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28_1960 AT

28. Verordnung: Änderung des Geschäftsplanes in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 28. Verordnung: Änderung des Geschäftsplanes in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

Auf Grund des § 54 des Kraftfahrgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 223, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

verordnet

Artikel I.

(1) Der durch diese Verordnung angeordnete

Tarif stellt einen Höchsttarif dar; er gilt auch

für bestehende Versicherungsverträge.

(2) Die Versicherer, die in Österreich die Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung betreiben, können

in ihrem Geschäftsplan von diesem Höchsttarif,

jedoch nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers,

abweichen. Die Abweichungen

können sich auf die Prämienbeträge und

die Nebengebühren sowie auf die Hundertsätze

der Zuschläge und Nachlässe und die Sätze für

den Kurztarif beziehen. Durch das Zusammenwirken

dieser Abweichungen darf die Prämie

nach dem Höchsttarif nicht überschritten werden.

Die Vereinbarung der Entrichtung eines

Schadenersatzbeitrages durch den Versicherungsnehmer

gegen Ermäßigung der Prämie ist jedoch

zulässig.

(3) Jeder der in Abs. 2 bezeichneten Versicherer

hat den Tarif seines Geschäftsplanes für die

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, den er im

Rahmen dieser Verordnung anwenden will, vor

dem. Inkrafttreten des Tarifes, bei künftigen

Änderungen desselben spätestens 14 Tage vor

dessen Anwendung dem Bundesministerium für

Finanzen mit einer ausreichenden Begründung

zur Kenntnisnahme einzureichen. Der Tarif des

Geschäftsplanes darf in seinem Aufbau vom

Höchsttarif nicht abweichen; es ist nicht zulässig,

andere Unterscheidungsmerkmale für die

Tarifierung einzuführen, jedoch kann der Tarif

des Geschäftsplanes die wahlweise Einführung

einer Versicherung mit Schadenersatzbeitrag

(Abs. 2) vorsehen.

(4) Ergänzende Vertragsbestimmungen, die

durch eine Ermäßigung der Prämien erforderlich

werden, bedürfen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung

des Bundesministeriums für Finanzen.

Artikel II.

Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträge

werden durch die in den Vorbemerkungen

zum Tarif enthaltenen Ergänzenden Vertragsbestimmungen

sowie Polizzenklauseln ergänzt.

Entgegenstehende Vertragsbestimmungen

und Polizzenklauseln treten außer Kraft.

Artikel III.

(1) Bei bestehenden Versicherungsverträgen gebührt

dem Versicherer die gemäß Artikel I festgesetzte

Prämie vom Tage der Einführung seines

Tarifes an; sie wird am Tage des Zugehens der

Zahlungsaufforderung des Versicherers fällig.

(2) Die sich bei Anwendung der gemäß Artikel

I festgesetzten Prämien ergebenden allfälligen

Prämienguthaben sind auf die nächstfällige

Prämie aus dieser oder aus einer gleichartigen

Kraftfahrzeug - Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers

anzurechnen, andernfalls in

barem rückzuvergüten.

(3) Für die Berechnung der sich ergebenden

Stückprämien kann die Zahl der Tage, auf die

! sie sich beziehen, so auf- oder abgerundet werden,

daß sie durch zehn ohne Rest teilbar ist.

Hiebei sind weniger als fünf Tage zu vernachlässigen

und fünf oder mehr Tage auf zehn Tage

aufzurunden.

(1) Spätestens gleichzeitig mit der ersten Zahlungsaufforderung

nach Inkrafttreten des Tarifes

ist dem Versicherungsnehmer die Änderung des

Versicherungsvertrages gemäß Artikel II schriftlich

bekanntzugeben.

Artikel IV.

(1) Diese Verordnung, mit Ausnahme des

Artikels I Abs. 3 sowie der in der. Anlage folgende

Tarif treten mit 1. Feber 1960, Artikel I

Abs. 3 tritt mit dem der Kundmachung der Verordnung

folgenden Tage in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 6. Dezember 1956, BGBl.

Nr. 234, betreffend Änderung des Geschäftsplanes

in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

tritt mit Ablauf des 31. Jänner 1960 außer

Kraft.

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