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28. Bundesgesetz: Finanzausgleichsnovelle 1958.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 28. Bundesgesetz: Finanzausgleichsnovelle 1958.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Finanzausgleichsgesetz 1956, BGBl.

Nr. 153/1955, wird abgeändert wie folgt

1. § 2 hat zu lauten

„§ 2. Ausschließliche Bundesabgaben sind die

folgenden Abgaben

1. die Körperschaftsteuer, die Aufsichtsratsabgabe,

die Vermögensteuer, die Vermögensabgabe,

die Vermögenszuwachsabgabe, der Kunstförderungsbeitrag

(BGBL Nr. 131/1950), der Beitrag

vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues

und für Zwecke des Familienlastenausgleiches

(BGBl. Nr. 152/1954), die Beiträge von land-

und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß § 30

Abs. 2 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes

(BGBl. Nr. 18/1955 in der derzeitigen Fassung),

der Dienstgeberbeitrag gemäß § 10 des Kinderbeihilfengesetzes

(BGBl. Nr. 31/1950 in der derzeitigen

Fassung), der Bundeszuschlag zur Umsatzsteuer;

2. die Tabaksteuer und der Aufbauzuschlag

zum Kleinhandelspreis von Tabak, die Zuckersteuer,

die Salzsteuer, der Bundeszuschlag zur

Mineralölsteuer, die Zündmittelsteuer, die Spielkartensteuer,

die Essigsäuresteuer, die Leuchtmittelsteuer,

die Süßstoffsteuer;

3. die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme

der Gebühren von Wetten anläßlich

sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines

Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren,

die Punzierungsgebühren, die Gerichts- und

Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen

Gebühren und gebührenartigen Einnahmen

der einzelnen Zweige der unmittelbaren

Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrssteuern,

die Versicherungssteuer, die Beförderungssteuer,

soweit nicht für Beförderungsleistungen im Straßenbahnverkehr

im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes gleichartige Abgaben erhoben

werden, der Außenhandelsförderungsbeitrag

(BGBl. Nr. 214/1954), die Sonderabgabe

nach § 4 der 2. Spielbankverordnungsnovelle,

BGBl. Nr. 313/1936;

4. die Ein- und Ausfuhrzölle samt den im Zollverfahren

auflaufenden Kostenersätzen und Gebühren,

die neben den Zöllen erhobenen Monopolabgaben

sowie die mit den Zöllen erhobenen

inneren Steuern, Steuerausgleiche und Lizenz-

gebühren, soweit sie nicht nach § 3 gemeinschaftliche

Bundesabgaben sind, die Ausfuhrabgaben,

die Monopolabgaben mit Ausnahme der Bundesmonopolabgabe

der Spielbanken."

2. § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die

Einkommensteuer (veranlagte Einkommensteuer,

Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer), die Umsatzsteuer,

die Biersteuer, die Weinsteuer, der Aufbauzuschlag

zum Kleinhandelspreis von Schaumwein,

die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die

Grunderwerbsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer, die

Mineralölsteuer, die Bundesmonopolabgabe der

Spielbanken, der Kulturgroschen und die Energieverbrauchsabgabe.

Die Teilung dieser letzteren

Abgabe zwischen dem Bund und den Ländern

(Wien als Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile

der Länder bleibt der bundesgesetzlichen

Regelung dieser Abgabe vorbehalten."

3. Im § 4 ist die Bezeichnung „Erbschaftsteuer"

jeweils durch „Erbschafts- und Schenkungssteuer",

die Bezeichnung „Grunderwerbsteuer samt Zuschlägen"

jeweils durch „Grunderwerbsteuer"

und die Bezeichnung „Bundesmonopolabgabe von

Spielbanken" jeweils durch „Bundesmonopolabgabe

der Spielbanken" zu ersetzen.

