28. Bundesgesetz: Finanzausgleichsnovelle 1958.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Finanzausgleichsgesetz 1956, BGBl.
Nr. 153/1955, wird abgeändert wie folgt
1. § 2 hat zu lauten
„§ 2. Ausschließliche Bundesabgaben sind die
folgenden Abgaben
1. die Körperschaftsteuer, die Aufsichtsratsabgabe,
die Vermögensteuer, die Vermögensabgabe,
die Vermögenszuwachsabgabe, der Kunstförderungsbeitrag
(BGBL Nr. 131/1950), der Beitrag
vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues
und für Zwecke des Familienlastenausgleiches
(BGBl. Nr. 152/1954), die Beiträge von land-
und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß § 30
Abs. 2 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes
(BGBl. Nr. 18/1955 in der derzeitigen Fassung),
der Dienstgeberbeitrag gemäß § 10 des Kinderbeihilfengesetzes
(BGBl. Nr. 31/1950 in der derzeitigen
Fassung), der Bundeszuschlag zur Umsatzsteuer;
2. die Tabaksteuer und der Aufbauzuschlag
zum Kleinhandelspreis von Tabak, die Zuckersteuer,
die Salzsteuer, der Bundeszuschlag zur
Mineralölsteuer, die Zündmittelsteuer, die Spielkartensteuer,
die Essigsäuresteuer, die Leuchtmittelsteuer,
die Süßstoffsteuer;
3. die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme
der Gebühren von Wetten anläßlich
sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines
Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren,
die Punzierungsgebühren, die Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen
Gebühren und gebührenartigen Einnahmen
der einzelnen Zweige der unmittelbaren
Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrssteuern,
die Versicherungssteuer, die Beförderungssteuer,
soweit nicht für Beförderungsleistungen im Straßenbahnverkehr
im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes gleichartige Abgaben erhoben
werden, der Außenhandelsförderungsbeitrag
(BGBl. Nr. 214/1954), die Sonderabgabe
nach § 4 der 2. Spielbankverordnungsnovelle,
BGBl. Nr. 313/1936;
4. die Ein- und Ausfuhrzölle samt den im Zollverfahren
auflaufenden Kostenersätzen und Gebühren,
die neben den Zöllen erhobenen Monopolabgaben
sowie die mit den Zöllen erhobenen
inneren Steuern, Steuerausgleiche und Lizenz-
gebühren, soweit sie nicht nach § 3 gemeinschaftliche
Bundesabgaben sind, die Ausfuhrabgaben,
die Monopolabgaben mit Ausnahme der Bundesmonopolabgabe
der Spielbanken."
2. § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die
Einkommensteuer (veranlagte Einkommensteuer,
Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer), die Umsatzsteuer,
die Biersteuer, die Weinsteuer, der Aufbauzuschlag
zum Kleinhandelspreis von Schaumwein,
die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die
Grunderwerbsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer, die
Mineralölsteuer, die Bundesmonopolabgabe der
Spielbanken, der Kulturgroschen und die Energieverbrauchsabgabe.
Die Teilung dieser letzteren
Abgabe zwischen dem Bund und den Ländern
(Wien als Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile
der Länder bleibt der bundesgesetzlichen
Regelung dieser Abgabe vorbehalten."
3. Im § 4 ist die Bezeichnung „Erbschaftsteuer"
jeweils durch „Erbschafts- und Schenkungssteuer",
die Bezeichnung „Grunderwerbsteuer samt Zuschlägen"
jeweils durch „Grunderwerbsteuer"
und die Bezeichnung „Bundesmonopolabgabe von
Spielbanken" jeweils durch „Bundesmonopolabgabe
der Spielbanken" zu ersetzen.
