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28_1962 AT

28. Kundmachung: Aufhebung des § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des Gebührengesetzes 1946 durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 28. Kundmachung: Aufhebung des § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des Gebührengesetzes 1946 durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 wird

kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 7. Oktober 1961, Z. V 3/61/10,

§ 2 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 12. Juni 1949, BGBl.

Nr. 146, zur Durchführung des Gebührengesetzes

1946 vom 25. Juni 1946, BGBl. Nr. 184, als

gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit dem Tage der

Kundmachung in Kraft.

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