4. Dem § 5 wird ein Abs. 4 angefügt, der zu

lauten hat

„(4) Jene Gemeinden, auf deren Gebiet

sich Bundesbahnhauptwerkstätten, Bundesbahnbetriebswerkstätten

der Zugförderungsleitungen

und deren Nebenstellen sowie der Bundesbahnkraftwagenbetriebsleitungen

und deren Nebenstellen,

Postautohauptwerkstätten und Postautowerkstätten

befinden, erhalten je Jahr und Beschäftigten

in solchen Betrieben einen Betrag von

1200 S aus Bundesmitteln zugeteilt. Für den

Standort dieser Betriebe sowie die betriebsweise

aufgegliederte Zahl der Beschäftigten sind die

Angaben des Bundesministeriums für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft (Generaldirektion der

Österreichischen Bundesbahnen, Generaldirektion

für die Post- und Telegraphenverwaltung)

maßgebend. Der Berechnung ist der Beschäftigtenstand

1957 zugrunde zu legen, wobei auf

volle Dienstposten umzurechnen ist. Die sich danach

ergebenden Beträge sind den in Betracht

kommenden Gemeinden in gleichen Teilbeträgen

spätestens zum 20. eines jeden Monats zu überweisen."

5. § 10 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Gemeinden sind ermächtigt, durch Beschluß

der Gemeindevertretung die Hebesätze der

Grundsteuer — unter Beachtung der Bestimmungen

des § 31 des Grundsteuergesetzes 1955 —

und der Gewerbesteuer festzusetzen. Hiebei dürfen

die folgenden Höchstausmaße nicht überschritten

werden

bei der Grundsteuer von den land-

und forstwirtschaftlichen Betrieben

der Hebesatz von 400 v. H.,

bei der Grundsteuer von den Grundstücken

der Hebesatz von 420 v. H.,

bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag

und dem Gewerbekapital

der Hebesatz von 300 v. H.,

bei der Lohnsummensteuer 2 v. H.

der Lohnsumme."

6. § 10 Abs. 3 lit. b hat zu lauten

„b) eine bei der entgeltlichen Abgabe an den

letzten Verbraucher zu erhebende Steuer

auf Speiseeis und auf Getränke mit Ausnahme

von Bier und Milch bis zum Ausmaß

von 10 v. H. des Kleinhandelspreises. Der

steuerpflichtige Tatbestand gilt in jener Gemeinde

als verwirklicht, in der die Betriebsstätte

des letzten Veräußerers liegt;".

7. § 11 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Regelung der Erhebung und Verwaltung

der Gewerbesteuer (5 9 Abs. 1 Z. 2) und der

Feuerschutzsteuer erfolgt durch die Bundesgesetzgebung.

Die Regelung der Grundsteuer — mit

Ausnahme der zeitlichen Befreiung für wiederhergestellte

Wohnhäuser (§ 21 des Wohnhaus-

Wiederaufbaugesetzes, BGBl. Nr. 130/1948 in der

derzeitigen Fassung) und der zeitlichen Befreiung

für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten (Bundesgesetz

vom 11. Juli 1951, BGBl. Nr. 157) —

erfolgt bis zum Inkrafttreten einer landesgesetzlichen

Regelung auf Grund eines Grundsatzgesetzes

des Bundes (Art. 12 und 15 B-VG.)

durch die Bundesgesetzgebung. Für die Berechnung

und Festsetzung des Jahresbetrages der

Grundsteuer sowie für die Einhebung und

zwangsweise Einbringung, jedoch mit der sich

aus dem Grundsteuereinhebungsgesetz, BGBl.

Nr. 285/1957, ergebenden Einschränkung, sind die

Gemeinden zuständig."

8. § 11 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Der Bund und die Länder haben einen Gewerbesteuerspitzenausgleich

durchzuführen. Zu

diesem Zweck wird bei Gemeinden einschließlich

Wien als Gemeinde, deren Gewerbesteueraufkommen

(ohne Lohnsummensteuer) im Kalenderjahr

1957 je Kopf der Einwohner 450 S übersteigt, ein

Teil des Mehrbetrages abgeschöpft. Die Abschöpfung

beträgt bei einer Einwohnerkopfquote von

mehr als 450 bis 900 S ein Drittel, bei einer Einwohnerkopfquote

von mehr als 900 bis 1500 S

35 v. H. und bei einer Einwohnerkopfquote von

mehr als 1500 S 40 v. H. des jeweiligen vollen

Mehrbetrages. Der Abschöpfungsbetrag ist jedoch

so zu berechnen, daß von dem Aufkommen nach

Abzug des Abschöpfungsbetrages nicht weniger

erübrigen darf, als vom höchsten Aufkommen

der nächstniedrigeren Stufe nach erfolgter Abschöpfung

erübrigt."

