maßnahmen oder Maßnahmen

im Einzelfall den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit

der Versicherten zu verhüten.

Rehabilitation

§ 96. Der Träger der Pensionsversicherung nach

diesem Bundesgesetz kann Versicherten im Zusammenhang

mit einem Heilverfahren zum

Zwecke der Erhaltung, Wiederherstellung oder

Besserung ihrer Arbeitsfähigkeit Leistungen der

beruflichen Ausbildung gewähren; diese Leistungen

können auch Personen gewährt werden,

welche eine Pension aus dem Versicherungsfall

der dauernden Erwerbsunfähigkeit beziehen. Die

Bestimmungen der §§ 199 bis 202 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend

anzuwenden.

Heilverfahren

§ 97. (1) Der Träger der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz kann Versicherten

und Pensionisten Heilverfahren gewähren, wenn

zu erwarten ist, daß eine drohende Erwerbsunfähigkeit

oder Hilflosigkeit abgewendet oder

eine schon bestehende behoben werden kann.

(2) Ein Heilverfahren wegen Tuberkulose kann

auch Angehörigen eines Versicherten und anderen

dauernd in seinem Haushalt lebenden Personen

gewährt werden, wenn zu erwarten ist, daß hiedurch

eine Gefährdung des Versicherten abgewendet

oder vermindert wird.

(3) Das Heilverfahren kann insbesondere durch

Einweisung in eine Krankenanstalt, eine Sonderheilanstalt,

ein Kurheim oder eine ähnliche Einrichtung

gewährt werden.

(4) Grundsatzbestimmung. Gemäß Artikel 12

Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in

der Fassung von 1929 gilt als Grundsatz, daß

der Träger der Pensionsversicherung nach diesem

Bundesgesetz im Rahmen der im § 148 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes geregelten

Beziehungen zu den öffentlichen Krankenanstalten

den Trägern der Krankenversicherung nach

dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gleichgestellt

ist.

(5) Der Anspruch auf Pension wird unbeschadet

eines allfälligen Ruhens nach den §§ 34

und 35 durch die Unterbringung des Erkrankten

in einer der im Abs. 3 genannten Einrichtungen

und durch Maßnahmen der Rehabilitation nicht

berührt.

Übertragung des Heilverfahrens

an einen Krankenversicherungsträger

§ 98. Der Träger der Pensionsversicherung nach

diesem Bundesgesetz kann die Durchführung des

Heilverfahrens dem Träger der Krankenversicherung

übertragen, bei dem der Versicherte (Pensionist)

in der Krankenversicherung versichert ist.

Der Träger der Pensionsversicherung bestimmt

hiebei Art und Umfang des Heilverfahrens, das

er für geboten hält. Er hat dem Träger der

Krankenversicherung die tatsächlich ausgewiesenen

Kosten eines solchen Heilverfahrens zu ersetzen,

soweit die Leistungen über das hinausgehen,

wozu der Träger der Krankenversicherung

nach den Vorschriften über die Krankenversicherung

verpflichtet ist.

Verweigerung des Heilverfahrens

durch den Versicherten

§ 99. (1) Entzieht sich ein Versicherter oder

Pensionist ohne triftigen Grund dem vom Versicherungsträger

eingeleiteten Heilverfahren

(§ 97) und würde eine Erwerbsunfähigkeit oder

Hilflosigkeit durch das Heilverfahren voraussichtlich

abgewendet oder behoben werden, so

können die Pension und allfällige Zuschläge, Zuschüsse

und Zulagen auf Zeit ganz oder teilweise

versagt werden, wenn der Versicherte oder Pensionist

auf diese Folgen nachweislich hingewiesen

worden ist. Das gleiche gilt, wenn ein Versicherter

oder Pensionist durch sein Verhalten den

Zweck des Heilverfahrens gefährdet oder vereitelt.

(2) Für die Dauer der Versagung gebührt den

im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im

Falle des Todes des Versicherten oder Pensionisten

Anspruch auf Hinterbliebenenpension

hätten, eine Pension in der Höhe der Hälfte der

versagten Pension bzw. des versagten Teiles der

Pension mit Ausnahme allfälliger Kinderzuschüsse,

des Hilflosenzuschusses und der Ausgleichszulage.

Zu dieser Pension gebühren allfällige

Kinderzuschüsse in der Höhe der versagten

Kinderzuschüsse bzw. des versagten Teiles dieser

Zuschüsse. Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge

zu: Ehegatte, Kinder. Den Leistungsansprüchen

der Hinterbliebenen nach dem Ableben

des Versicherten (Pensionisten) wird hiedurch

nicht vorgegriffen.

DRITTER TEIL

BEZIEHUNGEN DER VERSICHERUNGSTRÄGER

ZUEINANDER UND ZU DEN FÜRSORGETRÄGERN;

SCHADENERSATZ UND

HAFTUNG; VERFAHREN

ABSCHNITT I

Beziehungen der Versicherungsträger zueinander

und zu den Fürsorgeträgern

Ersatz der Kosten des Heilverfahrens

§ 100. Gewährt der Träger der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz ein Heilverfahren,

dessen Durchführung er nicht gemäß § 98

einem Träger der Krankenversicherung überträgt,

so hat, sofern der Versicherte (Pensionist) in

der Krankenversicherung versichert ist, der Träger

der Krankenversicherung dem Träger der

Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten eines solchen

Heilverfahrens zu ersetzen, soweit die im

Rahmen des Heilverfahrens gewährten Leistungen

nicht über das hinausgehen, wozu der Träger

der Krankenversicherung nach den Vorschriften

über die Krankenversicherung verpflichtet ist.

Sonstige Ersatzansprüche der

Versicherungsträger untereinander

§ 101. Ersatzansprüche des Trägers der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz gegen

andere Versicherungsträger und Ersatzansprüche

der anderen Versicherungsträger gegen den Träger

der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

sind, soweit nichts anderes bestimmt ist,

bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen

sechs Jahren von dem Tag an, an dem der

Versicherungsträger die letzte Leistung erbracht

hat, geltend zu machen.

Verwaltungshilfe

§ 102. (1) Der Träger der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz ist verpflichtet, die

anderen Versicherungsträger (Verbände) bei Erfüllung

ihrer Aufgaben zu unterstützen; er hat

insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an

ihn ergehen, im Rahmen seiner sachlichen und

örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen und auch

unaufgefordert anderen Versicherungsträgern alle

Mitteilungen zukommen zu lassen, die für deren

Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind.

(2) Gewährt ein Träger der Unfallversicherung

einem Berechtigten, der eine Pension aus der

Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

bezieht, Rente oder Anstaltspflege aus der Unfallversicherung

oder treten Änderungen hierin ein,

so ist der Träger der Pensionsversicherung nach

diesem Bundesgesetz unverzüglich zu benachrichtigen.

Pflichten der Fürsorgeträger

§ 103. Die gesetzlichen Pflichten der Träger

der öffentlichen Fürsorge (Fürsorgeträger) zur

Unterstützung Hilfsbedürftiger werden durch

dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Ersatzanspruch des Fürsorgeträgers

§ 104. (1) Unterstützt ein Fürsorgeträger auf

Grund einer gesetzlichen Verpflichtung einen

Hilfsbedürftigen für eine Zeit, für die er einen

Anspruch auf eine Versicherungsleistung nach

diesem Bundesgesetz hat, so hat der Versicherungsträger

dem Fürsorgeträger die von diesem

geleisteten Unterstützungen gemäß den Bestimmungen

des § 105 zu ersetzen, jedoch bei Geldleistungen

nur bis zur Höhe der Versicherungsleistung,

auf die der Unterstützte während dieser

Zeit Anspruch hat; für Sachleistungen sind dem

Fürsorgeträger die erwachsenen Kosten soweit

zu ersetzen, als dem Versicherungsträger selbst

Kosten für derartige Sachleistungen erwachsen

wären. Das gleiche gilt, wenn Angehörige des

Berechtigten unterstützt werden, für solche Ansprüche,

die dem Berechtigten mit Rücksicht auf

diese Angehörigen zustehen.

(2) Der Ersatz nach Abs. 1 gebührt sowohl

für Sachleistungen als auch für Geldleistungen,

für letztere jedoch nur, wenn sie entweder während

des Laufes des Verfahrens zur Feststellung

der Versicherungsleistung oder bei nachgewiesener

nicht rechtzeitiger Auszahlung einer bereits

festgestellten Versicherungsleistung gewährt

werden.

(3) Wird ein Pensionsberechtigter auf Kosten

eines Fürsorgeträgers in einem Alters(Siechen)heim

oder Fürsorgeerziehungsheim, einer Heil-

und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke,

einer Trinkerheilstätte oder einer ähnlichen Einrichtung

verpflegt, so geht für die Zeit dieser

Anstaltspflege der Anspruch auf Pension (einschließlich

allfälliger Zulagen und Zuschläge) bis

zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch

bis zu 80 v. H., wenn der Pensionsberechtigte

auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für

den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat,

bis zu 50 v. H. dieses Anspruches auf den Fürsorgeträger

über. Der vom Anspruchsübergang

erfaßte Betrag vermindert sich für jeden weiteren

unterhaltsberechtigten Angehörigen um je

10 v. H. dieses Anspruches. Wenn und soweit die

Verpflegskosten durch den vom Anspruchsübergang

erfaßten Betrag noch nicht gedeckt sind,

geht auch ein allfälliger Anspruch auf Hilflosenzuschuß

höchstens bis zu 80 v. H. auf den Fürsorgeträger

über. Die dem Pensionsberechtigten

für seine Angehörigen zu belassenden Beträge

können vom Versicherungsträger unmittelbar an

die Angehörigen ausgezahlt werden.

