28_1965
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28. Bundesgesetz: Abänderung der Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 28. Bundesgesetz: Abänderung der Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung
1965_28_0 28. Bundesgesetz: Abänderung der Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung
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Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 14. Feber 1962, BGBl.
Nr. 63, über die Ehrengerichtsbarkeit für
Wirtschaftstreuhänder und Berufsanwärter (Wirtschaftstreuhänder-
Disziplinarordnung), wird abgeändert
wie folgt
Der zweite Satz des § 21 Abs. 2 hat wie folgt
zu lauten
„Gleichzeitig sind die Bundesministerien für
Handel und Wiederaufbau und für Finanzen,
bei Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern auch
das Bundesministerium für Justiz, zu verständigen."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Finanzen und für Justiz betraut.