28. Bundesgesetz: Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der National rat hat beschlossen
ERSTER TEIL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ABSCHNITT I
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsversicherung
der im Inland in der Land- und
Forstwirtschaft selbständig erwerbstätigen Personen
und ihrer mittätigen Angehörigen.
(2) Die Pensionsversicherung umfaßt die Versicherung
für die Versicherungsfälle des Alters,
der dauernden Erwerbsunfähigkeit und des
Todes.
ABSCHNITT II
Umfang der Versicherung
Pflichtversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind,
soweit es sich um natürliche Personen handelt
und nicht eine Ausnahme nach § 3 gegeben ist,
pflichtversichert
1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr
einen land(forst)-wirtschaftlichen Betrieb im
Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes
vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 140, führen
oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher
Betrieb geführt wird;
2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder
sowie die Schwiegerkinder einer in Z. 1 genannten
Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in
diesem Betrieb beschäftigt sind und ihren Lebensunterhalt
überwiegend aus dem Ertrag dieses
Betriebes bestreiten.
(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im
Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Personen nur, wenn
der nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl.
Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung, festgestellte
Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen
Betriebes den Betrag von 30.000 S übersteigt.
Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb, dessen Einheitswert
den Betrag von 30.000 S nicht übersteigt
oder für den. von den Finanzbehörden ein Einheitswert
des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
gemäß §§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes
nicht festgestellt wird, so besteht die
Pflichtversicherung für die betreffenden Personen,
vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes
überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten.
§ 12 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Pflichtversicherung besteht für die im
Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Personen nur, wenn
sie das 15. Lebensjahr, für die im Abs. 1 Z. 2
bezeichneten Personen nur, wenn sie das
18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Im Falle des Todes einer nach Abs. 1 Z. 1
pflichtversicherten Person gelten die im Zeitpunkt
des Todes vorhandenen Pflichtversicherten
gemäß Abs. 1 Z. 2 für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens
weiter als nach dieser Bestimmung
pflichtversichert. Als gemäß Abs. 1
Z. 2 für die weitere Dauer des Verlassenschaftsverfahrens
pflichtversichert gelten auch Personen,
bei denen die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung
erst während des Verlassenschaftsverfahrens
eintreten, und zwar ab Erfüllung der
Voraussetzungen hiefür.
Ausnahmen von der Pflichtversicherung
§ 3. (1) Von der Pflichtversicherung nach § 2
sind ausgenommen
1. Personen, die auf Grund anderer bundesgesetzlicher
Vorschriften in einer Pensionsversicherung
pflichtversichert sind;
2. Personen, die auf Grund einer Beschäftigung
in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren
privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von
solchen Körperschaften verwalteten Betrieben,
Anstalten, Stiftungen oder Fonds stehen, wenn
ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft
auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht,
oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses
einen Ruhegenuß beziehen, soweit dieser
für sich allein oder in Verbindung mit einer
der in Z. 3 angeführten Leistungen bei unverheirateten
Personen 550 S, bei verheirateten Personen
750 S monatlich überschreitet;
3. Personen, die aus einer anderen Pensionsversicherung
als der nach diesem Bundesgesetz
oder aus einer Rentenversicherung eine Leistung
aus dem Versicherungsfall des Alters oder der
geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der Erwerbsunfähigkeit
beziehen, sofern die Leistung (Grundbetrag
und Steigerungsbeträge) für sich allein
oder in Verbindung mit einem in Z. 2 angeführten
Ruhegenuß bei unverheirateten Personen
550 S, bei verheirateten Personen 750 S monatlich
überschreitet, für die Dauer des Bezuges solcher
Leistungen;
4. selbständig Erwerbstätige, die nicht der
Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz unterliegen
und deren Einkünfte aus selbständiger Arbeit im
Sinne des Einkommensteuergesetzes nach dem
letzten ihnen zugestellten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid
24,000 S jährlich übersteigen;
5. Personen, deren land(forst)wirtschaftliche
Tätigkeit lediglich in der Ausübung der sich aus
einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden
Berechtigung besteht;
6. Angehörige der Orden und Kongregationen
der katholischen Kirche sowie Angehörige der
Diakonissenanstalten der evangelischen Kirche
A, B, und H, B.;
7. die Ehegattin einer als Sohn oder Schwiegersohn
gemäß § 2 Abs, 1 Z. 2 pflichtversicherten
Person,
(2) Führen Ehegatten ein und denselben Betrieb
auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, so
ist die Ehegattin von der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz ausgenommen, sofern
nicht der Ehegatte von der Pflichtversicherung
nach Abs. 1 ausgenommen oder gemäß § 141
befreit ist.
Beginn und Ende der Pflichtversicherung
§ 4. Die Pflichtversicherung beginnt und endet
mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn
die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung
bis einschließlich zum 15. dieses Monates eintreten
bzw. wegfallen, sonst mit dem folgenden
Monatsersten. Das gleiche gilt entsprechend für
den Eintritt und Wegfall eines Ausnahmegrundes
gemäß § 3.
Weiterversicherung
§ 5. (1) Personen, die
a) aus der Pflichtversicherung nach diesem
Bundesgesetz ausgeschieden sind oder ausscheiden
und die
b) in den letzten zwölf Monaten vor dem
Ausscheiden mindestens sechs oder in den
letzten 36 Monaten vor dem Ausscheiden
mindestens zwölf oder in den letzten fünf
Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens
drei Versicherungsmonate in einer
oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen
erworben haben,
sowie Personen, die aus der Versicherung nach
lit. a einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch
auf eine laufende Leistung, ausgenommen auf
eine Hinterbliebenenpension, hatten, können sich
weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen
Pensionsversicherung pflichtversichert sind
oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch
auf eine laufende Leistung aus einer eigenen
gesetzlichen Pensionsversicherung haben. Bei Personen,
für die wegen Ausscheidens aus einer versicherungsfreien
Beschäftigung nach den Vorschriften
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
ein Überweisungsbetrag geleistet oder
die Nachversicherung durchgeführt wird, sind bei
Prüfung der Voraussetzungen nach lit. b auch
die der Feststellung des Überweisungsbetrages
zugrunde gelegten Zeiten und die Zeiten der
Nachversicherung zu berücksichtigen.
(2) Die Weiterversicherung nach diesem Bundesgesetz
ist nur für Personen zulässig, die zuletzt
in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
versichert waren.
(3) Das Recht auf Weiterversicherung ist bis
zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus
der Pflichtversicherung bzw. auf das Ende des
Anspruches auf die laufende Leistung folgenden
Monates geltend zu machen. In den Fällen, in
denen gemäß § 111 ein Bescheid zu erlassen ist,
beginnt diese Frist mit dem rechtskräftigen Abschluß
des Verfahrens.
(4) Die im Abs. 1 genannten Zeiträume, in
denen mindestens sechs bzw. zwölf Versicherungsmonate
erworben sein müssen und die
im Abs. 3 genannte Frist von sechs Monaten verlängern
sich um Zeiten eines Pensionsbezuges
wegen Erwerbsunfähigkeit oder geminderter
Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung,
um die Dauer eines Pensionsfeststellungsverfahrens
bis zur Zustellung des Feststellungsbescheides
bzw. bis zur rechtskräftigen
Entscheidung im Leistungsstreitverfahren sowie
um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienstes auf Grund der Bestimmungen
des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955.
(5) Personen, die in der Pensionsversicherung
nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
120 Beitragsmonate erworben haben, können das
Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend
machen oder eine beendete Weiterversicherung
erneuern.
(6) Die Weiterversicherung beginnt, unbeschadet
der Bestimmungen des § 55 Abs. 1 Z. 3
und 4 mit dem Monatsersten, den der Versicherte
wählt, spätestens jedoch mit dem
Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
Dem Versicherten steht es frei, in der Folge die
Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung
als Monate der Weiterversicherung
erwerben will.
(7) Die Weiterversicherung endet außer mit
dem Wegfall der Voraussetzungen
1. mit dem Ende des Kalendermonates, in dem
der Versicherte seinen Austritt erklärt hat;
2. wenn Beiträge für mehr als sechs aufeinanderfolgende
Monate nicht entrichtet sind, mit
dem Ende des letzten durch Beitragsentrichtung
erworbenen Versicherungsmonates.
(8) Bei Witwen (Witwern), die den Betrieb
des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen
Ehegattin) mindestens drei Jahre fortgeführt
haben, sind zur Erfüllung der Vorversicherungszeit
nach Abs. 5 die Pflichtversicherungszeiten,
die der verstorbene Ehegatte (die verstorbene
Ehegattin) in der Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz während des Bestandes der
Ehe erworben hat oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes erworben
hätte, den aus der eigenen Pensionsversicherung
der Witwe (des Witwers) nach diesem Bundesgesetz
erworbenen Versicherungszeiten hinzuzurechnen.
(9) Bei der Ermittlung der Versicherungsmonate
nach Abs. 1, 5 und 8 ist § 59 entsprechend
anzuwenden. Soweit dabei Versicherungszeiten
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
zu berücksichtigen sind, gilt
dessen § 231; soweit dabei Versicherungszeiten
nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
zu berücksichtigen sind, gilt
dessen § 64.
Höherversicherung
§ 6. (1) Personen, die in der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz pflicht- oder
weiterversichert sind, können sich höherversichern.
Die erstmalige Aufnahme einer Höherversicherung
nach Vollendung des 60. Lebensjahres,
bei Frauen des 55. Lebensjahres, ist nicht
zulässig.
(2) Die Höherversicherung wird durch die
Zahlung des Beitrages für die Höher Versicherung
bewirkt
Formalversicherung
§ 7. (1) Hat der Versicherungsträger bei einer
nicht der Pflichtversicherung unterliegenden
Person auf Grund der bei ihm vorbehaltlos
erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung
den Bestand der Pflichtversicherung als
gegeben angesehen und für den vermeintlich
Pflichtversicherten sechs Monate ununterbrochen
die Beiträge unbeanstandet entgegengenommen,
so besteht ab dem Kalendermonat, für den
erstmals Beiträge entrichtet wurden, eine Formalversicherung.
Die Geltung der Ausnahmegründe
nach § 3 bleibt unberührt.
(2) Die Formalversicherung endet mit dem
Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherungsträger
den vermeintlich Pflichtversicherten
aus der Versicherung ausscheidet,
spätestens jedoch mit dem Tag vor dem Stichtag.
(3) Die Formalversicherung hat die gleichen
Rechtswirkungen wie die Pflichtversicherung.
(4) Abs. 1 gilt entsprechend für den Antrag
eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf
Weiterversicherung.
(5) Die freiwillige Versicherung nach Abs. 4
endet, wenn nicht eine frühere Beendigung
gemäß § 5 Abs. 7 eintritt, mit dem Ende de9
Kalendermonates, in dem der Versicherungsträger
den vermeintlich Versicherungsberechtigten aus
der Versicherung ausscheidet.
(6) Die Formalversicherung nach Abs. 4 hat
die gleichen Rechtswirkungen wie die entsprechende
freiwillige Versicherung.
ABSCHNITT III
Versicherungsträger
Pensionsversicherungsanstalt
der Bauern
§ 8. (1) Träger der Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz ist für das ganze Bundesgebiet
die Pensionsversicherungsanstalt der
Bauern mit dem Sitz in Wien.
(2) Zur Erfüllung der dem Träger der Pensionsversicherung
obliegenden Aufgaben der Gesundheitsfürsorge
ist er nach Maßgabe der
jeweils hiefür geltenden Vorschriften berechtigt,
Heil- und Kuranstalten, Erholungs- und Genesungsheime,
Sonderstationen für berufliche
Wiederherstellung und ähnliche Einrichtungen zu
errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich
an solchen Einrichtungen zu beteiligen.
(3) Die Führung der Bürogeschäfte der Pensionsversicherungsanstalt
der Bauern kann der
Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt
(§ 25 Abs. 1 Z. 1 lit. b des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) übertragen
werden; hiezu bedarf es übereinstimmender Beschlüsse
der beiden Versicherungsträger.
Zugehörigkeit zum Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger
§ 9. Die Pensionsversicherungsanstalt der
Bauern gehört dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger an.
Rechtliche Stellung des Pensionsversicherungsträgers
§ 10. (1) Die Pensionsversicherungsanstalt der
Bauern ist eine Körperschaft des öffentlichen
Rechtes und hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist
berechtigt, das Wappen der Republik Österreich
in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu
führen.
(2) Der ordentliche Gerichtsstand der Pensionsversicherungsanstalt
der Bauern ist das sachlich
zuständige Gericht ihres Sitzes.
ABSCHNITT IV
Meldungen und Auskunftspflicht
§ 11. (1) Für die Meldungen und die Auskunftspflicht
gelten die Bestimmungen der §§ 10 bis 15
des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes.
(2) In den Angelegenheiten, in denen die
Österreichische Bauernkrankenkasse an der Durchführung
dieses Bundesgesetzes mitzuwirken hat
(§§ 12 bis 16 und 111), ist die Melde- und Auskunftspflicht
nach Abs. 1 gegenüber der Österreichischen
Bauernkrankenkasse, im übrigen gegenüber
dem Träger der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz zu erfüllen.
ABSCHNITT V
Aufbringung der Mittel
Beiträge für die einzelnen
Pflichtversicherten
§ 12. (1) Die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 Pflichtversicherten
sind für Zwecke der Bemessung der
Beiträge in Versicherungsklassen einzureihen. Sie
haben den ihrer Versicherungsklasse entsprechenden
Beitrag zu leisten.
(2) Die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 Pflichtversicherten
sind für Zwecke der Bemessung der
Beiträge in die Versicherungsklasse desjenigen
einzureihen, in dessen land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb sie beschäftigt sind.
(3) Die Einreihung hat zu erfolgen
a) bei einem Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen
Betriebes
b) wenn von den Finanzbehörden für den
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert
des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
gemäß §§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes
nicht festgestellt wird, in die Versicherungsklasse,
in der ein Beitrag zu leisten ist,
der dem fiktiven Beitrag (Abs. 6) am nächsten
ist. Kann für den Versicherten, weil keine Einkünfte
vorliegen, ein fiktiver Beitrag nicht ermittelt
werden, ist er in die Versicherungsklasse I
einzureihen.
(4) Der Beitrag beträgt monatlich in der
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner
eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf
§ 26 mit der jeweiligen Richtzahl (§ 24) vervielfachten
Beträge.
(5) Der Einreihung in die Versicherungsklassen
nach Abs. 3 lit. a sind in den nachstehenden
Fällen folgende Werte als Einheits-werte zugrunde
zu legen
a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche
Betriebe führt, die
Summe der Einheitswerte aller Betriebe;
b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer
eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr
geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes
ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles
geteilte Einheitswert;
c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen
Fläche ein um den anteilsmäßigen
Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter
Einheitswert;
d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen
Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen
Ertrags-wertes der gepachteten
Fläche erhöhter Einheitswert;
e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb
zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel
verminderter Einheitswert.
Eine Teilung des Einheitswertes nach lit. b findet
jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame
Rechnung und Gefahr führen.
(6) Der fiktive Beitrag nach Abs. 3 lit. b ist
mit dem für Pflichtversicherte nach § 18 des
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
jeweils geltenden Hundertsatz von
der Beitragsgrundlage zu ermitteln. Als Beitragsgrundlage
gilt ein Zwölftel der Einkünfte aus
jeder die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz
begründenden Erwerbstätigkeit in dem
dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat fällt,
drittvorangegangenen Kalenderjahr; hiebei sind
die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen
Einkünfte zugrunde zu legen.
(7) Änderungen des Einheitswertes nach Abs. 5
lit. c und d werden mit dem ersten Tag des
Kalendervierteljahres wirksam, das der Änderung
folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes
werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres
wirksam, das der Zustellung des
Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.
(8) Für Personen, die gemäß § 2 Abs. 4 als
Pflichtversicherte gelten, sind die Beiträge in
jener Versicherungsklasse zu leisten, in der diese
Personen vor dem Tod des nach § 2 Abs. 1 Z. 1
Pflichtversicherten eingereiht waren oder einzureihen
gewesen wären.
Fälligkeit und Einziehung der
Beiträge
§ 13. (1) Die Beiträge der gemäß § 2 Abs. 1
Z. 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die
gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 Pflichtversicherten sind
von der Österreichischen Bauernkrankenkasse
einzuziehen. Sie sind vierteljährlich im nachhinein
vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum) und
mit dem Ablauf des Monates fällig, das dem
Ende des Vorschreibezeitraumes folgt.
(2) Die Beiträge gemäß Abs. 1 schulden die
Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr den
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen oder
auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt
wird, in den Fällen des § 2 Abs. 4 die Verlassenschaft.
(3) Im übrigen gelten für die Beiträge gemäß
Abs. 1 die Bestimmungen des § 19 Abs. 1, 3
und 4, des § 20 Abs. 4 und der §§ 21 bis 27 des
Bauern-Krankenversicherungsgesetzes entsprechend.
(4) Die Beiträge gemäß Abs. 1 sind auf Gefahr
und Kosten des Beitragsschuldners (der Beitragsschuldner)
an die Österreichische Bauernkrankenkasse
zu entrichten. Sie bilden mit den
Beiträgen zur Bauernkrankenversicherung eine
einheitliche Schuld. Teilzahlungen werden anteilsmäßig
und bei Beitragsrückständen auf den jeweils
ältesten Rückstand angerechnet.
Abfuhr der Beiträge
§ 14. (1) Die Österreichische Bauernkrankenkasse
hat die in einem Kalendermonat eingezahlten
Beiträge bis zum 15. des folgenden Monates
an den Pensionsversicherungsträger nach diesem
Bundesgesetz abzuführen. Auf die abzuführenden
Beiträge hat die Österreichische Bauernkrankenkasse
bis zum 10., 20. und Letzten des jeweiligen
Kalendermonates Anzahlungen in dem Ausmaß
zu leisten, das dem Eingang an Beiträgen zur
Pensionsversicherung annähernd entspricht. Zu
nicht rechtzeitig abgeführten Beiträgen und zu
nicht rechtzeitig geleisteten Anzahlungen hat die
Österreichische Bauernkrankenkasse von den
Rückständen Verzugszinsen in der Höhe von
2 v. H. über der jeweiligen Rate der Oesterreichischen
Nationalbank für den Wechseleskompte
an den Träger der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz zu entrichten.
(2) Der Pensionsversicherungsträger nach
diesem Bundesgesetz ist berechtigt, die Einhebung,
Verrechnung und Abfuhr der für ihn bestimmten
Beiträge bei der Österreichischen
Bauernkrankenkasse zu überprüfen und bei dieser
während der Geschäftsstunden in alle bezüglichen
Bücher und sonstigen Aufzeichnungen durch Beauftragte
Einsicht zu nehmen.
Vorlage des Einkommensteuerbescheides
§ 15. Die Pflichtversicherten, deren Beiträge
nach § 12 Abs. 3 lit. b zu bemessen sind, haben
in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember
eines jeden Kalenderjahres der Österreichischen
Bauernkrankenkasse den letzten ihnen zugestellten
rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid zur
Einsicht vorzulegen.
Nichterfüllung der Vorlage- oder
Auskunftspflicht
§ 16. (1) Kommt ein Pflichtversicherter seiner
Verpflichtung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides
nach § 15 oder einer Aufforderung zur
Vorlage von sonstigen Bescheiden der Finanzbehörden
nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange
er dieser Pflicht nicht nachkommt, unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 2 einen nach der
höchsten Versicherungsklasse bemessenen Beitrag
zu leisten. Die Einreihung in die Versicherungsklassen
nach § 12 Abs. 3 und 5 wird hiedurch
nicht berührt.
(2) Bei nachträglicher Erfüllung der Vorlagepflicht
ermäßigt sich der Beitrag nach Abs. 1 auf
jenen Betrag, der bei rechtzeitiger Erfüllung der
Vorlagepflicht zu leisten gewesen wäre.
Beiträge zur Weiterversicherung
§ 17. (1) Der Weiterversicherte verbleibt in der
Versicherungsklasse, in der er vor dem Ausscheiden
aus der Pflichtversicherung zuletzt eingereiht
war.
(2) Die Weiterversicherung ist auf Antrag,
soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen
des Antragstellers gerechtfertigt erscheint, in
einer niedrigeren als der nach Abs. 1 in Betracht
kommenden Versicherungsklasse zuzulassen.
(3) Wurde die Weiterversicherung in einer
niedrigeren als der nach Abs. 1 in Betracht
kommenden Versicherungsklasse zugelassen, so
hat der Versicherungsträger bei einer Änderung
in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten
auf dessen Antrag die Einreihung in
eine höhere Versicherungsklasse bis zu der nach
Abs. 1 in Betracht kommenden Versicherungsklasse
vorzunehmen. Eine solche Erhöhung hat
der Versicherungsträger auch von Amts wegen
vorzunehmen, wenn ihm eine entsprechende
Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen
des Versicherten bekannt wird. Solche Festsetzungen
wirken in allen diesen Fällen nur für die
Zukunft.
(4) Der Weiterversicherte hat als Beitrag das
Doppelte des Betrages zu entrichten, der in
seiner Versicherungsklasse für ihn jeweils in Betracht
kommt.
(5) Auf die Beiträge zur Weiterversicherung
sind die Bestimmungen des § 19 Abs. 2, des § 20
Abs. 3 und des § 27 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes
entsprechend anzuwenden.
Beiträge zur Höherversicherung
§ 18. (1) Für die Höherversicherung sind Beiträge
in einer vom Versicherten gewählten Höhe,
monatlich aber mindestens 30 S zu entrichten;
der jährliche Beitrag darf 7200 S nicht übersteigen.
Nach Vollendung des 60. Lebensjahres,
bei Frauen des 55. Lebensjahres, ist eine Erhöhung
der Beiträge über das Ausmaß des Durchschnittes
der für die letzten drei vorangegangenen
Jahre geleisteten Beiträge zur Höherversicherung
nicht zulässig.
(2) Die Beiträge zur Höherversicherung sind
spätestens am 31. Dezember des Jahres einzuzahlen,
für das sie gelten.
Beitrag des Bundes
§ 19. (1) Die Behörden der Finanzverwaltung,
denen die Einhebung der Abgabe von
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach
dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 166/1960, in der
jeweils geltenden Fassung, obliegt, haben das
Aufkommen an Abgabe innerhalb eines Monats
nach Einhebung der Pensionsversicherungsanstalt
der Bauern zu überweisen.
(2) Der Bund hat über das Aufkommen an
Abgabe nach Abs. 1 hinaus einen Beitrag in der
Höhe des Betrages zu leisten, um den 101'5 v. H.
des für das einzelne Geschäftsjahr erwachsenden
Aufwandes — ausgenommen die Aufwendungen
für die Ausgleichszulagen — die Einnahmen des
Versicherungsträgers für das betreffende Geschäftsjahr
einschließlich der Einnahmen nach
Abs. 1 — ausgenommen die Ersätze für die
Ausgleichszulagen — übersteigen.
(3) Der halbe Mehrertrag jedes Geschäftsjahres
ist abgesondert vom übrigen Vermögen des Trägers
der Pensionsversicherung fruchtbringend
entweder in mündelsicheren inländischen Wertpapieren
oder in gebundenen Einlagen bei Kreditunternehmen
anzulegen, auf welche die Voraussetzungen
des § 130 Abs. 1 Z. 4 zutreffen. Über
die so angelegten Mittel darf der Träger der
Pensionsversicherung nur verfügen, um eine ungünstige
Kassenlage zu beheben, die dadurch entstanden
ist, daß die Einnahmen oder der Pensions
(Renten)aufwand oder beide Größen von
der Berechnung nach § 28 erheblich abweichen.
Die Verfügung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Finanzen.
(4) Der Beitrag des Bundes nach Abs. 2 ist
unter Berücksichtigung der Überweisungen nach
Abs. 1 in den Monaten April und September
mit einem Betrag in der Höhe des voraussichtlichen
Aufwandes der in den folgenden Monaten
zur Auszahlung gelangenden Pensionssonderzahlung
zu bevorschussen. Der restliche Beitrag des
Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß,
nach Tunlichkeit mit je einem Zwölftel, zu bevorschussen.