Ersatzleistungen aus der Pensionsversicherung

nach diesem

Bundesgesetz

§ 105. Aus den Pensionen der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz gebührt dem

Fürsorgeträger Ersatz für jede Fürsorgeleistung

im Sinne des § 104, für die nicht schon ein

Ersatzanspruch gegenüber einem Träger der

Krankenversicherung oder der Unfallversicherung

besteht. Andere Leistungen der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz als die Pensionen

dürfen zur Befriedigung des Ersatzanspruches

nicht herangezogen werden.

Abzug von den Geldleistungen

aus der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz

§ 106. Der Träger der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz hat die Beträge, die

er zur Befriedigung der Ersatzansprüche der Fürsorgeträger

(§§ 104 und 105) aufgewendet hat,

von den Geldleistungen der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz abzuziehen, doch darf

der Abzug bei wiederkehrenden Geldleistungen

jeweils den halben Betrag der einzelnen fälligen

Geldleistung nicht übersteigen. Für den Abzug

bedarf es nicht der Zustimmung des Unterstützten.

Frist für die Geltendmachung des

Ersatzanspruches

§ 107. (1) Der Ersatzanspruch des Fürsorgeträgers

für Sachleistungen ist ausgeschlossen,

wenn er nicht spätestens sechs Monate nach

Ablauf der Fürsorgeleistung beim Träger der

Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

geltend gemacht wird.

(2) Für Geldleistungen kann der Anspruch auf

Ersatz vom Fürsorgeträger nur erhoben werden,

wenn

1. die Fürsorgeleistung innerhalb von 14 Tagen

nach der Zuerkennung, sofern jedoch der Fürsorgeträger

erst später vom Anspruch des Versicherten

auf die Geldleistungen aus der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz Kenntnis

erhält, innerhalb von 14 Tagen nach diesem

Zeitpunkt dem Versicherungsträger angezeigt

wird und

2. der Anspruch auf Ersatz spätestens innerhalb

von zwei Monaten nach dem Tag geltend

gemacht wird, an dem der Fürsorgeträger vom

Anfall der Geldleistung aus der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz durch den Versicherungsträger

benachrichtigt worden ist.

(3) Der Ersatzanspruch des Fürsorgeträgers für

Geldleistungen ist für eine Zeit ausgeschlossen,

für die eine Geldleistung aus der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz fällig geworden

ist, wenn der Fürsorgeträger nach einer

gemäß Abs. 2 Z. 1 erstatteten Anzeige vom

Anfall der Geldleistung aus der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz durch den Versicherungsträger

benachrichtigt worden ist.

ABSCHNITT II

Schadenersatz und Haftung

Übergang von Schadenersatzansprüchen

auf den Träger der Pensionsversicherung

nach diesem

Bundesgesetz

§ 108. (1) Können Personen, denen nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen

zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen

durch den Versicherungsfall erwachsen ist, auf

Grund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen,

geht der Anspruch auf den Träger

der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

insoweit über, als dieser Leistungen zu

erbringen hat. Ansprüche auf Schmerzengeld

gehen auf den Versicherungsträger nicht über.

(2) Der Versicherungsträger kann Ersatzbeträge,

die der Ersatzpflichtige dem Versicherten

oder seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis des

Überganges des Anspruches gemäß Abs. 1 geleistet

hat, auf die nach diesem Bundesgesetz zustehenden

Leistungsansprüche ganz oder zum Teil

anrechnen. Soweit hienach Ersatzbeträge angerechnet

werden, erlischt der nach Abs. 1 auf

den Versicherungsträger übergegangene Ersatzanspruch

gegen den Ersatzpflichtigen.

Konkurrenz von Ersatzansprüchen

mehrerer Versicherungsträger

§ 109. Trifft ein Ersatzanspruch des Trägers

der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

mit Ersatzansprüchen anderer Träger der

Sozialversicherung aus demselben Ereignis zusammen

und übersteigen diese Ersatzansprüche

zusammen die aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung

zur Verfügung stehende Versicherungssumme,

so sind sie aus dieser unbeschadet

der weiteren Haftung des Ersatzpflichtigen im

Verhältnis ihrer Ersatzforderungen zu befriedigen.

Ein gerichtlich festgestellter Schmerzengeldanspruch

geht hiebei den Ersatzansprüchen der

Versicherungsträger im Range vor.

Verjährung der Ersatzansprüche

§ 110. Für die Verjährung der Ersatzansprüche

nach diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen

des § 1489 des Allgemeinen Bürgerlichen

Gesetzbuches.

ABSCHNITT III

Verfahren

§ 111. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung

dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen

des Siebenten Teiles des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

1. bei jedem Schiedsgericht eine eigene Abteilung

für die Angelegenheiten der Pensionsversicherung

der Bauern nach diesem Bundesgesetz

zu bilden ist;

2. beide Beisitzer dem Kreis der Versicherten

angehören;

3. zur Vertretung vor den Schiedsgerichten

außer Rechtsanwälten zuzulassen sind

a) handlungsfähige nahe Angehörige, und

zwar Ehegatte sowie Eltern, Großeltern,

Kinder, Schwiegerkinder, Enkel und

Geschwister der Partei oder ihres Ehegatten.;

b) Funktionäre und Angestellte der gesetzlichen

beruflichen Vertretung oder Berufsvereinigung,

die nach ihrem Wirkungsbereich

für die Partei in Betracht kommt

oder im Falle des Aufenthaltes im Inland

in Betracht käme;

c) bei juristischen Personen auch ein Mitglied

eines geschäftsführenden Organes oder ein

eigener Angestellter;

d) beim Versicherungsträger überdies ein Mitglied

eines geschäftsführenden Organes

oder ein Angestellter eines anderen Sozialversicherungsträgers

oder des Hauptverbandes

der österreichischen Sozialversicherungsträger;

4. ein beim Tode des Anspruchswerbers oder

Anspruchsberechtigten noch nicht abgeschlossenes

Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches

nacheinander vom Ehegatten, den

leiblichen Kindern, den Wahlkindern, den

Schwiegerkindern, dem Vater, der Mutter und

den Geschwistern fortgesetzt werden kann, von

allen diesen Personen jedoch nur, wenn sie mit

dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes

in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben;

5. zur Behandlung der Verwaltungssachen,

welche die Versicherungspflicht, den Beginn und

das Ende der Pflichtversicherung nach diesem

Bundesgesetz und die Beiträge für Pflichtversicherte

betreffen, die Österreichische Bauernkrankenkasse

berufen ist.

VIERTER TEIL

AUFBAU DER VERWALTUNG

ABSCHNITT I

Verwaltungskörper

Arten der Verwaltungskörper

§ 112. (1) Die Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt

sind

1. die Hauptversammlung;

2. der Vorstand;

3. der Überwachungsausschuß;

4. der Pensionsausschuß bzw., wenn nach Abs. 2

mehrere Pensionsausschüsse errichtet werden, die

Pensionsausschüsse.

(2) Am Sitze der Versicherungsanstalt ist für

das gesamte Gebiet der Republik Österreich ein

Pensionsausschuß zu errichten. Durch die Satzung

kann bestimmt werden, daß nach Bedarf auch

mehrere Pensionsausschüsse am Sitze der Anstalt

für das Gesamtgebiet der Republik Österreich

errichtet werden.

Versicherungsvertreter

§ 113. (1) Die Verwaltungskörper bestehen,

soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen

ist, aus Vertretern der in der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz Versicherten.

(2) Versicherungsvertreter können nur österreichische

Staatsbürger sein, die nicht vom Wahlrecht

in die gesetzgebenden Organe ausgeschlossen

sind, am Tage der Berufung das 24. Lebensjahr

vollendet und ihren Wohnort oder Betriebssitz

im Sprengel des Versicherungsträgers

haben. Sie müssen entweder seit mindestens sechs

Monaten in Österreich eine die Pflichtversicherung

in der Pensionsversicherung nach diesem

Bundesgesetz begründende selbständige Erwerbstätigkeit

oder Beschäftigung ausüben oder Vorstandsmitglieder

oder Bedienstete einer gesetzlichen

beruflichen Vertretung oder einer Berufsvereinigung

der nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherten

selbständig Erwerbstätigen sein,

(3) Jeder Versicherungsvertreter muß, sofern es

sich nicht um ein Vorstandsmitglied oder um

einen Bediensteten einer gesetzlichen beruflichen

Vertretung oder einer Berufsvereinigung der nach

diesem Bundesgesetz pflichtversicherten selbständig

Erwerbstätigen handelt, im Zeitpunkt seiner

Entsendung dem Versicherungsträger als Pflichtversicherter

oder als freiwillig Versicherter angehören.

(4) Kein Mitglied eines Verwaltungskörpers

darf in diesem mehr als eine Stimme führen.

