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28_1959 AT

28. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Norwegen über die Abänderung des Übereinkommens über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges zwischen Österreich und Norwegen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 28. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Norwegen über die Abänderung des Übereinkommens über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges zwischen Österreich und Norwegen.

KÖNIGLICH

NORWEGISCHE GESANDTSCHAFT

Wien, am 18. Juni 1958.

Herr Bundesminister!

Mit Bezug auf das Abkommen vom 12. Juli

1957 zwischen Norwegen, Dänemark, Finnland

und Schweden über die Aufhebung der Paßkontrolle

an den Grenzen zwischen den nordischen

Staaten, habe ich im Namen der norwegischen

Regierung die Ehre, vorzuschlagen, den Notenwechsel

vom 23. April 1954 zwischen dem Minister

für die Auswärtigen Angelegenheiten Norwegens

und dem Geschäftsträger a. i. Österreichs

in Oslo über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges

für Staatsangehörige des einen Staates,

die in das Gebiet des anderen Staates einreisen

wollen, durch folgende Bestimmungen zu ergänzen

1. Jeder österreichische Staatsbürger, der, aus

einem nicht nordischen Staate kommend, seinen

Aufenthalt in Norwegen nach Ablauf eines Zeitraumes

von drei Monaten nach seiner Einreise

in eines der an dem oben erwähnten nordischen

Abkommen teilhabenden Länder zu verlängern

wünscht, hat um eine Aufenthaltserlaubnis in

Norwegen anzusuchen.

2. Der Zeitraum von drei Monaten wird vom

Tage der letzten Einreise in das Gebiet der nordischen

Länder an gerechnet. Falls sich jedoch ein

Reisender in den sechs Monaten vor seiner letzten

Einreise in einem nordischen Lande aufgehalten

hat, wird diese Aufenthaltsdauer von dem

Zeitraum von drei Monaten abgerechnet.

Falls die österreichische Regierung mit Obigem

einverstanden ist, habe ich die Ehre, vorzuschlagen,

daß das gegenständliche Schreiben und die in

analoger Weise abgefaßte Antwort, die mir Eure

Exzellenz freundlicherweise zukommen lassen

wollen, als ein zwischen unseren beiden Regierungen

vereinbarter Zusatz zu dem gegenwärtig

geltenden Abkommen, betreffend die Aufhebung

des Sichtvermerkszwanges, angesehen wird. Dieser

Zusatz soll am 1. Mai 1958 in Kraft treten.

Österreichische Staatsangehörige, die, von einem

anderen nordischen Staate kommend, vor diesem

Zeitpunkte nach Norwegen eingereist sind, werden

jedoch berechtigt sein, sich in diesem Lande

drei volle Monate aufzuhalten.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die

Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Ekeland

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. h. c. Dipl.-Ing. L. Figl,

Bundesminister für die Auswärtigen

Angelegenheiten

Wien

DER BUNDESMINISTER

FÜR DIE

AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN

Wien, am 18. Juni 1958.

Herr Geschäftsträger!

Ich beehre mich, Herr Geschäftsträger, den

Empfang Ihrer Note vom 18. Juni 1958, welche

folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen

„Herr Bundesminister!

Mit Bezug auf das Abkommen vom 12. Juli

1957 zwischen Norwegen, Dänemark, Finnland

und Schweden über die Aufhebung der Paßkontrolle

an den Grenzen zwischen den nordischen

Staaten habe ich im Namen der norwegischen

Regierung die Ehre, vorzuschlagen,

den Notenwechsel vom 13. und 23. April 1954

zwischen dem Minister für die Auswärtigen

Angelegenheiten von Norwegen und dem

österreichischen Geschäftsträger a. i. in Oslo

über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges

für Staatsangehörige des einen Staates, die in

das Gebiet des anderen Staates einreisen wollen,

durch folgende Bestimmungen zu ergänzen

1. Jeder österreichische Staatsbürger, der, aus

einem nicht nordischen Staate kommend,

seinen Aufenthalt in Norwegen nach Ablauf

eines Zeitraumes von drei Monaten nach

seiner Einreise in einem der an dem oben

erwähnten nordischen Abkommen teilhabenden

Länder zu verlängern wünscht, hat um

eine Aufenthaltserlaubnis in Norwegen anzusuchen.

2. Der Zeitraum von drei Monaten wird vom

Tage der letzten Einreise in das Gebiet der

nordischen Länder an gerechnet. Falls sich

jedoch ein Reisender in den sechs Monaten

vor seiner letzten Einreise in einem nordischen

Lande aufgehalten hat, wird diese

Aufenthaltsdauer von dem Zeitraum von

drei Monaten abgerechnet.

Wenn die österreichische Regierung mit

Obigem einverstanden ist, habe ich die Ehre,

vorzuschlagen, daß das gegenständliche Schreiben

und die in analoger Weise abgefaßte Antwort,

die mir Eure Exzellenz freundlicherweise

zukommen lassen wollen, als ein zwischen

unseren beiden Regierungen vereinbarter

Zusatz zu dem gegenwärtig geltenden Abkommen,

betreffend die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges,

angesehen wird. Dieser Zusatz

soll am 1. Mai 1958 in Kraft treten.

Österreichische Staatsangehörige, die, von

einem anderen nordischen Staate kommend,

vor diesem Zeitpunkte nach Norwegen eingereist

sind, werden jedoch berechtigt sein, sich

in diesem Lande drei volle Monate aufzuhalten.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die

Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung!"

Ich habe die Ehre, Ihnen Herr Geschäftsträger,

mitzuteilen, daß die österreichische Regierung,

von den gleichen Absichten geleitet, die in der

Note, die ich mich zu beantworten beehre, zum

Ausdruck kommen, mit dem Inhalt derselben

einverstanden ist und den Austausch der Noten

als Abschluß einer Vereinbarung zwischen

unseren beiden Regierungen betrachtet.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr

Geschäftsträger, den Ausdruck meiner ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern.

Figl

Herrn

Sigurd Ekeland

Königlich Norwegischer

Geschäftsträger a. i.

Wien

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