Verwendung der Mittel
§ 20. Die Mittel der Versicherung dürfen nur
für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen
Zwecke verwendet werden.
Unterstützungsfonds
§ 21. (1) Der Träger der Pensionsversicherung
kann einen Unterstützungsfonds anlegen.
(2) Dem Unterstützungsfonds kann
a) bis zu 5 v. H. des im abgelaufenen
Geschäftsjahr erzielten Gebarungsüberschusses
oder
b) bis 1 v. T. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen
in diesem Geschäftsjahr
überwiesen werden.
(3) Überweisungen nach Abs. 2 lit. b dürfen
nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds
am Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres
den Betrag von 2 v. T. der Beitragseinnahmen
nicht übersteigen.
(4) Die Mittel des Unterstützungsfonds können
in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen,
insbesondere in Berücksichtigung der Familien-,
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu
Unterstützenden für Unterstützungen nach Maßgabe
der hiefür vom Vorstand im Einvernehmen
mit dem Überwachungsausschuß zu erlassenden
Richtlinien verwendet werden. § 125 wird entsprechend
angewendet.
ABSCHNITT VI
Befreiung von Abgaben
Persönliche Abgabenfreiheit
§ 22. Der Träger der Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz genießt die persönliche
Gebührenfreiheit von den Stempel- und Rechtsgebühren.
Inwieweit dieser Versicherungsträger
körperschaftssteuerpflichtig ist, wird durch das
Körperschaftssteuergesetz bestimmt.
Sachliche Abgabenfreiheit
§ 23. (1) Von der Entrichtung der bundesrechtlich
geregelten öffentlichen Abgaben, der Bundesverwaltungsabgaben
sowie der Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren sind — unbeschadet
des § 4 des Umsatzsteuergesetzes und der Bestimmungen
des Abs. 2 — befreit
1. Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden und sonstige
Schriften sowie die im Verfahren vor den
Gerichten und Verwaltungsbehörden durchgeführten
Amtshandlungen, wenn sie die Übertragung
von Liegenschaften, Räumen, Einrichtungsgegenständen
und Gerätschaften betreffen,
die zwischen dem Träger der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz und anderen Trägern
der Sozialversicherung vorgenommen wird,
auch wenn diese Gegenstände nicht ganz oder
überwiegend der Erfüllung der Aufgaben der
Versicherungsträger dienen;
2. Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, sonstige
Schriften und die im Verfahren vor den Gerichten,
Verwaltungsbehörden, Einigungskommissionen,
nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften
errichteten Kommissionen, Ausschüssen
und Schiedsgerichten durchgeführten Amtshandlungen,
wenn sie Rechtsverhältnisse betreffen, die
begründet oder abgewickelt werden
a) in Durchführung der in diesem Bundesgesetz
geregelten Pensionsversicherung
zwischen dem Träger der Pensionsversicherung
einerseits und den Versicherten, den
Anspruchswerbern und Anspruchsberechtigten
auf Leistungen der Versicherung, den
Vertragspartnern des Versicherungsträgers
sowie den Fürsorgeträgern anderseits,
b) vom Versicherungsträger zur Beschaffung,
Sicherung, Instandhaltung oder Erneuerung
von Liegenschaften, Räumen, Einrichtungsgegenständen
und Gerätschaften, die der
Erfüllung der Aufgaben der Versicherung
dienen, soweit sie nicht ausschließlich oder
überwiegend für die Anlage von Vermögensbeständen
bestimmt sind;
3. alle Amtshandlungen, Urkunden und sonstigen
Schriften, die zur Bildung der Verwaltungskörper
des Versicherungsträgers notwendig sind.
(2) In einem Exekutionsverfahren, das vom
Versicherungsträger zur Eintreibung nicht rechtzeitig
entrichteter Beiträge eingeleitet wird, ist
der Verpflichtete von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
nicht befreit.
(3) Die Befreiung nach Abs. 1 besteht für
Rechtsurkunden und sonstige Schriften nur so
lange, als diese zur Begründung und Abwicklung
der dort bezeichneten Rechtsverhältnisse verwendet
werden. Wird davon ein anderer Gebrauch
gemacht, so sind die in Betracht kommenden
Abgaben nachträglich zu entrichten.
(4) Das Disziplinarverfahren gegen Bedienstete
des Trägers der Pensionsversicherung ist von den
Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
ABSCHNITT VII
Pensionsanpassung
Richtzahl, Anpassungsfaktor und
Aufwertungsfaktoren
§ 24. Die nach den Vorschriften des Abschnittes
VI a des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
ermittelte und kundgemachte
Richtzahl gilt auch für die Pensionsanpassung
nach diesem Bundesgesetz; der Bundesminister
für soziale Verwaltung hat den für den
Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
durch Verordnung festgesetzten Anpassungsfaktor
und die Aufwertungsfaktoren auch
für den Bereich des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
als verbindlich zu erklären.
Anpassung der Pensionen
§ 25. (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines
jeden Jahres sind die Pensionen, für die der
Stichtag (§ 53 Abs. 2) vor dem 1. Jänner des
vorangegangenen Jahres liegt, mit dem Anpassungsfaktor
zu vervielfachen. Außerdem sind
auch alle Hinterbliebenenpensionen, deren Stichtag
im vorangegangenen Jahr liegt, mit dem Anpassungsfaktor
zu vervielfachen, wenn diese Pensionen
von der Pension bemessen wurden, auf
die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte;
dies gilt nicht, wenn der Stichtag für die Pension
des Verstorbenen gleichfalls im vorangegangenen
Jahr liegt
(2) Der Anpassung nach Abs. 1 ist die Pension
zugrunde zu legen, auf die nach den am
31. Dezember des vorangegangenen Jahres in
Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch
bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse,
des Hilflosenzuschusses, der Ausgleichszulage
und des Zuschlages nach § 76 Abs. 5 und
§ 81 Abs. 4 und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen.
Sie erfaßt im gleichen Ausmaß
alle Pensionsbestandteile.
(3) Zu der nach Abs. 1 und 2 gebührenden
Pension treten im Sinne des Abs. 1 und 2 angepaßte
Kinderzuschüsse, der Hilflosenzuschuß, die
Ausgleichszulage und die Zuschläge nach § 76
Abs. 5 und § 81 Abs. 4 nach den hiefür geltenden
Vorschriften.
(4) Bei Anwendung des § 64 tritt an die Stelle
der Bemessungsgrundlage aus dem früheren Versicherungsfall
die Bemessungsgrundlage, die im
Zeitpunkt des Anfalles der Leistung in der Versicherungsklasse
festgesetzt ist, in die der Versicherte
am Stichtag der weggefallenen Leistung
eingereiht war.
(5) Bei Anwendung des § 84 ist die Alterspension
ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem
Anpassungsfaktor zu vervielfachen.
Anpassung fester Beträge
§ 26. Sind nach diesen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes feste Beträge mit der Richtzahl
bzw. mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen,
ist diese Vervielfachung mit Wirksamkeit ab
1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen,
daß der Vervielfachung mit der Richtzahl
bzw. mit dem Anpassungsfaktor der im
vorangegangenen Jahr in Geltung gestandene
Betrag zugrunde zu legen ist. Die vervielfachten
Beträge sind auf volle Schillinge zu runden. Die
sich hienach ergebenden Beträge sind durch Verordnung
des Bundesministers für soziale Verwaltung
festzustellen.
Anpassung der Leistungen von
Amts wegen
§ 27. Die Anpassung der Leistungen gemäß
den Bestimmungen des § 25 ist von Amts wegen
vorzunehmen.
Vorausberechnung der Gebarung
und Sicherung der Mittel der Pensionsversicherung
§ 28. (1) Das Bundesministerium für soziale
Verwaltung hat alljährlich mit der Berechnung
nach § 108 e Abs. 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
dem Beirat für die Renten-
und Pensionsanpassung (§ 108 e des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) auch eine Berechnung
der voraussichtlichen Gebarung der Pensionsversicherungsanstalt
der Bauern für die folgenden
fünf Jahre vorzulegen.
(2) Reichen die Beiträge der Versicherten (§ 12)
und der Beitrag des Bundes zur Bedeckung des
Aufwandes der Pensionsversicherungsanstalt nicht
aus, hat der Bundesminister für soziale Verwaltung
der Bundesregierung rechtzeitig Maßnahmen
zur Herstellung des finanziellen Gleichgewichtes
vorzuschlagen, wobei auch auf die Bildung entsprechender
Vermögensreserven Bedacht zu
nehmen ist.
ZWEITER TEIL
LEISTUNGEN
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche
aus der Pensionsversicherung
Entstehen der Leistungsansprüche
§ 29. Die Ansprüche auf die Leistungen aus
der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die
im Abschnitt II des Zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes
hiefür vorgesehenen Voraussetzungen
erfüllt werden.
Anfall der Leistungen
§ 30. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist,
fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden
Leistungen mit dem Entstehen des Anspruches
(§ 29) an.
(2) Mit dem der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen
folgenden Monatsersten fallen
an
a) die Pensionen aus eigener Pensionsversicherung,
wenn die Pension binnen zwei Monaten
nach Erfüllung der Voraussetzungen
beantragt wird;
b) die Hinterbliebenenpensionen, mit Ausnahme
solcher nach einem Pensionsempfänger,
wenn die Hinterbliebenenpensionen
binnen sechs Monaten nach Erfüllung der
Voraussetzungen beantragt werden.
Hinterbliebenenpensionen nach einem Pensionsempfänger
fallen, wenn der Antrag binnen sechs
Monaten nach dem Tod gestellt wird, mit dem
dem Tod folgenden Monatsersten an.
(3) Wird der Antrag auf die Pension erst
nach Ablauf der nach Abs. 2 in Betracht kommenden
Frist gestellt, so fällt die Pension erst
mit dem auf die Antragstellung folgenden
Monatsersten an.
Verschollenheit
§ 31. (1) Die Verschollenheit ist bei der Anwendung
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
dem Tode gleichzuhalten. Als verschollen
gilt hiebei, wessen Aufenthalt länger als ein
Jahr unbekannt ist, ohne daß Nachrichten
darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch
gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den
Umständen hiedurch ernstliche Zweifel an seinem
Fortleben begründet werden. Als verschollen gilt
nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht
zweifelhaft ist.
(2) Als Todestag ist der Tag anzunehmen, den
der Verschollene nach den Umständen wahrscheinlich
nicht überlebt hat, spätestens der erste
Tag nach Ablauf des Jahres, während dessen
keine Nachrichten im Sinne des Abs. 1 mehr
eingelangt sind.
(3) Wurde in einem gerichtlichen Todeserklärungsverfahren
als Zeitpunkt des Todes ein früherer
Zeitpunkt als der nach Abs. 2 anzunehmende
Zeitpunkt festgestellt, so gilt der im
gerichtlichen Verfahren festgestellte Zeitpunkt als
Todestag.
Verwirkung des Leistungsanspruches
§ 32. (1) Versicherten, die den Versicherungsfall
durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt
haben, ferner Personen, die den Versicherungsfall
durch die Verübung eines Verbrechens
veranlaßt haben, dessen sie mit rechtskräftigem
Strafurteil schuldig erkannt worden sind, steht
ein Anspruch auf Geldleistungen aus dem betreffenden
Versicherungsfall nicht zu.
(2) In den Fällen des Abs. 1 gebühren den im
Inlande wohnenden bedürftigen Angehörigen des
Versicherten, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger
Versorgung vorwiegend von diesem
bestritten wurde und nicht ihre Mitschuld oder
Teilnahme an der vorsätzlichen Handlung oder
dem Verbrechen — im Falle eines Verbrechens
durch rechtskräftiges Strafurteil — festgestellt
ist, bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen
die Hinterbliebenenpensionen aus der Pensionsversicherung.
Den Leistungsansprüchen der Hinterbliebenen
nach dem Ableben des Versicherten
wird hiedurch nicht vorgegriffen.
(3) Das Erfordernis eines rechtskräftigen Strafurteiles
entfällt, wenn ein solches wegen des
Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in
der betreffenden Person liegenden Grundes nicht
gefällt werden kann.
Ruhen der Leistungsansprüche
bei Haft und Auslandsaufenthalt
§ 33. (1) Die Leistungsansprüche ruhen, solange
der Anspruchsberechtigte
1. eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in einer
Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige (§ 4 des.
Jugendgerichtsgesetzes 1961) oder in einem
Arbeitshaus angehalten wird;
2. sich im Ausland aufhält.
(2) Das Ruhen von Pensionsansprüchen nach
Abs, 1 tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe
oder Anhaltung nicht länger als einen Monat
währt oder der Auslandsaufenthalt in einem
Kalenderjahr nicht zwei Monate überschreitet.
(3) Im Falle des Abs. 1 Z. 2 tritt ferner das
Ruhen von Pensionsansprüchen nicht ein,
1. wenn durch ein zwischenstaatliches Übereinkommen
oder durch eine Verordnung, die der
Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
bedarf, zur Wahrung der Gegenseitigkeit
anderes bestimmt wird;
2. wenn der Versicherungsträger dem
Anspruchsberechtigten die Zustimmung zum
Auslandsaufenthalt erteilt;
3. wenn der Berechtigte in der Zeit vom
4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen
oder religiösen Gründen oder aus Gründen der
Abstammung ausgewandert ist.
(4) Hat ein Versicherter, dessen Anspruch nach
Abs. 1 oder 2 ruht, im Inland einen Ehegatten
oder Kinder im Sinne des § 66, so gebührt diesen
im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im
Falle des Todes des Versicherten Anspruch auf
Hinterbliebenenpension hätten, eine Pension in
der Höhe der halben ruhenden Pension mit
Ausnahme allfälliger Kinderzuschüsse und des
Hilflosenzuschusses. Zu dieser Pension gebühren
allfällige Kinderzuschüsse in der Höhe, wie sie
zu der ruhenden Pension gebühren. Der Anspruch
steht dem Ehegatten vor den Kindern zu.
(5) Leistungen nach Abs. 4 gebühren Angehörigen
nicht, deren Mitschuld oder Teilnahme
an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe
oder die Anhaltung (Abs. 1 Z. 1) verursacht
hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des
Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid
einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist. § 32
Abs. 3 gilt entsprechend.
(6) Durch Verordnung kann bestimmt werden,
daß der Aufenthalt in bestimmten Grenzorten
der benachbarten Staaten dem Aufenthalt im
Inland gleichzuhalten ist. Eine solche Verordnung
bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates.
Zusammentreffen eines Pensionsanspruches
mit Erwerbseinkommen
aus einer die Pflichtversicherung
nach diesem Bundesgesetz
nicht begründenden Erwerbstätigkeit
§ 34. (1) Wird neben einem Pensionsanspruch
aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
mit Ausnahme des Anspruches
auf Waisenpension noch Erwerbseinkommen
(Abs. 2 und 3) aus einer gleichzeitig ausgeübten
Erwerbstätigkeit, die nicht die Pflichtversicherung
nach diesem Bundesgesetz begründet, erzielt, so
ruht der Grundbetrag mit dem Betrag, um den
das im Monat gebührende Erwerbseinkommen
2162 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem
Betrag, um den die Summe aus Pension und
Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von
3844 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von
2162 S und 3844 S treten ab 1. Jänner eines
jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 26
mit der jeweiligen Richtzahl (§ 24) vervielfachten
Beträge.
(2) Als Erwerbseinkommen im Sinne des
Abs. 1 gilt bei einer gleichzeitig ausgeübten
a) unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus
dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;
b) selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den
Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen
Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit.
(3) Hat der Pensionsberechtigte Anspruch auf
eine Beihilfe nach den besonderen Vorschriften
über den Familienlastenausgleich, sind vom
Erwerbseinkommen für jedes Kind, für das Anspruch
auf eine Beihilfe besteht, 601 S im voraus
abzusetzen. An die Stelle dieses Betrages tritt
ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme
auf § 26 mit der jeweiligen Richtzahl
(§ 24) vervielfachte Betrag.
(4) Tritt an die Stelle des Entgeltes aus der
unselbständigen Erwerbstätigkeit Krankengeld
aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz oder wird aus
dieser Versicherung Anstaltspflege gewährt, so
ruht für die Dauer des Bezuges des Krankengeldes
oder der Gewährung von Anstaltspflege
der Pensionsanspruch in der bisherigen Höhe
weiter; der Gewährung von Anstaltspflege ist
die Unterbringung des Versicherten in einem
Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder einer
Sonderheilanstalt und der Ersatz der Verpflegskosten
gemäß §§ 131 oder 150 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes gleichgestellt.
(5) Waren die Voraussetzungen für die Anwendung
des Abs. 1 nicht während eines ganzen
Kalenderjahres gegeben, weil der Pensionsberechtigte
nicht während des ganzen Jahres Anspruch
auf Pension hatte oder nicht ständig beschäftigt
war, oder hat der Pensionsberechtigte während
der Zeit, in der er Anspruch auf Pension hatte,
ein Entgelt bezogen, das in den einzelnen Kalendermonaten
nicht gleich hoch war, kann er beim
Versicherungsträger bis 31. März des folgenden
Kalenderjahres beantragen, daß die Bestimmungen
des Abs. 1 für das vorangegangene Kalenderjahr
oder den Teil desselben, für den ein Pensionsanspruch
bestand, neuerlich angewendet
werden, wobei als monatlich gebührendes Entgelt
das im Durchschnitt auf die Monate, in denen
ein Pensionsanspruch bestand, entfallende Entgelt
anzunehmen ist. Eine solche neuerliche Feststellung
kann jederzeit auch von Amts wegen
erfolgen. Ergibt sich daraus ein Mehrbetrag
gegenüber dem zur Auszahlung gelangten monatlichen
Pensionsbetrag, ist der Mehrbetrag dem
Pensionsberechtigten zu erstatten.
(6) Bei Anwendung des Abs. 1 sind die Pensionen
mit dem Hilflosenzuschuß und den Zuschlägen,
jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge
für Höherversicherung (§ 77) und die
Kinderzuschüsse heranzuziehen. Mehrere Pensionsansprüche
sind zu einer Einheit zusammenzufassen.
Der Ruhensbetrag ist auf mehrere
beteiligte Pensionsansprüche nach der Höhe der
Grundbeträge aufzuteilen.
Zusammentreffen eines Pensionsanspruches
mit einer die Pflichtversicherung
nach diesem Bundesgesetz
begründenden Erwerbstätigkeit
§ 35. Übt der Pensionsberechtigte eine die
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit
aus, so ruht der Pensionsanspruch mit
Ausnahme des Anspruches auf Waisenpension für
die Dauer dieser Erwerbstätigkeit. Das Ruhen
erfaßt auch die Zuschüsse und Zuschläge, jedoch
nicht die besonderen Steigerungsbeträge für
Höherversicherung (§ 77).
Gemeinsame Bestimmungen für
die Anwendung der §§ 34 und 35
§ 36. Auf Höherversicherungspensionen nach
§ 77 Abs. 2 sind die Bestimmungen der §§ 34
und 35 nicht anzuwenden.
Beginn und Ende des Ruhens von
Pensionsansprüchen
§ 37. Das Ruhen von Pensionsansprüchen wird
mit dem Beginn des Kalendermonates wirksam,
der auf den Eintritt des Rühensgrundes folgt.
Besteht der Ruhensgrund bereits im Zeitpunkt
des Anfalles der Leistung (§ 30), wird das Ruhen
ab diesem Zeitpunkt wirksam. Die Pensionen
sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit
dem der Ruhensgrund weggefallen ist.
Wirksamkeitsbeginn von Änderungen
in den Pensionsansprüchen
§ 38. (1) Die Erhöhung von Pensionen gebührt
nur für die Zeit ab Anmeldung des Anspruches.
Die Waisenpensionen und Kinderzuschüsse werden
über das 18. Lebensjahr hinaus jedoch auch
für die Zeit der Erfüllung der Voraussetzungen
für diese Leistungen vor der Anmeldung des
Anspruches weitergewährt, längstens jedoch bis
zu drei Monaten vor der Anmeldung; das gleiche
gilt für die Erhöhung von Waisenpensionen sowie
für die Erhöhung von Pensionen infolge Zuerkennung
von Kinderzuschüssen oder eines Hilflosenzuschusses.
(2) Die Herabsetzung einer Pension wird mit
dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der
auf die Zustellung des Bescheides folgt.
Übertragung und Verpfändung
von Leistungsansprüchen
§ 39. (1) Die Ansprüche auf Geldleistungen
nach diesem Bundesgesetz, mit Ausnahme des
Hilflosenzuschusses, können rechtswirksam nur
in folgenden Fällen übertragen oder verpfändet
werden
1. zur Deckung von Vorschüssen, die dem
Anspruchsberechtigten von Sozialversicherungsträgern
oder von einem Träger der öffentlichen
Fürsorge auf Rechnung der Versicherungsleistung
nach deren Anfall, jedoch vor deren Flüssigmachung
gewährt wurden,
2. zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen
gegen den Anspruchsberechtigten mit
der Maßgabe, daß § 6 des Lohnpfändungsgesetzes,
BGBl. Nr. 51/1955, sinngemäß Anwendung zu
finden hat.
(2) Der Anspruchsberechtigte kann mit Zustimmung
des Versicherungsträgers seine Ansprüche
auf Geldleistungen auch in anderen als
den im Abs. 1 angeführten Fällen ganz oder
teilweise rechtswirksam übertragen; der Versicherungsträger
darf die Zustimmung nur erteilen,
wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten
oder seiner nahen Angehörigen
gelegen ist.
(3) Der Hilflosenzuschuß, die nicht auf Geldleistungen
gerichteten Ansprüche sowie die
Anwartschaften nach diesem Bundesgesetz können
weder übertragen noch verpfändet werden.
Pfändung von Leistungsansprüchen
§ 40. (1) Von den dem Anspruchsberechtigten
zustehenden Geldleistungen können, unbeschadet
der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4, nur die
Pensionen einschließlich der Ausgleichszulagen mit
der Maßgabe gepfändet werden, daß die Bestimmungen
der §§ 5 bis 9 des Lohnpfändungsgesetzes,
BGBl. Nr. 51/1955, entsprechend anzuwenden
sind.
(2) Die Pensionen (Abs. 1) mit Ausnahme der
Pensionen (Höherversicherungspensionen) aus
dem Versicherungsfall des Alters können nur
dann gepfändet werden, wenn die Exekution in
das sonstige bewegliche Vermögen des Anspruchsberechtigten
zu einer vollständigen Befriedigung
des betreibenden Gläubigers nicht geführt hat
oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn
nach den Umständen des Falles, insbesondere nach
der Art der vollstreckbaren Forderung und der
Höhe der zu pfändenden Geldleistung, die Pfändung
der Billigkeit entspricht. § 4 Abs. 3 des
Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955, gilt
entsprechend.
(3) Der Hilflosenzuschuß, die Zuschläge nach
den §§ 76 Abs. 5 und 81 Abs. 4, die nicht auf
Geldleistungen gerichteten Ansprüche sowie die
Anwartschaften nach diesem Bundesgesetz können
nicht gepfändet werden. Kinderzuschüsse sind nur
zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen
der Kinder pfändbar, für die der Kinderzuschuß
gebührt
(4) Die Pensionssonderzahlung, die zu im
Monat Mai bezogenen Pensionen gebührt, ist
unpfändbar. Die Pensionssonderzahlung, die zu
im Monat Oktober bezogenen Pensionen gebührt,
ist bis zu ihrem halben Ausmaß, höchstens aber
bis zum Betrag von 900 S unpfändbar.
Entziehung von Leistungsansprüchen
§ 41. (1) Sind die Voraussetzungen des Anspruches
auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden,
so ist die Leistung zu entziehen, sofern
nicht der Anspruch gemäß § 42 ohne weiteres
Verfahren erlischt.
(2) Die Leistung kann ferner auf Zeit ganz
oder teilweise entzogen werden, wenn sich der
Anspruchsberechtigte nach Hinweis auf diese
Folge einer Nachuntersuchung oder Beobachtung
entzieht.
