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28_1969 AT

28. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Gehaltsüberleitungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 28. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Gehaltsüberleitungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/

1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 235/1967, wird abgeändert wie folgt

1. Im Dienstzweig 2 des Teiles A Abschnitt II

der Anlage zu Abschnitt IV a wird den Spalten

Dienstklasse und Amtstitel angefügt

Die Anmerkung zu diesem Dienstzweig hat zu

lauten:,

Sektionsleiter im Bundesministerium für

Landesverteidigung haben an Stelle des Amtstitels

„Brigadier-Intendant" den Amtstitel

„General-Intendant" zu führen.'

2. Dem Dienstzweig 5 des Teiles A Abschnitt II

der Anlage zu Abschnitt IV a wird folgende Anmerkung

angefügt:,

Der diesem Dienstzweig angehörende Stellvertreter

des Heereschefingenieurs hat an Stelle

des Amtstitels „Brigadier-Ingenieur" den Amtstitel

„Generalmajor des höheren militärtechnischen

Dienstes" zu führen.'

3. Der Abschnitt II des Teiles. C der Anlage zu Abschnitt IV a hat zu lauten

4. Im Teil D Abschnitt II der Anlage zu Abschnitt

IV a ist beim Dienstzweig „1. Chargen"

folgende Anmerkung einzufügen:,

An Stelle dieser Amtstitel haben Offiziersanwärter

während ihrer Ausbildung an der

Theresianischen Militärakademie im ersten Ausbildungsjahr

den Amtstitel „Kadett" und nach

einer einjährigen erfolgreichen Ausbildung den

Amtstitel „Kornett" zu führen.'

Artikel II

Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes gehören Heeresangehörige, die

a) auf einen Dienstposten des Dienstzweiges

„10. Beschlagunteroffiziere", „11. Feld(Luft)zeugunteroffiziere",

„12. Kanzleiunteroffiziere",

„14. Musikunteroffiziere",

„15. Sanitätsunteroffiziere", „17. Truppenunteroffiziere"

oder „18. Wirtschaftsunteroffiziere"

ernannt sind, dem im Art. I Z. 3

genannten Dienstzweig „10. Unteroffiziere

des Truppendienstes",

b) auf einen Dienstposten des Dienstzweiges

„13. Unteroffiziere des lufttechnischen

Dienstes" oder „16. Technische Unteroffiziere"

ernannt sind, dem im Art. I Z. 3

genannten Dienstzweig „11. Unteroffiziere

des technischen Dienstes" an;

sie führen ab diesem Zeitpunkt die im Art. I

Z. 3 für ihren Dienstzweig vorgesehenen Amtstitel.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung betraut.

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