28. Verordnung: Gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der Müllereifachschule des Landes Oberösterreich in Wels.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 a der Gewerbeordnung
wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Unterricht verordnet
§ 1. Für Gesellen, die nach ordnungsmäßiger
Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 14 zweiter
Absatz Z. 1 der Gewerbeordnung) die mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Müllereifachschule
des Landes Oberösterreich in Wels durch
ein Schuljahr (oder zwei, wenn auch nicht aufeinanderfolgende
Semester) mit Erfolg besucht
haben, vermindert sich die Dauer der gemäß § 14
zweiter Absatz Z. 2 der Gewerbeordnung für die
Zulassung zur Meisterprüfung im Getreidemüllergewerbe
(§ 1 b zweiter Absatz 2. 71 der
Gewerbeordnung) vorgeschriebenen Tätigkeit auf
ein Jahr.
§ 2. Den Zeugnissen über den erfolgreichen Besuch
der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Müllereifachschule des Landes Oberösterreich
in Wels ist folgende Klausel beizufügen
„Dieses Zeugnis berechtigt auf Grund des § 1
der Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 30. November
1956, BGBl. Nr. 28, bei Erfüllung der allgemeinen
gesetzlichen Voraussetzungen und bei
gleichzeitigem Nachweis der ordnungsmäßigen
Beendigung des Lehrverhältnisses sowie einer
einjährigen Verwendung als Geselle oder als Fabriksarbeiter
gemäß § 14 zweiter Absatz Z. 2 der
Gewerbeordnung zur Zulassung zur Meisterprüfung
im Getreidemüllergewerbe."