(3) Die Entziehung einer Leistung wird, wenn
der Entziehungsgrund in der Wiederherstellung
oder Besserung des körperlichen oder geistigen
Zustandes des Anspruchsberechtigten gelegen ist,
mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam,
der auf die Zustellung des Bescheides folgt, in
allen anderen Fällen mit dem Ende des Kalendermonates,
in dem der Entziehungsgrund eingetreten
ist.
Erlöschen von Leistungsansprüchen
§ 42. Der Anspruch auf eine laufende Leistung
nach diesem Bundesgesetz erlischt ohne weiteres
Verfahren mit dem Tod des Anspruchsberechtigten,
mit der Verheiratung der pensionsberechtigten
Witwe (des pensionsberechtigten Witwers),
mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die
Annahme der Verschollenheit, mit der Vollendung
des 18. Lebensjahres bei Waisenpensionen
und Kinderzuschüssen. Die Pension und der Kinderzuschuß
gebühren noch für den Kalendermonat,
in dem der Grund des Wegfalles eingetreten
ist.
Rückwirkende Herstellung des
gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen
§ 43. Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung
bescheidmäßig infolge eines wesentlichen
Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen
Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen,
eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum
Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom
Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens
der gesetzliche Zustand herzustellen.
Verfall von Leistungsansprüchen
infolge Zeitablaufes
§ 44. Der Anspruch auf bereits fällig gewordene
Raten zuerkannter Pensionen verfällt nach
Ablauf eines Jahres seit der Fälligkeit.
Aufrechnung
§ 45. (1) Der Versicherungsträger darf auf die
von ihm zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen
1. vom Anspruchsberechtigten dem Versicherungsträger
geschuldete fällige Beiträge, soweit
das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;
2. von Versicherungsträgern zu Unrecht
erbrachte, vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattende
Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung
nicht verjährt ist;
3. von Versicherungsträgern gewährte Vorschüsse.
(2) Die Aufrechnung nach Abs. 1 Z. 1 und 2
ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistungen
zulässig.
Auszahlung der Leistungen
§ 46. (1) Die Pensionen sind monatlich im
vorhinein auszuzahlen. Der Versicherungsträger
kann die Auszahlung auf einen anderen Tag als
den Monatsersten verlegen.
(2) Einmalige Geldleistungen sind binnen zwei
Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung
auszuzahlen.
(3) Alle Zahlungen können auf zehn Groschen
in der Weise gerundet werden, daß Beträge unter
fünf Groschen unberücksichtigt bleiben und
solche von fünf oder mehr Groschen als zehn
Groschen gerechnet werden.
(4) Auf Verlangen des Versicherungsträgers
haben die Anspruchsberechtigten Lebens- oder
Witwenschaftsbestätigungen beizubringen. Solange
diese Bestätigungen nicht beigebracht sind,
können Pensionen zurückgehalten werden.
(5) Die Pensionen sind in der Regel im Wege
der Postsparkasse zu zahlen. Gebühren für die
Zustellung von Pensionen sind vom Versicherungsträger
zu zahlen.
Pensionssonderzahlungen
§ 47. (1) Zu den in den Monaten Mai bzw.
Oktober bezogenen Pensionen gebührt je eine
Sonderzahlung.
(2) Wird die Pension einer anderen Person
oder Stelle als dem ehemals versicherten Berechtigten
(den berechtigten Hinterbliebenen) auf
Grund eines Anspruchsüberganges überwiesen, so
werden die Sonderzahlungen nur geleistet, wenn
sie dem Berechtigten ungeschmälert zukommen.
(3) Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe
der für den Monat Mai bzw. Oktober ausgezahlten
Pension einschließlich der Zuschüsse und der
Ausgleichszulage.
(4) Die Sonderzahlungen sind zu im Monat Mai
bzw. Oktober laufenden Pensionen in diesen
Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme der
laufenden Pensionszahlung flüssigzumachen.
(5) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle
der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren
des Pensionsberechtigten zu erteilen.
Hilflosenzuschuß
§ 48. (1) Beziehern einer Pension, die derart
hilflos sind, daß sie ständig der Wartung und
Hilfe bedürfen, gebührt zu der Pension ein Hilflosenzuschuß.
Zu einer Waisenpension wird der
Hilflosenzuschuß frühestens ab dem Zeitpunkt
gewährt, in dem die Waise das 14. Lebensjahr
vollendet hat.
(2) Der Hilflosenzuschuß gebührt im halben
Ausmaß der Pension, jedoch mindestens 606 S
und höchstens 1212 S monatlich; an die Stelle
dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden
Jahres die unter Bedachtnahme auf § 26 mit dem
jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 24) vervielfachten
Beträge. Bei der Bemessung des Hilflosenzuschusses
bleiben Kinderzuschüsse außer Betracht.
(3) Der Hilflosenzuschuß ruht während der
Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder
Siechenanstalt ab dem Beginn der fünften Woche
dieser Pflege, wenn der Träger der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz oder die
Österreichische Bauernkrankenkasse die Kosten
der Pflege trägt.
(4) Treffen mehrere Pensionsansprüche aus der
Pensionsversicherung nach diesem oder einem
anderen Bundesgesetz oder trifft ein Pensionsanspruch
aus der Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz mit einem Rentenanspruch
aus der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz zusammen, wobei in
beiden in Betracht kommenden Versicherungszweigen
die Voraussetzungen für den Hilflosenzuschuß
erfüllt sein müssen, so ist der Hilflosenzuschuß
von der Summe dieser Pensions(Renten)ansprüche
unter Bedachtnahme auf die im Abs. 2
genannten Mindest- und Höchstbeträge zu ermitteln.
Ist aber die halbe Vollrente aus der Unfallversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
höher als der im Abs. 2 genannte
Höchstbetrag, gebührt der Hilflosenzuschuß in
der Höhe der halben Vollrente.
(5) In den Fällen des Abs. 4 erster Satz ist
der Hilflosenzuschuß von dem Versicherungsträger
festzustellen und flüssigzumachen, dem
gegenüber der höhere oder höchste Pensions(Renten)
anspruch besteht. In den Fällen des Abs. 4
zweiter Satz ist der Hilflosenzuschuß vom Träger
der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz festzustellen und flüssigzumachen.
Zahlungsempfänger
§ 49. (1) Die Leistungen werden an den
Anspruchsberechtigten, wenn dieser aber
geschäftsunfähig oder ein beschränkt geschäftsfähiger
Unmündiger ist, an seinen gesetzlichen
Vertreter ausgezahlt. Mündige Minderjährige und
beschränkt Entmündigte sind nur für Leistungen,
die ihnen auf Grund ihrer eigenen Versicherung
zustehen, selbst empfangsberechtigt; für andere
Leistungen sind bei solchen Personen deren
gesetzliche Vertreter empfangsberechtigt.
(2) Wird wahrgenommen, daß Waisenpensionen
oder Kinderzuschüsse vom Zahlungsempfänger
nicht zugunsten des Kindes verwendet
werden, so kann der Versicherungsträger mit
Zustimmung des Pflegschafts(Vormundschafts)gerichtes
einen anderen Zahlungsempfänger
bestellen.
Rückforderung zu Unrecht
erbrachter Leistungen
§ 50. (1) Der Versicherungsträger hat zu Unrecht
erbrachte Geldleistungen zurückzufordern,
wenn der Zahlungsempfänger (§ 49) den Bezug
durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung
maßgebender Tatsachen oder Verletzung
der Meldevorschriften (§ 11) herbeigeführt
hat, oder wenn der Zahlungsempfänger
(§ 49) erkennen mußte, daß die Leistung nicht
oder nicht in dieser Höhe gebührte.
(2) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1
verjährt binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt,
in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden
ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht
worden ist.
(3) Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen
berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere
in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens-
und Vermögensverhältnisse des
Empfängers,
1. auf die Rückforderung nach Abs. 1 verzichten;
2. die Erstattung des zu Unrecht gezahlten
Betrages in Teilbeträgen zulassen.
(4) Zur Eintreibung der Forderungen des Versicherungsträgers
auf Grund der Rückforderungsbescheide
ist dem Versicherungsträger die Einbringung
im Verwaltungswege gewährt (§ 3
Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950).
Bezugsberechtigung im Falle des
Todes des Anspruchsberechtigten
§ 51. Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten
eine fällige Geldleistung noch nicht
ausgezahlt, so sind nacheinander der Ehegatte,
die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder,
die Schwiegerkinder, der Vater, die Mutter,
die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese
Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten
zur Zeit seines Todes in
häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der
Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern
des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen
Teilen anspruchsberechtigt.
Leistungen der Pensionsversicherung
§ 52. (1) In der Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz sind zu gewähren
1. aus dem Versicherungsfall des Alters die
Alterspension (§ 68);
2. aus dem Versicherungsfall der dauernden
Erwerbsunfähigkeit die Erwerbsunfähigkeitspension
(§ 69);
3. aus dem Versicherungsfall des Todes die
Hinterbliebenenpensionen (§ 72).
(2) Der Versicherungsträger kann überdies Leistungen
der Gesundheitsfürsorge (§§ 95, 97) und
der Rehabilitation (§§ 95, 96) gewähren.
Eintritt des Versicherungsfalles
§ 53. (1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten
1. bei Leistungen aus dem Versicherungsfall
des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;
2. bei Leistungen aus dem Versicherungsfall
der dauernden Erwerbsunfähigkeit mit deren Eintritt,
wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar
ist, mit der Antragstellung;
3. bei Leistungen aus dem Versicherungsfall
des Todes mit dem Tod.
(2) Stichtag für die Feststellung, ob und in
welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist der
Eintritt des Versicherungsfalles, wenn er auf
einen Monatsersten fällt, sonst der dem Eintritt
des Versicherungsfalles folgende Monatserste.
Wird jedoch der Antrag auf eine Leistung nach
Abs. 1 Z. 1 oder 2 erst nach Eintritt des Versicherungsfalles
gestellt, so ist Stichtag für diese
Feststellung der Zeitpunkt der Antragstellung,
wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der
dem Zeitpunkt der Antragstellung folgende
Monatserste.
Versicherungszeiten
§ 54. Unter Versicherungszeiten sind die im
§ 55 angeführten Beitragszeiten und die im § 56
angeführten Ersatzzeiten zu verstehen.
Beitragszeiten
§ 55. (1) Als Beitragszeiten sind anzusehen
1. Zeiten einer die Pflichtversicherung nach
diesem Bundesgesetz begründenden selbständigen
Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, wenn die
Beiträge innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf
des Kalendermonates, für den sie gelten sollen,
wirksam (§ 58) entrichtet worden sind;
2. Zeiten einer die Pflichtversicherung nach
dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz
begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit
oder Beschäftigung, wenn die Beiträge
innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, wirksam
entrichtet worden sind;
3. Zeiten einer Weiterversicherung gemäß § 5,
wenn die Beiträge innerhalb von zwei Jahren
nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie
gelten sollen, wirksam (§ 58) entrichtet worden
sind;
4. Zeiten einer Weiter- und Selbstversicherung
nach dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz,
wenn die Beiträge innerhalb
von zwei Jahren nach Ablauf des. Kalenderjahres.
für das sie gelten sollen, wirksam entrichtet
worden sind.
(2) Die im Abs. 1 für die Entrichtung von
Beiträgen gesetzten Fristen verlängern sich um
die Zeit eines Verfahrens, das zur Entscheidung
über die Versicherungspflicht oder über die Versicherungsberechtigung
für den Zeitraum, für den
die Beiträge entrichtet werden, eingeleitet worden
ist.
(3) In Fällen besonderer Härte kann das Bundesministerium
für soziale Verwaltung auch Beiträge
als wirksam entrichtet anerkennen, die für
Zeiten nach Abs. 1 Z. 1 oder 2 nach Ablauf
des dort bezeichneten Zeitraumes entrichtet
werden. Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere
dann anzunehmen, wenn dem Versicherten
ansonst ein Nachteil in seinen versicherungsrechtlichen
Verhältnissen erwächst, der unter Berücksichtigung
seiner Familien- und Einkommensverhältnisse
von wesentlicher Bedeutung ist und der
Versicherte seine Anmeldung zur Versicherung
nicht vorsätzlich unterlassen bzw. die Unterlassung
der Anmeldung zur Versicherung nicht
vorsätzlich herbeigeführt hat.
(4) Witwen (Witwer), die den Betrieb des versicherten
Ehegatten (der versicherten Ehegattin)
während der Dauer des Verlassenschaftsverfahrens
fortführen, können für die Zeit dieser
Fortführung wirksam Beiträge zur Pflichtversicherung
entrichten, sofern nicht schon auf
Grund dieser Fortführung Pflichtversicherung
bestanden hat. Für die Bemessung dieser Beiträge,
die innerhalb von zwei Jahren nach dem
Ende des Verlassenschaftsverfahrens einzuzahlen
sind, ist § 12 entsprechend anzuwenden.
Ersatzzeiten
§ 56. (1) Als Ersatzzeiten gelten, soweit sie
nicht als Beitragszeiten anzusehen sind
1. nach Vollendung des 18. Lebensjahres im,
Gebiet der Republik Österreich zurückgelegte
Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder
Beschäftigung, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
über die Versicherungspflicht die Pflichtversicherung
nach diesem Bundesgesetz begründet hätte,
bei Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z. 1 nur,
wenn der Versicherte seinen Lebensunterhalt
überwiegend aus dem Ertrag der die Pflichtversicherung
begründenden Erwerbstätigkeit bestritten
hat; diese Zeiten zählen für die Erfüllung
der Wartezeit — unbeschadet der Bestimmungen
des Abs. 3 — mit der vollen zurückgelegten
Dauer; für die Bemessung der Leistungen gelten
in jedem vollen Kalenderjahr der Ausübung einer
derartigen Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung
an Ersatzzeit als erworben;
2. Zeiten, in denen ein Versicherter, der am
Stichtag (§ 53 Abs. 2) die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzt,
a) während des ersten oder zweiten Weltkrieges
Kriegsdienst oder einen nach den
jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften
dem Kriegsdienst für die Berücksichtigung
in der Rentenversicherung gleichgehaltenen
Not- oder Luftschutzdienst geleistet oder
sich in Kriegsgefangenschaft befunden hat;
b) auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, ordentlichen
oder außerordentlichen Präsenzdienst
geleistet hat;
c) sonst eine Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht
nach den jeweils in Geltung gestandenen
Vorschriften erfüllt hat;
3. Zeiten, in denen der Versicherte aus politischeil
oder religiösen Gründen oder aus Gründen
der Abstammung, auch wegen Auswanderung
aus den angeführten Gründen, daran gehindert
war, seine selbständige Erwerbstätigkeit oder
Beschäftigung im Sinne der Z. 1 fortzusetzen.
(2) Zur Kriegsgefangenschaft im Sinne des
Abs. 1 Z. 2 lit. a zählt auch die Heimkehr aus
ihr, soweit die Zeit nicht überschritten ist, die
der Einberufene bei Berücksichtigung aller Zwischenfälle
benötigte, um an seinen letzten Wohnort
vor der Einberufung zurückzukehren. Eine
Zivilinternierung im Zusammenhang mit dem
ersten oder zweiten Weltkrieg ist der Kriegsgefangenschaft
gleichzuhalten.
(3) Zeiten der im Abs. 1 bezeichneten Art
gelten nur dann als Ersatzzeiten, wenn sie sich
nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
oder dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz ausgewirkt
haben.
(4) Die Zeiten nach Abs. 1 Z. 2 gelten als
Ersatzzeiten, sofern die letzte vorangehende Beitrags-
oder Ersatzzeit im Sinne dieses Bundesgesetzes
nicht mehr als drei Jahre zurückliegt
oder die erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit
im Sinne dieses Bundesgesetzes innerhalb
dreier Jahre nach dem Ende der in Abs. 1 Z. 2
genannten Zeiten beginnt. Zeiten der im Abs. 1
Z. 3 genannten Art gelten bis zum Wegfall der
Behinderung, längstens bis 1. April 1959, als
Ersatzzeiten; dies jedoch nur, wenn die tatsächliche
letzte Ausübung der Erwerbstätigkeit nach
Abs. 1 Z. 1 dem Beginn der Behinderung nicht
um mehr als drei Jahre vorangeht. Der Wegfall
der Behinderung ist anzunehmen, wenn der Versicherte
im Inland seinen Wohnsitz wieder
begründet oder eine selbständige Erwerbstätigkeit,
die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz
begründet hat oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn
begründet hätte, aufgenommen
und länger als ein Jahr ununterbrochen ausgeübt
hat,
(5) Ersatzzeiten nach Abs. 1 werden nur mit
vollen Kalendermonaten gezählt. Ist die Voraussetzung
für die Berücksichtigung einer Zeit als
Ersätzzeit im Sinne des Abs. 1 in einem Kalendermonat
nicht während des vollen Monates gegeben,
so wird dieser Kalendermonat nicht als
Ersatzzeit gezählt. Fallen in ein Kalenderjahr
neben Ersatzzeiten nach Abs. 1 Z. 1 auch andere
Ersatzzeiten nach Abs. 1, so sind diese für die
Bemessung der Leistungen wie Ersatzzeiten nach
Abs. 1 Z. 1 zu behandeln, wenn es für den
Leistungswerber günstiger ist.
(6) Den im Abs. 1 Z. 1 genannten Zeiten
werden, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt wird, unvorgreiflich künftiger zwischenstaatlicher
Regelung Zeiten einer selbständigen
Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1
Z. 1 in einem am 16. Oktober 1918 zur österreichisch-
ungarischen Monarchie gehörigen, außerhalb
der Republik Österreich gelegenen Gebiet
gleichgestellt, wenn es sich um Personen handelt,
die am Stichtag (§ 53 Abs. 2) im Gebiet der
Republik Österreich ihren Wohnsitz haben, unter
der weiteren Voraussetzung,
a) daß sie sich am 11. Juli 1953 im Gebiet der
Republik Österreich nicht nur vorübergehend
aufgehalten haben und an diesem
Tage entweder österreichische Staatsangehörige
waren oder als Volksdeutsche (Personen
deutscher Sprachzugehörigkeit, die
staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit
ungeklärt ist) anzusehen sind;
b) daß sie als Volksdeutsche im Sinne der
lit. a anzusehen sind, ferner daß ihnen die
Einreise nach Österreich bis zum 11. Juli
1953 bewilligt wurde und daß sie nachweislich
ohne ihr Verschulden nicht in das
Gebiet der Republik Österreich einreisen
konnten;
c) daß sie als österreichische Staatsangehörige
bis zum 11. Juli 1953 nachweislich ohne
ihr Verschulden ihren Wohnsitz nicht in
das Gebiet der Republik Österreich verlegen
konnten;
d) daß sie als österreichische Staatsangehörige
oder als Volksdeutsche im Sinne der lit. a
nach dem 11. Juli 1953 aus der Kriegsgefangenschaft
oder Zivilinternierung in die
Republik Österreich entlassen wurden.
Erwerbung von Versicherungszeiten
bei Gewährung von strafrechtlichen
Entschädigungen
§ 57. Zeiten einer Anhaltung, in Ansehung
derer ein österreichisches Gericht rechtskräftig
einen Entschädigungsanspruch für strafgericht-
liche Anhaltung oder Verurteilung zuerkannt hat
und die nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen
als Versicherungszeiten erworben wurden,
gelten, sofern der Versicherte vor der Anhaltung
Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
erworben hat, als Versicherungszeiten. Hiebei
gelten die vor dem 1. Jänner 1957 gelegenen
Anhaltungszeiten als Ersatzzeiten und die nach
diesem Zeitpunkt gelegenen Anhaltungszeiten als
Beitragszeiten der Pflichtversicherung. Die auf
diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge hat der
Bund an den Träger der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz nach den jeweils in
Geltung gestandenen Vorschriften nachzuentrichten;
hiebei ist der Einreihung in die Versicherungsklasse
der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen
Betriebes im Zeitpunkt des Beginnes
der Anhaltungszeit zugrunde zu legen. Wird von
den Finanzbehörden ein Einheitswert des land-
und forstwirtschaftlichen Vermögens gemäß §§ 29
und 50 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt,
ist die Einreihung in die Versicherungsklasse in
entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 3 lit. b
vorzunehmen.
Unwirksame Beiträge
§ 58. (1) Beiträge zur Pflichtversicherung, die
nach dem Stichtag (§ 53 Abs. 2) für einen anderen
Vorschreibezeitraum als den letzten dem
Stichtag unmittelbar vorangehenden und für den
Vorschreibezeitraum, in den der Stichtag fällt,
geleistet werden, sind für die Leistung aus dem
eingetretenen Versicherungsfall unwirksam. Beiträge
zur freiwilligen Versicherung, die nach dem
Stichtag (§ 53 Abs. 2) für einen anderen Kalendermonat
als den letzten dem Stichtag unmittelbar
vorangehenden Kalendermonat geleistet werden,
sind für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall
unwirksam.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden
a) auf Beiträge für Zeiträume, für welche die
Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz oder
die Berechtigung zur Weiterversicherung
nach diesem Bundesgesetz erst nach dem
Stichtag (§ 53 Abs. 2) in einem schon vorher
eingeleiteten Verfahren festgestellt wurde;
b) auf Beiträge, die nach der Vorschrift des
§ 55 Abs. 3 als wirksam entrichtet anerkannt
wurden;
c) auf Beiträge, die nach der Vorschrift des
§ 55 Abs. 4 entrichtet wurden.
Versicherungsmonat
§ 59. Versicherungsmonat ist jeder Kalendermonat
einer Beitrags- oder Ersatzzeit im Sinne
der §§ 55 und 56.
Wartezeit
§ 60. (1) Der Anspruch auf jede der im § 52
Abs. 1 angeführten Leistungen ist — abgesehen
von den im Abschnitt II festgesetzten besonderen
Voraussetzungen — an die allgemeine Voraussetzung
geknüpft, daß die Wartezeit durch Versicherungsmonate
im Sinne des § 59 erfüllt ist.
(2) Die Wartezeit entfällt für eine Leistung
aus dem Versicherungsfall der dauernden
Erwerbsunfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall
des Todes,
a) wenn der Versicherungsfall die Folge eines
Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit
(§§ 175 und 176 bzw. 177 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) ist und der
Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit bei
einem in der Unfallversicherung gemäß § S
Abs. 1 Z. 3 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Versicherten eingetreten
ist, oder
b) wenn der Stichtag (§ 53 Abs. 2) vor dem
vollendeten 24. Lebensjahr des Versicherten
liegt und der Versicherte mindestens
sechs Versicherungsmonate erworben hat,
oder
c) wenn der Versicherungsfall die Folge einer
anerkannten Dienstbeschädigung im Sinne
der für Wehrpflichtige geltenden versorgungsrechtlichen
Vorschriften ist.
(3) Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag
(§ 53 Abs. 2) Versicherungsmonate im Sinne
dieses Bundesgesetzes in folgender Mindestzahl
vorliegen
1. Für eine Leistung aus dem Versicherungsfall
der Erwerbsunfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall
des Todes 60 Versicherungsmonate, bei
Personen, die erstmalig nach dem vollendeten
50. Lebensjahr und nach dem 31. Dezember 1957
in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung
oder in der Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz versicherungspflichtig geworden
sind, 96 Versicherungsmonate; Beitragsmonate
der Weiterversicherung zählen auf diese
Wartezeit nur zur Hälfte;
2. für eine Leistung aus dem Versicherungsfall
des Alters 180 Versicherungsmonate.
(4) Die nach Abs. 3 Z. 1 und 2 für die Erfüllung
der Wartezeit erforderliche Mindestzahl von
Versicherungsmonaten muß, unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 5,
a) im Falle des Abs. 3 Z. 1 innerhalb der
letzten 120 Kalendermonate,
b) im Falle des Abs. 3 Z. 2 innerhalb der
letzten 240 Kalendermonate
vor dem Stichtag (§ 53 Abs. 2) liegen.