(5) Die Mitglieder der Verwaltungskörper veraschen

ihr Amt als Ehrenamt; ihre Tätigkeit in

Ausübung dieses Amtes begründet kein Dienstverhältnis

zum Versicherungsträger. Den Mitgliedern

der Verwaltungskörper können jedoch

Entschädigungen gewährt werden, deren Höhe

der Vorstand festzusetzen hat. Das Bundesministerium

für soziale Verwaltung hat hiefür nach

Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen

Sozialversicherungsträger Grundsätze aufzustellen

und für verbindlich zu erklären, wobei

für Reisekostenentschädigungen und Sitzungsgelder

einheitliche Höchstsätze unter Berücksichtigung

des örtlichen Wirkungsbereiches und der

Zahl der Versicherten festzusetzen sind.

(6) Personen, über deren Vermögen der Konkurs

oder das Ausgleichsverfahren eröffnet ist,

sind vom Amt eines Versicherungsvertreters auszuschließen.

(7) Bedienstete von Sozialversicherungsträgern

und ihrer Verbände sowie Personen, die mit

diesen Stellen in regelmäßigen geschäftlichen

Beziehungen stehen, können nicht Versicherungsvertreter

sein.

Bestellung der Versicherungsvertreter

§ 114. (1) Die Versicherungsvertreter sind von

den sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen

Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz in

der Pensionsversicherung der Bauern Versicherten

in die Verwaltungskörper zu entsenden.

(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

hat die auf die einzelnen entsendeberechtigten

Stellen entfallende Zahl von Versicherungsvertretern

unter Bedachtnahme auf die Länder

und auf die durchschnittliche Zahl der Versicherten

in den den einzelnen Stellen zugehörigen

Versichertengruppen festzusetzen. Die Aufteilung

gilt jeweils für die betreffende Amtsdauer.

(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

hat die in Betracht kommenden entsendeberechtigten

Stellen aufzufordern, die Vertreter

innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens

einen Monat zu betragen hat, zu entsenden.

Werden die Vertreter innerhalb dieser Frist nicht

entsendet, so hat sie das Bundesministerium für

soziale Verwaltung zu bestellen, ohne an einen

Vorschlag gebunden zu sein.

(4) Vor Aufteilung der Zahl der Versicherungsvertreter

im Sinne des Abs. 2 ist den in Betracht

kommenden entsendeberechtigten Stellen Gelegenheit

zur Stellungnahme zu geben.

(5) Für jedes Mitglied eines Verwaltungskörpers

ist gleichzeitig mit dessen Bestellung und auf

dieselbe Art ein Stellvertreter zu bestellen. Dieser

hat das Mitglied zu vertreten, wenn es zeitweilig

an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist.

Für die Mitglieder des Pensionsausschusses (der

Pensionsausschüsse) können nach Bedarf auch

mehrere Stellvertreter bestellt werden.

(6) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter

dauernd aus, so hat die Stelle, die den

Ausgeschiedenen bestellt hat, für den Rest der

Amtsdauer ein neues Mitglied (einen neuen Stellvertreter)

zu bestellen.

Ablehnung des Amtes

§ 115. Das Amt eines Versicherungsvertreters

darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt

werden. Nach mindestens zweijähriger Amtsführung

kann eine Wiederbestellung für die nächste

Amtsdauer abgelehnt werden.

Enthebung von Versicherungsvertretern

§ 116. (1) Ein Versicherungsvertreter ist seines

Amtes zu entheben

1. wenn Tatsachen bekannt werden, die seine

Bestellung ausschließen würden;

2. wenn sich der Versicherungsvertreter seinen

Pflichten entzieht;

3. unbeschadet der Bestimmung des § 113

Abs. 2 zweiter Satz, wenn ein Versicherungsvertreter

seit mehr als drei Monaten aufgehört

hat, der Gruppe der Versicherten anzugehören,

für die er bestellt wurde;

4. wenn ein wichtiger Grund zur Enthebung

vorliegt und der Versicherungsvertreter seine

Enthebung unter Berufung darauf beantragt.

Vor der Enthebung des Versicherungsvertreters

gemäß Z. 4 ist die zur Entsendung berufene

Stelle anzuhören.

(2) Die Enthebung des Obmannes und des

Vorsitzenden des Überwachungsausschusses sowie

deren Stellvertreter steht dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde,

die der sonstigen Mitglieder des Überwachungsausschusses

dem Vorsitzenden dieses Ausschusses,

die der sonstigen Versicherungsvertreter dem

Obmann zu.

(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

als Aufsichtsbehörde kann Versicherungsvertreter

auf begründeten Antrag der zur Entsendung

berufenen Stelle ihres Amtes entheben,

(4) Vor der Enthebung eines Versicherungsvertreters

nach Abs. 1 Z. 1 bis 3, Abs, 2 und 3

ist diesem Gelegenheit zur Äußerung zu geben

und gleichzeitig die zur Entsendung berufene

gesetzliche berufliche Vertretung zu verständigen.

Dem vom Obmann oder vom Vorsitzenden des

Überwachungsausschusses Enthobenen steht das

Recht der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei

Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die

Enthebung beim Bundesministerium für soziale

Verwaltung als Aufsichtsbehörde einzubringen,

Dieses entscheidet endgültig.

(5) Die Aufsichtsbehörde hat dem Antrag einer

zur Entsendung berufenen gesetzlichen beruflichen

Vertretung auf Enthebung der von dieser

entsendeten Versicherungsvertreter zu entsprechen,

wenn der Antrag aus dem Grunde der

Neuwahl in die betreffende Interessenvertretung

innerhalb von sechs Monaten nach der Neuwahl

gestellt wird. In diesem Fall entfällt die Anhörung

der zu enthebenden Versicherungsvertreter,

(6) Ist das Mitglied eines Verwaltungskörpers

gleichzeitig auch Mitglied eines anderen Verwaltungskörpers

bei dem Pensionsversicherungsträger

nach diesem Bundesgesetz (§ 119 Abs. 2),

so erstreckt sich die Enthebung auch auf das Amt

im anderen Verwaltungskörper.

Haftung der Versicherungsvertreter

§ 117. Die Mitglieder der Verwaltungskörper

haften unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes

für jeden Schaden der dem Versicherungsträger

aus der Vernachlässigung ihrer

Pflichten erwächst. Der Versicherungsträger kann

auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung

als Aufsichtsbehörde verzichten, Macht

der Versicherungsträger trotz mangelnder Genehmigung

die Haftung nicht geltend, so kann

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

als Aufsichtsbehörde die Haftung an Stelle und

auf Kosten des Versicherungsträgers geltend

machen.

Amtsdauer

§ 118. Die Amtsdauer der Verwaltungskörper

währt jeweils fünf Jähre, Nach Ablauf der Amtsdauer

hat der alte Verwaltungskörper die

Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue

Verwaltungskörper zusammentritt, Die Zeit der

Weiterführung der Geschäfte durch den alten

Verwaltungskörper zählt auf die fünfjährige

Amtsdauer des neuen Verwaltungskörpers.

Zusammensetzung der Verwaltungskörper

§ 119. (1) Die Zahl der Versicherungsvertreter

beträgt

1. in der Hauptversammlung 60,

2. im Vorstand 12,

3. im Überwachungsausschuß 6.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes und des

Überwachungsausschusses sowie die Versicherungsvertreter

im Pensionsausschuß (in den Pensionsausschüssen)

gehören gleichzeitig der Hauptversammlung

an. Ihre Zahl ist auf die Zahl

der Versicherungsvertreter in der Hauptversammlung

in der Gruppe anzurechnen, der sie

im Vorstand bzw. im Überwachungsausschuß

oder Pensionsausschuß angehören.

(3) Der Pensionsausschuß (bei Errichtung mehrerer

Pensionsausschüsse jeder Pensionsausschuß)

besteht aus zwei Vertretern der Versicherten, die

nicht dem Vorstand angehören dürfen, und

einem vom Obmann bestimmten Bediensteten

der Pensionsversicherungsanstalt der Bauern bzw.

im Falle der Übertragung der Bürogeschäfte an

die Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt

(§ 8 Abs. 3) einem vom Obmann

dieser Anstalt im Einvernehmen mit dem

Obmann der Pensionsversicherungsanstalt der

Bauern bestimmten Bediensteten der Land- und

Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt.

Vorsitz in den Verwaltungskörpern

§ 120. (1) Den Vorsitz im Vorstand hat der

vom Vorstand auf dessen Amtsdauer gewählte

Obmann zu führen. Der Obmann muß der

Anstalt nicht als Versicherter angehören.

(2) Gleichzeitig mit dem Obmann sind zwei

Stellvertreter zu wählen. Die Bestimmung des

zweiten Satzes des Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden,

(3) Den Vorsitzenden des Überwachungsausschusses

hat der Ausschuß aus seiner Mitte zu

wählen. Gleichzeitig ist ein Stellvertreter des

Vorsitzenden zu wählen.

(4) Den Vorsitz im Pensionsausschuß hat

abwechselnd einer der beiden Vertreter der Versicherten

zu fuhren.

Angelobung der Versicherungsvertreter

§ 121. (1) Der Obmann und seine Stellvertreter

sind vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

bei Antritt ihres Amtes in Eid und Pflicht

zu nehmen. Das gleiche gilt für den Vorsitzenden

des Überwachungsausschusses sowie für seinen

Stellvertreter.