4. Dem § 5 wird ein Abs. 4 angefügt, der zu
lauten hat
„(4) Jene Gemeinden, auf deren Gebiet
sich Bundesbahnhauptwerkstätten, Bundesbahnbetriebswerkstätten
der Zugförderungsleitungen
und deren Nebenstellen sowie der Bundesbahnkraftwagenbetriebsleitungen
und deren Nebenstellen,
Postautohauptwerkstätten und Postautowerkstätten
befinden, erhalten je Jahr und Beschäftigten
in solchen Betrieben einen Betrag von
1200 S aus Bundesmitteln zugeteilt. Für den
Standort dieser Betriebe sowie die betriebsweise
aufgegliederte Zahl der Beschäftigten sind die
Angaben des Bundesministeriums für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft (Generaldirektion der
Österreichischen Bundesbahnen, Generaldirektion
für die Post- und Telegraphenverwaltung)
maßgebend. Der Berechnung ist der Beschäftigtenstand
1957 zugrunde zu legen, wobei auf
volle Dienstposten umzurechnen ist. Die sich danach
ergebenden Beträge sind den in Betracht
kommenden Gemeinden in gleichen Teilbeträgen
spätestens zum 20. eines jeden Monats zu überweisen."
5. § 10 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Gemeinden sind ermächtigt, durch Beschluß
der Gemeindevertretung die Hebesätze der
Grundsteuer — unter Beachtung der Bestimmungen
des § 31 des Grundsteuergesetzes 1955 —
und der Gewerbesteuer festzusetzen. Hiebei dürfen
die folgenden Höchstausmaße nicht überschritten
werden
bei der Grundsteuer von den land-
und forstwirtschaftlichen Betrieben
der Hebesatz von 400 v. H.,
bei der Grundsteuer von den Grundstücken
der Hebesatz von 420 v. H.,
bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag
und dem Gewerbekapital
der Hebesatz von 300 v. H.,
bei der Lohnsummensteuer 2 v. H.
der Lohnsumme."
6. § 10 Abs. 3 lit. b hat zu lauten
„b) eine bei der entgeltlichen Abgabe an den
letzten Verbraucher zu erhebende Steuer
auf Speiseeis und auf Getränke mit Ausnahme
von Bier und Milch bis zum Ausmaß
von 10 v. H. des Kleinhandelspreises. Der
steuerpflichtige Tatbestand gilt in jener Gemeinde
als verwirklicht, in der die Betriebsstätte
des letzten Veräußerers liegt;".
7. § 11 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Regelung der Erhebung und Verwaltung
der Gewerbesteuer (5 9 Abs. 1 Z. 2) und der
Feuerschutzsteuer erfolgt durch die Bundesgesetzgebung.
Die Regelung der Grundsteuer — mit
Ausnahme der zeitlichen Befreiung für wiederhergestellte
Wohnhäuser (§ 21 des Wohnhaus-
Wiederaufbaugesetzes, BGBl. Nr. 130/1948 in der
derzeitigen Fassung) und der zeitlichen Befreiung
für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten (Bundesgesetz
vom 11. Juli 1951, BGBl. Nr. 157) —
erfolgt bis zum Inkrafttreten einer landesgesetzlichen
Regelung auf Grund eines Grundsatzgesetzes
des Bundes (Art. 12 und 15 B-VG.)
durch die Bundesgesetzgebung. Für die Berechnung
und Festsetzung des Jahresbetrages der
Grundsteuer sowie für die Einhebung und
zwangsweise Einbringung, jedoch mit der sich
aus dem Grundsteuereinhebungsgesetz, BGBl.
Nr. 285/1957, ergebenden Einschränkung, sind die
Gemeinden zuständig."
8. § 11 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Der Bund und die Länder haben einen Gewerbesteuerspitzenausgleich
durchzuführen. Zu
diesem Zweck wird bei Gemeinden einschließlich
Wien als Gemeinde, deren Gewerbesteueraufkommen
(ohne Lohnsummensteuer) im Kalenderjahr
1957 je Kopf der Einwohner 450 S übersteigt, ein
Teil des Mehrbetrages abgeschöpft. Die Abschöpfung
beträgt bei einer Einwohnerkopfquote von
mehr als 450 bis 900 S ein Drittel, bei einer Einwohnerkopfquote
von mehr als 900 bis 1500 S
35 v. H. und bei einer Einwohnerkopfquote von
mehr als 1500 S 40 v. H. des jeweiligen vollen
Mehrbetrages. Der Abschöpfungsbetrag ist jedoch
so zu berechnen, daß von dem Aufkommen nach
Abzug des Abschöpfungsbetrages nicht weniger
erübrigen darf, als vom höchsten Aufkommen
der nächstniedrigeren Stufe nach erfolgter Abschöpfung
erübrigt."