9. Dem § 11 werden die Abs. 5 bis 10 angefügt,

die zu lauten haben

„(5) Die abgeschöpften Beträge werden durch

einen zweckgebundenen Zuschuß des Bundes im

Ausmaß von 100 Millionen Schilling ergänzt.

(6) Diese Mittel werden durch den Bund (Bundesgewerbesteuerspitzenausgleich)

und die Länder

außer Wien als Land verteilt.

(7) Der Verteilung durch den Bund unterliegen

a) der Abschöpfungsbetrag der Bundeshauptstadt

Wien als Gemeinde,

b) 10 v. H. der anderen gemäß Abs. 4 durch

die Länder abgeschöpften Beträge,

c) der Zweckzuschuß des Bundes gemäß Abs. 5.

Die Beträge unter a) und b) sind in gleichen

Monatsraten bis längstens 31. Dezember 1958 an

den Bund abzuführen. Die der Verteilung durch

den Bund unterliegenden Mittel sind auf die

Bundesländer aufzuteilen, und zwar im Verhältnis

zu der länderweise sich ergebenden Finanzkraft

jener Gemeinden, deren eigene Finanzkraftkopfquote

im Kalenderjahr 1957 unter der

Durchschnittskopfquote aller Gemeinden einschließlich

Wien als Gemeinde bleibt. Die für

diese Aufteilung erforderlichen Daten und die

gemäß Abs. 4 abzuschöpfenden Beträge sind dem

Bundesministerium für Finanzen von den Bundesländern

bis längstens 30. April 1958 bekanntzugeben.

Binnen vier Wochen nach Einlangen

dieser Daten, frühestens jedoch am 20. Mai 1958,

sind den Bundesländern Vorschüsse in der Höhe

von 60 Millionen Schilling zu überweisen. Die

Abschlußzahlung ist bis längstens 31. Dezember

1958 zu leisten.

(8) Der Verteilung durch die Länder unterliegen

in einem Verteilungsvorgang

a) die ihnen nach Abs. 7 vom Bund überwiesenen

Beträge,

b) 90 v. H. des im Bundesland gemäß Abs. 4

abgeschöpften Betrages.

Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung

sind verpflichtet, das Gewerbesteueraufkommen

1957 der einzelnen Gemeinden eines Landes

der zuständigen Landesregierung bis längstens

31. März 1958 bekanntzugeben. Die Länder

haben die abzuschöpfenden Beträge festzustellen

und von den in Betracht kommenden Gemeinden

in möglichst gleichbleibenden Monatsraten so

einzufordern, daß bis längstens 31. Dezember

1958 der volle Abschöpfungsbetrag zur Verfügung

steht. Einem allfälligen Ersuchen der Landesregierung

um Einbehaltung der abzuschöpfenden

Beträge von der Gewerbesteuer und Überweisung

dieser Betrage an das Land hat die Bundesfinanzverwaltung

zu entsprechen.

(9) Das Land hat diese Mittel auf jene Gemeinden

aufzuteilen, deren Finanzkraftkopfquote

im Kalenderjahr 1957 die Landesdurchschnittskopfquote

nicht erreicht. Zu diesem

Zweck ist die Einwohnerzahl jeder anspruchsberechtigten

Gemeinde mit der Landesdurchschnittskopfquote

der Finanzkraft; für das

Kalenderjahr 1957 zu vervielfachen. Von diesem

Produkt ist die eigene in Schilling ausgedrückte

Finanzkraft der Gemeinde abzuziehen. Sodann

ist die Aufteilung im Verhältnis der Unterschiedsbeträge

vorzunehmen. Den anspruchsberechtigten

Gemeinden gebühren auf ihre Anteile

monatliche Vorschüsse entsprechend den

dem Land für diese Zwecke jeweils zur Verfügung

stehenden Mitteln,

(10) Die Finanzkraft der Gemeinde bestimmt

sich nach § 14 Abs. 1. Für die Abschöpfung nach

Abs. 4 und für die Aufteilung der Gewerbesteuerspitzenausgleichsbetrige

nach den Abs. 7

und 9 ist die nach der Personenstands- und

Betriebsaufnahme vom 10. Oktober 1955 sich

ergebende Einwohnerzahl maßgebend."

