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28_1957 AT

28. Verordnung: Gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der Müllereifachschule des Landes Oberösterreich in Wels.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 28. Verordnung: Gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der Müllereifachschule des Landes Oberösterreich in Wels.

Auf Grund des § 14 a der Gewerbeordnung

wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Unterricht verordnet

§ 1. Für Gesellen, die nach ordnungsmäßiger

Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 14 zweiter

Absatz Z. 1 der Gewerbeordnung) die mit dem

Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Müllereifachschule

des Landes Oberösterreich in Wels durch

ein Schuljahr (oder zwei, wenn auch nicht aufeinanderfolgende

Semester) mit Erfolg besucht

haben, vermindert sich die Dauer der gemäß § 14

zweiter Absatz Z. 2 der Gewerbeordnung für die

Zulassung zur Meisterprüfung im Getreidemüllergewerbe

(§ 1 b zweiter Absatz 2. 71 der

Gewerbeordnung) vorgeschriebenen Tätigkeit auf

ein Jahr.

§ 2. Den Zeugnissen über den erfolgreichen Besuch

der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Müllereifachschule des Landes Oberösterreich

in Wels ist folgende Klausel beizufügen

„Dieses Zeugnis berechtigt auf Grund des § 1

der Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 30. November

1956, BGBl. Nr. 28, bei Erfüllung der allgemeinen

gesetzlichen Voraussetzungen und bei

gleichzeitigem Nachweis der ordnungsmäßigen

Beendigung des Lehrverhältnisses sowie einer

einjährigen Verwendung als Geselle oder als Fabriksarbeiter

gemäß § 14 zweiter Absatz Z. 2 der

Gewerbeordnung zur Zulassung zur Meisterprüfung

im Getreidemüllergewerbe."

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