(2) Die übrigen Versicherungsvertreter hat der

Obmann bzw. der vorläufige Verwalter beim

Antritt ihres Amtes auf Gehorsam gegen die

Gesetze der Republik Österreich, Amtsverschwiegenheit

sowie gewissenhafte und unparteiische

Ausübung ihres Amtes zu verpflichten.

ABSCHNITT II

Aufgaben der Verwaltungskörper

Aufgaben der Hauptversammlung

§ 122. (1) Die Hauptversammlung hat jährlich

mindestens einmal zusammenzutreten. Sie ist

vom Vorstand einzuberufen. Ihr ist jedenfalls

vorbehalten

1. die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag

(Haushaltsplan);

2. die Beschlußfassung über den aus dem Rechnungsabschluß

und den statistischen Nachweisungen

bestehenden Jahresbericht des Vorstandes

und über die Entlastung des Vorstandes;

3. die Beschlußfassung über allfällige Zuweisungen

an den Unterstützungsfonds;

4. die Beschlußfassung über die Satzung und

deren Änderung;

5. die Entscheidung über die Verfolgung von

Ansprüchen, die dem Versicherungsträger gegen

Mitglieder der Verwaltungskörper aus deren

Amtsführung erwachsen, und die Bestellung der

zur Verfolgung dieser Ansprüche Beauftragten.

(2) Über die im Abs. 1 Z. 2 und 4 genannten

Gegenstände kann nur mit einer Mehrheit von

zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültig

Beschluß gefaßt werden. Das Bundesministerium

für soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde kann

eine vorläufige Verfügung treffen, wenn innerhalb

einer von ihr festgesetzten Frist ein gültiger

Beschluß der Hauptversammlung über die Satzung

und deren Änderung nicht zustande kommt.

Die vorläufige Verfügung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde

tritt außer Kraft, sobald ein gesetzmäßiger

gültiger Beschluß der Hauptversammlung

über die Satzung bzw. deren Änderung

gefaßt und dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung als Aufsichtsbehörde zur Kenntnis

gebracht worden ist. Bei Ablehnung der Entlastung

hat das Bundesministerium für soziale

Verwaltung als Aufsichtsbehörde zu entscheiden.

Aufgaben des Vorstandes und

seiner Ausschüsse

§ 123. (1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung,

soweit diese nicht durch Gesetz

oder Satzung anderen Verwaltungskörpern oder

Einrichtungen zugewiesen ist Er kann unbeschadet

seiner eigenen Verantwortlichkeit und der

Bestimmung des Abs. 2 einzelne seiner Obliegenheiten

engeren Ausschüssen oder dem Obmann

(Obmannstellvertreter), ebenso die Besorgung

bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro

des Versicherungsträgers übertragen.

(2) Der Vorstand hat den Versicherungsträger

im Rahmen seiner Geschäftsführungsbefugnisse

gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten;

insoweit hat er die Stellung eines gesetzlichen

Vertreters.

(3) Die Satzung hat zu bestimmen, inwieweit

die Vorsitzenden und andere Mitglieder der

geschäftsführenden Verwaltungskörper den Versicherungsträger

vertreten können.

(4) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis

genügt eine Bescheinigung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde.

Aufgaben des Überwachungsausschusses

§ 124. (1) Der Überwachungsausschuß ist berufen,

die gesamte Gebarung des Versicherungsträgers

ständig zu überwachen, zu diesem Zweck

insbesondere die Buch- und Kassenführung und

den Rechnungsabschluß zu überprüfen, über seine

Wahrnehmungen Bericht zu erstatten und die

entsprechenden Anträge zu stellen.

(2) Der Vorstand und der leitende Angestellte

des Versicherungsträgers sind verpflichtet, dem

Überwachungsausschuß alle Aufklärungen zu

geben und alle Belege und Behelfe vorzulegen,

die er zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt.

Dem Überwachungsausschuß ist vor der Beschlußfassung

über den Jahresvoranschlag Gelegenheit

zur Stellungnahme zu geben.

(3) Der Überwachungsausschuß ist berechtigt,

an den Sitzungen des Vorstandes durch drei Vertreter

mit beratender Stimme teilzunehmen. Er

ist deshalb von jeder Vorstandssitzung ebenso

in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder des

Vorstandes; in gleicher Weise ist er auch mit

den den Vorstandsmitgliedern etwa zur Verfügung

gestellten Behelfen (Tagesordnung, Ausweisen,

Berichten und anderen Behelfen) zu

beteilen. Das gleiche Recht steht dem Vorstand

hinsichtlich der Sitzungen des Überwachungsausschusses

zu.

(4) Auf Begehren des Vorstandes hat der

Überwachungsausschuß seine Anträge samt deren

Begründung dem Vorstand auch schriftlich ausgefertigt

zu übergeben. Der Überwachungsausschuß

ist berechtigt, seine Ausführungen binnen

drei Tagen nach der durch den Vorstand erfolgten

Beschlußfassung zu ergänzen. Handelt es

sich um Beschlüsse des Vorstandes, die zu ihrem

Vollzug der Genehmigung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde

bedürfen, so hat er dem Ansuchen um Erteilung

dieser Genehmigung die Ausführungen des Überwachungsausschusses

beizuschließen.

(5) Der Überwachungsausschuß kann mit Zweidrittelmehrheit

die Einberufung einer außerordentlichen

Hauptversammlung beschließen. Der

Obmann ist verpflichtet, einen solchen Beschluß

des Überwachungsausschusses ohne Verzug zu

vollziehen.

(6) Beschließt die Hauptversammlung ungeachtet

eines Antrages des Überwachungsausschusses

auf Verfolgung von Ansprüchen gegen Mitglieder

des Vorstandes, von einer Verfolgung abzusehen,

so hat der Überwachungsausschuß hievon das

Bundesministerium für soziale Verwaltung als

Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen. Dieses

kann in einem solchen Fall auf Antrag des Überwachungsausschusses

dessen Vorsitzenden beauftragen,

die Verfolgung namens der Versicherungsanstalt

einzuleiten.

Gemeinsame Aufgaben des Vorstandes

und des Überwachungsausschusses;

Aufgaben des erweiterten

Vorstandes

§ 125. (1) In nachstehenden Angelegenheiten

hat der Vorstand im Einverständnis mit dem

Überwachungsausschuß vorzugehen

1. bei der dauernden Veranlagung von Vermögensbestanden,

insbesondere bei der Erwerbung,

Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften;

2. bei der Errichtung von Gebäuden, die

Zwecken der Verwaltung oder des Heilverfahrens

dienen sollen, sowie bei der Schaffung von derartigen

Zwecken dienenden Einrichtungen in

eigenen oder fremden Gebäuden. Das gleiche gilt

auch für die Erweiterung von Gebäuden oder

Einrichtungen, soweit es sich nicht nur um die

Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten oder

um die Erneuerung des Inventars handelt;

3. bei der Bestellung, Kündigung und Entlassung

des leitenden Angestellten und des leitenden

Arztes sowie deren ständigen Stellvertreter;

4. bei der Regelung der dienst-, besoldungs-

und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten

und bei der Systemisierung von Dienststellen.

(2) Kommt ein Einverständnis in den im Abs. 1

bezeichneten Angelegenheiten nicht zustande, so

ist hierüber in gemeinsamer Sitzung des Vorstandes

und des Überwachungsausschusses, bei

der der Obmann den Vorsitz führt (erweiterter

Vorstand) Beschluß zu fassen. Für die Gültigkeit

eines solchen Beschlusses ist die Mehrheit von

zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(3) Kommt ein gültiger Beschluß des erweiterten

Vorstandes nach Abs. 2 nicht zustande,

so hat der Obmann den Sachverhalt unter Anschluß

der erforderlichen Unterlagen dem Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger

mitzuteilen. Der Hauptverband hat das

Einvernehmen mit dem Versicherungsträger herzustellen,

um eine gültige Beschlußfassung im

Bereiche des Versicherungsträgers herbeizuführen.

Kommt eine solche auch auf diese Weise nicht

zustande, so kann der Obmann, wenn wichtige

Interessen des Versicherungsträgers gefährdet

erscheinen, die Angelegenheit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung zur Entscheidung

vorlegen. Ein vom Bundesministerium für soziale

Verwaltung genehmigter Beschluß des Vorstandes

ist zu vollziehen, auch wenn der Überwachungsausschuß

nicht zugestimmt hat oder wenn ein

gültiger Beschluß des erweiterten Vorstandes

nicht zustande gekommen ist.

(4) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

kann in den im Abs. 1 Z. 3 und 4 bezeichneten

Angelegenheiten eine vorläufige Verfügung

treffen, wenn innerhalb einer von ihm

festgesetzten Frist gültige einverständliche Beschlüsse

des Vorstandes und des Überwachungsausschusses

oder ein gültiger Beschluß des erweiterten

Vorstandes nicht zustande kommen. § 122

Abs. 2 vorletzter Satz ist entsprechend anzuwenden.

Aufgaben des Pensionsausschusses

(der Pensionsausschüsse)

§ 126. (1) Dem Pensionsausschuß (den Pensionsausschüssen)

obliegt die Feststellung der Leistungen

der Pensionsversicherung der Bauern.