10. § 12 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die den Ländern gemäß § 33 Abs. 5 des

Familtenlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 18/

1955 in der derzeitigen Fassung, gemäß § 299

Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955 in der derzeitigen

Fassung, und gemäß § 97 des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 292/1957, eingeräumte Umlegungsbefugnis

bleibt unberührt."

11. § 13 Abs. 1 lit. a hat zu lauten

„(1) Die Bundesländer einschließlich der Stadt

Wien haben zu den Kosten der Besoldung der

Lehrer der öffentlichen Volks-, Haupt- und

Sonderschulen Beiträge zu leisten, und zwar

a) zum Aktivitätsaufwand, soweit in einem

Land am 15. Oktober 1957 die Zahl der

Volks-, Haupt- und Sonderschullehrer

einschließlich der vom Bund besoldeten

Lehrer für einzelne Gegenstände 1/30 der

Zahl der Volksschüler an mehrklassigen

Volksschulen, vermehrt um 1/20 der Zahl

der Hauptschüler und um 1/15 der Zahl

der Sonderschüler, übersteigt. Den so ermittelten

Lehrerzahlen sind je einklassige

Volksschule ein Lehrer im engeren Sinn

(literarischer Lehrer) und je fünf einklassige

Volksschulen zwei Lehrer für einzelne

Gegenstände zuzuzählen. Die Summe

dieser Lehrerzahlen ist um 3 v. H. zum

Zwecke der Beitragsberechnung zu erhöhen.

Als Beitrag ist dem Bund der Mehraufwand

zu ersetzen, der auf einen danach

sich ergebenden Überstand entfällt. Berechnungsgrundlage

für die Ermittlung des

Überstandes sind

1. von den zum Stichtag 15. Oktober

1957 vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt in der Schulstatistik veröffentlichten

Zahlen die Schülerzahlen an öffentlichen

mehrklassigen Volksschulen, an

Haupt- und Sonderschulen und. die Anzahl

der einklassigen öffentlichen Volksschulen;

2. die vom Bundesministerium für

Unterricht für den gleichen Stichtag nachgewiesene

anrechenbare Anzahl an Volks-,

Haupt- und Sonderschullehrern einschließlich

der vom Bund besoldeten Lehrer für

einzelne Gegenstände.

Der Berechnung des Mehraufwandes ist

ein Durchschnittsbezug zugrunde zu legen;

dieser wird aus dem tatsächlichen Personalaufwand

(Aktivitätsbezüge) für alle Volks-,

Haupt- und Sonderschullehrer des ganzen

Bundesgebietes einschließlich der Lehrer

für einzelne Gegenstände in den Monaten

Jänner bis Dezember 1958 ermittelt. Zum

Personalaufwand im Sinne dieser Bestimmung

gehören auch Reise- und Übersiedlungsgebühren,

Belohnungen und Aushilfen.

In den Monaten Jänner bis Dezember

1958 sind auf den Beitrag zum Aktivitätsaufwand

Vorschüsse zu entrichten, die

unter Zugrundelegung des Bundesvoranschlages

1958 und der Dienstpostenpläne

1958 zu berechnen und von den monatlichen

Vorschüssen auf die Ertragsanteile

der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

einzubehalten sind. Soweit der

bei den Volks-, Haupt- und Sonderschulen

insgesamt sich ergebende Überstand an

Lehrern auf ein Sinken der Schülerzahlen an

diesen Schulen gegenüber dem Stand am

15. Oktober 1956 zurückzuführen ist, ist

er bei der Berechnung des Beitrages nicht

zu berücksichtigen;".

Ha. Dem § 13 wird ein Abs. 5 angefügt, der

zu lauten hat

„(6) Der Bund kann über die Bestimmungen

des Abs. 4 hinaus Gemeinden, die Theater für

eigene Rechnung allein oder mit anderen

Gebietskörperschaften führen oder die zur

Deckung von Abgängen solcher Unternehmungen

ganz oder zum Teile vertraglich verpflichtet sind,

Zuschüsse im Höchstbetrage von 6 Millionen

Schilling gewähren."

12. § 14 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Aus den Ertragsanteilen der Länder und

Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

für das Jahr 1958 mit Ausnahme des Kulturgroschens

wird ein Betrag von 685 Millionen

Schilling vorweg zugunsten des Bundes ausgeschieden.

