28. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Gehaltsüberleitungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/
1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 235/1967, wird abgeändert wie folgt
1. Im Dienstzweig 2 des Teiles A Abschnitt II
der Anlage zu Abschnitt IV a wird den Spalten
Dienstklasse und Amtstitel angefügt
Die Anmerkung zu diesem Dienstzweig hat zu
lauten:,
Sektionsleiter im Bundesministerium für
Landesverteidigung haben an Stelle des Amtstitels
„Brigadier-Intendant" den Amtstitel
„General-Intendant" zu führen.'
2. Dem Dienstzweig 5 des Teiles A Abschnitt II
der Anlage zu Abschnitt IV a wird folgende Anmerkung
angefügt:,
Der diesem Dienstzweig angehörende Stellvertreter
des Heereschefingenieurs hat an Stelle
des Amtstitels „Brigadier-Ingenieur" den Amtstitel
„Generalmajor des höheren militärtechnischen
Dienstes" zu führen.'
3. Der Abschnitt II des Teiles. C der Anlage zu Abschnitt IV a hat zu lauten
4. Im Teil D Abschnitt II der Anlage zu Abschnitt
IV a ist beim Dienstzweig „1. Chargen"
folgende Anmerkung einzufügen:,
An Stelle dieser Amtstitel haben Offiziersanwärter
während ihrer Ausbildung an der
Theresianischen Militärakademie im ersten Ausbildungsjahr
den Amtstitel „Kadett" und nach
einer einjährigen erfolgreichen Ausbildung den
Amtstitel „Kornett" zu führen.'
Artikel II
Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes gehören Heeresangehörige, die
a) auf einen Dienstposten des Dienstzweiges
„10. Beschlagunteroffiziere", „11. Feld(Luft)zeugunteroffiziere",
„12. Kanzleiunteroffiziere",
„14. Musikunteroffiziere",
„15. Sanitätsunteroffiziere", „17. Truppenunteroffiziere"
oder „18. Wirtschaftsunteroffiziere"
ernannt sind, dem im Art. I Z. 3
genannten Dienstzweig „10. Unteroffiziere
des Truppendienstes",
b) auf einen Dienstposten des Dienstzweiges
„13. Unteroffiziere des lufttechnischen
Dienstes" oder „16. Technische Unteroffiziere"
ernannt sind, dem im Art. I Z. 3
genannten Dienstzweig „11. Unteroffiziere
des technischen Dienstes" an;
sie führen ab diesem Zeitpunkt die im Art. I
Z. 3 für ihren Dienstzweig vorgesehenen Amtstitel.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung betraut.