(2) Der Pensionsausschuß (bei Errichtung mehrerer

Pensionsausschüsse jeder Pensionsausschuß)

kann mit Zustimmung des Obmannes der Versicherungsanstalt

beschließen, daß genau zu

bezeichnende Gruppen von Entscheidungsfällen,

sofern nicht der Obmann im Einzelfall auf der

Entscheidung des Pensionsausschusses besteht,

ohne seine Mitwirkung von der Anstalt mit

Bürobescheid entschieden werden.

(3) Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Pensionsausschusses

(der Pensionsausschüsse) ist Einstimmigkeit

erforderlich.

(4) Kommt kein einstimmiger Beschluß des

Pensionsausschusses zustande, so steht die Entscheidung

dem Vorstand der Versicherungsanstalt

zu, an den der Verhandlungsakt unter Darlegung

der abweichenden Meinungen und ihrer Gründe

abzutreten ist.

(5) Der Pensionsausschuß kann den Antrag auf

Einleitung eines Heilverfahrens, soweit ein

solches gesetzlich vorgesehen ist, stellen. Über

den Antrag entscheidet der Vorstand der Versicherungsanstalt.

(6) Das Nähere über den Aufgabenbereich und

über die Beschlußfassung des Pensionsausschusses

(der Pensionsausschüsse) sowie über die Ausfertigung

seiner (ihrer) Beschlüsse hat die Satzung der

Anstalt zu bestimmen.

Sitzungen

§ 127. (1) Die Sitzungen der Verwaltungskörper

sind nicht öffentlich.

(2) Der ordnungsmäßig einberufene Verwaltungskörper,

ausgenommen der Pensionsausschuß,

ist bei Anwesenheit eines Vorsitzenden und von

mindestens der Hälfte der Versicherungsvertreter

beschlußfähig; die Beschlußfähigkeit des Pensionsausschusses

ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder

gegeben. Gehört der Vorsitzende dem

Verwaltungskörper als Versicherungsvertreter an,

so zählt er hiebei auf die erforderliche Mindestzahl

von anwesenden Versicherungsvertretern.

(3) In den Sitzungen der Verwaltungskörper

hat auch der Vorsitzende Stimmrecht, bei Stimmengleichheit

gibt seine Stimme den Ausschlag,

sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

(4) Verstoßen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers

gegen Gesetz oder Satzung, so hat der

Vorsitzende deren Durchführung vorläufig aufzuschieben

und die Entscheidung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde

einzuholen.

ABSCHNITT III

Vermögensverwaltung

Jahresvoranschlag

§ 128. (1) Der Versicherungsträger hat für

jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag aufzustellen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Rechnungsabschluß und Nachweisungen

§ 129. (1) Der Versicherungsträger hat für

jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluß, der

jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer

Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß,

einen Geschäftsbericht und statistische Nachweisungen

zu verfassen und dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung vorzulegen.

(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

kann nach Anhörung des Hauptverbandes

der österreichischen Sozialversicherungsträger

Weisungen für die Rechnungsführung, Rechnungslegung

sowie für die Erstellung des Jahresvoranschlages

und des Jahresberichtes erlassen.

(3) Die Pensionsversicherungsanstalt der Bauern

hat die von der Hauptversammlung beschlossene

Erfolgsrechnung binnen drei Monaten nach der

Beschlußfassung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

zu veröffentlichen.

Vermögensanlage

§ 130. (1) Die zur Anlage verfügbaren Mittel

des Versicherungsträgers sind fruchtbringend anzulegen.

Sie dürfen unbeschadet der Bestimmungen

des § 131 nur angelegt werden

1. in mündelsicheren, inländischen Wertpapieren;

2. in Darlehensforderungen, die auf inländischen

Liegenschaften mündelsicher sichergestellt

werden; grundbücherlich sichergestellte Darlehen

auf Gebäude, die ausschließlich oder zum größten

Teil industriellen oder gewerblichen Zwecken dienen,

zum Beispiel Fabriken und Mühlen, sowie

auf unbewegliches Vermögen, das der Exekution

entzogen ist oder auf dem ein Belastungs- oder

Veräußerungsverbot lastet, auf Schauspielhäuser,

Tanzsäle, Lichtspielhäuser und ähnlichen Zwecken

dienende Baulichkeiten, Bergwerke und Steinbrüche,

Lehm-, Ton- oder Kiesgruben und Torfstiche

sind ausgeschlossen; Weinberge, Waldungen

und andere Liegenschaften, deren Ertrag auf

Anpflanzungen beruht, dürfen nur insoweit

beliehen werden, als der Grundwert ohne Rücksicht

auf die Bestockung Mündelsicherheit

gewährt. Die betreffenden Liegenschaften müssen

einen der Verzinsung des Darlehens und den

übernommenen Rückzahlungsverpflichtungen

entsprechenden Ertrag abwerfen und samt ihrem

Zugehör während der ganzen Dauer des Dar-

lehens im vollen Wert des Darlehens samt Nebengebührenkaution

gegen Elementarschäden versichert

sein;

3. in inländischen Liegenschaften (Grundstücken,

Gebäuden) mit Ausnahme von Liegenschaften,

die ausschließlich oder zum größten Teil

industriellen, gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen

Zwecken dienen;

4. in Einlagen bei Kreditunternehmen, die nach

Art und Umfang ihres Geschäftsbetriebes, dem

Verhältnis ihrer Eigenmittel zu den Gesamtverbindlichkeiten

oder zufolge einer bestehenden

besonderen Haftung ausreichende Sicherheit bieten.

(2) Der Versicherungsträger hat die zur Anlage

nach Abs. 1 bestimmten Mittel auf die einzelnen

Länder entsprechend verteilt anzulegen.

Genehmigungsbedürftige Veränderungen

von Vermögensbeständen

§ 131. (1) Die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung

von Liegenschaften, ferner die Errichtung

oder Erweiterung von Gebäuden ist nur

mit Genehmigung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen zulässig, wenn

hiefür ein Betrag aufgewendet werden soll, der

fünf vom Tausend der Gesamteinnahmen des

Versicherungsträgers im letzten vorangegangenen

Kalenderjahr übersteigt. Das gleiche gilt für den

gänzlichen oder teilweisen Wiederaufbau von

Gebäuden, die durch Kriegs- oder sonstige Ereignisse

zerstört oder beschädigt worden sind, wenn

der hiefür aufzuwendende Betrag die angegebene

Grenze übersteigt.

(2) Im übrigen kann eine von den Vorschriften

des § 130 abweichende Veranlagungsart nur für

jeden einzelnen Fall besonders vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen gestattet

werden.

ABSCHNITT IV

Aufsicht des Bundes

Aufsichtsbehörde

§ 132. (1) Die Pensionsversicherungsanstalt der

Bauern samt ihren Anstalten und Einrichtungen

unterliegt der Aufsicht des Bundes. Die Aufsicht

ist vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

auszuüben.

(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

kann bestimmte Bedienstete dieses Bundesministeriums

mit der Aufsicht über den Versicherungsträger

betrauen. Das Bundesministerium für

Finanzen kann zu den Sitzungen der Verwaltungskörper

des Versicherungsträgers einen Vertreter

zur Wahrnehmung der finanziellen Interessen

des Bundes entsenden. Den mit der Ausübung

der Aufsicht (mit der Wahrung der finanziellen

Interessen des Bundes) betrauten Bediensteten

können Aufwandsentschädigungen gewährt

werden, deren Höhe das Bundesministerium für

soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen festzusetzen hat.

(3) Der Vertreter des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde kann

gegen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers, die

gegen Gesetz oder Satzung verstoßen, der Vertreter

des Bundesministeriums für Finanzen

gegen Beschlüsse, die die finanziellen Interessen

des Bundes berühren, Einspruch mit aufschiebender

Wirkung erheben. Der Vorsitzende hat

die Durchführung des Beschlusses, gegen den

Einspruch erhoben worden ist, vorläufig aufzuschieben

und die Entscheidung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde,

bei einem Einspruch des Vertreters des

Bundesministeriums für Finanzen die Entscheidung

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung,

die dieses im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen zu treffen hat, einzuholen.

Aufgaben der Aufsicht

§ 133. (1) Das Bundesministerium für soziale

Verwaltung; als Aufsichtsbehörde hat die Gebarung

des Versicherungsträgers dahin zu überwachen,

daß Gesetz und Satzung beachtet werden.

Es kann seine Aufsicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit

erstrecken; es soll sich in diesem Falle

auf wichtige Fragen beschränken und in das

Eigenleben und die Selbstverantwortung des Versicherungsträgers

nicht unnötig eingreifen. Die

Aufsichtsbehörde kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes

Beschlüsse der Verwaltungskörper

aufheben.

(2) Dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

als Aufsichtsbehörde und dem Bundesministerium

für Finanzen sind auf Verlangen alle

Bücher, Rechnungen, Belege, Urkunden, Wertpapiere,

Schriften und sonstige Bestände vorzulegen

und alle zur Ausübung des Aufsichtsrechtes

geforderten Mitteilungen zu machen; alle Verlautbarungen

sind den Bundesministerien für

soziale Verwaltung und für Finanzen unverzüglich

zur Kenntnis zu bringen. Das Bundesministerium

für soziale Verwaltung kann die Satzung

jederzeit überprüfen und Änderungen solcher

Bestimmungen verlangen, die mit dem Gesetz

in Widerspruch stehen oder dem Zwecke der

Versicherung zuwiderlaufen. Wird diesem Verlangen

nicht binnen drei Monaten entsprochen,

so kann es die erforderlichen Verfügungen von

Amts wegen treffen.