Von dem ausgeschiedenen Betrag entfallen

auf die Länder ohne Niederösterreich und

Wien 21 v. H., auf das Land Niederösterreich

nach dem Gebietsstand vom 31. August 1954

5 v. H., auf Wien als Land und Gemeinde nach

dem Gebietsstand vom 31. August 1954

33 1/3. H. und auf die Gemeinden ohne Wien

mit Ausnahme jener Gemeinden, welche auf

Grund des Gebietsänderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 110/1954, an das Bundesland Niederösterreich

gefallen sind, 40 2/3 v. H. Diese Beträge sind

in zwölf gleichen Teilen von den monatlichen

Vorschüssen auf die Ertragsanteile einzubehalten.

Bei der endgültigen Abrechnung ist das Verhältnis

der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben mit Ausnahme des Kulturgroschens

maßgebend

1. hinsichtlich der Aufteilung der auf die Länder

ohne Niederösterreich und Wien entfallenden

Quote,

2. hinsichtlich der Aufteilung des auf die Gemeinden

ohne Wien (Gebietsstand 31. August

1954) entfallenden Anteiles, nach Ländern zusammengefaßt,

3. hinsichtlich der Ermittlung der Quote des

Bundesvorzugsanteiles, welche im Zusammenhang

mit der vorerwähnten Gebietsänderung von dem

Wien treffenden Anteil (33 1/3 v. H.) auszuscheiden

ist, und ebenso hinsichtlich der Aufteilung

des so ermittelten Betrages auf Niederösterreich-

Land und die Gesamtheit der betroffenen Gemeinden.

Der auf die Gemeinden jedes Landes entfallende

Betrag wird im Verhältnis der Finanzkraft

der Gemeinden aufgeteilt.

Diese wird erfaßt durch Heranziehung

1. von 50 v. H. der Ertragsanteile der Gemeinden

an gemeinschaftlichen Bundesabgaben;

2. der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben unter Zugrundelegung

der Meßbeträge 1957 und des Hebesatzes von

200 v. H.;

3. der Grundsteuer von den Grundstücken

unter Zugrundelegung der Meßbeträge 1957 und

des Hebesatzes von 200 v. H., bei den Erstarrungsbeträgen

des doppelten Erstarrungsbetrages;

4. der Gewerbesteuer vom Gewerbeertrag und

Gewerbekapital unter Zugrundelegung der Meßbeträge

1957 und des Hebesatzes von 250 v.H.;

die Auswirkungen des Gewerbesteuerspitzenausgleiches

sind zu berücksichtigen

abzüglich folgender Aufwendungen aus Gemeindemitteln

a) 50 v. H. des für 1957 veranschlagten ordentlichen

Betriebsabganges der öffentlichen

Krankenanstalten der Gemeinden,

b) 20 v. H. des für 1957 veranschlagten Aufwandes

zur Beseitigung durch Kriegseinwirkung

entstandener Schäden an den

öffentlichen Gebäuden der Gemeinden, sofern

für 1958 ein gleichartiger Aufwand

von mindestens der Hälfte des Vor*

anschlagsbetrages 1957 veranschlagt erscheint."

13. Im § 15 Abs. 1 treten an die Stelle der

Worte „31. Dezember 1957" die Worte „31. Dezember

1958".

Artikel IL

Solange der Bund die Kosten der Besoldung

der Lehrer der öffentlichen Volks-, Haupt-, Sonder-

und Berufsschulen sowie der land- und forstwirtschaftlichen

Fachschulen trägt, ist ihm die

Flüssigmachung des besonderen Pensionsbeitrages

und des Überweisungsbetrages (Art. III des Bundesgesetzes

vom 18. Juli 1951, BGBl. Nr. 177, in

der Fassung des Bundesgesetzes vom 29. Feber

1956, BGBl. Nr. 56) zinsenlos gestundet. Ferner

fließen die normalen Pensionsbeiträge der obgenannten

Lehrpersonen dem Bund insolange zu,

ab er deren Pensionsaufwand trägt. Diese Anordnungen

treten gleichzeitig mit dem Landeslehrer-

Gehaltsüberleitungsgesetz in Wirksamkeit.

Artikel III.

(1) Artikel I dieses Bundesgesetzes tritt mit

1. Jänner 1958 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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