9. Dem § 11 werden die Abs. 5 bis 10 angefügt,
die zu lauten haben
„(5) Die abgeschöpften Beträge werden durch
einen zweckgebundenen Zuschuß des Bundes im
Ausmaß von 100 Millionen Schilling ergänzt.
(6) Diese Mittel werden durch den Bund (Bundesgewerbesteuerspitzenausgleich)
und die Länder
außer Wien als Land verteilt.
(7) Der Verteilung durch den Bund unterliegen
a) der Abschöpfungsbetrag der Bundeshauptstadt
Wien als Gemeinde,
b) 10 v. H. der anderen gemäß Abs. 4 durch
die Länder abgeschöpften Beträge,
c) der Zweckzuschuß des Bundes gemäß Abs. 5.
Die Beträge unter a) und b) sind in gleichen
Monatsraten bis längstens 31. Dezember 1958 an
den Bund abzuführen. Die der Verteilung durch
den Bund unterliegenden Mittel sind auf die
Bundesländer aufzuteilen, und zwar im Verhältnis
zu der länderweise sich ergebenden Finanzkraft
jener Gemeinden, deren eigene Finanzkraftkopfquote
im Kalenderjahr 1957 unter der
Durchschnittskopfquote aller Gemeinden einschließlich
Wien als Gemeinde bleibt. Die für
diese Aufteilung erforderlichen Daten und die
gemäß Abs. 4 abzuschöpfenden Beträge sind dem
Bundesministerium für Finanzen von den Bundesländern
bis längstens 30. April 1958 bekanntzugeben.
Binnen vier Wochen nach Einlangen
dieser Daten, frühestens jedoch am 20. Mai 1958,
sind den Bundesländern Vorschüsse in der Höhe
von 60 Millionen Schilling zu überweisen. Die
Abschlußzahlung ist bis längstens 31. Dezember
1958 zu leisten.
(8) Der Verteilung durch die Länder unterliegen
in einem Verteilungsvorgang
a) die ihnen nach Abs. 7 vom Bund überwiesenen
Beträge,
b) 90 v. H. des im Bundesland gemäß Abs. 4
abgeschöpften Betrages.
Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung
sind verpflichtet, das Gewerbesteueraufkommen
1957 der einzelnen Gemeinden eines Landes
der zuständigen Landesregierung bis längstens
31. März 1958 bekanntzugeben. Die Länder
haben die abzuschöpfenden Beträge festzustellen
und von den in Betracht kommenden Gemeinden
in möglichst gleichbleibenden Monatsraten so
einzufordern, daß bis längstens 31. Dezember
1958 der volle Abschöpfungsbetrag zur Verfügung
steht. Einem allfälligen Ersuchen der Landesregierung
um Einbehaltung der abzuschöpfenden
Beträge von der Gewerbesteuer und Überweisung
dieser Betrage an das Land hat die Bundesfinanzverwaltung
zu entsprechen.
(9) Das Land hat diese Mittel auf jene Gemeinden
aufzuteilen, deren Finanzkraftkopfquote
im Kalenderjahr 1957 die Landesdurchschnittskopfquote
nicht erreicht. Zu diesem
Zweck ist die Einwohnerzahl jeder anspruchsberechtigten
Gemeinde mit der Landesdurchschnittskopfquote
der Finanzkraft; für das
Kalenderjahr 1957 zu vervielfachen. Von diesem
Produkt ist die eigene in Schilling ausgedrückte
Finanzkraft der Gemeinde abzuziehen. Sodann
ist die Aufteilung im Verhältnis der Unterschiedsbeträge
vorzunehmen. Den anspruchsberechtigten
Gemeinden gebühren auf ihre Anteile
monatliche Vorschüsse entsprechend den
dem Land für diese Zwecke jeweils zur Verfügung
stehenden Mitteln,
(10) Die Finanzkraft der Gemeinde bestimmt
sich nach § 14 Abs. 1. Für die Abschöpfung nach
Abs. 4 und für die Aufteilung der Gewerbesteuerspitzenausgleichsbetrige
nach den Abs. 7
und 9 ist die nach der Personenstands- und
Betriebsaufnahme vom 10. Oktober 1955 sich
ergebende Einwohnerzahl maßgebend."
