28. Bundesgesetz: Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Dieses Bundesgesetz ist auf die in Artikel 1
des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung,
BGBl. Nr. 27/1968, (im folgenden „Übereinkommen"
genannt) bezeichneten Urkunden anzuwenden.
§ 2. Die auf Grund des Übereinkommens auszustellende
Unterzeichnungsbestätigung (Apostille)
hat das aus der Anlage ersichtliche Aussehen
und ist in deutscher Sprache auszufüllen.
§ 3. Zur Ausstellung der im Übereinkommen
vorgesehenen Unterzeichnungsbestätigung (Apostille)
sind zuständig
1. das. Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
hinsichtlich aller Urkunden, die
a) vom Bundespräsidenten oder von der Präsidentschaftskanzlei,
b) vom Präsidenten des Nationalrates, vom
Vorsitzenden des Bundesrates oder von der
Parlamentsdirektion,
c) von der Bundesregierung,
d) von einem Bundesministerium,
e) vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof,
f) vom Obersten Gerichtshof, vom Kartellobergericht
beim Obersten Gerichtshof, von
der Obersten Rückstellungskommission
beim Obersten Gerichtshof oder von der
Obersten Rückgabekommission beim Obersten
Gerichtshof oder
g) vom Rechnungshof
ausgestellt worden sind;
2. die Präsidenten der mit Zivilrechtssachen
befaßten Gerichtshöfe erster Instanz oder ihre
zur Ausstellung der Unterzeichnungsbestätigung
(Apostille) bestimmten Stellvertreter, mit Ausnahme
des Handelsgerichtes Wien und des
Jugendgerichtshofes Wien, hinsichtlich aller Urkunden,
die von einem anderen Gericht als den
in Z. 1 lit. e und f genannten, von einer staatsanwaltschaftlichen
Behörde, von einem Notar,
von einer Notariatskammer oder von einer
Rechtsanwaltskammer — insoweit diese Kammern
dabei in Vollziehung behördlicher Aufgaben
des Bundes tätig werden — im Sprengel
des betreffenden Gerichtshofes ausgestellt worden
sind;
3. hinsichtlich aller anderen Urkunden
a) die Landeshauptmänner, soweit es sich um
Urkunden handelt, die in ihrem Bundesland
in Vollziehung behördlicher Aufgaben
des Bundes und
b) die Landesregierungen, soweit es sich um
Urkunden handelt, die in ihrem Bundesland
in Vollziehung behördlicher Aufgaben
des Landes ausgestellt worden sind.
§ 4. Die mit der Unterzeichnungsbestätigung
(Apostille) versehenen Urkunden bedürfen keiner
weiteren Beglaubigung.
§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig
mit dem Übereinkommen in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.