(5) Fallen in den Zeitraum der letzten 120
bzw. 240 Kalendermonate vor dem Stichtag Zeiten
der nachstehend bezeichneten Art, so verlängert
sich der Zeitraum um diese Zeiten
1. Zeiten vor dem 1. Jänner 1950, in denen der
Versicherte im Gebiete der Republik Österreich
durch Ausplünderung, Ausbombung oder sonstige
Kriegseinwirkung daran gehindert war, seine
selbständige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) im
Sinne des § 56 Abs. 1 Z. 1 fortzusetzen;
2. Zeiten vor dem 1. Jänner 1956, in denen der
Versicherte im Gebiete der Republik Österreich
durch Maßnahmen einer Besatzungsmacht daran
gehindert war, seine selbständige Erwerbstätigkeit
(Beschäftigung) im Sinne des § 56 Abs. 1 Z. 1
fortzusetzen.
3. Zeiten nach der Übergabe oder Aufgabe des
land(forst)wirtschaftlichen Betriebes zwischen der
Vollendung des 55. und des 65. Lebensjahres,
bei Frauen zwischen der Vollendung des 50. und
des 60. Lebensjahres, in denen der Versicherte
a) nicht nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz in einer Pensionsversicherung
pflichtversichert ist und
b) seinen Lebensunterhalt überwiegend aus
den ihm auf Grund der Übergabe des
Betriebes zugekommenen oder zukommenden
laufenden Leistungen bestreitet;
4. Zeiten, während derer der Versicherte einen
bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine
Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden
Erwerbsunfähigkeit hatte;
5. die Zeit, die zwischen der Erfüllung der
Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung
aus dem Versicherungsfall des Alters und
der Antragstellung auf die Leistung liegt.
Bemessungsgrundlage
§ 61. (1) Bemessungsgrundlage ist jener Betrag,
der sich aus der Teilung der Summe der Meßwerte
(§ 62) der die Bemessungszeit (Abs. 3)
bildenden Versicherungsmonate durch die Zahl
dieser Versicherungsmonate ergibt. Hiebei sind
die Meßwerte heranzuziehen, die für das Kalenderjahr
festgestellt sind, in dem der Stichtag
liegt.
(2) Für die Ermittlung der Bemessungszeit
kommen die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre
vor dem Stichtag gelegenen Versicherungsmonate
im Sinne des § 59 in Betracht.
Fallen in diesen Zeitraum Zeiten nach § 60 Abs. 5,
so verlängert er sich um diese Zeiten.
(3) Die Bemessungszeit umfaßt die nach Abs. 2
in Betracht kommenden Beitragsmonate der
Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1, wenn
aber solche nicht oder wenn weniger als 72 solcher
Monate vorliegen, außerdem bis zu einer
Bemessungszeit von 72 Monaten die letzten sonstigen
nach Abs. 4 in Betracht kommenden
Versicherungsmonate in nachstehender Reihenfolge
a) Zeiten einer freiwilligen Versicherung im
Anschluß an eine Pflichtversicherung nach
§ 2 Abs. 1 Z. 1,
b) Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 2
Abs. 1 Z. 2,
c) Zeiten einer freiwilligen Versicherung im
Anschluß an eine Pflichtversicherung nach
§ 2 Abs. 1 Z. 2,
d) sonstige Versicherungszeiten.
(4) Kommen bei der Anwendung des Abs. 3
Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 Z. 2 in Betracht,
so sind den Zeiten der Pflichtversicherung nach
§ 2 Abs. 1 Z. 1 die Zeiten nach § 2 Abs. 1 Z. 1
des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes
und den Zeiten der Pflichtversicherung
nach § 2 Abs. 1 Z. 2 die Zeiten nach § 2
Abs. 1 Z. 2 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes
gleichzustellen. Kommen
bei der Anwendung des Abs. 3 Beitragszeiten
nach § 55 Abs. 1 Z. 4 in Betracht, so
sind den in Abs. 3 lit. a genannten Zeiten die
Zeiten der freiwilligen Versicherung im Anschluß
an eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1
des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes
und den im Abs. 3 lit. c genannten
Zeiten die Zeiten der freiwilligen Versicherung
im Anschluß, an eine Pflichtversicherung nach
§ 2 Abs. 1 Z. 2 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes
gleichzustellen.
Meßwert
§ 62. (1) Der Meßwert beträgt
Hiebei gilt ein Versicherungsmonat in der Versicherungsklasse
erworben, in die der Versicherte
für Zwecke der Bemessung der Beiträge eingereiht
war.
(2) An die Stelle der im Abs. 1 lit. a und b
genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines
jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 26
mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 24)
vervielfachten Beträge.
(3) Für Versicherungsmonate aus der Zeit vor
dem 1. Oktober 1970 gilt als Meßwert
à) für Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 Z. 2
jener Meßwert, der sich bei früherem Wirksamkeitsbeginn
der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes ergeben hätte;
b) für Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 Z. 4
und für Ersatzzeiten nach § 56 der in der
Versicherungsklasse I jeweils festgesetzte
Meßwert.
Bemessungsgrundlage für die
erhöhte Alterspension
§ 63. Hat der Versicherte einen Anspruch auf
die erhöhte Alterspension gemäß § 78 erworben,
so gebühren, wenn es für ihn günstiger ist, der
Grundbetrag und die auf die Zeit bis zum Beginn
des Pensionsaufschubes entfallenden Steigerungsbeträge
von der Bemessungsgrundlage, die sich
bei Beginn des Pensionsaufschubes ergeben
hätte.
Bemessungsgrundlage aus einem
früheren Versicherungsfall
§ 64. Fällt eine Pension innerhalb fünf Jahren
nach Wegfall einer anderen nach diesem Bundesgesetz
festgestellten Pension an, so tritt, wenn
es für den Leistungswerber günstiger ist, an
Stelle der sich nach § 61 ergebenden Bemessungsgrundlage
für die Bemessung des Grundbetrages
und des bis zum Stichtag (§ 53 Abs. 2) der
weggefallenen Leistung erworbenen Steigerungsbetrages
die Bemessungsgrundlage, von der diese
Leistung bemessen war.
Bemessungsgrundlage bei Nichterfüllung
der Wartezeit
§ 65. Läßt sich in Fällen des § 60 Abs. 2 eine
Bemessungsgrundlage nach den §§ 61 oder 64
nicht ermitteln, so ist die Bemessungsgrundlage
gleich einem Vierzehntel der Bemessungsgrundlage
nach § 181 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
Kinder
§ 66; (1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten
18. Lebensjahr
1. die ehelichen, die legitimierten Kinder und
die Wahlkinder der Versicherten;
2. die Stiefkinder, wenn sie vom Versicherten
überwiegend erhalten werden und mit ihm
ständig in Hausgemeinschaft leben oder sich
nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger
(beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig
wegen Heilbehandlung außerhalb seiner
Hausgemeinschaft aufhalten;
3. die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;
4. die unehelichen Kinder eines männlichen
Versicherten, wenn seine Vaterschaft im Verfahren
außer Streitsachen oder in einem
hiefür sonst gesetzlich vorgesehenen Verfahren
anerkannt oder im Prozeßwege gerichtlich
festgestellt worden ist.
(2) Stiefkinder einer Person sind die nicht von
ihr abstammenden leiblichen Kinder ihres Ehegatten,
und zwar auch dann, wenn der andere
leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die
Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder
Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe
weiter.
(3) Als Kind ist auch über die Vollendung des
18. Lebensjahres hinaus anzusehen, wer
1. Wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger
Schul- und Berufsausbildung sich
noch nicht selbst erhalten kann, bis zur
ordnungsgemäßen Beendigung der Ausbildung,
jedoch längstens bis zur Vollendung
des 26. Lebensjahres; wird während dieser
Zeit der Präsenzdienst absolviert, bis zur
Vollendung des 27. Lebensjahres, oder
2. wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen
dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen
vor Vollendung des 18. Lebensjahres
oder während des in Z. 1 bezeichneten Zeitraumes
eingetreten ist und solange dieser
Zustand dauert.
Sonderregelung bei Vorliegen
von Versicherungszeiten in mehreren
Pensionsversicherungen
(Wanderversicherung)
§ 67. (1) Hat ein Versicherter sowohl Versicherungszeiten
in der Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz als auch in der nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
geregelten Pensionsversicherung aufzuweisen,
so gilt hinsichtlich der Pensionsleistungen
mit Ausnahme der Höherversicherungspensionen
die Sonderregelung des Abs. 3.
(2) Ist in einer der in Betracht kommenden
Versicherungen der Versicherungsfall, für den
eine Leistung in Anspruch genommen wird, nicht
vorgesehen, so sind die in dieser Versicherung
zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Anwendung
der Sonderregelung des Abs. 3 nicht
zu berücksichtigen. Das gleiche gilt, wenn in
einer der in Betracht kommenden Versicherungen
a) die besonderen Voraussetzungen für den
Leistungsanspruch nicht erfüllt sind, oder
b) ein Pensionsanspruch aus dem gleichen
Versicherungsfall bereits besteht.
Der Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit
im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit
in der Pensionsversicherung nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gleichzusetzen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 gilt — unbeschadet
der Bestimmung des Abs. 4 — folgende Sonderregelung
1. In jeder der in Betracht kommenden Versicherungen
hat der hiefür zuständige Versicherungsträger
zu ermitteln, ob und in welcher
Höhe dem Versicherten eine Leistung nach den
für die betreffende Versicherung geltenden Vorschriften
unter Berücksichtigung der in allen in
Betracht kommenden Versicherungen zurückgelegten
Versicherungszeiten gebühren würde,
wobei sich deckende Zeiten nur einfach zu zählen
sind; der besondere Steigerungsbetrag für die
Höherversicherung, der Kinderzuschuß, der Hilflosenzuschuß,
die Zuschläge nach §§ 76 Abs. 5 und
81 dieses Bundesgesetzes, nach § 264 a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes und nach
§§ 80 Abs. 5 und 85 a des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes sowie die
Ausgleichszulage haben außer Ansatz zu bleiben.
2. Versicherungszeiten, die gemäß Z. 1 als sich
deckende Zeiten nur einfach gezählt werden,
sind nur einer der in Betracht kommenden Versicherungen
zuzuordnen, und zwar in folgender
Reihenfolge: Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, Pensionsversicherung
nach dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz, Pensionsversicherung
nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz.
3. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage
für die nach Z. 1 zu errechnende Leistung sind
in jeder der in Betracht kommenden Versicherungen
die bei ihr zurückgelegten Versicherungszeiten
zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach
Z. 2 einer anderen Pensionsversicherung zugeordnet
sind.
4. Jeder der in Betracht kommenden Versicherungsträger
hat von der nach Z. 1 errechneten
Leistung den Anteil festzustellen, der dem
Verhältnis der Dauer der in der betreffenden
Versicherung berücksichtigten Versicherungszeiten
zur Summe der in allen in Betracht kommenden
Versicherungen berücksichtigten Versicherungszeiten
entspricht; außerdem hat jeder Versicherungsträger
die Steigerungsbeträge aus einer
allfälligen Höherversicherung festzustellen, soweit
Beiträge hiefür bei ihm eingezahlt worden sind.
5. Die Summe der nach Z. 4 ermittelten
Leistungsteile stellt die dem Versicherten gebührende
Gesamtleistung dar.
6. Bescheid- und leistungszuständig 1st jener
Träger der Versicherung, in der in den letzten
15 Jahren vor dem Stichtag ausschließlich, mehr
oder die meisten Versicherungsmonate erworben
wurden, die für die Bemessung der Leistung
heranzuziehen sind oder bei Erfüllung der
Anspruchsvoraussetzungen heranzuziehen wären.
Liegen solche Versicherungsmonate im gleichen
Ausmaß vor, so ist der letzte Versicherungsmonat
entscheidend; das gleiche gilt, wenn in den letzten
15 Jahren vor dem Stichtag keine Versicherungsmonate
vorliegen. Monate, während derer ein
Leistungsanspruch aus einem Versicherungsfall
des Alters oder aus einem Versicherungsfall der
dauernden Erwerbsunfähigkeit bzw. dor geminderten
Arbeitsfähigkeit gegeben war und die
nicht schon als Versicherungsrnonate gelten, gelten
als Versicherungsmonate der Versicherung, in der
der Anspruch auf die Leistung (Gesamtleistung)
festgestellt worden war. Versicherungsmonate,
die mehr als zehn Jahre vor dem Stichtag liegen,
zählen nur zur Hälfte. Wurde überhaupt kein
Versicherungsmonat erworben, hat jener Versicherungsträger
zu entscheiden, bei dem der
Antrag eingebracht wurde.
7. Der gemäß Z. 6 zuständige Versicherungsträger
hat nach den für ihn geltenden Vorschriften
über das Ruhen und das Versagen der
Leistung sowie über Ansprüche auf Kinderzuschuß,
Hilflosenzuschuß und Ausgleichszulage,
ebenso über die Zuschläge nach §§ 76 Abs. 5 und
81 dieses Bundesgesetzes, nach § 264 a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes und nach §§ 80
Abs. 5 und 85 a des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes zu entscheiden,
wobei jeweils von der Gesamtleistung auszugehen
ist; die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung
werden vom Ruhen nicht erfaßt.
40 v. H. der Gesamtleistung gelten als Grundbetrag.
Für die Ermittlung des Kinderzuschusses
ist die höchste Bemessungsgrundlage aller Leistungsteile
heranzuziehen.
8. Hat ein Versicherter in einer der in Betracht
kommenden Versicherungen weniger als zwölf
für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende
Versicherungsmonate aufzuweisen, so sind
diese Zeiten wohl für die Erfüllung der Wartezeit,
die Anrechenbarkeit von Versicherungsmonaten
und die Dritteldeckung zu berücksichtigen,
jedoch ist für die betreffenden Versicherungen
keine Teilleistung nach Z. 4 festzustellen.
Derartige Versicherungsmonate sind von dem
gemäß Z. 6 zuständigen Versicherungsträger bei
der Feststellung des Ausmaßes des Steigerungsbetrages
seiner Leistung zu berücksichtigen.
9. Die Zuständigkeit gemäß Z. 6 ist auch für
die Krankenversicherung der Pensionisten bestimmend;
das gleiche gilt bei Pensionisten, die nicht
gleichzeitig Versicherte sind, für Leistungen der
Gesundheitsfürsorge und Rehabilitation.
(4) Ist die in Anwendung der Sonderregelung
des Abs. 3 gebührende Gesamtleistung oder die
allein gebührende Teilleistung geringer als die
Leistung, welche unter Außerachtlassung der
Sonderregelung nur aus einer der beteiligten Versicherungen
gebühren würde, so ist zur Gesamtleistung
ein Zuschlag in der Höhe des Unterschiedes
der beiden Leistungen zu gewähren. Der
Unterschiedszuschlag gilt als Bestandteil des Leistungsteiles
des gemäß Abs. 3 Z. 6 zuständigen
Versicherungsträgers.
ABSCHNITT II
Bestimmungen, betreffend die einzelnen
Leistungen
Alterspension
§ 68. (1) Anspruch auf Alterspension hat der
Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres,
die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres,
wenn die Wartezeit (§ 60) erfüllt ist und
die für den Versicherten in Betracht kommende
weitere Anspruchsvoraussetzung nach Abs. 2 zutrifft.
(2) Weitere Voraussetzung für den Pensionsanspruch
ist, daß der (die) Versicherte am Stichtag
keine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz begründende
Erwerbstätigkeit ausübt.
(3) Die Wartezeit für den Anspruch auf Alterspension
gilt jedenfalls als erfüllt, wenn bis zur
Vollendung des 65. bzw. 60. Lebensjahres Anspruch
auf eine Erwerbsunfähigkeitspension
besteht. Von diesem Zeitpunkt ab gebührt die
Erwerbsunfähigkeitspension als Alterspension,
und zwar mindestens in dem bis zu diesem Zeitpunkt
bestandenen Ausmaß.
Erwerbsunfähigkeitspension
§ 69. (1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension
hat der Versicherte bei dauernder Erwerbsunfähigkeit,
wenn die Wartezeit (§ 60)
erfüllt ist und die für den Versicherten in Betracht
kommende weitere Voraussetzung des § 68
Abs. 2 zutrifft.
(2) Nach Anfall einer Pension aus dem Versicherungsfall
des Alters nach diesem Bundesgesetz
kann ein Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension
nicht mehr entstehen.
Begriff der dauernden Erwerbsunfähigkeit
§ 70. Als erwerbsunfähig gilt der Versicherte,
der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen
oder Schwäche seiner körperlichen oder
geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem
regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Als erwerbsunfähig
gilt ferner der (die) Versicherte,
a) der (die) das 55. Lebensjahr vollendet hat,
und
b) dessen (deren) persönliche Arbeitsleistung
zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig
war,
wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen
Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen
oder geistigen Kräfte dauernd außerstande
ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen,
die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige
Kenntnisse und Fähigkeiten wie die
Erwerbstätigkeit erfordert, die der (die) Versicherte
zuletzt durch mehr als 60 Kalendermonate
ausgeübt hat.
Alters (Erwerbsunfähigkeits)pension
für Witwen, die den Betrieb
des versicherten Ehegatten
nach dessen Tod fortgeführt
haben
§ 71. Bei Witwen (Witwern), die den land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb des versicherten
Ehegatten (der versicherten Ehegattin) fortgeführt
haben, sind für einen Anspruch auf Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension
die Versicherungszeiten
im Sinne des § 54, die von diesem (dieser)
während des Bestandes der Ehe erworben worden
sind, den aus der eigenen Pensionsversicherung
der Witwe (des Witwers) erworbenen Versicherungszeiten
hinzuzurechnen, wenn die Witwe (der
Witwer) den Betrieb mindestens drei Jahre fortgeführt
hat. Das Erfordernis der dreijährigen
Fortführung entfällt, wenn die Witwe im Zeitpunkt
des Todes des Ehegatten gemäß § 3 Abs. 2
von der Pflichtversicherung ausgenommen war.
Wird die Witwen(Witwer)pension in Anspruch
genommen, so ist eine Hinzurechnung der Versicherungszeiten
des verstorbenen Ehegatten ausgeschlossen.
Hinterbliebenenpension
§ 72. Als Hinterbliebenenpensionen werden
Witwenpensionen, Witwerpensionen und Waisenpensionen
gewährt, wenn die Wartezeit (§ 60)
und die besonderen Voraussetzungen nach den
§§ 73 bis 75 erfüllt sind. Die Wartezeit gilt
jedenfalls als erfüllt, wenn der (die) Versicherte
bis zum Tod Anspruch auf eine Pension aus der
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
hatte.
Witwenpension
§ 73. (1) Anspruch auf Witwenpension hat die
Witwe nach dem Tode des versicherten Ehegatten.
Die Witwe eines nach § 2 Abs. 1 Z. 1
Versicherten hat diesen Anspruch aber nur dann,
wenn sie den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb
des Verstorbenen nicht fortführt. Anspruch
auf Witwenpension hat auch die Witwe, die nach
dem Tode des versicherten Ehegatten dessen
Betrieb fortgeführt hat, wenn sie die Fortführung
aufgegeben hat; hat sie den Betrieb mindestens
drei Jahre fortgeführt, gebührt die Witwenpension
nur, wenn im Zeitpunkt der Aufgabe der
Erwerbstätigkeit ein Anspruch auf Alterspension
nicht besteht. War die Witwe im Zeitpunkt des
Todes des Ehegatten gemäß § 3 Abs. 2 von der
Pflichtversicherung ausgenommen und nimmt sie
die Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension für Witwen
nach § 71 in Anspruch, so steht ihr auf
Grund der gemäß § 71 hinzugerechneten Versicherungszeiten
des verstorbenen Ehegatten ein
Anspruch auf Witwenpension nicht zu.
(2) Die Witwenpension gebührt nicht,
1. wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen
wurde, in dem der Ehegatte bereits Anspruch
auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des
Alters oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit
nach diesem Bundesgesetz hatte, es wäre denn,
daß die Ehe drei Jahre gedauert hat und der
Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als
15 Jahre, wenn aber der Gatte im Zeitpunkt der
Eheschließung noch nicht das 65. Lebensjahr überschritten
hatte, nicht mehr als 25 Jahre beträgt;
2. wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen
wurde, in dem der Ehegatte bereits das 65. Lebensjahr
überschritten und keinen Anspruch auf
eine in Z. 1 bezeichnete Pension hatte, es wäre
denn, daß die Ehe zwei Jahre gedauert hat.
(3) Abs. 2 gilt nicht,
1. wenn in der Ehe ein Kind geboren wurde
oder die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes
des Ehegatten erwiesenermaßen im Zustand der
Schwangerschaft befunden hatte oder durch die
Ehe ein Kind legitimiert wurde;
2. wenn die Ehe von Personen geschlossen
wurde, die bereits früher miteinander verheiratet
gewesen sind und bei Fortdauer der früheren
Ehe der Witwenpensionsanspruch nicht ausgeschlossen
gewesen wäre.
(4) Witwenpension gebührt, sofern nicht ein
Ausschließungsgrund nach Abs. 2 im Zusammenhalt
mit Abs. 3 vorliegt, auch der Frau, deren
Ehe mit dem Versicherten für nichtig erklärt,
aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn
ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt
(einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines
gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches
oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung)
der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung
zu leisten hatte, und zwar sofern und
solange die Frau nicht eine neue Ehe geschlossen
hat.
Witwerpension
§ 74. Witwerpension gebührt dem Ehegatten
nach dem Tode seiner versicherten Ehegattin,
wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend
bestritten hat: und er im Zeitpunkt ihres Todes
dauernd erwerbsunfähig (§ 70) und bedürftig ist,
solange die beiden letzten Voraussetzungen
zutreffen.
Waisenpension
§ 75. Anspruch auf Waisenpension haben nach
dem Tode des (der) Versicherten die Kinder
(§ 66). Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus
wird Waisenpension nur auf besonderen Antrag
gewährt.
Ausmaß der Alters(Erwerbsunfähigkeits)
pension
§ 76. (1) Die Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension
besteht aus dem Grundbetrag und dem Steigerungsbetrag,
bei Vorliegen einer Höherversicherung
auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag
nach § 77 Abs. 1.
(2) Als monatlicher Grundbetrag gebühren
30 v. H. der Bemessungsgrundlage.
(3) Als monatlicher Steigerungsbetrag gebühren
für je zwölf Versicherungsmonate
bis zum 120. Monat 6 v. T.,
vom 121. Monat bis zum 240. Monat 9 v. T.,
vom 241. Monat bis zum 360. Monat 12v.T.,
vom 361. Monat bis zum 540. Monat 15 v.T.
der Bemessungsgrundlage; ab dem 541. Monat
gebührt kein Steigerungsbetrag. Ein Rest von
weniger als zwölf Versicherungsmonaten wird in
der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen
Monat ein Zwölftel des nach der zeitlichen Lage
in Betracht kommenden Steigerungsbetrages
gebührt.
(4) Zum Grundbetrag gebührt ein Zuschlag
bis zu 10 v. H. der für den Grundbetrag maßgebenden
Bemessungsgrundlage, soweit die Pension
einschließlich des Zuschlages 50 v. H. dieser
Bemessungsgrundlage nicht übersteigt. Dieser Zuschlag
ist ein Bestandteil des Grundbetrages.
(5) Zu der nach Abs. 1 bis 4 bemessenen Pension
ist an Pensionsberechtigte, denen der Anspruch
auf eine Ausgleichszulage gemäß § 85
zusteht, ein Zuschlag in der Höhe von 30 S
monatlich zu gewähren, sofern nicht die Wohnungsbeihilfe
nach dem Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen,
BGBl. Nr. 229/1951, gebührt.
Besonderer Steigerungsbetrag für
Beiträge zur Höherversicherung;
Höherversicherungspension
§ 77. (1) Für Beiträge zur Höherversicherung
ist ein besonderer Steigerungsbetrag zur Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension
zu gewähren. Er
beträgt monatlich 1 v. H. der Beiträge zur
Höherversicherung.