10. § 12 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die den Ländern gemäß § 33 Abs. 5 des
Familtenlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 18/
1955 in der derzeitigen Fassung, gemäß § 299
Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955 in der derzeitigen
Fassung, und gemäß § 97 des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 292/1957, eingeräumte Umlegungsbefugnis
bleibt unberührt."
11. § 13 Abs. 1 lit. a hat zu lauten
„(1) Die Bundesländer einschließlich der Stadt
Wien haben zu den Kosten der Besoldung der
Lehrer der öffentlichen Volks-, Haupt- und
Sonderschulen Beiträge zu leisten, und zwar
a) zum Aktivitätsaufwand, soweit in einem
Land am 15. Oktober 1957 die Zahl der
Volks-, Haupt- und Sonderschullehrer
einschließlich der vom Bund besoldeten
Lehrer für einzelne Gegenstände 1/30 der
Zahl der Volksschüler an mehrklassigen
Volksschulen, vermehrt um 1/20 der Zahl
der Hauptschüler und um 1/15 der Zahl
der Sonderschüler, übersteigt. Den so ermittelten
Lehrerzahlen sind je einklassige
Volksschule ein Lehrer im engeren Sinn
(literarischer Lehrer) und je fünf einklassige
Volksschulen zwei Lehrer für einzelne
Gegenstände zuzuzählen. Die Summe
dieser Lehrerzahlen ist um 3 v. H. zum
Zwecke der Beitragsberechnung zu erhöhen.
Als Beitrag ist dem Bund der Mehraufwand
zu ersetzen, der auf einen danach
sich ergebenden Überstand entfällt. Berechnungsgrundlage
für die Ermittlung des
Überstandes sind
1. von den zum Stichtag 15. Oktober
1957 vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt in der Schulstatistik veröffentlichten
Zahlen die Schülerzahlen an öffentlichen
mehrklassigen Volksschulen, an
Haupt- und Sonderschulen und. die Anzahl
der einklassigen öffentlichen Volksschulen;
2. die vom Bundesministerium für
Unterricht für den gleichen Stichtag nachgewiesene
anrechenbare Anzahl an Volks-,
Haupt- und Sonderschullehrern einschließlich
der vom Bund besoldeten Lehrer für
einzelne Gegenstände.
Der Berechnung des Mehraufwandes ist
ein Durchschnittsbezug zugrunde zu legen;
dieser wird aus dem tatsächlichen Personalaufwand
(Aktivitätsbezüge) für alle Volks-,
Haupt- und Sonderschullehrer des ganzen
Bundesgebietes einschließlich der Lehrer
für einzelne Gegenstände in den Monaten
Jänner bis Dezember 1958 ermittelt. Zum
Personalaufwand im Sinne dieser Bestimmung
gehören auch Reise- und Übersiedlungsgebühren,
Belohnungen und Aushilfen.
In den Monaten Jänner bis Dezember
1958 sind auf den Beitrag zum Aktivitätsaufwand
Vorschüsse zu entrichten, die
unter Zugrundelegung des Bundesvoranschlages
1958 und der Dienstpostenpläne
1958 zu berechnen und von den monatlichen
Vorschüssen auf die Ertragsanteile
der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
einzubehalten sind. Soweit der
bei den Volks-, Haupt- und Sonderschulen
insgesamt sich ergebende Überstand an
Lehrern auf ein Sinken der Schülerzahlen an
diesen Schulen gegenüber dem Stand am
15. Oktober 1956 zurückzuführen ist, ist
er bei der Berechnung des Beitrages nicht
zu berücksichtigen;".
Ha. Dem § 13 wird ein Abs. 5 angefügt, der
zu lauten hat
„(6) Der Bund kann über die Bestimmungen
des Abs. 4 hinaus Gemeinden, die Theater für
eigene Rechnung allein oder mit anderen
Gebietskörperschaften führen oder die zur
Deckung von Abgängen solcher Unternehmungen
ganz oder zum Teile vertraglich verpflichtet sind,
Zuschüsse im Höchstbetrage von 6 Millionen
Schilling gewähren."
12. § 14 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Aus den Ertragsanteilen der Länder und
Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
für das Jahr 1958 mit Ausnahme des Kulturgroschens
wird ein Betrag von 685 Millionen
Schilling vorweg zugunsten des Bundes ausgeschieden.
