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28_1965 AT

28. Bundesgesetz: Abänderung der Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 28. Bundesgesetz: Abänderung der Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 14. Feber 1962, BGBl.

Nr. 63, über die Ehrengerichtsbarkeit für

Wirtschaftstreuhänder und Berufsanwärter (Wirtschaftstreuhänder-

Disziplinarordnung), wird abgeändert

wie folgt

Der zweite Satz des § 21 Abs. 2 hat wie folgt

zu lauten

„Gleichzeitig sind die Bundesministerien für

Handel und Wiederaufbau und für Finanzen,

bei Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern auch

das Bundesministerium für Justiz, zu verständigen."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für Finanzen und für Justiz betraut.

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