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28_1968 AT

28. Bundesgesetz: Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 28. Bundesgesetz: Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Dieses Bundesgesetz ist auf die in Artikel 1

des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer

öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung,

BGBl. Nr. 27/1968, (im folgenden „Übereinkommen"

genannt) bezeichneten Urkunden anzuwenden.

§ 2. Die auf Grund des Übereinkommens auszustellende

Unterzeichnungsbestätigung (Apostille)

hat das aus der Anlage ersichtliche Aussehen

und ist in deutscher Sprache auszufüllen.

§ 3. Zur Ausstellung der im Übereinkommen

vorgesehenen Unterzeichnungsbestätigung (Apostille)

sind zuständig

1. das. Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

hinsichtlich aller Urkunden, die

a) vom Bundespräsidenten oder von der Präsidentschaftskanzlei,

b) vom Präsidenten des Nationalrates, vom

Vorsitzenden des Bundesrates oder von der

Parlamentsdirektion,

c) von der Bundesregierung,

d) von einem Bundesministerium,

e) vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof,

f) vom Obersten Gerichtshof, vom Kartellobergericht

beim Obersten Gerichtshof, von

der Obersten Rückstellungskommission

beim Obersten Gerichtshof oder von der

Obersten Rückgabekommission beim Obersten

Gerichtshof oder

g) vom Rechnungshof

ausgestellt worden sind;

2. die Präsidenten der mit Zivilrechtssachen

befaßten Gerichtshöfe erster Instanz oder ihre

zur Ausstellung der Unterzeichnungsbestätigung

(Apostille) bestimmten Stellvertreter, mit Ausnahme

des Handelsgerichtes Wien und des

Jugendgerichtshofes Wien, hinsichtlich aller Urkunden,

die von einem anderen Gericht als den

in Z. 1 lit. e und f genannten, von einer staatsanwaltschaftlichen

Behörde, von einem Notar,

von einer Notariatskammer oder von einer

Rechtsanwaltskammer — insoweit diese Kammern

dabei in Vollziehung behördlicher Aufgaben

des Bundes tätig werden — im Sprengel

des betreffenden Gerichtshofes ausgestellt worden

sind;

3. hinsichtlich aller anderen Urkunden

a) die Landeshauptmänner, soweit es sich um

Urkunden handelt, die in ihrem Bundesland

in Vollziehung behördlicher Aufgaben

des Bundes und

b) die Landesregierungen, soweit es sich um

Urkunden handelt, die in ihrem Bundesland

in Vollziehung behördlicher Aufgaben

des Landes ausgestellt worden sind.

§ 4. Die mit der Unterzeichnungsbestätigung

(Apostille) versehenen Urkunden bedürfen keiner

weiteren Beglaubigung.

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig

mit dem Übereinkommen in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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