28. Verordnung: Abänderung der Hochschulhilfskräfte-Verordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Hochschulassistentengesetzes
1948, BGBl. Nr. 32/1949, wird
verordnet
Artikel I.
§ 7 der Verordnung des Bundesministeriums
für Unterricht vom 20. Jänner 1950, BGBl.
Nr. 53, (Hochschulhilfskräfte-Verordnung) in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 179/1956,
hat zu lauten
„§ 7. (1) Den vertragsmäßig angestellten wissenschaftlichen
Hilfskräften gebührt ein Monatsentgelt.
(2) Das Monatsentgelt beträgt
1. für wissenschaftliche Hilfskräfte ohne
abgeschlossene Hochschulbildung ... 1450 S,
2. für wissenschaftliche Hilfskräfte mit
abgeschlossener Hochschulbildung und
für klinische Hilfsärzte im 1. Jahr
ihrer Verwendung 1950 S,
vom 2. bis einschließlich dem
4. Jahr ihrer Verwendung 2150 S,
ab dem 5. Jahr ihrer Verwendung 2300 S,
ab dem 7. Jahr ihrer Verwendung 3000 S
und
ab dem 9. Jahr ihrer Verwendung 3200 S.
(3) Das Monatsentgelt erhöht sich für
klinische Hilfsärzte ab dem 11. Jahr
der Verwendung auf 3400 S,
ab dem 13. Jahr der Verwendung auf 3600 S
und
ab dem 15. Jahr der Verwendung auf 3800 S.
§ 4 Abs. 2 wird hiedurch nicht berührt.
(4) Bei der Berechnung der Dauer der Verwendung
nach Abs. 2 und 3 sind Vordienstzeiten
in dem Ausmaß zu berücksichtigen, in
dem sie nach den Bestimmungen der Vertragsbediensteten-
Vordienstzeitenverordniung 1959,
BGBl. Nr. 188, für die Vorrückung in höhere
Bezüge angerechnet würden.
(5) Den vertragsmäßig angestellten wissenschaftlichen
Hilfskräften gebühren Familienzulagen,
Sonderzahlungen und Teuerungszulagen
nach Maßgabe der für die Vertragsbediensteten
des Bundes jeweils geltenden) Vorschriften.
(6) Den Demonstratoren gebührt ein Drittel
des gemäß Abs. 2 Z. 1 und Abs. 5 für wissenschaftliche
Hilfskräfte ohne abgeschlossene Hochschulbildung
festgesetzten Entgeltes.
(7) Eine Anrechnung von Vordienstzeiten für
die Erlangung des höheren Entgeltes (Abs. 2
und 3) findet nicht statt.
Die Bestimmung des Abs. 4 wird hiedurch
nicht berührt."
Artikel II.
(1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
gebühren den vertragsmäßig angestellten
wissenschaftlichen Hilfskräften Ergänzungszuschläge
in der Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen dem Monatsentgelt und den folgenden,
Beträgen
a) wissenschaftliche Hilfskräfte ohne
abgeschlossene Hochschulbildung 1900 S,
b) wissenschaftliche Hilfskräfte mit
abgeschlossener Hochschulbildung
und klinische Hilfsärzte
im 1. bis 4. Jahr ihrer Verwendung
2550 S
und
im 5. und 6. Jahr ihrer Verwendung
2700 S.
(2) Die Bestimmungen des Art. V Abs. 2 der
2. Vertragsbedienstetengesetz - Novelle, BGBl.
Nr. 282/1960, sind sinngemäß anzuwenden.
Artikel III.
Die Bestimmungen dieser Verordnung treten
mit 1. Jänner 1961 in Kraft.