28. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Hinausschiebung des Endes von Fristen zur Vorlegung inländischer Wertpapiere.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die durch § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 6. Mai 1953, BGBl. Nr. 80, über die Hinausschiebung
des Endes von Fristen zur Vorlegung
inländischer Wertpapiere verfügte Hinausschiebung
des Endes von Fristen, innerhalb
deren vereinbarungsgemäß inländische Schuldverschreibungen
(Zinsscheine) oder Aktien (Gewinnanteilscheine)
dem Aussteller zur Einlösung
vorzulegen sind, endet im Falle des § 1 Abs. 1
Z. 3 des genannten Bundesgesetzes, soweit die
Behinderung mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrags
vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152,
betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen
und demokratischen Österreich, weggefallen
ist, mit 31. Dezember 1956.
§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt mit 27. Jänner
1956 in Kraft.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
betraut.