(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

als Aufsichtsbehörde kann verlangen,

daß die Verwaltungskörper mit einer bestimmten

Tagesordnung zu Sitzungen einberufen werden.

Wird dem nicht entsprochen, so kann es die

Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen

leiten. Es kann zu allen Sitzungen Vertreter

entsenden, denen beratende Stimme zukommt.

Das Bundesministerium für soziale Verwaltung,

der mit der Aufsicht betraute Bedienstete

der Aufsichtsbehörde und der Vertreter

des Bundesministeriums für Finanzen sind von

jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in

Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser

Verwaltungskörper; es sind ihnen auch die diesen

zur Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung,

Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.

(4) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

als Aufsichtsbehörde und das Bundesministerium

für Finanzen, letzteres zur Wahrung der

finanziellen Interessen des Bundes, sind berechtigt,

den Versicherungsträger amtlichen Untersuchungen

zu unterziehen, wobei sie sich der

Mitwirkung geeigneter Sachverständiger bedienen

können.

(5) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

als Aufsichtsbehörde hat unbeschadet der

Rechte Dritter bei Streit über Rechte und Pflichten

der Verwaltungskörper und deren Mitglieder

sowie über die Auslegung der Satzung zu entscheiden.

Vorläufiger Verwalter

§ 134. (1) Das Bundesministerium für soziale

Verwaltung als Aufsichtsbehörde ist berechtigt,

die Verwaltungskörper, wenn sie ungeachtet

zweimaliger schriftlicher Verwarnung gesetzliche

oder satzungsmäßige Bestimmungen außer acht

lassen, aufzulösen und die vorläufige Geschäftsführung

und Vertretung vorübergehend einem

vorläufigen Verwalter zu übertragen. Diesem ist

ein Beirat zur Seite zu stellen, der aus Vertretern

der Versicherten bestehen soll und dessen Aufgaben

und Befugnisse vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung bestimmt werden; die

Vorschriften der §§ 113 Abs. 2 bis 7 und 121

Abs. 2 sind auf die Mitglieder des Beirates entsprechend

anzuwenden. Der vorläufige Verwalter

hat binnen acht Wochen vom Zeitpunkt seiner

Bestellung an die nötigen Verfügungen wegen

Neubestellung des Verwaltungskörpers nach den

Vorschriften des § 114 zu treffen. Ihm obliegt

die erstmalige Einberufung der Verwaltungskörper.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 über die

Auflösung eines Verwaltungskörpers und die

Übertragung der vorläufigen Geschäftsführung

und Vertretung auf einen vorläufigen Verwalter

sind entsprechend anzuwenden, solange und

soweit ein Verwaltungskörper die ihm obliegenden

Geschäfte nicht ausführt.

(3) Verfügungen des vorläufigen Verwalters,

die über den Rahmen laufender Geschäftsführung

hinausgehen, wie insbesondere derartige Verfügungen

über die dauernde Anlage von Vermögensbeständen

im Werte von mehr als 200.000 S,

über den Abschluß von Verträgen, die den Versicherungsträger

für länger als sechs Monate verpflichten,

und über den Abschluß, die Änderung

oder Auflösung von Dienstverträgen mit einer

Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten oder

von unkündbaren Dienstverträgen bedürfen der

Genehmigung durch das Bundesministerium für

soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde.

Kosten der Aufsicht

§ 135. Die Kosten der vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde angeordneten

Maßnahmen belasten den Versicherrungsträger.

Zur Deckung der durch die Aufsicht

erwachsenden sonstigen Kosten hat der Versicherungsträger

durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr

beizutragen. Deren Höhe hat das Bundesministerium

für soziale Verwaltung nach Anhörung

des Versicherungsträgers zu bestimmen.

ABSCHNITT V

Satzung

§ 136. (1) Die Satzung hat auf Grund der

Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Tätigkeit

des Versicherungsträgers zu regeln und insbesondere

Bestimmungen über Nachstehendes zu enthalten

1. über die Vertretung des Versicherungsträgers

nach außen;

2. über die Form der Kundmachungen und

rechtsverbindlichen Akte;

3. über die Geschäftsführung der Verwaltungskörper;

4. über die Errichtung ständiger Ausschüsse,

deren Wirkungskreis und Beschlußfassung.

(2) Die Satzung kann bestimmen, daß Außenstellen

des Büros errichtet werden, soweit eine

im Verhältnis zu den Versicherten örtlich nahe

Verwaltung zweckmäßig ist. Die Satzung hat in

diesem Fall auch den Aufgabenkreis und die

Sprengel dieser Außenstellen festzusetzen.

(3) Die Satzung und jede ihrer Änderungen

bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium

für soziale Verwaltung und sind

binnen einem Monat nach der Genehmigung im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.

ABSCHNITT VI

Versicherungsunterlagen

Führung der Versicherungsunterlagen

§ 137. (1) Die Österreichische Bauernkrankenkasse

hat für jeden Versicherten, für den sie

Beiträge zur Pensionsversicherung einhebt, die

Versicherungsunterlagen, die zur Feststellung der

Leistungen der Pensionsversicherung erforderlich

sind, genau aufzuzeichnen, diese Aufzeichnungen

aufzubewahren und auf Verlangen dem Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger

sowie dem Pensionsversicherungsträger

nach diesem Bundesgesetz bekanntzugeben.

(2) Der Pensionsversicherungsträger nach diesem

Bundesgesetz hat für jeden Versicherten, für

den er Beiträge zur Pensionsversicherung einhebt,

die Versicherungsunterlagen, die zur Feststellung

der Leistungen der Pensionsversicherung

erforderlich sind, genau aufzuzeichnen, diese Aufzeichnungen

aufzubewahren und auf Verlangen

diese sowie die ihm nach Abs. 1 übergebenen

Unterlagen dem Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger bekanntzugeben.

(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

hat nach Anhörung des Hauptverbandes

der österreichischen Sozialversicherungsträger

nähere Vorschriften über den Umfang, den Inhalt

und die Form der von der Österreichischen

Bauernkrankenkasse und vom Pensionsversicherungsträger

nach diesem Bundesgesetz zu führenden

Aufzeichnungen zu erlassen.

Mitwirkung von Behörden, gesetzlichen

beruflichen Vertretungen

und Krankenversicherungsträgern

§ 138. (1) Die Finanzämter, die Behörden der

Kriegsopferversorgung, die Gemeinden, die

gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach

diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten und die

Träger der Krankenversicherung haben dem

Pensionsversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz

auf Verlangen die für die Leistungsansprüche

der einzelnen Versicherten bedeutenden, von

diesen Stellen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches

festgestellten Tatsachen bekanntzugeben. Die

Auskunftspflicht der Finanzämter erstreckt sich

nicht auf Tatsachen, die aus finanzbehördlichen

Bescheiden ersichtlich sind.

(2) Die Auskunftspflicht nach Abs. 1 besteht

auch gegenüber der Österreichischen Bauernkrankenkasse.

Diese Kasse ist verpflichtet, die ihr von

den genannten Stellen mitgeteilten Tatsachen in

ihre Aufzeichnungen gemäß § 137 Abs. 1 einzubeziehen.

ABSCHNITT VII

Bedienstete

§ 139. Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen

Verhältnisse für die Bediensteten des

Versicherungsträgers sind durch privatrechtliche

Verträge zu regeln. Der Versicherungsträger hat

unter Rücksichtnahme auf seine wirtschaftliche

Lage die Zahl der Dienstposten für Bedienstete

auf das unumgängliche Maß einzuschränken und

darnach für seinen Bereich einen Dienstpostenplan

zu erstellen.

FÜNFTER TEIL

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ABSCHNITT I

Übergangsbestimmungen

Fortdauer einer nach früherer

Vorschrift bestehenden Pflichtversicherung

§ 140. Personen, die am 30. September 1970

nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften

pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes aber nicht

mehr pflichtversichert wären, gelten als Pflichtversicherte

nach diesem Bundesgesetz, solange die

Erwerbstätigkeit, welche die Pflichtversicherung

nach den bisherigen Vorschriften begründet hat,

weiter ausgeübt wird. Der Versicherte kann

jedoch bis zum 31. Dezember 1971 bei der Österreichischen

Bauernkrankenkasse den Antrag

stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden

zu werden; wird ein solcher Antrag bis 31. Dezember

1970 eingebracht, so ist ihm mit Wirkung

vom 1. Oktober 1970, ansonsten mit Wirkung

von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten

stattzugeben.

Befreiung von der Bauern-Pensionsversicherung

§ 141. Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

der Bestimmungen des Ersten Teiles dieses

Bundesgesetzes über den Umfang der Versicherung

gemäß § 171 des Landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherungsgesetzes von der landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherung befreit

waren, sind für die Dauer der bestehenden

Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

von der Pflichtversicherung in der Bauern-Pensionsversicherung

befreit.