(2) Männliche Pflichtversicherte, die das
65. Lebensjahr, und weibliche Pflichtversicherte,
die das 60. Lebensjahr vollendet, die Wartezeit
für die Alterspension erfüllt, jedoch aus dem
Grund der Nichterfüllung der besonderen Voraussetzungen
des § 68 Abs. 2 keinen Anspruch
auf Alterspension haben, erhalten für die zur
Höherversicherung geleisteten Beiträge auf Antrag
eine Höherversicherungspension. Der
Monatsbetrag der Höherversicherungspension
wird in Hundertsätzen der zur Höherversicherung
geleisteten Beiträge, entsprechend dem Alter
des Versicherten im Zeitpunkt der Beitragsleistung,
wie folgt bemessen
(3) Fällt während des Bezuges der Höherversicherungspension
die Alterspension nach § 68 an,
so ist an Stelle der Höherversicherungspension
der besondere Steigerungsbetrag nach Abs. 1 im
Ausmaß der bisherigen Höherversicherungspension
zu gewähren.
(4) Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages
nach Abs. 1 und der Höherversicherungspension
nach Abs. 2 sind Beiträge zur
Höherversicherung ihrer zeitlichen Lagerung entsprechend
mit den Aufwertungsfaktoren (§ 24)
aufzuwerten.
Erhöhung der Alterspension bei
Aufschub der Geltendmachung
des Anspruches
§ 78. (1) Hat der Versicherte das Anfallsalter
für die Alterspension erreicht und die Wartezeit
für diese Pension erfüllt, nimmt er jedoch die
Alterspension erst zu einem späteren Zeitpunkt
in Anspruch, so wird ihm eine erhöhte Alterspension
gewährt. Die Erhöhung beträgt für jedes
weitere volle Versicherungsjahr des Pensionsaufschubes
vom 61. bis zum 65. Lebensjahr 2 v. H.,
vom 66. bis zum 70. Lebensjahr 3 v. H.,
vom 71. Lebensjahr an 5 v. H.
der Alterspension gemäß § 68, die mit Beginn
des Pensionsaufschubes gebührt hätte.
(2) Für die Berechnung der Alterspension
gemäß § 76 sind auch die nach der Erreichung
des Anfallsalters erworbenen Beitragszeiten
heranzuziehen.
Kinderzuschüsse
§ 79. (1) Zu der Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension
gebührt für jedes Kind (§ 66) ein Kinderzuschuß.
Über das vollendete 18. Lebensjahr wird
der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag
gewährt.
(2) Der Kinderzuschuß gebührt im Ausmaß
von 5 v. H. der Bemessungsgrundlage. Der Kinderzuschuß
beträgt mindestens 80 S monatlich.
An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner
eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf
§ 26 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 24)
vervielfachte Betrag.
Ausmaß der Witwen(Witwer)pension
§ 80. (1) Die Witwen(Witwer)pension beträgt
50 v. H. der Alterspension, auf die der Versicherte
bei seinem Ableben Anspruch gehabt hat
oder bei Erfüllung der Voraussetzungen hiefür
gehabt hätte. Der Zuschlag nach § 76 Abs. 5,
ferner Kinderzuschüsse und ein Hilflosenzuschuß,
bleiben hiebei außer Ansatz. Die Witwenpension
beträgt aber, wenn die Witwe ein waisenpensionsberechtigtes
Kind hat oder wenn sie am Stichtag
das 40. Lebensjahr vollendet hat, mindestens
25 v. H. der Bemessungsgrundlage; 20 v. H. der
Bemessungsgrundlage gelten hiebei als Grundbetrag.
(2) Die Witwenpension nach § 73 Abs. 4 darf
den gegen den Versicherten zur Zeit seines Todes
bestehenden und mit dem der zeitlichen Lagerung
des Todestages entsprechenden Aufwertungsfaktor
aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt
(Unterhaltsbeitrag) sowie die der hinterlassenen
Witwe aus demselben Versicherungsfall
gebührende Witwenpension nicht übersteigen.
Eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich
übernommene Erhöhung des Unterhaltes
(Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht, wenn
seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleich) bis
zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen
ist.
Zuschlag zur Witwen(Witwer)pension
§ 81. (1) Zur Witwen(Witwer)pension gebührt
ein Zuschlag in der Höhe von 10 v. H. der
Witwen(\Vitwer)pension nach § 80. Der Zuschlag
gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, als Bestandteil
der Pension.
(2) Der Zuschlag nach Abs. 1 vermindert sich
um sonstige Einkünfte im Sinne des Abs. 3,
soweit diese im Monat das Doppelte des Betrages
übersteigen, um den sich jeweils der Richtsatz
nach § 85 Abs. 4 lit. a für die Ehegattin (den
erwerbsunfähigen Ehegatten) erhöht.
(3) Als sonstige Einkünfte gelten alle Bezüge
der (des) Pensionsberechtigten in Geld- oder
Geldeswert, insbesondere derartige Bezüge aus
einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis
oder aus Unterhalts- oder Renten(Pensions)
ansprüchen öffentlicher oder privater Art
nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte
notwendigen Aufwandes und abzüglich der nach
§ 87 Abs. 1 lit. b auf Grund von gesetzlichen
Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigenden
Beträge. Bei der Feststellung der sonstigen Einkünfte
bleiben außer Betracht
a) die Ausgleichszulagen nach § 89;
b) die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz
vom 21. September 1951, BGBl.
Nr. 229, die Wohnbeihilfen nach dem
Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.
Nr. 280/1967, und von den Ländern oder
Gemeinden zur Erleichterung der Tragung
des Mietzinsaufwandes gewährte Beihilfen;
c) die Beihilfen nach den besonderen Vorschriften
über den Familienlastenausgleich;
d) die Kinderzuschüsse und die Renten(Pensions)
sonderzahlungen aus der Sozialversicherung
sowie einmalige Geldleistungen;
e) Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen
Zustandes der (des) Pensionsberechtigten
gewährt werden (Hilflosenzuschüsse,
Blindenzulagen, und dergleichen);
f) der Zuschlag nach Abs. 4 und nach § 76
Abs. 5;
g) zwei Drittel der nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152, und
dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/
1947, gewährten Grund- und Elternrenten,
zwei Neuntel der nach dem Heeresversorgungsgesetz,
BGBL Nr. 27/1964, gewährten
Beschädigten- und Witwenrenten sowie
zwei Drittel der Elternrenten einschließlich
einer allfälligen Zusatzrente (§§ 23 Abs. 3,
33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1 und 45 Heeresversorgungsgesetz);
h) Hinterbliebenenleistungen, die auf Grund
zwischenstaatlicher Verträge über Soziale
Sicherheit gewährt werden.
(4) Zur Witwen(Witwer)pension gebührt Pensionsberechtigten,
denen der Anspruch auf eine
Ausgleichszulage gemäß § 85 zusteht, ein weiterer
Zuschlag in der Höhe von 30 S monatlich, sofern
nicht Wohnungsbeihilfe nach dem Bundesgesetz
vom 21. September 1951, BGBl. Nr. 229,
gebührt.
Abfertigung der Witwenpension
§ 82. (1) Im Falle der Wiederverheiratung wird
die Witwenpension mit dem fünffachen Jahresbetrag
der Pension, einschließlich eines im Zeitpunkt
ihres Erlöschens gebührenden Hilflosenzuschusses,
abgefertigt.
(2) Wird die neue Ehe durch Tod des Ehegatten
oder durch Scheidung oder Aufhebung
aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der
Anspruch auf die Witwenpension aus der früheren
Ehe wieder auf, wenn
a) die Scheidung oder Aufhebung nicht aus
dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden
der Ehegattin erfolgte oder
b) bei Nichtigerklärung der Ehe die Ehegattin
als schuldlos anzusehen ist
und die Ehegattin aus der neuen Ehe keinen
Anspruch auf eine mit der Witwenpension aus
der früheren Ehe gleichwertige Versorgung hat
(Witwenpension aus einer gesetzlichen Versicherung,
Versorgungsgenuß aus einem dienstrechtlichen
Verhältnis, Unterhalt seitens des Ehegatten
oder dergleichen). Das Wiederaufleben des Anspruches
tritt mit dem der Auflösung (Nichtigerklärung)
der letzten Ehe folgenden Monatsersten,
frühestens jedoch mit dem Monatsersten ein, der
dem Ablauf von fünf Jahren nach dem seinerzeitigen
Wegfall der Pension folgt.
Ausmaß der Waisenpension
§ 83. Die Waisenpension beträgt für jedes einfach
verwaiste Kind 40 v. H., für jedes doppelt
verwaiste Kind 60 v. H. der Witwen(Witwer)pension,
auf die nach dem verstorbenen Elternteil
Anspruch besteht oder bestünde; die Zuschläge
nach. § 81 und ein Zur Witwen(Witwer)pension
gebührender Hilflosenzuschuß haben
hiebei außer Ansatz zu bleiben.
Höchstausmaß der Hinterbliebenenpensionen
§ 84. Alle Hinterbliebenenpensionen zusammen
dürfen nicht höher sein als die Alterspension,
auf die der Versicherte bei seinem Ableben Anspruch
gehabt hat oder bei Erfüllung der Voraussetzungen
hiefür gehabt hätte, samt den
jeweils in Betracht kommenden Kinderzuschüssen;
allfällige Hilflosenzuschüsse und Zuschläge
nach § 76 Abs. 5 und § 81 haben hiebei außer
Ansatz zu bleiben. Innerhalb dieses Höchstausmaßes
sind alle Pensionen verhältnismäßig zu
kürzen. Hiebei ist eine Witwenpension nach § 73
Abs. 4 nicht zu berücksichtigen.
ABSCHNITT III
Ausgleichszulage zu Pensionen
Voraussetzungen für den Anspruch
auf Ausgleichszulage
§ 85. (:1) Erreicht das Gesamteinkommen
(Abs. 2) eines nach diesem Bundesgesetz Pensionsberechtigten
nicht die Höhe des Richtsatzes
(Abs. 4), so steht dem Pensionsberechtigten,
solange er sich im Inland aufhält, nach Maßgabe
der Bestimmungen dieses Abschnittes der Anspruch
auf eine Ausgleichszulage zur Pension zu.
Zur Höherversicherungspension nach § 77 Abs. 2
ist die Ausgleichszulage nicht zu gewähren.
(2) Gesamteinkommen im Sinne des Abs. 1
ist die Summe aller Einkünfte eines Pensionsberechtigten
nach Abzug des zur Erzielung dieser
Einkünfte notwendigen Aufwandes, zuzüglich der
nach Abs. 3 und der auf Grund von gesetzlichen
Unterhaltsverpflichtungen nach § 87 zu berücksichtigenden
Beträge. Als Einkünfte gelten alle
Bezüge des Pensionsberechtigten in Geld oder
Geldeswert, insbesondere auch derartige Bezüge
aus Unterhalts- oder Pensionsansprüchen öffentlicher
oder privater Art. Außer Betracht bleiben
bei der Feststellung des Gesamteinkommens
a) die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz
vom 21. September 1951, BGBl.
Nr. 229, die Wonnbeihilfen nach dem
Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.
Nr. 280/1967, und von den Ländern oder
Gemeinden zur Erleichterung der Tragung
des Mietzinsaufwandes gewährte Beihilfen;
b) Beihilfen nach den besonderen Vorschriften
über den Familienlastenausgleich;
c) die Kinderzuschüsse sowie die Pensionssonderzahlungen
aus der Sozialversicherung;
d) Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen
Zustandes des Pensionsberechtigten
gewährt werden (Hilflosenzuschüsse,
Blindenzulagen und dergleichen);
e) Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater
Art, die nach § 87 berücksichtigt werden;
f) Bezüge aus Leistungen der allgemeinen Fürsorge
und der freien Wohlfahrtspflege;
g) einmalige Unterstützungen der gesetzlichen
beruflichen Vertretungen, Gewerkschafts-
und Betriebsratsunterstützungen und Gnadenpensionen
privater Dienstgeber;
h) die Zuschläge nach § 76 Abs. 5 und § 81
Abs. 4;
i) von Lehrlingsentschädigungen ein Betrag
von 416 S monatlich; an die Stelle dieses
Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres
der unter Bedachtnahme auf § 26 mit
der jeweiligen Richtzahl (§ 24) vervielfachte
Betrag;
k) zwei Drittel der nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152, und
dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/
1947, gewährten Grund- und Elternrenten,
zwei Neuntel der nach dem Heeresversorgungsgesetz,
BGBL Nr. 27/1964, gewährten
Beschädigten- und Witwenrenten sowie
zwei Drittel der Elternrenten einschließlich
einer allfälligen Zusatzrente (§§ 23
Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1 und 45
Heeresversorgungsgesetz) ;
1) Leistungen auf Grund der Bestimmungen
des Teiles I des österreichisch-deutschen
Finanz- und Ausgleichsvertrages, BGBL
Nr. 283/1962;
m) unbeschadet des Abs. 3 Leistungen auf
Grund der Übergabe oder Aufgabe eines
land(forst)wirtschaftlichen Betriebes.
Erfährt der Richtsatz für Pensionsberechtigte aus
eigener Pensionsversicherung nach Abs. 4 lit. a
mit Rücksicht auf Angehörige eine Erhöhung, so
erhöht sich das Gesamteinkommen im Sinne des
Abs. 1 um die Einkünfte dieser im Richtsatz
berücksichtigten Angehörigen, zuzüglich der nach
§ 87 anzunehmenden Leistungen unterhaltspflichtiger
Personen an die betreffenden Angehörigen,
jedoch höchstens um den Betrag der Richtsatzerhöhung.
(3) Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens
eines Pensionsberechtigten, der Eigentümer eines
land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war oder ist
oder der einen solchen Betrieb vom Ehegatten
oder von einer im § 2 Abs. 1 Z. 2 genannten
Person gepachtet hatte, sind 25 v. H. des für
den Pensionsberechtigten in Betracht kommenden
Richtsatzes dem Einkommen hinzuzurechnen.
Der nach den vorstehenden Bestimmungen
ermittelte Betrag ist, wenn der durchschnittliche
Einheitswert (§ 86) den Betrag von 15.000 S
übersteigt, für je weitere 1000 S des Einheitswertes
um je 1 v. H., soweit der Einheitswert
den Betrag von 35.000 S übersteigt, um je
0'75 v. H. des in Betracht kommenden Richtsatzes
zu erhöhen.
(4) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der Bestimmungen
des Abs. 5
a) für Pensionsberechtigte aus eigener
Pensionsversicherung 1333 S,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen
(Witwer)pension 1333 S,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension
aa) bis zur Vollendung des
24. Lebensjahres 499 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 749 S,
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres
885 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 1333 S.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich für die
Ehegattin (den erwerbsunfähigen Ehegatten) um
518 S und für jedes Kind (§ 66) um 144 S,
sofern diese Personen überwiegend vom Pensionsberechtigten
erhalten werden.
(5) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhungen
nach Abs. 4 treten ab 1. Jänner
eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf
§ 26 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 24)
vervielfachten Beträge.
(6) Hat eine Person Anspruch auf mehrere
Pensionen aus einer Pensionsversicherung, so ist
der höchste der nach Abs. 4 in Betracht kommenden
Richtsätze anzuwenden. In diesem Falle
gebührt die Ausgleichszulage nur zur höchsten
Pension.
(7) Pensionsberechtigte, die nach Abs. 4 lit. a
im Richtsatz für einen anderen Pensionsberechtigten
zu berücksichtigen sind, haben keinen Anspruch
auf Ausgleichszulage.
(8) Sind nach einem Versicherten mehrere Pensionsberechtigte
auf Hinterbliebenenpension vorhanden,
so darf die Summe der Richtsätze für
diese Pensionsberechtigten nicht höher sein als
der erhöhte Richtsatz, der für den Versicherten
selbst, falls er leben würde, unter Berücksichtigung
des jeweiligen Standes an Familienangehörigen
anzuwenden wäre (fiktiver Richtsatz); dem
fiktiven Richtsatz ist die Summe der Kinderzuschüsse
zuzuschlagen, die dem Versicherten zu
einer Leistung aus der Pensionsversicherung
gebührt haben oder gebührt hätten. Innerhalb
dieses Höchstausmaßes sind die Richtsätze nach
Abs. 4 lit. b und c verhältnismäßig zu kürzen.
Hiebei ist der Richtsatz für die Pensionsberechtigte
auf eine Witwenpension gemäß § 73 Abs. 4
nicht zu berücksichtigen; dieser Richtsatz darf
jedoch den gekürzten Richtsatz für die hinterlassene
Witwe nicht übersteigen.
Durchschnittlicher Einheitswert
§ 86. (1) Der durchschnittliche Einheitswert
ist durch Teilung der Summe der Einheitswerte,
die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in
den einzelnen, die Bemessungszeit (§ 61 Abs. 3)
bildenden Versicherungsmonaten festgestellt
waren, durch die Zahl der die Bemessungszeit
bildenden Versicherungsmonate zu ermitteln.
(2) Bei Anwendung des Abs. 1 ist auszugehen
a) für Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 Z. 1
von dem Einheitswert, der der Einreihung
nach § 12 Abs. 3 lit. a zugrunde gelegt
wurde;
b) für Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 Z. 2
von dem Einheitswert, der bei früherem
Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes der Einreihung nach
§ 12 Abs. 3 lit. a zugrunde zu legen gewesen
wäre;
c) für Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 Z. 3 in
den Versicherungsklassen II bis XIX jeweils
vom mittleren Einheitswert, in der Versicherungsklasse
I vom höchsten und in der
Versicherungsklasse XX vom niedrigsten
Einheitswert;
d) für Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 Z. 4
und für Ersatzzeiten nach § 56 vom höchsten
Einheitswert der Versicherungsklasse I.
§ 87. (1) Unterhaltsverpfllchtungen gegenüber
den Pensionsberechtigten sind nach Maßgabe der
Abs. 2 bis 5 nur zu berücksichtigen, wenn es
sich handelt um
a) die Unterhaltsverpflichtung zwischen Ehegatten,
auch zwischen geschiedenen Ehegatten;
b) die Unterhaltsverpflichtung von Eltern
gegenüber Kindern ersten Grades, vorausgesetzt,
daß der Pensionsberechtigte mit
den Unterhaltspflichtigen im gemeinsamen
Haushalt lebt.
(2) Als monatliche Unterhaltsverpflichtung im
Sinne des Abs. 1 gelten, gleichviel ob und in
welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich
erbracht wird, 28 v. H. des um den Betrag des
Richtsatzes für Pensionsberechtigte aus eigener
Pensionsversicherung (§ 85 Abs. 4 lit. a) verminderten
monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen.
(3) Sind beide Ehegatten aus der Pensionsversicherung
nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz pensionsberechtigt und führen sie
einen gemeinsamen Haushalt, so gebührt eine
Ausgleichszulage nach Maßgabe dieser Vorschriften
nur zu einer der beiden Pensionen, und zwar
zu der Pension, die für sich allein den Anspruch
auf die höhere Ausgleichszulage begründet.
(4) Bei Anwendung der Bestimmungen des
Abs. 2 sind im voraus vom Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen, wenn es sich um die Unterhaltspflicht
von Eltern einem minderjährigen
Kind gegenüber handelt, 200 S, sonst 300 S abzusetzen.
Sind beide einen gemeinsamen Haushalt
führenden Elternteile gegenüber dem pensionsberechtigten
Kind unterhaltspflichtig, so ist der
der Summe der Nettoeinkommen beider Elternteile
entsprechende Betrag heranzuziehen.
(5) Hat ein Unterhaltspflichtiger auch noch
für andere Angehörige als den Pensionsberechtigten,
für den eine Ausgleichszulage festgestellt
werden soll, überwiegend zu sorgen, so sind von
seinem Nettoeinkommen im voraus für jeden
solchen Angehörigen 200 S abzusetzen.
(6) Bei der Feststellung von Ausgleichszulagen
zu Waisenpensionen für Waisen, die auch Anspruch
auf eine Waisenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
haben, sind Unterhaltsverpflichtungen
zur Gänze außer acht zu lassen.
Anwendung der Bestimmungen
über die Pensionen auf die Ausgleichszulage
§ 88. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts
anderes bestimmt ist, sind auf die Ausgleichszulage,
auf das bei der Feststellung der Ausgleichszulage
zu beobachtende Verfahren und auf
das Leistungsstreitverfahren über die Ausgleichszulage
die Bestimmungen über die Pensionen
anzuwenden.
Höhe der Ausgleichszulage
§ 89. Die Ausgleichszulage gebührt in der
Höhe des Unterschiedes zwischen dem Gesamteinkommen
(§ 85 Abs. 2) und dem Richtsatz
(§ 85 Abs. 4).
Ausgleichszulage und Ruhensbestimmungen
§ 90. Bei Anwendung der Bestimmungen der
§§ 33 Abs. 3 Z. 2 und 34 bis 37 ist die Ausgleichszulage
außer Betracht zu lassen.
Feststellung der Ausgleichszulage
§ 91. (1) Die Ausgleichszulage ist erstmalig auf
Grund des Pensionsantrages festzustellen. Sie
gebührt ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen
für den Anspruch erfüllt sind. Wird die Ausgleichszulage
erst nach dem Zeitpunkt der Erfüllung
der Voraussetzungen beantragt, so gebührt
sie frühestens ab dem Beginn des dritten vor
dem Tage der Antragstellung liegenden vollen
Kalendermonates. Der Anspruch auf Ausgleichszulage
endet mit dem Ende des Monates, in dem
die Voraussetzungen für den Anspruch wegfallen.
Das gleiche gilt für die Erhöhung bzw.
die Herabsetzung der Ausgleichszulage. Ist die
Herabsetzung der Ausgleichszulage in einer auf
Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgten Änderung
des Gesamteinkommens begründet, wird
sie mit dem Ende des der Änderung vorangehenden
Monates wirksam. Erhöhungen der
Ausgleichszulage auf Grund der Bestimmungen
des § 85 Abs. 5 sind von Amts wegen festzustellen.
(2) Ändern sich die Verhältnisse, die für die
Feststellung einer zuerkannten Ausgleichszulage
maßgebend waren, hat der Träger der Pensionsversicherung
auf Antrag des Berechtigten oder
von Amts wegen die Ausgleichszulage neu festzustellen.
Verwaltungshilfe der Fürsorgeverbände
§ 92. Der Träger der Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz kann, wenn nicht schon
das ihm bekannte Gesamteinkommen den anzuwendenden
Richtsatz übersteigt, zur Feststellung
der Ausgleichszulage die Verwaltungshilfe des
zuständigen Fürsorgeverbandes in Anspruch
nehmen. Im Verfahren zur Feststellung der Ausgleichszulage
kommt dem Fürsorgeverband Parteistellung
zu.
Verpflichtung zur Anzeige von
Änderungen des Gesamteinkommens
und des in Betracht kommenden
Richtsatzes
§ 93. (1) Der Pensionsberechtigte, der eine
Ausgleichszulage bezieht, ist verpflichtet, jede
Änderung im Gesamteinkommen oder in den
Umständen, die eine Änderung des Richtsatzes
bedingen, dem Träger der Pensionsversicherung
anzuzeigen.
(2) Die Fürsorgeverbände haben ihnen
bekannt werdende Änderungen des Gesamteinkommens
sowie ihnen bekannt werdende Umstände,
die eine Änderung des Richtsatzes bedingen,
von sich in ihrem Bezirk gewöhnlich aufhaltenden
Pensionsberechtigten, die eine Ausgleichszulage
beziehen, dem Träger der Pensionsversicherung
mitzuteilen.
Tragung des Aufwandes für die
Ausgleichszulage
§ 94. Die Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulagen
richtet sich nach den Bestimmungen
des § 299 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung.
ABSCHNITT IV
Gesundheitsfürsorge und Rehabilitation
Allgemeine Maßnahmen
§ 95. Der Träger der Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz kann Mittel aufwenden, um
durch allgemeine Maßnahmen oder Maßnahmen
im Einzelfall den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit
der Versicherten zu verhüten.
