Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
28_1956 AT

28. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Hinausschiebung des Endes von Fristen zur Vorlegung inländischer Wertpapiere.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 28. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Hinausschiebung des Endes von Fristen zur Vorlegung inländischer Wertpapiere.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die durch § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 6. Mai 1953, BGBl. Nr. 80, über die Hinausschiebung

des Endes von Fristen zur Vorlegung

inländischer Wertpapiere verfügte Hinausschiebung

des Endes von Fristen, innerhalb

deren vereinbarungsgemäß inländische Schuldverschreibungen

(Zinsscheine) oder Aktien (Gewinnanteilscheine)

dem Aussteller zur Einlösung

vorzulegen sind, endet im Falle des § 1 Abs. 1

Z. 3 des genannten Bundesgesetzes, soweit die

Behinderung mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrags

vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152,

betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, weggefallen

ist, mit 31. Dezember 1956.

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt mit 27. Jänner

1956 in Kraft.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →