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28_1961 AT

28. Verordnung: Abänderung der Hochschulhilfskräfte-Verordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 28. Verordnung: Abänderung der Hochschulhilfskräfte-Verordnung.

Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Hochschulassistentengesetzes

1948, BGBl. Nr. 32/1949, wird

verordnet

Artikel I.

§ 7 der Verordnung des Bundesministeriums

für Unterricht vom 20. Jänner 1950, BGBl.

Nr. 53, (Hochschulhilfskräfte-Verordnung) in der

Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 179/1956,

hat zu lauten

„§ 7. (1) Den vertragsmäßig angestellten wissenschaftlichen

Hilfskräften gebührt ein Monatsentgelt.

(2) Das Monatsentgelt beträgt

1. für wissenschaftliche Hilfskräfte ohne

abgeschlossene Hochschulbildung ... 1450 S,

2. für wissenschaftliche Hilfskräfte mit

abgeschlossener Hochschulbildung und

für klinische Hilfsärzte im 1. Jahr

ihrer Verwendung 1950 S,

vom 2. bis einschließlich dem

4. Jahr ihrer Verwendung 2150 S,

ab dem 5. Jahr ihrer Verwendung 2300 S,

ab dem 7. Jahr ihrer Verwendung 3000 S

und

ab dem 9. Jahr ihrer Verwendung 3200 S.

(3) Das Monatsentgelt erhöht sich für

klinische Hilfsärzte ab dem 11. Jahr

der Verwendung auf 3400 S,

ab dem 13. Jahr der Verwendung auf 3600 S

und

ab dem 15. Jahr der Verwendung auf 3800 S.

§ 4 Abs. 2 wird hiedurch nicht berührt.

(4) Bei der Berechnung der Dauer der Verwendung

nach Abs. 2 und 3 sind Vordienstzeiten

in dem Ausmaß zu berücksichtigen, in

dem sie nach den Bestimmungen der Vertragsbediensteten-

Vordienstzeitenverordniung 1959,

BGBl. Nr. 188, für die Vorrückung in höhere

Bezüge angerechnet würden.

(5) Den vertragsmäßig angestellten wissenschaftlichen

Hilfskräften gebühren Familienzulagen,

Sonderzahlungen und Teuerungszulagen

nach Maßgabe der für die Vertragsbediensteten

des Bundes jeweils geltenden) Vorschriften.

(6) Den Demonstratoren gebührt ein Drittel

des gemäß Abs. 2 Z. 1 und Abs. 5 für wissenschaftliche

Hilfskräfte ohne abgeschlossene Hochschulbildung

festgesetzten Entgeltes.

(7) Eine Anrechnung von Vordienstzeiten für

die Erlangung des höheren Entgeltes (Abs. 2

und 3) findet nicht statt.

Die Bestimmung des Abs. 4 wird hiedurch

nicht berührt."

Artikel II.

(1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

gebühren den vertragsmäßig angestellten

wissenschaftlichen Hilfskräften Ergänzungszuschläge

in der Höhe des Unterschiedsbetrages

zwischen dem Monatsentgelt und den folgenden,

Beträgen

a) wissenschaftliche Hilfskräfte ohne

abgeschlossene Hochschulbildung 1900 S,

b) wissenschaftliche Hilfskräfte mit

abgeschlossener Hochschulbildung

und klinische Hilfsärzte

im 1. bis 4. Jahr ihrer Verwendung

2550 S

und

im 5. und 6. Jahr ihrer Verwendung

2700 S.

(2) Die Bestimmungen des Art. V Abs. 2 der

2. Vertragsbedienstetengesetz - Novelle, BGBl.

Nr. 282/1960, sind sinngemäß anzuwenden.

Artikel III.

Die Bestimmungen dieser Verordnung treten

mit 1. Jänner 1961 in Kraft.

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