Rehabilitation
§ 96. Der Träger der Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz kann Versicherten im Zusammenhang
mit einem Heilverfahren zum
Zwecke der Erhaltung, Wiederherstellung oder
Besserung ihrer Arbeitsfähigkeit Leistungen der
beruflichen Ausbildung gewähren; diese Leistungen
können auch Personen gewährt werden,
welche eine Pension aus dem Versicherungsfall
der dauernden Erwerbsunfähigkeit beziehen. Die
Bestimmungen der §§ 199 bis 202 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend
anzuwenden.
Heilverfahren
§ 97. (1) Der Träger der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz kann Versicherten
und Pensionisten Heilverfahren gewähren, wenn
zu erwarten ist, daß eine drohende Erwerbsunfähigkeit
oder Hilflosigkeit abgewendet oder
eine schon bestehende behoben werden kann.
(2) Ein Heilverfahren wegen Tuberkulose kann
auch Angehörigen eines Versicherten und anderen
dauernd in seinem Haushalt lebenden Personen
gewährt werden, wenn zu erwarten ist, daß hiedurch
eine Gefährdung des Versicherten abgewendet
oder vermindert wird.
(3) Das Heilverfahren kann insbesondere durch
Einweisung in eine Krankenanstalt, eine Sonderheilanstalt,
ein Kurheim oder eine ähnliche Einrichtung
gewährt werden.
(4) Grundsatzbestimmung. Gemäß Artikel 12
Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in
der Fassung von 1929 gilt als Grundsatz, daß
der Träger der Pensionsversicherung nach diesem
Bundesgesetz im Rahmen der im § 148 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes geregelten
Beziehungen zu den öffentlichen Krankenanstalten
den Trägern der Krankenversicherung nach
dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gleichgestellt
ist.
(5) Der Anspruch auf Pension wird unbeschadet
eines allfälligen Ruhens nach den §§ 34
und 35 durch die Unterbringung des Erkrankten
in einer der im Abs. 3 genannten Einrichtungen
und durch Maßnahmen der Rehabilitation nicht
berührt.
Übertragung des Heilverfahrens
an einen Krankenversicherungsträger
§ 98. Der Träger der Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz kann die Durchführung des
Heilverfahrens dem Träger der Krankenversicherung
übertragen, bei dem der Versicherte (Pensionist)
in der Krankenversicherung versichert ist.
Der Träger der Pensionsversicherung bestimmt
hiebei Art und Umfang des Heilverfahrens, das
er für geboten hält. Er hat dem Träger der
Krankenversicherung die tatsächlich ausgewiesenen
Kosten eines solchen Heilverfahrens zu ersetzen,
soweit die Leistungen über das hinausgehen,
wozu der Träger der Krankenversicherung
nach den Vorschriften über die Krankenversicherung
verpflichtet ist.
Verweigerung des Heilverfahrens
durch den Versicherten
§ 99. (1) Entzieht sich ein Versicherter oder
Pensionist ohne triftigen Grund dem vom Versicherungsträger
eingeleiteten Heilverfahren
(§ 97) und würde eine Erwerbsunfähigkeit oder
Hilflosigkeit durch das Heilverfahren voraussichtlich
abgewendet oder behoben werden, so
können die Pension und allfällige Zuschläge, Zuschüsse
und Zulagen auf Zeit ganz oder teilweise
versagt werden, wenn der Versicherte oder Pensionist
auf diese Folgen nachweislich hingewiesen
worden ist. Das gleiche gilt, wenn ein Versicherter
oder Pensionist durch sein Verhalten den
Zweck des Heilverfahrens gefährdet oder vereitelt.
(2) Für die Dauer der Versagung gebührt den
im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im
Falle des Todes des Versicherten oder Pensionisten
Anspruch auf Hinterbliebenenpension
hätten, eine Pension in der Höhe der Hälfte der
versagten Pension bzw. des versagten Teiles der
Pension mit Ausnahme allfälliger Kinderzuschüsse,
des Hilflosenzuschusses und der Ausgleichszulage.
Zu dieser Pension gebühren allfällige
Kinderzuschüsse in der Höhe der versagten
Kinderzuschüsse bzw. des versagten Teiles dieser
Zuschüsse. Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge
zu: Ehegatte, Kinder. Den Leistungsansprüchen
der Hinterbliebenen nach dem Ableben
des Versicherten (Pensionisten) wird hiedurch
nicht vorgegriffen.
DRITTER TEIL
BEZIEHUNGEN DER VERSICHERUNGSTRÄGER
ZUEINANDER UND ZU DEN FÜRSORGETRÄGERN;
SCHADENERSATZ UND
HAFTUNG; VERFAHREN
ABSCHNITT I
Beziehungen der Versicherungsträger zueinander
und zu den Fürsorgeträgern
Ersatz der Kosten des Heilverfahrens
§ 100. Gewährt der Träger der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz ein Heilverfahren,
dessen Durchführung er nicht gemäß § 98
einem Träger der Krankenversicherung überträgt,
so hat, sofern der Versicherte (Pensionist) in
der Krankenversicherung versichert ist, der Träger
der Krankenversicherung dem Träger der
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten eines solchen
Heilverfahrens zu ersetzen, soweit die im
Rahmen des Heilverfahrens gewährten Leistungen
nicht über das hinausgehen, wozu der Träger
der Krankenversicherung nach den Vorschriften
über die Krankenversicherung verpflichtet ist.
Sonstige Ersatzansprüche der
Versicherungsträger untereinander
§ 101. Ersatzansprüche des Trägers der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz gegen
andere Versicherungsträger und Ersatzansprüche
der anderen Versicherungsträger gegen den Träger
der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
sind, soweit nichts anderes bestimmt ist,
bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen
sechs Jahren von dem Tag an, an dem der
Versicherungsträger die letzte Leistung erbracht
hat, geltend zu machen.
Verwaltungshilfe
§ 102. (1) Der Träger der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz ist verpflichtet, die
anderen Versicherungsträger (Verbände) bei Erfüllung
ihrer Aufgaben zu unterstützen; er hat
insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an
ihn ergehen, im Rahmen seiner sachlichen und
örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen und auch
unaufgefordert anderen Versicherungsträgern alle
Mitteilungen zukommen zu lassen, die für deren
Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind.
(2) Gewährt ein Träger der Unfallversicherung
einem Berechtigten, der eine Pension aus der
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
bezieht, Rente oder Anstaltspflege aus der Unfallversicherung
oder treten Änderungen hierin ein,
so ist der Träger der Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz unverzüglich zu benachrichtigen.
Pflichten der Fürsorgeträger
§ 103. Die gesetzlichen Pflichten der Träger
der öffentlichen Fürsorge (Fürsorgeträger) zur
Unterstützung Hilfsbedürftiger werden durch
dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Ersatzanspruch des Fürsorgeträgers
§ 104. (1) Unterstützt ein Fürsorgeträger auf
Grund einer gesetzlichen Verpflichtung einen
Hilfsbedürftigen für eine Zeit, für die er einen
Anspruch auf eine Versicherungsleistung nach
diesem Bundesgesetz hat, so hat der Versicherungsträger
dem Fürsorgeträger die von diesem
geleisteten Unterstützungen gemäß den Bestimmungen
des § 105 zu ersetzen, jedoch bei Geldleistungen
nur bis zur Höhe der Versicherungsleistung,
auf die der Unterstützte während dieser
Zeit Anspruch hat; für Sachleistungen sind dem
Fürsorgeträger die erwachsenen Kosten soweit
zu ersetzen, als dem Versicherungsträger selbst
Kosten für derartige Sachleistungen erwachsen
wären. Das gleiche gilt, wenn Angehörige des
Berechtigten unterstützt werden, für solche Ansprüche,
die dem Berechtigten mit Rücksicht auf
diese Angehörigen zustehen.
(2) Der Ersatz nach Abs. 1 gebührt sowohl
für Sachleistungen als auch für Geldleistungen,
für letztere jedoch nur, wenn sie entweder während
des Laufes des Verfahrens zur Feststellung
der Versicherungsleistung oder bei nachgewiesener
nicht rechtzeitiger Auszahlung einer bereits
festgestellten Versicherungsleistung gewährt
werden.
(3) Wird ein Pensionsberechtigter auf Kosten
eines Fürsorgeträgers in einem Alters(Siechen)heim
oder Fürsorgeerziehungsheim, einer Heil-
und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke,
einer Trinkerheilstätte oder einer ähnlichen Einrichtung
verpflegt, so geht für die Zeit dieser
Anstaltspflege der Anspruch auf Pension (einschließlich
allfälliger Zulagen und Zuschläge) bis
zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch
bis zu 80 v. H., wenn der Pensionsberechtigte
auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für
den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat,
bis zu 50 v. H. dieses Anspruches auf den Fürsorgeträger
über. Der vom Anspruchsübergang
erfaßte Betrag vermindert sich für jeden weiteren
unterhaltsberechtigten Angehörigen um je
10 v. H. dieses Anspruches. Wenn und soweit die
Verpflegskosten durch den vom Anspruchsübergang
erfaßten Betrag noch nicht gedeckt sind,
geht auch ein allfälliger Anspruch auf Hilflosenzuschuß
höchstens bis zu 80 v. H. auf den Fürsorgeträger
über. Die dem Pensionsberechtigten
für seine Angehörigen zu belassenden Beträge
können vom Versicherungsträger unmittelbar an
die Angehörigen ausgezahlt werden.
Ersatzleistungen aus der Pensionsversicherung
nach diesem
Bundesgesetz
§ 105. Aus den Pensionen der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz gebührt dem
Fürsorgeträger Ersatz für jede Fürsorgeleistung
im Sinne des § 104, für die nicht schon ein
Ersatzanspruch gegenüber einem Träger der
Krankenversicherung oder der Unfallversicherung
besteht. Andere Leistungen der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz als die Pensionen
dürfen zur Befriedigung des Ersatzanspruches
nicht herangezogen werden.
Abzug von den Geldleistungen
aus der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz
§ 106. Der Träger der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz hat die Beträge, die
er zur Befriedigung der Ersatzansprüche der Fürsorgeträger
(§§ 104 und 105) aufgewendet hat,
von den Geldleistungen der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz abzuziehen, doch darf
der Abzug bei wiederkehrenden Geldleistungen
jeweils den halben Betrag der einzelnen fälligen
Geldleistung nicht übersteigen. Für den Abzug
bedarf es nicht der Zustimmung des Unterstützten.
Frist für die Geltendmachung des
Ersatzanspruches
§ 107. (1) Der Ersatzanspruch des Fürsorgeträgers
für Sachleistungen ist ausgeschlossen,
wenn er nicht spätestens sechs Monate nach
Ablauf der Fürsorgeleistung beim Träger der
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
geltend gemacht wird.
(2) Für Geldleistungen kann der Anspruch auf
Ersatz vom Fürsorgeträger nur erhoben werden,
wenn
1. die Fürsorgeleistung innerhalb von 14 Tagen
nach der Zuerkennung, sofern jedoch der Fürsorgeträger
erst später vom Anspruch des Versicherten
auf die Geldleistungen aus der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz Kenntnis
erhält, innerhalb von 14 Tagen nach diesem
Zeitpunkt dem Versicherungsträger angezeigt
wird und
2. der Anspruch auf Ersatz spätestens innerhalb
von zwei Monaten nach dem Tag geltend
gemacht wird, an dem der Fürsorgeträger vom
Anfall der Geldleistung aus der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz durch den Versicherungsträger
benachrichtigt worden ist.
(3) Der Ersatzanspruch des Fürsorgeträgers für
Geldleistungen ist für eine Zeit ausgeschlossen,
für die eine Geldleistung aus der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz fällig geworden
ist, wenn der Fürsorgeträger nach einer
gemäß Abs. 2 Z. 1 erstatteten Anzeige vom
Anfall der Geldleistung aus der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz durch den Versicherungsträger
benachrichtigt worden ist.
ABSCHNITT II
Schadenersatz und Haftung
Übergang von Schadenersatzansprüchen
auf den Träger der Pensionsversicherung
nach diesem
Bundesgesetz
§ 108. (1) Können Personen, denen nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen
zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen
durch den Versicherungsfall erwachsen ist, auf
Grund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen,
geht der Anspruch auf den Träger
der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
insoweit über, als dieser Leistungen zu
erbringen hat. Ansprüche auf Schmerzengeld
gehen auf den Versicherungsträger nicht über.
(2) Der Versicherungsträger kann Ersatzbeträge,
die der Ersatzpflichtige dem Versicherten
oder seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis des
Überganges des Anspruches gemäß Abs. 1 geleistet
hat, auf die nach diesem Bundesgesetz zustehenden
Leistungsansprüche ganz oder zum Teil
anrechnen. Soweit hienach Ersatzbeträge angerechnet
werden, erlischt der nach Abs. 1 auf
den Versicherungsträger übergegangene Ersatzanspruch
gegen den Ersatzpflichtigen.
Konkurrenz von Ersatzansprüchen
mehrerer Versicherungsträger
§ 109. Trifft ein Ersatzanspruch des Trägers
der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
mit Ersatzansprüchen anderer Träger der
Sozialversicherung aus demselben Ereignis zusammen
und übersteigen diese Ersatzansprüche
zusammen die aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung
zur Verfügung stehende Versicherungssumme,
so sind sie aus dieser unbeschadet
der weiteren Haftung des Ersatzpflichtigen im
Verhältnis ihrer Ersatzforderungen zu befriedigen.
Ein gerichtlich festgestellter Schmerzengeldanspruch
geht hiebei den Ersatzansprüchen der
Versicherungsträger im Range vor.
Verjährung der Ersatzansprüche
§ 110. Für die Verjährung der Ersatzansprüche
nach diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen
des § 1489 des Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuches.
ABSCHNITT III
Verfahren
§ 111. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung
dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen
des Siebenten Teiles des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß
1. bei jedem Schiedsgericht eine eigene Abteilung
für die Angelegenheiten der Pensionsversicherung
der Bauern nach diesem Bundesgesetz
zu bilden ist;
2. beide Beisitzer dem Kreis der Versicherten
angehören;
3. zur Vertretung vor den Schiedsgerichten
außer Rechtsanwälten zuzulassen sind
a) handlungsfähige nahe Angehörige, und
zwar Ehegatte sowie Eltern, Großeltern,
Kinder, Schwiegerkinder, Enkel und
Geschwister der Partei oder ihres Ehegatten.;
b) Funktionäre und Angestellte der gesetzlichen
beruflichen Vertretung oder Berufsvereinigung,
die nach ihrem Wirkungsbereich
für die Partei in Betracht kommt
oder im Falle des Aufenthaltes im Inland
in Betracht käme;
c) bei juristischen Personen auch ein Mitglied
eines geschäftsführenden Organes oder ein
eigener Angestellter;
d) beim Versicherungsträger überdies ein Mitglied
eines geschäftsführenden Organes
oder ein Angestellter eines anderen Sozialversicherungsträgers
oder des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger;
4. ein beim Tode des Anspruchswerbers oder
Anspruchsberechtigten noch nicht abgeschlossenes
Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches
nacheinander vom Ehegatten, den
leiblichen Kindern, den Wahlkindern, den
Schwiegerkindern, dem Vater, der Mutter und
den Geschwistern fortgesetzt werden kann, von
allen diesen Personen jedoch nur, wenn sie mit
dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes
in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben;
5. zur Behandlung der Verwaltungssachen,
welche die Versicherungspflicht, den Beginn und
das Ende der Pflichtversicherung nach diesem
Bundesgesetz und die Beiträge für Pflichtversicherte
betreffen, die Österreichische Bauernkrankenkasse
berufen ist.
VIERTER TEIL
AUFBAU DER VERWALTUNG
ABSCHNITT I
Verwaltungskörper
Arten der Verwaltungskörper
§ 112. (1) Die Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt
sind
1. die Hauptversammlung;
2. der Vorstand;
3. der Überwachungsausschuß;
4. der Pensionsausschuß bzw., wenn nach Abs. 2
mehrere Pensionsausschüsse errichtet werden, die
Pensionsausschüsse.
(2) Am Sitze der Versicherungsanstalt ist für
das gesamte Gebiet der Republik Österreich ein
Pensionsausschuß zu errichten. Durch die Satzung
kann bestimmt werden, daß nach Bedarf auch
mehrere Pensionsausschüsse am Sitze der Anstalt
für das Gesamtgebiet der Republik Österreich
errichtet werden.
Versicherungsvertreter
§ 113. (1) Die Verwaltungskörper bestehen,
soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen
ist, aus Vertretern der in der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz Versicherten.
(2) Versicherungsvertreter können nur österreichische
Staatsbürger sein, die nicht vom Wahlrecht
in die gesetzgebenden Organe ausgeschlossen
sind, am Tage der Berufung das 24. Lebensjahr
vollendet und ihren Wohnort oder Betriebssitz
im Sprengel des Versicherungsträgers
haben. Sie müssen entweder seit mindestens sechs
Monaten in Österreich eine die Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung nach diesem
Bundesgesetz begründende selbständige Erwerbstätigkeit
oder Beschäftigung ausüben oder Vorstandsmitglieder
oder Bedienstete einer gesetzlichen
beruflichen Vertretung oder einer Berufsvereinigung
der nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherten
selbständig Erwerbstätigen sein,
(3) Jeder Versicherungsvertreter muß, sofern es
sich nicht um ein Vorstandsmitglied oder um
einen Bediensteten einer gesetzlichen beruflichen
Vertretung oder einer Berufsvereinigung der nach
diesem Bundesgesetz pflichtversicherten selbständig
Erwerbstätigen handelt, im Zeitpunkt seiner
Entsendung dem Versicherungsträger als Pflichtversicherter
oder als freiwillig Versicherter angehören.
(4) Kein Mitglied eines Verwaltungskörpers
darf in diesem mehr als eine Stimme führen.
(5) Die Mitglieder der Verwaltungskörper veraschen
ihr Amt als Ehrenamt; ihre Tätigkeit in
Ausübung dieses Amtes begründet kein Dienstverhältnis
zum Versicherungsträger. Den Mitgliedern
der Verwaltungskörper können jedoch
Entschädigungen gewährt werden, deren Höhe
der Vorstand festzusetzen hat. Das Bundesministerium
für soziale Verwaltung hat hiefür nach
Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger Grundsätze aufzustellen
und für verbindlich zu erklären, wobei
für Reisekostenentschädigungen und Sitzungsgelder
einheitliche Höchstsätze unter Berücksichtigung
des örtlichen Wirkungsbereiches und der
Zahl der Versicherten festzusetzen sind.
(6) Personen, über deren Vermögen der Konkurs
oder das Ausgleichsverfahren eröffnet ist,
sind vom Amt eines Versicherungsvertreters auszuschließen.
(7) Bedienstete von Sozialversicherungsträgern
und ihrer Verbände sowie Personen, die mit
diesen Stellen in regelmäßigen geschäftlichen
Beziehungen stehen, können nicht Versicherungsvertreter
sein.
Bestellung der Versicherungsvertreter
§ 114. (1) Die Versicherungsvertreter sind von
den sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen
Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz in
der Pensionsversicherung der Bauern Versicherten
in die Verwaltungskörper zu entsenden.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hat die auf die einzelnen entsendeberechtigten
Stellen entfallende Zahl von Versicherungsvertretern
unter Bedachtnahme auf die Länder
und auf die durchschnittliche Zahl der Versicherten
in den den einzelnen Stellen zugehörigen
Versichertengruppen festzusetzen. Die Aufteilung
gilt jeweils für die betreffende Amtsdauer.
(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hat die in Betracht kommenden entsendeberechtigten
Stellen aufzufordern, die Vertreter
innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens
einen Monat zu betragen hat, zu entsenden.
Werden die Vertreter innerhalb dieser Frist nicht
entsendet, so hat sie das Bundesministerium für
soziale Verwaltung zu bestellen, ohne an einen
Vorschlag gebunden zu sein.
(4) Vor Aufteilung der Zahl der Versicherungsvertreter
im Sinne des Abs. 2 ist den in Betracht
kommenden entsendeberechtigten Stellen Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
(5) Für jedes Mitglied eines Verwaltungskörpers
ist gleichzeitig mit dessen Bestellung und auf
dieselbe Art ein Stellvertreter zu bestellen. Dieser
hat das Mitglied zu vertreten, wenn es zeitweilig
an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist.
Für die Mitglieder des Pensionsausschusses (der
Pensionsausschüsse) können nach Bedarf auch
mehrere Stellvertreter bestellt werden.
(6) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter
dauernd aus, so hat die Stelle, die den
Ausgeschiedenen bestellt hat, für den Rest der
Amtsdauer ein neues Mitglied (einen neuen Stellvertreter)
zu bestellen.
Ablehnung des Amtes
§ 115. Das Amt eines Versicherungsvertreters
darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt
werden. Nach mindestens zweijähriger Amtsführung
kann eine Wiederbestellung für die nächste
Amtsdauer abgelehnt werden.
Enthebung von Versicherungsvertretern
§ 116. (1) Ein Versicherungsvertreter ist seines
Amtes zu entheben
1. wenn Tatsachen bekannt werden, die seine
Bestellung ausschließen würden;
2. wenn sich der Versicherungsvertreter seinen
Pflichten entzieht;
3. unbeschadet der Bestimmung des § 113
Abs. 2 zweiter Satz, wenn ein Versicherungsvertreter
seit mehr als drei Monaten aufgehört
hat, der Gruppe der Versicherten anzugehören,
für die er bestellt wurde;
4. wenn ein wichtiger Grund zur Enthebung
vorliegt und der Versicherungsvertreter seine
Enthebung unter Berufung darauf beantragt.
Vor der Enthebung des Versicherungsvertreters
gemäß Z. 4 ist die zur Entsendung berufene
Stelle anzuhören.
(2) Die Enthebung des Obmannes und des
Vorsitzenden des Überwachungsausschusses sowie
deren Stellvertreter steht dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde,
die der sonstigen Mitglieder des Überwachungsausschusses
dem Vorsitzenden dieses Ausschusses,
die der sonstigen Versicherungsvertreter dem
Obmann zu.
(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
als Aufsichtsbehörde kann Versicherungsvertreter
auf begründeten Antrag der zur Entsendung
berufenen Stelle ihres Amtes entheben,
(4) Vor der Enthebung eines Versicherungsvertreters
nach Abs. 1 Z. 1 bis 3, Abs, 2 und 3
ist diesem Gelegenheit zur Äußerung zu geben
und gleichzeitig die zur Entsendung berufene
gesetzliche berufliche Vertretung zu verständigen.
Dem vom Obmann oder vom Vorsitzenden des
Überwachungsausschusses Enthobenen steht das
Recht der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei
Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die
Enthebung beim Bundesministerium für soziale
Verwaltung als Aufsichtsbehörde einzubringen,
Dieses entscheidet endgültig.
(5) Die Aufsichtsbehörde hat dem Antrag einer
zur Entsendung berufenen gesetzlichen beruflichen
Vertretung auf Enthebung der von dieser
entsendeten Versicherungsvertreter zu entsprechen,
wenn der Antrag aus dem Grunde der
Neuwahl in die betreffende Interessenvertretung
innerhalb von sechs Monaten nach der Neuwahl
gestellt wird. In diesem Fall entfällt die Anhörung
der zu enthebenden Versicherungsvertreter,
(6) Ist das Mitglied eines Verwaltungskörpers
gleichzeitig auch Mitglied eines anderen Verwaltungskörpers
bei dem Pensionsversicherungsträger
nach diesem Bundesgesetz (§ 119 Abs. 2),
so erstreckt sich die Enthebung auch auf das Amt
im anderen Verwaltungskörper.
Haftung der Versicherungsvertreter
§ 117. Die Mitglieder der Verwaltungskörper
haften unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes
für jeden Schaden der dem Versicherungsträger
aus der Vernachlässigung ihrer
Pflichten erwächst. Der Versicherungsträger kann
auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
als Aufsichtsbehörde verzichten, Macht
der Versicherungsträger trotz mangelnder Genehmigung
die Haftung nicht geltend, so kann
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
als Aufsichtsbehörde die Haftung an Stelle und
auf Kosten des Versicherungsträgers geltend
machen.
