28. Verordnung: Änderung des Geschäftsplanes in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 54 des Kraftfahrgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 223, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
verordnet
Artikel I.
(1) Der durch diese Verordnung angeordnete
Tarif stellt einen Höchsttarif dar; er gilt auch
für bestehende Versicherungsverträge.
(2) Die Versicherer, die in Österreich die Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung betreiben, können
in ihrem Geschäftsplan von diesem Höchsttarif,
jedoch nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers,
abweichen. Die Abweichungen
können sich auf die Prämienbeträge und
die Nebengebühren sowie auf die Hundertsätze
der Zuschläge und Nachlässe und die Sätze für
den Kurztarif beziehen. Durch das Zusammenwirken
dieser Abweichungen darf die Prämie
nach dem Höchsttarif nicht überschritten werden.
Die Vereinbarung der Entrichtung eines
Schadenersatzbeitrages durch den Versicherungsnehmer
gegen Ermäßigung der Prämie ist jedoch
zulässig.
(3) Jeder der in Abs. 2 bezeichneten Versicherer
hat den Tarif seines Geschäftsplanes für die
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, den er im
Rahmen dieser Verordnung anwenden will, vor
dem. Inkrafttreten des Tarifes, bei künftigen
Änderungen desselben spätestens 14 Tage vor
dessen Anwendung dem Bundesministerium für
Finanzen mit einer ausreichenden Begründung
zur Kenntnisnahme einzureichen. Der Tarif des
Geschäftsplanes darf in seinem Aufbau vom
Höchsttarif nicht abweichen; es ist nicht zulässig,
andere Unterscheidungsmerkmale für die
Tarifierung einzuführen, jedoch kann der Tarif
des Geschäftsplanes die wahlweise Einführung
einer Versicherung mit Schadenersatzbeitrag
(Abs. 2) vorsehen.
(4) Ergänzende Vertragsbestimmungen, die
durch eine Ermäßigung der Prämien erforderlich
werden, bedürfen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung
des Bundesministeriums für Finanzen.
Artikel II.
Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträge
werden durch die in den Vorbemerkungen
zum Tarif enthaltenen Ergänzenden Vertragsbestimmungen
sowie Polizzenklauseln ergänzt.
Entgegenstehende Vertragsbestimmungen
und Polizzenklauseln treten außer Kraft.
Artikel III.
(1) Bei bestehenden Versicherungsverträgen gebührt
dem Versicherer die gemäß Artikel I festgesetzte
Prämie vom Tage der Einführung seines
Tarifes an; sie wird am Tage des Zugehens der
Zahlungsaufforderung des Versicherers fällig.
(2) Die sich bei Anwendung der gemäß Artikel
I festgesetzten Prämien ergebenden allfälligen
Prämienguthaben sind auf die nächstfällige
Prämie aus dieser oder aus einer gleichartigen
Kraftfahrzeug - Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers
anzurechnen, andernfalls in
barem rückzuvergüten.
(3) Für die Berechnung der sich ergebenden
Stückprämien kann die Zahl der Tage, auf die
! sie sich beziehen, so auf- oder abgerundet werden,
daß sie durch zehn ohne Rest teilbar ist.
Hiebei sind weniger als fünf Tage zu vernachlässigen
und fünf oder mehr Tage auf zehn Tage
aufzurunden.
(1) Spätestens gleichzeitig mit der ersten Zahlungsaufforderung
nach Inkrafttreten des Tarifes
ist dem Versicherungsnehmer die Änderung des
Versicherungsvertrages gemäß Artikel II schriftlich
bekanntzugeben.
Artikel IV.
(1) Diese Verordnung, mit Ausnahme des
Artikels I Abs. 3 sowie der in der. Anlage folgende
Tarif treten mit 1. Feber 1960, Artikel I
Abs. 3 tritt mit dem der Kundmachung der Verordnung
folgenden Tage in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 6. Dezember 1956, BGBl.
Nr. 234, betreffend Änderung des Geschäftsplanes
in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
tritt mit Ablauf des 31. Jänner 1960 außer
Kraft.