Ausnahme von der Bauern-Pensionsversicherung

§ 142. Personen, die am 30. September 1970

einen Anspruch auf eine Leistung nach dem

Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz

haben, der nach dessen § 41 Abs. 1

lit. b bzw. nach dem 31. Dezember 1970 nach

§ 151 Abs. 4 Z. 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

zum Teil ruht, sind für die weitere

Dauer des Ruhens von der Pflichtversicherung

nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

ausgenommen.

Fortdauer einer nach früherer

Vorschrift bestehenden Weiterversicherung

oder Selbstversicherung

§ 143. (1) Personen, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens der Bestimmungen des Ersten Tei-

les dieses Bundesgesetzes über den Umfang der

Versicherung gemäß § 5 des Landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherungsgesetzes weiterversichert

oder gemäß § 173 des genannten Gesetzes

selbstversichert sind, gelten als Weiterversicherte

im Sinne des § 5 dieses Bundesgesetzes.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen sind

für Zwecke der Bemessung der Beiträge in eine

Versicherungsklasse nach § 12 dieses Bundesgesetzes

einzureihen. Der Einreihung ist der Einheitswert

des Betriebes zugrunde zu legen, den der

Versicherte vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung

bzw. vor der Verpachtung zuletzt

geführt hat. Hat sich die letzte Pflichtversicherung

auf § 2 Abs. 1 Z. 2 des Landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherungsgesetzes gegründet,

so ist bei der Einreihung in die Versicherungsklasse

von dem Einheitswert des Betriebes auszugehen,

in dem der Versicherte zuletzt beschäftigt

war.

Berücksichtigung von Versicherungszeiten

der landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherung

bei der Weiterversicherung

§ 144. Bei der Anwendung des § 5 stehen den

Versicherungszeiten einer Pensionsversicherung

die in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung

erworbenen Versicherungszeiten gleich;

hiebei gelten in jedem Versicherungsjahr zwölf

Monate an Beitrags- bzw. Ersatzzeiten als erworben.

§ 152 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

Höherversicherung

§ 145. Versicherte, die nach den Vorschriften

des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes

einen Beitrag zur Höherversicherung

geleistet haben, sind ohne Rücksicht auf

ihr Lebensalter berechtigt, auch Beiträge zur

Höherversicherung nach diesem Bundesgesetz zu

entrichten. Wurden im Jahre 1970 Beiträge zur

Höherversicherung nach dem Landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherungsgesetz entrichtet,

dürfen Beiträge zur Höherversicherung nach

diesem Bundesgesetz nur in einem solchen Ausmaß

entrichtet werden, daß die Summe der im

Jahre 1970 zur Höherversicherung insgesamt entrichteten

Beiträge den Betrag von 7200 S nicht

übersteigt.

Umbenennung der Landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherungsanstalt

§ 146. Die Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsanstalt

besteht als Pensionsversicherungsanstalt

der Bauern weiter.

Erstmalige Meldungen

§ 147. Die erstmaligen Meldungen für Personen,

die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der

Bestimmungen des Ersten Teiles dieses Bundesgesetzes

über den Umfang der Versicherung der

Pflichtversicherung unterliegen und nicht schon

zu dieser Pflichtversicherung angemeldet sind,

sind bis 31. Dezember 1970 bei der Österreichischen

Bauernkrankenkasse zu erstatten. Die Bestimmungen

der §§ 10 bis 15 des Bauernkrankenversicherungsgesetzes

sind entsprechend anzuwenden.

Meldungen der bisherigen Zahlungs

(Leistungs)empfänger

§ 148. Die Bestimmungen über die Meldungen

und die Auskunftspflicht der Zahlungs(Leistungs)empfänger

sind auch auf die Empfänger von

Leistungen anzuwenden, die nach den Bestimmungen

des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes

festgestellt worden sind

oder werden.

Erstmalige Vorlage des Einkommensteuerbescheides

§ 149. Die Vorlagepflicht nach § 15 ist im

Jahre 1970 in der Zeit vom 1. Oktober bis

31. Dezember zu erfüllen.

Beitragsnachentrichtung bei Gewährung

von strafrechtlichen

Entschädigungen

§ 150. Soweit Beiträge nach § 57 für die Zeit

vor dem 1. Oktober 1970 nachzuentrichten sind,

sind hiebei die jeweils nach den Bestimmungen

des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes

festgesetzt gewesenen Beiträge für

die einzelnen Pflichtversicherten zugrunde zu

legen.

Anwendung des Leistungsrechtes

§ 151. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

über die Leistungen gelten nur für Leistungen,

wenn der Stichtag (§ 53 Abs. 2) nach

dem 31. Dezember 1970 liegt. Auf Leistungen,

bei denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1971

liegt, sind, soweit im folgenden nichts anderes

bestimmt ist, die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

über die Leistungen gelten auch nicht für Leistungen

aus dem Versicherungsfall des Todes,

wenn der Stichtag (§ 53 Abs. 2) zwar nach dem

31. Dezember 1970 liegt, aber im Zeitpunkt des

Todes ein Anspruch auf eine Zuschußrente aus

dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit

oder des Alters aus der Zeit vor dem

1. Jänner 1971 bestand oder ein solcher Anspruch

auf Grund eines vor dem 1. Jänner 1971 eingeleiteten

Verfahrens nachträglich für die Zeit bis

zum Tod anerkannt wurde.

(3) Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten ab 1. Jänner 1971 entsprechend

auch für Leistungen, auf die im übrigen nach den

Abs. 1 und 2 noch die bisherigen Vorschriften

anzuwenden sind

1. von den Bestimmungen des Abschnittes 1

des Zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes die §§ 29

bis 51, 52 Abs. 2, 53 Abs. 1 und 66;

2. von den Bestimmungen des Abschnittes II

des Zweiten Teiles die §§ 70 und 79;

3. die Bestimmungen der Abschnitte III und IV

des Zweiten Teiles.

(4) Bei der Anwendung der im Abs. 3 bezeichneten

Bestimmungen greifen folgende Besonderheiten

Platz

1. Der Leistungsanspruch ruht für die Dauer

der Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen

Betriebes nur dann zur Gänze, wenn der

nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148,

in der jeweils geltenden Fassung festgestellte Einheitswert

des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes

den Betrag von 35.000 S erreicht oder übersteigt,

sofern aber der Einheitswert den Betrag

von 35.000 S nicht erreicht, nur wenn die persönliche

Arbeitsleistung des Leistungsberechtigten

zur Aufrechterhaltung der Wirtschaft nicht notwendig

ist. Wenn der festgestellte Einheitswert

des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den

Betrag von 35.000 S nicht erreicht und die persönliche

Arbeitsleistung des Leistungsberechtigten

zur Aufrechterhaltung der Wirtschaft notwendig

ist, ruht der Leistungsanspruch mit 30 v. H.

2. a) Der Hilflosenzuschuß gebührt ab 1. Jänner

1971 in der Höhe des Betrages, der sich aus

der Vervielfachung des Betrages von 528 S mit

dem für das Jahr 1971 festgesetzten Anpassungsfaktor

(§ 24) ergibt. Ab 1. Jänner 1972 gebührt

der Hilflosenzuschuß in der Höhe von 90 v. H.,

ab 1. Jänner 1973 in der Höhe von 95 v. H. des

für das Jahr 1972 bzw. 1973 festgestellten Mindestbetrages

nach § 48 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes.

Ab 1. Jänner 1974 gebührt der Hilflosenzuschuß

in der Höhe des jeweils festgestellten

Mindestbetrages nach § 48 Abs. 2 dieses

Bundesgesetzes.

b) Treffen mehrere Rentenansprüche aus der

landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung

zusammen, gebührt der Hilflosenzuschuß nur

einmal. Treffen Rentenansprüche aus der landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherung mit

Pensionsansprüchen aus der Sozialversicherung

oder mit einem Rentenanspruch aus der Unfallversicherung

zusammen, wobei in beiden in Betracht

kommenden Versicherungszweigen die

Voraussetzungen für den Hilflosenzuschuß erfüllt

sein müssen, gebührt der Hilflosenzuschuß nur zu

der Leistung, die für sich allein den höheren

Anspruch auf Hilflosenzuschuß begründet.

3. Der Kinderzuschuß beträgt 80 S monatlich.

An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner

eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf

§ 26 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 24)

vervielfachte Betrag.

4. In den Fällen, in denen der Leistungsanspruch

gemäß Z. 1 letzter Satz bzw. Abs. 6

teilweise ruht, ist bei Ermittlung des Gesamteinkommens

nach § 85 Abs. 2 das teilweise Ruhen

des Leistungsanspruches außer Betracht zu lassen.

Die Einkünfte aus dem land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb sind mindestens mit dem Betrag anzunehmen,

der für Zwecke der Lohnsteuer als Wert

für die volle freie Station jeweils festgesetzt ist.

5. § 85 Abs. 3 ist in den Fällen der Z. 4 nicht

anzuwenden. In allen übrigen Fällen ist er mit der

Maßgabe anzuwenden, daß

a) bei der Ermittlung des Gesamteinkommens

an die Stelle des durchschnittlichen Einheitswertes

der Einheitswert im Zeitpunkt

der Übergabe oder Aufgabe des Betriebes

tritt; kommt hiebei nach dem Zeitpunkt

der Übergabe oder Aufgabe ein Einheitswert

in Betracht, der noch nicht der zum

1. Jänner 1956 vorgenommenen Hauptfeststellung

der Einheitswerte (§ 81 des

Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148)

unterworfen war, ist dieser Einheitswert

mit dem fünffachen Betrag anzusetzen;

b) der dem Einkommen hinzuzurechnende

Betrag, wenn der nach lit. a in Betracht

kommende Einheitswert den Betrag von

15.000 S übersteigt, für je weitere 1000 S

des Einheitswertes um je 1 v. H. des in

Betracht kommenden Richtsatzes zu

erhöhen ist.