Amtsdauer
§ 118. Die Amtsdauer der Verwaltungskörper
währt jeweils fünf Jähre, Nach Ablauf der Amtsdauer
hat der alte Verwaltungskörper die
Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue
Verwaltungskörper zusammentritt, Die Zeit der
Weiterführung der Geschäfte durch den alten
Verwaltungskörper zählt auf die fünfjährige
Amtsdauer des neuen Verwaltungskörpers.
Zusammensetzung der Verwaltungskörper
§ 119. (1) Die Zahl der Versicherungsvertreter
beträgt
1. in der Hauptversammlung 60,
2. im Vorstand 12,
3. im Überwachungsausschuß 6.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes und des
Überwachungsausschusses sowie die Versicherungsvertreter
im Pensionsausschuß (in den Pensionsausschüssen)
gehören gleichzeitig der Hauptversammlung
an. Ihre Zahl ist auf die Zahl
der Versicherungsvertreter in der Hauptversammlung
in der Gruppe anzurechnen, der sie
im Vorstand bzw. im Überwachungsausschuß
oder Pensionsausschuß angehören.
(3) Der Pensionsausschuß (bei Errichtung mehrerer
Pensionsausschüsse jeder Pensionsausschuß)
besteht aus zwei Vertretern der Versicherten, die
nicht dem Vorstand angehören dürfen, und
einem vom Obmann bestimmten Bediensteten
der Pensionsversicherungsanstalt der Bauern bzw.
im Falle der Übertragung der Bürogeschäfte an
die Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt
(§ 8 Abs. 3) einem vom Obmann
dieser Anstalt im Einvernehmen mit dem
Obmann der Pensionsversicherungsanstalt der
Bauern bestimmten Bediensteten der Land- und
Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt.
Vorsitz in den Verwaltungskörpern
§ 120. (1) Den Vorsitz im Vorstand hat der
vom Vorstand auf dessen Amtsdauer gewählte
Obmann zu führen. Der Obmann muß der
Anstalt nicht als Versicherter angehören.
(2) Gleichzeitig mit dem Obmann sind zwei
Stellvertreter zu wählen. Die Bestimmung des
zweiten Satzes des Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden,
(3) Den Vorsitzenden des Überwachungsausschusses
hat der Ausschuß aus seiner Mitte zu
wählen. Gleichzeitig ist ein Stellvertreter des
Vorsitzenden zu wählen.
(4) Den Vorsitz im Pensionsausschuß hat
abwechselnd einer der beiden Vertreter der Versicherten
zu fuhren.
Angelobung der Versicherungsvertreter
§ 121. (1) Der Obmann und seine Stellvertreter
sind vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
bei Antritt ihres Amtes in Eid und Pflicht
zu nehmen. Das gleiche gilt für den Vorsitzenden
des Überwachungsausschusses sowie für seinen
Stellvertreter.
(2) Die übrigen Versicherungsvertreter hat der
Obmann bzw. der vorläufige Verwalter beim
Antritt ihres Amtes auf Gehorsam gegen die
Gesetze der Republik Österreich, Amtsverschwiegenheit
sowie gewissenhafte und unparteiische
Ausübung ihres Amtes zu verpflichten.
ABSCHNITT II
Aufgaben der Verwaltungskörper
Aufgaben der Hauptversammlung
§ 122. (1) Die Hauptversammlung hat jährlich
mindestens einmal zusammenzutreten. Sie ist
vom Vorstand einzuberufen. Ihr ist jedenfalls
vorbehalten
1. die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag
(Haushaltsplan);
2. die Beschlußfassung über den aus dem Rechnungsabschluß
und den statistischen Nachweisungen
bestehenden Jahresbericht des Vorstandes
und über die Entlastung des Vorstandes;
3. die Beschlußfassung über allfällige Zuweisungen
an den Unterstützungsfonds;
4. die Beschlußfassung über die Satzung und
deren Änderung;
5. die Entscheidung über die Verfolgung von
Ansprüchen, die dem Versicherungsträger gegen
Mitglieder der Verwaltungskörper aus deren
Amtsführung erwachsen, und die Bestellung der
zur Verfolgung dieser Ansprüche Beauftragten.
(2) Über die im Abs. 1 Z. 2 und 4 genannten
Gegenstände kann nur mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültig
Beschluß gefaßt werden. Das Bundesministerium
für soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde kann
eine vorläufige Verfügung treffen, wenn innerhalb
einer von ihr festgesetzten Frist ein gültiger
Beschluß der Hauptversammlung über die Satzung
und deren Änderung nicht zustande kommt.
Die vorläufige Verfügung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde
tritt außer Kraft, sobald ein gesetzmäßiger
gültiger Beschluß der Hauptversammlung
über die Satzung bzw. deren Änderung
gefaßt und dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung als Aufsichtsbehörde zur Kenntnis
gebracht worden ist. Bei Ablehnung der Entlastung
hat das Bundesministerium für soziale
Verwaltung als Aufsichtsbehörde zu entscheiden.
Aufgaben des Vorstandes und
seiner Ausschüsse
§ 123. (1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung,
soweit diese nicht durch Gesetz
oder Satzung anderen Verwaltungskörpern oder
Einrichtungen zugewiesen ist Er kann unbeschadet
seiner eigenen Verantwortlichkeit und der
Bestimmung des Abs. 2 einzelne seiner Obliegenheiten
engeren Ausschüssen oder dem Obmann
(Obmannstellvertreter), ebenso die Besorgung
bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro
des Versicherungsträgers übertragen.
(2) Der Vorstand hat den Versicherungsträger
im Rahmen seiner Geschäftsführungsbefugnisse
gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten;
insoweit hat er die Stellung eines gesetzlichen
Vertreters.
(3) Die Satzung hat zu bestimmen, inwieweit
die Vorsitzenden und andere Mitglieder der
geschäftsführenden Verwaltungskörper den Versicherungsträger
vertreten können.
(4) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis
genügt eine Bescheinigung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde.
Aufgaben des Überwachungsausschusses
§ 124. (1) Der Überwachungsausschuß ist berufen,
die gesamte Gebarung des Versicherungsträgers
ständig zu überwachen, zu diesem Zweck
insbesondere die Buch- und Kassenführung und
den Rechnungsabschluß zu überprüfen, über seine
Wahrnehmungen Bericht zu erstatten und die
entsprechenden Anträge zu stellen.
(2) Der Vorstand und der leitende Angestellte
des Versicherungsträgers sind verpflichtet, dem
Überwachungsausschuß alle Aufklärungen zu
geben und alle Belege und Behelfe vorzulegen,
die er zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt.
Dem Überwachungsausschuß ist vor der Beschlußfassung
über den Jahresvoranschlag Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
(3) Der Überwachungsausschuß ist berechtigt,
an den Sitzungen des Vorstandes durch drei Vertreter
mit beratender Stimme teilzunehmen. Er
ist deshalb von jeder Vorstandssitzung ebenso
in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder des
Vorstandes; in gleicher Weise ist er auch mit
den den Vorstandsmitgliedern etwa zur Verfügung
gestellten Behelfen (Tagesordnung, Ausweisen,
Berichten und anderen Behelfen) zu
beteilen. Das gleiche Recht steht dem Vorstand
hinsichtlich der Sitzungen des Überwachungsausschusses
zu.
(4) Auf Begehren des Vorstandes hat der
Überwachungsausschuß seine Anträge samt deren
Begründung dem Vorstand auch schriftlich ausgefertigt
zu übergeben. Der Überwachungsausschuß
ist berechtigt, seine Ausführungen binnen
drei Tagen nach der durch den Vorstand erfolgten
Beschlußfassung zu ergänzen. Handelt es
sich um Beschlüsse des Vorstandes, die zu ihrem
Vollzug der Genehmigung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde
bedürfen, so hat er dem Ansuchen um Erteilung
dieser Genehmigung die Ausführungen des Überwachungsausschusses
beizuschließen.
(5) Der Überwachungsausschuß kann mit Zweidrittelmehrheit
die Einberufung einer außerordentlichen
Hauptversammlung beschließen. Der
Obmann ist verpflichtet, einen solchen Beschluß
des Überwachungsausschusses ohne Verzug zu
vollziehen.
(6) Beschließt die Hauptversammlung ungeachtet
eines Antrages des Überwachungsausschusses
auf Verfolgung von Ansprüchen gegen Mitglieder
des Vorstandes, von einer Verfolgung abzusehen,
so hat der Überwachungsausschuß hievon das
Bundesministerium für soziale Verwaltung als
Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen. Dieses
kann in einem solchen Fall auf Antrag des Überwachungsausschusses
dessen Vorsitzenden beauftragen,
die Verfolgung namens der Versicherungsanstalt
einzuleiten.
Gemeinsame Aufgaben des Vorstandes
und des Überwachungsausschusses;
Aufgaben des erweiterten
Vorstandes
§ 125. (1) In nachstehenden Angelegenheiten
hat der Vorstand im Einverständnis mit dem
Überwachungsausschuß vorzugehen
1. bei der dauernden Veranlagung von Vermögensbestanden,
insbesondere bei der Erwerbung,
Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften;
2. bei der Errichtung von Gebäuden, die
Zwecken der Verwaltung oder des Heilverfahrens
dienen sollen, sowie bei der Schaffung von derartigen
Zwecken dienenden Einrichtungen in
eigenen oder fremden Gebäuden. Das gleiche gilt
auch für die Erweiterung von Gebäuden oder
Einrichtungen, soweit es sich nicht nur um die
Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten oder
um die Erneuerung des Inventars handelt;
3. bei der Bestellung, Kündigung und Entlassung
des leitenden Angestellten und des leitenden
Arztes sowie deren ständigen Stellvertreter;
4. bei der Regelung der dienst-, besoldungs-
und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten
und bei der Systemisierung von Dienststellen.
(2) Kommt ein Einverständnis in den im Abs. 1
bezeichneten Angelegenheiten nicht zustande, so
ist hierüber in gemeinsamer Sitzung des Vorstandes
und des Überwachungsausschusses, bei
der der Obmann den Vorsitz führt (erweiterter
Vorstand) Beschluß zu fassen. Für die Gültigkeit
eines solchen Beschlusses ist die Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) Kommt ein gültiger Beschluß des erweiterten
Vorstandes nach Abs. 2 nicht zustande,
so hat der Obmann den Sachverhalt unter Anschluß
der erforderlichen Unterlagen dem Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger
mitzuteilen. Der Hauptverband hat das
Einvernehmen mit dem Versicherungsträger herzustellen,
um eine gültige Beschlußfassung im
Bereiche des Versicherungsträgers herbeizuführen.
Kommt eine solche auch auf diese Weise nicht
zustande, so kann der Obmann, wenn wichtige
Interessen des Versicherungsträgers gefährdet
erscheinen, die Angelegenheit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung zur Entscheidung
vorlegen. Ein vom Bundesministerium für soziale
Verwaltung genehmigter Beschluß des Vorstandes
ist zu vollziehen, auch wenn der Überwachungsausschuß
nicht zugestimmt hat oder wenn ein
gültiger Beschluß des erweiterten Vorstandes
nicht zustande gekommen ist.
(4) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
kann in den im Abs. 1 Z. 3 und 4 bezeichneten
Angelegenheiten eine vorläufige Verfügung
treffen, wenn innerhalb einer von ihm
festgesetzten Frist gültige einverständliche Beschlüsse
des Vorstandes und des Überwachungsausschusses
oder ein gültiger Beschluß des erweiterten
Vorstandes nicht zustande kommen. § 122
Abs. 2 vorletzter Satz ist entsprechend anzuwenden.
Aufgaben des Pensionsausschusses
(der Pensionsausschüsse)
§ 126. (1) Dem Pensionsausschuß (den Pensionsausschüssen)
obliegt die Feststellung der Leistungen
der Pensionsversicherung der Bauern.
(2) Der Pensionsausschuß (bei Errichtung mehrerer
Pensionsausschüsse jeder Pensionsausschuß)
kann mit Zustimmung des Obmannes der Versicherungsanstalt
beschließen, daß genau zu
bezeichnende Gruppen von Entscheidungsfällen,
sofern nicht der Obmann im Einzelfall auf der
Entscheidung des Pensionsausschusses besteht,
ohne seine Mitwirkung von der Anstalt mit
Bürobescheid entschieden werden.
(3) Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Pensionsausschusses
(der Pensionsausschüsse) ist Einstimmigkeit
erforderlich.
(4) Kommt kein einstimmiger Beschluß des
Pensionsausschusses zustande, so steht die Entscheidung
dem Vorstand der Versicherungsanstalt
zu, an den der Verhandlungsakt unter Darlegung
der abweichenden Meinungen und ihrer Gründe
abzutreten ist.
(5) Der Pensionsausschuß kann den Antrag auf
Einleitung eines Heilverfahrens, soweit ein
solches gesetzlich vorgesehen ist, stellen. Über
den Antrag entscheidet der Vorstand der Versicherungsanstalt.
(6) Das Nähere über den Aufgabenbereich und
über die Beschlußfassung des Pensionsausschusses
(der Pensionsausschüsse) sowie über die Ausfertigung
seiner (ihrer) Beschlüsse hat die Satzung der
Anstalt zu bestimmen.
Sitzungen
§ 127. (1) Die Sitzungen der Verwaltungskörper
sind nicht öffentlich.
(2) Der ordnungsmäßig einberufene Verwaltungskörper,
ausgenommen der Pensionsausschuß,
ist bei Anwesenheit eines Vorsitzenden und von
mindestens der Hälfte der Versicherungsvertreter
beschlußfähig; die Beschlußfähigkeit des Pensionsausschusses
ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder
gegeben. Gehört der Vorsitzende dem
Verwaltungskörper als Versicherungsvertreter an,
so zählt er hiebei auf die erforderliche Mindestzahl
von anwesenden Versicherungsvertretern.
(3) In den Sitzungen der Verwaltungskörper
hat auch der Vorsitzende Stimmrecht, bei Stimmengleichheit
gibt seine Stimme den Ausschlag,
sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
(4) Verstoßen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers
gegen Gesetz oder Satzung, so hat der
Vorsitzende deren Durchführung vorläufig aufzuschieben
und die Entscheidung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde
einzuholen.
ABSCHNITT III
Vermögensverwaltung
Jahresvoranschlag
§ 128. (1) Der Versicherungsträger hat für
jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag aufzustellen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Rechnungsabschluß und Nachweisungen
§ 129. (1) Der Versicherungsträger hat für
jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluß, der
jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer
Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß,
einen Geschäftsbericht und statistische Nachweisungen
zu verfassen und dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung vorzulegen.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
kann nach Anhörung des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger
Weisungen für die Rechnungsführung, Rechnungslegung
sowie für die Erstellung des Jahresvoranschlages
und des Jahresberichtes erlassen.
(3) Die Pensionsversicherungsanstalt der Bauern
hat die von der Hauptversammlung beschlossene
Erfolgsrechnung binnen drei Monaten nach der
Beschlußfassung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
zu veröffentlichen.
Vermögensanlage
§ 130. (1) Die zur Anlage verfügbaren Mittel
des Versicherungsträgers sind fruchtbringend anzulegen.
Sie dürfen unbeschadet der Bestimmungen
des § 131 nur angelegt werden
1. in mündelsicheren, inländischen Wertpapieren;
2. in Darlehensforderungen, die auf inländischen
Liegenschaften mündelsicher sichergestellt
werden; grundbücherlich sichergestellte Darlehen
auf Gebäude, die ausschließlich oder zum größten
Teil industriellen oder gewerblichen Zwecken dienen,
zum Beispiel Fabriken und Mühlen, sowie
auf unbewegliches Vermögen, das der Exekution
entzogen ist oder auf dem ein Belastungs- oder
Veräußerungsverbot lastet, auf Schauspielhäuser,
Tanzsäle, Lichtspielhäuser und ähnlichen Zwecken
dienende Baulichkeiten, Bergwerke und Steinbrüche,
Lehm-, Ton- oder Kiesgruben und Torfstiche
sind ausgeschlossen; Weinberge, Waldungen
und andere Liegenschaften, deren Ertrag auf
Anpflanzungen beruht, dürfen nur insoweit
beliehen werden, als der Grundwert ohne Rücksicht
auf die Bestockung Mündelsicherheit
gewährt. Die betreffenden Liegenschaften müssen
einen der Verzinsung des Darlehens und den
übernommenen Rückzahlungsverpflichtungen
entsprechenden Ertrag abwerfen und samt ihrem
Zugehör während der ganzen Dauer des Dar-
lehens im vollen Wert des Darlehens samt Nebengebührenkaution
gegen Elementarschäden versichert
sein;
3. in inländischen Liegenschaften (Grundstücken,
Gebäuden) mit Ausnahme von Liegenschaften,
die ausschließlich oder zum größten Teil
industriellen, gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen
Zwecken dienen;
4. in Einlagen bei Kreditunternehmen, die nach
Art und Umfang ihres Geschäftsbetriebes, dem
Verhältnis ihrer Eigenmittel zu den Gesamtverbindlichkeiten
oder zufolge einer bestehenden
besonderen Haftung ausreichende Sicherheit bieten.
(2) Der Versicherungsträger hat die zur Anlage
nach Abs. 1 bestimmten Mittel auf die einzelnen
Länder entsprechend verteilt anzulegen.
Genehmigungsbedürftige Veränderungen
von Vermögensbeständen
§ 131. (1) Die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung
von Liegenschaften, ferner die Errichtung
oder Erweiterung von Gebäuden ist nur
mit Genehmigung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen zulässig, wenn
hiefür ein Betrag aufgewendet werden soll, der
fünf vom Tausend der Gesamteinnahmen des
Versicherungsträgers im letzten vorangegangenen
Kalenderjahr übersteigt. Das gleiche gilt für den
gänzlichen oder teilweisen Wiederaufbau von
Gebäuden, die durch Kriegs- oder sonstige Ereignisse
zerstört oder beschädigt worden sind, wenn
der hiefür aufzuwendende Betrag die angegebene
Grenze übersteigt.
(2) Im übrigen kann eine von den Vorschriften
des § 130 abweichende Veranlagungsart nur für
jeden einzelnen Fall besonders vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen gestattet
werden.
ABSCHNITT IV
Aufsicht des Bundes
Aufsichtsbehörde
§ 132. (1) Die Pensionsversicherungsanstalt der
Bauern samt ihren Anstalten und Einrichtungen
unterliegt der Aufsicht des Bundes. Die Aufsicht
ist vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
auszuüben.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
kann bestimmte Bedienstete dieses Bundesministeriums
mit der Aufsicht über den Versicherungsträger
betrauen. Das Bundesministerium für
Finanzen kann zu den Sitzungen der Verwaltungskörper
des Versicherungsträgers einen Vertreter
zur Wahrnehmung der finanziellen Interessen
des Bundes entsenden. Den mit der Ausübung
der Aufsicht (mit der Wahrung der finanziellen
Interessen des Bundes) betrauten Bediensteten
können Aufwandsentschädigungen gewährt
werden, deren Höhe das Bundesministerium für
soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen festzusetzen hat.
(3) Der Vertreter des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde kann
gegen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers, die
gegen Gesetz oder Satzung verstoßen, der Vertreter
des Bundesministeriums für Finanzen
gegen Beschlüsse, die die finanziellen Interessen
des Bundes berühren, Einspruch mit aufschiebender
Wirkung erheben. Der Vorsitzende hat
die Durchführung des Beschlusses, gegen den
Einspruch erhoben worden ist, vorläufig aufzuschieben
und die Entscheidung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde,
bei einem Einspruch des Vertreters des
Bundesministeriums für Finanzen die Entscheidung
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung,
die dieses im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen zu treffen hat, einzuholen.
Aufgaben der Aufsicht
§ 133. (1) Das Bundesministerium für soziale
Verwaltung; als Aufsichtsbehörde hat die Gebarung
des Versicherungsträgers dahin zu überwachen,
daß Gesetz und Satzung beachtet werden.
Es kann seine Aufsicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit
erstrecken; es soll sich in diesem Falle
auf wichtige Fragen beschränken und in das
Eigenleben und die Selbstverantwortung des Versicherungsträgers
nicht unnötig eingreifen. Die
Aufsichtsbehörde kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes
Beschlüsse der Verwaltungskörper
aufheben.
(2) Dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
als Aufsichtsbehörde und dem Bundesministerium
für Finanzen sind auf Verlangen alle
Bücher, Rechnungen, Belege, Urkunden, Wertpapiere,
Schriften und sonstige Bestände vorzulegen
und alle zur Ausübung des Aufsichtsrechtes
geforderten Mitteilungen zu machen; alle Verlautbarungen
sind den Bundesministerien für
soziale Verwaltung und für Finanzen unverzüglich
zur Kenntnis zu bringen. Das Bundesministerium
für soziale Verwaltung kann die Satzung
jederzeit überprüfen und Änderungen solcher
Bestimmungen verlangen, die mit dem Gesetz
in Widerspruch stehen oder dem Zwecke der
Versicherung zuwiderlaufen. Wird diesem Verlangen
nicht binnen drei Monaten entsprochen,
so kann es die erforderlichen Verfügungen von
Amts wegen treffen.
(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
als Aufsichtsbehörde kann verlangen,
daß die Verwaltungskörper mit einer bestimmten
Tagesordnung zu Sitzungen einberufen werden.
Wird dem nicht entsprochen, so kann es die
Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen
leiten. Es kann zu allen Sitzungen Vertreter
entsenden, denen beratende Stimme zukommt.
Das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
der mit der Aufsicht betraute Bedienstete
der Aufsichtsbehörde und der Vertreter
des Bundesministeriums für Finanzen sind von
jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in
Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser
Verwaltungskörper; es sind ihnen auch die diesen
zur Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung,
Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.
(4) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
als Aufsichtsbehörde und das Bundesministerium
für Finanzen, letzteres zur Wahrung der
finanziellen Interessen des Bundes, sind berechtigt,
den Versicherungsträger amtlichen Untersuchungen
zu unterziehen, wobei sie sich der
Mitwirkung geeigneter Sachverständiger bedienen
können.
(5) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
als Aufsichtsbehörde hat unbeschadet der
Rechte Dritter bei Streit über Rechte und Pflichten
der Verwaltungskörper und deren Mitglieder
sowie über die Auslegung der Satzung zu entscheiden.
Vorläufiger Verwalter
§ 134. (1) Das Bundesministerium für soziale
Verwaltung als Aufsichtsbehörde ist berechtigt,
die Verwaltungskörper, wenn sie ungeachtet
zweimaliger schriftlicher Verwarnung gesetzliche
oder satzungsmäßige Bestimmungen außer acht
lassen, aufzulösen und die vorläufige Geschäftsführung
und Vertretung vorübergehend einem
vorläufigen Verwalter zu übertragen. Diesem ist
ein Beirat zur Seite zu stellen, der aus Vertretern
der Versicherten bestehen soll und dessen Aufgaben
und Befugnisse vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung bestimmt werden; die
Vorschriften der §§ 113 Abs. 2 bis 7 und 121
Abs. 2 sind auf die Mitglieder des Beirates entsprechend
anzuwenden. Der vorläufige Verwalter
hat binnen acht Wochen vom Zeitpunkt seiner
Bestellung an die nötigen Verfügungen wegen
Neubestellung des Verwaltungskörpers nach den
Vorschriften des § 114 zu treffen. Ihm obliegt
die erstmalige Einberufung der Verwaltungskörper.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 über die
Auflösung eines Verwaltungskörpers und die
Übertragung der vorläufigen Geschäftsführung
und Vertretung auf einen vorläufigen Verwalter
sind entsprechend anzuwenden, solange und
soweit ein Verwaltungskörper die ihm obliegenden
Geschäfte nicht ausführt.