Von dem ausgeschiedenen Betrag entfallen
auf die Länder ohne Niederösterreich und
Wien 21 v. H., auf das Land Niederösterreich
nach dem Gebietsstand vom 31. August 1954
5 v. H., auf Wien als Land und Gemeinde nach
dem Gebietsstand vom 31. August 1954
33 1/3. H. und auf die Gemeinden ohne Wien
mit Ausnahme jener Gemeinden, welche auf
Grund des Gebietsänderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 110/1954, an das Bundesland Niederösterreich
gefallen sind, 40 2/3 v. H. Diese Beträge sind
in zwölf gleichen Teilen von den monatlichen
Vorschüssen auf die Ertragsanteile einzubehalten.
Bei der endgültigen Abrechnung ist das Verhältnis
der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben mit Ausnahme des Kulturgroschens
maßgebend
1. hinsichtlich der Aufteilung der auf die Länder
ohne Niederösterreich und Wien entfallenden
Quote,
2. hinsichtlich der Aufteilung des auf die Gemeinden
ohne Wien (Gebietsstand 31. August
1954) entfallenden Anteiles, nach Ländern zusammengefaßt,
3. hinsichtlich der Ermittlung der Quote des
Bundesvorzugsanteiles, welche im Zusammenhang
mit der vorerwähnten Gebietsänderung von dem
Wien treffenden Anteil (33 1/3 v. H.) auszuscheiden
ist, und ebenso hinsichtlich der Aufteilung
des so ermittelten Betrages auf Niederösterreich-
Land und die Gesamtheit der betroffenen Gemeinden.
Der auf die Gemeinden jedes Landes entfallende
Betrag wird im Verhältnis der Finanzkraft
der Gemeinden aufgeteilt.
Diese wird erfaßt durch Heranziehung
1. von 50 v. H. der Ertragsanteile der Gemeinden
an gemeinschaftlichen Bundesabgaben;
2. der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben unter Zugrundelegung
der Meßbeträge 1957 und des Hebesatzes von
200 v. H.;
3. der Grundsteuer von den Grundstücken
unter Zugrundelegung der Meßbeträge 1957 und
des Hebesatzes von 200 v. H., bei den Erstarrungsbeträgen
des doppelten Erstarrungsbetrages;
4. der Gewerbesteuer vom Gewerbeertrag und
Gewerbekapital unter Zugrundelegung der Meßbeträge
1957 und des Hebesatzes von 250 v.H.;
die Auswirkungen des Gewerbesteuerspitzenausgleiches
sind zu berücksichtigen
abzüglich folgender Aufwendungen aus Gemeindemitteln
a) 50 v. H. des für 1957 veranschlagten ordentlichen
Betriebsabganges der öffentlichen
Krankenanstalten der Gemeinden,
b) 20 v. H. des für 1957 veranschlagten Aufwandes
zur Beseitigung durch Kriegseinwirkung
entstandener Schäden an den
öffentlichen Gebäuden der Gemeinden, sofern
für 1958 ein gleichartiger Aufwand
von mindestens der Hälfte des Vor*
anschlagsbetrages 1957 veranschlagt erscheint."
13. Im § 15 Abs. 1 treten an die Stelle der
Worte „31. Dezember 1957" die Worte „31. Dezember
1958".
Artikel IL
Solange der Bund die Kosten der Besoldung
der Lehrer der öffentlichen Volks-, Haupt-, Sonder-
und Berufsschulen sowie der land- und forstwirtschaftlichen
Fachschulen trägt, ist ihm die
Flüssigmachung des besonderen Pensionsbeitrages
und des Überweisungsbetrages (Art. III des Bundesgesetzes
vom 18. Juli 1951, BGBl. Nr. 177, in
der Fassung des Bundesgesetzes vom 29. Feber
1956, BGBl. Nr. 56) zinsenlos gestundet. Ferner
fließen die normalen Pensionsbeiträge der obgenannten
Lehrpersonen dem Bund insolange zu,
ab er deren Pensionsaufwand trägt. Diese Anordnungen
treten gleichzeitig mit dem Landeslehrer-
Gehaltsüberleitungsgesetz in Wirksamkeit.
Artikel III.
(1) Artikel I dieses Bundesgesetzes tritt mit
1. Jänner 1958 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.