6. Leistungen bzw. Leistungserhöhungen, die

erst auf Grund der Anwendung des Abs. 3

zustande kommen, gebühren ab 1. Jänner 1971,

wenn der Antrag bis 30. Juni 1971 gestellt wird,

sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden

Monatsersten.

(5) Für den im Abs. 4 Z. 1 geregelten Tatbestand

sind Änderungen des Einheitswertes nur

zu berücksichtigen, wenn sie durch eine Änderung

der tatsächlichen Verhältnisse und nicht durch

eine bloße Änderung der Wertverhältnisse

bewirkt wurden (§ 20 Abs. 2 erster Satz, § 21

Abs. 4 erster Satz, § 22 Abs. 2 erster Satz in

Verbindung mit § 23 des Bewertungsgesetzes

1955, BGBl. Nr. 148).

(6) Ergibt die Anwendung des Abs. 4 Z. 1

einen niedrigeren Auszahlungsbetrag als er nach

den am 31. Dezember 1970 in Geltung gestandenen

Bestimmungen gebührte, so ruht bei sonst

unverändertem Sachverhalt der Leistungsanspruch

nur soweit, daß der bisherige Auszahlungsbetrag

gewahrt bleibt. Das Avismaß des

Ruhens erhöht sich im Falle von Erhöhungen der

Leistung bis auf 30 v. H., sofern hiedurch dieser

Auszahlungsbetrag nicht unterschritten wird.

(7) An die Stelle der am 31. Dezember 1970

für das Ausmaß der Alters(Erwerbsunfähigkeits)zuschußrente

in Geltung gestandenen Beträge treten

ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter

Bedachtnahme auf § 26 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor

(§ 24) vervielfachten Beträge.

(8) Für das Ausmaß der Übergangsrenten gelten

die bisherigen Vorschriften über das Ausmaß

der Renten aus der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung

mit den sich aus diesem Bundesgesetz

ergebenden Änderungen und Ergänzungen.

Versicherungszeiten nach dem

Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz

§ 152. (1) Sind nach diesem Bundesgesetz Versicherungszeiten

zu berücksichtigen, die nach den

Bestimmungen des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes

erworben worden

sind, so sind für jedes Versicherungsjahr zwölf

Monate an Beitragszeiten als erworben anzunehmen.

(2) Wurden Beiträge nach Art. II Abs. 4 oder 6

der 14. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz

wirksam entrichtet,

gelten die Monate Jänner bis einschließlich

September 1970 als Beitragsmonate.

(3) Bei Anwendung des § 55 Abs. 1 Z. 2 gilt

auch das Jahr 1957 als Beitragszeit, wenn die

Beiträge hiefür bis längstens 31. Dezember 1959

wirksam entrichtet worden sind.

Berücksichtigung von Beiträgen

zur Höherversicherung nach dem

Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz

§ 153. Bei der Anwendung des § 77 sind auch

Beiträge zur Höherversicherung zu berücksichtigen,

die nach dem Landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherungsgesetz entrichtet worden

sind.

Verfahren

§ 154. (1) Die am 1. Jänner 1971 nach den

Bestimmungen des Dritten Teiles des Landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherungsgesetzes

anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen

des § 111 fortzusetzen. Das gleiche gilt entsprechend

für Verfahren, die erst nach dem

31. Dezember 1970 anhängig gemacht werden

und die Verwaltungssachen aus der Zeit vor dem

1. Oktober 1970 bzw. Leistungssachen aus der

Zeit vor dem 1. Jänner 1971 betreffen.

(2) Zur Behandlung der Verwaltungssachen,

welche die Versicherungspflicht, den Beginn und

das Ende der Pflichtversicherung, die Formalversicherung

und die Beiträge für Pflichtversicherte

nach dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz

für Zeiten vor dem

1. Oktober 1970 betreffen, ist die Österreichische

Bauernkrankenkasse berufen.

(3) Zu Berichtigungen von Bescheiden sowie zu

Abänderungen rechtskräftiger Bescheide, die von

der Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsanstalt

in Verwaltungssachen erlassen

wurden, und die die Versicherungspflicht, den

Beginn und das Ende der Pflichtversicherung

nach dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz

und die Beiträge für Pflichtversicherte

betreffen, ist die Österreichische

Bauernkrankenkasse berufen.

Verwaltungskörper

§ 155. (1) Die am 31. Dezember 1970 im Amt

befindlichen Verwaltungskörper der Landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherungsanstalt

haben als Hauptversammlung bzw. als Vorstand

bzw. als Überwachungsausschuß bzw. Pensionsausschuß

(Pensionsausschüsse) der Pensionsversicherungsanstalt

der Bauern die ihnen nach diesem

Bundesgesetz obliegenden Geschäfte mit der

Maßgabe zu führen, daß der sich aus § 119

ergebenden Erhöhung der Zahl der Versicherungsvertreter

in der Hauptversammlung durch

Entsendung der notwendigen Anzahl der Versicherungsvertreter

gemäß § 114 zu entsprechen

ist.

(2) Die Übernahme der Geschäfte hat mit

1. Jänner 1971 mit der Maßgabe zu erfolgen,

daß die Verwaltungskörper in Vorbereitung der

ihnen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

obliegenden Aufgaben schon vor diesem

Zeitpunkt Beschlüsse fassen können, die jedoch

frühestens mit den ihnen zugrunde liegenden

Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

(3) Die Amtsdauer dieser Verwaltungskörper

endet mit 31. Dezember 1973.

(4) In den Fällen des Abs. 1 bis 3 gelten die

Bestimmungen des § 118 zweiter und dritter

Satz entsprechend.

ABSCHNITT II

Schlußbestimmungen

Rechtsunwirksame Vereinbarungen

§ 156. Vereinbarungen, wonach die Anwendung

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zum Nachteil der Versicherten (ihrer Hinterbliebenen)

im voraus ausgeschlossen oder

beschränkt wird, sind ohne rechtliche Wirkung.

Aufhebung bisheriger

Vorschriften

§ 157. Soweit nichts anderes bestimmt ist,

werden aufgehoben

a) die Bestimmungen des Landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherungsgesetzes über

den Umfang der Versicherung, die Meldungen

und Auskunftspflicht und die Beiträge

der Versicherten mit 1. Oktober 1970;

b) die übrigen Bestimmungen des Landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherungsgesetzes

mit 1. Jänner 1971.

Änderung bisheriger Vorschriften

§ 158. § 13 a des Bundesgesetzes vom 21. September

1951, BGBl. Nr. 229, über Wohnungsbeihilfen,

hat zu lauten

„Ausnahmen vom Geltungsbereich

des Gesetzes

§ 13 a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten nicht für die Pensionsversicherung der

in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen

und für die Pensionsversicherung

der Bauern."

Wirksamkeitsbeginn

§ 159. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit

im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am

1. Jänner 1971 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes die Bestimmung

des § 97 Abs. 4 gegenüber den

Ländern für die Ausführungsgesetzgebung;

b) mit dem 1. Oktober 1970 die Bestimmungen

über den Umfang der Versicherung,

die Meldungen und Auskunftspflicht und

die Beiträge der Versicherten.

(3) Durchführungsverordnungen zu diesem

Bundesgesetz können von dem der Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten

jedoch frühestens mit den ihnen zugrunde liegenden

Gesetzesbestimmungen in Kraft. Zur Vorbereitung

der Durchführung können jedoch schon

vor diesem Zeitpunkt von dem der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an

Maßnahmen getroffen werden.

(4) Die Ausführungsgesetze der Länder zu der

grundsatzgesetzlichen Bestimmung des § 97 Abs. 4

sind binnen sechs Monaten ab Kundmachung

dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

Vollziehung des Bundesgesetzes

§ 160. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich der Bestimmungen des

§ 19 über den Beitrag des Bundes der Bundesminister

für Finanzen im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich

der Bestimmungen des § 23 über die

Gebühren- und Abgabenbefreiung, soweit sie

eine Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

vorsehen, der Bundesminister

für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung und dem Bundesminister

für Finanzen, soweit sie sich auf die

Befreiung von den Bundesverwaltungsabgaben

beziehen, die Bundesregierung, hinsichtlich der

Bestimmung des § 57 dritter Satz sowie hinsichtlich

der Bestimmung des § 111, soweit sie sich

auf das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter

Instanz bezieht, der Bundesminister für Justiz

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

soziale Verwaltung, hinsichtlich aller übrigen

Bestimmungen der Bundesminister für soziale

Verwaltung betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 97 Abs. 4, die

gemäß Art. 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in die Kompetenz der Länder fällt,

ist die zuständige Landesregierung, mit der Wahrnehmung

der Rechte des Bundes gemäß Art. 15

Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes der Bundesminister

für soziale Verwaltung betraut.

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