28. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Norwegen über die Abänderung des Übereinkommens über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges zwischen Österreich und Norwegen.
Gesetzestext (1 Artikel)
KÖNIGLICH
NORWEGISCHE GESANDTSCHAFT
Wien, am 18. Juni 1958.
Herr Bundesminister!
Mit Bezug auf das Abkommen vom 12. Juli
1957 zwischen Norwegen, Dänemark, Finnland
und Schweden über die Aufhebung der Paßkontrolle
an den Grenzen zwischen den nordischen
Staaten, habe ich im Namen der norwegischen
Regierung die Ehre, vorzuschlagen, den Notenwechsel
vom 23. April 1954 zwischen dem Minister
für die Auswärtigen Angelegenheiten Norwegens
und dem Geschäftsträger a. i. Österreichs
in Oslo über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges
für Staatsangehörige des einen Staates,
die in das Gebiet des anderen Staates einreisen
wollen, durch folgende Bestimmungen zu ergänzen
1. Jeder österreichische Staatsbürger, der, aus
einem nicht nordischen Staate kommend, seinen
Aufenthalt in Norwegen nach Ablauf eines Zeitraumes
von drei Monaten nach seiner Einreise
in eines der an dem oben erwähnten nordischen
Abkommen teilhabenden Länder zu verlängern
wünscht, hat um eine Aufenthaltserlaubnis in
Norwegen anzusuchen.
2. Der Zeitraum von drei Monaten wird vom
Tage der letzten Einreise in das Gebiet der nordischen
Länder an gerechnet. Falls sich jedoch ein
Reisender in den sechs Monaten vor seiner letzten
Einreise in einem nordischen Lande aufgehalten
hat, wird diese Aufenthaltsdauer von dem
Zeitraum von drei Monaten abgerechnet.
Falls die österreichische Regierung mit Obigem
einverstanden ist, habe ich die Ehre, vorzuschlagen,
daß das gegenständliche Schreiben und die in
analoger Weise abgefaßte Antwort, die mir Eure
Exzellenz freundlicherweise zukommen lassen
wollen, als ein zwischen unseren beiden Regierungen
vereinbarter Zusatz zu dem gegenwärtig
geltenden Abkommen, betreffend die Aufhebung
des Sichtvermerkszwanges, angesehen wird. Dieser
Zusatz soll am 1. Mai 1958 in Kraft treten.
Österreichische Staatsangehörige, die, von einem
anderen nordischen Staate kommend, vor diesem
Zeitpunkte nach Norwegen eingereist sind, werden
jedoch berechtigt sein, sich in diesem Lande
drei volle Monate aufzuhalten.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die
Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Ekeland
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. h. c. Dipl.-Ing. L. Figl,
Bundesminister für die Auswärtigen
Angelegenheiten
Wien
DER BUNDESMINISTER
FÜR DIE
AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN
Wien, am 18. Juni 1958.
Herr Geschäftsträger!
Ich beehre mich, Herr Geschäftsträger, den
Empfang Ihrer Note vom 18. Juni 1958, welche
folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen
„Herr Bundesminister!
Mit Bezug auf das Abkommen vom 12. Juli
1957 zwischen Norwegen, Dänemark, Finnland
und Schweden über die Aufhebung der Paßkontrolle
an den Grenzen zwischen den nordischen
Staaten habe ich im Namen der norwegischen
Regierung die Ehre, vorzuschlagen,
den Notenwechsel vom 13. und 23. April 1954
zwischen dem Minister für die Auswärtigen
Angelegenheiten von Norwegen und dem
österreichischen Geschäftsträger a. i. in Oslo
über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges
für Staatsangehörige des einen Staates, die in
das Gebiet des anderen Staates einreisen wollen,
durch folgende Bestimmungen zu ergänzen
1. Jeder österreichische Staatsbürger, der, aus
einem nicht nordischen Staate kommend,
seinen Aufenthalt in Norwegen nach Ablauf
eines Zeitraumes von drei Monaten nach
seiner Einreise in einem der an dem oben
erwähnten nordischen Abkommen teilhabenden
Länder zu verlängern wünscht, hat um
eine Aufenthaltserlaubnis in Norwegen anzusuchen.
2. Der Zeitraum von drei Monaten wird vom
Tage der letzten Einreise in das Gebiet der
nordischen Länder an gerechnet. Falls sich
jedoch ein Reisender in den sechs Monaten
vor seiner letzten Einreise in einem nordischen
Lande aufgehalten hat, wird diese
Aufenthaltsdauer von dem Zeitraum von
drei Monaten abgerechnet.
Wenn die österreichische Regierung mit
Obigem einverstanden ist, habe ich die Ehre,
vorzuschlagen, daß das gegenständliche Schreiben
und die in analoger Weise abgefaßte Antwort,
die mir Eure Exzellenz freundlicherweise
zukommen lassen wollen, als ein zwischen
unseren beiden Regierungen vereinbarter
Zusatz zu dem gegenwärtig geltenden Abkommen,
betreffend die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges,
angesehen wird. Dieser Zusatz
soll am 1. Mai 1958 in Kraft treten.
Österreichische Staatsangehörige, die, von
einem anderen nordischen Staate kommend,
vor diesem Zeitpunkte nach Norwegen eingereist
sind, werden jedoch berechtigt sein, sich
in diesem Lande drei volle Monate aufzuhalten.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die
Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung!"
Ich habe die Ehre, Ihnen Herr Geschäftsträger,
mitzuteilen, daß die österreichische Regierung,
von den gleichen Absichten geleitet, die in der
Note, die ich mich zu beantworten beehre, zum
Ausdruck kommen, mit dem Inhalt derselben
einverstanden ist und den Austausch der Noten
als Abschluß einer Vereinbarung zwischen
unseren beiden Regierungen betrachtet.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr
Geschäftsträger, den Ausdruck meiner ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.
Figl
Herrn
Sigurd Ekeland
Königlich Norwegischer
Geschäftsträger a. i.
Wien