(3) Verfügungen des vorläufigen Verwalters,
die über den Rahmen laufender Geschäftsführung
hinausgehen, wie insbesondere derartige Verfügungen
über die dauernde Anlage von Vermögensbeständen
im Werte von mehr als 200.000 S,
über den Abschluß von Verträgen, die den Versicherungsträger
für länger als sechs Monate verpflichten,
und über den Abschluß, die Änderung
oder Auflösung von Dienstverträgen mit einer
Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten oder
von unkündbaren Dienstverträgen bedürfen der
Genehmigung durch das Bundesministerium für
soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde.
Kosten der Aufsicht
§ 135. Die Kosten der vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde angeordneten
Maßnahmen belasten den Versicherrungsträger.
Zur Deckung der durch die Aufsicht
erwachsenden sonstigen Kosten hat der Versicherungsträger
durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr
beizutragen. Deren Höhe hat das Bundesministerium
für soziale Verwaltung nach Anhörung
des Versicherungsträgers zu bestimmen.
ABSCHNITT V
Satzung
§ 136. (1) Die Satzung hat auf Grund der
Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Tätigkeit
des Versicherungsträgers zu regeln und insbesondere
Bestimmungen über Nachstehendes zu enthalten
1. über die Vertretung des Versicherungsträgers
nach außen;
2. über die Form der Kundmachungen und
rechtsverbindlichen Akte;
3. über die Geschäftsführung der Verwaltungskörper;
4. über die Errichtung ständiger Ausschüsse,
deren Wirkungskreis und Beschlußfassung.
(2) Die Satzung kann bestimmen, daß Außenstellen
des Büros errichtet werden, soweit eine
im Verhältnis zu den Versicherten örtlich nahe
Verwaltung zweckmäßig ist. Die Satzung hat in
diesem Fall auch den Aufgabenkreis und die
Sprengel dieser Außenstellen festzusetzen.
(3) Die Satzung und jede ihrer Änderungen
bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium
für soziale Verwaltung und sind
binnen einem Monat nach der Genehmigung im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.
ABSCHNITT VI
Versicherungsunterlagen
Führung der Versicherungsunterlagen
§ 137. (1) Die Österreichische Bauernkrankenkasse
hat für jeden Versicherten, für den sie
Beiträge zur Pensionsversicherung einhebt, die
Versicherungsunterlagen, die zur Feststellung der
Leistungen der Pensionsversicherung erforderlich
sind, genau aufzuzeichnen, diese Aufzeichnungen
aufzubewahren und auf Verlangen dem Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger
sowie dem Pensionsversicherungsträger
nach diesem Bundesgesetz bekanntzugeben.
(2) Der Pensionsversicherungsträger nach diesem
Bundesgesetz hat für jeden Versicherten, für
den er Beiträge zur Pensionsversicherung einhebt,
die Versicherungsunterlagen, die zur Feststellung
der Leistungen der Pensionsversicherung
erforderlich sind, genau aufzuzeichnen, diese Aufzeichnungen
aufzubewahren und auf Verlangen
diese sowie die ihm nach Abs. 1 übergebenen
Unterlagen dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger bekanntzugeben.
(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hat nach Anhörung des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger
nähere Vorschriften über den Umfang, den Inhalt
und die Form der von der Österreichischen
Bauernkrankenkasse und vom Pensionsversicherungsträger
nach diesem Bundesgesetz zu führenden
Aufzeichnungen zu erlassen.
Mitwirkung von Behörden, gesetzlichen
beruflichen Vertretungen
und Krankenversicherungsträgern
§ 138. (1) Die Finanzämter, die Behörden der
Kriegsopferversorgung, die Gemeinden, die
gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach
diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten und die
Träger der Krankenversicherung haben dem
Pensionsversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz
auf Verlangen die für die Leistungsansprüche
der einzelnen Versicherten bedeutenden, von
diesen Stellen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches
festgestellten Tatsachen bekanntzugeben. Die
Auskunftspflicht der Finanzämter erstreckt sich
nicht auf Tatsachen, die aus finanzbehördlichen
Bescheiden ersichtlich sind.
(2) Die Auskunftspflicht nach Abs. 1 besteht
auch gegenüber der Österreichischen Bauernkrankenkasse.
Diese Kasse ist verpflichtet, die ihr von
den genannten Stellen mitgeteilten Tatsachen in
ihre Aufzeichnungen gemäß § 137 Abs. 1 einzubeziehen.
ABSCHNITT VII
Bedienstete
§ 139. Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen
Verhältnisse für die Bediensteten des
Versicherungsträgers sind durch privatrechtliche
Verträge zu regeln. Der Versicherungsträger hat
unter Rücksichtnahme auf seine wirtschaftliche
Lage die Zahl der Dienstposten für Bedienstete
auf das unumgängliche Maß einzuschränken und
darnach für seinen Bereich einen Dienstpostenplan
zu erstellen.
FÜNFTER TEIL
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ABSCHNITT I
Übergangsbestimmungen
Fortdauer einer nach früherer
Vorschrift bestehenden Pflichtversicherung
§ 140. Personen, die am 30. September 1970
nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften
pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes aber nicht
mehr pflichtversichert wären, gelten als Pflichtversicherte
nach diesem Bundesgesetz, solange die
Erwerbstätigkeit, welche die Pflichtversicherung
nach den bisherigen Vorschriften begründet hat,
weiter ausgeübt wird. Der Versicherte kann
jedoch bis zum 31. Dezember 1971 bei der Österreichischen
Bauernkrankenkasse den Antrag
stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden
zu werden; wird ein solcher Antrag bis 31. Dezember
1970 eingebracht, so ist ihm mit Wirkung
vom 1. Oktober 1970, ansonsten mit Wirkung
von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten
stattzugeben.
Befreiung von der Bauern-Pensionsversicherung
§ 141. Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Bestimmungen des Ersten Teiles dieses
Bundesgesetzes über den Umfang der Versicherung
gemäß § 171 des Landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherungsgesetzes von der landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherung befreit
waren, sind für die Dauer der bestehenden
Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
von der Pflichtversicherung in der Bauern-Pensionsversicherung
befreit.
Ausnahme von der Bauern-Pensionsversicherung
§ 142. Personen, die am 30. September 1970
einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz
haben, der nach dessen § 41 Abs. 1
lit. b bzw. nach dem 31. Dezember 1970 nach
§ 151 Abs. 4 Z. 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
zum Teil ruht, sind für die weitere
Dauer des Ruhens von der Pflichtversicherung
nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
ausgenommen.
Fortdauer einer nach früherer
Vorschrift bestehenden Weiterversicherung
oder Selbstversicherung
§ 143. (1) Personen, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Bestimmungen des Ersten Tei-
les dieses Bundesgesetzes über den Umfang der
Versicherung gemäß § 5 des Landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherungsgesetzes weiterversichert
oder gemäß § 173 des genannten Gesetzes
selbstversichert sind, gelten als Weiterversicherte
im Sinne des § 5 dieses Bundesgesetzes.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen sind
für Zwecke der Bemessung der Beiträge in eine
Versicherungsklasse nach § 12 dieses Bundesgesetzes
einzureihen. Der Einreihung ist der Einheitswert
des Betriebes zugrunde zu legen, den der
Versicherte vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung
bzw. vor der Verpachtung zuletzt
geführt hat. Hat sich die letzte Pflichtversicherung
auf § 2 Abs. 1 Z. 2 des Landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherungsgesetzes gegründet,
so ist bei der Einreihung in die Versicherungsklasse
von dem Einheitswert des Betriebes auszugehen,
in dem der Versicherte zuletzt beschäftigt
war.
Berücksichtigung von Versicherungszeiten
der landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherung
bei der Weiterversicherung
§ 144. Bei der Anwendung des § 5 stehen den
Versicherungszeiten einer Pensionsversicherung
die in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung
erworbenen Versicherungszeiten gleich;
hiebei gelten in jedem Versicherungsjahr zwölf
Monate an Beitrags- bzw. Ersatzzeiten als erworben.
§ 152 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Höherversicherung
§ 145. Versicherte, die nach den Vorschriften
des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes
einen Beitrag zur Höherversicherung
geleistet haben, sind ohne Rücksicht auf
ihr Lebensalter berechtigt, auch Beiträge zur
Höherversicherung nach diesem Bundesgesetz zu
entrichten. Wurden im Jahre 1970 Beiträge zur
Höherversicherung nach dem Landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherungsgesetz entrichtet,
dürfen Beiträge zur Höherversicherung nach
diesem Bundesgesetz nur in einem solchen Ausmaß
entrichtet werden, daß die Summe der im
Jahre 1970 zur Höherversicherung insgesamt entrichteten
Beiträge den Betrag von 7200 S nicht
übersteigt.
Umbenennung der Landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherungsanstalt
§ 146. Die Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsanstalt
besteht als Pensionsversicherungsanstalt
der Bauern weiter.
Erstmalige Meldungen
§ 147. Die erstmaligen Meldungen für Personen,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Bestimmungen des Ersten Teiles dieses Bundesgesetzes
über den Umfang der Versicherung der
Pflichtversicherung unterliegen und nicht schon
zu dieser Pflichtversicherung angemeldet sind,
sind bis 31. Dezember 1970 bei der Österreichischen
Bauernkrankenkasse zu erstatten. Die Bestimmungen
der §§ 10 bis 15 des Bauernkrankenversicherungsgesetzes
sind entsprechend anzuwenden.
Meldungen der bisherigen Zahlungs
(Leistungs)empfänger
§ 148. Die Bestimmungen über die Meldungen
und die Auskunftspflicht der Zahlungs(Leistungs)empfänger
sind auch auf die Empfänger von
Leistungen anzuwenden, die nach den Bestimmungen
des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes
festgestellt worden sind
oder werden.
Erstmalige Vorlage des Einkommensteuerbescheides
§ 149. Die Vorlagepflicht nach § 15 ist im
Jahre 1970 in der Zeit vom 1. Oktober bis
31. Dezember zu erfüllen.
Beitragsnachentrichtung bei Gewährung
von strafrechtlichen
Entschädigungen
§ 150. Soweit Beiträge nach § 57 für die Zeit
vor dem 1. Oktober 1970 nachzuentrichten sind,
sind hiebei die jeweils nach den Bestimmungen
des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes
festgesetzt gewesenen Beiträge für
die einzelnen Pflichtversicherten zugrunde zu
legen.
Anwendung des Leistungsrechtes
§ 151. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
über die Leistungen gelten nur für Leistungen,
wenn der Stichtag (§ 53 Abs. 2) nach
dem 31. Dezember 1970 liegt. Auf Leistungen,
bei denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1971
liegt, sind, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt ist, die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
über die Leistungen gelten auch nicht für Leistungen
aus dem Versicherungsfall des Todes,
wenn der Stichtag (§ 53 Abs. 2) zwar nach dem
31. Dezember 1970 liegt, aber im Zeitpunkt des
Todes ein Anspruch auf eine Zuschußrente aus
dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit
oder des Alters aus der Zeit vor dem
1. Jänner 1971 bestand oder ein solcher Anspruch
auf Grund eines vor dem 1. Jänner 1971 eingeleiteten
Verfahrens nachträglich für die Zeit bis
zum Tod anerkannt wurde.
(3) Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten ab 1. Jänner 1971 entsprechend
auch für Leistungen, auf die im übrigen nach den
Abs. 1 und 2 noch die bisherigen Vorschriften
anzuwenden sind
1. von den Bestimmungen des Abschnittes 1
des Zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes die §§ 29
bis 51, 52 Abs. 2, 53 Abs. 1 und 66;
2. von den Bestimmungen des Abschnittes II
des Zweiten Teiles die §§ 70 und 79;
3. die Bestimmungen der Abschnitte III und IV
des Zweiten Teiles.
(4) Bei der Anwendung der im Abs. 3 bezeichneten
Bestimmungen greifen folgende Besonderheiten
Platz
1. Der Leistungsanspruch ruht für die Dauer
der Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen
Betriebes nur dann zur Gänze, wenn der
nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148,
in der jeweils geltenden Fassung festgestellte Einheitswert
des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes
den Betrag von 35.000 S erreicht oder übersteigt,
sofern aber der Einheitswert den Betrag
von 35.000 S nicht erreicht, nur wenn die persönliche
Arbeitsleistung des Leistungsberechtigten
zur Aufrechterhaltung der Wirtschaft nicht notwendig
ist. Wenn der festgestellte Einheitswert
des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den
Betrag von 35.000 S nicht erreicht und die persönliche
Arbeitsleistung des Leistungsberechtigten
zur Aufrechterhaltung der Wirtschaft notwendig
ist, ruht der Leistungsanspruch mit 30 v. H.
2. a) Der Hilflosenzuschuß gebührt ab 1. Jänner
1971 in der Höhe des Betrages, der sich aus
der Vervielfachung des Betrages von 528 S mit
dem für das Jahr 1971 festgesetzten Anpassungsfaktor
(§ 24) ergibt. Ab 1. Jänner 1972 gebührt
der Hilflosenzuschuß in der Höhe von 90 v. H.,
ab 1. Jänner 1973 in der Höhe von 95 v. H. des
für das Jahr 1972 bzw. 1973 festgestellten Mindestbetrages
nach § 48 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes.
Ab 1. Jänner 1974 gebührt der Hilflosenzuschuß
in der Höhe des jeweils festgestellten
Mindestbetrages nach § 48 Abs. 2 dieses
Bundesgesetzes.
b) Treffen mehrere Rentenansprüche aus der
landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung
zusammen, gebührt der Hilflosenzuschuß nur
einmal. Treffen Rentenansprüche aus der landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherung mit
Pensionsansprüchen aus der Sozialversicherung
oder mit einem Rentenanspruch aus der Unfallversicherung
zusammen, wobei in beiden in Betracht
kommenden Versicherungszweigen die
Voraussetzungen für den Hilflosenzuschuß erfüllt
sein müssen, gebührt der Hilflosenzuschuß nur zu
der Leistung, die für sich allein den höheren
Anspruch auf Hilflosenzuschuß begründet.
3. Der Kinderzuschuß beträgt 80 S monatlich.
An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner
eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf
§ 26 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 24)
vervielfachte Betrag.
4. In den Fällen, in denen der Leistungsanspruch
gemäß Z. 1 letzter Satz bzw. Abs. 6
teilweise ruht, ist bei Ermittlung des Gesamteinkommens
nach § 85 Abs. 2 das teilweise Ruhen
des Leistungsanspruches außer Betracht zu lassen.
Die Einkünfte aus dem land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb sind mindestens mit dem Betrag anzunehmen,
der für Zwecke der Lohnsteuer als Wert
für die volle freie Station jeweils festgesetzt ist.
5. § 85 Abs. 3 ist in den Fällen der Z. 4 nicht
anzuwenden. In allen übrigen Fällen ist er mit der
Maßgabe anzuwenden, daß
a) bei der Ermittlung des Gesamteinkommens
an die Stelle des durchschnittlichen Einheitswertes
der Einheitswert im Zeitpunkt
der Übergabe oder Aufgabe des Betriebes
tritt; kommt hiebei nach dem Zeitpunkt
der Übergabe oder Aufgabe ein Einheitswert
in Betracht, der noch nicht der zum
1. Jänner 1956 vorgenommenen Hauptfeststellung
der Einheitswerte (§ 81 des
Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148)
unterworfen war, ist dieser Einheitswert
mit dem fünffachen Betrag anzusetzen;
b) der dem Einkommen hinzuzurechnende
Betrag, wenn der nach lit. a in Betracht
kommende Einheitswert den Betrag von
15.000 S übersteigt, für je weitere 1000 S
des Einheitswertes um je 1 v. H. des in
Betracht kommenden Richtsatzes zu
erhöhen ist.
6. Leistungen bzw. Leistungserhöhungen, die
erst auf Grund der Anwendung des Abs. 3
zustande kommen, gebühren ab 1. Jänner 1971,
wenn der Antrag bis 30. Juni 1971 gestellt wird,
sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden
Monatsersten.
(5) Für den im Abs. 4 Z. 1 geregelten Tatbestand
sind Änderungen des Einheitswertes nur
zu berücksichtigen, wenn sie durch eine Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse und nicht durch
eine bloße Änderung der Wertverhältnisse
bewirkt wurden (§ 20 Abs. 2 erster Satz, § 21
Abs. 4 erster Satz, § 22 Abs. 2 erster Satz in
Verbindung mit § 23 des Bewertungsgesetzes
1955, BGBl. Nr. 148).
(6) Ergibt die Anwendung des Abs. 4 Z. 1
einen niedrigeren Auszahlungsbetrag als er nach
den am 31. Dezember 1970 in Geltung gestandenen
Bestimmungen gebührte, so ruht bei sonst
unverändertem Sachverhalt der Leistungsanspruch
nur soweit, daß der bisherige Auszahlungsbetrag
gewahrt bleibt. Das Avismaß des
Ruhens erhöht sich im Falle von Erhöhungen der
Leistung bis auf 30 v. H., sofern hiedurch dieser
Auszahlungsbetrag nicht unterschritten wird.
(7) An die Stelle der am 31. Dezember 1970
für das Ausmaß der Alters(Erwerbsunfähigkeits)zuschußrente
in Geltung gestandenen Beträge treten
ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter
Bedachtnahme auf § 26 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor
(§ 24) vervielfachten Beträge.
(8) Für das Ausmaß der Übergangsrenten gelten
die bisherigen Vorschriften über das Ausmaß
der Renten aus der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung
mit den sich aus diesem Bundesgesetz
ergebenden Änderungen und Ergänzungen.
Versicherungszeiten nach dem
Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz
§ 152. (1) Sind nach diesem Bundesgesetz Versicherungszeiten
zu berücksichtigen, die nach den
Bestimmungen des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes
erworben worden
sind, so sind für jedes Versicherungsjahr zwölf
Monate an Beitragszeiten als erworben anzunehmen.
(2) Wurden Beiträge nach Art. II Abs. 4 oder 6
der 14. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz
wirksam entrichtet,
gelten die Monate Jänner bis einschließlich
September 1970 als Beitragsmonate.
(3) Bei Anwendung des § 55 Abs. 1 Z. 2 gilt
auch das Jahr 1957 als Beitragszeit, wenn die
Beiträge hiefür bis längstens 31. Dezember 1959
wirksam entrichtet worden sind.
Berücksichtigung von Beiträgen
zur Höherversicherung nach dem
Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz
§ 153. Bei der Anwendung des § 77 sind auch
Beiträge zur Höherversicherung zu berücksichtigen,
die nach dem Landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherungsgesetz entrichtet worden
sind.
Verfahren
§ 154. (1) Die am 1. Jänner 1971 nach den
Bestimmungen des Dritten Teiles des Landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherungsgesetzes
anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen
des § 111 fortzusetzen. Das gleiche gilt entsprechend
für Verfahren, die erst nach dem
31. Dezember 1970 anhängig gemacht werden
und die Verwaltungssachen aus der Zeit vor dem
1. Oktober 1970 bzw. Leistungssachen aus der
Zeit vor dem 1. Jänner 1971 betreffen.
(2) Zur Behandlung der Verwaltungssachen,
welche die Versicherungspflicht, den Beginn und
das Ende der Pflichtversicherung, die Formalversicherung
und die Beiträge für Pflichtversicherte
nach dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz
für Zeiten vor dem
1. Oktober 1970 betreffen, ist die Österreichische
Bauernkrankenkasse berufen.
(3) Zu Berichtigungen von Bescheiden sowie zu
Abänderungen rechtskräftiger Bescheide, die von
der Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsanstalt
in Verwaltungssachen erlassen
wurden, und die die Versicherungspflicht, den
Beginn und das Ende der Pflichtversicherung
nach dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz
und die Beiträge für Pflichtversicherte
betreffen, ist die Österreichische
Bauernkrankenkasse berufen.
Verwaltungskörper
§ 155. (1) Die am 31. Dezember 1970 im Amt
befindlichen Verwaltungskörper der Landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherungsanstalt
haben als Hauptversammlung bzw. als Vorstand
bzw. als Überwachungsausschuß bzw. Pensionsausschuß
(Pensionsausschüsse) der Pensionsversicherungsanstalt
der Bauern die ihnen nach diesem
Bundesgesetz obliegenden Geschäfte mit der
Maßgabe zu führen, daß der sich aus § 119
ergebenden Erhöhung der Zahl der Versicherungsvertreter
in der Hauptversammlung durch
Entsendung der notwendigen Anzahl der Versicherungsvertreter
gemäß § 114 zu entsprechen
ist.
(2) Die Übernahme der Geschäfte hat mit
1. Jänner 1971 mit der Maßgabe zu erfolgen,
daß die Verwaltungskörper in Vorbereitung der
ihnen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
obliegenden Aufgaben schon vor diesem
Zeitpunkt Beschlüsse fassen können, die jedoch
frühestens mit den ihnen zugrunde liegenden
Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(3) Die Amtsdauer dieser Verwaltungskörper
endet mit 31. Dezember 1973.
(4) In den Fällen des Abs. 1 bis 3 gelten die
Bestimmungen des § 118 zweiter und dritter
Satz entsprechend.
ABSCHNITT II
Schlußbestimmungen
Rechtsunwirksame Vereinbarungen
§ 156. Vereinbarungen, wonach die Anwendung
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zum Nachteil der Versicherten (ihrer Hinterbliebenen)
im voraus ausgeschlossen oder
beschränkt wird, sind ohne rechtliche Wirkung.
Aufhebung bisheriger
Vorschriften
§ 157. Soweit nichts anderes bestimmt ist,
werden aufgehoben
a) die Bestimmungen des Landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherungsgesetzes über
den Umfang der Versicherung, die Meldungen
und Auskunftspflicht und die Beiträge
der Versicherten mit 1. Oktober 1970;
b) die übrigen Bestimmungen des Landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherungsgesetzes
mit 1. Jänner 1971.
Änderung bisheriger Vorschriften
§ 158. § 13 a des Bundesgesetzes vom 21. September
1951, BGBl. Nr. 229, über Wohnungsbeihilfen,
hat zu lauten
„Ausnahmen vom Geltungsbereich
des Gesetzes
§ 13 a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten nicht für die Pensionsversicherung der
in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen
und für die Pensionsversicherung
der Bauern."
Wirksamkeitsbeginn
§ 159. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit
im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am
1. Jänner 1971 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes die Bestimmung
des § 97 Abs. 4 gegenüber den
Ländern für die Ausführungsgesetzgebung;
b) mit dem 1. Oktober 1970 die Bestimmungen
über den Umfang der Versicherung,
die Meldungen und Auskunftspflicht und
die Beiträge der Versicherten.
(3) Durchführungsverordnungen zu diesem
Bundesgesetz können von dem der Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten
jedoch frühestens mit den ihnen zugrunde liegenden
Gesetzesbestimmungen in Kraft. Zur Vorbereitung
der Durchführung können jedoch schon
vor diesem Zeitpunkt von dem der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an
Maßnahmen getroffen werden.
(4) Die Ausführungsgesetze der Länder zu der
grundsatzgesetzlichen Bestimmung des § 97 Abs. 4
sind binnen sechs Monaten ab Kundmachung
dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
Vollziehung des Bundesgesetzes
§ 160. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich der Bestimmungen des
§ 19 über den Beitrag des Bundes der Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich
der Bestimmungen des § 23 über die
Gebühren- und Abgabenbefreiung, soweit sie
eine Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
vorsehen, der Bundesminister
für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung und dem Bundesminister
für Finanzen, soweit sie sich auf die
Befreiung von den Bundesverwaltungsabgaben
beziehen, die Bundesregierung, hinsichtlich der
Bestimmung des § 57 dritter Satz sowie hinsichtlich
der Bestimmung des § 111, soweit sie sich
auf das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter
Instanz bezieht, der Bundesminister für Justiz
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
soziale Verwaltung, hinsichtlich aller übrigen
Bestimmungen der Bundesminister für soziale
Verwaltung betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 97 Abs. 4, die
gemäß Art. 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in die Kompetenz der Länder fällt,
ist die zuständige Landesregierung, mit der Wahrnehmung
der Rechte des Bundes gemäß Art. 15
Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes der Bundesminister
für soziale Verwaltung betraut.